Pontificalis romani (Wortlaut)

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Apostolische Konstitution
Pontificalis romani

von Papst
Paul VI.
zur Approbation der neuen liturgischen Ordnungen für die Weihe der Diakone, Priester und des Bischofs.
18. Juni 1968

(Offizieller lateinischer Text: AAS LX [1968] 569-573)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 1, Dokumente des Apostolischen Stuhls 1963 – 1973; Herausgegeben von Heinrich Rennings und Martin Klöckener, Verlag Butzon & Bercker Kevelaer 1983, S. 552-556, Randnummer 1080-1088 (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; ISBN 3-7666-9266-6. Eigene Übersetzung)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


1 Die Erneuerung des Pontificale Romanum ist vom 2. Vatikanischen Konzil nicht nur im allgemeinen vorgeschrieben worden,<ref> 2. Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie, "Sacrosanctum Concilium", Art. 25: AAS 56 (1964) 107.</ref> sondern auch in einzelnen Punkten, mit denen das Konzil die Neugestaltung des Weiheritus "nach Ritus und Text"<ref> Ebd., Art. 76: AAS 56 (1964) 119.</ref> anordnete.

Von den Weiheriten sind vornehmlich jene in Betracht zu ziehen, mit denen sich durch das Weihesakrament auf seinen verschiedenen Stufen die kirchliche Hierarchie konstituiert: "So wird der aus göttlicher Einsetzung kommende kirchliche Dienst in verschiedenen Ordnungen ausgeübt von jenen, die schon seit alters Bischöfe, Priester, Diakone heißen". <ref> 2. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konstitution über die Kirche, "Lumen gentium", Art. 28: AAS 57 (1965) 33 f.</ref>

Bei der Neubearbeitung der Weiheriten sind neben den allgemeinen Grundsätzen des 2. Vatikanischen Konzils für die gesamte Erneuerung der Liturgie vor allem die bedeutungsvollen Lehren über das Wesen und die Wirkungen des Weihesakraments zu beachten, wie sie das Konzil in der Konstitution über die Kirche aufgestellt hat. Diese Lehre soll in der Liturgie auf die ihr eigene Weise Ausdruck finden, denn „Texte und Riten sollen so geordnet werden, dass sie das Heilige, dem sie als Zeichen dienen, deutlicher zum Ausdruck bringen, und so, dass das christliche Volk sie möglichst leicht erfassen und in voller, tätiger und gemeinschaftlicher Teilnahme mitfeiern kann."<ref> 2. Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie, "Sacrosanctum Concilium", Art. 21: AAS 56 (1964) 106.</ref>

2 Weiterhin lehrt das Konzil, dass „durch die Bischofsweihe die Fülle des Weihesakramentes übertragen wird. Sie heißt ja auch im liturgischen Brauch der Kirche wie in den Worten der heiligen Väter höchstes Priestertum, Summe des heiligen Dienstes. Die Bischofsweihe überträgt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der Lehre und der Leitung, die jedoch ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Bischofskollegiums ausgeübt werden können. Aufgrund der Überlieferung nämlich, die vorzüglich in den liturgischen Riten und im Gebrauch der Kirche des Ostens wie des Westens deutlich wird, ist es klar, dass durch die Handauflegung und die Worte der Weihe die Gnade des Heiligen Geistes so übertragen und das heilige Mal so eingeprägt wird, dass die Bischöfe in hervorragender und sichtbarer Weise die Stelle Christi selbst, des Lehrers, Hirten und Priesters, einnehmen und in seiner Person handeln."<ref> 2. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konstitution über die Kirche, "Lumen gentium“, Art. 21: AAS 57 (1965) 25.</ref>

Diese Worte sind zu ergänzen durch mehrere hervorragende Lehraussagen über die apostolische Sukzession der Bischöfe und über ihre Ämter und Dienste, die, wenn auch in der Bischofsweihe enthalten, doch noch eine bessere und genauere Hervorhebung zu verdienen schienen. Hierzu schien es angebracht, aus alten Quellen das Weihegebet zu übernehmen, das sich in der sogenannten "Traditio Apostolica Hippolyti Romani", einer Schrift aus dem Anfang des 3. Jahrhunderts, findet. Zu einem großen Teil hat es sich in der Weiheliturgie der Kopten und der westlichen Syrer bis heute erhalten. Dadurch wird im Weiheakt selber hinsichtlich des apostolischen Amtes der Bischöfe ein Zeugnis für die Einheit der östlichen und der westlichen Tradition gegeben.

3 Bezüglich der Priester ist aus den Beschlüssen des 2. Vatikanischen Konzils vor allem an folgendes zu erinnern: "Die Priester haben zwar nicht die höchste Stufe der priesterlichen Weihe und hängen in der Ausübung ihrer Gewalt von den Bischöfen ab; dennoch sind sie mit ihnen in der priesterlichen Würde verbunden und kraft des Weihesakramentes nach dem Bilde Christi, des höchsten und ewigen Priesters (Hebr 5,1-10; 7,24; 9,11-28), zur Verkündigung der Frohbotschaft, zum Hirtendienst an den Gläubigen und zur Feier des Gottesdienstes geweiht und so wirkliche Priester des Neuen Bundes,"<ref> Ebd., Art. 28: AAS 57 (1965) 34.</ref> An einer anderen Stelle heißt es: "Durch die Weihe und die vom Bischof empfangene Sendung werden die Priester zum Dienst für Christus, den Lehrer, Priester und König, bestellt. Sie nehmen teil an dessen Amt, durch das die Kirche hier auf Erden ununterbrochen zum Volk Gottes, zum Leib Christi und zum Tempel des Heiligen Geistes auferbaut wird,"<ref> 2. Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester, "Presbyterorum ordinis", Art. 1: AAS 58 (1966) 991.</ref> Bei der Priesterweihe nach dem Pontificale Romanum kam die Sendung und Gnade des Priesters als Helfer des Bischofsstandes klar zum Ausdruck. Dennoch erschien es notwendig, den ganzen Ritus, der bisher mehrfach aufgeteilt war, einheitlicher zu gestalten und den zentralen Teil der Weihe, die Handauflegung und das Weihegebet, besser hervorzuheben.

