Religionsfreiheit
Religionsfreiheit bedeutet „dass im religiösen Bereich niemand gezwungen<ref>coercitio externa; Vgl. CIC 1917 can. 1351; Pius XII., Anspr. an die Prälaten usw. des Gerichtshofes der Hl. Röm. Rota, 6. Okt. 1946: AAS 38 (1946) 394; ders., Enzyklika Mystici corporis, 29.Juni 1943: AAS 35 (1943) 243.</ref> werden darf, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner und in Verbindung mit anderen - innerhalb der gebührenden Grenzen -.“.<ref>Dignitatis humanae 2</ref> Die Achtung vor dem Recht auf Religionsfreiheit bildet die Grundlage für die Achtung sämtlicher Menschenrechte.<ref>Kongregation für die Glaubenslehre: Instruktion Donum veritatis über die kirchliche Berufung des Theologen vom 24. Mai 1990; Vatikan: Ohne Religionsfreiheit keine Menschenrechte Kath.net am 16. Dezember 2013</ref>
Dieses Recht gründet auf der personellen Natur (also im Naturrecht) des Menschen, dessen Würde erfordert, dass er der göttlichen Wahrheit, die die zeitliche Ordnung übersteigt, freiwillig zustimmt.<ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis humanae 2; 10-11, KKK 2106.</ref><ref> "In diesem Sinn hat Papst Paul VI. bekräftigt, dass "das Konzil dieses Recht auf Religionsfreiheit in keiner Weise auf die Tatsache gründet, dass alle Religionen und alle Lehren, auch die irrigen, einen mehr oder weniger gleichen Wert hätten; es gründet dieses Recht vielmehr auf die Würde der menschlichen Person, die verlangt, dass man sie nicht äußeren Zwängen unterwirft, die das Gewissen bei der Suche nach der wahren Religion und ihrer Annahme zu unterdrücken drohen"[29]. Die Bekräftigung der Gewissens- und Religionsfreiheit widerspricht deshalb nicht der Verurteilung des Indifferentismus und des religiösen Relativismus durch die katholische Lehre[30], sondern stimmt ganz damit überein.": 24. November 2002 Kongregation für die Glaubenslehre, Lehrmäßige Note zu einigen Fragen über den Einsatz und das Verhalten der Katholiken im politischen Leben (AAS LXXXXV 2004 359-370)</ref>
Im alltäglichen Sprachgebrauch wird Religionsfreiheit auch oft gleichgesetzt mit bewusster weltanschaulicher Neutralität, deren weitreichendste Position ist, dass Religion immer nur "Privatsache" sein dürfe. Diese Position beschränkt die Ausübung von Religion auf persönliche, individuelle Überzeugungen, die allenfalls als Frömmigkeit praktiziert werden sollen. Jeder öffentliche Anspruch der Religion, insbesondere der Kirche, wird von dieser, aggressiv auf religiöse "Freiheit" drängenden Argumentation, vollständig abgelehnt.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Religionsfreiheit: drei Aspekte der Definition
- 2 Die Pflicht, die als richtig erkannte Religion anzunehmen
- 3 Das Nebeneinander verschiedener sich widersprechender Religionen und Bekenntnisse im Staat
- 4 Gesellschaft ohne Religion?
