Apostolorum successores (Wortlaut)
Apostolorum successores |
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Kongregation für die Bischöfe
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
für den Hirtendienst der Bischöfe
(Quelle: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 173, Herausgegeben vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz Bonn 2006; Anmerkung 612 aus der englischen Fassung nachgetragen).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einleitung
- 2 Kapitel I: Identität und Sendung des Bischofs im Geheimnis Christi und der Kirche
- 3 Kapitel II: Die Sorge des Bischofs für die Universalkirche und die Zusammenarbeit der Bischöfe untereinander
- 3.1 I. Die Sorge des Bischofs für die Universalkirche
- 3.1.1 13. Zusammenarbeit für das Wohl der Universalkirche
- 3.1.2 14. Zusammenarbeit mit dem Apostolischen Stuhl
- 3.1.3 15. Der Ad-limina-Besuch<ref> Vgl. c. 400 CIC; Kongregation für die Bischöfe, Direktorium für den Ad-limina-Besuch; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 57.</ref>
- 3.1.4 16. Die Diözesanbischöfe als Mitglieder der Dikasterien der Römischen Kurie
- 3.1.5 17. Die Missionstätigkeit
- 3.1.6 18. Der ökumenische Einsatz
- 3.1.7 19. Beziehungen zu den Juden
- 3.1.8 20. Der interreligiöse Dialog
- 3.1.9 21. Unterstützung der Initiativen des Heiligen Stuhls im internationalen Bereich
- 3.2 II. Die bischöfliche Zusammenarbeit und die überdiözesanen Organe der Zusammenarbeit
- 3.1 I. Die Sorge des Bischofs für die Universalkirche
- 4 Kapitel III: Spiritualität und Fortbildung des Bischofs
- 4.1 I. Jesus Christus, Ursprung der Spiritualität des Bischofs
- 4.2 II. Die Tugenden des Bischofs
- 4.2.1 37. Die Übung der theologischen Tugenden
- 4.2.2 38. Die Hirtenliebe
- 4.2.3 39. Der Glaube und die Haltung des Glaubens
- 4.2.4 40. Die Hoffnung auf Gott, der seinen Verheißungen treu bleibt
- 4.2.5 41. Die pastorale Klugheit
- 4.2.6 42. Die Stärke und die Demut
- 4.2.7 43. Der Gehorsam gegenüber dem Willen Gottes
- 4.2.8 44. Der Zölibat und die vollkommene Enthaltsamkeit
- 4.2.9 45. Die affektive und die effektive Armut
- 4.2.10 46. Beispiel der Heiligkeit
- 4.2.11 47. Die menschlichen Anlagen
- 4.2.12 48. Das Vorbild heiliger Bischöfe
- 4.3 III. Die ständige Fortbildung des Bischofs
- 5 Kapitel IV: Der Dienst des Bischofs in der Teilkirche
- 5.1 I. Allgemeine Prinzipien über die pastorale Leitung des Bischofs
- 5.1.1 55. Einige grundlegende Prinzipien
- 5.1.2 56. Das trinitarische Prinzip
- 5.1.3 57. Das Prinzip der Wahrheit
- 5.1.4 58. Das Prinzip der Gemeinschaft
- 5.1.5 59. Das Prinzip der Zusammenarbeit
- 5.1.6 60. Das Prinzip der Achtung der Zuständigkeiten
- 5.1.7 61. Das Prinzip von der rechten Person am rechten Platz
- 5.1.8 62. Das Prinzip der Gerechtigkeit und der Rechtmäßigkeit
- 5.2 II. Die bischöfliche Vollmacht
- 5.2.1 63. Der Bischof als Zentrum der Einheit der Teilkirche
- 5.2.2 64. Die bischöfliche Vollmacht
- 5.2.3 65. Die pastorale Natur der bischöflichen Vollmacht
- 5.2.4 66. Dienstcharakter der bischöflichen Vollmacht
- 5.2.5 67. Kriterien für die Ausübung der gesetzgebenden Vollmacht
- 5.2.6 68. Kriterien für die Ausübung der richterlichen Vollmacht
- 5.2.7 69. Kriterien für die Ausübung der ausführenden Vollmacht
- 5.3 III. Der Weihbischof, der Koadjutorbischof und der Apostolische Administrator
- 5.4 IV. Das Presbyterium
- 5.4.1 75. Der Bischof und die Priester der Diözese
- 5.4.2 76. Der Bischof, Vater, Bruder und Freund der Diözesanpriester
- 5.4.3 77. Persönliche Kenntnis der Priester
- 5.4.4 78. Ordnung der Tätigkeit
- 5.4.5 79. Beziehungen der Priester untereinander
- 5.4.6 80. Aufmerksamkeit für die menschlichen Bedürfnisse der Priester
- 5.4.7 81. Aufmerksamkeit für Priester in Schwierigkeiten
- 5.4.8 82. Aufmerksamkeit in Hinblick auf den priesterlichen Zölibat
- 5.4.9 83. Aufmerksamkeit für die Fortbildung des Klerus
- 5.5 V. Das Seminar
- 5.5.1 84. Vorrangige Einrichtung der Diözese
- 5.5.2 85. Das Priesterseminar
- 5.5.3 86. Das kleine Seminar oder vergleichbare Einrichtungen
- 5.5.4 87. Die Spätberufenen
- 5.5.5 88. Der Bischof als Erstverantwortlicher der Priesterbildung
- 5.5.6 89. Der Bischof und das Erzieherteam des Seminars
- 5.5.7 90. Die Ausbildung der Seminaristen
- 5.5.8 91. Die Berufungspastoral und das diözesane Werk für die Berufungen
- 5.6 VI. Die Ständigen Diakone
- 5.7 VII. Das geweihte Leben und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
- 5.7.1 98. Das geweihte Leben und die Gesellschaften des apostolischen Lebens in der diözesanen Gemeinschaft
- 5.7.2 99. Angemessene Eingliederung in das diözesane Leben
- 5.7.3 100. Die Vollmacht des Diözesanbischofs im Hinblick auf das gottgeweihte Leben
- 5.7.4 101. Verschiedene Formen der apostolischen und pastoralen Zusammenarbeit der Ordensleute mit der Diözese
- 5.7.5 102. Koordination der Institute
- 5.7.6 103. Das kontemplative Leben
- 5.7.7 104. Die gottgeweihten Frauen
- 5.7.8 105. Selbständige Klöster und die Ordensniederlassungen diözesanen Rechts
- 5.7.9 106. Die Eremiten
- 5.7.10 107. Neue Charismen des geweihten Lebens
- 5.8 VIII. Die Laien
- 5.8.1 108. Die Laien in der Kirche und in der Diözese
- 5.8.2 109. Die Sendung der Laien
- 5.8.3 110. Die Rolle der Laien bei der Evangelisierung der Kultur
- 5.8.4 111. Zusammenarbeit der Laien mit der kirchlichen Hierarchie
- 5.8.5 112. Die stellvertretenden Aufgaben
- 5.8.6 113. Die Dienste des Lektors und des Akolythen
- 5.8.7 114. Die Vereinigungen von Laien
- 5.8.8 115. Geistliche Assistenz für die Laienwerke
- 5.8.9 116. Die Bildung der Laien
- 5.8.10 117. Der Bischof und die öffentlichen Autoritäten
- 5.1 I. Allgemeine Prinzipien über die pastorale Leitung des Bischofs
- 6 Kapitel V: Das „Munus Docendi“ des Diözesanbischofs
- 6.1 I. Der Bischof, authentischer Lehrer in der Kirche
- 6.2 II. Der Bischof, Leiter des Dienstes am Wort
- 6.3 III. Der Bischof als Erstverantwortlicher für die Katechese
- 6.3.1 127. Dimensionen der Katechese
- 6.3.2 128. Der Bischof als Verantwortlicher der diözesanen Katechese
- 6.3.3 129. Formen der Katechese
- 6.3.4 130. Bereiche, in denen die Katechese stattfindet
- 6.3.5 131. Unterricht in der christlichen Soziallehre
- 6.3.6 132. Die religiöse Bildung in der Schule
- 6.3.7 133. Die katholische Schule
- 6.3.8 134. Die Ausbildung der Religionslehrer
- 6.3.9 135. Die katholischen Universitäten und Zentren für höhere Studien<ref> Für eine umfassende Darstellung der Ordnung für die katholische Universität vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Ex corde ecclesiae.</ref>
- 6.3.10 136. Die kirchlichen Universitäten und Fakultäten<ref> Für eine umfassende Darstellung über die kirchlichen Universitäten vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sapientia christiana. </ref>
- 6.4 IV. Der Bischof und die sozialen Kommunikationsmittel
- 6.4.1 137. Die modernen „Areopage“
- 6.4.2 138. Die Vermittlung der christlichen Glaubenslehre über die Instrumente der sozialen Kommunikation
- 6.4.3 139. Die katholischen Kommunikationsinstrumente
- 6.4.4 140. Aufsicht über die sozialen Kommunikationsmittel
- 6.4.5 141. Aufsicht über Bücher und Zeitschriften
- 7 Kapitel VI: Das „Munus Sanctificandi“ des Diözesanbischofs
- 7.1 I. Der Bischof, Hoherpriester in der Gottesdienstgemeinschaft
- 7.1.1 142. Die Ausübung des Heiligungsdienstes
- 7.1.2 143. Der Bischof, Ausspender der christlichen Geheimnisse
- 7.1.3 144. Die liturgischen Feiern unter Vorsitz des Bischofs<ref> Was die Zeremonien anbelangt, die bei Feiern unter Vorsitz des Bischofs zu beachten sind, vgl. Caeremoniale Episcoporum.</ref>
- 7.2 II. Die Ordnung der heiligen Liturgie
- 7.2.1 145. Der Bischof, Leiter des liturgischen Lebens der Diözese
- 7.2.2 146. Würde des Gottesdienstes
- 7.2.3 147. Anpassungen im liturgischen Bereich<ref> Bezüglich der Grundlagen der Inkulturation vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae.</ref>
- 7.2.4 148. Die Heiligung des Sonntags
- 7.2.5 149. Gemeinschaftlicher Charakter der Liturgie
- 7.2.6 150. Die Feier der Sakramente und der Sakramentalien
- 7.3 III. Die Frömmigkeitsübungen
- 7.4 IV. Die Kirchen und andere heilige Orte
- 7.1 I. Der Bischof, Hoherpriester in der Gottesdienstgemeinschaft
- 8 Kapitel VII: Das „Munus Regendi“ des Diözesanbischofs
- 8.1 I. Die pastorale Leitung
- 8.2 II. Die Sendung des Bischofs zur Evangelisierung
- 8.3 III. Die Organe der Mitwirkung an der Hirtenfunktion des Bischofs
- 8.3.1 165. Die Mitwirkung der Gläubigen in den diözesanen Räten
- 8.3.2 A) Die Diözesansynode
- 8.3.2.1 166. Leitungsakt und Ereignis von Gemeinschaft
- 8.3.2.2 167. Natur der Synode
- 8.3.2.3 168. Anwendung und Anpassung der weltkirchlichen Ordnung
- 8.3.2.4 169. Zusammensetzung nach dem Bild der Teilkirche
- 8.3.2.5 170. Anwesenheit von Beobachtern anderer Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften
- 8.3.2.6 171. Rechte und Pflichten des Bischofs in der Synode
- 8.3.2.7 172. Vorbereitung der Synode
- 8.3.2.8 173. Vorschläge, Gebet und Informationen während der Vorbereitung der Diözesansynode
- 8.3.2.9 174. Feier der Synode
- 8.3.2.10 175. „Forum“ und andere ähnliche kirchliche Versammlungen
- 8.3.3 B) Die Diözesankurie
- 8.3.4 C) Die diözesanen Räte
- 8.3.5 D) Das Kanonikerkapitel
- 8.3.6 E) Der Bischof als Verwalter des Diözesanvermögens. Der Ökonom und der Vermögensverwaltungsrat
- 8.3.6.1 188. Aufgaben des Bischofs bei der Vermögensverwaltung
- 8.3.6.2 189. Grundlegende Kriterien für die Güterverwaltung
- 8.3.6.3 190. Vermögensfonds zur Deckung diözesaner Ausgaben
- 8.3.6.4 191. Beteiligung der Gläubigen am Unterhalt der Kirche
- 8.3.6.5 192. Der Diözesanvermögensverwaltungsrat und der Ökonom
- 8.4 IV. Die Ausübung der Nächstenliebe
- 8.5 V. Bedeutung des „Sozialdienstes“ und der ehrenamtlichen Dienste
- 8.6 VI. Einige besondere Bereiche
- 8.6.1 201. Einige pastorale Bereiche
- 8.6.2 202. Die Familie
- 8.6.3 203. Die Heranwachsenden und die Jugendlichen
- 8.6.4 204. Die Arbeiter und die ländliche Bevölkerung
- 8.6.5 205. Die Leidenden
- 8.6.6 206. Personen, die eine besondere pastorale Zuwendung benötigen
- 8.6.7 207. Die ökumenische Pastoral
- 8.6.8 208. Die Pastoral in einem multireligiösen Milieu
- 8.6.9 209. Der Bischof als Stifter von Gerechtigkeit und Frieden
- 9 Kapitel VIII: Die Pfarrei, die Dekanate und die Pastoralvisitation
- 9.1 I. Die Pfarrei
- 9.1.1 210. Die Pfarrei, dauerhafte Gemeinschaft in der Diözese
- 9.1.2 211. Das Modell der Pfarrei
- 9.1.3 212. Der Dienst des Pfarrers und die Pfarrvikare
- 9.1.4 213. Die Pfarrorganisation in den Großstädten
- 9.1.5 214. Planung bei der Errichtung von Pfarreien
- 9.1.6 215. Anpassung der pfarrlichen Betreuung an besondere Erfordernisse
- 9.1.7 216. Finanzieller Beitrag der Gläubigen
- 9.2 II. Die Dekanate
- 9.3 III. Die Pastoralvisitation
- 9.4 Kapitel IX: Der emeritierte Bischof
- 9.4.1 225. Bitte um das Angebot des Amtsverzichts
- 9.4.2 226. Brüderliche Beziehung zum Diözesanbischof
- 9.4.3 227. Rechte des emeritierten Bischofs in Bezug auf die bischöflichen „munera“
- 9.4.4 228. Rechte des emeritierten Bischofs in Bezug auf die Teilkirche
- 9.4.5 229. Rechte des emeritierten Bischofs in Bezug zur Gesamtkirche
- 9.4.6 230. Der emeritierte Bischof und die überdiözesanen Organe
- 9.1 I. Die Pfarrei
- 10 Schluss
- 11 Anhang: Die Sedisvakanz der Diözese
- 11.1 232. Die Gründe für die Vakanz der Diözese
- 11.2 233. Die Versetzung des Diözesanbischofs
- 11.3 234. Der Koadjutorbischof und der Weihbischof in der Sedisvakanz
- 11.4 235. Die Leitung der Diözese und das Konsultorenkollegium
- 11.5 236. Die Wahl des Diözesanadministrators
- 11.6 238. Das Vorgehen, das bei der Wahl des Diözesanadministrators zu beachten ist
- 11.7 239. Erforderliche Voraussetzungen
- 11.8 240. Vollmachten des Diözesanadministrators
- 11.9 241. Pflichten des Diözesanadministrators
- 11.10 242. Grenzen der Vollmacht des Diözesanadministrators
- 11.11 243. Beendigung des Amtes
- 11.12 244. Der Apostolische Administrator „sede vacante“
- 11.13 245. Der Tod und die Exequien des Diözesanbischofs
- 11.14 246. Gebet für die Wahl des neuen Bischofs
- 12 Anmerkungen
Einleitung
Als Nachfolger der Apostel („Apostolorum Successores“) sind die Bischöfe aufgrund göttlicher Einrichtung und kraft des Heiligen Geistes, der ihnen in der Bischofsweihe übertragen wurde, als Hirten der Kirche eingesetzt worden, mit der Aufgabe, in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Nachfolger des Petrus und mit den übrigen Gliedern des Bischofskollegiums zu lehren, zu heiligen und zu leiten.
Die Bezeichnung als „Nachfolger der Apostel“ führt an die Wurzel des Hirtendienstes des Bischofs und seiner Sendung in der Kirche und umschreibt zutreffend die Gestalt des Bischofs und seine Sendung. Da die Bischöfe in das Bischofskollegium eingegliedert sind, das in der Nachfolge des Apostelkollegiums steht, sind sie zutiefst mit Christus verbunden, der fortfährt, seine Apostel auszuwählen und zu senden. Als Nachfolger der Apostel ist der Bischof kraft der Bischofsweihe und durch die hierarchische Gemeinschaft das sichtbare Prinzip und der Garant der Einheit seiner Teilkirche.<ref> Vgl. Vat. II, LG 23.</ref>
Das Buch der Offenbarung sagt aus, dass die Mauern des neuen Jerusalem „zwölf Grundsteine [haben]; auf ihnen stehen die zwölf Namen der zwölf Apostel“ (Offb 21,14). Die dogmatische Konstitution Lumen Gentium lehrt, „dass die Bischöfe aufgrund göttlicher Einsetzung an die Stelle der Apostel nachgerückt sind, gleichsam als Hirten der Kirche; wer sie hört, hört Christus, wer sie aber verachtet, verachtet Christus und den, der Christus gesandt hat“.<ref> Vat. II, LG 20; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 860–862.</ref>
Die Tatsache, dass sie Nachfolger der Apostel sind, gibt den Bischöfen die Gnade und die Verantwortung, der Kirche das Kennzeichen der Apostolizität zu gewährleisten. Damit aber das Evangelium in der Kirche stets unversehrt und lebendig bewahrt werde, haben die Apostel als ihre Nachfolger Bischöfe zurückgelassen, wobei sie ihnen ihre eigene Aufgabe des Lehramtes anvertrauten.<ref> Vgl. Vat. II, DV 7; Katechismus der Katholischen Kirche, 77–79.</ref> Deshalb sind die Bischöfe in der Abfolge der Generationen dazu berufen, die Heilige Schrift zu bewahren und zu überliefern und die Traditio zu fördern, nämlich die Verkündigung des einzigen Evangeliums und des einzigen Glaubens in unversehrter Treue zur Lehre der Apostel; gleichzeitig sind sie gehalten, die neuen Fragen, welche die Veränderungen der geschichtlichen Situationen der Menschheit ständig vorlegen (Veränderungen in kultureller, sozialer und ökonomischer, wissenschaftlicher und technologischer Hinsicht usw.), mit dem Licht des Evangeliums zu erleuchten.<ref> Vgl. Vat. II, AG 38; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 8.</ref> Darüber hinaus haben die Bischöfe die Aufgabe, das Volk Gottes zu heiligen und zu leiten „mit und unter Petrus“, in Kontinuität mit dem Werk, das ihre Vorgänger im Bischofsamt geleistet haben, und mit missionarischer Dynamik.
Das vorliegende Direktorium, das jenes vom 22. Februar 1973 wieder aufnimmt, aktualisiert und vervollständigt, ist von der Kongregation für die Bischöfe erarbeitet worden mit dem Ziel, den „Hirten der Herde Christi“ ein nützliches Hilfsmittel anzubieten im Hinblick auf eine organischere und wirksamere Ausübung ihres komplexen und schwierigen Hirtendienstes in der Kirche und in der Gesellschaft von heute. Es will den Bischöfen dabei helfen, mit demütigem Vertrauen auf Gott und mit dem entsprechenden Mut die Herausforderungen aufzugreifen, welche die gegenwärtige Zeit – sie ist gekennzeichnet von neuen Problemstellungen, großem Fortschritt und plötzlichen Veränderungen – an diesem Beginn des dritten Jahrtausends mit sich bringt.
Dieses Direktorium setzt die reiche Tradition fort, die seit dem 17. Jahrhundert mit Schriften verschiedener Bezeichnung wie „Enchiridion“, „Praxis“, „Statuta“, „Ordo“, „Dialogi“, „Aphorismata“, „Munera“, „Institutiones“, „Officium“ und ähnlichen von vielen kirchlichen Autoren geschaffen wurde, um den Bischöfen organische pastorale Hilfsmittel für eine bessere Erfüllung ihres Dienstes zur Verfügung zu stellen.
Die hauptsächlichen Quellen dieses Direktoriums bestehen aus dem II. Vatikanischen Konzil, aus den vielen päpstlichen Dokumenten und Lehrschreiben, die in diesen Jahren veröffentlicht wurden, sowie aus dem Codex Iuris Canonici, der im Jahr 1983 promulgiert wurde.
Bezeichnenderweise wird dieses Direktorium im Anschluss an die Promulgation des Nachsynodalen Apostolischen Schreibens „Pastores Gregis“ veröffentlicht, das die Vorschläge und Anregungen der 10. Ordentlichen Vollversammlung der Bischofssynode (2001) zusammengefasst hat; sie hatte als Thema „Der Bischof, Diener des Evangeliums Jesu Christi für die Hoffnung der Welt“ und war dem bischöflichen Dienst gewidmet. Mit diesem Apostolischen Schreiben ist in Fortsetzung der diesbezüglichen Synoden die lehrmäßige Reflexion des Heiligen Vaters über die verschiedenen Berufungen des Volkes Gottes innerhalb der vom II. Vatikanischen Konzil umrissenen Communio-Ekklesiologie vervollständigt worden, die im Bischof ihr Kraftzentrum und ihr sichtbares Zeichen findet. Deshalb ist das Direktorium im Hinblick auf seine lehrmäßigen und pastoralen Grundlagen eng mit dem Apostolischen Schreiben „Pastores Gregis“ verbunden. Es ist nach umfangreicher Beratung erarbeitet worden und berücksichtigt die Empfehlungen und Voten, die von verschiedenen Diözesanbischöfen und von einigen emeritierten Bischöfen zum Ausdruck gebracht worden sind.
Schließlich besitzt das Direktorium einen grundlegend pastoralen und praktischen Charakter mit Hinweisen und konkreten Vorgaben für die Tätigkeit der Hirten; dabei bleibt es dem klugen Ermessen des einzelnen Bischofs anheim gestellt, davon Gebrauch zu machen, vor allem unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ortes, der Mentalität, der gesellschaftlichen Gegebenheiten und der Glaubenssituation. Natürlich bewahrt alles in diesem Direktorium, was der Ordnung der Kirche entnommen ist, denselben Wert wie in den jeweiligen Quellen.
Kapitel I: Identität und Sendung des Bischofs im Geheimnis Christi und der Kirche
„Ich bin der gute Hirt; ich kenne die Meinen und die Meinen kennen mich“ (Joh 10,14). „Die Mauer der Stadt hat zwölf Grundsteine; auf ihnen stehen die zwölf Namen der zwölf Apostel“ (Offb 21,14).
I. Der Bischof im Geheimnis Christi
1. Identität und Sendung des Bischofs
Bei der Betrachtung seiner selbst und seiner Aufgaben muss der Bischof berücksichtigen, dass das Zentrum, das seine Identität und seine Sendung bestimmt, das Geheimnis Christi ist sowie die Kennzeichen, welche der Herr Jesus für seine Kirche gewollt hat, „das von der Einheit des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes her geeinte Volk“.<ref> Vat. II, LG 4.</ref> Er ist nämlich Hirte und Bischof der Seelen (vgl. 1 Petr 2,25). Im Licht des Geheimnisses Christi nämlich wird der Bischof immer tiefer das Geheimnis der Kirche verstehen, in der er durch die Gnade der Bischofsweihe als Lehrer, Priester und Hirte bestellt wurde, um sie mit eigener Vollmacht zu leiten.
Als Stellvertreter<ref> Vgl. Vat. II, LG 27.</ref> des „erhabenen Hirten seiner Schafe“ (Hebr 13,20) muss der Bischof mit seinem Leben und mit seinem bischöflichen Dienst die Väterlichkeit Gottes zum Ausdruck bringen sowie die Güte, die Fürsorge, die Barmherzigkeit, die Sanftmut und den gebieterischen Anspruch Christi, der gekommen ist, um das eigene Leben hinzugeben und um aus allen Menschen eine einzige, in der Liebe des Vaters versöhnte Familie zu machen. Der Bischof muss auch die immerwährende Lebenskraft des Heiligen Geistes zum Ausdruck bringen, welche die Kirche belebt und sie in ihrer menschlichen Schwachheit stützt. Diese trinitarische Natur der Existenz und des Handelns des Bischofs wurzelt im Leben Christi selbst. Er ist der ewige und eingeborene Sohn des Vaters, der von Anfang an an seinem Herzen ruht (vgl. Joh 1,18), der vom Heiligen Geist gesalbt und in die Welt gesandt ist (vgl. Mt 11,27; Joh 15,26; 16,13–14). <ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 7.</ref>
2. Ausdrucksstarke Bilder vom Bischof
Einige lebendige Bilder vom Bischof, die der Schrift und der Tradition entnommen sind, wie das des Hirten, des Fischers, des Vaters, des Bruders, des Freundes, des Trostspenders, des Dieners, des Lehrers, des starken Mannes, des „sacramentum bonitatis“, verweisen auf Jesus Christus und zeigen den Bischof als Mann des Glaubens und des Unterscheidungsvermögens, der Hoffnung und des wirklichen Engagements, der Milde und der Gemeinschaft. Solche Bilder weisen darauf hin, dass der Eintritt in die apostolische Nachfolge bedeutet, in den Kampf für das Evangelium einzutreten.<ref> Vgl. 10. Ordentliche Vollversammlung der Bischofssynode, Relatio post discepationem, 5.</ref>
Unter den verschiedenen Bildern zeigt das Bild des Hirten mit besonderer Deutlichkeit die ganze Breite des bischöflichen Dienstes, insofern es seine Bedeutung, sein Ziel, seinen Stil sowie seine evangelisierende und missionarische Dynamik zum Ausdruck bringt. Christus der gute Hirte weist den Bischof auf die alltägliche Treue zu seiner Sendung hin, die volle und frohe Hingabe an die Kirche, die Freude, das ihm anvertraute Volk Gottes dem Herrn entgegen zu führen und das Glück, alle verlorenen Söhne Gottes (vgl. Mt 15,24; 10,6) in die Einheit der kirchlichen Gemeinschaft aufzunehmen. In der Betrachtung des vom Evangelium gezeichneten Bildes des Guten Hirten findet der Bischof den Sinn für die beständige Hingabe seiner selbst, indem er sich daran erinnert, dass der Gute Hirte sein Leben für seine Herde hingegeben hat (vgl. Joh 10,11) und dass er gekommen ist, um zu dienen, und nicht, um sich bedienen zu lassen (vgl. Mt 20,28);<ref> Vgl. Vat. II, LG 27.</ref> darüber hinaus findet er dort die Quelle für den Hirtendienst, weshalb die drei Funktionen des Lehrens, des Heiligens und des Leitens mit den typischen Merkmalen des Guten Hirten ausgeübt werden müssen. Um also einen fruchtbaren bischöflichen Dienst ausüben zu können, ist der Bischof dazu aufgerufen, sich Christus in ganz besonderer Weise gleich zu machen, und zwar sowohl in seinem persönlichen Leben als auch in der Ausübung seines apostolischen Dienstes, so dass der „Geist Christi“ (vgl. 1 Kor 2,16) seine Gedanken, seine Gefühle und seine Verhaltensweisen vollständig durchdringt und das Licht, das vom Antlitz Christi ausgeht, „die Führung der Seelen, welche die Kunst der Künste ist“,<ref> Hl. Gregor der Große, Regula pastoralis, 1.</ref> erleuchtet. Diese innere Verpflichtung soll im Bischof die Hoffnung beleben, von Christus, der kommen wird, um als universaler Hirte alle Völker zusammenzuführen und zu richten (vgl. Mt 25,31–46), den „nie verwelkenden Kranz der Herrlichkeit“ (1 Petr 5,4) zu empfangen. Diese Hoffnung soll den Bischof in seinem Dienst leiten, seine Tage erleuchten, seine Spiritualität nähren, sein Vertrauen festigen, seinem Kampf gegen das Böse und gegen die Ungerechtigkeit Ausdauer schenken, in der Gewissheit, dass er zusammen mit den Brüdern das geopferte Lamm schauen wird, den Hirten, der alle zu den Quellen des Lebens und der Glückseligkeit Gottes führen wird (vgl. Offb 7,17).
