Ablass: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Ablass''' (lat. indulgentia) ist ein Begriff aus der Theologie. Er ist dem dritten Teil des Bußsakraments zugeordnet:
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[[Datei:Handbuch der Ablässe.png|miniatur| Das [[Handbuch der Ablässe]] ]]
  
* Reue des Herzens (contritio cordis)  
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'''Ablass''' (lat. ''indulgentia'') ist der Nachlass [[zeitliche Strafe|zeitlicher Strafe]] vor [[Gott]] für [[Sünde]]n, deren [[Schuld]] schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der [[Kirche]], die im Dienst an der [[Erlösung]] den [[Kirchenschatz|Schatz]] der [[Sühne]]leistungen [[Jesus Christus|Christi]] und der [[Heilige]]n autoritativ verwaltet und zuwendet'' ([[CIC]] can. 992)''.
* Bekenntnis (confessio oris)
 
* Genugtuung (satisfactio operis)  
 
  
Der [[Beichtvater]] kann im Namen Jesu die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die Sündenstrafen aufheben. Dies geschieht in der Genugtuung durch den Ablass.
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Der Ablass ist dem dritten Teil des [[Bußsakrament]]s zugeordnet, der tätigen [[Wiedergutmachung]]. Ablässe können nicht ohne aufrichtige "Metanoia" ([[Buße]]) und Verbindung mit [[Gott]] gewonnen werden.<ref>Apostolische Konstitution  [[Indulgentiarum doctrina]], vom 1. Januar 1967, [[Indulgentiarum doctrina (Wortlaut)#Keine Einschränkung anderer Formen der Heiligung|Nr. 11]]; Da ihre Form unter den Bedingungen den Empfang des [[Beichte|Beichtsakramentes]] und der [[Sakramentale Kommunion|sakramentalen Kommunion]] vorsieht, kann ihre Übung die Gläubigen auf dem Weg der [[Umkehr]] und bei der Entdeckung der Zentralität der [[Eucharistie]] im christlichen Leben wirkungsvoll unterstützen." - [[Benedikt XVI.]] [[Apostolisches Schreiben| Nachsynodalen Apostolischen Schreibens]] [[Sacramentum caritatis]] über die [[Eucharistie]] vom 22. Februar 2007, [[Sacramentum caritatis (Wortlaut)#Einige pastorale Anweisungen|Nr. 21]].</ref>
Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und unheilbar.
 
  
Historisch entwickelte sich die Ablasslehre aus dem Nachlass von Kirchenstrafen - daher auch die bis zum 2. Vatikanum übliche Angabe von Zeitdauern, die später oftmals als Nachlass von Fegefeuerzeiten missinterpretiert wurde. Heute gibt es keine derartigen Zeitangaben mehr, sondern nur vollkommene und (nicht näher bestimmte) zeitliche Ablässe.
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"Die Inanspruchnahme der Ablässe hilft uns verstehen, dass wir allein mit unseren Kräften niemals imstande wären, das begangene Böse wiedergutzumachen, und dass die Sünden jedes Einzelnen der ganzen Gemeinschaft Schaden zufügen. Darüber hinaus verdeutlicht uns die Praxis des Straferlasses, da sie außer der Lehre von den unendlichen Verdiensten Christi auch die von der [[Gemeinschaft der Heiligen]] einschließt, »wie eng wir in Christus miteinander vereint sind und wie sehr das übernatürliche Leben jedes Einzelnen den anderen nützen kann«.<ref>[[Paul VI.]], Apost. Konst. [[Indulgentiarum doctrina]] (1. Januar 1967), Normae, Nr. 1: [[AAS]] 59 (1967), 18-19.</ref>
 