- 5 Forderung der Religionsfreiheit durch das Zweite Vatikanische Konzil
- 6 Geschichte
- 7 Dekalog zur Definition der Religionsfreiheit 1988
- 8 Einsatz für die Religionsfreiheit
- 9 Päpstliche Schreiben
- 10 Literatur
- 11 Weblinks
- 12 Anmerkungen
Religionsfreiheit: drei Aspekte der Definition
Religionsfreiheit kann, gemäß der Definition, unter drei Aspekten betrachtet werden:
Religionsfreiheit: Bekenntnisfreiheit
Vielfach wird das Recht der Bekenntnisfreiheit als Gewissensfreiheit oder als Glaubens- und Gewissensfreiheit bezeichnet. Die Bekenntnisfreiheit ist das Mindestmaß der Religionsfreiheit und besteht darin, dass es jedem Einwohner freisteht, vom Unterscheidungsalter an sein religiöses Bekenntnis selbst zu wählen (Glaubenswahl), und dass es den Eltern freisteht, die Bekenntniszugehörigkeit ihrer Kinder zu bestimmen (Freiheit der religiösen Kindererziehung<ref>Die Kinder sollen vor einer verführerischen Propaganda des Irrtums geschützt werden dürfen und sollen. Auch z.B. die Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich oder die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen.</ref>). Das Bekenntnis darf kein Rechtsnachteil darstellen (z.B. dass jemand kein Beamter werden kann). Auch ist eingeschlossen, dass ein Bekenntnis unterlassen wird. Sie umfasst auch den Wechsel der Religion (Kirchenaustritt) oder der Weltanschauung. Anderseits darf aber den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch getan werden. <ref>Hg. Michael Buchberger: Lexikon für Theologie und Kirche, 1. Auflage, Band VIII, Stichwort: Religionsfreiheit: Spalte 773-774; Hg. Josef Höfer und Karl Rahner: Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Auflage, Band VIII, Stichwort: Religionsfreiheit; Spalte 1175-1177</ref>
Bekenntnisfreiheit besagt, dass es dem Menschen subjektiv freisteht, seine Religion zu wählen. Jeder ist jedoch subjektiv verpflichtet, nach seinem Gewissen zu handeln (auch wenn er sich in einem unüberwindlichen Irrtum befindet). Alle Menschen sind „verpflichtet, die Wahrheit, besonders in dem, was Gott und seine Kirche angeht, zu suchen und die erkannte Wahrheit aufzunehmen und zu bewahren“<ref>Dignitatis humanae 1</ref> Das Recht auf religiöse Freiheit bleibt jedoch auch denjenigen erhalten, die ihrer Pflicht, die Wahrheit zu suchen und daran festzuhalten, nicht nachkommen.<ref>vgl. Dignitatis humanae 2</ref>
Bekenntnisfreiheit besagt nicht, dass es dem Menschen objektiv freisteht, sich nach Belieben seine Religion zu wählen, da es nur eine wahre Religion geben kann (die katholische<ref>vgl. Dignitatis humanae 1</ref>). Das Recht auf Bekenntnisfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis, einem Irrtum anzuhängen<ref>Vgl. Leo XIII., Enzyklika „Libertas praestantissimum"</ref>, noch ein angebliches Recht auf Irrtum<ref>Vgl. Pius XII., Ansprache vom 6. Dezember 1953.</ref>
Religionsfreiheit: Kultusfreiheit
Die Kultfreiheit ist das Recht zur Vornahme der zu einer Religion gehörenden Verehrungshandlungen. Es bedeutet das Recht zur ungestörten Religionsausübung (z. B. der Besuch von Gottesdiensten, die Teilnahme am kirchlichen Leben).
Die Kultfreiheit ist in nahezu allen Staatsverfassungen der Gegenwart und überdies in völkerrechtlichen Verträgen<ref>vgl. Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten</ref> verankert. Sie findet sich auch in Artikel 18 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte", die jedoch nur eine Empfehlung ist.<ref>Hg. Josef Höfer und Karl Rahner: Lexikon für Theologie und Kirche, 1963, 2. Auflage, Band VIII, Stichwort: Religionsfreiheit: Spalte 1175-1177; Grundlagen im Völkerrecht auf Wikipedia</ref>
