Mos iugiter (Wortlaut)

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Dekret
Mos iugiter

der Kongregation für den Klerus
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
mit Richtlinien „für die Annahme von Messstipendien durch die Priester
22. Februar 1991

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXXXIII [1991] 443-446)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 3, S. 841-845, Randummern 6601-6610, Eigene Übersetzung)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


1 Es ist in der Kirche unablässig Gewohnheit gewesen - wie Papst Paul VI. seligen Angedenkens im Motu proprio "Firma in traditione" bekräftigt hat -, dass "die Gläubigen aus frommer und kirchlicher Gesinnung gleichsam ein gewisses eigenes Opfer dem eucharistischen Opfer anschließen, um daran tätiger teilzunehmen. Auf diese Weise leisten sie für ihren Teil einen Beitrag zu den Bedürfnissen der Kirche, vor allem zum Unterhalt ihrer Diener" (AAS 66 [1974] 308)".

In alten Zeiten bestand dieser Beitrag vorwiegend in Naturalien; heutzutage ist fast ausschließlich eine Geldgabe üblich geworden. Doch die Motive und die angestrebten Ziele dieser Gaben der Gläubigen sind gleich geblieben, und sie wurden auch im neuen Codex Iuris Canonici verbürgt (vgl. cann. 945, § 1; 946).

Da die Sache direkt das allerheiligste Sakrament berührt, ist auch der geringste Anschein von Gewinnstreben zu beseitigen und mehr noch der Simonie, die Ärgernis erregen würde, wenn sie geduldet würde. Daher hat der Heilige Stuhl eine angemessene Entwicklung dieser frommen Überlieferung immer aufmerksam verfolgt und hat angelegentlich dafür gesorgt, dass sie an gewandelte soziale und gesellschaftliche Verhältnisse sinnvoll angepasst wurde; so wurden Missbräuche vermieden oder, wenn sich solche eingestellt hatten, behoben (vgl. cann. 947 und 1385.

2 In letzter Zeit haben sich nun viele Bischöfe an den Heiligen Stuhl gewandt und um Klärungen für die Feier heiliger Messen in sogenannten "kollektiven" Intentionen, die erst in jüngster Zeit aufkamen, gebeten.

Gewiss haben die Gläubigen schon immer, besonders in wirtschaftlich schwächeren Gebieten, dem Priester bescheidene Gaben gegeben, ohne ausdrücklich zu verlangen, dass in ihrer besonderen Intention eine eigene Heilige Messe gefeiert wurde. In diesen Fällen ist es erlaubt, mehrere Opfergaben zusammenzufassen und so viele Messen dafür zu feiern, wie es dem diözesanen Stipendiensatz entspricht.

Die Gläubigen sind ferner immer frei, ihre Intentionen und Opfergaben zusammenzufassen und die Feier einer einzigen Messe nach ihren Intentionen zu erbitten.

Ganz anders liegt der Fall bei jenen Priestern, die Stipendien für die Feier von gesonderten Messen in gesonderten Intentionen unterschiedslos zusammenlegen und sie zu einer einzigen Gabe vereinen; sie meinen, den übernommenen Verpflichtungen mit einer einzigen Messfeier in einer sogenannten "kollektiven" Intention zu entsprechen.

Die zur Rechtfertigung dieser neuen Praxis angeführten Argumente sind trügerisch und verfehlt, wenn nicht sogar eine irrige Ekklesiologie dahintersteht.

3 Diese zunehmende Gewohnheit bringt die schwere Gefahr mit sich, dass der Gerechtigkeitspflicht gegenüber den Spendern der Gaben nicht Genüge getan wird; im Laufe der Zeit entsteht die Gefahr, dass im christlichen Volk das Empfinden und das Bewusstsein für die Motive und Ziele eigener Gaben für die Feier von Messen in besonderen Anliegen abgeschwächt wird und am Ende völlig verloren geht. Mit dieser Gefahr verbindet sich der Nachteil, dass jene Priester, die gegenwärtig daraus ihren Lebensunterhalt bestreiten, diese Opfergaben entbehren müssen, und vielen Teilkirchen werden die nötigen Mittel für ihr apostolisches Wirken entzogen.

Gemäß einem vom Papst erhaltenen Auftrag hat daher die Kongregation für den Klerus, in deren Zuständigkeit die rechtliche Regelung dieser schwierigen Sache fällt, eine umfangreiche und sorgfältige Befragung durchgeführt und die Meinung der Bischofskonferenzen erbeten.

Nach aufmerksamer Prüfung der Antworten und der verschiedenen Aspekte des komplexen Problems hat die Kongregation in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Dikasterien der römischen Kurie Folgendes festgelegt:


ART. I

4 § I. Nach Maßgabe von can. 948 sind "gesonderte Messen nach den Meinungen zu applizieren, für die je ein, wenn auch geringes, Stipendium gegeben und angenommen worden ist". Daher ist ein Priester, der das Stipendium für die Feier einer Messe nach einer besonderen Meinung annimmt, ex iustitia verpflichtet, persönlich die übernommene Verpflichtung zu erfüllen (vgl. can. 949'S) oder die Erfüllung einem anderen Priester nach den vom Recht festgelegten Bedingungen zu übertragen (vgl. cann. 954-955).