 
Zu Unrecht ist die Ablasslehre durch den Ablasshandel des späteren Mittelalters in Misskredit geraten. Dieser Handel wurde übrigens bereits zu [[Reformation]]szeiten auch katholischserseits verboten. Die Kirche lehrt, dass sie in der [[Autorität]] Christi befugt ist, wirksame Milderungen der zeitlichen [[Sündenstrafen]] zu gewähren. Kern der Ablasslehre ist also nicht ein Traktat über Art, Dauer und Schwere der Folgen, welche die Sünden der Menschen in der eigenen Lebensgeschichte und dem Leben der andern zufügt, sondern, dass die Kirche als [[Gemeinschaft der Heiligen]] in Christus diese, so wie sie sich auf das ewige Geschick der Seelen auswirken, zu mildern vermag. Im Zentrum der Ablasslehre steht also die Überzeugung von der wirklichen und zuverlässigen Gemeinschaft der Getauften, die füreinander eintreten und heilswirksam Gutes tun können, über die Grenze des Todes hinaus.  
 
 
 
Deshalb ist die Kirche überdies überzeugt, dass ein gewonnener Ablass auch Verstorbenen zugewendet werden kann. Die Kirche gibt kein Urteil darüber ab, welches Geschick einen bestimmten Menschen im [[Fegefeuer|Purgatorium]] ereilt, aber sie sagt, dass es nützlich ist, für die Verstorbenen bei [[Gott]] einzutreten. Damit bestätigt und reinigt die kirchliche Auffassung zugleich das tief verwurzelte menschliche Bedürfnis, mit den Verstorbenen in gutem Einklang zu bleiben.
 
  
 
==Gewinnung von Ablässen==
 
==Gewinnung von Ablässen==
Nach kirchlichem Recht gibt es (c. 996 CIC; vgl. EI 1999, Nr. 17, S. 25) fünf '''Voraussetzungen''' zur Erlangung von Ablässen:
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Nach kirchlichem Recht gibt es (c. 996 [[CIC]]; vgl. [[Enchiridion indulgentiarum 1999|EI 1999]], Nr. 17, S. 25) fünf '''Voraussetzungen''' zur Erlangung von Ablässen:
  
 
1) Wer einen Ablass gewinnen will, muss [[Taufe|getaufter]] Christ sein, <br>
 
1) Wer einen Ablass gewinnen will, muss [[Taufe|getaufter]] Christ sein, <br>
 
2) er darf nicht [[Exkommunikation|exkommuniziert]] sein,<br>
 
2) er darf nicht [[Exkommunikation|exkommuniziert]] sein,<br>
3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere [[Sünde]] haben),<br>
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3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im [[Heiligmachende Gnade|Stande der Gnade]] befinden (d.h. keine Schwere [[Sünde]] haben),<br>
4) er muss die Absicht haben, Ablässe zu gewinnen,<br>
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4) er muss den [[Wille]]n haben, Ablässe zu gewinnen,<br>
5) er muss die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
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5) er muss die auferlegten [[Werke]] gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
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Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise [[Verstorbene]]n zuwenden.<ref>[[Enchiridion indulgentiarum 1999#ABLASS-NORMEN]]).</ref>
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Der [[Beichtvater]] kann im Namen Christi und der Kirche die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die [[Sündenstrafe]]n aufheben. Strafnachlass geschieht mittels der persönlich zu leistenden [[Genugtuung]], unterstützt durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung nur aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und auch in ihren Folgen unheilbar.
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→ Aktuelle Ablass-Normen: [[Enchiridion indulgentiarum 1999#ABLASS-NORMEN]].
  
 
==Vollkommene Ablässe und Teilablässe==
 
==Vollkommene Ablässe und Teilablässe==
»Vollkommene Ablässe« befreien von allen Sündenstrafen. Teilablässe bewirken einen Teilerlass der Sündenstrafen. Ein vollständiges Verzeichnis der mit vollkommenen oder Teilablässen versehenen Gebete findet sich im Enchiridion indulgentiarum, Roma 1999 (4. Auflage).
 