Weil die Religion ihrem Wesen nach zu gemeinsamer Betätigung drängt, schließt die Religionsfreiheit das Recht der freien und öffentlichen Religionsausübung ein. Die Freiheit der Bildung von Religionsgesellschaften und des Zusammenschlusses solcher innerhalb des Staates muss gesichert sein.<ref>vgl. Dignitatis humanae 4</ref>
„Wenn in Anbetracht besonderer Umstände in einem Volk einer einzigen religiösen Gemeinschaft in der Rechtsordnung des Staates eine spezielle bürgerliche Anerkennung gezollt wird (z.B. Staatsreligion), so ist es notwendig, dass zugleich das Recht auf Freiheit in religiösen Dingen für alle Bürger und religiösen Gemeinschaften anerkannt und gewahrt wird“.<ref>Dignitatis humanae 6</ref>
Religionsfreiheit: Innerhalb gebührender Grenzen
Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschränkt <ref>Vgl. Pius VI., Breve „Quod aliquantum“.</ref> noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene „öffentliche Ordnung“<ref>Vgl. Pius IX., Enzyklika „Quanta cura“</ref> beschränkt sein. Die diesem Recht innewohnenden „gerechten Grenzen“ sind für jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche Autorität „nach rechtlichen Normen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen“, zu bestätigen.<ref> Dignitatis humanae 7; die Witwenverbrennung / Sati (siehe in Wikipedia) entspricht nicht dem objektiven Sittengesetz</ref>
Die Pflicht, die als richtig erkannte Religion anzunehmen
Es ist "höchste Pflicht, die wahre Religion anzunehmen, eine Pflicht, die an kein Alter gebunden ist. ... Sobald man diese Pflicht erkannt hat, muss man sie ohne Zögern erfüllen; und aus dem Wunsch, sie zu erfüllen, erwächst für jeden ein geheiligtes Recht, das man nicht ohne größte Ungerechtigkeit verletzen kann.<ref>22. August 1886 Enzyklika Quod multum an die Bischöfe Ungarns. Die Religion als Vorraussetzung der Rettung der Sitten, Nr. 6.</ref>
Das Nebeneinander verschiedener sich widersprechender Religionen und Bekenntnisse im Staat
Die Katholische Kirche kann ihren Anspruch, die allein wahre, von Christus für alle Menschen gestiftete Kirche zu sein, nicht aufgeben. Von diesem Standpunkt aus betrachtet sie das Nebeneinander verschiedener sich widersprechender Religionen und Bekenntnisse als ein Übel und hat deshalb es für unzulässig erklärt, dass ein bisher ausschliesslich katholischer Staat ohne Notwendigkeit aus bloßem Indifferentismus (vgl. theoretische Duldung) die Glaubenseinheit aufgibt<ref>Pius' IX.: Syllabus errorum "Indifferentismus": Der 15. verurteilte Satz lautet: "Es steht jedem Menschen frei, jene Religion anzunehmen und zu bekennen, welche jemand, durch das Licht der Vernunft geführt, für die wahre hält." Dieser Satz darf nicht ohne die erklärende Überschrift des "Indifferentismus" ausgelegt werden, was in den Schreiben des späteren Pontifikates von Papst Leo XIII., besser durchdacht, auch hervorleuchtet.</ref>. Auch für den Staat selbst ist, wie die Geschichte zeigt, die Glaubenseinheit seiner Bevölkerung ein Vorteil. Jedoch schließt die dogmatische Intoleranz der Kirche keineswegs die bürgerliche (praktische) Duldung aus. Papst Leo XIII. hat im Rundschreiben Immortale Dei vom 1. November 1885 erklärt, die Kirche tadele die Regierungen nicht, wenn sie wegen großer staatlicher Vorteile oder um Übles zu verhindern, nach Herkommen und Gewohnheit dulden, dass verschiedene Religionsformen im Staate bestehen." Im Rundschreiben Libertas praestantissimum vom 20. Juni 1888 sagt Leo XIII.: "Die Kirche verkennt nicht die geistige Strömung der Gegenwart und unsere Zeitverhältnisse. Sie erkennt zwar nur der Wahrheit und Sittlichkeit ein Recht zu, aber sie ist nicht dagegen, dass die Staatsgewalt manches dulde, was weder wahr noch gerecht ist, entweder um Übles zu vermeiden oder um Gutes zu erreichen und zu bewahren."
Gesellschaft ohne Religion?
