Ablass: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.kath.net/news/53815 Theologin: Ablass ist Geschenk Gottes] [[Kath.net]] am 31. Januar 2016
 
* [http://www.kath.net/news/53815 Theologin: Ablass ist Geschenk Gottes] [[Kath.net]] am 31. Januar 2016
 
* [http://www.kath.net/news/54017 Den Ablass als geistlichen Schatz neu entdecken] [[Kath.net]] am 15. Februar 2016 von [[Stefan Oster]]
 
* [http://www.kath.net/news/54017 Den Ablass als geistlichen Schatz neu entdecken] [[Kath.net]] am 15. Februar 2016 von [[Stefan Oster]]
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* [http://www.kirchenrecht-online.de/lehrv/sakr/ablaesse.pdf Ablässe nach dem ''Enchiridion indulgentiarum'' (ungeordnet), Editio quarta (1999)]  (deutsch, PDF, 26 kB)
  
 
== Anmerkungen ==
 
== Anmerkungen ==

Version vom 16. Juni 2016, 19:51 Uhr

Ablass (lat. indulgentia) ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet (CIC can. 992).

Der Ablass ist dem dritten Teil des Bußsakraments zugeordnet, der tätigen Wiedergutmachung:

Der Beichtvater kann im Namen Christi und der Kirche die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die Sündenstrafen aufheben. Strafnachlass geschieht mittels der persönlich zu leistenden Genugtuung, unterstützt durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung nur aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und auch in ihren Folgen unheilbar.

"Die Inanspruchnahme der Ablässe hilft uns verstehen, dass wir allein mit unseren Kräften niemals imstande wären, das begangene Böse wiedergutzumachen, und dass die Sünden jedes Einzelnen der ganzen Gemeinschaft Schaden zufügen. Darüber hinaus verdeutlicht uns die Praxis der Indulgenz, da sie außer der Lehre von den unendlichen Verdiensten Christi auch die von der Gemeinschaft der Heiligen einschließt, »wie eng wir in Christus miteinander vereint sind und wie sehr das übernatürliche Leben jedes Einzelnen den anderen nützen kann«.<ref>Paul VI., Apost. Konst. Indulgentiarum doctrina (1. Januar 1967), Normae, Nr. 1: AAS 59 (1967), 18-19.</ref> Da ihre Form unter den Bedingungen den Empfang des Beichtsakramentes und der eucharistischen Kommunion vorsieht, kann ihre Übung die Gläubigen auf dem Weg der Umkehr und bei der Entdeckung der Zentralität der Eucharistie im christlichen Leben wirkungsvoll unterstützen." .<ref>Benedikt XVI. Nachsynodalen Apostolischen Schreibens Sacramentum caritatis über die Eucharistie vom 22. Februar 2007, Nr. 21.</ref>

Ablässe können jedenfalls nicht ohne aufrichtige "Metanoia" (Buße) und Verbindung mit Gott gewonnen werden.<ref>Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina, vom 1. Januar 1967, Nr. 11.</ref>

Gewinnung von Ablässen

Nach kirchlichem Recht gibt es (c. 996 CIC; vgl. EI 1999, Nr. 17, S. 25) fünf Voraussetzungen zur Erlangung von Ablässen:

1) Wer einen Ablass gewinnen will, muss getaufter Christ sein,
2) er darf nicht exkommuniziert sein,
3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere Sünde haben),
4) er muss den Willen haben, Ablässe zu gewinnen,
5) er muss die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

Vollkommene Ablässe und Teilablässe

„Der Ablaß ist Teilablaß oder vollkommener Ablaß, je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz freimacht.“ Ablässe können den Lebenden und den Verstorbenen zugewendet werden (KKK 1471).

Der vollkommene Ablass kann nur einmal am Tag gewonnen werden (vgl.). Ein vollständiges Verzeichnis der mit vollkommenen oder Teilablässen versehenen Gebete findet sich im Enchiridion indulgentiarum, Roma 1999 (4. Auflage).

Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell fünf Bedingungen eingehalten werden:
1) Die sakramentale Beichte - also Befreiung von Schuld (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher): das Bekenntnis (confessio oris)
2) Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben; die innere Disposition des Freiseins von jeglicher Anhänglichkeit an die Sünde, auch die läßliche (vgl.); damit die Reue des Herzens (contritio cordis)
3) Der Kommunionempfang - also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie,
4) Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. Vater unser und Ave Maria)
5) Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein Ablassgebet oder der Besuch eines Ortes): damit eine Genugtuung (satisfactio operis).

"Es ist vorteilhaft, jedoch nicht notwendig, dass die sakramentale Beichte und insbesondere die Heilige Kommunion und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters am selben Tag vorgenommen werden, an dem auch das Ablasswerk vollbracht wird; es reicht aus, dass diese heiligen Riten und Gebete einige Tage (ungefähr 20) vor oder nach dem Ablasswerk abgelegt werden. Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters bleibt der Wahl des einzelnen Gläubigen überlassen, es empfiehlt sich jedoch das Beten eines »Vaterunsers« sowie eines »Gegrüßet seist du Maria«. Zum Erwerb mehrerer vollkommener Ablässe reicht eine sakramentale Beichte aus; es wird jedoch für jeden vollkommenen Ablass ein je eigener Empfang der Heiligen Kommunion und ein eigenes Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters verlangt" (vgl. Nr. 5).

Konnten nicht alle fünf Bedingungen des vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.

Die Beichtväter können für diejenigen, die rechtmäßig verhindert sind, sowohl das vorgeschriebene Werk als auch die hierfür verlangten Bedingungen abändern (abgesehen natürlich von der Abkehr von der Sünde, auch der läßlichen Sünde). Die Ablässe können immer für sich selbst gewonnen oder den Seelen der Verstorbenen zugewandt werden, sie können jedoch nicht für noch lebende Personen erworben werden (vgl. Nr. 6+7).

