Ehebruch

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Ehebruch (biblisch, griech. μοιχεία moicheía; lat.: adultérium) ist "die Verletzung der ehelichen Gemeinschaft, sei es eine fremde oder die eigene."<ref>Catechismus Romanus III. Teil: Von den Geboten, Siebtes Kapitel: Vom sechsten Gebot, Nr. 3. </ref> Es handelt sich dabei um eine schwere Sünde, um eheliche Untreue, die von der sakramentalen Kommunion<ref>vgl. Annus internationalis familiae </ref> und vom Himmelreich ausschließt (vgl. 1 Kor 6, 9–10). Ehebruch ist der fundamentale Verrat an der Liebe, der Bruch eines vor Gott geschlossenen Bundes und ein Unrecht am Nächsten (Youcat 424).

Erst das Christentum hat die strikt monogame und unauflösliche Einehe, unter Verschärfung des mosaischen Gesetzes, eingeführt. Dies stellt den wirkungsstärksten zivilisatorischen Fortschritt dar, den das Christentum erbracht hat, zugleich mit der Achtung der Würde jedes menschlichen Lebens, der allmählichen Überwindung der Sklaverei und der Etablierung einer öffentlich wirksamen Moral.

Erklärung

„Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch. Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entläßt und einen anderen heiratet“.<ref>Mt 19, 9; Mk 10,11–12; Lk 16,18</ref> Aufgrund von Ehebruchs ist eine Trennung des Bettes erlaubt, jedoch nicht eine andere Ehe zu schließen, da das Eheband immerwährend (bis zum Tode) anhält (vgl. DH 1327). Auch der Unschuldige am Ehebruch darf keine andere Ehe eingehen (vgl. Matrimonii perpetuum).<ref>Konzil von Trient, 11. November 1563, 24. Sitzung, über das Ehesakrament, 7. Kanon</ref>

Beim Geschlechtsverkehr einer verheiraten Person mit einem neuen Partner begehen beide Ehebruch, sofern jeder um die eingegangene Ehe wusste (vgl. Lk 16,18). Weiß nur der Verheiratete von der Ehe, hat der Unverheiratete fornicatio zu verantworten. Auch mit Zustimmung zum Geschlechtsverkehr des Ehepartners mit einer anderen Person, begeht jene/r Ehebruch (vgl. DH 2150).

Ehebruch im Alten Testament: Judentum

Das sechste und neunte der Zehn Gebote verbietet den Ehebruch.<ref> Ex 20,14.17; vgl. auch: Dtn 5,18; Lev 18, 20; Lev 19, 20; vgl. Joh 8, 5</ref> Um eine Zivilisation im Alten Bund zu errichten, wurde ein Mann, der mit der Frau seines Nächsten die Ehe bricht, wenn er ertappt wurde, mit dem Tod bestraft, der Ehebrecher samt der Ehebrecherin (vgl. Lev 20,10 und Dtn 22, 22).

Das Buch der Sprichwörter sagt über die eheliche Untreue: "Wer Ehebruch treibt, ist ohne Verstand, nur wer sich selbst vernichten will, lässt sich darauf ein" (Spr 6, 32).

Das Alte Testament überliefert die Geschichte von König David, der die verheiratete Batseba schwängert, während deren Ehemann Urija im Krieg ist. Um den Ehebruch zu kaschieren versucht er, das Kind dem Ehemann unterzuschieben, indem er diesen zum Fronturlaub zu seiner Frau schickt. Urija lehnt allerdings aus Solidarität mit seinen weiter kämpfenden Kameraden ab, bei ihr zu schlafen. Letztlich lässt er den Mann an die vorderste Front stellen, wo er getötet wird. David heiratet Batseba, wird aber vom Propheten Natan scharf angeklagt (2. Sam Kapitel 11 und 12) und muss bereuen; das Kind stirbt kurz nach der Geburt. Die Ehe zwischen David und Batseba bleibt jedoch bestehen, das nächste Kind ist Salomo, der David später mit Zustimmung Natans auf den Thron nachfolgt.<ref>Dieser Abschnitt ist aus der Wikipedia, Ehebruch; siehe dort auch die staatsrechtlichen Gesetze in Europa ... .</ref>