Mit Recht wird "jene unselige Lehre verworfen, die eine Gesellschaft ohne Rücksicht auf die Religion zu errichten sucht und die Religionsfreiheit der Bürger bekämpft und austilgt."<ref>Vgl. II. Vatikanum, Lumen gentium Nr. 36: Leo XIII., Enz. Immortale Dei, 1. Nov. 1885: ASS 18 (1885) 166ff. Ders., Enz. Sapientiae christianae, 10. Jan. 1890: ASS 22 (1889-90) 397ff. Pius XII., Anspr. Alla vostra filiale, 23. März 1958: AAS 50 (1958) 220: "lalegittima sanalaicità dello stato".</ref> Denn ohne Religion gibt es keine tragfähige Gesellschaftsordnung.<ref>Pius XII.: 14. Juli 1958 Enzyklika Meminisse iuvat vgl. Ohne Religion gibt es keine tragfähige Gesellschaftsordnung (Nr. 6-10).</ref>
Forderung der Religionsfreiheit durch das Zweite Vatikanische Konzil
Die Religionsfreiheit "muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird."<ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Dignitatis humanae 2</ref> "Die Christen wie die übrigen Menschen haben das bürgerliche Recht, dass sie nach ihrem Gewissen leben dürfen und darin nicht gehindert werden. So steht also die Freiheit der Kirche im Einklang mit jener religiösen Freiheit, die für alle Menschen und Gemeinschaften als ein Recht anzuerkennen und in der juristischen Ordnung zu verankern ist."<ref>Vgl. auch Dignitatis humanae 13</ref>
Geschichte
Dass es keinen Zwang im Glauben geben dürfe, ist eine alte, vom Christentum immer verteidigte Überzeugung gewesen, deren Wert ("ohne Freiheit auch kein Verdienst") jedoch, insbesondere in den Religionskämpfen der frühen Neuzeit, mitunter zu gering geachtet wurde. Im Mittelpunkt der päpstlichen Auseinandersetzung mit den Staaten stand seit Gregor VII. (1073-1085) explizit die Freiheit der Kirche, allerdings durchaus in der Absicht, für die Getauften die volle Religionspraxis zu gewährleisten.
In Deutschland wurde die allgemeine Religionsfreiheit in den meisten Ländern im Zusammenhang mit der Revolution von 1848/1849 eingeführt. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts war noch nicht allgemein erkennbar, in welchem Umfang die Vertreter der Forderung nach religiöser Freiheit den öffentlichen Anspruch der Religion akzeptieren würden. Der Katholizismus bezog daher zunächst eine defensive Position (vgl. Intransigenz). Der lutherische Bismarck (1815-1898) und die katholische Kirche unter Papst Pius IX. hatten ab etwa 1871 bis 1878 einen Kirchenkampf, den sogenannten Kulturkampf.
Verfassungen in Deutschland am Beginn des 20. Jahrhunderts, unterschieden im Anschluss an die Entwicklung seit der Glaubensspaltung: denjenigen, die keiner vom Staat anerkannten Religionsgesellschaft angehörten, stand nur die einfache Hausandacht (ohne Beiziehung eines Religionsdieners) oder die qualifizierte Hausandacht (unter Mitwirkung eines Geistlichen) zu; Angehörigen einer anerkannten, aber nicht bevorrechteten Religionsgesellschaft (Privatkirchengesellschaft) stand eine beschränkte Religionsübung in eigenen gottesdienstlichen Gebäuden zu, ohne Gebrauch von Glocken und sonstigen Auszeichnungen öffentlicher Kirchen; die Angehörigen der öffentlichen Kirchengesellschaften hatten das Recht öffentlicher Religionsübung auch ausserhalb der Kirchengebäude.<ref>vgl. Hg. Michael Buchberger: Lexikon für Theologie und Kirche, 1. Auflage, Band VIII, Stichwort: Religionsfreiheit: Spalte 773-774</ref>
Die Erfahrungen des 20. Jahrhunderts führten katholischerseits zu der Einsicht, dass diese Freiheit der Kirche nicht mehr nach dem Konzept der "wahren Kirche im katholischen Staat" erreichbar sein kann, sondern nur noch auf Grundlage der Anerkennung allgemeiner, bürgerlich-rechtlicher Religionsfreiheit in Staaten modernen Typs möglich ist.
