Bischof: Unterschied zwischen den Versionen
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*16. November 1964 [[Zweites Vatikanisches Konzil]]: Dogmatische Konstitution ''[[Lumen gentium]]'' über die [[Kirche]] [[Lumen gentium (Wortlaut)#KAPITEL III: DIE HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE, INSBESONDERE DAS BISCHOFSAMT|Nr. 18-29]]. | *16. November 1964 [[Zweites Vatikanisches Konzil]]: Dogmatische Konstitution ''[[Lumen gentium]]'' über die [[Kirche]] [[Lumen gentium (Wortlaut)#KAPITEL III: DIE HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE, INSBESONDERE DAS BISCHOFSAMT|Nr. 18-29]]. | ||
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* [[28. Oktober]] [[1965]] [[Zweites Vatikanisches Konzil]]: [[Dekret]] ''[[Christus dominus]]'' über die Hirtenaufgabe der Bischöfe. | * [[28. Oktober]] [[1965]] [[Zweites Vatikanisches Konzil]]: [[Dekret]] ''[[Christus dominus]]'' über die Hirtenaufgabe der Bischöfe. | ||
* 15. Juni 1966 Motu proprio ''[[De episcoporum muneribus]]'' über die Dispensvollmacht der Bischöfe | * 15. Juni 1966 Motu proprio ''[[De episcoporum muneribus]]'' über die Dispensvollmacht der Bischöfe | ||
* 6. August 1966 Motu proprio ''[[Ecclesiae sanctae]]'' mit Ausführungsbestimmungen zu den Dekreten Hirtenamt der Bischöfe, Dienst und Leben der [[Priester]], Zeitgemäße Erneuerung des [[Orden]]slebens, [[Mission]]stätigkeit in der [[Kirche]] | * 6. August 1966 Motu proprio ''[[Ecclesiae sanctae]]'' mit Ausführungsbestimmungen zu den Dekreten Hirtenamt der Bischöfe, Dienst und Leben der [[Priester]], Zeitgemäße Erneuerung des [[Orden]]slebens, [[Mission]]stätigkeit in der [[Kirche]] | ||
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* 2. Mai 1967 Motu proprio ''[[Episcopalis potestatis]]'' über die Dispensvollmacht der Bischöfe der orientalischen Kirchen | * 2. Mai 1967 Motu proprio ''[[Episcopalis potestatis]]'' über die Dispensvollmacht der Bischöfe der orientalischen Kirchen | ||
* 17. Juni 1968 Apostolische [[Konstitution]] ''[[Pontificalis romani]]'' Approbation der liturgischen Ordnung für die Weihe des [[Diakon]]s, [[Priester]]s und Bischofs ([[AAS]] 60 [1968] 569-573). | * 17. Juni 1968 Apostolische [[Konstitution]] ''[[Pontificalis romani]]'' Approbation der liturgischen Ordnung für die Weihe des [[Diakon]]s, [[Priester]]s und Bischofs ([[AAS]] 60 [1968] 569-573). |
Version vom 3. Oktober 2018, 19:53 Uhr
Ein Bischof ist das Oberhaupt einer Diözese, auch Teilkirche genannt, als deren oberster Lehrer, Priester und Leiter er wirkt. Seine Vollmachten beruhen darauf, dass er Nachfolger der Apostel ist und als solcher, kraft göttlicher Anordnung, sein Bistum leitet. Die voll berechtigte Ausübung des Bischofsamts erfolgt notwendigerweise im Episkopat mit und unter dem Papst. Der Name Bischof stammt vom griechischen Wort ἐπίσκοπος epískopos )"Aufseher, Hüter, Schützer").