Die Propheten sahen den Bund Gottes mit Israel unter dem Bild einer ausschließlichen, treuen ehelichen Liebe<ref>Vgl. Hos 1–3; Jes 54; Jes 62; Jer 2–3; Jer 3,1; Ez 16; Ez 23</ref> und führten so das Bewusstsein des auserwählten Volkes zu einem tieferen Verständnis der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe (Vgl. Mal 2, 13–17). Sie prangern den Ehebruch als schweres Vergehen an und betrachten den Ehebruch als Abbild des sündigen Götzendienstes.<ref>Vgl. Hos 2, 7; Jer 5, 7; Jer 13, 27; Jer 3, 1-13; Ez 23, 37 auch Deus caritas est, Nr. 9.</ref>

Johannes der Täufer klagte Herodes Antipas an, indem er sagte: Du hattest nicht das Recht, Herodias, die Frau seines Bruders Philippus, zur Frau zu nehmen. Herodes ließ ihn dafür festnehmen und in Ketten ins Gefängnis werfen. Er wollte ihn deswegen töten lassen, fürchtete sich aber vor dem Volk; denn man hielt Johannes für einen Propheten. Als aber der Geburtstag des Herodes gefeiert wurde, tanzte die Tochter der Herodias vor den Gästen. Und sie gefiel Herodes so sehr, dass er schwor, ihr alles zu geben, was sie sich wünschte. Da sagte sie auf Drängen ihrer Mutter: Lass mir auf einer Schale den Kopf des Täufers Johannes herbringen. Der König wurde traurig; aber weil er einen Schwur geleistet hatte - noch dazu vor allen Gästen -, befahl er, ihr den Kopf zu bringen (vgl.Mt 14, 3-12)

Ehebruch im Neuen Testament

Das Neue Testament verbietet streng den Ehebruch. Die Ehepartner sind "nicht mehr zwei, sondern eins. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen." (Mt 19, 6)

Jesus lehrt: "Wer seine Frau entlässt, obwohl kein Fall von Unzucht vorliegt, liefert sie dem Ehebruch aus; und wer eine Frau heiratet, die aus der Ehe entlassen worden ist, begeht Ehebruch."(Mt 5, 32; Mk 10, 11) Christus verurteilt schon den Ehebruch im Geiste: „Ihr habt gehört, dass gesagt worden ist: Du sollst nicht die Ehe brechen. Ich aber sage euch: Wer eine Frau auch nur lüstern ansieht, hat in seinem Herzen schon Ehebruch mit ihr begangen“ (Vgl. Mt 5, 27–28; Mt 15, 19). Diese Strenge in den Grundsätzen, schließt das Erbarmen gegen den sündigen Menschen nicht aus.

Jesus und die Ehebrecherin

Zu wiederholten Malen begegnet Jesus Ehebrechern.<ref>vgl. Lk 7, 37; Joh 4, 18; Joh 8,1-11</ref> Er nimmt sich ihrer an, nicht um ihr Verhalten zu billigen, sondern ihnen Bekehrung zu ermöglichen. Er will, dass Menschen, deren Ehe scheitert, nicht verurteilt werden dürfen: In Joh 8, 1-11 "brachten die Schriftgelehrten und die Pharisäer eine Frau, die beim Ehebruch ertappt worden war. Sie stellten sie in die Mitte und sagten zu ihm: Meister, diese Frau wurde beim Ehebruch auf frischer Tat ertappt. Mose hat uns im Gesetz vorgeschrieben, solche Frauen zu steinigen. Nun, was sagst du? Mit dieser Frage wollten sie ihn auf die Probe stellen, um einen Grund zu haben, ihn zu verklagen. Jesus aber bückte sich und schrieb mit dem Finger auf die Erde. Als sie hartnäckig weiterfragten, richtete er sich auf und sagte zu ihnen: Wer von euch ohne Sünde ist, werfe als Erster einen Stein auf sie. Und er bückte sich wieder und schrieb auf die Erde. Als sie seine Antwort gehört hatten, ging einer nach dem anderen fort, zuerst die Ältesten. Jesus blieb allein zurück mit der Frau, die noch in der Mitte stand. Er richtete sich auf und sagte zu ihr: Frau, wo sind sie geblieben? Hat dich keiner verurteilt? Sie antwortete: Keiner, Herr. Da sagte Jesus zu ihr: Auch ich verurteile dich nicht. Geh und sündige von jetzt an nicht mehr!."