  
Zur Gewinnung eines '''vollkommenen Ablasses''' müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell f'''ünf Bedingungen''' eingehalten werden: <br>
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„Der Ablass ist Teilablaß oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz freimacht.“ Ablässe können den Lebenden und den Verstorbenen zugewendet werden ([[KKK]] 1471).
1) '''Die sakramentale [[Beichte]]''' - also Befreiung von Schuld (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher),<br>
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2) '''Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde''' - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben,<br>
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Der vollkommene Ablass kann nur einmal am Tag gewonnen werden ([[Das Geschenk des Ablasses|vgl.]]). Ein vollständiges Verzeichnis der mit vollkommenen oder Teilablässen versehenen Gebete findet sich im [[Enchiridion indulgentiarum 1999|Enchiridion indulgentiarum, Roma 1999]] (4. Auflage).
3) '''Der [[Kommunion]]empfang''' - also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie,<br>
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4) '''Das Gebet nach Meinung des [[Papst|Heiligen Vaters]]''' – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. [[Vater unser]] und [[Ave Maria]]),<br>
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Zur Gewinnung eines '''vollkommenen Ablasses''' müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell '''fünf Bedingungen''' eingehalten werden: <br>
5) '''Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes''' (zumeist ein Ablassgebet).
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1) '''Die sakramentale [[Beichte]]''' - also Befreiung von [[Schuld]] (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe. Wer alle vierzehn Tage beichtet ([[Andachtsbeichte]]), kann jederzeit alle Ablässe gewinnen, für welche die Beichte ausdrücklich vorgeschrieben ist<ref>[[Katholischer Katechismus der Bistuemer Deutschlands#86. Der Ablass]].</ref>): das Bekenntnis (confessio oris)  <br>
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2) '''Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde''' - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben; die innere Disposition des Freiseins von jeglicher Anhänglichkeit an die Sünde, auch die lässliche ([[Das Geschenk des Ablasses|vgl.]]); damit die [[Reue]] des Herzens (''contritio cordis'')<br>
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3) '''Der [[Sakramentale Kommunion|Kommunionempfang]]''' - also die sakramentale Vereinigung mit [[Jesus Christus]] in der [[Eucharistie]],<br>
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4) '''Das Gebet nach Meinung des [[Papst|Heiligen Vaters]]''' – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. [[Vater unser]] und [[Ave Maria]])<br>
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5) '''Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes''' (zumeist ein Ablassgebet oder der Besuch eines Ortes): damit eine Genugtuung (''satisfactio operis'').
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"Es ist vorteilhaft, jedoch nicht notwendig, dass die sakramentale Beichte und insbesondere die Heilige Kommunion und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters am selben Tag vorgenommen werden, an dem auch das Ablasswerk vollbracht wird; es reicht aus, dass diese heiligen Riten und Gebete einige Tage vor oder nach dem Ablasswerk abgelegt werden. Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters bleibt der Wahl des einzelnen Gläubigen überlassen, es empfiehlt sich jedoch das Beten eines »Vaterunsers« sowie eines »Gegrüßet seist du Maria«. Zum Erwerb mehrerer vollkommener Ablässe reicht eine sakramentale Beichte aus; es wird jedoch für jeden vollkommenen Ablass ein je eigener Empfang der Heiligen Kommunion und ein eigenes Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters verlangt" ([[Das Geschenk des Ablasses|vgl. Nr. 5]]).
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Konnten nicht alle fünf Bedingungen des vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.