„Gehorchet alle dem Bischof, wie Jesus Christus seinem Vater“. „Wer den Bischof ehrt, steht bei Gott in Ehren, wer ohne das Wissen des Bischofs etwas tut, dient dem Teufel.“ (Ignatius von Antiochien, Ad Smyrnaeos VIII und IX).<ref>Wie gehorsam muss ich meinem Bischof sein? Kath.net am 7. Januar 2016 von Walthard Zimmer</ref>
Inhaltsverzeichnis
Bischofsernennung
Laut Kirchenrecht kommt es dem Papst zu, die Bischöfe frei zu ernennen oder die rechtmäßig gewählten zu bestätigen (vgl. CIC can. 377). Das kann in jeder Diözese unterschiedlich gehandhabt werden. Die Ernennung der Bischöfe ist abhängig von den geschichtlichen Umständen und wird in vielen Staaten durch Konkordate geregelt.
In Deutschland
In Deutschland ist die Ernennung eines Bischofs durch die Konkordate geregelt. Maßgeblich ist hier vor allem das fortgeltende Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 sowie die Konkordate, die der Heilige Stuhl mit den Bundesländern bzw. ihren Rechtsvorgängern geschlossen hat (Bayernkonkordat, Preußenkonkordat, badisches Konkordat).
Sakramentale Weihe
Bevor der Bischof sein Amt antreten kann, wird er durch einen anderen Bischof geweiht, regelmäßig unter Assistenz zweier weiterer Bischöfe. Die Bischofsweihe ist die dritte und letzte Stufe des Weihesakramentes. Die heutige Gliederung in drei Weihestufen (Diakon, Priester, Bischof) war in der Geschichte der Kirche nicht immer unumstritten. In der Scholastik wurde der sakramentale Charakter der Bischofsweihe abgelehnt.
Durch das zweite Vatikanum ist die heutige Dreigliedrigkeit des Weihesakramentes wieder aufgelebt. Das Sakrament der Weihe besteht hingegen seit Beginn der Kirche und hat seinen Ursprung in der von Jesus Christus an den Aposteln erteilten Vollmacht. Diese apostolische Tradition des sakramentalen Amtes wurde in der Kirche in Gestalt des Bischofsamtes weitergegeben. Die Berufung der Bischöfe gehen somit in direkter Linie auf Christus zurück. Das wird in der Theologie die Apostolische Sukzession genannt. In Gemeinschaft mit den Bischöfen haben auch die Priester und Diakone ihren besonderen Anteil am Priesteramt Christi.
Ausübung des Amtes
Der Bischof ist der oberste Hirte seiner Diözese, er ist letztverantwortlich für die Sorge aller Katholiken die in seinem Territorium wohnen (vgl. CIC can. 383). Diese Vollmacht und Pflicht delegiert er an die einzelnen Ortspfarrer, die also das apostolische Amt gegenüber den Getauften repräsentieren. Der Bischof ist zwar nicht Vikar des Papstes, aber muss er sein Amt in Einheit mit dem Heiligen Vater ausüben, da sich päpstlicher Primat und Kollegium der Bischöfe gegenseitig bedingen: Ohne Papst kein Kollegium, ohne Kollegium kein Bischof.
Wenn die Diözese große Ausmaße hat, kann der Diözesanbischof zu seiner Unterstützung um die Ernennung von Auxiliar- oder Weihbischöfen beim Papst bitten. Diese sind, wie auch andere apostolische Amtsträger in nicht voll als Diözese errichteten Amtsbezirken der Weltkirche (z.B. in der Mission), in sakramentaler Hinsicht vollgültige Bischöfe, deren Amtsausübung aber von näherer Maßgabe des Papstes und des Ortsbischofs abhängig ist.
Aufgaben
Als rechtmässige Nachfolger der Apostel haben die Bischöfe, zusammen mit den Priestern - ihren Mitarbeitern, als "erste Aufgabe" die Verkündigung des Evangeliums, wie es der Herr befohlen hat in Mk 16,15, sie sind Lehrer ihrer Teilkirche.
