Codex Iuris Canonici

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Der Codex Iuris Canonici (CIC; Codex des kanonischen Rechts) ist das Gesetzbuch für die römisch-katholische Kirche und geht auf Pius X. zurück. Die mit der katholischen Kirchen unierten Ostkirchen haben ein eigenes Gesetzbuch, den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO).

Das geschriebene Gesetz dient dem Leben der Gnade, erleichtert es, sorgt für die Bedingungen, unter denen es sich entfalten kann. Es ist die Kirche, die sich selbst die grundlegenden Bedingungen für das Leben ihrer Söhne und Töchter sicherstellt.<ref>Weihnachtsansprachen Papst Johannes Pauls II.#1983. Nr. 8.</ref>

Die aktuelle Fassung des CIC wurde von Papst Johannes Paul II. am 25. Januar 1983 mit der Apostolischen Konstitution Sacrae disciplinae leges promulgiert und zum 1. Adventssonntag (27. November) 1983 in Kraft gesetzt. Sie ersetzt den ersten CIC, der seit Pfingsten 1917 gültig war und mit der Neufassung aufgehoben wurde.<ref>CIC (1983) can. 6.1.</ref>

Die Revision des CIC geht auf einen Entschluss von Papst Johannes XXIII. zurück, den er am 25. Januar 1959 bekanntgab, wobei er auch die Absicht äußerte, eine Synode der Diözese Rom abzuhalten und ein Ökumenisches Konzil einzuberufen (Zweites Vatikanisches Konzil).

Vor dem CIC von 1917 war der "Corpus Iuris Canonici" in Kraft, eine Sammlung von Gesetzestexten aus dem Hochmittelalter. Die erste Fassung des CIC wurde von Papst Pius X. in Auftrag gegeben und von Papst Benedikt XV. 1917 veröffentlicht. An dem Gesetzeswerk wirkten insbesondere auch die späteren Kardinäle Pietro Gasparri und Eugenio Pacelli mit.

Geschichtliches zum CIC 1983 (die Praefatio-Vorrede)

Von der Zeit der frühen Kirche an war es üblich, die heiligen Canones zusammenzustellen, damit deren Kenntnis, Benutzung und Beachtung besonders den geistlichen Amtsträgern erleichtert werde, da es ja "keinem Priester erlaubt ist, seine Canones nicht zu kennen", wie schon Papst Cölestin in einem Brief an die Bischöfe in Apulien und Kalabrien mahnte (21. Juli 429. Vgl. Jaffe n. 371; Mansi IV, col. 469); mit diesen Worten stimmt das IV. Konzil von Toledo (633) überein, das nach der Erneuerung der Disziplin der Kirche, die zuvor im Westgotenreich vom Arianismus befreit worden war, vorgeschrieben hatte:

"Die Priester sollen die heiligen Schriften und die Canones kennen", weil "die Unwissenheit als Mutter aller Irrtümer besonders bei den Priestern Gottes gemieden werden muss" (can. 25: Mansi X, col. 627).

In der Tat erblühten im Lauf der ersten zehn Jahrhunderte überall nahezu unzählige kirchliche Gesetzessammlungen, die eher auf privates Betreiben hin zusammengestellt wurden und die hauptsächlich von Konzilien und von römischen Päpsten erlassene und andere aus niederrangigen Quellen entnommene Vorschriften enthielten. In der Mitte des 12. Jahrhunderts ist eine derartige Zusammenstellung von Sammlungen und Bestimmungen, die nicht selten miteinander im Widerstreit standen, ebenfalls auf privates Beginnen von dem Mönch Gratian zu einem Ausgleich der Gesetze und Sammlungen zusammengestellt worden. Dieser Ausgleich, später Decretum Gratiani genannt, bildete den ersten Teil jener großen Gesetzessammlung der Kirche, die - nach dem Beispiel des Corpus Iuris Civilis des Kaisers Justinian - Corpus luris Canonici genannt wurde; sie enthielt Gesetze, die in der Zeit von fast zwei Jahrhunderten von der höchsten Autorität der Päpste erlassen worden waren; hierzu haben Sachverständige des kanonischen Rechtes beigetragen, die Glossatoren genannt wurden. Dieses Corpus besteht außer dem Decretum Gratiani, das die oben erwähnten Normen enthielt, aus dem Liber Extra Gregors IX., dem Liber Sextus Bonifaz' VIII., den Clementinen, das heißt der Sammlung Clemens' V., die von Johannes XXII. promulgiert worden ist; hinzu kommen die Extravaganten jenes Papstes sowie die Extravagantes Communes, Dekretalen verschiedener Päpste, die nie in einer authentischen Sammlung zusammengestellt worden waren. Das kirchliche Recht, das in diesem Corpus enthalten ist, bildete das klassische Recht der Katholischen Kirche und wird allgemein mit diesem Namen bezeichnet.

Diesem Corpus Iuris der Lateinischen Kirche entspricht in gewisser Weise das Syntagma Canonum bzw. Corpus canonum Orientale der Griechischen Kirche.

Die in der Folgezeit entstandenen Gesetze, besonders die zur Zeit der katholischen Reform vom Trienter Konzil und die später von verschiedenen Dikasterien der Römischen Kurie erlassenen Gesetze, sind niemals in einer Sammlung zusammengestellt worden; und das war der Grund, weshalb die Gesetzgebung außerhalb des Corpus Iuris Canonici im Laufe der Zeit "einen ungeheuren Berg aufeinandergetürmter Gesetze" schuf. So brachte nicht allein die Unordnung, sondern auch die Unsicherheit in Verbindung mit Unbrauchbarkeit und zahlreichen Gesetzeslücken es mit sich, dass die Disziplin der Kirche selbst von Tag zu Tag mehr in größte Gefahr geriet.