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Die [[Beichtväter]] können für diejenigen, die rechtmäßig verhindert sind, sowohl das vorgeschriebene Werk als auch die hierfür verlangten Bedingungen abändern (abgesehen natürlich von der Abkehr von der [[Sünde]], auch der [[Lässliche Sünde|lässlichen Sünde]]). Die Ablässe können immer für sich selbst gewonnen oder den Seelen der Verstorbenen zugewandt werden, sie können jedoch nicht für noch lebende Personen erworben werden ([[Das Geschenk des Ablasses|vgl. Nr. 6+7]]).
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Durch einen vollkommenen Ablass werden alle zeitlichen [[Strafe]]n nachgelassen. Solche Ablässe sind z. B. der [[Portiuncula-Ablass]], der [[Heiliges Jahr|Jubiläumsablass]] und der [[Sterben#Sündenvergebung und Ablass|Sterbeablass]]. Durch einen unvollkommenen Ablass wird nur ein Teil der zeitlichen Strafen nachgelassen.<ref>[[Katholischer Katechismus der Bistuemer Deutschlands#86. Der Ablass]].</ref>
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== Der Ablass nach Tagen und Jahren bemessen ==
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Die unvollkommenen Ablässe wurden bis 1967 nach Tagen und Jahren bemessen. Diese Bezeichnung kommt aus der altchristlichen Bußordnung und bedeutet, dass [[Gott]] so viele zeitliche Sündenstrafen nachlässt, als man durch die frühere strenge Kirchenbuße in diesen Tagen oder Jahren abgebüßt hätte. Wie viel das ist, weiß Gott allein.<ref> [[Österreichische Bischofskonferenz]]: [[Katechismus der katholischen Religion# 55. LEHRSTÜCK: DIE KIRCHE LÄSST UNS ZEITLICHE SÜNDENSTRAFEN DURCH DEN ABLASS NACH]]; [[Pius X.: Katechismus#4. Lossprechung - Genugtuung - Ablässe]].</ref>
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== Päpstliche Schreiben ==
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'''[[Innozenz III.]]'''
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* November 1215 [[Viertes Laterankonzil]], [[Viertes Laterankonzil (Wortlaut)#Missbrauch bei Ablässen|Missbrauch bei Ablässen]].
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'''[[Pius IV. ]]'''
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* 4. Dezember 1563 [[Konzil von Trient]] ''[[Cum catholica ecclesia]]'' über das [[Fegefeuer]], den Ablass und den [[Heiliger|Heiligenkult]].
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'''[[Paul V.]]'''
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* 6. Oktober 1607 [[Papst]] [[Paul V.]], gewährt in der Apostolische Konstitution: '''Ex credito nobis''' „allen Vätern und Müttern, welche ihre Kinder und Dienstboten in der christlichen Lehre unterweisen, jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“ Bzw.: „Jenen, welche beiläufig ein halbe Stunde lang über die christliche Lehre studieren, entweder um sie anderen beizubringen, oder sie selbst vollkommen zu erlernen, für jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“
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'''[[Clemens XII.]]'''
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* 27. Juni 1735 [[Breve]]: „Zu [[Weihnachen]], [[Ostern]] und am [[29. Juli|Fest der Apostelfürsten Petrus und Paulus]]: Vollkommener Ablass unter den gewohnten Bedingungen, allen die Katechismusunterricht erteilen oder demselben beiwohnen.“ <ref> Quelle: ''Raccolta di orazioni e pie opere'', 8. römische Auflage; Deutsche Ausgabe Verlag Franz Ferstl 1838.</ref>
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'''[[Sixtus IV.]]'''
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*3. August 1746 [[Bulle]] [[Salvator noster]]. Erstmaliger vollkommener Ablaß den Armen Seelen im Fegfeuer zuwendbar ([[DS]] 1398)
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'''[[Leo XIII.]]'''
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* 1 Oktober 1887 [[Apostolisches Schreiben]] durch welches denen, welche aus Anlass des Goldenen Priesterjubiläum des Papstes Leo XIII. nach Rom pilgern und jenen, die sich im Geiste anschließen, Ablässe verliehen werden.
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'''[[Pius X.]]'''
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* 24. Juni 1914 [[Dekret]] "[[Toties-quoties-Ablass]]" ([[AAS]] VI [[http://www.vatican.va/archive/aas/documents/AAS-06-1914-ocr.pdf  1914]] 378).
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'''[[Benedikt XV.]]'''
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* 14. August 1914 Apostolische Konstitution [[Incrumentum altaris sacrificium]] ([[AAS]] VII [[http://www.vatican.va/archive/aas/documents/AAS-07-1915-ocr.pdf 1915]] 401-404).
  