II. Der Bischof im Geheimnis der Kirche
3. Die Kirche, mystischer Leib Christi und Volk Gottes
Die dogmatische Konstitution „Lumen Gentium“ verwendet einige Bilder, die das Geheimnis der Kirche aufzeigen und ihre charakteristischen Eigenschaften hervorheben, wobei sie die untrennbare Verbindung zwischen dem Volk Gottes und Christus offenbaren. Unter diesen Bildern stechen jenes vom mystischen Leib, dessen Haupt Christus ist,<ref> Vgl. Vat. II, LG 7.</ref> hervor, und jenes vom Volk Gottes, das in sich alle Kinder Gottes versammelt, seien sie nun Hirten oder Gläubige, die durch die selbe Taufe aufs engste miteinander vereint sind. Dieses Volk hat Christus als Haupt, der „wegen unserer Verfehlungen hingegeben, wegen unserer Gerechtmachung aber auferweckt wurde“ (Röm 4,25); es hat als Stand die Würde und Freiheit der Kinder Gottes, in deren Herzen wie in einem Tempel der Heilige Geist wohnt; als Gesetz hat es das neue Gebot der Liebe und als sein Ziel das Reich Gottes, das auf der Erde bereits angebrochen ist.<ref> Vgl. Vat. II, LG 9.</ref>
Diese seine Kirche, die eine und einzige, vertraute unser Retter dem Petrus und den übrigen Aposteln zum Weiden an (vgl. Joh 21,17), indem er ihnen ihre Ausbreitung und Leitung übertrug (vgl. Mt 28,18–20) und sie für immer zur Säule und zum Fundament der Wahrheit machte (vgl. 1 Tim 3,15).
4. Gemeinsames Priestertum und Priestertum des Dienstes
Alle Glieder dieses Volkes, das Christus mit hierarchischen und charismatischen Gaben beschenkt hat, das er zu einer Gemeinschaft der Liebe und der Wahrheit errichtet und ausgezeichnet hat mit der priesterlichen Würde (vgl. Offb 1,6; 5,9–10), sind von ihm durch die Taufe geheiligt worden, damit sie durch alle ihre Tätigkeit geistliche Opfer darbringen, und sie sind ausgesandt worden als Licht der Welt und als Salz der Erde (vgl. Mt 5,13–16), um die wunderbaren Taten dessen zu verkünden, der sie aus der Finsternis in sein wunderbares Licht berufen hat (vgl. 1 Petr 2,4–10). Einige Glieder des Leibes Christi jedoch werden durch das Sakrament der Weihe geheiligt, um das Priestertum des Dienstes auszuüben. Das gemeinsame Priestertum und das Priestertum des Dienstes oder das hierarchische Priestertum nterscheiden sich im Wesen voneinander, auch wenn eines auf das andere bezogen ist, weil jedes von ihnen auf eine je andere Weise am einzigen Priestertum Christi teilhat. „Aufgrund der heiligen Vollmacht, mit der es ausgestattet ist, bildet das Priestertum des Dienstes nämlich das priesterliche Volk heran und leitet es; es vollzieht „in persona Christi“ das eucharistische Opfer und bringt es im Namen des ganzen Volkes Gott dar; die Gläubigen aber wirken kraft ihres königlichen Priestertums an der Darbringung der Eucharistie mit und üben es aus im Empfang der Sakramente, im Gebet und in der Danksagung, durch das Zeugnis eines heiligen Lebens, durch Selbstverleugnung und tätige Liebe“.<ref> Vat. II, LG 10.</ref>
5. Die Teilkirchen
Das Volk Gottes ist nicht nur eine Gemeinschaft aus verschiedenen Völkern, sondern es ist in sich selbst zusammengesetzt aus verschiedenen Teilen, nämlich den Teilkirchen, die nach dem Bild der Universalkirche gebildet sind, und in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht.<ref> Vgl. c. 368 CIC.</ref> Die Teilkirche ist dem Bischof anvertraut,<ref> Vgl. Vat. II, CD 11; cc. 381 § 1; 369; 333 CIC.</ref> der das Prinzip und das sichtbare Fundament der Einheit ist;<ref> Vgl. Vat. II, LG 23.</ref> durch seine hierarchische Gemeinschaft mit dem Haupt und mit den übrigen Gliedern des Bischofskollegiums wird die Teilkirche eingefügt in die „plena communio ecclesiarum“ der einzigen Kirche Christi.
Deshalb ist der ganze mystische Leib Christi auch eine Körperschaft von Kirchen,<ref> Vgl. ebd.</ref> unter denen eine wunderbare wechselseitige Beziehung entsteht, weil der Reichtum an Leben und an Werken einer jeden überströmt zum Wohl der ganzen Kirche und weil am übernatürlichen Überfluss des gesamten Leibes sowohl der Hirte als auch seine Herde teilhaben.
Diese Teilkirchen sind auch „in“ der Kirche und „von ihrem Anfang an“, die sich in ihnen „wiederfindet und tatsächlich wirkt“. Aus diesem Grund sind der Nachfolger des Petrus, Haupt des Bischofskollegiums, und die Körperschaft der Bischöfe eigene und konstitutive Elemente einer jeden Teilkirche.<ref> Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio, 9 und 13.</ref> Der Leitungsdienst des Bischofs und das diözesane Leben müssen die gegenseitige Gemeinschaft mit dem Papst und mit dem Bischofskollegium sowie auch mit den Schwester-Teilkirchen zum Ausdruck bringen, insbesondere mit denen, die im selben Gebiet bestehen.
6. Die Kirche, Sakrament des Heils
Die Kirche ist Sakrament des Heils insofern, als Christus kraft ihrer Sichtbarkeit unter den Menschen anwesend ist und seine Sendung fortsetzt, indem er den Gläubigen seinen Heiligen Geist schenkt. Der Leib der Kirche unterscheidet sich daher von allen menschlichen Gemeinschaften; tatsächlich stützt sie sich nicht auf die persönlichen Fähigkeiten ihrer Glieder, sondern auf die innige Gemeinschaft mit Christus, von dem sie das Leben und die Kraft empfängt und an die Menschen weiterschenkt. Die Kirche bezeichnet nicht nur die innige Gemeinschaft mit Gott und die Einheit des ganzen Menschengeschlechts, sondern sie ist dafür auch wirksames Zeichen und deshalb Sakrament des Heils.<ref> Vgl. Vat. II, LG 1.</ref>
7. Die Kirche, Gemeinschaft und Sendung
Zu gleicher Zeit ist die Kirche Gemeinschaft. Die Bilder von der Kirche und die wesentlichen Kennzeichen, die sie beschreiben, offenbaren, dass sie in ihrer innersten Dimension ein Geheimnis der Gemeinschaft ist, vor allem in der Dreifaltigkeit, weil, wie das II. Vatikanische Konzil lehrt, „die Gläubigen, indem sie, mit dem Bischof geeint, Zugang zu Gott, dem Vater, haben durch den Sohn, das fleischgewordene Wort, der gelitten hat und verherrlicht wurde, in der Ausgießung des Heiligen Geistes Gemeinschaft mit der heiligsten Dreifaltigkeit erlangen“.<ref> Vat. II, UR 15.</ref> Die Gemeinschaft steht im Mittelpunkt der Selbsterkenntnis der Kirche<ref> Vgl. Johannes Paul II., Ansprache vor den Bischöfen der Vereinigten Staaten von Amerika, 16.09.1987.</ref> und sie ist das Band, das sie als menschliche Wirklichkeit, nämlich als Gemeinschaft der Heiligen und als Körperschaft von Kirchen zum Ausdruck bringt; die Gemeinschaft bringt auch die Wirklichkeit der Teilkirche zum Ausdruck.
Die kirchliche Gemeinschaft ist Gemeinschaft des Lebens, der Liebe und der Wahrheit,<ref> Vgl. Vat. II, LG 9.</ref> und, insofern sie Verbindung des Menschen mit Gott ist, begründet sie eine neue Beziehung zwischen den Menschen selbst und bringt die sakramentale Natur der Kirche zum Ausdruck. Die Kirche ist „das Haus und die Schule der Gemeinschaft“,<ref> Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte, 43.</ref> die sich um die Eucharistie herum aufbaut, das Sakrament der kirchlichen Gemeinschaft, wo wir „durch die wirkliche Teilhabe am Leib des Herrn in der Gemeinschaft mit ihm und untereinander vollendet werden“;<ref> Vat. II, SC 47; vgl. LG 3; 7; 11; UR 2; Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia.</ref> gleichzeitig ist die Eucharistie die Epiphanie der Kirche, in der ihr trinitarischer Charakter zum Ausdruck kommt.
Die Kirche hat die Sendung empfangen, das Reich Gottes anzukündigen und auszubreiten bis an die äußersten Grenzen der Erde, damit alle Menschen an Christus glauben und so das ewige Leben erlangen.<ref> Vgl. Vat. II, CD 6; AG 5–8; 20–22; 36–41.</ref> Die Kirche ist folglich auch missionarisch. In der Tat gilt: „Die eigentümliche Sendung, die Christus seiner Kirche anvertraut hat, bezieht sich zwar nicht auf die politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Ordnung; das Ziel, das Er ihr vorgegeben hat, gehört nämlich der religiösen Ordnung an. Doch fließen sicherlich aus eben dieser religiösen Sendung Aufgabe, Licht und Kräfte, die dazu dienen können, die Gemeinschaft der Menschen nach göttlichem Gesetz aufzubauen und zu festigen“.<ref> Vat. II, GS 42.</ref>
8. Der Bischof, sichtbares Prinzip der Einheit und der Gemeinschaft
Als sichtbares Prinzip der Einheit in seiner Kirche ist der Bischof dazu berufen, unablässig die Gemeinschaft zwischen allen Gliedern der Teilkirche sowie die Gemeinschaft zwischen diesen und der Universalkirche aufzubauen, und er muss darüber wachen, dass die verschiedenen Gaben und Dienste zur gemeinsamen Auferbauung der Gläubigen und zur Verbreitung des Evangeliums beitragen.
Als Lehrer des Glaubens, Diener der Heiligkeit und geistlicher Führer weiß der Bischof, dass er auf eine besondere göttliche Gnade bauen darf, die ihm in der Bischofsweihe vermittelt worden ist. Diese Gnade trägt ihn in seinem Einsatz für das Reich Gottes, für das ewige Heil der Menschen sowie bei seinem Engagement, um die Geschichte mit der Kraft des Evangeliums zu gestalten und so dem Weg der Menschen durch die Zeit einen Sinn zu geben.
III. Das Zwölferkollegium und das Kollegium der Bischöfe
9. Die pastorale Sendung der Zwölf
Am Beginn seiner Sendung bestimmte der Herr Jesus, nachdem er zu seinem Vater gebetet hatte, die zwölf Apostel, damit sie bei ihm seien und dass er sie sende, das Reich Gottes zu verkünden und die Dämonen auszutreiben.<ref> Vgl. Vat. II, LG 19; Katechismus der Katholischen Kirche, 864.</ref> Die Zwölf waren von Jesus gewollt als ein ungeteiltes Kollegium mit Petrus als Haupt, und gerade als solches erfüllten sie ihre Sendung als unmittelbare Zeugen seiner Auferstehung, beginnend von Jerusalem an (vgl. Lk 24,46), und schließlich gegenüber allen Völkern der Erde (vgl. Mk 16,20).
Diese Sendung, die vom Apostel Petrus vor der ersten christlichen Gemeinde in Jerusalem als wesentlich betont wurde (vgl. Apg 1,21–22), wurde von den Aposteln verwirklicht, indem sie das Evangelium verkündeten und alle Völker zu Jüngern machten (vgl. Mt 28,16–20). So setzte sich das Werk fort, das der Auferstandene ihnen am Abend des Ostertages anvertraut hatte: „Wie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch“ (Joh 20,21).<ref> Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 863.</ref>
10. Die Apostel als Fundamente der Kirche
Die Apostel mit Petrus als Haupt sind das Fundament der Kirche Christi, ihre Namen sind auf die Grundsteine des himmlischen Jerusalem geschrieben (vgl. Offb 21,14); als Bauleute des neuen Volkes Gottes stellen sie die Treue zu Christus, dem Grundstein des Bauwerkes, und zu seinem Evangelium sicher; sie lehren mit Autorität, leiten die Gemeinde und schützen deren Einheit. So trägt die Kirche, „auf das Fundament der Apostel gebaut“ (Eph 2,20), das Kennzeichen der Apostolizität in sich, insofern sie diese gute Überlieferung, die sie über die Apostel von Christus selbst erhalten hat, bewahrt und unversehrt überliefert. Die Apostolizität der Kirche ist der Garant der Treue zum überlieferten Evangelium und zum Sakrament der Weihe, durch welches das apostolische Amt dauerhaft dargestellt wird.
11. Die Fortdauer der Sendung der Zwölf im Bischofskollegium
Die Hirtensendung des Apostelkollegiums dauert im Bischofskollegium fort, so wie im Papst das primatiale Amt des Petrus fortdauert. Das II. Vatikanische Konzil lehrt, dass „die Bischöfe aufgrund göttlicher Einsetzung an die Stelle der Apostel nachgerückt sind, gleichsam als Hirten der Kirche; wer sie hört, hört Christus, wer sie aber verachtet, verachtet Christus und den, der Christus gesandt hat“ (vgl. Lk 10,16).<ref> Vat. II, LG 20.</ref>
Das Bischofskollegium mit dem Papst als Haupt und niemals ohne dieses ist „Träger höchster und voller Vollmacht in Hinblick auf die Gesamtkirche“,<ref> C. 336 CIC.</ref> während der Papst als „Stellvertreter Christi und Hirte der ganzen Kirche“<ref> Vat. II, LG 22.</ref> die „ordentliche, höchste, volle, unmittelbare und universale Vollmacht über die Kirche [besitzt], die er immer frei ausüben kann“.<ref> C. 331 CIC.</ref> Das führt dazu, dass der Papst auch einen Vorrang ordentlicher Vollmacht über alle Teilkirchen und deren Verbände besitzt.<ref> Vgl. c. 333 § 1 CIC.</ref> Der eine und ungeteilte Episkopat erweist sich als vereint in der brüderlichen Verbundenheit um Petrus, um die Sendung, das Evangelium zu verkünden und als Hirten die Kirche zu leiten, zu verwirklichen, damit diese in der ganzen Welt wächst und bei allen Unterschieden von Zeit und Ort fortfährt, apostolische Gemeinschaft zu sein.
12. Zugehörigkeit und Handlungsformen des Bischofs im Bischofskollegium
Der Bischof wird Glied des Bischofskollegiums kraft der Bischofsweihe, welche die Fülle des Weihesakramentes vermittelt und den Bischof seinshaft nach dem Bild Christi als dem Hirten seiner Kirche gestaltet. Kraft der Bischofsweihe wird der Bischof Sakrament Christi, der selbst in seinem Volk anwesend ist und wirkt, und der durch den bischöflichen Dienst das Wort verkündet, die Sakramente des Glaubens spendet und seine Kirche leitet.<ref> Vgl. Vat. II, LG 21.</ref>
Damit das bischöfliche munus ausgeübt werden kann, ist eine missio canonica erforderlich, die vom Papst erteilt wird. Mit ihr überträgt das Haupt des Bischofskollegiums einen Teil des Gottesvolkes oder ein Amt zum Wohl der Universalkirche.<ref> Vgl. Vat. II, Nota Explicativa Praevia, 2.</ref> Daher müssen die drei Aufgabenbereiche, die das munus pastorale ausmachen, das vom Bischof in der Bischofsweihe empfangen wurde, in hierarchischer Gemeinschaft ausgeübt werden, auch wenn aufgrund seiner verschiedenen Natur und Zielsetzung der Aufgabenbereich des Heiligens in anderer Weise ausgeübt wird als diejenigen des Lehrens und des Leitens.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 8.</ref> Diese beiden letztgenannten Aufgabenbereiche können nämlich aufgrund ihrer inneren Natur (natura sua) nicht anders als in hierarchischer Gemeinschaft ausgeübt werden, widrigenfalls die gesetzten Akte ungültig sind.
Die affektive Kollegialität macht aus dem Bischof einen Menschen, der niemals alleine ist, weil er immer und beständig mit seinen Brüdern im Bischofsamt und mit dem verbunden ist, den der Herr als Nachfolger des Petrus erwählt hat. Die affektive Kollegialität kommt als effektive Kollegialität im Ökumenischen Konzil oder in einer vereinten Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut weilenden Bischöfe zum Ausdruck, die vom Papst in die Wege geleitet oder von ihm angenommen wird, so dass ein wirklich kollegialer Akt zustande kommt. Die kollegiale Gesinnung, die mehr ist als ein einfaches Gefühl der Solidarität, verwirklicht sich in verschiedenen Graden, und die Handlungen, die daraus erwachsen, können auch rechtliche Konsequenzen besitzen. Diese Gesinnung verwirklicht sich in verschiedener Weise, wie zum Beispiel in der Bischofssynode, dem Ad-limina-Besuch, der Eingliederung von Diözesanbischöfen in die Dikasterien der Römischen Kurie, der missionarischen Zusammenarbeit, den Partikularkonzilien, den Bischofskonferenzen, dem ökumenischen Einsatz und dem interreligiösen Dialog.<ref> Vgl. ebd.</ref>
Kapitel II: Die Sorge des Bischofs für die Universalkirche und die Zusammenarbeit der Bischöfe untereinander
„Als Glieder des Bischofskollegiums und als rechtmäßige Nachfolger der Apostel aufgrund von Christi Einrichtung und Gebot sind alle Bischöfe gehalten, ihre Sorge auf die ganze Kirche auszudehnen“ (Pastores Gregis, 55).
I. Die Sorge des Bischofs für die Universalkirche
13. Zusammenarbeit für das Wohl der Universalkirche
Kraft seiner Zugehörigkeit zum Bischofskollegium trägt der Bischof eine Sorge für alle Kirchen, und er ist an die anderen Glieder des Kollegiums gebunden durch die bischöfliche Brüderlichkeit und das enge Band, das die Bischöfe mit dem Haupt des Kollegiums verbindet; das verlangt, dass jeder Bischof eng mit dem Papst zusammenarbeitet, dem Haupt des Bischofskollegiums, dem aufgrund seines primatialen Amtes über die ganze Kirche die Aufgabe anvertraut ist, das Licht des Evangeliums zu allen Völkern zu bringen.
In erster Linie muss der Bischof tatsächlich Zeichen und Förderer der Einheit in der Teilkirche sein, die er im Schoß der Universalkirche repräsentiert. Er muss jene Sorge für die gesamte Kirche tragen, die, auch wenn sie nicht individuell über einzelne Gläubige mit Leitungsvollmacht ausgeübt wird, zum Wohl des ganzen Volkes Gottes beiträgt. Aus diesem Grund muss der Bischof „die Einheit des Glaubens und die der ganzen Kirche gemeinsame Ordnung fördern und schützen“, <ref> Vat. II, LG 23.</ref> indem er zum ordentlichen Lehramt der Kirche und zur entsprechenden Anwendung der weltkirchlichen kanonischen Ordnung beiträgt, indem er die eigenen Gläubigen zu einem Bewusstsein für die Universalkirche erzieht und mitarbeitet bei der Förderung jeder gemeinsamen Tätigkeit der Kirche. Der Bischof darf nie den pastoralen Grundsatz vergessen, nach dem er, indem er die eigene Teilkirche gut leitet, zum Wohl des gesamten Gottesvolkes beiträgt, das die Körperschaft der Kirchen ist.
Neben der hauptsächlichen institutionellen Form der Mitarbeit des Bischofs zum Wohl der ganzen Kirche durch die Teilnahme am Ökumenischen Konzil, auf dem in feierlicher und weltumfassender Weise die Vollmacht des Bischofskollegiums ausgeübt wird, wird diese Mitarbeit auch verwirklicht in der Ausübung der höchsten und universalen Vollmacht durch eine vereinte Amtshandlung gemeinsam mit den übrigen Bischöfen, wenn diese vom Papst in die Wege geleitet oder frei angenommen worden ist.<ref> Vgl. Vat. II, LG 22; c. 337 CIC.</ref> Jeder Bischof hat das Recht und die Pflicht, zur einen oder zur anderen kollegialen Handlung aktiv beizutragen und mitzuarbeiten durch Gebet, durch Überlegung und indem er seine Meinung zum Ausdruck bringt.
Über die Stärkung des Bandes der Einheit zwischen den Gliedern des Bischofskollegiums hinaus bietet die Bischofssynode dem Nachfolger des Petrus bei seiner primatialen Tätigkeit eine wertvolle beratende Hilfe.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 58.</ref> Wenn er berufen ist, dort persönlich teilzunehmen, erfüllt der Bischof die Aufgabe mit eifrigem Einsatz, indem er auf die Ehre Gottes und auf das Wohl der Kirche schaut. Die selbe Gesinnung muss ihn leiten, wenn er im synodalen Beratungsprozess die eigene Meinung zu den vorgelegten Fragen zum Ausdruck bringt, oder wenn es darum geht, innerhalb der eigenen Bischofskonferenz die aktiv im Dienst stehenden Bischöfe oder die emeritierten Bischöfe zu wählen, die ihn aufgrund ihrer Kenntnis und ihrer Erfahrung in der Materie in der Synode vertreten können.
Die selbe Sorge für die Universalkirche muss den Bischof dazu drängen, dem Papst Ratschläge, Beobachtungen oder Anregungen zu unterbreiten, ihn auf Gefahren für die Kirche und auf Gelegenheiten für Initiativen aufmerksam zu machen oder andere nützliche Hinweise zu geben: So leistet er einen unschätzbaren Dienst für den primatialen Dienst und einen sicheren Beitrag zur Wirksamkeit der weltkirchlichen Leitung. Auf die Bitte, eine Meinung zu pastoralen Fragen zu äußern oder aufgefordert, bei der Vorbereitung von Dokumenten für die Weltkirche mitzuarbeiten, soll der Bischof – vor allem, wenn er das Amt eines Mitglieds oder eines Beraters irgendeines Dikasteriums der Römischen Kurie bekleidet – mit Freimut antworten, nach reiflicher Überlegung und Betrachtung des Gegenstandes coram Domino.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor bonus, Art. 7; 8; 26.</ref> Wenn er gebeten wird, einen Auftrag im Interesse der ganzen Kirche auszuführen, soll der Bischof sein Möglichstes tun, um ihn anzunehmen, und er soll ihn mit Sorgfalt ausführen. Im Bewusstsein seiner Verantwortung für die Einheit der Kirche und unter Berücksichtigung der Tatsache, mit welcher Leichtigkeit heute jede Erklärung breiten Kreisen der öffentlichen Meinung bekannt wird, soll sich der Bischof davor hüten, Gesichtspunkte der Lehre des authentischen Lehramtes oder der Ordnung der Kirche in Frage zu stellen, um weder der Autorität der Kirche noch seiner eigenen Autorität Schaden zuzufügen; vielmehr soll er die ordentlichen Wege der Kommunikation mit dem ApostolischenStuhl und mit den anderen Bischöfen beschreiten, wenn er Fragen im Hinblick auf solche Gesichtspunkte der Lehre oder der Kirchenordnung vortragen muss.
14. Zusammenarbeit mit dem Apostolischen Stuhl
Als Konsequenz seiner Bischofsweihe, der hierarchischen Gemeinschaft und seiner Zugehörigkeit zum Bischofskollegium sowie als Zeichen der Einheit mit Jesus Christus soll der Bischof der Gemeinschaft der Liebe und des Gehorsams mit dem Papst höchste Rechnung tragen und diese von Herzen fördern, indem er sich dessen Absichten, Initiativen, Freuden und Sorgen zu eigen macht und indem er auch in den Gläubigen die selben kindlichen Gefühle fördert.
Der Bischof soll getreu die Anordnungen des Heiligen Stuhls sowie der verschiedenen Dikasterien der Römischen Kurie ausführen, die dem Papst bei seiner Sendung des Dienstes an den Teilkirchen und ihren Hirten helfen. Er soll zudem dafür sorgen, dass die Dokumente des Heiligen Stuhls zeitnah den Priestern oder, je nachdem, dem gesamten Volk Gottes zur Kenntnis gelangen, wobei er in geeigneter Weise deren Gehalt erläutern soll, um ihn so für alle verständlich zu machen.
Um jedes Dokument in der am besten geeigneten Weise ausführen zu können, muss der Bischof, über mögliche Hinweise im fraglichen Dokument selbst hinaus, dessen jeweilige Natur (lehrmäßig, anordnend, hinweisend usw.) und seinen pastoralen Gehalt studieren; wenn es sich um Gesetze oder andere normative Anordnungen handelt, muss er besondere Aufmerksamkeit walten lassen, um deren Beachtung unmittelbar mit ihrem Inkrafttreten sicher zu stellen, gegebenenfalls durch geeignete diözesane Ausführungsbestimmungen. Wenn es sich um Dokumente anderer Art handelt, etwa um einen allgemeinen Hinweis, muss der Bischof selbst im Hinblick auf das seelsorgliche Wohl seiner Gläubigen mit Klugheit die beste Vorgehensweise abwägen.
Verbindungen zum Päpstlichen Gesandten. Dieser vertritt den Papst bei den Teilkirchen und bei den Staaten.<ref> Vgl. c. 363 § 1 CIC und Paul VI., Motu proprio Sollicitudo omnium ecclesiarum.</ref> Seine Sendung überlagert nicht die Aufgabe der Bischöfe und sie behindert sie weder noch ersetzt sie diese, vielmehr fördert sie die Aufgabe der Bischöfe in vielfältiger Weise und unterstützt sie mit brüderlichem Rat. Deswegen soll sich der Bischof darum bemühen, mit dem Päpstlichen Gesandten von brüderlichem Geist und gegenseitigem Vertrauen geprägte Beziehungen zu unterhalten, sowohl auf persönlicher Ebene als auch auf der Ebene der Bischofskonferenz, und er soll über ihn Informationen an den Apostolischen Stuhl übermitteln und die ihm zukommenden kanonischen Akte erbitten.
Als besondere Form der Mitarbeit am Dienst des Papstes soll der Bischof, gemeinsam mit den übrigen Hirten der Kirchenprovinz oder der Bischofskonferenz oder auch persönlich den Apostolischen Stuhl hinweisen auf solche Priester, die er für das Bischofsamt für geeignet hält. Bei den vorgängigen Nachforschungen über mögliche Kandidaten kann sich der Bischof jeweils einzeln mit Personen beraten, welche die erforderliche Kenntnis besitzen; er darf aber niemals erlauben, dass eine gemeinsame Beratung durchgeführt wird, weil eine solche die vom Kirchenrecht vorgeschriebene Geheimhaltung gefährden würde – diese ist erforderlich wegen der Wahrung des guten Rufes der betroffenen Personen – und weil sie die Freiheit des Papstes im Hinblick auf die Auswahl des am besten Geeigneten einschränken würde.<ref> Vgl. c. 377 §§ 2–3 CIC; Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, Dekret Episcoporum delectum, I, 2.</ref>
„Die Bischöfe sollen aufgrund des Bandes der Einheit und der Liebe gemäß den Möglichkeiten ihrer Diözese zur Besorgung der Mittel beitragen, die der Apostolische Stuhl entsprechend den Zeitverhältnissen braucht, damit er seinen Dienst gegenüber der ganzen Kirche ordnungsgemäß zu leisten vermag.“<ref> C. 1271 CIC.</ref> Der Bischof soll auch nicht jene besondere Kollekte außer Acht lassen, die „Peterspfennig“ genannt wird und die bestimmt ist, sicherzustellen, dass die Kirche von Rom wirksam ihre Aufgabe des Vorsitzes in der weltweiten Liebe erfüllen kann. Wenn es die Möglichkeiten der Diözese erlauben und wenn es dort geeignete und entsprechend vorbereitete Priester gibt und diese angefordert werden, soll sie der Bischof dem Heiligen Stuhl ad tempus oder auf unbefristete Zeit zur Verfügung stellen.