§ 2. Dieser Norm handeln jene Priester zuwider und werden entsprechend moralisch verantwortlich, die unterschiedslos Gaben für die Feier von Messen nach besonderen Meinungen sammeln, sie ohne Wissen der Spender zusammenlegen und nur eine einzige Messe nach einer sogenannten "kollektiven" Meinung feiern sowie meinen, damit den übernommenen Verpflichtungen zu genügen.


ART. 2

5 § I. Wenn die Spender zuvor und ausdrücklich informiert worden sind und in Freiheit zustimmen, dass ihre Gaben mit anderen zur Feier einer einzigen Messe zusammengefasst werden, ist es erlaubt, mit einer einzigen Messe nach einer "kollektiven" Meinung den übernommenen Verpflichtungen zu entsprechen.

§ 2. In diesem Fall müssen notwendig öffentlich Ort und Zeit angegeben werden, wo und wann diese Messe gefeiert wird; dies darf nicht öfter als zweimal wöchentlich geschehen.

§ 3. Die Hirten der Diözesen, in denen solche Fälle vorkommen, sollen sorgfältig bedenken, dass, wenn dieser Brauch, der nach dem geltenden Recht eine Ausnahme darstellt, allzu sehr ausgeweitet wird - auch aufgrund irriger Vorstellungen über die Bedeutung der Opfergaben für die Feier von Messen -, als Missbrauch anzusehen ist; er veranlasst die Gläubigen mehr und mehr, die Gewohnheit aufzugeben, für die Feier von gesonderten Messen nach einzelnen Meinungen ein Stipendium zu geben, und könnte damit eine sehr alte und sowohl für die einzelnen Menschen als auch für die ganze Kirche nützliche Gewohnheit abschaffen.


ART. 3

6 § 1. Im Fall, den Art. 2, § 1 vorsieht, darf der Zelebrant nur jene Summe behalten, die von der Diözese als Stipendium festgelegt ist (vgl. can. 950).

§ 2. Die über diesen diözesanen Stipendiensatz hinausgehende Summe ist dem Ordinarius auszuhändigen, wie can. 951, § 1 vorsieht, der sie für Zwecke verwendet, die durch das Recht festgelegt sind (vgl. can. 946.9).


ART. 4

7 Vor allem in den Heiligtümern und Wallfahrtsorten, wohin zahlreiche Gläubige wallfahren und gewöhnlich viele Stipendien für die Feier von Messen geben, sind die Rektoren im Gewissen verpflichtet, aufmerksam darüber zu wachen, dass die Normen des universalen Rechtes in diesem Punkt (vgl. vor allem cann. 954-956) und die Bestimmungen dieses Dekretes genau angewandt werden.


ART. 5

8 § 1. Priester, die in großer Zahl Stipendien für Messfeiern nach besonderen Meinungen erhalten, zum Beispiel zu Allerseelen oder bei anderen besonderen Gelegenheiten, und die persönlich im Laufe eines Jahres den übernommenen Verpflichtungen nicht entsprechen können, sollen diese nicht zurückweisen und damit die fromme Absicht der Spender enttäuschen und sie um ihren guten Vorsatz bringen, sondern sie anderen Priestern (vgl. can. 955) dem eigenen Ordinarius weitergeben (vgl. can. 956}.

§ 2. Wenn in diesen oder ähnlichen Fällen das eintritt, was in Art. 2, § I dieses Dekretes gesagt ist, müssen sich die Priester an die Verfügungen von Art. 3 halten.


ART. 6

9 Vor allem die Diözesanbischöfe haben die Pflicht, diese Normen dem Welt- und Ordensklerus, für den sie in gleicher Weise verpflichtend sind, alsbald und eindeutig zur Kenntnis zu bringen und für ihre Einhaltung zu sorgen.


ART. 7

10 Auch die gläubigen Laien müssen auf geeignete Weise über diese Lehre durch eine spezifische Katechese unterwiesen werden, wobei als Hauptpunkte gelten sollen:

a) die hohe theologische Bedeutung der Gabe an den Priester für die Feier des eucharistischen Opfers, damit kein Ärgernis entsteht, als würde hier mit dem Heiligen Handel getrieben;

b) die asketische Bedeutung des Almosens im christlichen Leben, dessen Gabe Jesus der Herr selbst gelehrt hat; das Stipendium für die Feier Heiliger Messen ist aber eine ausgezeichnete Form des Almosens;

c) das Teilen der Güter, denn durch Gaben für die Feier von Messen tragen die Gläubigen zum Unterhalt derer, die im Dienst des Heiligen stehen, und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Kirche bei.

Der Papst hat am 22. Januar 1991 die Normen dieses Dekretes im einzelnen gebilligt sowie ihre Veröffentlichung und ihr lnkrafttreten angeordnet.

Antonio Kardinal Innocenti
Präfekt
Gilberto Agustoni
Sekretär