Aus diesem Grund war schon während der Vorbereitungszeit zum I. Vatikanischen Konzil von vielen Bischöfen die Erstellung einer neuen und einzigen Gesetzessammlung erbeten worden, um die pastorale Sorge für das Volk Gottes auf zuverlässigere und sicherere Weise ausführen zu können. Weil aber dieses Unternehmen vom Konzil selbst nicht durchgeführt werden konnte, sorgte der Apostolische Stuhl in der Folgezeit nur in den dringendsten Fragen, die für die Disziplin bedeutsamer zu sein schienen, durch eine Neuordnung der Gesetze vor. Papst Pius X. schließlich hat sich kurz nach Beginn seines Pontifikats dieser Aufgabe angenommen und sich zum Ziel gesetzt, sämtliche kirchlichen Gesetze zusammenzustellen und umzugestalten; er ordnete an, das Unternehmen endlich unter Leitung des Kardinals Pietro Gasparri durchzuführen.

Bei einem so bedeutsamen und so schwierigen Vorhaben musste insbesondere die Frage der inneren und äußeren Form der neuen Sammlung geklärt werden. Unter Aufgabe der Kompilationsmethode, nach der einzelne Gesetze in ihrem ursprünglich weitschweifigen Wortlaut hätten wiedergegeben werden müssen, erschien es richtig, die heutige Art der Kodifikation zu wählen. So wurden die Texte, die eine Vorschrift enthielten und ausdrückten, in einer neuen und kürzeren Form abgefasst; der gesamte Stoff wurde in fünf Büchern angeordnet, die die Einteilung der Institutionen des römischen Rechts nach Personen, Sachen und Handlungen im wesentlichen zum Vorbild hatten. Das Unternehmen wurde in zwölf Jahren ausgeführt, wobei sich Sachverständige, Konsultoren und Bischöfe der ganzen Kirche gemeinsam bemühten. Die Anlage des neuen Codex (1917) wird zu Beginn von can. 6 deutlich erklärt: "Der Codex hält an der bisher geltenden Disziplin in den meisten Fällen fest, wenn er auch zweckdienliche Veränderungen einführt." Es ging also nicht um die Erstellung neuen Rechts, sondern hauptsächlich um eine Neuordnung des bis dahin geltenden Rechts. Nach dem Tode Pius' X. wurde diese gesamtkirchliche, ausschließliche und authentische Gesetzessammlung von dessen Nachfolger Benedikt XV. am 27. Mai 1917 promulgiert und erhielt vom 19. Mai 1918 an Verpflichtungskraft.

Das allgemeine Recht dieses Pio-Benediktinischen Codex wurde durch den Konsens aller bekräftigt; der Codex hat in unserer Zeit viel dazu beigetragen, den pastoralen Dienst in der ganzen Kirche, die inzwischen neues Wachstum erfuhr, wirksam zu fördern. Aber dennoch machten einerseits äußere Bedingungen der Kirche in dieser Welt, die in wenigen Jahrzehnten einen so schnellen Wechsel der Verhältnisse und so bedeutsame Veränderungen der Sitten erlebte, andererseits die fortschreitenden inneren Verhältnisse der kirchlichen Gemeinschaft es notwendig, dass eine erneute Reform der kanonischen Gesetze von Tag zu Tag dringender gefordert wurde. Diese Zeichen der Zeit freilich hatte Papst Johannes XXIII. klar erkannt, als er am 25. Januar 1959 erstmals eine Römische Synode und das II. Vatikanische Konzil ankündigte und zugleich auch verkündete, dass diese Ereignisse notwendig den Beginn der Vorbereitung zur ersehnten Revision des Codex darstellen würden.

Obwohl die Codex-Reformkommission am 28. März 1963 bereits nach Beginn des Ökumenischen Konzils eingerichtet worden war mit Kardinal Pietro Ciriaci als Präsidenten und dem Hochw.sten H. Giacomo Violardo als Sekretär, kamen die Kardinalsmitglieder tatsächlich in einer Versammlung am 12. November desselben Jahres zusammen mit dem Präsidenten überein, dass die eigentlichen Arbeiten an der Reform aufgeschoben werden müssten und erst nach Abschluss des Konzils beginnen könnten. Die Reform sollte nämlich gemäß den Beratungen und Grundsätzen erfolgen, die vom Konzil selbst erst noch festgelegt werden mussten. Inzwischen stellte der von Johannes XXIII. eingerichteten Kommission dessen Nachfolger Paul VI. am 17. April 1964 siebzig Konsultoren zur Seite, ernannte später andere Kardinalsmitglieder und zog aus dem ganzen Erdkreis Konsultoren bei, damit sie an der Vollendung der Arbeit mitwirkten. Am 24. Februar 1965 ernannte der Papst den Hochw.sten P. Ramon Bidagor SJ zum neuen Sekretär der Kommission, weil der Hochw.ste H. Violardo das Amt des Sekretärs der Kongregation für die Disziplin der Sakramente übernommen hatte, und am 17. November desselben Jahres ernannte er den Hochw.sten H. Wilhelm Onclin zum stellvertretenden Sekretär der Kommission. Nach dem Tode des Kardinals Ciriaci wurde am 21. Februar 1967 als neuer Pro-Präses der Erzbischof Pericle Felici ernannt, der bereits Generalsekretär des II. Vatikanischen Konzils gewesen war und am 26. Juni desselben Jahres in das heilige Kardinalskollegium berufen wurde; von da an übernahm dieser schließlich das Amt des Präsidenten der Kommission. Als dann der Hochw.ste P. Bidagor am 1. November 1973 im Alter von 80 Jahren aus dem Amt des Sekretärs ausschied, wurde am 12. Februar 1975 S. Exz. H. Rosalio Castillo Lara SDB, Titularbischof von Precausa und Koadjutor von Trujillo in Venezuela, zum neuen Sekretär der Kommission ernannt und nach dem vorzeitigen Tode von Kardinal Pericle Felici zum Pro-Präses der Kommission bestellt.