15. Der Ad-limina-Besuch<ref> Vgl. c. 400 CIC; Kongregation für die Bischöfe, Direktorium für den Ad-limina-Besuch; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 57.</ref>
Nach der kanonischen Ordnung vollzieht der Diözesanbischof alle fünf Jahre die alte Tradition des Ad-limina-Besuches, um die Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus zu ehren und um dem Nachfolger des Petrus, dem Bischof von Rom, zu begegnen.
Der Besuch mit seinen unterschiedlichen liturgischen und pastoralen Elementen und mit den Gelegenheiten brüderlichen Austausches besitzt für den Bischof eine genau festgelegte Bedeutung: er soll sein Verantwortungsbewusstsein als Nachfolger der Apostel erhöhen und seine Gemeinschaft mit dem Nachfolger des Petrus stärken. Darüber hinaus stellt der Besuch auch einen bedeutsamen Akzent für das Leben der Teilkirche selbst dar, die nämlich durch ihren eigenen Vertreter die Bande des Glaubens, der Gemeinschaft und der kirchlichen Ordnung stärkt, welche sie an die Kirche von Rom und an den gesamten Leib der Kirche binden.<ref> Vgl. Kongregation für die Bischöfe, Direktorium für den Ad-limina-Besuch, Vorwort, I und IV.</ref>
Die brüderlichen Begegnungen mit dem Papst und mit seinen engsten Mitarbeitern in der Römischen Kurie bieten dem Bischof nicht nur eine bevorzugte Gelegenheit, um die Situation der eigenen Diözese und seine Erwartungen vorzutragen, sondern auch, um ausführlichere Informationen zu erhalten über die Hoffnungen, die Freuden und die Sorgen der Universalkirche und um geeignete Ratschläge und Anweisungen zu erhalten für die Probleme der eigenen Herde. Dieser Besuch stellt auch ein zentrales Ereignis für den Nachfolger des Petrus dar, der die Hirten der Teilkirchen empfängt, um mit ihnen die Fragen zu behandeln, die ihre kirchliche Sendung betreffen. Der Ad-limina-Besuch ist daher ein Ausdruck der Hirtensorge für die ganze Kirche.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor bonus, Anhang I, 3–4.</ref>
Aus diesen Gründen ist eine sorgfältige Vorbereitung notwendig. Mit genügendem zeitlichem Vorlauf (nicht weniger als sechs Monate, wenn möglich), soll der Bischof sich darum sorgen, dem Heiligen Stuhl den Bericht über die Situation der Diözese zuzusenden, dessen Abfassung dem entsprechenden Formular folgt, das von der zuständigen Kongregation für die Bischöfe ausgearbeitet worden ist. Dieser Bericht muss dem Papst und den römischen Dikasterien eine Information aus erster Hand liefern – wahrheitsgetreu, knapp und genau – die für die Ausübung des petrinischen Dienstes von großem Nutzen ist. Dem Bischof schließlich bietet der Bericht ein geeignetes Mittel, um den Zustand seiner Kirche zu überprüfen und um die pastorale Arbeit zu planen: Daher ist es sinnvoll, dass sich der Bischof bei dessen Abfassung der Hilfe seiner engsten Mitarbeiter in der Leitung der Diözese bedient, wenngleich sein persönlicher Beitrag unabdingbar erscheint, vor allem in Bezug auf jene Gesichtspunkte, die näher seine eigenen Aktivitäten betreffen, um so eine Zusammenschau der pastoralen Arbeit zu geben.
Die gegenwärtige Praxis besteht darin, dass die Besuche in der Regel nach Bischofskonferenzen durchgeführt werden, oder unterteilt in verschiedene Gruppen, wenn diese zahlenmäßig zu groß sind, um auf diese Weise die kollegiale Einheit zwischen den Bischöfen zu unterstreichen. Auch wenn verschiedene Teile in Gruppen durchgeführt werden – der Besuch an den Gräbern der Apostel, die Ansprache des Papstes, das Zusammentreffen mit den Dikasterien der Römischen Kurie – so ist es doch immer der einzelne Bischof, der den Bericht vorlegt, der den Besuch im Namen seiner Kirche abstattet und persönlich dem Nachfolger des Petrus begegnet, und immer unbeschadet des Rechts und der Pflicht, direkt mit ihm und mit seinen Mitarbeitern bezüglich aller Fragen Kontakt aufzunehmen, die seinen diözesanen Dienst betreffen.
16. Die Diözesanbischöfe als Mitglieder der Dikasterien der Römischen Kurie
Ein weiteres Zeichen der kollegialen Beziehung zwischen den Bischöfen und dem Papst wird dadurch gesetzt, dass einige Diözesanbischöfe als Mitglieder der Dikasterien der Römischen Kurie mitarbeiten. Diese Anwesenheit erlaubt den Bischöfen, dem Papst die Denkweise, die Wünsche und die Bedürfnisse aller Kirchen vorzutragen. Auf diese Weise erstreckt sich das Band der Einheit und der Liebe, das im Bischofskollegium herrscht, durch die Römische Kurie auf das ganze Volk Gottes.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor bonus, Art. 9.</ref>
17. Die Missionstätigkeit
Zusammen mit dem Papst sind die Diözesanbischöfe direkt verantwortlich für die Evangelisierung der Welt;<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 63.</ref> daher soll jeder Bischof diese Verantwortung mit dem größten Eifer wahrnehmen.
Insofern er Koordinator und Mittelpunkt der missionarischen Tätigkeit der Diözese ist, soll der Bischof darum besorgt sein, die Teilkirche für die Bedürfnisse der anderen zu öffnen, indem er den missionarischen Geist in den Gläubigen weckt, indem er für Missionare und Missionarinnen sorgt, indem er einen brennenden apostolischen und missionarischen Geist im Presbyterium, in den Ordensleuten und Mitgliedern der Gesellschaften des Apostolischen Lebens, unter den Alumnen seines Priesterseminars und unter den Laien entfacht, indem er mit dem Apostolischen Stuhl zusammenarbeitet beim Werk der Evangelisierung der Völker, und indem er die jungen Kirchen mit materiellen und geistlichen Hilfen unterstützt. Auf diese und auf andere geeignete Weise, je nach den Umständen von Ort und Zeit, bringt der Bischof seine brüderliche Verbundenheit mit anderen Bischöfen zum Ausdruck und erfüllt seine Verpflichtung, das Evangelium allen Völkern zu verkünden.<ref> Vgl. Vat. II., LG 23.</ref>
Nach den Möglichkeiten der Diözese und in Übereinstimmung mit dem Heiligen Stuhl und mit den anderen betroffenen Bischöfen soll der Bischof dafür sorgen, dass Missionare und materielle Hilfen in die Missionsgebiete geschickt werden, und zwar aufgrund besonderer Vereinbarungen oder indem Bande der Bruderschaft mit einer ganz bestimmten Missionskirche geschlossen werden. Darüber hinaus soll er in seiner Teilkirche die Päpstlichen Missionswerke fördern und unterstützen, indem er die erforderliche geistliche und materielle Hilfe beschafft.<ref> Vgl. Vat. II, CD 6.</ref> Um diese Ziele zu erreichen, soll der Bischof einen sachkundigen Priester, Diakon oder Laien bestellen, der sich darum kümmern soll, die verschiedenen diözesanen Initiativen zu organisieren, wie z. B. den jährlichen Tag für die Mission und die jährliche Kollekte zugunsten der Päpstlichen Missionswerke.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 81 und 84.</ref>
In gleicher Weise soll der Bischof die eigenen Bemühungen mit denen des Heiligen Stuhles verbinden, um den Kirchen zu helfen, die Verfolgung erleiden oder die von großem Mangel an Klerikern oder an materiellen Mitteln geplagt sind.<ref> Vgl. Vat. II, CD 6–7.</ref>
Das Band der Gemeinschaft zwischen den Kirchen wird von den Fidei-donum-Priestern zum Ausdruck gebracht, die aus den dafür geeigneten und gebührend vorbereiteten Priestern ausgewählt werden, und durch die die Diözesen alter Gründung wirksam zur Evangelisierung der neuen Kirchen beitragen und andererseits Frische und Lebendigkeit des Glaubens von diesen jungen christlichen Gemeinschaften schöpfen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 68; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 18.</ref>
Wenn ein geeigneter Kleriker (Priester oder Diakon) den Wunsch zum Ausdruck bringt, unter die Fidei-donum-Priester aufgenommen zu werden, dann soll der Bischof, so weit das möglich ist, die Erlaubnis nicht verweigern, auch wenn das unmittelbare Opfer von seiner Diözese verlangen würde, und er soll dafür Sorge tragen, dass die Rechte und Pflichten des betreffenden mittels einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Bischof des Bestimmungsortes gesichert werden. Das zeitlich befristete Überwechseln ist möglich ohne eine Exkardination, so dass der Kleriker bei seiner Rückkehr alle Rechte beibehält, die ihm zuständen, wenn er in der Diözese geblieben wäre.<ref> Vgl. c. 271 CIC.</ref>
Auch die Bischöfe der jungen Missionskirchen sollen mehr Priester zur Verfügung stellen für Gebiete ihres Landes, ihres Kontinents oder auch anderer Kontinente, die weniger evangelisiert sind oder wo weniger Personen für den Dienst der Kirche bereit stehen. Der Bischof soll gerne bereit sein, in der eigenen Diözese solche Priester aus Missionsländern aufzunehmen, die für eine bestimmte Zeit um Gastfreundschaft bitten aus Gründen des Studiums oder aus anderen Gründen. In solchen Fällen sollen die betroffenen Bischöfe einen Vertrag schließen, um die verschiedenen Bereiche des priesterlichen Lebens zu regeln. Zu diesem Zweck müssen die Normen beachtet werden, welche von der Kongregation für die Evangelisierung der Völker erlassen wurden.<ref> Vgl. Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Istruzione sull’ invio e la permanenza all’estero dei sacerdoti del Clero diocesano dei territori di missione, 2–7.</ref>
18. Der ökumenische Einsatz
Im Wissen darum, dass die Wiederherstellung der Einheit eines der vorrangigen Ziele des II. Vatikanischen Konzils war,<ref> Vgl. Vat. II, UR, Vorwort, 1.</ref> und dass dieses nicht nur ein Anhängsel ist, das der traditionellen Tätigkeit der Kirche beigefügt wird,<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Ut unum sint, 20.</ref> muss sich der Bischof der Dringlichkeit bewusst sein, den Ökumenismus zu fördern, einen Bereich, in dem die katholische Kirche in unwiderruflicher Weise engagiert ist.
Auch wenn die Leitung der ökumenischen Bewegung vorrangig dem Heiligen Stuhl zukommt, kommt es doch sowohl den einzelnen als auch den in der Bischofskonferenz versammelten Bischöfen zu, praktische Ausführungsbestimmungen zu erlassen, um die höherrangigen Anordnungen den örtlichen Umständen anzupassen.<ref> Vgl. c. 755 §§ 1–2 CIC.</ref>
Indem er treu den Hinweisen und den Richtlinien des Heiligen Stuhles folgt, soll sich der Bischof außerdem darum bemühen, ökumenische Beziehungen mit den verschiedenen Kirchen und christlichen Gemeinschaften zu unterhalten, die es in der Diözese gibt, und er soll einen in der Sache kompetenten persönlichen Vertreter ernennen, um die Tätigkeit der Diözese auf diesem Gebiet anzuregen und zu koordinieren.<ref> Vgl. Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus, 41–45.</ref> Sofern die Umstände der Diözese dies nahe legen, soll der Bischof ein Sekretariat oder eine Kommission einrichten, die damit beauftragt sind, dem Bischof vorzuschlagen, was die Einheit der Christen fördern könnte. Darüber hinaus sollen sie die vom Bischof angeregten Initiativen verwirklichen, in der Diözese den geistlichen Ökumenismus fördern, Hilfen für die ökumenische Bildung des Klerus und der Seminaristen<ref> Vgl. ebd., 55–91.</ref> vorschlagen und die Pfarreien im ökumenischen Engagement unterstützen.
19. Beziehungen zu den Juden
Das II. Vatikanische Konzil erinnert an das Band, durch welches das Volk des Neuen Bundes mit dem Stamm Abrahams geistlich verbunden ist.<ref> Vgl. Vat. II, NA 4.</ref> Wegen dieses Bandes kommt im Vergleich zu den nichtchristlichen Religionen den Juden bei der Aufmerksamkeit der Kirche ein ganz besonderer Rang zu; sie „haben die Sohnschaft, die Herrlichkeit, die Bundesordnungen, ihnen ist das Gesetz gegeben, der Gottesdienst und die Verheißungen, sie haben die Väter, und dem Fleisch nach entstammt ihnen der Christus“ (Röm 9,4–5). Der Bischof muss unter den Christen eine Haltung der Wertschätzung gegenüber diesen unseren „älteren Brüdern“ fördern, um das Entstehen von antisemitischen Erscheinungen zu verhindern, und er muss darüber wachen, dass die geistlichen Amtsträger eine angemessene Bildung über die jüdische Religion und ihre Beziehungen zum Christentum erhalten.
20. Der interreligiöse Dialog
Die katholische Kirche verwirft nichts von dem, was in den anderen Religionen wahr und heilig ist. „Mit aufrichtiger Hochachtung betrachtet sie jene Handlungs- und Lebensweisen, jene Gebote und Lehren, die, auch wenn sie von dem, was sie selber festhält und vorlegt, in vielem abweichen, nicht selten dennoch einen Strahl jener Wahrheit wiedergeben, die alle Menschen erleuchtet. Unablässig aber verkündet sie Christus, der ‚der Weg, die Wahrheit und das Leben‘ (Joh 14,6) ist, in dem die Menschen die Fülle des religiösen Lebens finden, in dem Gott alles mit sich versöhnt hat.“<ref> Vgl. Vat. II, NA 2; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Dominus Iesus, III: Einzigartigkeit und Universalität des Heilsgeheimnisses Jesu Christi.</ref>
In der Beziehung zu den nichtchristlichen Religionen ist die Kirche aufgerufen, einen aufrichtigen und wertschätzenden Dialog zu pflegen, der ohne jeden Anschein von Irenik dabei helfen soll, die Saatkörner der Wahrheit zu entdecken, die sich in den religiösen Überlieferungen der Menschheit finden, und der die rechtmäßigen religiösen Bestrebungen der Menschen fördern soll. Dieser Dialog steht in enger Verbindung zu der unverzichtbaren Berufung zur Mission, die auf den Auftrag Christi zurückgeht „Geht hinaus in die ganze Welt und verkündet das Evangelium allen Geschöpfen!“ (Mk 16,15), und er wird geleitet von der feinfühligen Achtung vor dem Gewissen des Einzelnen.
21. Unterstützung der Initiativen des Heiligen Stuhls im internationalen Bereich
Je nach den Möglichkeiten seiner eigenen Kirche trägt der Bischof zur Verwirklichung der Zielsetzungen der internationalen Einrichtungen und Vereinigungen bei, die vom Apostolischen Stuhl gefördert und unterstützt werden: für den Frieden und für die Gerechtigkeit in der Welt, für den Schutz der Familie und des menschlichen Lebens von der Empfängnis an, für den Fortschritt der Völker und für andere Initiativen.
Als besondere Form des apostolischen Handelns im internationalen Bereich ist der Heilige Stuhl mit vollem Recht bei den vorrangigen internationalen Einrichtungen vertreten und nimmt in aktiver Form an verschiedenen Konferenzen teil, die von diesen Einrichtungen einberufen werden. In diesen internationalen Einrichtungen muss sich die Kirche Gehör verschaffen im Hinblick auf die Verteidigung der Menschenwürde und der grundlegenden Menschenrechte, des Schutzes der Schwächsten, der rechten Ordnung der internationalen Beziehungen, der Achtung der Natur usw. Der Bischof darf es nicht versäumen, solche Initiativen gegenüber den Gläubigen wie auch der öffentlichen Meinung zu unterstützen, im Bewusstsein dessen, dass sein Hirtendienst in bemerkenswerter Weise Einfluss nehmen kann auf die Festigung einer gerechten und die Menschenwürde beachtenden internationalen Ordnung.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 37; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Dominus Iesus, VI.</ref>
II. Die bischöfliche Zusammenarbeit und die überdiözesanen Organe der Zusammenarbeit
A) Die bischöfliche Zusammenarbeit
22. Die vereinte Ausübung des bischöflichen Dienstes
„Unbeschadet der Vollmacht, die der Bischof aufgrund göttlicher Einrichtung in seiner Teilkirche besitzt, hat das Bewusstsein, Teil einer ungeteilten Körperschaft zu sein, die Bischöfe im Laufe der Kirchengeschichte dazu geführt, sich zur Erfüllung ihrer Sendung der Mittel, Organe oder Kommunikationsmittel zu bedienen, welche die Gemeinschaft und die Sorge für alle Kirchen zum Ausdruck bringen und die das Leben des Apostelkollegiums selbst verlängern: Die pastorale Zusammenarbeit, die Beratungen, die gegenseitige Hilfe usw.“<ref> Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 3; vgl. Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 59.</ref> Deshalb übt der Bischof den ihm übertragenen Dienst nicht nur dann aus, wenn er in seiner Diözese die ihm eigenen Aufgaben erfüllt, sondern auch, wenn er mit den Mitbrüdern im Bischofsamt in den verschiedenen überdiözesanen bischöflichen Organen zusammenarbeitet. Zu diesen zählen die Zusammenkünfte der Bischöfe der Kirchenprovinz, der Kirchenregion (dort, wo solche Regionen vom Apostolischen Stuhl errichtet wurden), und vor allem die Bischofskonferenzen.
Diese bischöflichen Versammlungen sind Ausdruck der kollegialen Dimension des bischöflichen Dienstes und seiner notwendigen Anpassung an die verschiedenen Formen der menschlichen Gemeinschaften, unter denen die Kirche ihre Heilssendung ausübt.<ref> Vgl. Vat. II, LG 13.</ref> Als vorrangigen Zweck haben sie die gegenseitige Hilfe bei der Ausübung des bischöflichen Amtes und die Abstimmung der Initiativen eines jeden Hirten zum Wohl jeder einzelnen Diözese und der gesamten christlichen Gemeinschaft im jeweiligen Gebiet. Dank dieser Versammlungen verstärken die Teilkirchen selbst die Bande der Gemeinschaft mit der Universalkirche durch die Bischöfe, ihre rechtmäßigen Vertreter.<ref> Vgl. Vat. II, LG 23; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 55.</ref>
Abgesehen von den Fällen, in denen das Kirchenrecht oder eine besondere Anordnung des Apostolischen Stuhls ihnen gesetzgebende Vollmacht zugewiesen hat, muss das gemeinschaftliche Handeln dieser bischöflichen Versammlungen als vorrangiges Handlungskriterium die feinfühlige und aufmerksame Wertschätzung für die persönliche Verantwortung eines jeden Bischofs im Hinblick auf die Universalkirche sowie auf die ihm anvertraute Teilkirche beachten, allerdings stets im Bewusstsein der kollegialen Dimension, welche der bischöflichen Aufgabe innewohnt.
B) Die überdiözesanen Organe und der Metropolit
23. Die verschiedenen überdiözesanen bischöflichen Versammlungen
a) Versammlung der Bischöfe der Kirchenprovinz
Die Diözesanbischöfe der Kirchenprovinz versammeln sich um den Metropoliten, um ihre pastorale Tätigkeit besser aufeinander abzustimmen und um die vom Recht zugestandenen gemeinsamen Kompetenzen auszuüben.<ref> Vgl. cc. 431 § 1; 377 § 2; 952 § 1; 1264, 1° und 2° CIC.</ref> Die Zusammenkünfte werden vom Metropolitan-Erzbischof mit der Regelmäßigkeit einberufen, die für alle günstig ist; an diesen Zusammenkünften nehmen auch die Koadjutorbischöfe und die Weihbischöfe der Kirchenprovinz mit entscheidender Stimme teil. Sofern der pastorale Nutzen es empfiehlt und mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhls können sich den gemeinsamen Arbeiten auch die Hirten einer benachbarten Diözese anschließen, die unmittelbar dem Heiligen Stuhl unterstellt ist, nicht ausgenommen die Apostolischen Vikare und Präfekten, die im Namen des Papstes Leitung ausüben.
b) Aufgaben des Metropolitan-Erzbischofs
Eine besondere Verantwortung für die Einheit der Kirche kommt dem Metropolitan-Erzbischof im Hinblick auf die Suffragandiözesen und ihre Hirten zu.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 62.</ref> Zeichen für die Autorität, die der Metropolit in Gemeinschaft mit der Kirche von Rom in der eigenen Kirchenprovinz besitzt, ist das Pallium, das jeder Metropolit persönlich oder durch einen Prokurator beim Papst erbitten muss. Das Pallium wird jedes Jahr vom Papst am Hochfest der heiligen Apostel Petrus und Paulus (29. Juni) gesegnet und den anwesenden Metropoliten aufgelegt. Dem Metropoliten, der sich nicht selbst nach Rom begeben kann, wird das Pallium vom Päpstlichen Gesandten aufgelegt. In jedem Fall besitzt der Metropolit alle Befugnisse seines Amtes vom Moment der Besitzergreifung seiner Erzdiözese an. Der Metropolit kann das Pallium in allen Kirchen seiner Kirchenprovinz tragen, während er es außerhalb niemals tragen darf, nicht einmal mit Zustimmung des Diözesanbischofs. Wenn der Metropolit auf einen neuen Metropolitansitz versetzt wird, dann muss er ein neues Pallium vom Papst erbitten.<ref> Vgl. c. 436 §§ 1–3 CIC.</ref>
Der Metropolit hat als eigene Aufgabe, darüber zu wachen, dass in der gesamten Kirchenprovinz mit Sorgfalt der Glaube und die kirchliche Ordnung bewahrt werden, und dass der bischöfliche Dienst in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht ausgeübt wird. Im Falle, dass er Missbräuche oder Irrtümer feststellen sollte, soll der Metropolit, bedacht auf das Wohl der Gläubigen und auf die Einheit der Kirche, dem Päpstlichen Gesandten jenes Landes genau Bericht erstatten, damit der Apostolische Stuhl Vorkehrungen treffen kann. Sofern er es für angebracht hält, kann sich der Metropolit, bevor er dem Päpstlichen Gesandten Bericht erstattet, mit dem Diözesanbischof im Hinblick auf die in der Suffragandiözese aufgetauchten Probleme besprechen. Die Sorge für die Suffragandiözesen soll besonders aufmerksam sein in der Zeit der Vakanz des bischöflichen Stuhls oder in eventuellen Zeiten besonderer Schwierigkeiten des Diözesanbischofs.
Aber die Aufgabe des Metropoliten darf sich nicht auf die disziplinären Gesichtspunkte beschränken, sondern sie soll sich als natürliche Folge des Auftrags zur Nächstenliebe ausweiten auf eine feinfühlige und brüderliche Aufmerksamkeit für die menschlichen und geistlichen Bedürfnisse der Hirten der Suffragandiözesen, für die er sich in einem gewissen Maß als älterer Bruder, als primus inter pares betrachten darf. Eine wirksame Rolle des Metropoliten, wie sie vom Codex des kanonischen Rechts vorgesehen ist, fördert eine bessere pastorale Abstimmung und eine ausgeprägtere Kollegialität auf örtlicher Ebene zwischen den Suffraganbischöfen.
Gemeinsam mit den Bischöfen der Kirchenprovinz fördert der Metropolitan-Erzbischof gemeinsame Initiativen, um in angemessener Weise auf die Bedürfnisse der Diözesen der Provinz antworten zu können. Insbesondere können die Bischöfe derselben Provinz, sofern die Umstände das anraten, gemeinsam Kurse für die Fortbildung des Klerus und Pastoralkonferenzen für die Planung gemeinsamer Richtlinien durchführen, die sich auf Fragen beziehen, welche den ganzen Zuständigkeitsbereich betreffen. Für die Ausbildung der Priesterkandidaten können sie ein Metropolitanseminar errichten, und zwar sowohl ein großes als auch ein kleines Seminar, oder auch ein Studienhaus einrichten für die Spätberufenen oder für die Ausbildung der ständigen Diakone oder der Laien, die im pastoralen Dienst eingesetzt werden. Andere Bereiche des gemeinsamen pastoralen Einsatzes können den Bischöfen vom Metropoliten vorgeschlagen werden. Falls der Erzbischof in einem besonderen Fall besonderer Befugnisse für die Erfüllung seines Dienstes bedürfte, insbesondere um die pastorale Planung, die gemeinsam von den Suffraganbischöfen erarbeitet wurde, umsetzen zu können, so kann er diese im Einvernehmen mit den Bischöfen der Kirchenprovinz vom Heiligen Stuhl erbitten.
c) Versammlung der Bischöfe der Kirchenregion
Wo für mehrere Kirchenprovinzen eine Kirchenregion errichtet worden ist,<ref> Vgl. c. 433 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 62.</ref> nehmen die Bischöfe an den Zusammenkünften des Konvents der Bischöfe der Kirchenregion gemäß der Form teil, die von ihren Statuten festgelegt ist.
d) Die Bischofskonferenz
Die Bischofskonferenz ist wichtig, um die Gemeinschaft zwischen den Bischöfen zu festigen und um das gemeinsame Handeln in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich zu fördern, das sich prinzipiell innerhalb der Grenzen eines Landes erstreckt. Ihr sind einige pastorale Aufgaben als eigene Aufgaben anvertraut, die sie durch kollegiale Leitungsakte ausführt, und sie ist der geeignete Ort zur Förderung vielfältiger gemeinsamer pastoraler Initiativen im Hinblick auf das Wohl der Gläubigen.<ref> Vgl. Nr. 28–32 in diesem Direktorium.</ref>
e) Die internationalen Versammlungen der Bischofskonferenzen
Diese Organe sind eine natürliche Konsequenz aus den sich verstärkenden menschlichen und institutionellen Beziehungen zwischen Ländern, die ein und derselben geografischen Gegend angehören. Sie sind eingerichtet worden, um eine ständige Beziehung zwischen Bischofskonferenzen sicherzustellen, die durch ihre jeweiligen Vertreter diesen Organen angehören, um so die Zusammenarbeit zwischen den Konferenzen und den Dienst für die Episkopate verschiedener Nationen zu erleichtern.
C) Die Partikularkonzilien
24. Die geschichtliche konziliare Erfahrung
„Seit den ersten Jahrhunderten der Kirche haben die Bischöfe, obwohl sie Teilkirchen vorangestellt waren, ... Synoden, Provinzialkonzilien und schließlich Plenarkonzilien eingesetzt, in denen die Bischöfe eine für verschiedene Kirchen gleichartige Vorgehensweise festlegten, die sowohl bei der Lehre der Glaubenswahrheiten als auch bei der Ordnung der kirchlichen Disziplin einzuhalten war.“<ref> Vgl. Vat. II, CD 36.</ref>
25. Natur
Die Partikularkonzilien sind Versammlungen von Bischöfen, an denen mit beratender Stimme auch andere Geistliche und Laien teilnehmen, und die das Ziel haben, im eigenen Zuständigkeitsbereich für die pastoralen Bedürfnisse des Gottesvolkes Sorge zu tragen, indem sie festlegen, was dem Wachstum des Glaubens,<ref> Vgl. c. 753 CIC.</ref> der Regelung der gemeinsamen pastoralen Tätigkeit, den guten Sitten und dem Schutz der kirchlichen Disziplin dient.<ref> Vgl. c. 445 CIC.</ref> Die Partikularkonzilien können Provinzialkonzilien sein, wenn ihr Bereich der Kirchenprovinz entspricht, oder Plenarkonzilien, wenn es sich um die Teilkirchen einer Bischofskonferenz handelt. Wenn es sich um ein Plenarkonzil handelt, oder um ein Provinzialkonzil, bei dem die betreffende Provinz mit den Grenzen einer Nation zusammenfällt, dann ist für die Abhaltung dieses Konzils die vorgängige Approbation des Apostolischen Stuhls erforderlich.<ref> Vgl. cc. 439 und 440 § 1 CIC.</ref> Um diesbezüglich eine Entscheidung treffen zu können, muss der Apostolische Stuhl genau den Grund für seine Abhaltung kennen und auch die Themen oder Gegenstände, die der Beschlussfassung unterfallen sollen.