Diese Einsicht ist zugleich Frucht eines größeren Vertrauens auf die Wahrheit des Evangeliums, nicht aber Verzicht auf das sittliche Recht auf Wahrheit. Da jede menschliche Persönlichkeit, jede unsterbliche Seele einen Anspruch darauf hat, in der wahren Religion zu leben, kann die Kirche auf den Absolutheitsanspruch Christi nicht verzichten. Die Geschichte hat jedoch gezeigt, dass der Schaden für die Verbreitung des Evangeliums größer ist als der Nutzen, wenn die Kirche die Sache der Religion zu eng mit bestimmten politischen Modellen oder Staatsformen verknüpft. Nicht zuletzt hat der Widerstand der Kirche gegen den totalen Anspruch des modernen Staates (vgl. Syllabus errorum von 1864) dazu geführt, die Idee der Menschen- und Bürgerrechte, aber als Ausgangspunkt für eine für die Allgemeinheit plausible, rechtsgültige Beschränkung staatlicher Gewaltherrschaft, positiv zu unterstützen.
Zweites Vatikanisches Konzil
Nach einigen Zwischenschritten der genaueren Klärung, billigte das kirchliche Lehramt mit dem II. Vatikanum 1965 die bürgerliche Religionsfreiheit im Staat. Mit der Erklärung Dignitatis humanae vom 21. November 1965 wird nicht mehr ein katholischer Staat, der andere Bekenntnisse duldet, angestrebt, sondern ein weiterer Schritt getan: nämlich die Gleichheit (Parität) aller Konfessionen und Religionen im Staate (und nur im irdischen [!] Staate) gefordert. <ref>Vgl. auch Dignitatis humanae 13</ref>
Es gab "Missdeutungen insofern, als die konziliare Erklärung über die Religionsfreiheit nicht selten im Sinne einer aufklärerischen Toleranz verstanden wurde, wie dann ähnlich das Ökumenismusdekret zu der Meinung verleitete, als seien alle Religionen gleich wahr."<ref>Rudolf Graber: Kirche nach dem Konzil, S. 13; Der Missdeutung könnte auch Lumen gentium 16 (fälschlicherweise) Vorschub leisten: "Wer nämlich das Evangelium Christi und seine Kirche ohne Schuld nicht kennt, Gott aber aus ehrlichem Herzen sucht, seinen im Anruf des Gewissens erkannten Willen unter dem Einfluss der Gnade in der Tat zu erfüllen trachtet, kann das ewige Heil erlangen (Vgl. Brief des Heiligen Offiziums an den Erzbischof von Boston »Extra ecclesiam nulla salus« vom 8. August 1949: Denz. 3869 bis 3872). Die göttliche Vorsehung verweigert auch denen das zum Heil Notwendige nicht, die ohne Schuld noch nicht zur ausdrücklichen Anerkennung Gottes gekommen sind, jedoch, nicht ohne die göttliche Gnade, ein rechtes Leben zu führen sich bemühen. Was sich nämlich an Gutem und Wahrem bei ihnen findet, wird von der Kirche als Vorbereitung für die Frohbotschaft (Vgl. Eusebius von Cäsarea, Præparatio Evangelica 1, 1: PG 21, 28 AB.) und als Gabe dessen geschätzt, der jeden Menschen erleuchtet, damit er schließlich das Leben habe." </ref>
Der Gedanke der Religionsfreiheit wurde von der Kirche mithin als ursprünglich christliche Botschaft<ref>Vgl. auch: Papst Franziskus würdigt Gewährung von Religionsfreiheit vor 1.700 Jahren Kath.net am 15. Mai 2013</ref> weiterentwickelt, ohne dass alle Probleme, bereits gelöst sind.
Dekalog zur Definition der Religionsfreiheit 1988
Im Frühjahr 1988 hat der Heilige Stuhl auf einer Folgekonferenz zu der Schlussakte von Helsinki einen Vorschlag zur Definition der Religionsfreiheit vorgelegt. In einem Dekalog zählte der Vatikan-Vertreter vor diesem internationalen Forum die Rechte auf, die unabdingbar sind, wenn in einem Land volle religiöse Freiheit bestehen soll. Sie lauten: <ref>aus: Der Fels 42. Jahr, Mai 2011, S. 148</ref>
- 1. Das Recht der Eltern, einen Glauben ihren Kindern weiterzuvermitteln.
- 2. Respektierung religiöser Überzeugungen im weltlichen Erziehungswesen.
- 3. Das Recht einer Person auf individuelle oder in Gruppen organisierte religiöse Erziehung.