Als sich das II. Vatikanische Konzil dem Ende zuneigte, wurde in Anwesenheit Papst Pauls VI. am 20. November 1965 eine feierliche Sitzung abgehalten, an der die Kardinalsmitglieder, die Sekretäre, die Konsultoren und die Offizialen des zwischenzeitlich errichteten Sekretariats teilnahmen, um die feierliche Eröffnung der Arbeiten an der Revision des Codex Iuris Canonici zu begehen. In der Ansprache des Papstes wurden gewissermaßen die Grundlagen der gesamten Arbeit gelegt; es wurde daran erinnert, dass das kanonische Recht aus der Natur der Kirche entspringe und seine Wurzel in der von Christus der Kirche erteilten Jurisdiktionsgewalt liege, und dass es sein Ziel in der Seelsorge zur Erreichung des ewigen Heils finden müsse; außerdem wurde der Charakter des Kirchenrechts erläutert, an seiner Notwendigkeit wurde gegen allgemein verbreitete Einwände festgehalten, es wurde auf die Geschichte der Rechtsentwicklung und der Rechtssammlungen hingewiesen, schließlich aber wurde die dringende Notwendigkeit einer erneuten Revision hervorgehoben, damit die Disziplin der Kirche den veränderten Verhältnissen in geeigneter Weise angepasst werde.

Der Papst wies darüber hinaus die Kommission auf zwei Elemente hin, die der ganzen Arbeit vorangestellt werden müssten. Zum einen handelte es sich nicht nur um eine neue Anordnung der Gesetze, wie es bei der Ausarbeitung des Pio-Benediktinischen Codex der Fall gewesen war, sondern auch und vornehmlich um die Reform der Normen selbst, die der neuen Geisteshaltung und den neuen Notwendigkeiten angepasst werden mussten, wenn auch das alte Recht als Grundlage dienen sollte. Zum andern hatten bei diesem Reformwerk alle Entscheidungen und Verhandlungen des II. Vatikanischen Konzils vor Augen zu stehen, da in diesen die eigentlichen Grundzüge der gesetzgeberischen Erneuerung gefunden werden, sei es, weil hierin Normen erlassen wurden, die unmittelbar neue Einrichtungen und die kirchliche Disziplin betreffen, sei es auch, weil zudem der Lehr-Reichtum dieses Konzils, der das pastorale Leben in vielerlei Hinsicht bereichert hatte, auch in der kanonischen Gesetzgebung seinen Niederschlag und seine notwendige Ergänzung finden muss.

Durch wiederholte Ansprachen, Anweisungen und Ratschläge auch in den folgenden Jahren wurden die Mitglieder der Kommission vom Papst, der niemals abließ, die gesamte Arbeit immer mehr zu lenken und beständig zu verfolgen, an die genannten beiden Elemente erinnert.

Damit Unterkommissionen oder Studiengruppen auf organische Art das Unternehmen angehen konnten, war es notwendig, dass vor allem andern einige Prinzipien genau erklärt und genehmigt wurden, die den zu verfolgenden Weg bei der gesamten Reform des Codex festlegen sollten. Eine zentrale Studiengruppe von Konsultoren bereitete den Text eines Dokumentes vor, das auf Anordnung des Papstes im Oktober 1967 der Generalversammlung der Bischofssynode zur Beratung vorgelegt wurde. Mit fast einstimmigem Beschluss wurden diese Prinzipien approbiert: 1. Bei der Reform des Rechts muss der rechtliche Charakter des neuen Codex, den die soziale Natur der Kirche erfordert, im vollen Umfang beibehalten werden. Deshalb muß der Codex Normen bieten, damit die Gläubigen in ihrem christlichen Leben der von der Kirche angebotenen Güter teilhaft werden, die sie zum ewigen Heil führen. Deswegen muss der Codex zu diesem Zweck Rechte und Pflichten eines jeden gegenüber anderen und gegenüber der kirchlichen Gesellschaft festlegen und schützen, soweit sie sich auf den Gottesdienst und auf das Seelenheil beziehen. 2. Zwischen dem äußeren und dem inneren Bereich, die der Kirche eigen sind und durch die Jahrhunderte hindurch Geltung hatten, muss die Zuordnung so gestaltet werden, dass ein Konflikt zwischen beiden vermieden wird. 3. Um die Seelsorge soviel wie möglich zu fördern, sollen im neuen Recht außer der Tugend der Gerechtigkeit auch die der Liebe, der Mäßigung, der Menschlichkeit und der Behutsamkeit bedacht werden. Durch diese Tugenden soll Billigkeit angestrebt werden nicht allein in der Anwendung von Gesetzen seitens der Seelsorger, sondern in der Gesetzgebung selbst; und deshalb sollen zu strenge Normen vermieden werden; vielmehr soll lieber auf Ermahnungen und Empfehlungen zurückgegriffen werden, wo nicht wegen des Gemeinwohls und der allgemeinen kirchlichen Disziplin die Notwendigkeit besteht, strenges Recht anzuwenden. 4. Damit der höchste Gesetzgeber und die Bischöfe einmütig in der Seelsorge zusammenarbeiten und der Dienst der Hirten in positiverer Weise erscheint, sollen die bisher außerordentlichen Vollmachten zur Dispens von gesamtkirchlichen Gesetzen ordentliche Vollmachten werden, wobei nur das der höchsten Gewalt in der Gesamtkirche oder anderen höheren Autoritäten reserviert werden soll, was wegen des Gemeinwohls eine Ausnahme erfordert. 5. Genau soll das Prinzip berücksichtigt werden, das sich aus dem voraufgehenden ergibt und Subsidiaritätsprinzip genannt wird; es muss in der Kirche um so mehr angewendet werden, weil das Amt der Bischöfe mit den damit zusammenhängenden Vollmachten göttlichen Rechtes ist. Solange die Einheitlichkeit im Bereich der Gesetzgebung sowie das gesamtkirchliche und allgemeine Recht gewahrt werden, wird durch dieses Prinzip auch die Angemessenheit und die Notwendigkeit verteidigt, für das Beste besonders einzelner Einrichtungen durch partikulare Rechte und durch die diesen zuerkannte recht verstandene Autonomie der partikularen ausführenden Gewalt zu sorgen. Auf dasselbe Prinzip gestützt soll der neue Codex entweder dem partikularen Recht oder der ausführenden Gewalt überlassen, was für die Einheit der gesamtkirchlichen Disziplin nicht notwendig ist, so dass für die mit Recht so bezeichnete "Dezentralisation" auf geeignete Weise gesorgt wird, wobei die Gefahr des Auseinandergehens oder der Bildung von Nationalkirchen vermieden werden muss. 6. Wegen der fundamentalen Gleichheit aller Gläubigen und wegen der Verschiedenheit der Ämter und Dienste, die in der hierarchischen Ordnung der Kirche selbst grundgelegt ist, ist es förderlich, dass die Rechte der Personen in geeigneter Weise umschrieben und sichergestellt werden. Dies bringt mit sich, dass die Ausübung der Gewalt deutlicher als Dienst erscheint, ihre Anwendung besser gesichert und ihr Missbrauch ausgeschlossen wird. 7. Damit dies in geeigneter Weise verwirklicht werden kann, muss besondere Sorge aufgewandt werden, um die Vorgehensweise zum Schutz subjektiver Rechte festzulegen. Bei der Erstellung des neuen Rechts soll also beachtet werden, was in dieser Beziehung bislang bezüglich des Einspruchs gegen Verwaltungsentscheidungen und bezüglich der Rechtsprechung dringend gefordert wurde. Um dies zu erreichen, ist es notwendig, dass die verschiedenen Aufgaben kirchlicher Gewalt genau unterschieden werden, nämlich die Aufgabe der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung, und dass in geeigneter Weise festgelegt wird, von welchen Organen die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden sollen. 8. Auf irgendeine Weise muss das Prinzip der Wahrung der territorialen Natur in der Ausübung kirchlicher Leitung berücksichtigt werden; die Verhältnisse des heutigen Apostolats nämlich scheinen personale Jurisdiktionseinheiten nahezulegen. Es muss also im neu zu erstellenden Recht ein Prinzip aufgestellt werden, nach dem in aller Regel eine Teilgemeinschaft des Gottesvolkes territorial zu umschreiben ist; aber nichts soll daran hindern, dass, sobald ein Nutzen dazu rät, andere Erwägungen zumindest in Verbindung mit einer territorialen Umschreibung als Kriterien zur Bestimmung einer Gemeinschaft von Gläubigen herangezogen werden können. 9. Bezüglich des Strafrechts, auf das die Kirche als äußere, sichtbare und unabhängige Gesellschaft nicht verzichten kann, gilt folgendes: Strafen sollen im allgemeinen Spruchstrafen sein sowie nur im äußeren Bereich verhängt und erlassen werden. Tatstrafen sollen auf einige wenige Fälle reduziert und nur bei schwersten Vergehen verhängt werden. 10. Schließlich kann, wie alle einmütig zugestehen, die neue systematische Aufteilung des Codex, die durch die Neugestaltung erforderlich wird, zu Beginn der Arbeiten zwar angedeutet, aber noch nicht exakt festgelegt und beschlossen werden. Deshalb darf die Gliederung erst nach ausreichender Überprüfung der einzelnen Teile erfolgen, ja sogar erst, wenn das ganze Werk beinahe fertiggestellt sein wird.

