Bination und Trination: Unterschied zwischen den Versionen
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==Päpstliche Schreiben== | ==Päpstliche Schreiben== |
Aktuelle Version vom 6. Mai 2017, 16:19 Uhr
Bination (Verb: binieren) ist die zweimalige Feier der Heiligen Messe an einem Tage durch denselben Priester.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 42, Bination (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref> Trination (Verb: trinieren) ist die dreimalige Feier der Heiligen Messe an einem Tage durch denselben Priester.
Inhaltsverzeichnis
Zulässigkeit
"Eine zweimalige Zelebration der Heiligen Messe ist gewöhnlich unzulässig, außer bei Priestermangel nach Weisung des Ortsordinarius (CIC 1983 can. 905). Außerdem ist es aus einem besonderen Grund, und zwar wegen der Bedeutung der Feier oder wegen des Festes erlaubt, mehrmals am selben Tag zu zelebrieren beziehungsweise zu konzelebrieren<ref>2002 Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch zur Konzelebration, Nrn. 204 (AEM 158).</ref> und zwar in folgenden Fällen:
a) Wenn jemand am Donnerstag der Heiligen Woche (Gründonnerstag) bei der Chrisammesse Zelebrant oder Konzelebrant war, kann er auch die Messe vom Letzten Abendmahl zelebrieren oder konzelebrieren;
b) wenn jemand die Messe der Osternacht zelebriert oder konzelebriert hat, kann er auch die Messe am Ostertag zelebrieren oder konzelebrieren;
c) am Geburtsfest des Herrn können alle Priester drei Messen zelebrieren (Trination) oder konzelebrieren, sofern diese zu ihrer Zeit gefeiert werden;
d) am Gedächtnistag aller verstorbenen Gläubigen (Allerseelen) können alle Priester drei Messen zelebrieren oder konzelebrieren, wenn die Messfeiern zu verschiedenen Zeiten stattfinden und beachtet wird, was bezüglich der Applikation der zweiten und dritten Messe festgelegt ist;
e) wenn jemand bei einer Synode und bei einer Pastoralvisitation mit dem Bischof oder seinem Beauftragten oder anlässlich eines Priestertreffens konzelebriert, kann er zum Nutzen der Gläubigen abermals zelebrieren. Dasselbe gilt entsprechend für Zusammenkünfte von Ordensangehörigen."
Wo viele Priester anwesend sind, können am selben Tag auch mehrere Messfeiern in Konzelebration stattfinden, wenn dies eine Notwendigkeit oder pastoraler Nutzen nahe legen; dies muss jedoch zu aufeinander folgenden Zeiten oder an verschiedenen Orten geschehen.<ref>Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nrn. 201</ref>
Für eine als Konzelebrant gefeierte zweite Heilige Messe an einem Tag, darf ein Stipendium jedoch nicht angenommen werden.<ref>Vgl. CIC 1983 can. 951 §2; Erklärung In celebratione missae vom 7. August 1972. </ref>
Ein Priester, der mehrere Messen am selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung applizieren, für die ein Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, dass er, außer an Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen erwirbt, die übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken zuzuführen hat; irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation liegenden Grund ist dagegen zulässig (CIC can 951 § 1).
Geschichtliches
Anfänglich wurde nur eine Heilige Messe in jeder Kirche an bestimmten Tagen der Woche gefeiert. Doch kennt die Kirche seit ihren Anfängen "Neben-Messen" im kleinen Kreis in Privathäusern und an den Gräbern der Blutzeugen. Die zweimalige Zelebration der Messe an einem Tag durch denselben Priester aus liturgischen oder seelsorglichen Gründen, wird schon im 4. Jahrhundert sicher bezeugt (PL 60, 567 f). Ebenfalls ist seitdem der Brauch der Gedächtniseucharistie beim Besuch der biblischen Orte und an Herrengedenkstätten bezeugt (Egeria). Unter dem Einfluss des germanischen und keltischem Rechts, wurde die Wiederholung der Messe aus privaten Gründen häufiger. Die Gewohnheit, dass der einzelne Priester täglich zelebrierte, hängt innigstens mit den Aufkommen der Privatmessen im 6. Jahrhundert zusammen. In Rom begann man, an hervorgehobenen Heiligentagen der Vigilmesse eine Messfeier am Tag folgen zu lassen. Leo der Große empfahl, in Wallfahrtsbasiliken an Konfluxtagen nach Bedarf mehrmals die Eucharistie zu feiern (Brief vom 21.Juli 445 an Patriarch Dioskur von Alexandrien: PL 54, 626f.). Das römische Vorbild sowie das zunehmende Bedürfnis nach Votivmessen ließen die Bination in karolingischer Zeit zu einer anerkannten (Amalar; Walafrid Strabo) und verbreiteten Gewohnheit werden. Die vorkommenden Missbräuche der mehrmaliges Zelebration veranlassten im 11. und 12. Jahrhundert Verbote gegen die mehrmalige Zelebration, die immer strenger und einengender wurden. 