Weihbischof
Ein Weihbischof ist ein Hilfsbischof (Auxiliarbischof) für den Diözesanbischof. Er hat kein eigenes Territorium (Sprengel), außer der Diözesanbischof weist ihm ein Teil seiner Diözese zu (z.B. so im Bistum Münster). Die lateinisch Bezeichnung ist episcopus auxiliaris. Die vorrangige Aufgabe von Weihbischöfen besteht in der Unterstützung des Diözesanbischofs bei Weihehandlungen wie zum Beispiel das Spenden des Firmsakraments. Er besitzt auf Grund der Bischofsweihe die Vollgewalt des Priestertums und kann darum auch Priester zu Bischöfen weihen. Ein Weihbischof, der das Recht zur Nachfolge beim Ausscheiden des Diözesanbischofs aus seinem Amt (z.B. durch Heimgang) hat, nennt man Koadjutor.
Da jeder Bischof einer Diözese zugeordnet sein muss, werden Weihbischöfe als Bischöfe einer im Laufe der Kirchengeschichte erloschenen Diözese geweiht. Diese Diözese nennt man Titularbistum und den Bischof in dieser Funktion Titularbischof. Bis zur Mitte der 20. Jahrhunderts nannte man diese Bistümer In Gebieten der Ungläubigen (lat. In partibus infidelium).
Das Amt bildete sich im Mittelalter aus, als die christlichen Bistümer im Orient von antichristlichen Herrschern erobert und die Bischöfe vertrieben wurden. Diese suchten Zuflucht bei anderen Bischöfen und wurden in deren Bistümern aushilfsweise zu bischöflichen Weihehandlungen herangezogen. Der Weihbischof hat den gleichen Rang wie der Diözesanbischof und ist Mitglied der jeweiligen Bischofskonferenz. Er ist nicht der Stellvertreter des Diözesanbischof; das ist der Generalvikar. Zu den Aufgaben des Weihbischofs gehören Weihehandlungen wie Kirchweihe, Orgelweihe, Glockenweihe und die Spendung des Firmsakraments. Ernannt wird der Weihbischof durch den Papst, meist auf Vorschlag des Domkapitels beziehungsweise des Diözesanbischofs.
Päpstliche Schreiben
- 28. Oktober 1965 Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Christus dominus über die Hirtenaufgabe der Bischöfe, Nr. 25-26