Aus diesen Leitlinien, an denen sich der Weg der Codexreform auszurichten hatte, ergibt sich offensichtlich die Notwendigkeit, die Lehre über die Kirche, wie sie vom II. Vatikanischen Konzil dargelegt worden war, durchgängig zugrunde zu legen; diese stellt ja fest, dass sie sich nicht allein auf den äußeren und sozialen Aspekt des mystischen Leibes Christi, sondern auch und vornehmlich auf sein innerstes Leben erstreckt.

Und tatsächlich haben sich auch die Konsultoren bei der Ausarbeitung des Textes für den neuen Codex von diesen Prinzipien leiten lassen.

Inzwischen wurden durch einen Brief, der am 15. Januar 1966 von seiner Eminenz, dem Kardinal-Präses der Kommission, an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen geschickt wurde, alle Bischöfe des katholischen Erdkreises gebeten, sie möchten Voten und Ratschläge vorlegen bezüglich des zu erstellenden Rechts selbst sowie über die Art und Weise, wie die Verbindung zwischen den Bischofskonferenzen und der Kommission in passender Weise hergestellt werden solle, damit eine möglichst gute Zusammenarbeit in dieser Sache zum Wohl der Kirche zustande komme. Darüber hinaus wurde gebeten, die Namen von Sachverständigen des kanonischen Rechtes an das Sekretariat der Kommission zu senden, die nach dem Urteil der Bischöfe in den einzelnen Regionen in dieser Wissenschaft besonders herausragten, und auch deren besonderes Fachgebiet anzugeben, um aus ihnen Konsultoren und Mitarbeiter auswählen und benennen zu können. Tatsächlich wurden zu Beginn und während der Arbeiten außer den Kommissionsmitgliedern Bischöfe, Priester, Ordensleute und Laien aus dem ganzen christlichen Erdkreis unter die Konsultoren der Kommission aufgenommen, die im kanonischen Recht und in der Theologie, in der Seelsorge und im weltlichen Recht erfahren waren, um an der Erstellung des neuen Codex Iuris Canonici mitzuarbeiten. Während der gesamten Arbeitsdauer stellten 105 Kardinäle, 77 Erzbischöfe und Bischöfe, 73 Weltpriester, 47 Ordenspriester, 3 Ordensfrauen und 12 Laien aus fünf Kontinenten und 31 Nationen als Mitglieder, Konsultoren und als andere Mitarbeiter der Kommission ihre Mitarbeit zur Verfügung.

Schon vor der letzten Sitzung des II. Vatikanischen Konzils wurden am 6. Mai 1965 die Konsultoren der Kommission zu einer nichtöffentlichen Sitzung geladen, in der mit Zustimmung des Heiligen Vaters der Vorsitzende der Kommission ihnen drei grundsätzliche Fragen zur Beratung vorlegte; es wurde gefragt, ob ein oder zwei Codices - ein lateinischer und ein orientalischer - erstellt werden sollten; welcher Arbeitsweise bei der Revision gefolgt werden sollte bzw. wie die Kommission und ihre Organe vorgehen sollten; schließlich, auf welche Weise eine günstige Aufteilung der Arbeit auf die verschiedenen Unterkommissionen, die gleichzeitig arbeiten sollten, erfolgen könne. Zu diesen Fragen wurden von drei dazu eingerichteten Arbeitsgruppen Vorschläge erstellt und allen Mitgliedern übersandt.