4 Bezüglich der Diakone ist neben dem Motu proprio "Sacrum Diaconatus Ordinem" vom 18. Juni 1967 vor allem an folgende Worte zu erinnern: "In der Hierarchie eine Stufe tiefer stehen die Diakone, welche die Handauflegung nicht zum Priestertum, sondern zur Dienstleistung empfangen (Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae, 111, 2), Mit sakramentaler Gnade gestärkt, dienen sie dem Volke Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebestätigkeit in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium,"<ref> 2. Vatikanisches Konzil, Dogm. Konstitution über die Kirche, "Lumen gentium", Art. 29: AAS 57 (1965) 36.</ref> Bei der Diakonenweihe war nur wenig zu ändern, zum einen in Hinblick auf die kürzlich erlassenen Vorschriften über den Diakonat als eigene und ständige Stufe der Hierarchie in der lateinischen Kirche, zum anderen zur Erlangung größerer Einfachheit und Klarheit in den Riten.

5 Von den übrigen Dokumenten des höchsten Lehramtes zu den heiligen Weihen halten Wir die von Unserem Vorgänger Pius XII. am 30. November 1947 herausgegebene Apostolische Konstitution "Sacramentum Ordinis" für besonders erwähnenswert. In ihr wird erklärt, dass "die einzige Materie der heiligen Weihen des Diakonats, Presbyterats und Episkopats die Handauflegung sei, und die einzige Form seien die Worte, die die Applikation dieser Materie bestimmen und die eindeutig die sakramentalen Wirkungen - die Weihegewalt und die Gnade des Heiligen Geistes - bezeichnen und die als solche von der Kirche angenommen und verwendet werden."<ref> AAS 40 (1948) 6.</ref> Anschließend entscheidet das Dokument, welche Handauflegung und welche Worte bei jeder der Weihen Materie und Form bilden.

Bei der Überarbeitung des Ritus musste manches hinzugefügt, ausgelassen oder verändert werden, um die Texte getreu den alten Texten wiederherzustellen, die Aussagen klarer zu gestalten oder die Wirkung des Sakraments besser herauszustellen. Um jede Kontroverse zu vermeiden und jeder Gewissensbeunruhigung vorzubeugen, erachten Wir es für notwendig zu erklären, was im erneuerten Ritus als wesentlich anzusehen ist. Hinsichtlich der Materie und Form bei der Weihespendung erklären und bestimmen Wir kraft Unserer Apostolischen Autorität folgendes.

6 Bei der Diakonenweihe ist die Materie die Handauflegung des Bischofs, die schweigend über die einzelnen Weihekandidaten vor dem Weihegebet erfolgt. Die Form besteht in den Worten des Weihegebetes, von denen wesentlich und für die Gültigkeit der Weihe erforderlich sind: "Sende herab auf sie, o Herr, den Heiligen Geist; seine siebenfältige Gnade möge sie stärken, ihren Dienst getreu zu erfüllen."

7 Bei der Priesterweihe ist die Materie ebenfalls die Handauflegung des Bischofs, die schweigend über die einzelnen Weihekandidaten vor dem Weihegebet erfolgt. Die Form besteht in den Worten des Weihegebetes, von denen wesentlich und für die Gültigkeit der Weihe erforderlich sind: "Allmächtiger Gott, wir bitten dich: gib deinen Knechten die priesterliche Würde. Erneuere in ihnen den Geist der Heiligkeit. Gib, o Gott, dass sie festhalten an dem Amt, das sie aus deiner Hand empfingen; ihr Leben sei für alle Ansporn und Richtschnur."

8 Bei der Bischofsweihe ist die Materie die Handauflegung, die durch die konsekrierenden Bischöfe oder wenigstens durch den Hauptkonsekrator über das Haupt des Erwählten vor dem Weihegebet erfolgt. Die Form besteht in den Worten des Weihegebetes, von denen wesentlich und für die Gültigkeit der Weihe erforderlich sind: "Sende herab auf diesen Auserwählten die Kraft, die von dir ausgeht, den Geist der Führung, welchen du deinem geliebten Sohn Jesus Christus gegeben hast. Er hat den Heiligen Geist den Aposteln verliehen, und sie haben dein Heiligtum, die Kirche, überall auf Erden gegründet, deinem Namen zum Lobpreis und Ruhm ohne Ende."

9 Kraft Unserer Apostolischen Autorität approbieren Wir diesen Ritus der heiligen Weihen des Diakonats, Presbyterats und Episkopats, der vom "Consilium" erneuert wurde, wozu „aus den verschiedenen Gebieten des Erdkreises Fachleute herangezogen und Bischöfe befragt"<ref> Vgl. 2. Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie, "Sacrosanctum Concilium", Art. 25: AAS 56 (1964) 107.</ref> wurden. Er soll von nun an anstelle des bisher im Pontificale Romanum enthaltenen Ritus bei der Erteilung der Weihen verwendet werden.

Diese Unsere Bestimmungen und Vorschriften sollen nach Unserem Willen jetzt und in Zukunft gültig und wirksam sein, ungeachtet aller etwa entgegenstehenden Apostolischen Konstitutionen und Anordnungen Unserer Vorgänger und auch aller übrigen Vorschriften, einschließlich der besonders erwähnens- und abschaffungswerten.

Anmerkungen

<references />

Weblinks