26. Mitglieder
In den Partikularkonzilien kommt es nur den Bischöfen zu, Entscheidungen zu fällen, denn nur sie besitzen entscheidendes Stimmrecht; aber es müssen auch die Inhaber einiger kirchlicher Ämter von Bedeutung sowie die höheren Oberen der Ordensinstitute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens einberufen werden, damit sie mit ihrer Erfahrung und mit ihrem Rat mit den Hirten zusammenarbeiten. Darüber hinaus steht es den Bischöfen frei, auch Kleriker, Ordensleute und Laien einzuberufen, wobei sie freilich darauf achten müssen, dass deren Zahl nicht die Hälfte der Mitglieder von Rechts wegen überschreitet.<ref> Vgl. c. 443 CIC.</ref> Wegen der großen Bedeutung, welche die Partikularkonzilien im Hinblick auf die Ordnung des kirchlichen Lebens in der Provinz oder in der Nation besitzen, arbeitet der Bischof mit seinem persönlichen Beitrag bei ihrer Vorbereitung und Durchführung mit.<ref> Vgl. Vat. II, CD 36; cc. 439 ff. CIC.</ref>
27. Gesetzgebende Vollmacht
Um diese Ziele zu erreichen, besitzen die Partikularkonzilien Leitungsvollmacht, vor allem aber gesetzgebende Vollmacht, auf Grund derer die Bischöfe für die verschiedenen Kirchen jeweils die selben Normen festlegen, um auf diese Weise für eine wirksamere und den Erfordernissen der Zeit angepasste pastorale Handlungsweise zu sorgen. Im Übrigen lässt die kirchenrechtliche Disziplin den Bischöfen derselben Provinz oder Bischofskonferenz einen großen Freiraum, die pastoralen Fragen gemeinsam zu regeln, immer aber unter Beachtung der höherrangigen Normen.<ref> Vgl. c. 135 § 2 CIC.</ref> Diese Freiheit muss die Bischöfe dazu veranlassen, dem gemeinsamen Urteil und der gemeinsamen Entscheidung nur jene Angelegenheiten zu unterwerfen, für die im gesamten Zuständigkeitsbereich eine gleichartige Regelung erforderlich ist, weil sonst die Vollmacht, die jedem einzelnen Bischof in seiner Diözese zukommt, ohne Notwendigkeit eingeschränkt würde. Alle bindenden Beschlüsse des Partikularkonzils, seien es allgemeine Dekrete oder Dekrete für den Einzelfall, müssen vom Apostolischen Stuhl geprüft und approbiert werden, bevor sie promulgiert werden.<ref> Vgl. c. 446 CIC; Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor bonus, Art. 82 und 157.</ref>
D) Die Bischofskonferenz
28. Zwecksetzung der Bischofskonferenz
Die Bischofskonferenz, deren Rolle in diesen Jahren große Bedeutung gewonnen hat, trägt in vielfältiger und fruchtbarer Form bei zur Verwirklichung und zur Entwicklung des kollegialen Affekts zwischen den Mitgliedern ein und desselben Episkopats. In ihr üben die Bischöfe einige pastorale Aufgaben gemeinsam für die Gläubigen ihres Zuständigkeitsbereiches aus. Dieses Handeln entspricht der heutzutage besonders empfundenen Notwendigkeit, durch ein einmütiges und gut abgestimmtes Handeln ihrer Hirten für das Gemeinwohl der Teilkirchen Sorge zu treffen.<ref> Vgl. Vat. II, LG 23; CD 37; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 63.</ref> Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, die Bischöfe in ihrem Dienst zu unterstützen, zum Nutzen des gesamten Volkes Gottes. Die Bischofskonferenz entfaltet eine bedeutende Funktion in verschiedenen Bereichen des Dienstes durch:
die gemeinsame Ordnung einiger pastoraler Fragen durch allgemeine Dekrete, welche sowohl die Hirten als auch die Gläubigen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches verpflichten;<ref> Vgl. c. 455 CIC.</ref>
die Vermittlung der Glaubenslehre der Kirche in möglichst einprägsamer Form und in Übereinstimmung mit der besonderen Natur und den Lebensbedingungen der Gläubigen einer Nation;<ref> Vgl. c. 753 CIC.</ref>
die Koordination einzelner Bemühungen im Bereich des Apostolats und der Caritas durch gemeinsame Initiativen von nationaler Bedeutung; zu diesem Zweck hat das kanonische Recht der Konferenz bestimmte Kompetenzen zuerkannt;
den einheitlichen Dialog mit der politischen Autorität für den gesamten Zuständigkeitsbereich;
die Schaffung von nützlichen gemeinsamen Diensten, die viele Diözesen alleine nicht besorgen können.
Hinzu kommt der weite Bereich der gegenseitigen Unterstützung in der Ausübung des bischöflichen Dienstes durch gegenseitige Information, Ideenaustausch, die Abstimmung von Meinungen usw.
29. Die Mitglieder der Bischofskonferenz
Von Rechts wegen sind Mitglieder der Bischofskonferenz alle Diözesanbischöfe des Zuständigkeitsbereiches und alle, die ihnen rechtlich gleichgestellt sind,<ref> Vgl. c. 381 § 2 CIC; Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 15.</ref> sowie die Koadjutorbischöfe, die Weihbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die eine besondere pastorale Aufgabe zum Nutzen der Gläubigen wahrnehmen. Mitglieder sind auch diejenigen, die vorübergehend einem kirchlichen Bezirk des Landes vorstehen.<ref> Vgl. c. 427 § 1 CIC; Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 17.</ref>
Die katholischen Bischöfe des orientalischen Ritus mit Sitz im Zuständigkeitsbereich der Bischofskonferenz können zur Vollversammlung der Konferenz mit beratender Stimme eingeladen werden. Die Statuten der Bischofskonferenz können festlegen, dass sie Mitglieder sind. In diesem Fall besitzen sie beschließendes Stimmrecht.<ref> Vgl. c. 450 § 1 CIC.</ref>
Die emeritierten Bischöfe sind von Rechts wegen nicht Mitglieder der Bischofskonferenz, aber es ist wünschenswert, dass sie zur Vollversammlung eingeladen werden, an der sie mit beratender Stimme teilnehmen können. Darüber hinaus ist es gut, auf sie zurückzugreifen bei Studientagen oder Kommissionen, die dazu eingesetzt werden, Fragen zu erörtern, in denen diese Bischöfe in besonderer Weise kompetent sind. Der eine oder andere emeritierte Bischof kann auch als Mitglied von Kommissionen der Bischofskonferenz berufen werden.<ref> Vgl. Nr. 229 in diesem Direktorium; Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos; Kongregation für die Bischöfe, Normen In vita Ecclesiae, 4.</ref>
Obwohl der Päpstliche Gesandte nicht Mitglied der Bischofskonferenz ist und damit kein Stimmrecht besitzt, wird er zur Eröffnungssitzung der Bischofskonferenz eingeladen nach Maßgabe der Statuten jeder einzelnen Bischofskonferenz.
Aus seiner Eigenschaft als Mitglied der Bischofskonferenz erwachsen dem Bischof einige natürliche Verpflichtungen:
a) Der Bischof muss sich darum kümmern, dass er die allgemeinen Normen gut kennt, die diese Einrichtung regeln, und auch die Statuten der eigenen Bischofskonferenz, welche die grundlegenden Normen für das gemeinsame Handeln festlegen.<ref> Bezüglich der Statuten der Konferenz vgl. c. 451 CIC; Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 18.</ref> Beseelt von einer tiefen Liebe zur Kirche achte er darüber hinaus darauf, dass die Aktivitäten der Konferenz immer entsprechend den kanonischen Bestimmungen ausgeübt werden;
b) er soll aktiv und eifrig an den Zusammenkünften der Bischöfe teilnehmen, ohne jemals die gemeinsame Verantwortung der Sorge der anderen Bischöfe zu überlassen; wenn er für eine bestimmte Aufgabe in der Konferenz gewählt wird, soll er sich dem außer aus einem gerechten Grund nicht verweigern. Er soll aufmerksam die für die Diskussion vorgesehenen Fragen studieren, wenn nötig auch mit Hilfe von Fachleuten, damit seine Stellungnahmen stets gut begründet und gewissenhaft formuliert sind;
c) bei den Zusammenkünften soll er seine Meinung mit brüderlicher Offenheit vortragen. Wenn es nötig ist, soll er sich ohne Furcht abweichend von der von anderen vorgetragenen Meinung äußern, aber auch bereit sein, die gegenteiligen Gründe anzuhören und zu verstehen;
d) wenn das Gemeinwohl der Gläubigen eine gemeinsame Vorgehensweise fordert, dann soll der Bischof bereit sein, der Meinung der Mehrheit zu folgen, ohne dass er sich auf seine eigene Meinung versteift;
e) in den Fällen, in denen er glaubt, aus Gewissensgründen einer Erklärung oder einem Beschluss der Konferenz nicht zustimmen zu können, muss er vor Gott alle Umstände gewissenhaft erwägen und dabei auch die Auswirkungen seiner Entscheidung in der Öffentlichkeit mit bedenken; falls es sich um ein allgemeines Dekret handelt, das notwendig der recognitio durch den Apostolischen Stuhl bedarf, dann muss er von diesem die Dispens erbitten, damit er sich nicht an das halten muss, was im Dekret festgelegt wurde;
f) beseelt vom Geist des Dienens soll er die Leitungsorgane der Konferenz auf alle Probleme aufmerksam machen, die es anzugehen gilt, ebenso auf Schwierigkeiten, die überwunden werden müssen sowie auf Initiativen, die im Hinblick auf das Seelenheil angeraten scheinen.
Die Konferenz kann zu den eigenen Versammlungen Personen einladen, die nicht Mitglieder sind, aber nur in bestimmten Fällen und ausschließlich mit beratender Stimme.<ref> Vgl. Päpstliche Kommission für die Interpretation der Dekrete des II. Vatikanischen Konzils, Responsum vom 31.10.1970.</ref>
30. Der Bischofskonferenz konkret zugewiesene Themen
Es ist eine offensichtliche Tatsache, dass es heute pastorale Themen und Problemstellungen des Apostolats gibt, die nur auf nationaler Ebene in gebührender Weise angegangen werden können. Aus diesem Grund hat das Kirchenrecht einige Bereiche der gemeinsamen Aufmerksamkeit der Bischöfe anvertraut, jeden Bereich aber in unterschiedlicher Weise. Unter diesen ragen hervor:
die Ausbildung der geistlichen Amtsträger, seien es Kandidaten für das Priestertum oder für den ständigen Diakonat;
die Ökumene;
die Hilfsmittel für die Katechese in der Diözese;
die katholische Erziehung;
die höhere katholische Erziehung und die Hochschulseelsorge;
die sozialen Kommunikationsmittel;
der Schutz der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten des christlichen Volkes.<ref> Vgl. cc. 242; 236; 755 § 2; 804 § 1; 809; 810 § 2; 821; 823; 830; 831 § 1 CIC. Bezüglich des Ökumenismus vgl. auch Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen, Ökumenisches Direktorium, 6; 40; 46–47. Bezüglich der Zuständigkeit der Bischofskonferenz für die Herausgabe von Katechismen und für die Erarbeitung diözesaner Katechismen vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Responsio Con lettera (07.07.1983).</ref>
In allen diesen Bereichen müssen die eigenen Kompetenzen der Konferenz mit der Verantwortung eines jeden Bischofs in seiner Diözese verbunden werden. Diese Übereinstimmung ist die natürliche Konsequenz aus der Beachtung der kanonischen Normen, welche die fraglichen Gegenstände ordnen.
31. Die rechtlichen und lehrmäßigen Zuständigkeiten der Bischofskonferenz
Gemäß der Weisung des II. Vatikanischen Konzils wurde den Bischofskonferenzen als Instrumenten der gegenseitigen Hilfe zwischen den Bischöfen für ihre pastorale Aufgabe vom Apostolischen Stuhl die Vollmacht verliehen, bindende Vorschriften in bestimmten Fragen<ref> Vgl. c. 455 §§ 1–2 CIC. Bei den allgemeinen Dekreten sind auch die allgemeinen Ausführungsdekrete gemäß der cc. 31–33 eingeschlossen; vgl. Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Responsum vom 05.07.1985.</ref> zu erlassen und andere Beschlüsse für den Einzelfall zu fassen, welche der Bischof getreu annimmt und in der Diözese ausführt.<ref> Vgl. Vat. II, CD 38.</ref>
Die gesetzgebende Vollmacht der Konferenz wird von den in der Vollversammlung zusammengekommenen Bischöfen ausgeübt, die das kollegiale Gespräch und den Austausch der unterschiedlichen Gesichtspunkte ermöglicht, und erfordert das zustimmende Votum von zwei Dritteln der mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder. Solche Normen müssen vor ihrer Promulgation vom heiligen Stuhl geprüft werden, um die Übereinstimmung mit dem weltweit geltenden kirchlichen Recht sicherzustellen.<ref> Vgl. c. 445 § 2 CIC.</ref> Kein anderes Organ der Konferenz darf die Zuständigkeiten der Vollversammlung für sich in Anspruch nehmen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 22.</ref>
Die in der Bischofskonferenz versammelten Bischöfe üben entsprechend den vom Recht geregelten Bedingungen auch eine Lehraufgabe aus;<ref> Vgl. cc. 753; 755 § 2 CIC.</ref> sie sind nämlich auch gemeinsam authentische Künder und Lehrer des Glaubens für ihre Gläubigen. Bei der Ausübung dieser Lehraufgabe, besonders dann, wenn sie neuen Fragestellungen begegnen und neue Probleme, die sich aus der Gesellschaft ergeben, aufklären müssen, müssen sich die Bischöfe der Grenzen ihrer Lehräußerungen bewusst sein, weil ihr Lehramt nicht universal ist, obwohl es authentisch und amtlich ist.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 21–22.</ref>
Die Bischöfe sollen sich stets vor Augen halten, dass die Glaubenslehre ein Gut des ganzen Volkes Gottes und das Band seiner Gemeinschaft ist; daher sollen sie dem universalen Lehramt der Kirche folgen und sich darum bemühen, dieses ihren Gläubigen bekannt zu machen.
Damit die lehrmäßigen Erklärungen der Bischofskonferenz authentisches Lehramt sein und im Namen der Konferenz veröffentlicht werden können, müssen sie von den Mitgliedsbischöfen einstimmig oder wenigstens mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Bischöfe mit beschließendem Stimmrecht beschlossen werden. In diesem zweiten Fall müssen die lehrmäßigen Erklärungen die recognitio des Heiligen Stuhls erhalten, damit sie veröffentlicht werden können. Diese lehrmäßigen Erklärungen müssen an die Bischofskongregation oder an die Kongregation für die Evangelisierung der Völker geschickt werden, je nach dem territorialen Zuständigkeitsbereich derselben. Diese Dikasterien werden die recognitio erteilen, nachdem sie sich mit den übrigen zuständigen Stellen des Heiligen Stuhls konsultiert haben.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 22.</ref>
Wenn es darum geht, lehrmäßige Äußerungen der Bischofskonferenz zu beschließen, besitzen die nichtbischöflichen Mitglieder des bischöflichen Organs kein Stimmrecht in der Vollversammlung.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, Ergänzende Normen, Art. 1.</ref>
Falls mehrere Bischofskonferenzen ein Handeln in solidum für erforderlich halten sollten, müssen sie vom Heiligen Stuhl die Genehmigung erbitten, der im einzelnen Fall auch die erforderlichen Vorschriften angeben wird, die zu beachten sind. Abgesehen von diesen Fällen steht es den Diözesanbischöfen frei, in der eigenen Diözese einer Empfehlung, die von den übrigen Hirten des Zuständigkeitsbereiches geteilt wird, im eigenen Namen und mit eigener Autorität zu folgen und ihr verpflichtende Kraft zu geben. Es ist aber keinesfalls erlaubt, den Bereich der Vollmacht der Konferenz auszuweiten, indem ihr die Jurisdiktion und die Verantwortung, die ihre Mitglieder für ihre jeweiligen Diözesen haben, übertragen werden, weil eine solche Übertragung ausschließliches Recht des Papstes ist,<ref> Vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 20 und 24 und Ergänzende Normen, Art. 1; Kongregation für die Bischöfe und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Rundbrief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Nr. 763/98 vom 13.05.1999.</ref> der aus eigener Initiative oder auf Bitten der Konferenz in den Fällen, in denen er es für angebracht hält, eine besondere Anordnung erteilen wird.<ref> Vgl. c. 455 § 1 CIC.</ref>
32. Die Kommissionen der Konferenz
Von der Konferenz hängen verschiedene Organe und Kommissionen ab, deren besondere Aufgabe in der Unterstützung der Hirten besteht sowie in der Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Konferenz.
Die ständigen Kommissionen sowie die Ad-hoc-Kommissionen der Konferenz, die als „bischöfliche Kommissionen“ bezeichnet werden, müssen von bischöflichen Mitgliedern gebildet werden sowie von solchen, die ihnen im Recht gleichgestellt sind. Wenn die Zahl der Bischöfe zu gering ist, um solche Kommissionen zu bilden, können andere Organe wie Beratergruppen und Räte gebildet werden, deren Vorsitz bei einem Bischof liegt und die sich aus Priestern, Ordensleuten und Laien zusammensetzen. Solche Organe dürfen sich aber nicht „bischöflich“ nennen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 18; Kongregation für die Bischöfe und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Rundbrief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Nr. 763/98 vom 13.05.1999, 9.</ref>
Die Mitglieder der verschiedenen Kommissionen müssen sich dessen bewusst sein, dass es nicht ihre Aufgabe ist, die Arbeit der Kirche einer Nation in einem bestimmten pastoralen Feld zu leiten oder zu koordinieren, sondern dass sie eine andere, viel demütigere, aber gleichermaßen wirkungsvolle Aufgabe haben: Der Vollversammlung – also der Konferenz selbst – zu helfen, ihre Ziele zu erreichen, und den Hirten die geeigneten Hilfsmittel für ihren Dienst in der Teilkirche zur Verfügung zu stellen. Dieses grundlegende Kriterium muss die Verantwortlichen der Kommissionen dazu veranlassen, Handlungsformen zu vermeiden, die von einem Gefühl der Unabhängigkeit oder der Autonomie beeinflusst sind, wie es etwa die eigenständige Veröffentlichung von Richtlinien für einen bestimmten pastoralen Bereich sein könnte oder der Versuch, sich direkt an diözesane Organe und Kommissionen zu wenden, ohne den vorgeschriebenen Weg über den jeweiligen Diözesanbischof zu nehmen.
Kapitel III: Spiritualität und Fortbildung des Bischofs
„Übe dich in der Frömmigkeit! ... Sei den Gläubigen ein Vorbild in deinen Worten, in deinem Lebenswandel, in der Liebe, im Glauben, in der Lauterkeit. ... Vernachlässige die Gnade nicht, die in dir ist ... Achte auf dich selbst und auf die Lehre; halte daran fest!“ (1 Tim 4,7.12.[14].16).
I. Jesus Christus, Ursprung der Spiritualität des Bischofs
33. Jesus Christus, Quelle der Spiritualität des Bischofs
Mit der Bischofsweihe empfängt der Bischof eine besondere Ausgießung des Heiligen Geistes, die ihn in ganz besonderer Weise Christus, dem Haupt und Hirten gleichförmig macht. Der Herr selbst, „der gute Meister“ (Mt 19,[1]6), „der Hohepriester“ (Hebr 7,26), „der gute Hirte, der sein Leben hingibt für die Schafe“ (Joh 10,11) hat sein menschliches und göttliches Antlitz, sein Abbild, seine Vollmacht und seine Tugend dem Bischof eingeprägt.<ref> Vgl. Paul VI., Homilie in Bogota, 22.08.1968.</ref> Er ist die einzige und dauernde Quelle der Spiritualität des Bischofs. Deshalb ist der Bischof, der im Sakrament mit der Gabe des Heiligen Geistes geheiligt wurde, berufen, auf die durch die Handauflegung empfangene Gnade zu antworten, indem er sich heiligt und sein persönliches Leben in der Ausübung des apostolischen Dienstes Christus gleich macht. Die Gleichförmigkeit mit Christus wird es dem Bischof ermöglichen, mit seiner ganzen Person dem Heiligen Geist zu entsprechen, um in sich die Aspekte des Gliedes der Kirche und zugleich des Hauptes und Hirten des christlichen Volkes zu vereinen, des Bruders und des Vaters, des Jüngers Christi und des Lehrers des Glaubens, des Sohnes der Kirche und, in einem gewissen Sinne, des Vaters derselben, da er ja Diener der übernatürlichen Wiedergeburt der Christen ist.
Der Bischof soll sich immer dessen bewusst bleiben, dass seine persönliche Heiligkeit niemals auf eine rein subjektive Ebene beschränkt bleibt, sondern in ihrer Wirksamkeit weiter reicht zum Wohle derer, die seiner Hirtensorge anvertraut sind. Der Bischof muss ein kontemplativer Mensch sein und nicht nur ein Mann des Handelns, so dass sein Apostolat immer ein contemplata aliis tradere sei. Fest davon überzeugt, dass alles Tun nichts nützt, wenn das Sein mit Christus fehlt, muss der Bischof in inniger Liebe mit dem Herrn verbunden sein. Darüber hinaus darf er nicht vergessen, dass die Ausübung des bischöflichen Dienstes, um glaubwürdig zu sein, jener moralischen Autorität und jenes Ansehens bedarf, die ihm aus der Heiligkeit des Lebens erwachsen, welche die Ausübung der Jurisdiktionsvollmacht stützt.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 11.</ref>
34. Echte kirchliche Spiritualität
Kraft der Sakramente der Taufe und der Firmung, die ihn mit allen Gläubigen verbinden, und kraft der sakramentalen Weihe ist die Spiritualität des Bischofs eine echt kirchliche und sie erweist sich wesentlich als eine Spiritualität der Communio,<ref> Vgl. ebd., 13.</ref> die mit allen Kindern Gottes in der Eingliederung in Christus und in seine Jüngerschaft gemäß den Ansprüchen des Evangeliums gelebt wird. Die Spiritualität des Bischofs besitzt aber auch ein eigenes Spezifikum: In der Tat, insofern er Hirte, Diener des Evangeliums und Bräutigam der Kirche ist, muss er zusammen mit seinem Presbyterium die Liebe des Bräutigams Christus gegenüber seiner Braut, der Kirche, lebendig werden lassen, in der Intimität des Gebetes und in der Hingabe seiner selbst an die Brüder und Schwestern, damit er die Kirche mit erneuertem Herzen liebe und sie durch seine Liebe vereint in der Liebe bewahrt. Deshalb soll der Bischof unermüdlich mit allen Mitteln die Heiligkeit der Gläubigen fördern und er soll sich dafür einsetzen, dass das Volk Gottes durch die Feier der Sakramente in der Gnade wachse.<ref> Vgl. c. 387 CIC.</ref>
Kraft der Gemeinschaft mit Christus, dem Haupt, kommt dem Bischof die strenge Verpflichtung zu, sich als der Förderer der Gläubigen zu erweisen, nämlich als Lehrer, Förderer und Beispiel der christlichen Vollkommenheit für die Kleriker, die durch die evangelischen Räte Geweihten und die Laien, gemäß deren je eigener Berufung. Aus diesem Grund muss er sich mit Christus vereinen in der Erkenntnis des Willens des Vaters, damit „der Geist des Herrn“ (1 Kor 2,16) gänzlich seine Art zu denken, zu fühlen und sich inmitten der Menschen zu verhalten in Anspruch nehme. Sein Ziel muss eine immer vollkommenere Heiligkeit sein, damit er in Wahrheit sagen kann: „Nehmt mich zum Vorbild, wie ich Christus zum Vorbild nehme“ (1 Kor 11,1).
35. Marianische Spiritualität
Vom marianischen Profil der Kirche übernimmt die Spiritualität des Bischofs eine marianische Prägung. Das Bild der in Entstehung begriffenen Kirche, das Maria vereint mit den Aposteln und mit den Jüngern Jesu in einmütigem und ausdauernden Gebet und in Erwartung des Heiligen Geistes zeigt, bringt das unlösbare Band zum Ausdruck, das die Gottesmutter mit den Nachfolgern der Apostel verbindet.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 14.</ref> Als Mutter sowohl der Gläubigen als auch der Hirten und als Modell und Typus der Kirche<ref> Vgl. Vat. II, LG 63.</ref> unterstützt sie den Bischof in seinem inneren Bemühen der Gleichgestaltung mit Christus und in seinem kirchlichen Dienst. In der Schule Marias lernt der Bischof die Betrachtung des Antlitzes Christi, findet er Trost in der Erfüllung seiner kirchlichen Sendung und die Kraft, damit er die Frohe Botschaft vom Heil verkünden kann.
Die mütterliche Fürbitte Marias begleitet das vertrauensvolle Gebet des Bischofs, immer tiefer in die Wahrheiten des Glaubens eindringen und diesen unversehrt und treu bewahren zu können, so wie er im Herzen der Gottesmutter war,<ref> Vgl. Vat. II, LG 67; 64.</ref> um seine gläubige Hoffnung zu stärken, die er schon verwirklicht sieht in der „Mutter Jesu ... mit Leib und Seele verherrlicht“,<ref> Vgl. Vat. II, LG 68.</ref> und um seine Liebe zu nähren, damit die mütterliche Liebe Marias die ganze apostolische Sendung des Bischofs beseele.
In Maria, die „dem pilgernden Volk Gottes auf Erden voranleuchtet“,<ref> Ebd.</ref> betrachtet der Bischof das, was die Kirche in ihrem Geheimnis ist;<ref> Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 972.</ref> in ihr sieht er schon die Vollkommenheit in der Heiligkeit erreicht, die er mit all seiner Kraft zu erreichen suchen muss, und er weist die Gläubigen, die ihm anvertraut sind, auf sie hin als das Vorbild der innigen Gemeinschaft mit Gott.
Als „eucharistische Frau“<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, 53–58.</ref> lehrt Maria den Bischof, täglich sein Leben in der Messe darzubringen. Auf dem Altar macht er sich das fiat zu Eigen, mit dem die Gottesmutter sich selbst im glücklichen Augenblick der Verkündigung wie auch im schmerzvollen Moment unter dem Kreuz ihres Sohnes hingegeben hat.
Vor allem die Eucharistie, „Quelle und Höhepunkt der ganzen Evangelisierung“,<ref> Vgl. Vat. II, PO 5.</ref> auf die alle Sakramente hingeordnet sind,<ref> Vgl. ebd.</ref> wird dafür sorgen, dass die marianische Frömmigkeit des Bischofs beispielhaft auf die Liturgie bezogen ist, in der die Jungfrau in besonderer Weise gegenwärtig ist in der Feier der Heilsgeheimnisse und in der sie für die ganze Kirche ein beispielhaftes Vorbild des Hörens und des Betens, der Hingabe und der geistlichen Mutterschaft ist.
36. Das Gebet
Die geistliche Fruchtbarkeit des Dienstes des Bischofs hängt von der Intensität seines Lebens der Gemeinschaft mit dem Herrn ab. Es ist das Gebet, aus dem der Bischof Licht, Kraft und Trost für sein Handeln als Hirte schöpfen muss. Das Gebet ist für den Bischof wie der Stock, auf den er sich auf seinem täglichen Weg stützt. Der Bischof, der betet, wird nicht mutlos angesichts der Schwierigkeiten, wie groß sie auch sein mögen, weil er Gott nahe weiß und in seinen väterlichen Armen Schutz, Ruhe und Frieden findet. Indem er sich schließlich mit Vertrauen Gott gegenüber öffnet, öffnet er sich auch mit mehr Großmut gegenüber dem Nächsten und er wird fähig, die Geschichte entsprechend dem göttlichen Plan zu gestalten. Das Bewusstsein dieser Verpflichtung führt den Bischof dazu, dass er täglich die Eucharistie feiert und das Stundengebet verrichtet, dass er sich der eucharistischen Anbetung vor dem Tabernakel und dem Gebet des Rosenkranzes ebenso widmet wie der häufigen Betrachtung des Wortes Gottes und der lectio divina.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 15–17.</ref> Diese Mittel nähren seinen Glauben und sein geistliches Leben, das notwendig ist, um in umfassender Weise die Liebe des Hirten in der Alltäglichkeit der Erfüllung des Dienstes, in der Gemeinschaft mit Gott und in der Treue zu seiner Sendung zu leben.