Der Apostel Jakobus mahnt: " Ihr Ehebrecher, wisst ihr nicht, dass Freundschaft mit der Welt Feindschaft mit Gott ist? Wer also ein Freund der Welt sein will, der wird zum Feind Gottes." (Jak 4, 4).

Die Ehe ist unauflöslich und so unantastbar, dass in England König Heinrich VIII. im 16. Jahrhundert keine Ausnahme machen durfte, weshalb die königliche Kirche von England sich vom Heiligen Stuhl lossagte.<ref>vgl. König Heinrich VIII. Ein wiederverheirateter Geschiedener Kath.net am 17. Dezember 2013 </ref>

Wiederverheiratete Geschiedene

Nach katholischem Eheverständnis gibt es im engeren Sinne keine "wiederverheirateten Geschiedenen". Wenn umgangssprachlich von wiederverheirateten Geschiedenen die Rede ist, so ist damit die weltliche Beschreibung eines zivilrechtlichen Umstandes gemeint, der auch sakramententheologische Implikationen haben kann: So kommt es vor, dass ein durch das Sakrament der Ehe verbundenes Ehepaar sich (zivil) scheiden lässt und (zivil) wieder heiratet. Nach katholischem Verständnis wird das Eheband jedoch erst durch den Tod des Ehepartners getrennt. Zivil wiederverheiratete Geschiedene leben demnach in einer Situation dauernden Ehebruchs, solange ihr eheähnlicher Zustand mit Einschluss sexueller Gemeinschaft fortdauert.<ref>Katechismus der Katholischen Kirche Nr. 2384: „Der Ehepartner, der sich wieder verheiratet hat, befindet sich dann in einem dauernden, öffentlichen Ehebruch.“</ref>

Wenn geschiedene und wiederverheiratete Gläubige meinen, dass ihre frühere Ehe nicht gültig war, sind sie demnach verpflichtet, sich an das zuständige Ehegericht zu wenden, das die Frage objektiv und unter Anwendung aller rechtlich verfügbaren Möglichkeiten zu prüfen (Eheannullierung) hat.<ref>Annus internationalis familiae, Zu einigen Einwänden</ref>

Die Kirche hält daran fest, dass sie, falls die Ehe gültig war, eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen kann. Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion<ref>KKK Nr. 1650, Youcat, Nr. 270. </ref> empfangen. „Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmäßige Ehegattin oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten. Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter (Forum internum) wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der betreffenden Personen und des Allgemeinwohls der Kirche die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht“<ref> Kongregation für die Glaubenslehre Annus internationalis familiae an die Bischöfe der Katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen vom 14. September 1994, Nr. 6.</ref> "Die Kirche kann auch nicht pastorale Praktiken – etwa in der Sakramentenpastoral – gutheißen, die dem eindeutigen Gebot des Herrn widersprechen. Mit anderen Worten: Wenn die vorausgehende Ehe von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen gültig war, kann ihre neue Verbindung unter keinen Umständen als rechtmäßig betrachtet werden, daher ist ein Sakramentenempfang aus inneren Gründen nicht möglich. Das Gewissen des einzelnen ist ausnahmslos an diese Norm gebunden." ... Eine Pastoral, die den betroffenen Menschen wirklich helfen will, muss immer in der Wahrheit gründen. Nur das Wahre kann letzten Endes auch pastoral sein (vgl. Über die kirchliche Lehre bezüglich dem Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen im November 2011 von Benedikt XVI.)<ref> Nr. 3a. - In der Enzyklika Veritatis splendor Nr. 56 sagt Papst Johannes Paul II. über pastorale "Lösungen":"... Auf dieser Grundlage maßt man sich an, die Zulässigkeit sogenannter »pastoraler« Lösungen zu begründen, die im Widerspruch zur Lehre des Lehramtes stehen, und eine »kreative« Hermeneutik zu rechtfertigen, nach welcher das sittliche Gewissen durch ein partikulares negatives Gebot tatsächlich nicht in allen Fällen verpflichtet würde. Es gibt wohl niemanden, der nicht begreifen wird, dass mit diesen Ansätzen nichts weniger als die Identität des sittlichen Gewissens selbst gegenüber der Freiheit des Menschen und dem Gesetz Gottes in Frage gestellt wird." </ref>