Am sichtbarsten in der Pfarrei wird der Bischof bei der Spendung des Sakramentes der Firmung, die üblicherweise von einem Bischof gespendet wird. Dies deutet auf die kultische Funktion des Bischofs hin:
Der Bischof ist der ordentliche Vorsitzende der Eucharistiefeier. "In der Eucharistie tritt das Sakrament der Kirche voll zutage; daher findet im Amt des Bischofs im Vorsitz der Eucharistiefeier seinen vorzüglichen Ausdruck und, in Gemeinschaft mit ihm, das Amt des Priesters und der Diakone" (vgl. KKK 1142). Die Bischöfe sind also Priester ihrer Ortskirche im Vollsinn. Überdies sind die Diözesanbischöfe im Namen Christi auch mit voller Leitungsgewalt als Hirten ihrer Kirche ausgestattet.
Die pastorale Aufgabe des Bischofs ist es, in seiner Diözese eine entschiedene Wiederbelebung der Erziehung zur Umkehr anzuregen, die sich aus der Eucharistie ergibt, und unter den Gläubigen die häufige Beichte zu fördern.<ref>Benedikt XVI. im Nachsynodalen Apostolischen Schreibens Sacramentum caritatis über die Eucharistie vom 22. Februar 2007, Nr. 21.</ref>
Spiritualität des Bischofs
„Der Bischof, der nicht betet“, so Papst Franziskus, „der Bischof, der das Wort Gottes nicht spürt und hört, der nicht jeden Tag zelebriert, der nicht regelmäßig zur Beichte geht, und ebenso der Priester, der dies nicht tut, verlieren langfristig die Gemeinschaft mit Jesus und fallen einer Mittelmäßigkeit anheim, die der Kirche nicht gut tut. Aus diesem Grund müssen wir den Bischöfen und Priestern helfen, zu beten, das Wort Gottes zu hören, das die tägliche Speise ist, jeden Tag die Eucharistie zu feiern und zur Beichte zu gehen. Und das ist so wichtig, weil es der Heiligung der Bischöfe und der Priester dient“.<ref> Das Sakrament der Weihe Kath.net am 26. März 2014</ref>
Amtsverzicht eines Bischofs
Ein katholischer Bischof kann laut Kirchenrecht nicht eigenmächtig von seinem Amt zurücktreten. Er benötigt die Zustimmung des Papstes. Er bleibt auch nach seinem Rücktrittsgesuch weiter Bischof der katholischen Kirche. Neben dem Amtsverzicht aus Altersgründen gibt es einige außerordentliche Gründe, die zu einem freiwilligen Amtsverzicht, zu einer erzwungenen Amtsenthebung oder zu einer strafweise erfolgten Absetzung führen können.
Nach dem seit 1983 gültigen Kirchenrecht wird ein Bischof dann "nachdrücklich gebeten", seinen Rücktritt einzureichen, wenn er "wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund" nicht mehr in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte auszuüben (Can 401 §2). Gründe für eine "Behinderung" der Amtsausübung eines Bischofs sind nach dem Kirchenrecht "Gefangenschaft, Verbannung, Exil oder Unfähigkeit".
Jeder Inhaber eines Kirchenamts, also auch ein Bischof, kann darüber hinaus «aus gerechtem Grund» auf dieses Amt verzichten (CC 187 ff).
Weiter unterscheidet das Kirchenrecht zwischen einer «Amtsenthebung» und einer "Absetzung". Für die Amtsenthebung ist ein Verfahren notwendig, das mit einem schriftlichen Dekret beendet wird. Das Kirchenrecht führt drei mögliche Gründe an: den Verlust des Klerikerstandes, den öffentlichen Abfall vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche und den Versuch eines Klerikers, eine Ehe zu schließen (CC 193 und 194). Die "Absetzung" ist eine sehr schwere Strafe (Can 196).