Über dieselben Fragen hielten die Kommissionsmitglieder ihre zweite Sitzung am 25. November 1965 ab, in der sie gebeten wurden, auf einige Fragen bezüglich dieser Sache zu antworten.

Hinsichtlich der systematischen Ordnung des Codex wurde nach dem Votum der zentralen Arbeitsgruppe der Konsultoren, die vom 3. bis 7. April 1967 versammelt waren, ein Arbeitspapier zur Vorlage für die Bischofssynode erstellt. Nach der Sitzung der Synode schien es angebracht, im November 1967 eine besondere Arbeitsgruppe von Konsultoren einzurichten, die sich um die systematische Ordnung des Codex bemühen sollte. In der Sitzung dieser Arbeitsgruppe, Anfang April 1968, waren alle einmütig der Meinung, dass in den neuen Codex keine im eigentlichen Sinne liturgischen Gesetze, keine Normen über das Selig- und Heiligsprechungsverfahren und auch keine Bestimmungen über die Beziehungen der Kirche nach außen aufgenommen werden sollten. Auch waren alle der Meinung, dass in dem Teil, in dem über das Volk Gottes gehandelt wird, die persönliche Rechtsstellung aller Gläubigen bestimmt sowie die Vollmachten und Befugnisse genau behandelt werden sollten, die die Ausübung verschiedener Ämter und Aufgaben betreffen. Alle kamen schließlich überein, dass die Aufteilung der Bücher des Pio-Benediktinischen Codex im neuen Codex nicht unbeschadet gewahrt werden könne.

In der dritten Sitzung der Kommissionsmitglieder am 28. Mai 1968 approbierten die Kardinäle im wesentlichen eine vorläufige Aufteilung, gemäß der die Studiengruppen, die schon vorher eingerichtet worden waren, neu geordnet wurden: "Systematische Gliederung des Codex", "Allgemeine Normen", "Kirchliche Hierarchie", "Institute der Vollkommenheit", "Laien", "Physische und moralische Personen im allgemeinen", "Eherecht", "Sakramentenrecht, außer Eherecht", "Kirchliches Lehramt", "Kirchliches Vermögensrecht" , "Prozessrecht", "Strafrecht".

Die Inhalte, die von der Studiengruppe "Physische und juristische Personen" (so wurde sie später genannt) behandelt worden waren, gingen in das Buch "Allgemeine Normen" ein. Ebenso schien es angebracht, eine Arbeitsgruppe "Heilige Orte und Zeiten sowie Gottesdienst" einzurichten. Um einer größeren Zuständigkeit willen wurden die Titel der anderen Arbeitsgruppen verändert: die Arbeitsgruppe "Laien" nannte sich "Rechte der Gläubigen, Vereinigungen und Laien"; die Arbeitsgruppe "Ordensleute" wurde "Institute der Vollkommenheit" und schließlich Institute des durch das Versprechen der evangelischen Räte geweihten Lebens" genannt.

Bezüglich der Methode, die bei der Revisionsarbeit mehr als 16 Jahre lang angewendet wurde, sollen die grundsätzlicheren Gesichtspunkte kurz erwähnt werden: Die Konsultoren der einzelnen Arbeitsgruppen haben mit äußerster Hingabe hervorragende Arbeit geleistet und allein auf das Wohl der Kirche geschaut, sei es bei der schriftlichen Vorbereitung der Voten für die Teile des eigentlichen Schemas, sei es in der Erörterung während der lang andauernden Sitzungen, die zu bestimmten Zeiten in Rom abgehalten wurden, sei es in der Prüfung der Bemerkungen, Voten und Meinungen, die bezüglich des Schemas selbst zur Kommission gelangten. Die Vorgehensweise war diese: Acht bis vierzehn Konsultoren bildeten einzelne Studiengruppen; ihnen wurde ein Gegenstand zugewiesen, der, gestützt auf das Recht des geltenden Codex, zu überprüfen war. Jeder übermittelte nach Prüfung der Fragen sein schriftlich entworfenes Votum dem Sekretariat der Kommission, und sein Exemplar wurde dem Berichterstatter und, wenn die Zeit ausreichte, allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe übergeben. In den Arbeitssitzungen, die in Rom entsprechend einem Arbeitsplan abgehalten wurden, kamen die Konsultoren der Arbeitsgruppe zusammen und, nach Vorstellung durch den Berichterstatter, wurden alle Fragen und Meinungen erwogen, bis der Text der Canones auch in einzelnen Teilen durch Abstimmung festgelegt und zu einem Schema zusammengefasst wurde. In der Sitzung stand dem Berichterstatter die Hilfe eines Offizialen zur Verfügung, der die Aufgabe eines Schriftführers übernahm.

Die Zahl der Sitzungen war für jede Arbeitsgruppe, entsprechend den konkreten Gegenständen, größer oder kleiner; die Arbeiten zogen sich jahrelang hin.

Besonders in späterer Zeit wurden einige gemischte Arbeitsgruppen eingerichtet, um von einigen Konsultoren aus verschiedenen Arbeitsgruppen die Gegenstände erörtern zu lassen, die unmittelbar mehrere Arbeitsgruppen betrafen und die in gemeinsamer Beratung entschieden werden mussten.

Nach der Ausarbeitung einiger von den Studiengruppen erstellter Schemata wurden konkrete Angaben des höchsten Gesetzgebers über den bei der folgenden Arbeit einzuschlagenden Weg erbeten; dieser Weg war entsprechend den damals mitgeteilten Normen der folgende:

Die Schemata wurden zusammen mit einem erklärenden Bericht an den Papst gesandt, der entschied, ob die Beratung beginnen könne. Nach Erteilung dieser Erlaubnis wurden die Schemata gedruckt und dem gesamten Episkopat und den übrigen Beratungsorganen (nämlich den Dikasterien der Römischen Kurie, den kirchlichen Universitäten und Fakultäten sowie der Vereinigung der Generaloberen) zur Prüfung übersandt, damit diese Organe innerhalb einer angemessenen Frist - nicht kürzer als sechs Monate - ihre Ansicht vortragen sollten. Zugleich wurden die Schemata auch an die Kommissionsmitglieder gesandt, damit sie auch von diesem Arbeitsstand her ihre Bemerkungen allgemeiner oder auch besonderer Art machen konnten.