Einem Kommunionspender (2a) kommt es in Kenntnis einer objektiven Situation gewöhnlich nicht zu, ein Urteil über die „subjektive Anrechenbarkeit“ (2a) einer schweren Sünde zu fällen und die Spendung der Kommunion zu verweigern. Die Seelsorger müssen den betreffenden Gläubigen den wahren kirchlichen Sinn der Norm zu erklären suchen, damit diese sie verstehen oder wenigstens respektieren können. Wenn es jedoch zu Situationen kommt, in denen solche Vorsichtsmaßnahmen keine Wirkung erzielt haben oder nicht möglich waren, muss der Kommunionspender die hl. Kommunion demjenigen verweigern, dessen Unwürdigkeit öffentlich bekannt ist.<ref>vgl. Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Erklärung vom 24. Juni 2000, 3.</ref>

Aus dem gleichen Widerspruch können Ehebrecher gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das Bußsakrament kann nur solchen gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des Bundes und der Treue zu Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in vollständiger Enthaltsamkeit, wie „Bruder und Schwester“ ohne sexuelle Beziehung, zu leben.<ref>vgl. KKK 1650; KKKK 349; vgl. Johannes Paul II. Motu proprio Misericordia dei 7c: Es ist klar, dass Pönitenten, die im Gewohnheitszustand der schweren Sünde leben und nicht beabsichtigen, ihre Situation zu ändern, die Absolution nicht gültig empfangen können. Vgl. auch Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Sacramentum caritatis, Nr. 29. "Wiederverheiratete Geschiedene" können zur Kommunion gehen, wenn sie z.B. wegen den Kindern wie Bruder und Schwester zusammenleben. Sie dürfen nicht verurteilt werden vgl. Kommunionverbot für viele? Kath.net am 13. März 2014</ref> Das Gebot der jährlichen Beichte und sakramentalen Kommunion (vgl. KKK 2042) gilt auch für wiederverheiratete Geschiedene.

Den Christen, die in dieser Situation leben und oft den Glauben bewahren und ihre Kinder christlich erziehen möchten, sollen die Priester und die ganze Gemeinde aufmerksame Zuwendung schenken, damit sie sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten, an deren Leben sie sich als Getaufte beteiligen können und sollen. Sie sollen ermahnt werden, das Wort Gottes zu hören, am heiligen Messopfer teilzunehmen, regelmäßig zu beten, die Gemeinde in ihren Werken der Nächstenliebe und Unternehmungen zur Förderung der Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen und den Geist und die Werke der Buße zu pflegen, um so von Tag zu Tag die Gnade Gottes auf sich herabzurufen“ (KKK 1651). Die Kirche soll für sie beten, ihnen Mut machen, sich ihnen als barmherzige Mutter erweisen und sie so im Glauben und in der Hoffnung stärken. Keiner dieser Mitbrüder darf sich von der Kirche verlassen fühlen. (Reconciliatio et paenitentia, Nr. 34).