Konten nicht alle fünf Bedingungen des Vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.
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'''[[Pius XI.]]'''
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* 21. Oktober 1923 Schreiben [[Prope adsunt dies]] an Kardinal Pompilj. Anordnung von besonderen Gebeten für die Armen Seelen im Fegfeuer. ([[AAS]] 1923, p. 541-542).
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* 17. November 1933 Hl. [[Apostolische Pönitentiarie]]: Zweifelsfrage zum Ablass bei Stoßgebeten
  
'''Siehe auch:''' [[Portiunkulaablass]]
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'''[[Paul VI.]]'''
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* 1. Januar 1967: Apostolische Konstitution [[Indulgentiarum doctrina]] über die Neuordnung des Ablasswesens.
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* 29. Juni 1968: das der Neuordnung folgende [[Enchiridion indulgentiarum]]
  
===Beispiele===
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'''[[Johannes Paul II.]]'''
*[[Urbi et Orbi]] (vollkommener Ablass)
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* 1983 [[Codex Iuris Canonici]] (Kirchenrecht) [[Codex des kanonischen Rechtes 1983#KAPITEL IV: ABLÄSSE|can. 992-997]].
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* 14. Dezember 1985 [[Apostolische Pönitentiarie]], [[Dekret]] „[[Diversis ex locis]]“ über die Gewinnung von Ablässen am [[Fernsehen]] und [[Radio]] ([[AAS]] 78 [1986] 293 f).
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* [[29. November]] [[1998]] Ankündigungs[[bulle]] ''[[Incarnationis mysterium]]'' des [[Heiliges Jahr|großen Jubiläums]] des Jahres [[2000]], Nr. 9+10.
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* 1992 [[Katechismus der Katholischen Kirche]], [[Katechismus der Katholischen Kirche II. Teil: Die Feier des christlichen Mysteriums#X Die Ablässe|Nr. 1471-1479]].
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* 16. Juli [[Enchiridion indulgentiarum 1999|1999 Enchiridion indulgentiarum]], Handbuch der Ablässe mit Normen und Gewährungen (Neuestes Verzeichnis der Ablässe).
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* [[29. Januar]] [[2000]] [[Apostolische Pönitentiarie]]: [[Das Geschenk des Ablasses]].
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* 29. Juni 2002 [[Dekret]] [[Apostolische Pönitentiarie]] [[Deus cuius misericordiae]] Andachtsübungen zu Ehren der Göttlichen Barmherzigkeit mit Ablässen verbunden.
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* 29. Juni 2002 [[Dekret]] [[Apostolische Pönitentiarie]] [[Ecclesia cathedralis]]. [[Päpstlicher Segen]] in einer Kathedralkirche.
  