In dieser Reihenfolge wurden die Schemata zur Beratung versandt: 1972: Schema "Verwaltungsverfahren"; 1973: "Strafrecht in der Kirche"; 1975: "Sakramentenrecht"; 1976: "Die Vorgehensweise bei der Sicherung der Rechte bzw. Prozessrecht"; 1977: "Institute des durch das Versprechen der evangelischen Räte geweihten Lebens"; "Allgemeine Normen"; "Das Volk Gottes"; "Der Verkündigungsdienst der Kirche"; "Heilige Orte und Zeiten sowie Gottesdienst"; "Vermägensrecht der Kirche".

Ohne Zweifel hätte der revidierte Codex Iuris Canonici nicht erscheinen können ohne die unschätzbare und ununterbrochene Zusammenarbeit, die der Kommission von Bischöfen und Bischofskonferenzen durch zahlreiche und wertvolle Bemerkungen, vor allem pastoraler Art, geleistet wurde. Die Bischöfe nämlich machten sehr viele schriftliche Bemerkungen, allgemeine zu den Schemata insgesamt wie auch spezielle zu einzelnen Canones.

Von großer Nützlichkeit waren außerdem auch die Bemerkungen, die, gestützt auf die eigene Erfahrung mit der zentralen Leitung der Kirche, die Kongregationen, die Gerichtshöfe und andere Einrichtungen der Römischen Kurie übermittelten, sowie wissenschaftliche und praktische Darlegungen und Vorschläge, die von kirchlichen Universitäten und Fakultäten vorgetragen wurden, die zu verschiedenen Schulen und zu verschiedenen Denkrichtungen gehören.

Studium, Prüfung und kollegiale Erörterung aller allgemeinen und speziellen Bemerkungen, die der Kommission übermittelt worden waren, brachten allerdings gewichtige und unermessliche Arbeit mit sich, die sich sieben Jahre lang hinzog. Das Sekretariat der Kommission sorgte verlässlich dafür, dass alle Bemerkungen, Vorstellungen und Vorschläge geordnet und systematisch zusammengefasst wurden; diese waren zuvor den Konsultoren übermittelt worden, damit sie von diesen selbst aufmerksam geprüft würden; schließlich wurden sie in kollegialen Arbeitssitzungen, die von zehn Studiengruppen durchgeführt wurden, zur Diskussion gestellt.

Es gab keine Stellungnahme, die nicht mit größter Aufmerksamkeit und Sorgfalt in Erwägung gezogen worden wäre. Dies geschah auch, wenn es sich um einander entgegengesetzte Stellungnahmen handelte (was nicht selten der Fall war); dabei mußte man sich nicht allein deren soziologisches Gewicht vor Augen halten (das heißt die Anzahl der Beratungsorgane und der Personen, die diese vorgelegt hatten), sondern besonders deren theologische und pastorale Bedeutung, deren Übereinstimmung mit der Lehre und den damit verbundenen Normen des II. Vatikanischen Konzils, mit dem päpstlichen Lehramt und ebenso, was den spezifisch technischen und wissenschaftlichen Aspekt angeht, die notwendige Übereinstimmung mit dem System des kanonischen Rechts. Sooft es um einen Zweifelsfall oder um Fragen von besonderer Wichtigkeit ging, wurde die Ansicht der Kommissionsmitglieder in der Vollversammlung erfragt. In anderen Fällen aber wurden, entsprechend dem speziellen Gegenstand, um den es sich handelte, auch die Kongregation für die Glaubenslehre und andere Dikasterien der Römischen Kurie um Rat gefragt. Schließlich wurden viele Berichtigungen und Veränderungen, die die Bischöfe und die anderen Beratungsorgane erbeten oder angeregt hatten, in die Canones der ersten Schemata eingefügt, so dass einige Schemata von Grund auf erneuert bzw. verbessert wurden.

Nach Neubehandlung aller Schemata also begaben sich das Sekretariat der Kommission und die Konsultoren an eine weitere und ebenso gewichtige Arbeit. Es ging nämlich um die Besorgung der inneren Koordination aller Schemata, um die Sicherstellung ihrer terminologischen Einheitlichkeit, besonders unter technisch-juristischem Aspekt, um die knappe und treffende Formulierung der Canones und schließlich um die endgültige Erstellung einer systematischen Gliederung, damit alle einzelnen, von den verschiedenen Arbeitsgruppen vorbereiteten Schemata zu einem einzigen und in jedem Teil zusammenhängenden Codex wurden.

Die neue systematische Gliederung, die gleichsam von selbst nach und nach aus der Arbeit erwuchs, stützt sich auf zwei Grundsätze; der eine betrifft die Treue gegenüber den allgemeinen Grundsätzen, die schon zuvor von dem zentralen Arbeitskreis erstellt worden waren; der andere betrifft die praktische Brauchbarkeit, so dass der neue Codex nicht allein von Fachleuten, sondern auch von den Seelsorgern, ja sogar von allen Gläubigen leicht verstanden und benutzt werden kann.

Der neue Codex besteht nun also aus sieben Büchern, die folgendermaßen überschrieben sind: Allgemeine Normen, Volk Gottes, Verkündigungsdienst der Kirche, Heiligungsdienst der Kirche, Kirchenvermögen, Strafbestimmungen in der Kirche, Prozesse. Obgleich aus der Unterschiedlichkeit der Überschriften, die den einzelnen Büchern des alten und des neuen Codex vorangestellt sind, auch der Unterschied zwischen beiden Systemen schon hinreichend sichtbar wird, wird jedoch viel mehr in den Teilen, Abschnitten, Titeln und deren Überschriften die Erneuerung der Systematik oHenkundig. Doch es kann als sicher gelten, dass die neue Gliederung nicht allein der Materie und dem Eigenwesen des kanonischen Rechts mehr als die alte Gliederung entspricht, sondern auch, was von größerer Bedeutung ist, der Ekklesiologie des II. Vatikanischen Konzils und den aus dieser stammenden Grundsätzen, die schon zu Beginn der Revision vorlagen, eher gerecht wird.