II. Die Tugenden des Bischofs
37. Die Übung der theologischen Tugenden
Es ist offenkundig, dass die Heiligkeit, zu welcher der Bischof berufen ist, die Übung der Tugenden und in erster Linie der theologischen Tugenden fordert, weil sie aufgrund ihrer Natur den Menschen direkt zu Gott lenken. Der Bischof, Mann des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, soll sein Leben nach den evangelischen Räten und nach den Seligpreisungen (vgl. Mt 5,1–12) richten, so dass auch er, wie es den Aposteln geboten worden war (vgl. Apg 1,8), Zeuge für Christus vor den Menschen sein kann, wahre und wirksame, getreue und glaubwürdige Urkunde der göttlichen Gnade, der Liebe und der anderen übernatürlichen Wirklichkeiten.
38. Die Hirtenliebe
Das Leben des Bischofs, das durch viele Lasten beschwert und aufgrund der großen Vielfalt der Tätigkeiten der Gefahr der Zerstreuung ausgesetzt ist, findet seine innere Einheit und seine Kraftquelle in der Hirtenliebe, welche zu Recht als Band der bischöflichen Vollkommenheit bezeichnet werden muss, und die wie eine Frucht der Gnade und des Charakters des Sakramentes des Episkopats ist.<ref> Vgl. Vat. II, LG 21.</ref> „Der heilige Augustinus definiert die Ganzheit dieses bischöflichen Dienstes als amoris officium. Das schenkt die Gewissheit, dass die Hirtenliebe Jesu Christi in der Kirche niemals versiegen wird.“<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 9; vgl. ebd., 42.</ref> Die Hirtenliebe des Bischofs ist die Seele seines Apostolates. „Es handelt sich nicht nur um eine existentia, sondern sogar um eine pro-existentia, das heißt um ein Leben, das sich an dem höchsten, vom Herrn Jesus Christus selbst dargestellten Vorbild inspiriert, und sich daher völlig in der Anbetung des Vaters und im Dienst an den Brüdern verausgabt“.<ref> Ebd., 13.</ref>
Entfacht von dieser Liebe soll sich der Bischof der frommen Betrachtung und der Nachahmung Jesu Christi und seines Heilsplanes widmen. Die Hirtenliebe verbindet den Bischof mit Jesus Christus, mit der Kirche und mit der Welt, die es zu evangelisieren gilt, und sie macht ihn geeignet, um mit Würde und Sachverstand als Gesandter Christi (vgl. 2 Kor 5,20) zu dienen, um sich Tag für Tag für den Klerus und für das Volk zu verwenden, die ihm anvertraut sind, und um sich wie ein Opferlamm hinzugeben für die Brüder.<ref> Vgl. Vat. II, PO 14.</ref> Weil er das Amt eines Hirten nicht mit der Aussicht auf Ruhe, sondern auf Mühe auf sich genommen hat,<ref> Vgl. hl. Gregor der Große, Epist. II, 2, 3.</ref> soll der Bischof seine Autorität in der Haltung des Dienens ausüben und er betrachte sie als Berufung, der ganzen Kirche nach der Weisung des Herrn zu dienen.<ref> Vgl. Origines, Is. Hom. IV, 1.</ref>
Der Bischof soll das vollkommene Vorbild der brüderlichen Liebe und der kollegialen Gesinnung sein, indem er den Koadjutorbischof, den Weihbischof und den emeritierten Bischof, das diözesane Presbyterium, die Diakone und die Gläubigen, vor allem die Ärmsten und die Hilfsbedürftigen, liebt und ihnen geistlich und mit sachlichen Mitteln hilft. Sein Haus soll ebenso wie sein Herz offen stehen um aufzunehmen, um Rat zu geben, um zu ermahnen und um zu trösten. Die Liebe des Bischofs soll sich auf die Hirten der Nachbardiözesen erstrecken, insbesondere auf jene, die derselben Metropolie angehören, und auf die Bischöfe, die ihrer besonders bedürfen.<ref> Vgl. Vat. II, LG 23.</ref>
39. Der Glaube und die Haltung des Glaubens
Der Bischof ist ein Mann des Glaubens, und er entspricht dem, was die heilige Schrift über Mose sagt, der, als er das Volk aus Ägypten in das verheißene Land führte, „standhaft aushielt, als sähe er den Unsichtbaren“ (Hebr 11,27). Der Bischof soll im Licht des Glaubens alles beurteilen, alles tun und alles aushalten, und er soll die Zeichen der Zeit deuten (vgl. Mt 16,4), um das zu entdecken, was der Geist den Kirchen im Hinblick auf das ewige Heil sagt (vgl. Offb 2,7). Er wird dazu in der Lage sein, wenn er seinen Verstand und sein Herz nährt mit „den Worten des Glaubens und der guten Lehre“ (1 Tim 4,6), wenn er mit Sorgfalt sein theologisches Wissen pflegt und es immer mehr anreichert mit erprobten Lehren, alten und neuen, in voller Übereinstimmung hinsichtlich des Glaubens und der Sitten mit dem Papst und mit dem Lehramt der Kirche.
40. Die Hoffnung auf Gott, der seinen Verheißungen treu bleibt
Getragen vom Glauben an Gott, der ist „Feststehen in dem, was man erhofft, Überzeugtsein von Dingen, die man nicht sieht“ (Hebr 11,1), wird der Bischof von Ihm alles Gute erwarten und sein ganzes Vertrauen auf die göttliche Vorsehung setzen. Mit dem heiligen Paulus wird er wiederholen: „Alles vermag ich durch ihn, der mir Kraft gibt“ (Phil 4,13), eingedenk der heiligen Apostel und vieler heiliger Bischöfe, die, obwohl sie große Schwierigkeiten und Hindernisse jeder Art erfahren mussten, dennoch die Frohe Botschaft von Gott mit allem Freimut verkündet haben (vgl. Apg 4,29–31; 19,8; 28,31).
Die Hoffnung aber, die „nicht zugrunde gehen lässt“ (Röm 5,5), regt im Bischof den missionarischen Geist an, der ihn dazu veranlassen wird, die apostolischen Unternehmungen mit Erfindungsreichtum anzugehen, um sie mit Festigkeit voranzubringen und um sie bis zum Abschluss zu bringen. Der Bischof weiß nämlich, dass er von Gott, dem Herrn der Geschichte (vgl. 1 Tim 1,17) gesandt ist, um die Kirche aufzubauen an dem Ort und zu den „Zeiten und Fristen ..., die der Vater festgesetzt hat“ (Apg 1,7). Von hier her rührt auch jener gesunde Optimismus, den der Bischof persönlich leben soll, und der sozusagen auch auf die anderen, insbesondere auf seine Mitarbeiter, ausstrahlen soll.
41. Die pastorale Klugheit
Beim Weiden der ihm anvertrauten Herde wird dem Bischof die Tugend der Klugheit eine sehr große Hilfe sein; sie ist praktische Weisheit und die Kunst guter Leitung, die Handlungen erfordert, die angemessen und geeignet sind für die Verwirklichung des göttlichen Heilsplans sowie für das Erreichen des Wohls der Seelen und der Kirche, und die jede rein menschliche Überlegung hintanstellt.
Es ist daher notwendig, dass sich der Bischof bei seiner Art zu leiten sowohl an der göttlichen Weisheit orientiert, die ihn lehrt, die jenseitigen Gesichtspunkte der Dinge zu bedenken, als auch an der evangelischen Klugheit, die ihn mit der Gelehrsamkeit eines guten Baumeisters (vgl. 1 Kor 3,10) stets an die jeweiligen Erfordernisse des Leibes Christi denken lässt.
Als umsichtiger Hirte soll sich der Bischof stets bereit zeigen, seine eigene Verantwortung zu übernehmen sowie das Gespräch mit den Gläubigen zu fördern, um sowohl die eigenen Zuständigkeitsbereiche zur Geltung zu bringen als auch die Rechte der anderen in der Kirche zu beachten. Die Klugheit wird ihn die legitimen Überlieferungen seiner eigenen Teilkirche bewahren lassen, aber zur selben Zeit wird er auch ein Förderer des lobenswerten Fortschrittes und ein leidenschaftlicher Sucher neuer Initiativen sein, aber immer unter Wahrung der erforderlichen Einheit. Auf diese Weise wird die diözesane Gemeinschaft auf einem Weg der gesunden Beständigkeit und einer gebührenden Anpassung an neue, rechtmäßige Erfordernisse voranschreiten.
Die pastorale Klugheit wird den Bischof auch dazu anhalten, sich stets das öffentliche Erscheinungsbild, das er abgibt und wie es in den sozialen Kommunikationsmitteln aufscheint, vor Augen zu halten, und er wird beurteilen, ob es günstig ist, an bestimmten Orten oder bei bestimmten gesellschaftlichen Zusammenkünften anwesend zu sein oder nicht. Im Bewusstsein seiner Rolle und unter Beachtung sowohl der Erwartungen, die er hervorruft, wie auch des Beispiels, das er geben muss, soll der Bischof gegenüber allen Höflichkeit, gutes Benehmen, Herzlichkeit, Freundlichkeit und Güte walten lassen als Zeichen seiner Väterlichkeit und Brüderlichkeit.
42. Die Stärke und die Demut
Weil, wie der heilige Bernhard schreibt, „die Klugheit die Mutter der Stärke ist<ref> |Hl. Bernhard, De Consideratione, 1, 8.</ref> – Fortitudinis matrem esse prudentiam –“, muss auch diese vom Bischof geübt werden. Tatsächlich muss er nämlich im Ertragen der Widrigkeiten um des Reiches Gottes willen geduldig sein, wie er auch mutig und fest sein muss in seinen Entscheidungen, die er gemäß der rechten Norm trifft. Es ist die Stärke, die den Bischof nicht zögern lässt, gemeinsam mit den Aposteln zu sagen „Wir können unmöglich schweigen über das, was wir gesehen und gehört haben“ (Apg 4,20), und die ihn ohne jede Furcht, die Gunst der Menschen zu verlieren,<ref> Vgl. hl. Gregor der Große, Regula pastoralis, II, 4.</ref> nicht zaudern lässt, mutig im Herrn gegen jede Form des Missbrauchs und der Anmaßung vorzugehen.
Die Stärke muss durch die Milde gemäßigt werden nach dem Vorbild dessen, der „gütig und von Herzen demütig“ (Mt 11,29) ist. Bei der Leitung der Gläubigen soll der Bischof darum besorgt sein, den Dienst der Barmherzigkeit mit der Autorität der Leitung in Einklang zu bringen, die Milde mit der Stärke und die Vergebung mit der Gerechtigkeit, stets dessen eingedenk, dass „bestimmte Situationen tatsächlich nicht überwunden werden können mit Sprödigkeit oder Härte und auch nicht mit gebieterischer Haltung, sondern eher durch Belehrung als durch Befehl, durch Ermahnung als durch Drohung“.<ref> Vgl. hl. Augustinus, Epist. I, 22.</ref>
Gleichzeitig muss der Bischof mit Demut handeln, die aus dem Bewusstsein der eigenen Schwäche hervorgeht; sie ist – wie der heilige Gregor der Große unterstreicht – die erste der Tugenden.<ref> Vgl. hl. Gregor der Große, Epist. VII, 5.</ref> Tatsächlich weiß er, dass er des Mitgefühls der Brüder wie auch aller anderen Christen bedarf, und wie sie ist er verpflichtet, um die eigene Rettung besorgt zu sein „mit Furcht und Zittern“ (Phil 2,12). Darüber hinaus bietet die tägliche Hirtensorge, die dem Bischof mehr Möglichkeiten anbietet, Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen, ihm auch in stärkerem Maße Gelegenheit zum Irrtum, wenn auch guten Glaubens: Dies führt ihn dazu, für den Dialog mit anderen offen zu sein und macht ihn geneigt, den Rat anderer zu erbitten und anzunehmen, wobei er stets bereit ist, zu lernen.
43. Der Gehorsam gegenüber dem Willen Gottes
Christus, der „gehorsam war bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz“ (Phil 2,8), und dessen Speise es war, den Willen des Vaters zu tun (vgl. Joh 4,34), steht dem Bischof beständig vor Augen als das höchste Vorbild jenes Gehorsams, der die Ursache unserer Rechtfertigung war (vgl. Röm 5,19). Indem er sich Christus gleichförmig macht, leistet der Bischof einen hervorragenden Dienst für die Einheit und die Gemeinschaft der Kirche, und mit seinem Verhalten zeigt er, dass in der Kirche gerechterweise niemand den anderen befehlen kann, wenn er sich nicht zuvor anbietet als Vorbild des Gehorsams gegenüber dem Wort Gottes und der Autorität der Kirche.<ref> Vgl. Vat. II, DV 10; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 19.</ref>
44. Der Zölibat und die vollkommene Enthaltsamkeit
Der Zölibat, der vor dem Empfang der heiligen Weihen feierlich versprochen wurde, verlangt vom Bischof, in der Nachfolge des jungfräulichen Jesus die Enthaltsamkeit „um des Himmelreiches willen“ (Mt 19,12) zu leben, um so Gott und der Kirche gegenüber seine vollkommene Verfügbarkeit für den Dienst zu zeigen und um der Welt ein leuchtendes Zeugnis für das kommende Gottesreich zu geben.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 21.</ref>
Auch aus diesem Grund soll der Bischof im Vertrauen auf die göttliche Hilfe gerne die Abtötung des Herzens und des Leibes üben, und zwar nicht nur als asketische Übung, sondern auch und viel mehr um an sich selbst „das Todesleiden Christi“ (2 Kor 4,10) zu tragen. Schließlich darf der Bischof es nicht übersehen und keine Bemühung unterlassen, durch sein Beispiel und sein Wort sowie durch sein väterliches und wachsames Handeln der Welt gegenüber die Wahrheit einer sowohl in ihren Dienern als auch in ihren Gläubigen heiligen und keuschen Kirche aufzuzeigen. In den Fällen, in denen es insbesondere von Seiten der kirchlichen Amtsträger zu Situationen des Ärgernisses kommen sollte, muss der Bischof stark und entschieden, gerecht und ausgeglichen in seinen Maßnahmen sein. In solchen beklagenswerten Fällen ist der Bischof verpflichtet, gemäß den kanonischen Normen unverzüglich einzuschreiten, sei es zum geistlichen Wohl der betroffenen Personen, sei es zur Wiedergutmachung des Ärgernisses, sei es zum Schutz und zur Hilfe der Opfer. Indem er so handelt und in vollkommener Keuschheit lebt, geht der Hirte seiner Herde voran wie Christus, der Bräutigam, der sein Leben für uns hingegeben hat und der uns allen das Beispiel einer reinen und jungfräulichen und von daher auch fruchtbaren und universalen Liebe hinterlassen hat.
45. Die affektive und die effektive Armut
Um vor der Welt und vor der christlichen Gemeinschaft ein Zeugnis für das Evangelium abzulegen, muss der Bischof mit den Taten und mit den Worten dem ewigen Hirten folgen: „Er, der reich war, wurde euretwegen arm, um euch durch seine Armut reich zu machen“ (2 Kor 8,9).<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 20.</ref> Deshalb muss er tatsächlich und in seinem Erscheinen arm sein, er wird unermüdlich großzügig sein im Almosengeben und ein bescheidenes Leben führen, das, ohne die Würde seines Amtes zu berühren, den sozioökonomischen Gegebenheiten seiner Kinder Rechnung tragen wird. Wie das Konzil ermahnt, soll er sich darum bemühen, alles zu vermeiden, was in irgendeiner Weise dazu führen kann, dass die Armen sich abwenden, und mehr noch als alle anderen Jünger des Herrn soll er darauf achten, in den eigenen Angelegenheiten jeden Anschein von Eitelkeit zu vermeiden. Er soll die eigene Wohnung so einrichten, dass sie niemandem als unzugänglich erscheint, und dass sich niemand, auch wenn er aus sehr einfachen Verhältnissen kommt, in ihr unwohl fühlt.<ref> Vgl. Vat. II, PO 17.</ref> Einfach im Verhalten soll er danach trachten, mit allen freundlich umzugehen, und er soll niemals eine Bevorzugung pflegen unter dem Vorwand des Vermögens oder der sozialen Stellung.
Er soll sich gegenüber allen als Vater erweisen, in besonderer Weise aber gegenüber den Menschen, die in bescheidenen Verhältnissen leben: Er weiß, dass er, wie Jesus (vgl. Lk 4,18) mit dem Heiligen Geist gesalbt wurde und dass er vor allem dazu gesandt ist, den Armen das Evangelium zu verkünden. „In dieser Perspektive des Teilens und der Einfachheit verwaltet der Bischof die Güter der Kirche wie ein guter Hausvater und wacht darüber, dass sie gemäß den eigenen Zwecke der Kirche eingesetzt werden: Gottesdienst, Unterhalt der Amtsträger, Apostolatswerke, caritative Initiativen für Arme“.<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis,</ref>
Er soll rechtzeitig sein Testament errichten und dabei verfügen, dass, wenn ihm etwas als vom Altar kommend übrig bleibt, dieses gänzlich an den Altar zurückfließen soll.
46. Beispiel der Heiligkeit
Die Ausrichtung auf die Heiligkeit erfordert vom Bischof, dass er mit Ernst das innere Leben pflegt mit den Mitteln der Heiligung, die jedem Christen nützlich und notwendig sind, besonders aber einem Mann, der vom Heiligen Geist dazu geweiht ist, die Kirche zu leiten und das Reich Gottes auszubreiten. Vor allem soll er danach streben, getreu und unverdrossen die Pflichten seines bischöflichen Dienstes zu erfüllen<ref> Vgl. c. 276 § 2 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 11.</ref> als Weg seiner eigenen Berufung zur Heiligkeit. Als Haupt und Vorbild der Priester und der Gläubigen soll er vorbildhaft die Sakramente empfangen, die für ihn ebenso wie für jedes Glied der Kirche erforderlich sind, um sein geistliches Leben zu nähren. Insbesondere soll der Bischof das Sakrament der Eucharistie, das er täglich und vorzüglich in gemeinschaftlicher Form feiern soll, zum Mittelpunkt und zur Quelle seiner Heiligung machen. Er soll häufig das Sakrament der Buße empfangen, um sich mit Gott zu versöhnen und er selbst soll Diener der Versöhnung im Volk Gottes sein.<ref> Vgl. ebd., 13.</ref> Wenn er erkrankt und wenn er sich in Lebensgefahr befindet, soll er sich gehalten fühlen, in feierlicher Form und unter Teilnahme von Klerus und Volk die Krankensalbung und die Wegzehrung zu empfangen zur gemeinsamen Auferbauung.
Er soll versuchen, sich monatlich eine angemessene Zeit für geistliche Besinnung sowie jährlich für Exerzitien frei zu halten.
Trotz der vielfältigen Verpflichtungen und Tätigkeiten wird so sein Leben fest auf den Herrn gebaut sein und er wird in der Ausübung seines bischöflichen Dienstes selbst den Weg der Heiligung finden.
47. Die menschlichen Anlagen
Bei der Ausübung seiner heiligen Vollmacht muss sich der Bischof als reich an Menschlichkeit erweisen, so wie Jesus, der vollkommene Mensch. Deshalb müssen in seinem Verhalten jene Tugenden und menschlichen Anlagen widerscheinen, die aus der Liebe hervorgehen und die zu Recht in der Gesellschaft geschätzt werden. Jene Anlagen und menschlichen Tugenden helfen der pastoralen Klugheit und erlauben es ihr, sich beständig in Akte der klugen Seelsorge und der guten Leitung umzusetzen.<ref> Vgl. Vat. II, LG 24–27; CD 13; 16; 28.</ref>
Unter diesen Anlagen soll an folgende erinnert werden: Eine reiche Menschlichkeit, ein guter und aufrechter Geist, ein beständiger und ehrlicher Charakter, ein offener und weit blickender Verstand, Einfühlsamkeit für die Freuden und Leiden anderer, ein hohes Maß an Selbstkontrolle, Freundlichkeit, Geduld und Zurückhaltung, eine gesunde Neigung zum Dialog und zum Zuhören sowie eine gewohnheitsmäßige Bereitschaft zum Dienst.<ref> Vgl. Vat. II, PO 3.</ref> Diese Eigenschaften müssen vom Bischof immer gepflegt und beständig gefördert werden.
48. Das Vorbild heiliger Bischöfe
Bei seinem Dienst soll der Bischof auf das Vorbild der heiligen Bischöfe schauen, deren Leben, Lehre und Heiligkeit im Stande sind, seinem geistlichen Weg Orientierungshilfe zu geben. Unter den zahlreichen heiligen Hirten findet er als Führer, angefangen bei den Aposteln, die großen Bischöfe der ersten Jahrhunderte der Kirche, die Gründer der Teilkirchen, die Glaubenszeugen in Zeiten der Verfolgung, die großen Erneuerer der Diözesen nach Verfolgungen und Katastrophen, diejenigen, die sich für die Kranken und die Notleidenden durch den Bau von Pflegeheimen und Krankenhäusern eingesetzt haben, die Gründer von Orden und von Kongregationen, und nicht zuletzt seine Vorgänger auf dem Bischofsstuhl, die durch die Heiligkeit ihres Lebens hervorragten. Damit das Gedächtnis der Bischöfe, die in ihrem Dienst hervorragend waren, stets lebendig bewahrt werde, soll sich der Bischof zusammen mit dem Presbyterium oder auch die Bischofskonferenz dafür einsetzen, dass diese den Gläubigen durch aktuelle Biographien bekannt gemacht werden und, dass für sie, wenn es der Fall ist, ein Verfahren zur Kanonisierung angestrengt wird.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 25.</ref>
III. Die ständige Fortbildung des Bischofs
49. Die Verpflichtung zur Fortbildung
Der Bischof soll die Verpflichtung zur Fortbildung, die alle Gläubigen zu jeder Zeit und in jeder Phase ihres Lebens sowie auf jeder Ebene ihrer kirchlichen Verantwortung begleitet, auch als seine persönliche Verpflichtung betrachten.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 76; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 24.</ref> Die Dynamik des Weihesakramentes, die bischöfliche Berufung und Sendung sowie die Verpflichtung, die konkreten Probleme und Fragen der Gesellschaft, die evangelisiert werden soll, zu verfolgen, fordern vom Bischof, täglich auf die Fülle der vollendeten Gestalt Christi (vgl. Eph 4,13) hin zu wachsen, damit auch durch das Zeugnis der eigenen menschlichen, geistlichen und intellektuellen Reife in der Hirtenliebe, die im Mittelpunkt des Bildungsprozesses des Bischofs stehen muss, immer deutlicher die Liebe Christi zum Vorschein komme sowie die Sorge der Kirche für alle Menschen.
50. Menschliche Bildung
Als Hirte des Volkes Gottes soll der Bischof beständig seine menschliche Bildung fördern, indem er seine Persönlichkeit als Bischof durch das Geschenk der Gnade formt und die bereits erwähnten menschlichen Tugenden kultiviert. Die Reifung dieser Tugenden ist notwendig, damit der Bischof seine menschliche Sensibilität, seine Fähigkeiten der Annahme und des Zuhörens, des Dialogs und der Begegnung, des Wissens und des Nachempfindens vertiefen kann, um so seine Menschlichkeit reicher, authentischer, einfacher und transparenter für die Sensibilität des Guten Hirten werden zu lassen. Wie Christus muss es der Bischof verstehen, eine möglichst echte und vollkommene Menschlichkeit zu leben, damit er so das tägliche Leben seiner Gläubigen teilen und an ihren Freuden und Leiden Anteil haben kann.
Die selbe Reife des Herzens und der Menschlichkeit wird vom Bischof auch verlangt, damit er seine bischöfliche Autorität ausüben kann, die, wie jene des guten Hausvaters, ein authentischer Dienst an der Einheit und an der rechten Ordnung der Familie der Kinder Gottes ist.
Die Ausübung der Hirtenautorität verlangt vom Bischof die beständige Suche nach einem gesunden Gleichgewicht zwischen allen Teilen seiner Persönlichkeit und seinem Sinn für die Realität, damit er ausgeglichen und frei erkennen und entscheiden kann und dabei als Ziel lediglich das Gemeinwohl und das Wohl der Menschen im Blick hat.
51. Geistliche Bildung
Der Prozess der menschlichen Bildung des Bischofs ist zuinnerst verbunden mit seiner persönlichen geistlichen Reifung. Die Sendung des Bischofs zur Heiligung verlangt von ihm, dass er sich das neue Leben aus der Taufgnade und aus dem Hirtendienst, zu dem er durch den Heiligen Geist berufen ist, zu eigen macht und lebt, in der beständigen Umkehr und in der immer innigeren Teilhabe an der Gesinnung und der Haltung Jesu Christi.
Die beständige geistliche Bildung wird es dem Bischof ermöglichen, die Hirtensorge mit dem authentischen Geist der Heiligkeit zu beleben, indem er die allgemeine Berufung zur Heiligkeit fördert, deren unermüdlicher Verfechter er sein muss.
52. Intellektuelle Bildung und lehrmäßige Bildung
Im Bewusstsein, dass er in der Teilkirche der Leiter des gesamten Dienstes am Wort Gottes ist,<ref> Vgl. c. 756 § 2 CIC.</ref> und dass er das Amt eines Boten des Glaubens, des authentischen Lehrers und des Zeugen der göttlichen und katholischen Wahrheit empfangen hat, muss der Bischof seine intellektuelle Bildung vertiefen durch persönliches Studium und durch ein ernsthaftes Bemühen, sich über die kulturellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Tatsächlich muss es der Bischof nämlich verstehen, die Strömungen des Denkens sowie die anthropologischen und wissenschaftlichen Richtungen unserer Zeit aufzunehmen und zu bewerten, um sie unterscheiden zu können und um auf die neuen Fragestellungen, die aus der Gesellschaft erwachsen, im Licht des Wortes Gottes und in Treue zur Lehre und zur Ordnung der Kirche antworten zu können.
Die theologische Fortbildung ist für den Bischof notwendig, um den unauslotbaren Reichtum des geoffenbarten Geheimnisses vertiefen und bewahren, um die Glaubensüberlieferung getreu darlegen zu können und um zu den Theologen eine Beziehung der respektvollen und fruchtbaren Zusammenarbeit pflegen zu können. Ein solcher Dialog wird eine neue Vertiefung des christlichen Mysteriums in seiner tiefsten Wahrheit und eine immer lebendigere Erkenntnis des Wortes Gottes ermöglichen sowie die Aneignung einer angemessenen Methodik und Sprache, um es der heutigen Welt vorstellen zu können. Durch die theologische Fortbildung kann der Bischof seiner lehrmäßigen Aufgabe, das Volk Gottes zu erleuchten, ein immer angemesseneres Fundament geben. Eine theologische Kenntnis auf der Höhe der Zeit wird es dem Bischof auch erlauben, darüber zu wachen, dass die verschiedenen theologischen Vorschläge, die vorgetragen werden, mit dem Inhalt der Überlieferung übereinstimmen, und alle Widersprüche und Abweichungen von der gesunden Lehre zurückzuweisen.
53. Pastorale Bildung
Die Fortbildung des Bischofs umfasst auch die pastorale Dimension, die den übrigen Aspekten der Bildung des Bischofs eine Ausrichtung gibt und ihnen bestimmte Inhalte und genaue Merkmale hinzufügt. Der Weg der Kirche, die in der Welt lebt, erfordert vom Bischof Aufmerksamkeit für die Zeichen der Zeit und eine Anpassung des Stils und der Verhaltensweisen, damit sein Handeln als Hirte wirksamer sei und den Erfordernissen der Gesellschaft entspreche.