==Zitate==
+
'''[[Franziskus (Papst)|Franziskus]]'''
*''Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.'' (CIC 992)
+
* 19. März 2020 [[Apostolische Pönitentiarie]] Dekret [[Si concede il dono di speciali Indulgenze]] zur Pandemie des Corona-Virusses.<ref>[http://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2020/03/20/0170/00378.html Decreto della Penitenzieria Apostolica circa la concessione di speciali Indulgenze ai fedeli nell’attuale situazione di pandemia, 20.03.2020]; [http://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2020/03/20/0170/00379.html Nota della Penitenzieria Apostolica circa il Sacramento della Riconciliazione nell’attuale situazione di pandemia, 20.03.2020], dt.: ([https://www.vaticannews.va/de/vatikan/news/2020-03/corona-ablass-virus-lossprechung-poenitentiarie-vollkommen-dekre.html Bedingungen] zu einer möglichen [[Generalabsolution]]) und weitere vollkommene [[Ablässe]] auch für andere ([https://www.kathnews.de/sonderablaesse-des-apostolischen-stuhles Bedingungen])</ref>
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
Peter Christoph Düren, Der Ablass in Lehre und Praxis, Die vollkommenen Ablässe der Katholischen Kirche, [[Stella Maris Verlag]] Buttenwiesen 2000 (2. Auflage; Mit kirchlicher [[Druckerlaubnis]] des Bischöflichen Ordinariates Augsburg Nr. 1225 vom 30. März 2000 Prälat Konstantin Kohler Generalvikar) ISBN 3-934225-04-7
+
*[[Enchiridion indulgentiarum|Handbuch der Ablässe]], [[Libreria Editrice Vaticana]], 2. Aufl. 2008 (142 Seiten), offizielles Verzeichnis der Ablässe der Kirche.
 +
* [[Jakob Linden]]: [[Die Wahrheit der katholischen Religion#V. Der Ablass und das Fegfeuer]] ([[1912]]).
 +
*[[Peter Christoph Düren]]: ''Der Ablass in Lehre und Praxis, Die vollkommenen Ablässe der Katholischen Kirche'', [[Dominus-Verlag]] 4. Aufl 2013 (320 Seiten) mit kirchlicher [[Druckerlaubnis]] des Bischöflichen Ordinariates Augsburg Nr. 1225 vom 30. März 2000, Prälat Konstantin Kohler, [[Generalvikar]])
 +
*[[Arnold Guillet]]: ''Die Ablassgebete der katholische Kirche'', [[Christiana Verlag]], 7. Aufl. 2013 (132 Seiten) mit kirchlicher [[Druckerlaubnis]] vom Ordinariat in Solothurn
 +
* Antonin Maurel und Joseph Schneider: ''Die Ablässe, ihr Wesen und Gebrauch ein Handbuch für Geistliche und Laien, welche über die Ablässe und die mit Ablässen bereicherten Gebete, Andachtsübungen, Andachtsgegenstände, Bruderschaften und frommen Vereine Belehrung wünschen'', [[Schöningh Verlag]] Paderborn 1878 (643 Seiten, 6. verb. und verm. Aufl.), 1906 (859 Seiten, 13. Aufl.).
 +
* Ernst Laslowski: ''Beiträge zur Geschichte des spätmittelalterlichen Ablasswesens : nach schlesischen Quellen mit 9 urkundl. Beil.'' ([[Breslauer Studien zur historischen Theologie]], Band 11), Müller & Seiffert Verlag Breslau 1929 (149 Seiten).
  
== Weblinks ==
+
==Medien==
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* [[Peter Christoph Düren]]: DVD (48 min.): Der Ablass. [[Zeichen]] der Zärtlichkeit Gottes [[Dominus-Verlag]] ([http://www.suvdata.de/Bistum/Ablass.mp3 Vortrag] bei [[Radio Horeb]]).
  
* [http://www.vatican.va/holy_father/paul_vi/apost_constitutions/documents/hf_p-vi_apc_19670101_indulgentiarum-doctrina_lt.html Indulgentiarum Doctrina] (lat.)
+
==Weblinks==
*[http://www.ulrichrhode.de/lehrv/sakr/ablaesse.pdf Ablässe nach dem Enchiridion indulgentiarum, Editio quarta (1999)]
+
* [http://www.k-l-j.de/download/pdf/katechesen/002_ablass.pdf Ablass - was ist das?] Zwei moderne Ablassbriefe
 +
* [http://www.kath.net/news/54017 Den Ablass als geistlichen Schatz neu entdecken] [[Kath.net]] am 15. Februar 2016 von [[Stefan Oster]]
 +
* [http://www.kath.net/news/53815 Theologin: Ablass ist Geschenk Gottes] [[Kath.net]] am 31. Januar 2016
  
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== Anmerkungen ==
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<references />
  
[[Kategorie:Beichte]]
+
[[Kategorie:Ablässe|!]]

Aktuelle Version vom 4. September 2024, 18:06 Uhr

Ablass (lat. indulgentia) ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet (CIC can. 992).