Möglich ist auch, dass ein Bischof in eine andere Diözese versetzt wird. Eine Versetzung kann nach dem Kirchenrecht auch "gegen den Willen des Amtsinhabers" erfolgen. Dazu muss ein schwerwiegender Grund vorliegen.
Päpstliche Schreiben
- 30. November 1944 Apostolische Konstitution Episcopalis consecrationis Die Rolle der Kon-Konsekratoren wird neu festgelegt (AAS 37 [1945] 131-132).
- 30. November 1947 Apostolische Konstitution Sacramentum ordinis über das Weihesakrament (AAS 40 [1948] 5-7; DH 3857-3861).
- 9. April 1951 Heiliges Offizium Dekret Suprema sacra congregatio zur Verhütung der unerlaubten Weihe von Bischöfen.
- 4. Dezember 1952 Anordnung über die Vereinfachung der Kleidung der Bischöfe, um das Zeremoniell der Kirche zeitgemäß zu vereinfachen.
- 31. Mai 1954 Ansprache Si diligis an die zur Heiligsprechung Pius´X. in Rom weilenden Kardinäle und Bischöfe über das Lehramt der Bischöfe.
- 30. November 1963 Motu proprio Pastorale munus über die Gewährung von Vollmachten und Privilegien an die Bischöfe.
- 16. November 1964 Zweites Vatikanisches Konzil: Dogmatische Konstitution Lumen gentium über die Kirche Nr. 18-29.
- 15. September 1965 Motu proprio Apostolica sollicitudo über die Errichtung einer Bischofssynode für die ganze Kirche
- 28. Oktober 1965 Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Christus dominus über die Hirtenaufgabe der Bischöfe.
- 15. Juni 1966 Motu proprio De episcoporum muneribus über die Dispensvollmacht der Bischöfe
- 6. August 1966 Motu proprio Ecclesiae sanctae mit Ausführungsbestimmungen zu den Dekreten Hirtenamt der Bischöfe, Dienst und Leben der Priester, Zeitgemäße Erneuerung des Ordenslebens, Missionstätigkeit in der Kirche
- 2. Mai 1967 Motu proprio Episcopalis potestatis über die Dispensvollmacht der Bischöfe der orientalischen Kirchen
- 17. Juni 1968 Apostolische Konstitution Pontificalis romani Approbation der liturgischen Ordnung für die Weihe des Diakons, Priesters und Bischofs (AAS 60 [1968] 569-573).
- 15. August 1968 Ritenkongregation, Dekret: Veröffentlichung der neuen liturgischen Ordnungen „für die Weihe des Diakons, Priesters und Bischofs“ (Erste Ausgabe; EL 83 [1969] 4).
- 21. Juni 1968 Motu proprio Pontificalis insignia zur Reform des Gebrauchs der Pontifikalinsignien
- 14. Dezember 1970 Normen Kongregation für die Glaubenslehre: Antequam causam zur Behandlung von Laisierungsfällen mit Dispens von den Weiheverpflichtungen in den Diözesan- und Ordenskurien
- 13. Januar 1971 Kongregation für die Glaubenslehre: Rundschreiben Litteris encyclicis an alle Ortsordinarien und Generaloberen klerikaler Ordensverbände
- 25. März 1972 Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche: Episcoporum delectum Schreiben und Normen über die Kandidaten, die in der lateinischen Kirche zum Bischofsamt berufen werden.
- 26. Juni 1972 Kongregation für die Glaubenslehre: Erklärung Die XIII ianuarii betreffend die Interpretation einiger Anordnungen der Normen vom 13. Januar 1971.
- 9. Oktober 1972 Kongregation für den Gottesdienst: Dekret "Cum de nomine" über die Namensnennung des Bischofs im Eucharistischen Hochgebet.
- 22. Februar 1973 Kongregation für die Bischöfe: Direktorium „Ecclesiae imago“ über den pastoralen Dienst der Bischöfe (EV IV, 1226-1486).