Papst Franziskus sagte am 25. September 2014, wenige Wochen vor der Sondersynode, über Wiederverheiratete Geschiedene, dass eine kirchlich verheiratete Person, die geschieden ist und noch einmal staatlich geheiratet hat, die Sakramente nicht empfangen könne: "Das hat Jesus Christus so eingerichtet, und der Papst kann es nicht ändern."<ref>Franziskus: Keine Eucharistie für wiederverheiratete Geschiedene Kath.net am 25. September 2014</ref>

Die kirchliche Praxis gründet auf der schriftlichen und durch die Tradition überlieferten Göttlichen Offenbarung des Wortes Gottes. Sie ist Ausdruck einer seit den Aposteln ununterbrochenen Tradition, welche für alle Zeiten unveränderlich bleibt. Bereits der heilige Augustinus bekräftigte: „Wer die ehebrecherische Frau verstößt und eine andere Frau heiratet, obwohl die erste Frau noch lebt, befindet sich in einem ständigen Zustand des Ehebruchs. Er tut keine wirksame Buße, sollte er sich weigern, die neue Frau zu verlassen. Ist er Katechumene, so kann er nicht zur Taufe zugelassen werden, da sein Willen im Bösen verwurzelt bleibt. Wenn er ein (getaufter) Büßer ist, kann er nicht die (kirchliche) Versöhnung empfangen, solange er nicht sein böses Verhalten beendet“ (De adulterinis coniugiis 2,16).<ref>Non possumus – Bischof Athanasius Schneider über den Schlußbericht der Bischofssynode Katholisches.info am 6. November 2015</ref> <ref>Bischofssynode 2015
Die Bischofssynode sprach in ihrem Abschlussbericht am 24. Oktober 2015 mit Mehrheit die Empfehlung an Papst Franziskus aus, man könne "nicht in Abrede stellen, dass unter einigen Umständen aufgrund verschiedener Einflüsse 'die Schuldfähigkeit und die Verantwortung für eine Handlung gemindert oder aufgehoben sein können'“. Infolgedessen kann das Urteil über eine objektive Situation nicht zu einem Urteil über die „subjektive Schuldfähigkeit“ führen (Päpstlicher Rat für die Interpretation der Gesetzestexte, Erklärung vom 24. Juni 2000, 2a)" Die Synode sprach sich für eine differenzierende Betrachtung ("pastorale Unterscheidung") aus: "Deshalb ist es – auch wenn man die allgemeine Norm aufrecht erhält – nötig zu erkennen, dass die Verantwortung bezüglich bestimmter Handlungen oder Entscheidungen nicht in allen Fällen dieselbe ist. Die pastorale Unterscheidung muss sich auch unter Einbeziehung des recht gebildeten Gewissens der Menschen dieser Situationen annehmen. Auch die Folgen der begangenen Akte sind nicht notwendigerweise in allen Fällen dieselben." (Abschlussbericht Nr. 85)

Die von der Deutschen Bischofskonferenz in die Synode entsandten Bischöfe erklärten zum Ende der Synode: "Es gilt nicht nur anzuerkennen, was die Kirche leistet, sondern auch ehrlich zu sagen, was wir als Kirche versäumt haben: Im falsch verstandenen Bemühen, die kirchliche Lehre hochzuhalten, kam es in der Pastoral immer wieder zu harten und unbarmherzigen Haltungen, die Leid über Menschen gebracht haben, insbesondere über ledige Mütter und außerehelich geborene Kinder, über Menschen in vorehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften, über homosexuell orientierte Menschen und über Geschiedene und Wiederverheiratete. Als Bischöfe bitten wir diese Menschen um Verzeihung, so haben wir es in unserem Arbeitskreis formuliert. [...] Beim Thema der wiederverheiratet Geschiedenen sind notwendige Differenzierungen der Situationen im Text aufgegriffen. Es ist gelungen, Pauschalierungen zu vermeiden. Der Synode ist klar, dass es jede Lebenssituation individuell zu betrachten gilt." (Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz 190, 25. Oktober 2015 ([1])

Abschlussbericht der Bischofssynode

Am 24. Oktober verabschiedete die Bischofssynode in Rom in ihrem Abschlussbericht als Empfehlung zum Thema getaufter Geschiedener, die standesamtlich wiederverheiratet sind:

"84. Die Getauften, die geschieden sind und standesamtlich wiedergeheiratet haben, müssen mehr in die christlichen Gemeinden integriert werden – in der je möglichen Art und Weise, unter Vermeidung jeden Anlasses zum Skandal. Die Logik der Integration ist der Schlüssel ihrer seelsorglichen Begleitung, damit sie nicht nur wissen, dass sie zum Leib Christi – d.h. der Kirche – gehören, sondern das auch auf freudige und fruchtbare Weise erleben. Sie sind Getaufte, sind Brüder und Schwestern, der Heilige Geist schüttet über sie zum Wohle aller Gaben und Charismen aus. Ihre Teilnahme kann sich in verschiedenen kirchlichen Diensten ausdrücken; es gilt daher zu unterscheiden, welche der verschiedenen Formen des Ausschlusses, die derzeit in liturgischem, pastoralem, schulischem und institutionellem Bereich bestehen, überwunden werden können. Sie sollen sich nicht nur nicht exkommuniziert fühlen, sondern können als lebendige Glieder der Kirche leben und reifen und die Kirche dabei als eine Mutter wahrnehmen, die sie immer aufnimmt, sich voller Zuneigung um sie kümmert und sie ermuntert auf dem Weg des Lebens und des Evangeliums. Diese Integration ist auch für die Sorge und die christliche Erziehung ihrer Kinder nötig, sie müssen an erster Stelle stehen. Für die christliche Gemeinschaft bedeutet das Sich-Kümmern um diese Menschen keine Schwächung des eigenen Glaubens und des Zeugnisses für die Unauflöslichkeit der Ehe – im Gegenteil, die Kirche drückt gerade dadurch ihre Nächstenliebe aus.

85. Der heilige Johannes Paul II. hat einen umfassenden Kriterienkatalog zusammengestellt, der die Grundlage für die Einschätzung solcher Situationen bleibt: „Die Hirten mögen beherzigen, dass sie um der Liebe willen zur Wahrheit verpflichtet sind, die verschiedenen Situationen gut zu unterscheiden. Es ist ein Unterschied, ob jemand trotz aufrichtigen Bemühens, die frühere Ehe zu retten, völlig zu Unrecht verlassen wurde oder ob jemand eine kirchlich gültige Ehe durch eigene schwere Schuld zerstört hat. Wieder andere sind eine neue Verbindung eingegangen im Hinblick auf die Erziehung der Kinder und haben manchmal die subjektive Gewissensüberzeugung, dass die frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig war“ (Familiaris consortio, Nr. 84).

So ist es Aufgabe der Priester, die betroffenen Menschen auf dem Weg der Unterscheidung zu begleiten, gemäß der Lehre der Kirche und den Vorgaben des Bischofs. In diesem Prozess wird es hilfreich sein, eine Gewissenserforschung mittels Momenten der Reflexion und der Buße vorzunehmen. Die wiederverheirateten Geschiedenen sollten sich fragen, wie sie mit ihren Kindern umgegangen sind, als die eheliche Gemeinschaft in die Krise geriet; ob es Versuche der Versöhnung gab; wie die Situation des verlassenen Partners ist; wie sich die neue Partnerschaft auf die weitere Familie und die Gemeinschaft der Gläubigen auswirkt; welches Beispiel den Jüngeren gegeben wird, die sich auf die Ehe vorbereiten sollen. Eine ehrliche Besinnung kann das Vertrauen in die Barmherzigkeit Gottes stärken, die niemandem verweigert wird.

Überdies kann man nicht in Abrede stellen, dass unter einigen Umständen aufgrund verschiedener Einflüsse „die Schuldfähigkeit und die Verantwortung für eine Handlung gemindert oder aufgehoben sein können“. Infolgedessen kann das Urteil über eine objektive Situation nicht zu einem Urteil über die „subjektive Schuldfähigkeit“ führen (Päpstlicher Rat für die Interpretation der Gesetzestexte, Erklärung vom 24. Juni 2000, 2a). In bestimmten Umständen stoßen die Menschen auf große Schwierigkeiten, sich anders zu verhalten. Deshalb ist es – auch wenn man die allgemeine Norm aufrecht erhält – nötig zu erkennen, dass die Verantwortung bezüglich bestimmter Handlungen oder Entscheidungen nicht in allen Fällen dieselbe ist. Die pastorale Unterscheidung muss sich auch unter Einbeziehung des recht gebildeten Gewissens der Menschen dieser Situationen annehmen. Auch die Folgen der begangenen Akte sind nicht notwendigerweise in allen Fällen dieselben.