Die pastorale Bildung erfordert vom Bischof die evangeliumsgemäße Unterscheidung der soziokulturellen Gegebenheiten, Augenblicke des Zuhörens, der Gemeinschaft und des Dialogs mit dem eigenen Presbyterium, vor allem mit den Pfarrern, die aufgrund ihrer Sendung mit größerer Aufmerksamkeit die Veränderungen und Erfordernisse für die Evangelisierung wahrnehmen können. Für den Bischof wird es wertvoll sein, mit ihnen ihre Erfahrungen auszutauschen, die pastoralen Methoden zu überprüfen und neue pastorale Möglichkeiten zu bewerten. Die Unterstützung von und der Dialog mit Pastoraltheologen und Fachleuten für die sozialpädagogischen Wissenschaften wird dem Bischof bei seiner pastoralen Bildung helfen, wie ihm auch die Kenntnis und die Vertiefung des Rechts sowie der liturgischen Texte und des liturgischen Geistes helfen werden.
Die vier Aspekte der Fortbildung – menschliche, geistliche, intellektuell-lehrmäßige und pastorale Bildung – müssen in ihrer gegenseitigen Ergänzung und Bezogenheit vom Bischof gleichmäßig verfolgt werden. Seine ganze Bildung ist ausgerichtet auf eine immer tiefere Kenntnis des Antlitzes Christi und auf eine Lebensgemeinschaft mit dem Guten Hirten. Im Antlitz des Bischofs sollen die Gläubigen die Eigenschaften betrachten können, die Geschenk der Gnade sind und die in der Verkündigung der Seligpreisungen dem Selbstbildnis Christi entsprechen: Das Antlitz der Armut, der Milde und des Leidens um der Gerechtigkeit willen; das barmherzige Antlitz des Vaters und des friedfertigen Menschen, der Versöhner und Baumeister des Friedens ist; das Antlitz der Reinheit dessen, der beständig und ausschließlich Gott schaut und der das Mitgefühl Jesu mit den Bedrängten lebt; das Antlitz der Stärke und der inneren Freude dessen, der verfolgt wird um der Wahrheit des Evangeliums willen.
54. Die Mittel der ständigen Fortbildung
So wie alle anderen Glieder des Volkes Gottes die Erstverantwortlichen für die eigene Bildung sind, so muss es auch der Bischof als seine ganz persönliche Pflicht betrachten, sich persönlich für seine ständige und umfassende Fortbildung einzusetzen. Kraft seiner Sendung in der Kirche muss er vor allem in diesem Bereich den Gläubigen ein Beispiel geben, die ihn als Vorbild des Jüngers sehen, der sich in die Schule Christi begibt, um ihm mit alltäglicher Treue auf dem Weg der Wahrheit und der Liebe zu folgen, und der das eigene Menschsein formt mit der Gnade der göttlichen Gemeinschaft. Für seine eigene Fortbildung soll der Bischof die Mittel in Anspruch nehmen, welche die Kirche immer als unentbehrliche Elemente der Spiritualität des Bischofs empfohlen hat und die ihn befähigen, noch umfassender auf die Gnade zu vertrauen. Die Gemeinschaft mit Gott im täglichen Gebet wird ihm jene Heiterkeit des Geistes und jene kluge Einsicht geben, die es dem Bischof erlauben, die Menschen mit väterlicher Verfügbarkeit zu empfangen und mit der erforderlichen Abgewogenheit die verschiedenen Fragen der pastoralen Leitung zu beurteilen.
Die Übung einer reichen, klugen, ausgewogenen, frohen und geduldigen Menschlichkeit wird durch die notwendige Erholung erleichtert werden. Nach dem Beispiel Jesu selbst, der die Apostel einlädt, sich nach den Mühen ihres Dienstes auszuruhen (vgl. Mk 6,31), dürfen im Tagesablauf des Bischofs genügende Zeiten der Erholung ebenso wenig fehlen wie ein regelmäßiger freier Tag und eine Zeit der Ferien im Jahr gemäß den in der Rechtsordnung der Kirche vorgesehenen Normen.<ref> Vgl. c. 395 § 2 CIC.</ref> Der Bischof soll sich dessen bewusst sein, dass die heilige Schrift zur Begründung der Notwendigkeit einer Ruhezeit darauf hinweist, dass Gott selbst, am Ende des Schöpfungswerkes, sich am siebten Tage ausgeruht hat (vgl. Gen 2,2).
Unter den Mitteln für die eigene Fortbildung soll der Bischof der Vertiefung der lehramtlichen und pastoralen Dokumente des Papstes, der Römischen Kurie, der Bischofskonferenz und der Mitbrüder im bischöflichen Amt Vorrang geben, nicht nur, um in Gemeinschaft mit dem Nachfolger des Petrus und mit der ganzen Kirche zu stehen, sondern auch, um daraus Orientierung zu erhalten für sein eigenes pastorales Handeln und um den Gläubigen angesichts der schwerwiegenden Fragestellungen, welche die heutige Gesellschaft den Christen fortwährend vorlegt, Wegweisung geben zu können. Durch das Studium muss der Bischof den Weg der Theologie verfolgen, um so unterscheiden und das Wissen um das christliche Mysterium vertiefen und über die Reinheit und Unversehrtheit des Glaubens urteilen und wachen zu können. Mit demselben Engagement soll der Bischof die kulturellen und sozialen Denkströmungen verfolgen, um die „Zeichen der Zeit“ zu verstehen und um sie im Licht des Glaubens, des Erbes des christlichen Denkens und der ewig gültigen Philosophie beurteilen zu können.
Mit besonderem Eifer soll der Bischof, soweit es ihm möglich ist, an den Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, die von verschiedenen kirchlichen Einrichtungen angeboten werden: Von jener, welche die Kongregation für die Bischöfe jährlich für die während des Jahres neu geweihten Bischöfe anbietet bis hin zu jenen, die von den nationalen oder regionalen Bischofskonferenzen oder ihren internationalen Räten veranstaltet werden.
Gelegenheiten für die Fortbildung des Bischofs sind auch die Begegnungen mit dem diözesanen Presbyterium, die er selbst zusammen mit seinen Mitarbeitern in der Teilkirche veranstaltet, sowie andere kulturelle Initiativen, durch die der Same der Wahrheit in den Acker der Welt ausgestreut wird. Im Hinblick auf manche Themen von großer Bedeutung soll es der Bischof nicht unterlassen, längere Begegnungen zur Anhörung und zum Dialog mit Fachleuten vorzusehen, die in einer Gemeinschaft des Erfahrungsaustauschs, der Methoden, neuer pastoraler Möglichkeiten und des geistlichen Lebens stattfinden sollen.
Der Bischof darf niemals vergessen, dass das Leben in der Gemeinschaft mit den übrigen Gliedern des Volkes Gottes, das tägliche Leben der Kirche und der Kontakt mit den Priestern und den Gläubigen immer Gelegenheiten darstellen, in denen der Geist zum Bischof spricht; dabei ruft er ihm seine Berufung und Sendung in Erinnerung und bildet sein Herz durch das lebendige Leben der Kirche. Deshalb muss der Bischof in einer Haltung des Hörens verharren auf das, was der Geist der Kirche und in der Kirche sagt.
Kapitel IV: Der Dienst des Bischofs in der Teilkirche
„Sorgt als Hirten für die euch anvertraute Herde Gottes, nicht aus Zwang, sondern freiwillig, wie Gott es will; auch nicht aus Gewinnsucht, sondern aus Neigung; seid nicht Beherrscher eurer Gemeinden, sondern Vorbilder für die Herde! Wenn dann der oberste Hirte erscheint, werdet ihr den nie verwelkenden Kranz der Herrlichkeit empfangen“ (1 Petr 5,2–4).
I. Allgemeine Prinzipien über die pastorale Leitung des Bischofs
55. Einige grundlegende Prinzipien
Bei der Ausübung seines bischöflichen Dienstes soll sich der Diözesanbischof von einigen grundlegenden Prinzipien leiten lassen, die seine Handlungsweise kennzeichnen und die seinem eigenen Leben eine Ausrichtung geben. Diese Prinzipien behalten ihre Gültigkeit unabhängig von den Umständen des Ortes und der Zeit und sie sind ein Zeugnis der Hirtensorge des Bischofs gegenüber der ihm anvertrauten Teilkirche sowie gegenüber der Universalkirche, für die er als Glied des Bischofskollegiums mit dem Papst als Haupt Mitverantwortung trägt.
56. Das trinitarische Prinzip
Der Bischof darf nicht vergessen, dass er eingesetzt worden ist um die Kirche Gottes zu leiten im Namen des Vaters, dessen Bild er gegenwärtig setzt, im Namen Jesu Christi seines Sohnes, von dem er zum Lehrer, Priester und Hirten bestellt wurde, und im Namen des Heiligen Geistes, welcher der Kirche Leben schenkt.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 7.</ref> Der Heilige Geist unterstützt beständig seine Hirtensendung<ref> Vgl. Pontificale Romanum. De Ordinatione Episcopi, 35.</ref> und schützt die einzigartige Hoheit Christi. Indem er den Herrn gegenwärtig setzt und sein Wort, seine Gnade und sein Gesetz vermittelt, ist der Dienst des Bischofs ein Dienst an den Menschen, der dabei hilft, den Willen des einzigen Herren aller zu erkennen und ihm zu folgen.
57. Das Prinzip der Wahrheit
Als Meister und authentischer Lehrer des Glaubens macht der Bischof die geoffenbarte Wahrheit zum Mittelpunkt seines pastoralen Handelns und zum ersten Kriterium, mit dessen Hilfe er Meinungen und Vorschläge bewertet, die sowohl aus der christlichen Gemeinschaft als auch aus der Zivilgesellschaft hervorgehen, und gleichzeitig beleuchtet er mit dem Licht der Wahrheit den Weg der menschlichen Gemeinschaft und schenkt so Hoffnung und Sicherheit. Das Wort Gottes und das Lehramt der lebendigen Überlieferung der Kirche sind unverzichtbare Bezugspunkte nicht nur für die Lehrtätigkeit des Bischofs, sondern auch für seine pastorale Leitung. Die gute Leitung fordert vom Bischof, dass er persönlich mit all seiner Kraft die Wahrheit sucht, dass er sich dafür einsetzt, seine Lehrtätigkeit zu vervollkommnen, und dass er nicht so sehr um die Menge, sondern um die Qualität seiner Verlautbarungen besorgt ist. Auf diese Weise wird er das Risiko vermeiden, pastorale Lösungen anzuwenden, die lediglich formal solche sind, die aber nicht dem Wesen und der Wirklichkeit der Probleme entsprechen. Die Pastoral ist authentisch, wenn sie in der Wahrheit verankert ist.
58. Das Prinzip der Gemeinschaft
Bei der Ausübung seines Hirtendienstes soll sich der Bischof als „sichtbares Prinzip und Fundament“<ref> Vgl. Vat. II, LG 23.</ref> der Einheit seiner Diözese begreifen und verhalten, aber immer mit einem Geist und mit Handlungen, die auf die Einheit der ganzen katholischen Kirche ausgerichtet sind. Er soll die Einheit des Glaubens, der Liebe und der kirchlichen Ordnung fördern, so dass sich die Diözese als lebendiger Teil des ganzen Volkes Gottes begreift. Die Förderung und die Suche der Einheit soll nicht als fruchtlose Uniformität vorgetragen werden, sondern stets gemeinsam mit der legitimen Vielfalt, die der Bischof ebenfalls berufen ist, zu schützen und zu fördern. Die kirchliche Gemeinschaft wird den Bischof dazu führen, stets das Gemeinwohl der Diözese zu suchen; dabei muss er daran erinnern, dass dieses dem Gemeinwohl der Universalkirche untergeordnet ist und dass andererseits das Wohl der Diözese Vorrang hat vor dem der Teilgemeinschaften. Um das rechtmäßige Wohl der Teilkirche nicht zu behindern, muss sich der Bischof darum kümmern, eine genaue Kenntnis des Gemeinwohls der Teilkirche zu besitzen: Eine Kenntnis, die beständig aktualisiert und überprüft werden muss durch den Umgang mit dem ihm anvertrauten Volk Gottes, durch die Kenntnis der Personen, das Studium, die Untersuchungen über die soziale und religiöse Situation, den Rat von erfahrenen Personen und den beständigen Dialog mit den Gläubigen, weil die Gegebenheiten heute raschen Veränderungen unterliegen.
59. Das Prinzip der Zusammenarbeit
Die Communio-Ekklesiologie verpflichtet den Bischof, die Teilhabe aller Glieder des christlichen Volkes an der einzigen Sendung der Kirche zu fördern; tatsächlich besitzen nämlich alle Christen, sei es nun als Einzelne oder untereinander zusammengeschlossen, das Recht und die Pflicht, an der Sendung, die Christus seiner Kirche anvertraut hat, mitzuarbeiten, und zwar jeder entsprechend seiner jeweiligen Berufung und nach den Gaben, die er vom Heiligen Geist empfangen hat.<ref> Vgl. Vat. II, LG 30; 33; AA 2–3; cc. 208; 211; 216; 225 §§ 1–2 CIC.</ref> Die Getauften erfreuen sich einer rechtmäßigen Meinungsäußerungs- und Handlungsfreiheit in allen Dingen, die das Gemeinwohl nicht verletzen. Bei der Leitung der Diözese soll der Bischof diesen gesunden Pluralismus der Verantwortung und die rechte Freiheit sowohl der einzelnen Personen wie auch der einzelnen Vereinigungen gerne anerkennen und respektieren. Gerne soll er anderen den Sinn für die individuelle und gemeinschaftliche Verantwortung vermitteln, und er soll ihn in jenen anregen, die kirchliche Ämter und Aufgaben innehaben, indem er ihnen sein ganzes Vertrauen schenkt: So werden sie ein entsprechendes Bewusstsein annehmen und mit Eifer die Aufgaben erfüllen, die ihnen aufgrund ihrer Berufung oder von Rechts wegen zukommen.
60. Das Prinzip der Achtung der Zuständigkeiten
Bei der Leitung der Teilkirche soll der Bischof das Prinzip anwenden, wonach der Bischof das, was andere gut erledigen können, gewöhnlich nicht in seinen Händen zentralisiert; im Gegenteil, er erweist sich als wertschätzend gegenüber den legitimen Zuständigkeiten anderer, er gewährt den Mitarbeitern die erforderlichen Befugnisse und fördert die rechten Initiativen der einzelnen wie der in Vereinigungen zusammengeschlossenen Gläubigen. Der Bischof soll es nicht nur als seine Pflicht erachten, die verschiedenen Kräfte, die in der Diözese wirken, anzuregen, zu ermutigen und zu entwickeln, sondern er soll sie auch miteinander koordinieren, stets unbeschadet jedoch der Freiheit und der rechtmäßigen Rechte der Gläubigen; so vermeidet man schädliche Vergeudung der Kräfte, unnütze Verdoppelungen und schädliche Uneinigkeit.
Wenn innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches konkurrierende kirchliche Jurisdiktionen personaler Art bestehen, seien sie nun des lateinischen Ritus (z. B. Militärordinariate usw.), seien sie des orientalischen Ritus, soll der Bischof seine Wertschätzung für die Zuständigkeiten der anderen kirchlichen Autoritäten zeigen sowie seine volle Bereitschaft zu einer fruchtbaren Abstimmung mit ihnen, und zwar im pastoralen Geist und mit affektiver Kollegialität.
61. Das Prinzip von der rechten Person am rechten Platz
Bei der Übertragung der Ämter innerhalb der Diözese soll sich der Bischof ausschließlich von übernatürlichen Gesichtspunkten sowie vom pastoralen Wohl der Teilkirche leiten lassen. Deshalb soll er vor allem auf das Seelenheil achten, er soll die Würde der Personen beachten und ihre Fähigkeiten zum Dienst an der Gemeinschaft in möglichst geeigneter und nützlicher Weise nutzen, indem er stets der rechten Person den rechten Platz zuweist.
62. Das Prinzip der Gerechtigkeit und der Rechtmäßigkeit
Bei der Leitung der Diözese soll sich der Bischof an das Prinzip der Gerechtigkeit und der Rechtmäßigkeit halten, weil er darum weiß, dass die Beachtung der Rechte aller in der Kirche die Unterwerfung aller unter das kanonische Recht erfordert, einschließlich seiner selbst. Die Gläubigen besitzen nämlich das Recht, zumSchutz des Gemeinwohls und des Wohls der einzelnen Getauften so geleitet zu werden, dass die grundlegenden Rechte der Person, die Rechte der Gläubigen und die gemeinsame Ordnung der Kirche beachtet werden. Dieses Vorbild des Bischofs wird die Gläubigen dazu führen, besser die Pflichten eines jeden gegenüber den anderen und gegenüber der Kirche selbst zu erfüllen. Er wird es vermeiden, Leitung nach höchstpersönlichen Sichtweisen und Vorstellungen im Hinblick auf die kirchliche Wirklichkeit auszuüben.
II. Die bischöfliche Vollmacht
63. Der Bischof als Zentrum der Einheit der Teilkirche
Unter Mithilfe seines Presbyteriums ist der Hirtensorge des Bischofs die Diözese anvertraut, der er mit heiliger Vollmacht vorsteht als Lehrer in der Unterweisung, Priester des Gottesdienstes und Diener in der Leitung.<ref> Vgl. Vat. II, LG 20.</ref>
Bei der Ausübung seiner heiligen Vollmacht soll der Diözesanbischof<ref> Was hier vom Bischof ausgesagt wird, gilt auch für diejenigen, die nach Maßgabe des Rechts dem Bischof gleichgestellt sind und die Teilkirchen leiten, die den Diözesen ähnlich sind: Vgl. cc. 368; 370–371 CIC.</ref> stets das Vorbild Christi vor Augen haben, und gegenüber der Teilgemeinschaft des Gottesvolkes, die ihm anvertraut ist, soll er eine authentische, evangeliumsgemäße Haltung des Dienstes einnehmen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 42–43.</ref>
Bei der Erfüllung seiner Sendung soll sich der Diözesanbischof ständig bewusst sein, dass die Gemeinschaft, der er vorsteht, eine Gemeinschaft des Glaubens ist, die durch das Wort Gottes genährt werden muss; eine Gemeinschaft der Gnade, die beständig auferbaut wird durch das eucharistische Opfer und durch die Feier der übrigen Sakramente, durch die das priesterliche Volk das Opfer der Kirche und sein Lob zu Gott erhebt; eine Gemeinschaft der geistlichen und der materiellen Hilfe, die hervorgeht aus der Quelle der Eucharistie; eine Gemeinschaft des Apostolats, in der alle Kinder Gottes auf individuelle Weise oder zusammengeschlossen in Gruppen dazu berufen sind, die unerschöpflichen Reichtümer Christi zu verbreiten.
Die Verschiedenheit der Berufungen und der Dienste, welche die Teilkirche strukturiert, verlangt vom Bischof, dass er seinen Dienst an der Gemeinschaft nicht alleine auf sich gestellt ausübt, sondern gemeinsam mit seinen Mitarbeitern, Priestern und Diakonen, sowie mit Unterstützung der Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, welche die Teilkirche mit der Fruchtbarkeit der Charismen bereichern sowie mit dem Zeugnis der Heiligkeit, der Liebe, der Brüderlichkeit und der Mission.
Der Bischof wird das lebendige Bewusstsein pflegen, dass er in der Diözese das Fundament und das sichtbare Prinzip der Einheit der Teilkirche ist. Er muss die kirchliche Gemeinschaft im diözesanen Presbyterium beständig fördern und schützen, so dass sein Beispiel der Hingabe, der Gastfreundschaft, der Güte, der Gerechtigkeit sowie der effektiven und affektiven Gemeinschaft mit dem Papst und mit den Mitbrüdern im Bischofsamt die Priester untereinander und mit ihm immer mehr vereint und sich keiner der Priester ausgeschlossen fühlt von der Väterlichkeit, der Brüderlichkeit und der Freundschaft des Bischofs. Dieser Geist der Gemeinschaft des Bischofs wird die Priester in der pastoralen Sorge ermutigen, das Volk, das ihrer Hirtensorge anvertraut ist, hinzuführen zur Gemeinschaft mit Christus und in die Einheit mit der Teilkirche.
Gegenüber den christgläubigen Laien soll sich der Bischof als Förderer der Einheit erweisen, indem er sie entsprechend ihrer je eigenen Berufung und Sendung in die Einheit der Teilkirche einfügt, wobei er ihre rechte Autonomie anerkennt, ihren Rat anhört und mit jeder Zuvorkommenheit die rechtmäßigen Bitten im Hinblick auf die geistlichen Güter, deren sie bedürfen,<ref> Vgl. c. 212 §§ 2–3 CIC.</ref> beurteilt. Er wird die Zusammenschlüsse der Laien bei beständiger Wertschätzung ihrer je eigenen Identität in die organische Seelsorge der Diözese eingliedern, und er wird die Kriterien der Kirchlichkeit, wie sie im nachsynodalen Schreiben „Christifideles Laici“<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 30.</ref> dargelegt wurden, bewerten, so dass die Mitglieder der Vereinigungen, der Bewegungen und der kirchlichen Gruppierungen in Einheit untereinander und mit dem Bischof mit dem Presbyterium und mit den Einrichtungen der Diözese zusammenarbeiten im Hinblick auf das Ankommen des Gottesreiches in der Gesellschaft, in der sie berufen sind, die Neuigkeit des Evangeliums einzubringen und sie auf Gott hin auszurichten.
64. Die bischöfliche Vollmacht
Der göttliche Ursprung, die kirchliche Gemeinschaft und die kirchliche Sendung unterscheiden die bischöfliche Vollmacht von jener, die in jeder anderen menschlichen Gesellschaft ausgeübt wird. Sie besitzt eine pastorale Natur und Zielsetzung, um die Einheit des Glaubens, der Sakramente und der kirchlichen Ordnung zu fördern, und um die Teilkirche selbst angemessen und entsprechend ihren eigenen Zielsetzungen zu ordnen. Um seine Sendung zu erfüllen, übt der Bischof im Namen Christi eine Vollmacht aus, die von Rechts wegen mit dem Kirchenamt verbunden ist, das ihm mit kanonischer Sendung übertragen wurde. Diese Vollmacht ist eigenberechtigt, ordentlich und unmittelbar, auch wenn ihre Ausübung schließlich durch die höchste Autorität in der Kirche, das heißt durch den Papst, geordnet wird und im Hinblick auf das Wohl der Kirche oder der Gläubigen innerhalb bestimmter Grenzen umschrieben sein kann.<ref> Vgl. LG 27; cc. 131 § 1; 381 § 1 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 43.</ref> Aufgrund dieser Vollmacht haben die Bischöfe das heilige Recht und gegenüber Gott auch die Pflicht, für ihre Gläubigen Gesetze zu erlassen, Urteile zu fällen und alles das zu regeln, was die Ordnung des Gottesdienstes und des Apostolats anbelangt.<ref> Vgl. Vat. II, LG 27.</ref> Von hier rührt die Unterscheidung der gesetzgebenden, richterlichen und ausführenden Funktion ein und derselben bischöflichen Vollmacht her.<ref> Vgl. c. 391 § 1 CIC.</ref>
65. Die pastorale Natur der bischöflichen Vollmacht
Die Aufgabenbereiche des Lehrens, des Heiligens und des Leitens sind zutiefst miteinander verbunden und der gesamte Dienst des Bischofs ist nach dem Vorbild des Guten Hirten ausgerichtet auf den Dienst an Gott und an den Brüdern.<ref> Vgl. Vat. II, CD 16; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 43.</ref>
Um seine Sendung zu erfüllen, soll sich der Bischof der Lehre, des Rates und der Überzeugungskraft bedienen, aber auch seiner Autorität und der heiligen Vollmacht, wenn dies die Auferbauung der Gläubigen erfordert.<ref> Vgl. Vat. II, LG 27.</ref> Tatsächlich ist sogar der rechte Gebrauch der rechtlichen Hilfsmittel in sich selbst ein pastorales Handeln, weil die kanonischen Gesetze in der kirchlichen Gesellschaft einer rechten Ordnung dienen, in der sich die Liebe, die Gnade und die Charismen harmonisch entfalten können.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges, XI.</ref>
Bei der Behandlung von Problemen und beim Fällen von Entscheidungen ist das Heil der Seelen oberstes Gesetz und unabdingbare Norm.<ref> Vgl. c. 1752 CIC.</ref> In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz soll der Bischof seine Autorität in einer Art und Weise ausüben, dass die Gläubigen seiner Diözese sie annehmen können wie eine väterliche Hilfe und nicht als ein bedrückendes Joch: Er soll seiner Herde ein tatkräftiger und zugleich ein unaufdringlicher Führer sein, der keine überflüssigen und unerträglichen Lasten auferlegt (vgl. Mt 23,4), sondern der nur das fordert, was Christus und seine Kirche vorschreiben, und das, was wirklich notwendig und besonders nützlich ist, um die Bande der Liebe und der Gemeinschaft zuschützen.
Als besonnener Richter wird der Bischof gemäß jener weisen kanonischen Billigkeit urteilen, die der gesamten Ordnung der Kirche innewohnt. Dabei soll er stets den Menschen vor Augen haben, dem unter allen Umständen geholfen werden muss, dass er sein übernatürliches Heil und das Gemeinwohl der Kirche erreicht. Deshalb wird er mit barmherzigem und gütigem, aber auch mit festem Sinn stets unabhängig von persönlichen Interessen sein, fern von jedem überstürzten Handeln oder einer parteiischen Haltung, und bevor er deren Verhalten beurteilt, wird er erst alle Betroffenen anhören.
66. Dienstcharakter der bischöflichen Vollmacht
Bei der Ausübung seiner bischöflichen Vollmacht soll der Bischof immer daran denken, dass diese in erster Linie ein Dienst ist, denn „jenes Amt, das der Herr den Hirten seines Volkes anvertraute, ist ein wahres Diensttun, das in der heiligen Schrift bezeichnenderweise diakonia oder Dienst genannt wird (vgl. Apg 1,17.25; 21,19; Röm 11,13; 1 Tim 1,12)“.<ref> Vgl. Vat. II, LG 24; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 42.</ref>
Eingedenk dessen, dass er nicht nur Vater und Haupt der Teilkirche ist, sondern auch Bruder in Christus und Christgläubiger, soll sich der Bischof nicht so verhalten, als ob er über dem Gesetz stünde, sondern er soll sich an dieselbe Ordnung der Gerechtigkeit halten, die er den anderen auferlegt.<ref> Vgl. hl. Gregor der Große, Epist. II, 18.</ref> Aufgrund der diakonalen Dimension seines Amtes soll der Bischof alle autoritären Verhaltensweisen bei der Ausübung seiner Vollmacht vermeiden und er soll bereit sein, die Gläubigen anzuhören sowie ihre Mitarbeit und ihren Rat zu suchen auf den Wegen und in den Organen, die vom kanonischen Recht dafür vorgesehen sind.
Es besteht nämlich eine Wechselbeziehung wie ein Kreislauf zwischen dem Bischof und allen Gläubigen. Kraft ihrer Taufe sind diese verantwortlich für die Auferbauung des Leibes Christi, das heißt für das Wohl der Teilkirche,<ref> Vgl. cc. 208; 204 § 1 CIC.</ref> weshalb der Bischof die Eingaben, die aus der ihm anvertrauten Teilgemeinschaft des Volkes Gottes hervorgehen, sammelt und mit seiner Autorität vorschlägt, was beiträgt zur Verwirklichung der Berufung eines jeden Einzelnen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 10; 44.</ref>
Der Bischof soll die vielgestaltige Unterschiedlichkeit der Gläubigen mit ihren verschiedenen Berufungen und Charismen erkennen und anerkennen, und daher soll er darauf achten, dass er ihnen keine zwanghafte Uniformität auferlegt und dass er überflüssige Einschränkungen und autoritäre Entscheidungen vermeidet; das schließt die Ausübung von Autorität nicht aus, sondern setzt sie vielmehr voraus. Damit verbunden ist der Rat und die Ermahnung, dass die Aufgabenbereiche und die Tätigkeiten jedes Einzelnen von den anderen geachtet und richtig auf das Gemeinwohl ausgerichtet werden müssen.