Ein Schema des gesamten Codex wurde am 29. Juni 1980, am Fest der heiligen Apostel Petrus und Paulus, gedruckt dem Papst vorgelegt, der anordnete, ihn zur endgültigen Prüfung und Beurteilung den einzelnen Kardinälen, die Mitglieder der Kommission waren, zu übersenden. Um aber die Beteiligung der gesamten Kirche auch in der letzten Phase der Arbeiten um so mehr hervorzuheben, hat der Papst entschieden, dass weitere Mitglieder, Kardinäle und auch Bischöfe aus der ganzen Kirche auf Vorschlag von Bischofskonferenzen oder -räten bzw. von Vereinigungen von Bischofskonferenzen der Kommission beigegeben werden sollten; und so wurde die Kommission für diesen Fall auf 74 Mitglieder vergrößert. Diese schickten zu Beginn des Jahres 1981 äußerst viele Bemerkungen, die schließlich das Sekretariat der Kommission mit Unterstützung von Konsultoren, die in den betreffenden Sachgebieten über besondere Kenntnisse verfügen, genauer Prüfung, sorgfältigem Studium und kollegialer Erörterung unterzog. Eine Zusammenstellung aller Bemerkungen zusammen mit den Antworten des Sekretariates und der Konsultoren wurde im August 1981 an die Mitglieder der Kommission gesandt.

Die Vollversammlung, die auf Geheiß des Papstes einberufen wurde, damit sie den gesamten Text des neuen Codex berate und eine endgültige Stellungnahme abgebe, wurde vom 20. bis 28. Oktober 1981 in der Aula der Bischofssynode abgehalten. Dort wurden vor allem sechs Fragen von größerer Bedeutung und Tragweite erörtert, aber auch andere, die auf die Bitte von wenigstens zehn Vätern vorgelegt wurden. Als gegen Ende der Plenarsitzung die Frage gestellt wurde, ob die Väter damit einverstanden seien, dass das Schema des CIC, nachdem es selbst und die bereits eingearbeiteten Verbesserungen im Plenum geprüft worden seien, nach Einfügung dessen, was im Plenum die Mehrheit erhalten habe, nach Berücksichtigung auch anderer Bemerkungen, die vorgetragen worden seien, und nach Glättung des Stils der lateinischen Sprache (was alles dem Präses und dem Sekretariat anvertraut werde), für geeignet gehalten werde, dem Papst möglichst bald vorgelegt zu werden, damit dieser zu einer Zeit und auf eine Weise, die ihm richtig erscheine, den Codex herausgebe, antworteten die Väter einstimmig: Einverstanden.

Der auf diese Weise noch einmal überprüfte und gebilligte vollständige Text des Codex, vermehrt um die Canones des Schemas der Lex Ecclesiae Fundamentalis, die aufgrund der Beschaffenheit der Materie in den Codex eingefügt werden mussten, wurde, nachdem er auch in der lateinischen Sprache geglättet worden war, schließlich nochmals gedruckt und, damit es nun zur Promulgation kommen konnte, am 22. April 1982 dem Papst übergeben.

Der Papst aber prüfte höchstpersönlich mit Hilfe einiger Sachverständiger und unter Anhörung des Pro-Präses der Päpstlichen Kommission zur Revision des Codex Iuris Canonici dieses neueste Schema und entschied, nachdem er alles reiflich erwogen hatte, den neuen Codex am 25. Januar 1983 zu promulgieren, am Jahrestag der ersten Ankündigung, die Papst Johannes XXIII. über eine Revision des Codex gemacht hatte.

Nachdem die dazu eingerichtete Päpstliche Kommission nach fast 20 Jahren die ihr anvertraute überaus mühevolle Aufgabe glücklich gelöst hat, steht nun den Seelsorgern und Gläubigen das neueste Recht der Kirche zur Verfügung, das der Einfachheit, der Klarheit, der Harmonie und des Verständnisses wahren Rechts keineswegs entbehrt; darüber hinaus ist es, weil es der Liebe, der Billigkeit und der Menschlichkeit nicht fremd und vom wahren christlichen Geist vollständig durchdrungen ist, darum bemüht, dem gottgegebenen äußeren und inneren Wesen der Kirche zu entsprechen, und will es zugleich für ihre Verhältnisse und Bedürfnisse in der heutigen Welt Sorge tragen. Wenn wegen der allzu schnellen heutigen Veränderungen der menschlichen Gesellschaft schon zur Zeit der Erstellung des Rechtes etwas weniger vollkommen ausgefallen ist und schließlich eine erneute Überprüfung notwendig wird, ist die Kirche mit einem solchen Reichtum an Kräften ausgestattet, dass sie, nicht anders als in vergangenen Jahrhunderten, imstande ist, den Weg der Erneuerung der Gesetze ihres Lebens wiederum einzuschlagen. Jetzt aber kann das Gesetz nicht mehr länger unbekannt bleiben; die Seelsorger erhalten sichere Normen, nach denen sie die Ausübung ihres heiligen Amtes ausrichten müssen; hierdurch wird jedem die Möglichkeit gegeben, die ihm eigenen Rechte und Pflichten zu kennen, und willkürlichen Akten wird vorgebeugt; Missbräuche, die sich etwa wegen fehlender Gesetze in die kirchliche Disziplin eingeschlichen haben, können leichter beseitigt und verhindert werden; sämtliche Werke, Einrichtungen und Vorhaben des Apostolates haben in der Tat einen Anhalt, von wo aus sie ungehindert Fortschritte machen und gefördert werden können, da eine gesunde rechtliche Ordnung geradezu notwendig ist, damit die kirchliche Gemeinschaft lebendig ist, wächst und gedeiht. Dies gewähre der gütigste Gott auf die Fürsprache der Allerseligsten Jungfrau Maria, der Mutter der Kirche, ihres Bräutigams, des hl. Joseph, des Schutzherrn der Kirche, und der hll. Petrus und Paulus.