Entwicklung

Eine erste kirchenrechtliche Definition von Ablass bietet ein Dekret von Papst Alexander III. von 1172. Eine neuere Konzeption stammt von Albertus Magnus. Bonaventura erläuterte die Ablässe als den Verstorbenen zuwendbar. Schon die Attacken von Wyclif wurden 1382 verurteilt. Historisch entwickelte sich die Ablasslehre, außerhalb der Orthodoxie, aus dem Nachlass von Kirchenstrafen. Die "jenseitige" Analogie folgt also einer "hiesigen" Praxis. Daher auch die bis zum II. Vatikanum (bzw. bis zur Konstitution Indulgentiarum doctrina s.u., von 1967) übliche Angabe von Zeitdauern, die später oftmals als Nachlass von "Fegefeuerzeiten" interpretiert wurde. Heute gibt es keine derartigen Zeitangaben mehr, sondern nur vollkommene und (nicht näher bestimmte) teilweise Ablässe.

Zu Unrecht ist die Ablasslehre durch den Ablasshandel<ref> Martin Luther wandte sich gegen den Handel mit Ablass nur in den 95 Thesen. Er konnte damals sogar noch schreiben (These 71): "Wer gegen die Wahrheit des apostolischen Ablasses spricht, der sei verworfen und verflucht!" aus: Andreas Theurer: Warum werden wir nicht katholisch?, S. 85 </ref> des späteren Mittelalters in Misskredit geraten. Dieser Handel wurde übrigens bereits zu Reformationszeiten auch katholischerseits verboten (Heiliges Jahr 1525). Bereits Papst Leo X. entschied (Dekret Cum postquam vom 9. Nov. 1518 (!), DH 1447-49), dass der Erwerb von Ablässen für andere fürbittweise geschieht (also kein "Geschäft" mit der Gnade sein kann). Damit war der erste Anlass der Reformation bereits hinfällig geworden. Die kirchliche Befugnis zur Gewähr von Ablass aber sei von allen festzuhalten und zu verkünden, andernfalls trete Exkommunikation der Tatstrafe ein: ... deswegen werden alle, sowohl Lebende als auch Verstorbene, die wahrhaftig diese Ablässe erlangt haben, von soviel der zeitlichen Strafe [= temporali poena], die sie gemäß göttlicher Gerechtigkeit für ihre aktuellen Sündenschulden, befreit, wie viel dem gewährten und erworbenen Ablass entspricht (vgl. DH 1448 a.E.). Man bemerke die ausbalancierte Relation, die bereits Leo X. beachtet.

Die Kirche lehrt auch heute, dass sie in der Autorität Christi befugt ist, wirksame Milderungen der zeitlichen Sündenstrafen zu gewähren. Kern der Ablasslehre ist also nicht ein Traktat über Art, Dauer und Schwere der Folgen, welche die Sünden den Menschen (in der eigenen Lebensgeschichte und dem Leben der andern) zufügen, sondern, dass die Kirche als Gemeinschaft der Heiligen in Christus diese, so wie sie sich auf das ewige Geschick der Seelen auswirken, zu mildern vermag. Im Zentrum der Ablasslehre steht also die Überzeugung von der wirklichen und zuverlässigen Gemeinschaft der Getauften, die füreinander eintreten und heilswirksam Gutes tun können, über die Grenze des Todes hinaus.

Deshalb ist die Kirche überdies überzeugt, dass ein gewonnener Ablass auch Verstorbenen als Fürbitte zugewendet werden kann. Die Kirche gibt kein Urteil darüber ab, welches Geschick einen bestimmten Menschen im Purgatorium ereilt, aber sie sagt, dass es nützlich ist, für die Verstorbenen zu beten und für sie bei Gott einzutreten (vgl. Enzyklika Spe Salvi, insb. Nr. 41-48). Damit bestätigt und reinigt die kirchliche Auffassung zugleich das tief verwurzelte menschliche Bedürfnis, mit den Verstorbenen in gutem Einklang zu bleiben.

Päpstliche Schreiben

Pius IV.

Paul V.

  • 6. Oktober 1607 Papst Paul V., gewährt in der Apostolische Konstitution: Ex credito nobis „allen Vätern und Müttern, welche ihre Kinder und Dienstboten in der christlichen Lehre unterweisen, jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“ Bzw.: „Jenen, welche beiläufig ein halbe Stunde lang über die christliche Lehre studieren, entweder um sie anderen beizubringen, oder sie selbst vollkommen zu erlernen, für jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“

Clemens XII.

  • 27. Juni 1735 Breve: „Zu Weihnachen, Ostern und am Fest der Apostelfürsten Petrus und Paulus: Vollkommener Ablass unter den gewohnten Bedingungen, allen die Katechismusunterricht erteilen oder demselben beiwohnen.“ <ref> Quelle: Raccolta di orazioni e pie opere, 8. römische Auflage; Deutsche Ausgabe Verlag Franz Ferstl 1838.</ref>

Sixtus IV.

  • 3. August 1746 Bulle Salvator noster. Erstmaliger vollkommener Ablaß den Armen Seelen im Fegfeuer zuwendbar (DS 1398)

Pius X.

Benedikt XV.

Pius XI.

  • 21. Oktober 1923 Schreiben Prope adsunt dies an Kardinal Pompilj. Anordnung von besonderen Gebeten für die Armen Seelen im Fegfeuer. (AAS 1923, p. 541-542).

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur

Medien

Weblinks

Anmerkungen

<references />