Messstipendium

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Ein Messstipendium (Mehrzahl: Messstipendien) ist eine Geldspende, die dem Priester von den Gläubigen gegeben wird oder ihm auf Grund von Stiftungen zukommt mit der Verpflichtung, in der Meinung der betreffenden Gläubigen bzw. Stifter ("Messintention") die Heilige Messe darzubringen (zu applizieren). Es ist nicht der Preis<ref>Thomas von Aquin, Summa theologiae 2,2 q. 100, a 2 ad 2. </ref> für die Messe - das wäre Simonie -, sondern nur ein Almosen ("eleemosyna missarum"), das unter der Bedingung gegeben wird, dass die Heilige Messe in der betreffenden Meinung gefeiert wird.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 174, Meßstipendium (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref> Es ist feste Überlieferung der Kirche, dass die Gläubigen, geleitet von frommer und kirchlicher Gesinnung, dem eucharistischen Opfer auch eine eigene Opfergabe hinzufügen, um daran inniger teilzunehmen. Auf diese Weise tragen sie zu ihrem Teil für die Bedürfnisse der Kirche bei, vor allem zum Unterhalt ihrer Diener (Paul VI. in Firma in traditione).

Der Pfarrer und der Rektor einer Kirche oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich Messstipendien entgegengenommen werden, haben ein besonderes Buch zu führen, in dem sie genau die Zahl der zu feiernden Messen, die Meinung, das gegebene Stipendium und die vollzogene Feier aufzuzeichnen haben (CIC can. 958 § 1).

Geschichtliches

Das Messstipendium ist aus dem frühchristlichen Opfergang entstanden, bei dem die Gläubigen Naturalien, darunter auch das Brot und den Wein für die Messe mitbrachten und in der Sakristei abgaben. Opfergaben (= Messstipendien) von Ungläubigen, offenkundigen Sündern und Büßern, die nicht das Recht der vollen Eucharistiefeier hatten, wurden im Altertum nicht angenommen. Ab dem 8. Jahrhundert wurden die Naturalien durch Geldspenden abgelöst, die sich noch in der Kirchenkollekte und in manchen Gegenden in dem Opfergang bei Begräbnissen erhalten haben.<ref>Max Bierbaum in; Lexikon für Theologie und Kirche, 1. Auflage, Bd. 7. Sp. 131.</ref>

Die Instruktion Redemptionis sacramentum aus dem Jahre 2004, mahnt bezüglich des Messstipendiums, dass alle Vorschriften befolgt werden müssen, die von Rechts wegen einzuhalten sind:

Anwendung, Verwaltung und Verwendung im Kirchenrecht

A) Gemäß bewährtem Brauch der Kirche ist es jedem Priester, der eine Heilige Messe zelebriert oder konzelebriert, erlaubt, ein Messstipendium anzunehmen, damit er die Messe in einer bestimmten Meinung (Intention) appliziert. Den Priestern wird eindringlich empfohlen, die Messe, auch wenn sie kein Messstipendium erhalten haben, nach Meinung der Gläubigen, vor allem der Bedürftigen zu feiern.

B) Die Gläubigen, die ein Stipendium geben; damit eine Messe nach ihrer Meinung appliziert wird, tragen zum Wohl der Kirche bei und beteiligen sich durch dieses Stipendium an deren Sorge für den Unterhalt von Amtsträgern und verschiedenen Werken. (In vielen Ländern lebt ein Großteil der Priester fast ausschließlich davon. Diese sind oft die einzige Lebensgrundlage für Priester in Osteuropa, Asien, Afrika und Lateinamerika, da es dort keine Kirchensteuer gibt.)<ref>Mess-Stipendien im Internet bestellen Kath.net am 16. Juni 2009. </ref>

C) Von dem Meßstipendium ist selbst jeglicher Schein von Geschäft (Simonie) oder Handel gänzlich fernzuhalten.

D) Es sind gesonderte Messen nach den Meinungen zu applizieren, für die je ein, wenn auch geringes, Stipendium gegeben und angenommen worden ist. Wer verpflichtet ist, eine Messe zu feiern und zu applizieren nach Meinung derer, die ein Stipendium gegeben haben, bleibt dazu verpflichtet, auch wenn ohne seine Schuld empfangene Stipendien verloren gegangen sind.

E) Wenn eine Geldsumme für die Applikation von Messen ohne Angabe der Zahl der zu feiernden Messen gespendet wird, ist die Zahl nach der am Aufenthaltsort des Gebers geltenden Stipendienordnung zu berechnen, außer es ist eine andere Absicht des Gebers rechtmäßig zu vermuten.

