Transferendi onera (Wortlaut)

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Verzeichnis
Transferendi onera

Kongregation für die Bischöfe
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
der den Ordensobern gewährten Quinquennalfakultäten

1968

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation– im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 16, lateinisch und deutscher Text, S. 128-131, Zwischenüberschriften sind redaktionelle Zusätze, die nicht zum amtlichen Text gehören; Imprimatur N. 12/70 Treveris die, 16 m. Martii 1970 Vicarius Generalis Dr. L. Hofmann, Paulinus Verlag Trier 1970)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


I. VOLLMACHTEN VON DER KONGREGATION FÜR DIE KLERIKER

Messverpflichtungen auf andere als in der Stiftung festgelegte Tage, Kirchen oder Altäre zu verlegen, sofern eine echte Notwendigkeit besteht und weder der Gottesdienst noch die Bequemlichkeit des Volkes beeinträchtigt wird; ausgenommen jedoch Vermächtnisse, die an den festgelegten Orten leicht bei Erhöhung des Messstipendiums erfüllt werden können. Es ist dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der verlegten Messverpflichtungen von den einzelnen Zelebranten jährlich der Diözesankurie mitgeteilt wird.

II. VOLLMACHTEN VON DER KONGREGATION FÜR DIE ORDENSLEUTE UND SAKULARINSTITUTE

1. Zugunsten von Instituten diözesanen Rechtes:

a) Auf Antrag des Generaloberen, der die Zustimmung des Generalrates erhalten hat, den Mitgliedern mit einfachen Gelübden, die darum bitten, die Vollmacht zu erteilen, ihr Vermögen aus gerechtem Grund und unter Beachtung der Normen der Klugheit abzutreten.

b) Auf in gleicher Weise gestellten Antrag des Änderung des Generaloberen zu gestatten, dass das Mitglied des klösterlichen Verbandes sein Testament ändern kann.

c) Auf Antrag des Generaloberen die dreijährige Amtszeit der Hausoberen für eine dritte Amtszeit zu bestätigen.

2. Die Oberin eines dem Diözesanbischof unterstellten Nonnenklosters für eine dreijährige Amtszeit zu bestätigen, wenn das im Wege der Wahlbitte (Postulation) rechtmäßig erbeten wird.

3. Klosterfrauen, die einem dem Diözesanbischof unterstellten Nonnenkloster angehören, auf ihre Bitte hin von den zeitlichen Gelübden zu dispensieren, nachdem zuvor das Votum der Oberin eingeholt wurde.

III. VOLLMACHTEN VON DER RITENKONGREGATION

1. Priester wenn möglich solche in einer kirchlichen Würdestellung, zu bevollmächtigen, feste Altäre zu weihen, unter Einhaltung von Ritus und Formel des überarbeiteten Pontificale Romanum.

2. Am Gründonnerstag die heiligen Öle zusammen mit soviel Priestern und Dienern zu weihen, wie je nach Lage des Ortes und der Dinge dazu zur Verfügung stehen können.

3. Der Oberhirt kann in seiner Hauskapelle einmal in der Woche die Totenmesse 4. Klasse, das ist Totenmesse die gewöhnliche Totenmesse, feiern, sofern dieser Tag nicht ein liturgischer Tag 1. oder 2. Klasse ist, und ausgenommen die ganze Advents- und Fastenzeit.