- 4. Das Recht jeder religiösen Gemeinschaft, ihre Geistlichen in eigenen Institutionen auszubilden.
- 5. Das Recht religiöser Gemeinschaften auf Gottesdienst in respektierten Gebäuden.
- 6. Das Recht auf offenen Austausch religiöser Information und den Erwerb von Schriften.
- 7. Das Recht, zu religiösen Zwecken Medien einzurichten und zu anderen Medien Zugang zu haben.
- 8. Das Recht, sich ungehindert zu versammeln, einschließlich Pilgerfahrten im In- und Ausland.
- 9. Das Recht auf Gleichbehandlung ohne Diskriminierung in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht.
- 10. Das Recht jeder religiösen Gemeinschaft, sich nach eigenem Gutdünken zu organisieren.
Weitere könnte man hinzufügen:
- Die Freiheit, für die persönlichen religiösen Überzeugungen einzutreten (zum Beispiel, indem man eine Eidesformel nicht in einer religiös neutralen Form ablegt, sondern dem Eid z. B. hinzufügt so wahr mir Gott helfe)
Einsatz für die Religionsfreiheit
Das weltweit tätige katholische Hilfswerk Kirche in Not, setzt sich seit 1947 für verfolgte und unterdrückte Christen ein. Jährlich gibt es einen Jahresbericht über die Brennpunkte der Hilfe. Alle zwei Jahre wird ein Bericht über die Religionsfreiheit in jedem Land der Erde veröffentlicht. <ref>vgl. Religionsfreiheit bei Kirche in Not</ref>
Päpstliche Schreiben
- 13. November 866 Antwort an die Gesandtschaft des Fürsten Bogoris von Bulgarien, der mit seinem Volk den christlichen Glauben angenommen hatte (DH 647): „In Bezug auf diejenigen aber, die sich weigern, das Gut des Christentums anzunehmen, ... können Wir Euch nichts anderes schreiben, als dass Ihr sie zum rechten Glauben mehr durch Ermahnungen, Ermunterungen und Belehrung als durch Gewalt überzeugen sollt, dass sie eitel denken. ... Ferner darf ihnen, damit sie glauben, keinesfalls Gewalt angetan werden. Denn alles, was nicht aus eigener Absicht kommt, kann nicht gut sein; Gott gebietet nämlich, dass freiwilliger Gehorsam, und nur von Freiwilligen geleistet werde: Denn hätte er Gewalt anwenden wollen, hätte seiner Allmacht keiner widerstehen können.“
- 1065 Schreiben an Fürst Landulf von Benevent in Bezug auf die Bekehrung der Juden (DH 698): „…weil Du dies in ungebührlichem Eifer zu betreiben scheinst [hielten wir es für notwendig], Dir zur Ermahnung Unseren Brief zu senden. Unser Herr Jesus Christus hat nämlich, wie man liest, keinen gewaltsam zu seinem Dienst gezwungen, sondern durch demütige Ermahnung – wobei einem jeden die Freiheit der eigenen Entscheidung vorbehalten blieb – alle, die er zum ewigen Leben vorherbestimmte, nicht durch Richten, sondern durch Vergießen seines eigenen Blutes vom Irrtum zurückgerufen … Desgleichen untersagt der selige Gregor in einem seiner Briefe, dass ebendieses Volk mit Gewalt zum Glauben gezerrt werde.“
- 15. September 1199 (DH 773, vgl. auch 781): „Wir ordnen nämlich an, dass kein Christ sie mit Gewalt nötige, widerstrebend oder gegen ihren Willen zur Taufe zu kommen; … Zudem bestimmen Wir, um der Schlechtigkeit und Habgier böser Menschen zu begegnen, dass keiner es wage, einen Judenfriedhof zu schänden oder herabzusetzen oder, um zu Geld zu kommen, schon beerdigte Leiber auszugraben…“
- November 2015 Viertes Laterankonzil, Definition gegen die Albigenser und Katharer (DH 802).
- 1. November 1885 Enzyklika „Immortale Dei" (DH 3176).
- 10. August 1863 Enzyklika Quanto conficiamur moerore an die Bischöfe Italiens über die »ignorantia invincibilis« (»unüberwindliche Unkenntnis«).