86. Der Weg des Begleitens und der Unterscheidung führt diese Gläubigen zur Gewissensentscheidung über ihre Lage vor Gott. Das Gespräch mit dem Priester, im Forum Internum, trägt zur Herausbildung eines gerechten Urteils bei über das, was die Möglichkeit einer volleren Teilnahme am Leben der Kirche ermöglicht, und über die Schritte, die dazu beitragen und sie reifen lassen können. Da es im Gesetz selbst keine Gradualität gibt (s. FC, Nr. 34), kann diese Unterscheidung niemals von den Erfordernissen der Wahrheit und der Nächstenliebe des Evangeliums absehen, wie die Kirche sie vorgibt. Damit dies geschehe, sollen die nötigen Bedingungen der Demut, Vertraulichkeit, Liebe zur Kirche und ihrer Lehre garantiert werden, in der aufrichtigen Suche nach dem Willen Gottes und im Wunsch, zu einer vollkommeneren Antwort auf dieselbe zu gelangen." (Radio Vatikan am 24. Oktober 2015 sk/gs, Radio Vatikan, 24. Oktober 2015.)

Weihbischof Athanasius Schneider stellt jedoch fest: "Die Redakteure haben im Paragraph 85 des Schlußberichts zwar den berühmten Paragraphen 84 des Apostolischen Schreibens Familiaris consortio von Papst Johannes Paul II. zitiert, doch den Text zensuriert, indem sie folgende entscheidende Formulierung weggelassen haben: „Das Sakrament der Eucharistie kann nur denen gewährt werden, die sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind.“ Die Relatio finalis der Synode unterläßt es unglücklicherweise, die wiederverheirateten Geschiedenen von ihrer Sünde zu überzeugen. Im Gegenteil, unter dem Vorwand der Barmherzigkeit und einem falschen Verständnis von Seelsorge, haben jene Synodenväter, welche die in den Paragraphen 84–86 der Relatio formulierten Theorien unterstützt haben, versucht, den Zustand der geistlichen Gefahr, in der sich die wiederverheirateten Geschiedenen befinden, zu verschleiern. Tatsächlich wird ihnen gesagt, daß ihre Sünde des Ehebruchs keine Sünde ist und nicht als Ehebruch bezeichnet werden kann. Zumindest ist es keine schwere Sünde und ihre Lebenssituation birgt keine geistliche Gefahr. Eine solche Haltung der Hirten steht in direktem Widerspruch zum Wirken des Heiligen Geistes und ist daher anti-pastoral, das Werk falscher Propheten, auf die folgende Worte der Heiligen Schrift angewandt werden können: „Weh denen, die das Böse gut und das Gute böse nennen, die die Finsternis zum Licht und das Licht zur Finsternis machen, die das Bittere süß und das Süße bitter machen“ (Jes 5,20), und „Deine Propheten schauten dir Lug und Trug. Deine Schuld haben sie nicht aufgedeckt, um dein Schicksal zu wenden. Sie schauten dir als Prophetenworte nur Trug und Verführung“ (Klgl 2,14). An diese Bischöfe würde der Apostel Paulus heute ohne jeden Zweifel diese Worte richten: „Denn diese Leute sind Lügenapostel, unehrliche Arbeiter; sie tarnen sich freilich als Apostel Christi“ (2 Kor 11,13)." (Non possumus – Bischof Athanasius Schneider über den Schlußbericht der Bischofssynode Katholisches.info am 6. November 2015).</ref>

Päpstliche Schreiben

Pius IV.

Leo XIII.

Pius XI.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Benedikt XVI.

Literatur

Siehe auch: Annus internationalis familiae, Unzucht, Ehe, Ehescheidung, Laura Vicuña.

Weblinks

Anmerkungen

<references />