F) Ein Priester, der mehrere Messen am selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung applizieren, für die ein Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, dass er, außer an Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen erwirbt, die übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken zuzuführen hat (wobei er das höchste Stipendium behalten darf); irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation liegenden Grund ist dagegen zulässig.

G) Ein Priester, der am selben Tag eine weitere Messe konzelebriert, kann aus keinem Rechtsgrund dafür ein Stipendium annehmen.

H) Dem Provinzialkonzil oder dem Konvent der Bischöfe einer Provinz obliegt es, für die gesamte Provinz durch Dekret (eine bestimmte Geldhöhe=Taxe) festzulegen, welches Stipendium für die Feier und die Applikation einer Messe zu geben ist; es ist keinem Priester erlaubt, eine höhere Summe zu verlangen; er darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist als festgesetzt, für die Applikation einer Messe annehmen, ebenso auch ein geringeres. Wo ein derartiges Dekret fehlt, ist das in der Diözese geltende Gewohnheitsrecht zu beachten. Auch die Mitglieder jedweder Ordensinstitute müssen sich an dieses Dekret bzw. das am Ort geltende Gewohnheitsrecht halten. Niemand darf mehr Stipendien für persönlich zu applizierende Messen annehmen, als er innerhalb eines Jahres applizieren kann.

I) Wenn in bestimmten Kirchen oder Kapellen die Feier von mehr Messen erbeten wird, als dort gefeiert werden können, darf deren Feier anderswo erfolgen, soweit nicht die Spender ausdrücklich ihren gegenteiligen Willen bekundet haben.

J) Wer die Feier von Messen, die zu applizieren sind, anderen überlassen möchte, hat baldmöglichst ihre Feier ihm genehmen Priestern anzuvertrauen, sofern für ihn nur feststeht, dass diese über jeden Einwand erhaben sind; er muss das empfangene Stipendium ohne Abzug weitergeben, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass der die in der Diözese gebotene Summe übersteigende Betrag mit Rücksicht auf seine Person gegeben wurde; er ist auch verpflichtet, für die Feier der Messen Sorge zu tragen, bis er eine Bestätigung sowohl über die Übernahme der Verpflichtung als auch über den Empfang des Stipendiums erhalten hat. Die Zeit, in der die Messen zu feiern sind, beginnt mit dem Tag, an dem der Priester sie zur Feier angenommen hat, sofern nicht etwas anderes feststeht. Wer Messen anderen zur Feier anvertraut, hat unverzüglich die empfangenen Messen wie auch jene, die er anderen weitergegeben hat, in ein Buch einzutragen und dabei auch die Stipendien dafür anzugeben. Jeder Priester muss genau aufzeichnen, welche Messen er zu feiern angenommen und welche er gefeiert hat. Der Ordinarius ist verpflichtet, jedes Jahr diese Bücher selbst oder durch andere zu überprüfen.

Wenn ein Priester nicht in der Lage ist, die Zahl der Messen, für die er Intentionen angenommen hat, zu feiern, kann er durch seinen Beichtvater bei der Apostolischen Pönitentiarie um eine zahlenmäßige Reduktion der Messverpflichtungen bitten.<ref>Carlos Encina Commentz: Wann und wie man sich an die Apostolische Pönitentiarie wendet. Vorwort von Fortunato Kard, Baldelli Libreria Editrice Vaticana 2012, S. 39.</ref>

K) Alle Verwalter frommer Stiftungen bzw. zur Sorge um die Feier von Messen irgendwie Verpflichteten, und zwar jeder einzelne von ihnen, seien sie Kleriker oder Laien, haben die Messverpflichtungen, die nicht innerhalb eines Jahres erfüllt worden sind, an ihre Ordinarien in der von diesen festzulegenden Weise weiterzugeben.

L) Die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, dass die Messverpflichtungen erfüllt werden, haben in den Kirchen des Weltklerus der Ortsordinarius und in den Kirchen der Ordensinstitute bzw. der Gesellschaften des apostolischen Lebens deren Obere. — Wer unrechtmäßig aus einem Meßstipendium Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden (CIC can. 1385).

Hinweise zur Praxis

Die Feier einer Heiligen Messe wird durch den Gläubigen, z.B. am Jahrestag des Todes eines nahe stehenden Menschen, einem Lebenden oder für ein besonderes Anliegen von einem Priester erbeten.