67. Kriterien für die Ausübung der gesetzgebenden Vollmacht
Bei der Ausübung der gesetzgebenden Vollmach soll der Diözesanbischof einige grundlegende Prinzipien beachten:
a) Der persönliche Charakter
Auf der diözesanen Ebene kommt die gesetzgebende Vollmacht ausschließlich dem Diözesanbischof zu. Diese schwerwiegende Verantwortung hindert ihn nicht daran, sondern bringt es vielmehr mit sich, dass der Bischof den Rat hört und die Zusammenarbeit mit den diözesanen Organen und Räten sucht, bevor er Gesetze oder allgemeine Anweisungen für die Diözese erlässt. Die Diözesansynode ist das hervorragende Mittel, um dem Bischof Hilfe zu leisten bei der Festlegung der kanonischen Ordnung der diözesanen Kirche.<ref> Vgl. c. 460 CIC; Vgl. Kongregation für die Bischöfe und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Instruktion über die Diözesansynoden, Anhang.</ref>
b) Autonomie
Als Konsequenz aus der eigenen Natur der Teilkirche ergibt sich, dass sich die Bedeutung der gesetzgebenden Vollmacht nicht in der Bekräftigung oder örtlichen Anwendung der vom Heiligen Stuhl oder von der Bischofskonferenz erlassenen Normen erschöpft, sofern diesen Normen rechtliche Verpflichtung zukommt, sondern dass sie sich auch auf die Regelung jedes pastoralen Gegenstandes auf der diözesanen Ebene erstreckt, der nicht der höchsten Autorität oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist.<ref> Vgl. c. 381 § 1 CIC.</ref> Dessen ungeachtet soll die gesetzgebende Vollmacht stets mit Zurückhaltung ausgeübt werden, so dass die Gesetze stets einer wirklichen pastoralen Notwendigkeit entsprechen.
c) Unterwerfung unter höherrangiges Recht
Der diözesane Hirte weiß sehr wohl, dass seine Vollmacht der höchsten Autorität in der Kirche und den Normen des kanonischen Rechts unterworfen ist. Daher muss er sich beim Festlegen dessen, was dem Wohl der Diözese dient, stets der erforderlichen Übereinstimmung zwischen den örtlichen pastoralen Anweisungen und Orientierungslinien sowie dem universalen und dem von der Bischofskonferenz oder dem Partikularkonzil festgelegten partikularen Kirchenrecht versichern.<ref> Vgl. c. 135 § 2 CIC.</ref>
d) Sorgfalt bei der Abfassung von Gesetzen
Der Bischof soll dafür sorgen, dass die Gesetzestexte und die kanonischen Texte mit Genauigkeit und technisch-juridischer Strenge abgefasst werden, so dass Widersprüche, unnütze Wiederholungen oder eine Vervielfachung von Verfügungen über ein und denselben Gegenstand vermieden werden; ebenso soll er der erforderlichen Klarheit Aufmerksamkeit schenken, damit der verpflichtende oder orientierende Charakter der Vorschriften offensichtlich ist und damit man mit Sicherheit erkennen kann, welche Verhaltensweisen geboten oder verboten werden. Zu diesem Zweck soll er sich des Sachverstands von Fachleuten für das kanonische Recht bedienen, die in einer Teilkirche niemals fehlen dürfen. Zudem gilt die genaue Information über die Situation der Diözese und die Lebensumstände der Gläubigen als vorgängige Bedingung, um einen Bereich des diözesanen Lebens angemessen regeln zu können, weil dieser Zusammenhang einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die Denk- und Handlungsweise der Gläubigen hat.
68. Kriterien für die Ausübung der richterlichen Vollmacht
Bei der Ausübung der richterlichen Vollmacht kann der Bischof die folgenden allgemeinen Kriterien zur Anwendung bringen:
a) Vorausgesetzt, dass das keine Vorentscheidung gegen die Gerechtigkeit beinhaltet, soll der Bischof dafür sorgen, dass die Gläubigen ihre Streitfragen in friedlicher Weise lösen und sich sobald als möglich versöhnen, selbst wenn der kanonische Prozess schon begonnen hat, um so dauerhafte Feindseligkeiten zu vermeiden, zu denen gerichtliche Klagen gewöhnlich führen.<ref> Vgl. c. 1446 CIC.</ref>
b) Der Bischof soll die gesetzlich festgelegte Vorgehensweise für die Ausübung der richterlichen Vollmacht selbst beachten und auf deren Beachtung bestehen, weil er weiß, dass solche Regeln weit davon entfernt sind, ein lediglich formales Hindernis darzustellen, sondern dass sie ein notwendiges Mittel für die Überprüfung von Sachverhalten und für das Erreichen der Gerechtigkeit darstellen.<ref> Vgl. cc. 135 § 3 und 391 CIC.</ref>
c) Wenn der Bischof Kenntnis erhält von Verhaltensweisen, die dem Gemeinwohl der Kirche schweren Schaden zufügen, muss er persönlich oder durch einen Beauftragten bezüglich der Sachverhalte und der Verantwortlichkeit ihres Urhebers vorsichtig nachforschen.<ref> Vgl. c. 1717 CIC.</ref> Wenn er glaubt, genügend Beweise bezüglich der Sachverhalte gesammelt zu haben, die ein Ärgernis ausgelöst haben, soll er den Betroffenen förmlich tadeln oder ermahnen.<ref> Vgl. cc. 1339–1340 CIC.</ref> Wo dies aber nicht ausreichen sollte, um das Ärgernis zu beseitigen, die Gerechtigkeit wieder herzustellen und die Besserung der Person zu erreichen, soll der Bischof ein Verfahren zur Verhängung von Strafen eröffnen, wobei er auf zwei Arten vorgehen kann:<ref> Vgl. cc. 1341 und 1718 CIC.</ref>
mittels eines ordentlichen Strafverfahrens in dem Fall, dass dies wegen der Schwere der Strafe vom kanonischen Recht gefordert wird oder dass der Bischof dies für klüger hält;<ref> Vgl. c. 1721 CIC.</ref>
mittels eines außergerichtlichen Strafdekrets in Übereinstimmung mit der vom kanonischen Recht festgelegten Vorgehensweise.<ref> Vgl. c. 1720 CIC.</ref>
d) Eingedenk der Tatsache, dass das Diözesangericht die dem Bischof eigene richterliche Vollmacht ausübt, soll der Bischof darüber wachen, dass das Vorgehen seines Gerichtes nach den Grundsätzen der Justizverwaltung in der Kirche erfolgt. Insbesondere soll er der einzigartigen pastoralen Bedeutung und Relevanz der Urteile über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ehe Rechnung tragen und diesem Bereich in Übereinstimmung mit den Anordnungen des Heiligen Stuhls seine besondere Sorge widmen; sofern das erforderlich ist, soll er alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um eventuelle Missbräuche abzustellen, insbesondere jene, die den Versuch einschließen, in der Kirche eine Scheidungsmentalität einzuführen. Er soll seinen Teil der Verantwortung auch gegenüber den für mehrere Diözesen gemeinsam errichteten Gerichten ausüben.
69. Kriterien für die Ausübung der ausführenden Vollmacht
Bei der Ausübung der ausführenden Vollmacht soll der Bischof die folgenden Gesichtspunkte beachten:
a) Gegenüber den eigenen Gläubigen kann er Verwaltungsakte setzen, auch wenn er sich außerhalb seines eigenen Gebietes aufhält oder wenn sich die Gläubigen dort aufhalten, sofern nicht etwas anderes aufgrund der Natur der Sache oder aufgrund von Rechtsvorschriften feststeht.<ref> Vgl. c. 136 CIC.</ref>
b) Gegenüber den Fremden, die sich in seinem Zuständigkeitsbereich aufhalten, kann er Verwaltungsakte setzen, sofern es sich um die Gewährung von Vergünstigungen handelt oder um die Ausführung von universalen oder partikularen Gesetzen, die für die öffentliche Ordnung sorgen, Rechtsförmlichkeiten für Akte bestimmen oder Immobilien betreffen, welche im Territorium gelegen sind.<ref> Vgl. cc. 136; 13 § 2, 2° CIC.</ref>
c) Die ausführende Vollmacht ist, sowohl wenn es sich um ordentliche, als auch, wenn es sich um für die Gesamtheit der Fälle delegierte Vollmacht handelt, weit auszulegen. Wenn sie nur für einzelne Fälle delegiert wurde, muss sie eng ausgelegt werden.<ref> Vgl. c. 138 CIC.</ref>
d) Man geht davon aus, dass einem Delegierten jene Befugnisse gewährt worden sind, ohne die seine Aufgabe nicht ausgeübt werden kann.<ref> Vgl. ebd.</ref>
e) Wenn mehrere Subjekte dafür zuständig sind, einen Akt zu setzen, dann hebt die Tatsache, dass man sich an eines von ihnen wendet, die Vollmacht der übrigen nicht auf, sei sie nun ordentliche oder delegierte Vollmacht.<ref> Vgl. c. 139 § 1 CIC.</ref>
f) Wenn ein Gläubiger seinen Fall einer höheren Autorität vorlegt, darf sich die untergeordnete nicht in den Fall einmischen, es sei denn aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund. In diesem Fall muss sie umgehend die höhere Autorität darüber in Kenntnis setzen, um zu vermeiden, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt.<ref> Vgl. c. 139 § 2 CIC.</ref>
g) Wenn es darum geht, in Einzelfällen außerordentliche Maßnahmen der Leitung zu ergreifen, soll der Bischof vor allem anderen die erforderlichen Erkundigungen und Beweismittel einholen, und innerhalb der Grenzen des Möglichen soll er auch die durch den Vorgang Betroffenen anhören.<ref> Vgl. c. 50 CIC.</ref> Sofern dem nicht ein äußerst schwerwiegender Grund entgegensteht, muss die Entscheidung des Bischofs schriftlich abgefasst und dem Betroffenen zugestellt werden. Ohne dass der gute Ruf von Personen geschädigt wird, müssen aus dem Verwaltungsakt alle Begründungen genau hervorgehen, sei es, um die Entscheidung zu rechtfertigen, sei es, um jeden Anschein von Willkür zu vermeiden, und um dem Betroffenen einen Rekurs gegen die Entscheidung zu ermöglichen.<ref> Vgl. cc. 51 und 220 CIC. Über den Rekurs gegen Entscheidungen des Bischofs vgl. vor allem cc. 1734 und 1737 CIC.</ref>
h) Im Fall der zeitlich befristeten Ernennungen muss der Bischof nach Ablauf der Frist sowohl im Hinblick auf die Sicherheit der Personen als auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit mit größter Sorgfalt vorgehen, entweder, indem er die Ernennung des Amtsinhabers für das selbe Amt förmlich erneuert, oder indem er die Ernennung für eine kürzere als die ursprünglich vorgesehene Zeit verlängert, oder indem er den Amtsverlust mitteilt und den bisherigen Amtsinhaber mit einer neuen Aufgabe betraut.
i) Die rasche Erledigung der Angelegenheiten ist sowohl ein Gebot der ordentlichen Verwaltung als auch der Gerechtigkeit gegenüber den Gläubigen.<ref> Vgl. c. 221 § 1 CIC.</ref> Wenn das Recht vorschreibt, dass der Bischof in einer bestimmten Angelegenheit Maßnahmen ergreifen muss oder wenn ein Betroffener rechtmäßig ein Begehren oder einen Rekurs einreicht, muss das entsprechende Dekret innerhalb von drei Monaten erlassen werden.<ref> Vgl. c. 57 CIC.</ref>
j) Beim Gebrauch seiner weit reichenden Vollmachten zur Dispens von kirchlichen Gesetzen soll der Bischof stets das Wohl der Gläubigen und der gesamten kirchlichen Gemeinschaft vorziehen, ohne jeden Anschein von Willkür oder Begünstigung.<ref> Vgl. cc. 87, 88 und 90 CIC.</ref>
III. Der Weihbischof, der Koadjutorbischof und der Apostolische Administrator
70. Der Weihbischof
Der Weihbischof, der in einer Diözese mit sehr großer Ausdehnung oder mit einer sehr großen Zahl von Einwohnern oder aus anderen Gründen des Apostolats eingesetzt wird, um das Heil der Seelen wirksamer zu erreichen, ist der vorrangige Mitarbeiter des Diözesanbischofs in der Leitung der Diözese. Deshalb soll dieser den Weihbischof wie einen Bruder betrachten und ihn teilhaben lassen an seinen pastoralen Plänen, an seinen Vorhaben und an allen diözesanen Initiativen, damit sie im gegenseitigen Meinungsaustausch einig in der Absicht und übereinstimmend im Engagement vorgehen. Seinerseits soll der Weihbischof eingedenk seiner Aufgabe innerhalb der Diözese stets im vollen Gehorsam gegenüber dem Diözesanbischof handeln und dessen Autorität anerkennen.
71. Kriterien für die Anforderung eines Weihbischofs
a) Der Diözesanbischof, der die Absicht hat, sich eines Weihbischofs zu bedienen, muss beim Heiligen Stuhl einen begründeten Antrag vorlegen, sofern es die wirkliche Notwendigkeit der Diözese erfordert. Der Antrag darf nicht von einfachen Gründen der Ehre oder des Ansehens bestimmt sein.
b) Sofern es möglich sein sollte, den Bedürfnissen der Diözese in angemessener Weise durch die Ernennung von Generalvikaren oder Bischofsvikaren, die nicht Bischöfe sind, zu entsprechen, soll der Diözesanbischof auf diese zurückgreifen, ohne dass er um die Ernennung eines Weihbischofs bittet.
c) Im Antrag auf die Gewährung eines Weihbischofs muss der Diözesanbischof eine genaue Beschreibung der Ämter und Aufgaben vorlegen, welche er dem Weihbischof übertragen will; dies gilt auch dann, wenn es darum geht, einen versetzten oder in den Ruhestand getretenen Weihbischof zu ersetzen. Der Diözesanbischof muss sich als aller erster dafür einsetzen, dass dessen bischöflicher Dienst für das Wohl der gesamten Diözese zur Geltung kommt. Der Diözesanbischof darf dem Weihbischof weder die Hirtensorge einer Pfarrei noch ausschließlich randständige oder gelegentliche Aufgaben übertragen.
d) Im Regelfall soll der Weihbischof zum Generalvikar oder zumindest zum Bischofsvikar ernannt werden, so dass er nur von der Autorität des Diözesanbischofs abhängt; dieser wird ihm vorzüglich die Behandlung solcher Angelegenheiten übertragen, die nach Maßgabe des Rechts ein Spezialmandat erfordern.<ref> Vgl. c. 406 §§ 1–2 CIC.</ref> Bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände, auch solcher persönlicher Art, kann der Heilige Stuhl einen Weihbischof ernennen, der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist.<ref> Vgl. ebd.</ref>
72. Der Koadjutorbischof
Wenn es die Umstände angeraten erscheinen lassen, kann der Heilige Stuhl einen Koadjutorbischof ernennen.<ref> Vgl. c. 403 § 3 CIC.</ref> Der Diözesanbischof soll ihn gerne und mit einer Haltung des Glaubens aufnehmen und soll kraft der gemeinsamen bischöflichen Mitverantwortung eine tatsächliche Gemeinschaft fördern, indem er echte Beziehungen schafft, die um des Wohls der Diözese willen mit dem Koadjutor noch intensiver und brüderlicher sein müssen. Der Diözesanbischof soll stets daran denken, dass der Koadjutorbischof das Recht der Nachfolge besitzt,<ref> Vgl. ebd.</ref> und folglich soll er alle eigenen Initiativen in voller Übereinstimmung mit ihm in Gang setzen, so dass der Weg zur zukünftigen Ausübung des Hirtendienstes durch den Koadjutor selbst problemlos offen bleibt. Dasselbe Einvernehmen soll der Diözesanbischof auch mit dem Weihbischof herstellen, der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist.<ref> Vgl. c. 403 § 2 CIC.</ref>
73. Der Diözesanadministrator „Sede plena“
Unter besonderen Umständen kann der Heilige Stuhl in außerordentlicher Weise veranlassen, dass einer Diözese, die ihren eigenen Bischof hat, ein Apostolischer Administrator vorangestellt wird. In diesem Fall soll der Diözesanbischof, soweit es ihm zukommt, an der vollen, freien und friedlichen Erfüllung des Auftrags des Apostolischen Administrators mitarbeiten.
74. Amtsverzicht
Über das hinaus, was im Codex des kanonischen Rechts bezüglich der Vollendung des 75. Lebensjahres vorgesehen ist, soll der Bischof, wenn seine Kräfte nachlassen oder wenn er große Mühe hat, sich neuen Gegebenheiten anzupassen, oder wenn er aus anderen Gründen nicht mehr recht in der Lage ist, sein eigenes Amt auszuüben, umgehend seinen Amtsverzicht erklären, um so das Seelenheil und das Wohl der Teilkirche zu fördern.<ref> Vgl. c. 401 § 1 CIC.</ref>
IV. Das Presbyterium
75. Der Bischof und die Priester der Diözese
Bei der Ausübung der Seelsorge kommt die Hauptverantwortung den Diözesanpriestern zu, die aufgrund ihrer Inkardination oder ihrer Bindung an eine Teilkirche vollständig dem Dienst an ihr geweiht sind, um einen bestimmten Teil der Herde des Herrn zu weiden. Tatsächlich sind ja die Diözesanpriester die ersten und unersetzlichen Mitarbeiter der Bischöfe, und sie sind mit dem einzigen und identischen Priestertum des Dienstes ausgestattet, dessen Fülle der Bischof besitzt. Der Bischof und die Priester sind zu Dienern der apostolischen Sendung bestellt; der Bischof macht sie zu Teilhabern seiner Sorge und Verantwortung, auf dass sie stets das Bewusstsein für die Diözese pflegen und gleichzeitig das weltweite Bewusstsein für die Kirche fördern.<ref> Vgl. Vat. II, PO 2; 7; LG 28; CD 15; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 47.</ref>
Wie Jesus seine Liebe zu den Aposteln gezeigt hat, so weiß auch der Bischof, der Vater der priesterlichen Familie, durch den der Herr Jesus Christus als Hoher Priester inmitten der Gläubigen gegenwärtig ist, dass es seine Pflicht ist, den Priestern und den Kandidaten für das Priestertum seine Liebe und seine besondere Sorge zuzuwenden.<ref> Vgl. Vat. II, PO 7; c. 384 CIC.</ref>
Geleitet von einer aufrichtigen und unvergänglichen Liebe soll der Bischof darum besorgt sein, seinen Priestern in jeder Hinsicht zu helfen, damit sie die erhabene priesterliche Berufung schätzen, sie mit froher Gelassenheit leben, sie in ihrer Umgebung mit Freude ausstrahlen, treu ihre Aufgaben erfüllen und sie mit Entschiedenheit verteidigen.<ref> Vgl. Vat. II, CD 28; PO 10; c. 384 CIC; Bischofssynode, Ultimis temporibus, Zweiter Teil, II, 1.</ref>
76. Der Bischof, Vater, Bruder und Freund der Diözesanpriester
Die Beziehungen zwischen dem Bischof und dem Presbyterium müssen inspiriert und genährt sein von der Liebe und von einer Sicht des Glaubens, so dass die rechtlichen Bindungen, die aus der göttlichen Verfassung der Kirche herrühren, wie eine natürliche Konsequenz aus der geistlichen Gemeinschaft jedes Einzelnen mit Gott erscheinen (vgl. Joh 13,35). Auf diese Weise wird auch die apostolische Arbeit der Priester fruchtbarer sein, weil die Einheit des Sinnes und des Willens mit dem Bischof die Einheit mit Christus vertieft, der seinen Dienst als unsichtbares Haupt der Kirche fortsetzt durch die sichtbare Hierarchie.<ref> Vgl. Vat. II, PO 14–15.</ref>
Bei der Ausübung seines Dienstes soll sich der Bischof gegenüber seinen Priestern nicht so sehr wie ein bloßer Herrscher gegenüber seinen Untergebenen verhalten, sondern vielmehr wie ein Vater und ein Freund.<ref> Vgl. Vat. II, LG 28; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 47.</ref> Er soll sich umfassend dafür einsetzen, ein Klima der Zuneigung und des Vertrauens zu fördern, so dass seine Priester mit einem überzeugten, willkommenen und sicheren Gehorsam antworten.<ref> Vgl. Vat. II, PO 15.</ref> Die Ausübung des Gehorsams wird angenehmer sein, ohne dass er dadurch schon geschwächt würde, wenn der Bischof, soweit es möglich ist und stets unbeschadet der Gerechtigkeit und der Liebe, den Betroffenen die Gründe für seine Anordnungen aufzeigt. Er soll gegenüber allen Priestern die selbe Sorge und Aufmerksamkeit walten lassen, damit alle Priester, auch wenn sie mit unterschiedlichen Begabungen und Fähigkeiten ausgestattet sind, in gleicher Weise Diener im Dienst des Herrn und Glieder ein und desselben Presbyteriums sind.
Der Bischof soll den Unternehmungsgeist unter seinen Priestern fördern, damit nicht der Gehorsam in passiver und unverantwortlicher Weise missverstanden wird. Er soll sich dafür einsetzen, dass jeder sein Bestes gibt und sich mit Großmut einsetzt, und dass alle mit der Reife der Kinder Gottes die eigenen Fähigkeiten zum Dienst an Gott und an der Kirche ins Spiel bringen.<ref> Vgl. ebd.</ref>
77. Persönliche Kenntnis der Priester
Der Bischof soll es als seine heilige Pflicht betrachten, dass er die Diözesanpriester kennt, und zwar im Hinblick auf ihr Wesen, ihre Begabungen und Erwartungen, die Qualität ihres geistlichen Lebens, ihren Eifer und ihre Ideale, ihren Gesundheitszustand und ihre wirtschaftliche Lage, ihre Familien und alles, was sie betrifft. Und er soll sie nicht nur als Gruppe kennen (wie das zum Beispiel bei den Begegnungen mit dem Klerus einer ganzen Diözese oder eines Dekanats geschieht) und inmitten der pastoralen Organe, sondern auch als Einzelne und, soweit das möglich ist, an ihrer Arbeitsstelle. Auf dieses Ziel ist der Pastoralbesuch ausgerichtet, während dem die dafür notwendige Zeit für persönliche Begegnungen zur Verfügung stehen muss, mehr jedenfalls als für die Fragen verwaltungstechnischer oder bürokratischer Art, die auch von einem vom Bischof delegierten Priester erledigt werden können.<ref> Vgl. c. 396 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 46.</ref>
Mit väterlichem Geist und mit einfacher Vertrautheit soll er den Dialog erleichtern und alles behandeln, was in ihrem Interesse liegt sowie im Interesse der ihnen anvertrauten Aufgaben oder der mit dem diözesanen Leben zusammenhängenden Probleme. Zu diesem Zweck soll der Bischof die gegenseitige Bekanntschaft zwischen den verschiedenen Priestergenerationen erleichtern, indem er den jungen die Achtung und Wertschätzung der alten Priester einschärft und den alten die Begleitung und die Unterstützung der jungen Priester, auf dass sich das ganze Presbyterium vereint um den Bischof weiß und wirklich mitverantwortlich für die Teilkirche.
Er soll die eigene Wertschätzung für die Priester hegen und diese auch öffentlich zeigen, indem er ihnen Vertrauen schenkt und sie lobt, wenn sie es verdienen; er soll ihre Rechte achten und für deren Beachtung sorgen und sie vor unberechtigter Kritik schützen;<ref> Vgl. ebd.</ref> er soll Auseinandersetzungen umgehend beilegen um zu vermeiden, dass länger andauernde Unruhen die brüderliche Liebe verdunkeln und den pastoralen Dienst beeinträchtigen.
78. Ordnung der Tätigkeit
Die Tätigkeit der Priester muss so geordnet werden, dass vor allem anderen auf das Heil der Seelen und auf die Erfordernisse der Diözese geachtet wird, ohne dass dabei – unter Achtung der menschlichen und priesterlichen Würde – die verschiedenen Begabungen und legitimen Neigungen der Einzelnen übergangen werden. Eine solche Klugheit in der Leitung äußert sich unter anderem darin:
Bei der Besetzung von Ämtern soll der Bischof mit größter Umsicht vorgehen, um auch nur den kleinsten Anschein von Beliebigkeit, Begünstigung oder unangemessenem Druck zu vermeiden. Zu diesem Zweck soll er stets die Stellungnahme von klugen Personen in Anspruch nehmen, und er soll sich der Eignung der Kandidaten versichern, auch durch ein Examen.<ref> Vgl. cc. 149 §§ 1–2; 521 § 3 CIC.</ref>
Bei der Übertragung von Aufgaben soll der Bischof gerecht die Belastungsfähigkeit eines jeden beurteilen und er soll niemanden mit Aufgaben überhäufen, und zwar weder der Zahl noch der Bedeutung nach, weil sonst die Fähigkeiten Einzelner überschritten werden und auch das innere Leben beeinträchtigt werden könnte.<ref> Vgl. c. 521 CIC.</ref> Es ist nicht gut, Priester unmittelbar nach Beendigung der Seminarausbildung in einer zu anspruchsvollen Aufgabe einzusetzen, sondern sie sollen schrittweise nach einer geeigneten Ausbildung sowie einer geeigneten pastoralen Erfahrung eingesetzt werden, indem man sie geeigneten Pfarrern anvertraut, so dass sie sich in den ersten Jahren des Priestertums weiter entwickeln und in kluger Weise ihre eigene Persönlichkeit stärken können.
Der Bischof soll es nicht unterlassen, die Priester daran zu erinnern, dass alles, was sie im Auftrag des Bischofs tun, auch dort, wo es keine unmittelbare Seelsorge mit sich bringt, zu Recht als pastoraler Dienst bezeichnet wird, und verbunden ist mit Würde, mit übernatürlichem Verdienst und mit Wirksamkeit für das Wohl der Gläubigen. Auch diejenigen Priester, die mit Zustimmung der zuständigen Autorität überdiözesane Aufgaben erfüllen oder in Organen auf nationaler Ebene arbeiten (wie zum Beispiel die Oberen oder die Professoren der überdiözesanen Seminare oder der kirchlichen Fakultäten und die Amtsträger der Bischofskonferenz), arbeiten mit den Bischöfen mit einer wirklich pastoralen Tätigkeit zusammen, die eine besondere Aufmerksamkeit von Seiten der Kirche verdient.<ref> Vgl. Vat. II, CD 29.</ref>
Schließlich soll er dafür sorgen, dass sich die Priester ohne jeden Vorbehalt dem widmen, was ihrem Dienst eigentümlich ist,<ref> Vgl. c. 285 CIC.</ref> denn die Erfordernisse der Kirche sind viele (vgl. Mt 9, 37–38).
79. Beziehungen der Priester untereinander
Weil alle Priester des einzigen Priestertums Christi teilhaft sind, und weil sie dazu berufen sind, an ein und demselben Werk mitzuarbeiten, sind sie untereinander durch besondere Bande der Brüderlichkeit miteinander verbunden.<ref> Vgl. Vat. II, LG 28; c. 275 § 1 CIC.</ref>
Es ist also angemessen, dass der Bischof, soweit es möglich ist, die vita communis der Priester fördert, die der kollegialen Form des sakramentalen Dienstes entspricht<ref> Vgl. c. 280 CIC.</ref> und die Tradition des apostolischen Lebens zugunsten einer größeren Fruchtbarkeit des Dienstes aufgreift. Die Geistlichen sollen so in ihrem priesterlichen Einsatz und in der großherzigen Ausübung ihres Dienstes Unterstützung erfahren: dieser Aspekt findet eine besondere Anwendung im Fall derjenigen, die in ein und derselben pastoralen Tätigkeit eingesetzt sind.<ref> Vgl. Vat. II, CD 30; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 74 und 81; Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester, 49; Rundschreiben Der Priester, Lehrer des Wortes, Diener der Sakramente und Leiter der Gemeinde für das dritte christliche Jahrtausend, 79.</ref>
Der Bischof soll ebenso die Beziehungen unter allen Priestern fördern, und zwar sowohl der Weltpriester wie auch der Ordenspriester oder derer, die einer Gesellschaft des apostolischen Lebens angehören, weil alle dem einzigen Priesterstand angehören und ihren eigenen Dienst zugunsten des Wohls der Teilkirche ausüben. Das kann man erreichen durch regelmäßige Zusammenkünfte auf der Ebene des Dekanats oder analoger Zusammenschlüsse von Pfarreien, in welche die Diözese aufgeteilt sein soll, und die aus Gründen des Studiums, des Gebets oder des geselligen Beisammenseins stattfinden.<ref> Vgl. Vat. II, CD 16; PO 8; c. 275 § 1 CIC; Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester, 29.</ref> Ein Mittel, das sich als geeignet erwiesen hat, um die Begegnung zwischen den Priestern zu fördern, ist die so genannte „casa del clero“ (Haus des Klerus). Der Bischof soll jene Priestervereinigungen unterstützen, die gegebenenfalls in der Diözese bestehen, und die auf der Grundlage von durch die zuständige Autorität anerkannten Statuten durch ein geeignetes Programm des Lebens und der brüderlichen Hilfe die Heiligung des Klerus in ihrem Dienst unterstützen und die Bande stärken, die den Priester an den Bischof und an die Teilkirche binden, zu der sie gehören.<ref> Vgl. Vat. II, PO 8; c. 278 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 31; Bischofssynode, Ultimis temporibus, Zweiter Teil, II, 2; Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester, 66.</ref>
80. Aufmerksamkeit für die menschlichen Bedürfnisse der Priester
Den Priestern soll es an nichts mangeln, was für eine geziemende und würdige Lebensführung erforderlich ist, und den Gläubigen der Diözese muss bewusst sein, dass sie verpflichtet sind, diesen Erfordernissen zu entsprechen.