- 14. September 1984 Kongregation für den Gottesdienst: Dekret Recognitis ex decreto Neues Zeremoniale für die Bischöfe (AAS 76 [1984] 1086-1087).
- 29. Juni 1989 Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Dekret Ritus ordinationum Veröffentlichung der Zweiten authentischen Ausgabe der liturgischen Ordnungen für die Weihe des Bischofs, der Priester und der Diakone (AAS LXXXII [1990) 826 -827).
- 21. Mai 1998 Motu proprio Apostolos suos über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen.
- 16. Oktober 2003 Nachsynodales Schreiben Pastores gregis zum Thema: „Der Bischof – Diener des Evangeliums Jesu Christi für die Hoffnung der Welt“
- 22. Februar 2004 Kongregation für die Bischöfe, Direktorium Apostolorum successores für den Hirtendienst der Bischöfe
- 11. März 2009 Apostolischer Brief La remissione an alle Bischöfe der Weltkirche, um seine Motive für die Aufhebung der Exkommunikation zugunsten der vier von Marcel Lefebvre 1988 geweihten Bischöfe zu erläutern.
- 3. November 2014 Reskript (ital.) der Präzisierung von Vorschriften für Rücktritt von Bischöfen (trat am 5. November 2014 in Kraft).<ref>Vatikan präzisiert Vorschriften für Rücktritt von Bischöfen Kath.net am 6. November 2014 </ref>
Literatur
- Erwin Gatz (Hsgr.): Bischofslexikon, Biographisches Lexikon - 5 Bände, Duncker & Humblot Verlag Berlin (1997-2002), 800 Jahre über die kirchliche Leitung in Biografien der Diözesanbischöfe, Weihbischöfe und auch Generalvikare (Über 4000 Seiten).
- Bd. 1: Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1198-1448, 1997.
- Bd. 2: Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1448-1648, 1996.
- Bd. 3: Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1648-1803, 1990.
- Bd. 4: Die Bischöfe der deutschsprachigen Länder 1785/1803-1945, 1983.
- Bd. 5: Die Bischöfe der deutschsprachigen Länder 1945-2001, 2002.
- Dieter Philippi [1]: Sammlung Philippi – Kopfbedeckungen in Glaube, Religion und Spiritualität. St. Benno Verlag Leipzig 2009 (712 Seiten, 4,2 kg; ISBN 978-3-7462-2800-6).
- Georg May: Ego n.n. catholicae ecclesiae episcopus: Entstehung, Entwicklung und Bedeutung einer Unterschriftsformel im Hinblick auf den Universalepiskopat des Papstes (Kanonistische Studien und Texte ; Bd. 43). Duncker und Humblot Verlag 1995 (613 Seiten; ISBN 3-428-08452-7).
- Georg May: "Die Krise der Kirche ist eine Krise der Bischöfe (Kardinal Franjo Seper)": 1987, 5-55, 68-128. - Auch als Sonderdruck (mit zusätzlichem Namensindex) erschienen: Erweiterte Fassung des Vortrags, der auf der Una Voce-Tagung am 19. Oktober 1986 in Düsseldorf gehalten, Una Voce-Korrespondenz 1988 Köln (119 S.)
Zitat
- „Die Wege der Hölle sind mit den Schädeln von Bischöfen gepflastert“ (Johannes Chrysostomus).<ref>aus: www.summorum-pontificum.de am 21. Januar 2017</ref>
Weblinks
- Päpstliche Schreiben über die Bischöfe als Worddokument zum Download bei Kathtube
- Grundsatzartikel über das Bischofsamt von P. Karl Wallner, Dogmatikprofessor und Rektor der Päpstlichen Hochschule Benedikt XVI. Heiligenkreuz
- Die Katholische Hierarchie
- Gregor der Große Regula pastoralis, zum Herunterladen als Worddokument bei Kathtube
Siehe auch: Bischofskonferenz, Erzbischof, Weihbischof
Anmerkungen
<references />