1022 verordnete die Synode von Seligenstadt, der Priester dürfe an einem Tag nur drei Messen feiern. Ähnliches war schon früher in England unter König Edgar († 975) bestimmt worden. Papst Alexander II. († 1073) verdammt die Priester, die aus unlautern Beweggründen mehr als eine Messe feiern, widersetzt sich aber einer zweiten Messe "ex devotione pro defunctis" (für die Verstorbenen) nicht. Innozenz III. verbot 1212 jedwede mehrmalige Zelebration. Honorius III. († 1227) erklärte, kein Priester, auch nicht der hohe Würdenträger, nicht einmal am Gründonnerstag, dürfe binieren,. - Da die gregorianischen Sakramentarien am Weihnachtsfest drei Messen aufwiesen, hielt man auch außerhalb Roms die dreimalige Zelebration (Trination) an diesem Tage für erlaubt. Ebenfalls an Allerseelen, eine Sitte, die ihren Ursprung in der Dominikanerprovinz Aragonien um die Wende des 15. zum 16. Jahrhundert hat (Zschr KathTheol 42 (1918] 74/113) und die Benedikt XIV. bereits 1748 für ganz Spanien und Portugal bestätigte.<ref> G. Kiefter in: LThK 1. Auflage, Band 2 1931, Sp. 359-360; Walter Kasper (Hg.): LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 462.</ref>
20. Jahrhundert
Unter dem Eindruck der vielen Kriegsopfer im 1. Weltkrieg dehnte Papst Benedikt XV. die Trination an Allerseelen auf die ganze lateinische Kirche aus.<ref> Andreas Heinz in: LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 462.</ref> Das Kirchenrecht 1917 ließ die mehrmalige Zelebration außer an Weihnachten und Allerseelen nur kraft besonderen Indultes zu (can 806 § 1) und bedroht absichtliche Übertretung mit Suspension von der Messfeier auf vom Oberhirten zu bestimmende Zeit (can 2321). Der Ortsoberhirte konnte die Binationserlaubnis erteilen, wenn nach seinem Ermessen wegen Mangels an Priestern an Sonn- und gebotenen Feiertagen ein beachtlicher Teil der Gläubigen der Heiligen Messe nicht beiwohnen könnte (can 806 § 2). Diese meist einem bestimmten Priester für die Bedürfnisse eines Ortes gewährte Erlaubnis hat den Charakter eines dinglichen Privilegs. Am Beginn des 20. Jahrhunderts, hat der Heilige Stuhl vielfach zugestanden, dass die Oberhirten auch dreimalige Messfeier an einem Tag (Trination) sowie Bination an Wochentagen und entgegen can 824 § 2 die Annahme eines Stipendiums für Binationsmessen gestatten können.<ref>M. Kaiser in: LThK 2. Auflage, Band 2, Sp. 479.</ref>
Laut Schreiben vom 22. März 1923 gewährte das Heilige Offizium den binierenden bzw. trinierenden Priestern in gewissen Fällen und unter bestimmten Umständen vermittels der Ortsordinarien die Erlaubnis, vor der zweiten, ja auch vor der dritten Messe eine flüssige, doch nicht alkoholische Stärkung zu sich zu nehmen.<ref> G. Kiefter in: LThK 1. Auflage, Band 2 1931, Sp. 359-360.</ref>
siehe: Eucharistische Nüchternheit bei Bination und Trination (CIC can 919 & 2), Ablution bei Bination und Trination.
Literatur
- Carl Holböck: (Kirchenrechtliche Dissertation an Pontif. Univ. Gregoriana): Die Bination. Rechtsgeschichtliche Untersuchung, Officium Libri Catholici Romae 1941 (142 Seiten; Online-Ausgabe Leipzig ; Frankfurt, M. : Dt. Nationalbibliothek, 2013).
Päpstliche Schreiben
- 10. August 1915 Konzilskongregation: Quum in constitutione apostolica Trination an Allerseelen.
- 8. Mai 1920 Konzilskongregation: Schreiben Quum nuper Die Bination für das Volk.
- 22. März 1923 Heiliges Offizium: Schreiben Optime novit über das eucharistische Fasten vor der Messe; Bination und Trination.
- 1. Februar 1933 Heilige Kongregation für die Orientalische Kirche: Instruktion, Die Bination findet in der Ostkrírche Einzug.
- 6. Januar 1953 Heiliges Offizium: Instruktion Constitutio apostolica Christus Dominus über die Einhaltung des eucharistischen Fastens.
- 1. Februar 1957 Ritenkongregation Dekret über Ergänzende Anordnungen zur Feier der Karwoche: "Am Karfreitag ist ebenso wie am Gründonnerstag und bei der Ostervigil Bination möglich, wenn ein Priester mehrere Pfarreien betreut."
- 1983 Kirchenrecht can. 905, 951 § 1.
- 16. Januar 1988 Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Instruktion Die Bination ist möglich, sofern "zwei oder mehr Pfarreien anvertraut sind, in denen eine große Anzahl von Gläubigen an den Gottesdiensten teilnimmt".
- 2002 Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch (3. Auflage), Nrn. 201.204 (AEM 158).
Anmerkungen
<references />