Dekret vom 1. Februar 1957
Dekret vom 1. Februar 1957 der Ritenkongregation über Ergänzende Anordnungen zur Feier der Karwoche.
Auf Grund der praktischen Erfahrungen mit der Feier der Karwoche und Osterviil gemäß der durch das Dekret der Ritenkongregation vom 16. November 1955 (vgl. Herder-Korrespondenz 10. Jhg., S. 187) befohlenen Neuordnung hatte dieselbe Kongregation am 15. März 1956 Ausführungsbestimmungen erlassen (vgI. Acta Apostolicae Sedis Bd. 48 Nr. 3 vom 24. März 1956), die durch einen Erlaß vom 1. Februar 1957 (vgl. Acta Apostolicae Sedis Bd. 49 Nr. 2 vom 23. Februar 1957) neuerdings publiziert und ergänzt worden sind. In dem neuen Dekret sind also die Ausführungsbestimmungen vollständig enthalten. Sie besagen:
1. Alle Gottesdienste der Kar- und Osterfeier dürfen in allen Kirchen und wenigstens halb-öffentlichen Oratorien in feierlicher oder in einfacher Form gehalten werden. Unbedingre Voraussetzung ist jedoch eine genügende Anzahl von Ministranten, und zwar müssen es wenigstens drei am Palmsonntag und am Gründonnerstag, wenigstens vier am Karfreitag und bei der Ostervigil sein. Wenn außer dem Zelebranten ein weiterer Priester oder Diakon anwesend ist, kann er ,im Gewand eines Diakons die diesem vorbehaltenen Funktionen ausüben und Lektionen verkündigen.
2. Die Palmweihe und Palmprozession darf, aber nur in Verbindung mit der Messe, aus seelsorglichen Gründen auf den Abend verlegt werden. Jedoch darf sie nicht zweimal stattfinden, und es bedarf zur Verlegung der Erlaubnis des Ordinarius. Zum Zweck einer Prozession kann die Palmweihe auch in einer anderen Kirche oder im Freien stattfinden.
3. Am Gründonnerstag ist die zulässige Zeit für die Messe in Cena Domini auf die Stunden von 16 bis 21 Uhr ausgedehnt worden. Der Ordinarius kann gestatten, daß während dieser Stunden aus seelsorglichen Gründen zwei weitere stille Messen gefeiert werden. Während der Gründonnerstagsmesse soll nach dem Evangelium eine Ansprache gehalten werden. Die Kommunion darf nur während der Messen gespendet werden. Das Allerheiligste darf nur unter der Bedingung aufbewahrt werden, am Karfreitag Gottesdienst stattfindet.
4. Die Karfreitagsgottesdienste dürfen, wo seelsorgliche Gründe das erfordern, zwischen 12 und 21 Uhr stattfinden. Die Kommunion darf nur während des Gottesdienstes gespendet werden. Die Kreuzverehrung darf bei zu großem Andrang der Gläubigen kollektiv vollzogen werden. Am Karfreitag ist ebenso wie am Gründonnerstag und bei der Ostervigil Bination möglich, wenn ein Priester mehrere Pfarreien betreut.
5. Der Ordinarius kann gestatten, jedoch nur im Einzelfall, daß die Feier der Ostervigil aus wichtigen Gründen vorverlegt wird. Sie darf aber auf keinen Fall vor Einbruch der Dämmerung begonnen werden. Norm bleib die mitternächtliche Feier. Die Osternachtfeier darf gehalten werden auch dort, wo die Feiern der Kartage nicht gehalten wurden, und umgekehrt.
Siehe auch: Liste von Lehramtstexten