Der Ablass ist dem dritten Teil des Bußsakraments zugeordnet, der tätigen Wiedergutmachung. Ablässe können nicht ohne aufrichtige "Metanoia" (Buße) und Verbindung mit Gott gewonnen werden.<ref>Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina, vom 1. Januar 1967, Nr. 11; Da ihre Form unter den Bedingungen den Empfang des Beichtsakramentes und der sakramentalen Kommunion vorsieht, kann ihre Übung die Gläubigen auf dem Weg der Umkehr und bei der Entdeckung der Zentralität der Eucharistie im christlichen Leben wirkungsvoll unterstützen." - Benedikt XVI. Nachsynodalen Apostolischen Schreibens Sacramentum caritatis über die Eucharistie vom 22. Februar 2007, Nr. 21.</ref>

"Die Inanspruchnahme der Ablässe hilft uns verstehen, dass wir allein mit unseren Kräften niemals imstande wären, das begangene Böse wiedergutzumachen, und dass die Sünden jedes Einzelnen der ganzen Gemeinschaft Schaden zufügen. Darüber hinaus verdeutlicht uns die Praxis des Straferlasses, da sie außer der Lehre von den unendlichen Verdiensten Christi auch die von der Gemeinschaft der Heiligen einschließt, »wie eng wir in Christus miteinander vereint sind und wie sehr das übernatürliche Leben jedes Einzelnen den anderen nützen kann«.<ref>Paul VI., Apost. Konst. Indulgentiarum doctrina (1. Januar 1967), Normae, Nr. 1: AAS 59 (1967), 18-19.</ref>

Gewinnung von Ablässen

Nach kirchlichem Recht gibt es (c. 996 CIC; vgl. EI 1999, Nr. 17, S. 25) fünf Voraussetzungen zur Erlangung von Ablässen:

1) Wer einen Ablass gewinnen will, muss getaufter Christ sein,
2) er darf nicht exkommuniziert sein,
3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere Sünde haben),
4) er muss den Willen haben, Ablässe zu gewinnen,
5) er muss die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.<ref>Enchiridion indulgentiarum 1999#ABLASS-NORMEN).</ref>

Der Beichtvater kann im Namen Christi und der Kirche die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die Sündenstrafen aufheben. Strafnachlass geschieht mittels der persönlich zu leistenden Genugtuung, unterstützt durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung nur aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und auch in ihren Folgen unheilbar.

→ Aktuelle Ablass-Normen: Enchiridion indulgentiarum 1999#ABLASS-NORMEN.

Vollkommene Ablässe und Teilablässe

„Der Ablass ist Teilablaß oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz freimacht.“ Ablässe können den Lebenden und den Verstorbenen zugewendet werden (KKK 1471).

Der vollkommene Ablass kann nur einmal am Tag gewonnen werden (vgl.). Ein vollständiges Verzeichnis der mit vollkommenen oder Teilablässen versehenen Gebete findet sich im Enchiridion indulgentiarum, Roma 1999 (4. Auflage).

Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell fünf Bedingungen eingehalten werden:
1) Die sakramentale Beichte - also Befreiung von Schuld (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe. Wer alle vierzehn Tage beichtet (Andachtsbeichte), kann jederzeit alle Ablässe gewinnen, für welche die Beichte ausdrücklich vorgeschrieben ist<ref>Katholischer Katechismus der Bistuemer Deutschlands#86. Der Ablass.</ref>): das Bekenntnis (confessio oris)
2) Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben; die innere Disposition des Freiseins von jeglicher Anhänglichkeit an die Sünde, auch die lässliche (vgl.); damit die Reue des Herzens (contritio cordis)
3) Der Kommunionempfang - also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie,
4) Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. Vater unser und Ave Maria)
5) Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein Ablassgebet oder der Besuch eines Ortes): damit eine Genugtuung (satisfactio operis).

"Es ist vorteilhaft, jedoch nicht notwendig, dass die sakramentale Beichte und insbesondere die Heilige Kommunion und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters am selben Tag vorgenommen werden, an dem auch das Ablasswerk vollbracht wird; es reicht aus, dass diese heiligen Riten und Gebete einige Tage vor oder nach dem Ablasswerk abgelegt werden. Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters bleibt der Wahl des einzelnen Gläubigen überlassen, es empfiehlt sich jedoch das Beten eines »Vaterunsers« sowie eines »Gegrüßet seist du Maria«. Zum Erwerb mehrerer vollkommener Ablässe reicht eine sakramentale Beichte aus; es wird jedoch für jeden vollkommenen Ablass ein je eigener Empfang der Heiligen Kommunion und ein eigenes Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters verlangt" (vgl. Nr. 5).