- 8. Dezember 1864 Enzyklika Quanta cura mit Anhang: Syllabus errorum über die Abwehr der Zeitirrtümer des 19. Jahrhunderts.
- 8. August 1949 Heiliges Offizium Brief Extra ecclesiam nulla salus an den Erzbischof von Boston über die Notwendigkeit der Kirche zum Heil.
- 16. November 1964 Dogmatische Konstitution Lumen gentium über die Kirche, Nr. 16.
- 22. Dezember 1964 Weihnachtsansprachen Papst Pauls VI.#Die recht verstandene Religionsfreiheit.
- 7. Dezember 1965 Zweites Vatikanisches Konzi Dekret Dignitatis humanae über die Religionsfreiheit.
- 20. Dezember 1976 Weihnachtsansprachen Papst Pauls VI.#DIE TRADITION.
- 26. November 1988 Intervention Das öffentliche Bekennen des eigenen Glaubens vor dem 3. Komitee der 43. Generalverammlung der UNO von Erzbischof Renato Martino, Ständiger Beobachter des Heiligen Stuhls bei der UNO.
- 11. Oktober 1992 Katechismus der Katholischen Kirche Nr. 1180; 2104-2109; 2188.
- 1. Januar 2011 Religionsfreiheit, ein Weg für den Frieden Botschaft Papst Benedikts zur Feier des 44. Weltfriedenstages. (Vorstellung Kath.net am 16. Dezember 2010)
- 21. März 2019 Internationale Theologische Kommission: Die Religionsfreiheit im Dienste des Allgemeinwohls Eine theologische Auseinandersetzung mit den aktuellen Herausforderungen.
Literatur
- Michael Gurtner: Religionsfrei. Der Begriff der Religionsfreiheit im Lichte von Heiliger Schrift, Tradition und Lehramt, Benedetto Verlag Alverca 2009 (332 Seiten; ISBN 978-3-9523604-0-8).
- Andrea Morigi (Red.): Religionsfreiheit weltweit. Bericht 2008, Kirche in Not, Königstein 2008.
- Martin Rhonheimer: Religionsfreiheit - Bruch mit der Tradition?, in: Die neue Ordnung 65 (4/2011), S. 244-261.
siehe auch: Gebetstag für verfolgte und bedrängte Christen, Laizismus
Weblinks
- Religionsfreiheit im Lexikon der christlichen Moral von Karl Hörmann
- Dignitatis humanae Artikel 2 auf Kathnews von Gero Weishaupt
- Dignitatis humanae Artikel 3 auf Kathnews von Gero Weishaupt
- {{#if:13736 | {{#if: | "Das hat das II. Vaticanum NICHT gelehrt! Über die Religionsfreiheit.", Teil 1, 2{{#if: |, 3{{#if: |, 4{{#if: |, 5{{#if: |, 6{{#if: |, 7{{#if: |, 8 }} }} }} }} }} }} | Das hat das II. Vaticanum NICHT gelehrt! Über die Religionsfreiheit. }} {{#if:Klartext vom 14.1.10 WB Dr. Andreas Laun|- Klartext vom 14.1.10 WB Dr. Andreas Laun }} {{#if:|- {{{Kanal}}} }} {{#if:14. Januar 2010| (Kathtube am 14. Januar 2010) }} {{#if:06:14| (Länge: 06:14) }} |
- Religionsfreiheit auf dem katholischen Medienportal kathTube}}
- Religionsfreiheit auf Kath-info vor allem von P. Franz Prosinger FSSP
- Randnotizen zur Religionsfreiheit bei Kath-info
- Religiöse Symbole in Staat und Gesellschaft. Anmerkungen zur Religionsfreiheit von Josef Bordat
- 'Religionsfreiheit ist die Akzeptanz anderer' Kath.net am 1. März 2011
- Führt die Homo-Debatte zum Ende der Religionsfreiheit? Kath.net am 12. Juli 2011
- USA: Wider die Erosion der Religionsfreiheit Radio Vatikan am 28. Mai 2013
- Westerwelle: Religionsfreiheit als «Markenzeichen» der deutschen Außenpolitik Kath.net am 12. Juni 2013
Anmerkungen
<references />