Die Freiheit der Messstipendiengebers und die Pflicht des Priesters

"Die Gläubigen sind ferner immer frei, ihre Intentionen und Opfergaben zusammenzufassen und die Feier einer einzigen Messe nach ihren Intentionen zu erbitten. Ganz anders liegt der Fall bei jenen Priestern, die Stipendien für die Feier von gesonderten Messen in gesonderten Intentionen unterschiedslos zusammenlegen und sie zu einer einzigen Gabe vereinen; sie meinen, den übernommenen Verpflichtungen mit einer einzigen Messfeier in einer sogenannten "kollektiven" Intention zu entsprechen. Die zur Rechtfertigung dieser neuen Praxis angeführten Argumente sind trügerisch und verfehlt, wenn nicht sogar eine irrige Ekklesiologie dahintersteht." (Mos iugiter 2).

"Wenn die Spender zuvor und ausdrücklich informiert worden sind und in Freiheit zustimmen, dass ihre Gaben mit anderen zur Feier einer einzigen Messe zusammengefasst werden, ist es erlaubt, mit einer einzigen Messe nach einer "kollektiven" Meinung den übernommenen Verpflichtungen zu entsprechen." … "Die Hirten der Diözesen, in denen solche Fälle vorkommen, sollen sorgfältig bedenken, dass, wenn dieser Brauch, der nach dem geltenden Recht eine Ausnahme darstellt, allzu sehr ausgeweitet wird - auch aufgrund irriger Vorstellungen über die Bedeutung der Opfergaben für die Feier von Messen -, als Missbrauch anzusehen ist; er veranlasst die Gläubigen mehr und mehr, die Gewohnheit aufzugeben, für die Feier von gesonderten Messen nach einzelnen Meinungen ein Stipendium zu geben, und könnte damit eine sehr alte und sowohl für die einzelnen Menschen als auch für die ganze Kirche nützliche Gewohnheit abschaffen" (Mos iugiter 5). Die Deutsche Bischofskonferenz hat diese Ausnahmeregelung nicht übernommen (Archiv für katholisches Kirchenrecht 161 [1992] 472).<ref> Ludwig Schick im LThK, 3. Auflage, Band 7, Sp. 186.</ref>

Ort und Zeit der Heiligen Messe erfahren

Die Messstipendiumgeber sollen nach Möglichkeit an "ihren" Messen auch teilnehmen, um damit dem Sinn des Messstipendiums gerecht zu werden und die durch das Messstipendium für sich, aber auch fürbittweise für die Verstorbenen zu gewinnende Frucht zu vermehren. Es ist deshalb zu fordern, dass Messstipendiumgeber Ort und Zeit ihrer Messe erfahren können.<ref>Gerhard Podhradsky: Lexikon der Liturgie. Ein Überblick für die Praxis. Tyrolia Verlag Innsbruck-Wien-München 1967, Sp. 238-240 (490 Spalten, 2. Auflage; Imprimatur des Bischöfl. Ordinariates Innsbruck Nr. 1693/2 vom 23. Oktober 1966 Mons. Dr. Josef Hammerl, Generalvikar).</ref>

"Arten" von Messen

Es gibt ein "Einfaches Mess-Stipendium" (1. Messe; Ein Amt ist eine gesungene Heilige Messe), ein "Triduum" (Messreihe an drei aufeinanderfolgenden Tagen), eine "Mess-Novene" (in neun aufeinanderfolgenden Tagen wird je eine Messe gefeiert - neun Stipendien), eine "Gregorianische Messreihe" (d.h. Messreihe mit 30 Stipendien) oder sogenannte Clementinische Leidensmessen (6 Stipendien).<ref>Mess-Novene; Gregorianische Messen; Leidensmessen (Sechs Messen) bei www.kreuz-jesus.de (private Seite); Link zu Kirche in Not.</ref>

Verwendete Begriffe<ref> Max Bierbaum in: LThK 1. Auflage, Band 7, Sp. 131.</ref>

A) Manualstipendien (Stipendia manualia) werden Stipendien genannt, welche dem Priester gleichsam in die Hand gegeben werden.

B) Uneigentliche Manualstipendien (stip. ad instar manualium) sind gestiftete Messen, die weitergegeben werden, weil sie am Orte der Stiftung oder von den applikationspflichtigen Personen nicht gefeiert werden können

C) Gestiftete Stipendien (Stipendia fundata), welche unmittelbar aus Einkünften einer Messstiftung fließen (CIC 1917 can 826).

Päpstliches Schreiben bzw. Lehramtliches

Benedikt XV.

Pius XI.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Benedikt XVI.

Weblinks

Anmerkungen

<references />