Konnten nicht alle fünf Bedingungen des vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.

Die Beichtväter können für diejenigen, die rechtmäßig verhindert sind, sowohl das vorgeschriebene Werk als auch die hierfür verlangten Bedingungen abändern (abgesehen natürlich von der Abkehr von der Sünde, auch der lässlichen Sünde). Die Ablässe können immer für sich selbst gewonnen oder den Seelen der Verstorbenen zugewandt werden, sie können jedoch nicht für noch lebende Personen erworben werden (vgl. Nr. 6+7).

Durch einen vollkommenen Ablass werden alle zeitlichen Strafen nachgelassen. Solche Ablässe sind z. B. der Portiuncula-Ablass, der Jubiläumsablass und der Sterbeablass. Durch einen unvollkommenen Ablass wird nur ein Teil der zeitlichen Strafen nachgelassen.<ref>Katholischer Katechismus der Bistuemer Deutschlands#86. Der Ablass.</ref>

Der Ablass nach Tagen und Jahren bemessen

Die unvollkommenen Ablässe wurden bis 1967 nach Tagen und Jahren bemessen. Diese Bezeichnung kommt aus der altchristlichen Bußordnung und bedeutet, dass Gott so viele zeitliche Sündenstrafen nachlässt, als man durch die frühere strenge Kirchenbuße in diesen Tagen oder Jahren abgebüßt hätte. Wie viel das ist, weiß Gott allein.<ref> Österreichische Bischofskonferenz: Katechismus der katholischen Religion# 55. LEHRSTÜCK: DIE KIRCHE LÄSST UNS ZEITLICHE SÜNDENSTRAFEN DURCH DEN ABLASS NACH; Pius X.: Katechismus#4. Lossprechung - Genugtuung - Ablässe.</ref>

Päpstliche Schreiben

Innozenz III.

Pius IV.

Paul V.

  • 6. Oktober 1607 Papst Paul V., gewährt in der Apostolische Konstitution: Ex credito nobis „allen Vätern und Müttern, welche ihre Kinder und Dienstboten in der christlichen Lehre unterweisen, jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“ Bzw.: „Jenen, welche beiläufig ein halbe Stunde lang über die christliche Lehre studieren, entweder um sie anderen beizubringen, oder sie selbst vollkommen zu erlernen, für jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“

Clemens XII.

  • 27. Juni 1735 Breve: „Zu Weihnachen, Ostern und am Fest der Apostelfürsten Petrus und Paulus: Vollkommener Ablass unter den gewohnten Bedingungen, allen die Katechismusunterricht erteilen oder demselben beiwohnen.“ <ref> Quelle: Raccolta di orazioni e pie opere, 8. römische Auflage; Deutsche Ausgabe Verlag Franz Ferstl 1838.</ref>

Sixtus IV.

  • 3. August 1746 Bulle Salvator noster. Erstmaliger vollkommener Ablaß den Armen Seelen im Fegfeuer zuwendbar (DS 1398)

Leo XIII.

  • 1 Oktober 1887 Apostolisches Schreiben durch welches denen, welche aus Anlass des Goldenen Priesterjubiläum des Papstes Leo XIII. nach Rom pilgern und jenen, die sich im Geiste anschließen, Ablässe verliehen werden.

Pius X.

Benedikt XV.

Pius XI.

  • 21. Oktober 1923 Schreiben Prope adsunt dies an Kardinal Pompilj. Anordnung von besonderen Gebeten für die Armen Seelen im Fegfeuer. (AAS 1923, p. 541-542).
  • 17. November 1933 Hl. Apostolische Pönitentiarie: Zweifelsfrage zum Ablass bei Stoßgebeten

Paul VI.

Johannes Paul II.

Franziskus

Literatur

Medien

Weblinks

Anmerkungen

<references />