Reform des kirchlichen Strafgesetzbuches 2021

In mehr als zehn Jahren Arbeit hat der Päpstliche Rat für Gesetzestexte das Strafgesetzbuch überarbeitet. Dabei wurden vor allem Bestimmungen zum Umgang mit sexuellen Missbrauchsfällen und zur Rechenschaftspflicht kirchlicher Vorgesetzter eingearbeitet. Am 1. Juni 2021 wird das Ergebnis im Vatikan vorgestellt. Erzbischof Filippo Iannone und Bischof Juan Ignacio Arrieta, also der Leiter und der zweite Mann des Rates, werden die Reform vor Journalisten erläutern. Das kirchliche Strafgesetzbuch ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil beschäftigt sich vor allem mit Strafen, der zweite Teil legt den Akzent eher auf die Straftaten.<ref>Vatikan stellt neues kirchliches Strafgesetzbuch vor Vatican News am 27. Mai 2021</ref>

Am 26. April 2022 hat Papst Franziskus mit dem Motu proprio Recognitum librum VI nachgehakt.<ref>Text beim Presseamt des Heiligen Stuhls am 26. April 2022; Papst präzisiert Strafrecht: Mehr Spielraum für Ordensobere Vatican News am 26. April 2022</ref>

Päpstliche Schreiben

Pius X.

Benedikt XV.

Johannes XXIII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Benedikt XVI.

Franziskus

Literatur

Sekundärliteratur

Sekundärliteratur zu CIC 1983

  • Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Pustet Verlag Regensburg :
    • 1. Auflage: hsgr. von Joseph Listl, Hubert Müller, Herbert Schmitz, 1983 (1250 Seiten, ISBN 3-7917-0860-0, Mit kirchlicher Druckerlaubnis).
    • 2., grundlegend neubearbeitete Auflage: hsgr. von Joseph Listl, Herbert Schmitz, 1999 (1459 Seiten, ISBN 9783791716640).
    • 3. vollständige neubearbeitete: hsgr. von Stephan Haering, Wilhelm Rees, Heribert Schmitz, 2015 (2240 Seiten; ISBN 978-3-7917-7084-0).
  • Norbert Ruf: Das Recht der Katholischen Kirche nach dem neuen Iuris Canonici für die Praxis erläutert, Herder Verlag Freiburg im Breisgau 1989 (5. überarbeitete Auflage; Imprimatur Freiburg im Breisgau, den 12. Mai 1989 Der Generalvikar Dr. Bechthold).

Sekundärliteratur zu CIC 1917

  • Anton Retzbach: Das Recht der Katholischen Kirche nach dem Codex Iuris Canonici. Das kürzeste Handbuch zum CIC (1917) für Studierende, Seelsorger und Juristen, Herder & Co. Verlagsbuchhandlung Freiburg im Breisgau 1935 (Imprimatur Friburgi Brisgoviae, die 4 Februarii 1935 Rösch, Vic. Gen)
  • Carl Holböck: Handbuch des Kirchenrechtes, Tyrolia Verlag Innsbruck 1951 (2 Bände: 1155 S.): 1. Band: Einleitung, 1. und 2. Buch des kirchlichen Gesetzbuches, 2.. Band: 3., 4. und 5. Buch des kirchlichen Gesetzbuches.
  • Albert M. Koeniger und Friedrich Giese: Grundzüge des katholischen Kirchenrechts und des Landkirchenrechts, Johann Wilhelm Naumann Verlag 1949 (3. neubearb. und vermehrte Auflage, 303 Seiten).
  • Eduard Eichmann: Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex iuris canonici, Schöningh Verlag Paderborn 1923 (752 Seiten, 1. Auflage), 1926 (786 Seiten, 2., verb. Aufl.); ab 3. Auflage 2 Bände (mit Imprimatur): Bd. 1., Einleitung, allgem. T. Personenrecht 1929 (337 Seiten, 3., verb. u. verm. Aufl.), Bd. 2., Sachenrecht, Prozessrecht, Strafrecht 1930 (598 Seiten, 3., verb. u. verm. Aufl.); ... begr. von Eduard Eichmann. Fortgef. von Klaus Mörsdorf: Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex iuris canonici, Schöningh Verlag Paderborn 1929/30 (337+ Seiten, Leinen).
    • I. Bd: Einleitung, Allg. Teil u. Personenrecht, 1964 (576 S., 11., verb. u. verm. Aufl.)
    • II. Bd: Sachenrecht, 1967 (533 S., 11., verb. u. verm. Aufl.)
    • III. Bd: Prozeß- und Strafrecht, 1979 (512 S., 11., verb. u. verm. Aufl., ISBN 978-3-506-75753-1 Lw.).
  • Martin Leitner: Handbuch des katholischen Kirchenrechts auf Grund des neuen Kodex vom 28. Juni 1917, Verlag Kösel-Pustet München 1919-1921 (4 Lieferungen in 3 Büchern, in Frakturschrift):
    • Erste Lieferung: Grundlagen der katholischen Gesetzgebung, Konkordate, Kirchengebote, allgemeines Personenrecht., 1918 (480 Seiten, 2. Auflage).
    • Zweite Lieferung, Kirchenmitgliedschaft (Laienrecht), Eintritt in den Klerikalstand, dessen allgemeine Rechte und Pflichten, 1922 (272 Seiten, Zweite, verbesserte Auflage).
    • Dritte Lieferung: Das Ordensrecht, 1919 (480 Seiten), 1922 (516 Seiten, Zweite Auflage).
    • Vierte Lieferung: Sakramente, 1921 (359 Seiten), 1924 (2. Auflage;. 365 Seiten).

Sekundärliteratur zum Corpus Iuris Canonici

  • Rudolf von Scherer: 'Handbuch des Kirchenrechtes, Ulrich Moser Verlag Graz, 1. Band 1886 (687 Seiten), 2. Band 1889 (880 Seiten).

Weblinks

Anmerkungen

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