Unter diesem Gesichtspunkt muss der Bischof sich an erster Stelle um ihre Vergütung kümmern, die ihrem Stand angemessen sein muss, „wobei er sowohl die Eigenart des von ihnen ausgeübten Amtes als auch die Umstände von Ort und Zeit bedenken soll“; dabei muss aber immer sichergestellt sein, dass sie für die eigenen Bedürfnisse wie auch für eine gerechte Vergütung derer, die ihnen Dienste leisten, vorsorgen können.<ref> Vgl. Vat. II, CD 16; PO 20–21; c. 281 § 1 CIC.</ref> Auf diese Weise werden sie sich nicht gezwungen sehen, eine zusätzliche Unterstützung zu suchen, indem sie Tätigkeiten ausüben, die ihrem Dienst fremd sind, ein Umstand, der die Bedeutung der eigenen Entscheidung verdunkeln und zu einer Minderung der pastoralen und geistlichen Tätigkeit führen kann. Ebenso notwendig ist es, dass ihnen jene soziale Unterstützung zur Verfügung steht, „durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist“.<ref> C. 281 § 2 CIC.</ref> Dieser gerechte Anspruch der Kleriker kann auch vermittels interdiözesaner, nationaler<ref> Vgl. cc. 1274 und 538 § 3 CIC.</ref> oder internationaler Einrichtungen befriedigt werden.
Der Bischof soll über die korrekte Kleidung der Priester, auch der Ordenspriester, wachen, gemäß dem allgemeinen Recht der Kirche und der Normen der Bischofskonferenz,<ref> Vgl. c. 284 CIC.</ref> so dass ihr priesterlicher Stand immer klar erkennbar ist und sie auch in ihrer Kleidung lebendige Zeugen der übernatürlichen Wirklichkeiten sind, die sie berufen sind, den Menschen zu vermitteln.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Lettera al Cardinale Vicario di Roma, 08.09.1982.</ref>
Der Bischof wird dadurch ein Vorbild sein, dass er treu und mit Würde den Talar trägt (betresst oder einfach schwarz), oder, unter bestimmten Umständen, wenigstens Priesterkleidung mit römischemKragen.
Mit väterlichem Geist und mit Diskretion soll der Bischof über die Würde der Wohnung und über die häusliche Hilfe wachen und auf diese Weise helfen, dass auch nur der Anschein der fehlenden Sorge, der Sonderbarkeit oder der Nachlässigkeit in der persönlichen Lebensführung vermieden wird, ein Umstand, welcher dem geistlichen Wohl der Priester schaden würde. Er soll es auch nicht unterlassen, sie zu ermahnen, dass sie die Freizeit für gesunde Entspannung und für kulturell bildende Lektüre verwenden, und dass sie die sozialen Kommunikationsmittel sowie öffentliche Darbietungen maßvoll und klug gebrauchen sollen. Schließlich soll er es fördern, dass sie jedes Jahr eine genügende Zeit des Urlaubs genießen können.<ref> Vgl. c. 283 § 2 CIC.</ref>
81. Aufmerksamkeit für Priester in Schwierigkeiten
Persönlich oder auch durch den Vikar für das betreffende Gebiet soll der Bischof versuchen, den Schwierigkeiten menschlicher oder geistlicher Art, in welche die Priester geraten können, zuvorzukommen oder ihnen abzuhelfen. Er soll dem liebevoll zu Hilfe kommen, der sich in einer schwierigen Situation befindet, den Kranken, den Alten, den Armen, damit alle die Freude ihrer Berufung und Dankbarkeit gegenüber ihren Hirten erfahren können. Wenn sie krank werden, soll der Bischof sie trösten durch einen Besuch oder wenigstens durch ein Schreiben oder einen Anruf seinerseits, und er soll sich dessen versichern, dass sie sowohl im menschlichen als auch im geistlichen Sinn gut versorgt sind; wenn sie sterben, soll er ihre Beisetzung, sofern das möglich ist, persönlich feiern, oder durch einen Beauftragten.
Schließlich muss man einigen besonderen Fällen Aufmerksamkeit schenken:
a) Es ist notwendig, der Einsamkeit und der Isolation der Priester zuvorzukommen, besonders wenn sie jung sind und ihren Dienst in kleinen und wenig bevölkerten Orten ausüben. Um eventuelle Schwierigkeiten zu lösen, ist es günstig, die Hilfe eines eifrigen und erfahrenen Priesters zu vermitteln und den häufigen Kontakt mit Mitbrüdern im Priestertum zu fördern,<ref>Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 74.</ref> auch durch mögliche Formen des gemeinsamen Lebens.
b) Es ist wichtig, auf die Gefahr der Gewöhnung und der Ermüdung zu achten, welche die Jahre der Arbeit und die dem Dienst innewohnenden Schwierigkeiten hervorrufen können. Je nach den Möglichkeiten der Diözese soll der Bischof Fall für Fall mögliche Formen der geistlichen, intellektuellen und physischen Wiederherstellung prüfen, die dazu helfen können, den Dienst mit erneuerter Kraft wieder aufzunehmen. Unter diesen Formen kann in einem außergewöhnlichen Fall auch die Möglichkeit einer so genannten „Sabbatzeit“ in Betracht gezogen werden.<ref>Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester, 83.</ref>
c) Der Bischof soll sich mit väterlicher Zuneigung den Priestern zuwenden, die sich wegen Ermüdung oder Krankheit in einer Situation der moralischen Schwachheit oder Müdigkeit befinden, indem er sie für Aufgaben bestimmt, die in ihrer Situation einladender und leichter zu bewältigen erscheinen, und indem er dafür sorgt, dass eine Isolation, in der sie sich befinden könnten, vermieden wird; schließlich soll er ihnen durch Mitgefühl und Geduld beistehen, damit sie sich menschlich als nützlich erfahren und – durch die Vereinigung mit dem Kreuz unseres Herrn – die übernatürliche Wirksamkeit ihrer gegenwärtigen Situation erfahren.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 81.</ref>
d) Vom Bischof sollen mit väterlicher Haltung auch die Priester behandelt werden, die den göttlichen Dienst verlassen;<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 47.</ref> er soll sich um ihre innere Umkehr bemühen und dafür sorgen, dass sie die Ursache beseitigen, die sie zur Trennung veranlasst hat, so dass sie zum priesterlichen Leben zurückkehren können, oder zumindest, dass sie ihre Situation mit der Kirche regeln.<ref> Vgl. Bischofssynode, Ultimis temporibus, Zweiter Teil, I, 4 d.</ref> Laut Vorschrift des Reskripts über die Entlassung aus dem klerikalen Stand soll er sie fernhalten von jenen Tätigkeiten, die einen von der Hierarchie erteilten Auftrag voraussetzen,<ref> Vgl. c. 292 CIC.</ref> um so Ärgernis unter den Gläubigen und Unruhe in der Diözese zu vermeiden.
e) Gegenüber Ärgernis erregenden Verhaltensweisen soll der Bischof mit Liebe, aber auch mit Festigkeit und Entschiedenheit einschreiten: Sei es durch Ermahnungen oder durch Tadel, sei es, dass er zur Entfernung aus dem Amt schreitet oder zur Versetzung in ein anderes Amt, in dem die Umstände, die solche Verhaltensweisen begünstigen, nicht gegeben sind.<ref> Vgl. cc. 1339–1340; 190 und 192–193 CIC.</ref> Wenn sich solche Maßnahmen wegen der Schwere des Missverhaltens oder der Hartnäckigkeit des Klerikers als unnütz oder als ungenügend erweisen sollten, soll er nach Maßgabe des Rechts die Strafe der Suspension verhängen oder in den äußersten, vom kanonischen Recht vorgesehenen Fällen, einen Strafprozess mit dem Ziel der Entlassung aus dem Klerikerstand einleiten.<ref> Vgl. cc. 1333; 290 CIC; Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche De delictis gravioribus.</ref>
82. Aufmerksamkeit in Hinblick auf den priesterlichen Zölibat
Damit die Priester keusch ihre Verpflichtung gegenüber Gott und der Kirche bewahren, muss es dem Bischof am Herzen liegen, dass der Zölibat in seinem vollen biblischen, theologischen und spirituellen Reichtum dargestellt wird.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Ecclesia in europa, 35.</ref> Er soll sich bemühen, in allen ein tiefes geistliches Leben zu wecken, das ihr Herz mit Liebe zu Christus erfüllt und die göttliche Hilfe anzieht. Der Bischof soll die Bande der Brüderlichkeit und der Freundschaft zwischen den Priestern stärken, und er soll nicht zögern, ihnen den positiven Sinn zu erschließen, den die äußerliche Einsamkeit für ihr inneres Leben und für ihre menschliche und priesterliche Reifung haben kann, und er soll sich ihnen als treuer und vertrauensvoller Freund zeigen, dem sie sich bei ihrer Suche nach Verständnis und Rat gegenüber öffnen können.
Der Bischof ist sich der tatsächlichen Hindernisse bewusst, die sich heute mehr als gestern dem priesterlichen Zölibat entgegenstellen. Von daher muss er die Priester zu einer übernatürlichen und menschlichen Klugheit ermahnen, und er muss sie lehren, dass ein zurückhaltendes und taktvolles Verhalten gegenüber den Frauen ihrer zölibatären Weihe entspricht, und dass eine falsch verstandene Natürlichkeit im Umgang mit ihnen zu einer gefühlsmäßigen Anhänglichkeit ausarten kann. Wenn nötig, soll er denjenigen hinweisen oder ermahnen, der sich in einer gefährlichen Situation befindet. Je nach den Umständen wird es erforderlich sein, genaue Regeln festzusetzen, welche die Beachtung der mit der Weihe verbundenen Verpflichtungen erleichtern.<ref> Vgl. c. 277 §§ 2–3 CIC.</ref>
83. Aufmerksamkeit für die Fortbildung des Klerus
Der Bischof soll die Priester jeden Alters und jeden Standes dazu erziehen, dass sie ihre Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen, und er soll dafür Sorge tragen, dass diese angeboten wird,<ref> Vgl. c. 279 § 2 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 76; Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester, 87–89.</ref> damit die Begeisterung für den Dienst nicht abnehme, sondern im Gegenteil mit der Zahl der Jahre stärker werde und reife; so soll die erhabene, empfangene Gabe lebendiger und wirksamer werden (vgl. 2 Tim 1,6).
Schon in den Jahren des Seminars muss den künftigen Priestern die Notwendigkeit eingeschärft werden, die Ausbildung auch nach der Priesterweihe fortzusetzen und zu vertiefen, damit nicht das Ende der geregelten Studien und des Gemeinschaftslebens diesbezüglich eine Unterbrechung darstellt. Darüber hinaus ist es notwendig, in den älteren Priestern jene jugendliche Frische des Geistes zu fördern, die sich in einem lebenslangen Interesse an einem beständigen Wachstum äußert, das darauf hingeordnet ist, „Christus in seiner vollendeten Gestalt“ (Eph 4,13) zu erreichen; darum soll der Bischof ihnen helfen, eventuelle Widerstände gegenüber den Möglichkeiten der Fortbildung, welche die Diözese ihnen anbietet, zu überwinden, die dem Einfluss der Routine, der Müdigkeit, einer überzogenen Aktivität oder einem zu starken Vertrauen auf die eigenen Möglichkeiten geschuldet sein können.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 71, 76–77.</ref>
Der Bischof soll seinen Priestern dadurch ein gutes Vorbild geben, dass er, wann immer es für ihn möglich ist, gemeinsam mit ihnen, seinen engsten Mitarbeitern, aktiv an den Bildungsveranstaltungen teilnimmt.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, Kap. III.</ref>
Als integrales und hauptsächliches Element der Fortbildung des Presbyteriums soll der Bischof die jährlichen Exerzitien betrachten, die so gestaltet werden sollen, dass sie für jeden Einzelnen eine Zeit der authentischen und persönlichen Begegnung mit Gott und der Überprüfung des eigenen persönlichen und priesterlichen Lebens darstellen.
Der Bischof soll es nicht versäumen, für die Programme und die Maßnahmen zur Fortbildung der Priester das „Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester“ zu benutzen, das die kirchliche Lehre und Ordnung über die priesterliche Identität und die Aufgabe des Priesters in der Kirche ebenso zusammenfasst wie die Art und Weise, in der sich die Priester den übrigen Ständen der Christgläubigen gegenüber verhalten sollen. Im selben Direktorium wird der Bischof auch Hinweise und hilfreiche Orientierungslinien für die Organisation und die Leitung der verschiedenen Möglichkeiten der Fortbildung finden.
V. Das Seminar
84. Vorrangige Einrichtung der Diözese
Unter allen diözesanen Einrichtungen soll der Bischof das Seminar als die wichtigste betrachten und es zum Gegenstand seiner eindringlichsten und beständigsten Hirtensorge machen, denn von den Seminaren hängen zum großen Teil die Kontinuität und die Fruchtbarkeit des priesterlichen Dienstes der Kirche ab.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 48.</ref>
85. Das Priesterseminar
Der Bischof soll mit Entschiedenheit und mit Überzeugungskraft auf der Notwendigkeit eines Priesterseminars als bevorzugtem Instrument für die Priesterbildung bestehen<ref> Vgl. Vat. II, OT 4; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 60–61.</ref> und er soll sich dafür einsetzen, dass die Diözese ein eigenes Priesterseminar besitzt als Ausdruck der Berufungspastoral der Teilkirche und gleichzeitig als besondere kirchliche Gemeinschaft, welche die künftigen Priester nach dem Bild Jesu Christi, des Guten Hirten, bildet. Die Einrichtung eines diözesanen Priesterseminars hängt von der Möglichkeit der Diözese ab, den Priesterkandidaten eine tiefe menschliche, geistliche, kulturelle und pastorale Ausbildung anzubieten. Zu diesem Zweck muss der Bischof versuchen, die Bildung der Ausbilder und der künftigen Professoren auf dem höchstmöglichen akademischen Niveau zu fördern.
Wenn die Diözese nicht in der Lage ist, ein eigenes Seminar zu unterhalten, soll der Bischof seine Kräfte mit denen anderer, benachbarter Diözesen vereinen, um ein interdiözesanes Seminar ins Leben zu rufen, oder er soll seine Kandidaten in das der Diözese nächstgelegene Seminar schicken.<ref> Vgl. c. 237 §§ 1–2 CIC.</ref>
Nachdem der Heilige Stuhl die tatsächliche Schwierigkeit jeder Diözese überprüft hat, ihr eigenes Priesterseminar zu haben, gibt er die Approbation für die Errichtung eines interdiözesanen Seminars. Er approbiert außerdem dessen Statuten. Die betreffenden Bischöfe müssen die Bestimmungen der Seminarordnung einvernehmlich vereinbaren und es bleibt die Verpflichtung eines jeden Einzelnen, die eigenen Alumnen zu besuchen und sich für ihre Ausbildung zu interessieren, um so, auch von Seiten der Oberen, zu erfahren, was ihm behilflich ist für das Urteil darüber, ob die Bedingungen für die Zulassung zum Priesteramt erfüllt sind.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 65.</ref>
Die Möglichkeit, den vorgeschriebenen Aufenthalt der Seminaristen im Seminar zu reduzieren, muss als Ausnahme für besondere Einzelfälle betrachtet werden.<ref> Vgl. c. 235 CIC.</ref>
86. Das kleine Seminar oder vergleichbare Einrichtungen
Über das Priesterseminar hinaus soll der Bischof darum besorgt sein, dort wo es möglich ist ein kleines Seminar zu errichten oder es beizubehalten, wo es schon besteht.<ref> Vgl. c. 234 § 1 CIC.</ref> Eine solche Einrichtung muss verstanden werden als eine besondere Gemeinschaft von Jungen, in der die Keime der priesterlichen Berufung bewahrt und entwickelt werden. Der Diözesanbischof soll dem kleinen Seminar eine Lebensweise auferlegen, die dem Alter und der Entwicklung der Heranwachsenden angemessen ist und den Gesetzen einer gesunden Psychologie und Pädagogik entspricht, stets unter Beachtung der Freiheit der Jugendlichen, ihren Lebensstand zu wählen. Der Bischof muss sich darüber hinaus auch bewusst sein, dass diese Art von Gemeinschaft eines beständigen erzieherischen Ringschlusses zwischen der Erziehungsgemeinschaft des Seminars, den Eltern der Jungen und der Schule bedarf.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 63.</ref>
Aufgrund seiner Eigenart und seiner Sendung wäre es gut, wenn das kleine Seminar in der Diözese zu einem wirklichen Bezugspunkt für die Berufungspastoral würde mit geeigneten Bildungsangeboten für Jungen, die auf der Suche nach ihrem Lebenssinn oder ihrer Berufung sind, oder die schon entschieden sind, den Weg des Priestertums des Dienstes einzuschlagen, aber noch nicht den eigentlichen Ausbildungsgang beginnen können.
Der Bischof soll eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem Erzieherteam des Priesterseminars und dem des kleinen Seminars fördern, damit es keine Brüche in der Grundausrichtung der Ausbildung gibt und damit das letztgenannte denen, die ihren Berufungsweg im Priesterseminar fortsetzen werden, eine angemessene Grundlage bietet.<ref> Vgl. ebd.</ref>
Es wird erforderlich sein, dass das kleine Seminar seinen Alumnen einen Ausbildungsgang anbietet, der dem vom Staat vorgesehenen Curriculum entspricht, und der, so weit möglich, vom Staat anerkannt sein soll.<ref> Vgl. c. 234 § 2 CIC.</ref>
87. Die Spätberufenen
Entsprechend der Sorge, die der Bischof im Hinblick auf die Keime der Berufung der Heranwachsenden und der Jugendlichen haben muss, soll er sich auch um die Ausbildung der Spätberufenen kümmern, indem er zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellt oder ein dem Alter und den Lebensumständen des Priesterkandidaten angepasstes Ausbildungsprogramm.<ref> Vgl. Vat. II, OT 3; c. 233 § 2 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 64; Kongregation für das katholische Bildungswesen, Rundschreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, 14.07.1976; Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, </ref>
88. Der Bischof als Erstverantwortlicher der Priesterbildung
Die gegenwärtige und sehr problematische Welt der Jugendlichen fordert vor allem vom Bischof, dass er sich gegenüber den Kandidaten zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Seminar mit aufmerksamen Unterscheidungsvermögen verhält. In einigen schwierigen Fällen wird es bei der Auswahl der Kandidaten für die Aufnahme in das Seminar angeraten sein, die Jugendlichen psychologischen Tests zu unterziehen, aber nur, si casus ferat,<ref> Vgl. Kongregation für das katholische Bildungswesen, Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, 39.</ref> weil der Rückgriff auf solche Mittel nicht verallgemeinert werden darf und man dabei mit großer Umsicht vorgehen muss, damit nicht das Persönlichkeitsrecht verletzt wird und die persönliche Intimsphäre gewahrt bleibt.<ref> Vgl. c. 220 CIC.</ref> In diesem Zusammenhang muss auch der Aufnahme von Priesterkandidaten in das Seminar große Aufmerksamkeit geschenkt werden, die aus anderen Seminaren oder aus Ordensfamilien kommen. In diesen Fällen ist es die Pflicht des Bischofs, die von der Ordnung der Kirche vorgesehenen Normen über die Aufnahme von ehemaligen Seminaristen oder früheren Ordensleuten beziehungsweise Mitgliedern von Gesellschaften des apostolischen Lebens ins Seminar genauestens zu beachten.<ref> Vgl. c. 241 § 3 CIC; Kongregation für das katholische Bildungswesen, Rundschreiben Ci permettiamo (09.10.1986); Instruktion Con la presente istruzione (08.03.1996).</ref> Als Ausdruck seiner Erstverantwortung für die Ausbildung der Priesterkandidaten soll der Bischof oft das Seminar oder die Alumnen der eigenen Diözese, die in einem interdiözesanen Seminar oder in einem anderen Seminar leben, besuchen; dabei soll er sich herzlich mit ihnen unterhalten, damit sie mit ihm zusammen sein können. Der Bischof soll solche Besuche als besondere Momente seiner bischöflichen Sendung verstehen, weil seine Anwesenheit im Seminar dazu beiträgt, diese besondere Gemeinschaft in die Teilkirche einzufügen und sie antreibt, sich um eine pastorale Zielsetzung der Ausbildung zu bemühen und den jugendlichen Priesterkandidaten ein Gefühl für die Kirche zu vermitteln.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 65–66.</ref>
Bei einem solchen Besuch soll der Bischof eine direkte und informelle Begegnung mit den Alumnen suchen, um sie persönlich kennen zu lernen; er soll eine Haltung der Vertrautheit und der Freundschaft mit ihnen nähren, damit er die Neigungen, die Begabungen sowie die menschlichen und intellektuellen Fähigkeiten eines jeden beurteilen kann wie auch die Seiten ihrer Persönlichkeit, die einer besonderen erzieherischen Aufmerksamkeit bedürfen. Dieser vertraute Umgang wird es dem Bischof ermöglichen, besser über die Eignung der Priesterkandidaten urteilen zu können und sein Urteil mit dem der Oberen des Seminars zu vergleichen, das als Grundlage für die Zulassung zum Sakrament der Weihe dient. Tatsächlich liegt die letzte Verantwortung für die Zulassung der Kandidaten zur Weihe beim Bischof. Ihre Eignung muss für ihn mit positiven Beweisen erwiesen sein; von daher darf er sie, wenn er aus klaren Gründen Zweifel haben sollte, nicht zur Weihe zulassen.<ref> Vgl. c. 1052 §§ 1 und 3 CIC.</ref>
Der Bischof soll sich darum kümmern, Priester mit entsprechender intellektueller Begabung freizustellen, damit sie ihre Studien an kirchlichen Hochschulen fortsetzen, um so der Diözese einen akademisch ausgebildeten Klerus und eine qualitätvolle theologische Lehre zu sichern, und um darüber hinaus Personen zur Verfügung zu haben, die gut vorbereitet sind für die Ausübung von Diensten, die eine besondere Fähigkeit erfordern. Um mehr Ertrag aus ihrer Studienerfahrung zu ziehen, kann es im Allgemeinen oft vorteilhaft sein, wenn solche Priester erst eine Zeit lang ihren Dienst ausüben.<ref> Vgl. Vat. II, OT 18; Kongregation für das katholische Bildungswesen, Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, 82–85.</ref>
89. Der Bischof und das Erzieherteam des Seminars
Der Bischof soll mit besonderer Sorgfalt den Rektor, den Spiritual, die Oberen und die Beichtväter des Seminars auswählen; sie sollen die besten unter den Priestern der Diözese sein und sich auszeichnen durch Frömmigkeit und gesunde Lehre, geeignete pastorale Erfahrung, Seeleneifer und eine besondere erzieherische und pädagogische Begabung. Wenn er solche Priester nicht selber hat, dann soll er sie von anderen, diesbezüglich besser ausgestatteten Diözesen erbitten. Es ist angebracht, dass sich die Ausbilder einer gewissen zeitlichen Stabilität erfreuen und dass sie ihren regulären Wohnsitz in der Seminargemeinschaft haben. Beim Bischof liegt auch eine ganz besondere Aufmerksamkeit und Fürsorge für ihre besondere Vorbereitung, die wirklich technisch, pädagogisch, geistlich, menschlich und theologisch sein soll.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 66; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 48; Kongregation für das katholische Bildungswesen, Direttive sulla praparazione degli educatori nei Seminari (04.11.1993), 73–75.</ref>
Während der Ausbildungsprozess voranschreitet, soll der Bischof die Seminarvorstände anhalten, genaue Informationen über die Situation und den Fortschritt der Alumnen zu geben. Mit einem klugen zeitlichen Vorlauf soll er sich mittels Skrutinien davon überzeugen, dass jeder der Kandidaten geeignet ist für die heiligen Weihen und vollkommen entschieden, die Erfordernisse des katholischen Priestertums zu leben. In einer so heiklen Frage soll er niemals übereilt handeln, und in Fällen des Zweifels soll er seine Zustimmung lieber hinausschieben, bis sich jeder Schatten bezüglich eines Mangels an Eignung aufgelöst hat. Falls der Kandidat für den Empfang der Weihen nicht für geeignet gehalten wird, soll man ihm rechtzeitig das Urteil über die fehlende Eignung mitteilen.<ref> Vgl. Kongregation für das katholische Bildungswesen, Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, 40–41.</ref>
Gleichermaßen verantwortlich für die umfassende Bildung zum Priestertum sind alle Professoren des Seminars, auch wer sich nicht mit einem im strengen Sinne theologischen Gebiet befasst; wegen dieses Auftrags dürfen nur solche ernannt werden, die sich durch eine sichere Glaubenslehre auszeichnen und die eine genügende akademische Vorbereitung und pädagogische Fähigkeit besitzen. Der Bischof muss darüber wachen, dass sie mit Sorgfalt ihre Aufgabe erfüllen, und wenn einer von ihnen von der Lehre der Kirche abweicht oder den Alumnen ein schlechtes Beispiel gibt, soll er mit Entschiedenheit aus dem Seminar entfernt werden.<ref> Vgl. c. 259 § 2 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 67.</ref>
In besonderen Fällen und gemäß dem Wesen der wissenschaftlichen Disziplin kann der Auftrag als Seminarprofessor auch Laien anvertraut werden, die kompetent sind und die ein Vorbild eines wirklich christlichen Lebens geben.<ref> Vgl. c. 259 § 2 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 66.</ref>
Der Bischof soll mit den Verantwortlichen des Seminars als Zeichen des Vertrauens häufige persönliche Kontakte unterhalten, um sie bei ihrer Arbeit anzuregen und um dafür zu sorgen, dass unter ihnen ein Geist voller Eintracht, der Gemeinschaft und der Zusammenarbeit herrscht.
90. Die Ausbildung der Seminaristen
In der Zuständigkeit des Bischofs liegt die Approbation der Ausbildungsordnung des Seminars und der Lebensordnung. Diese Ordnung muss entsprechend den von der Kongregation für das katholische Bildungswesen in der Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis erlassenen Grundsätzen, der übrigen Dokumente des Heiligen Stuhls sowie der von der Bischofskonferenz erlassenen Ratio Institutionis Sacerdotalis formuliert werden, und nicht zuletzt entsprechend den konkreten Erfordernissen der Teilkirche.<ref> Vgl. cc. 242; 243 CIC.</ref>
Das grundlegende Ziel des Ausbildungsprozesses soll als zentralen Kern die Gleichgestaltung der Seminaristen mit Christus, dem Haupt und Hirten, in der Ausübung der Hirtenliebe haben. Dieses Ziel wird erreicht werden durch:
a) die menschliche Bildung durch eine Erziehung zu jenen Tugenden, die es den Seminaristen erlauben, eine harmonische Persönlichkeit zu entwickeln und die eigene apostolische Wirksamkeit zu vermehren;
b) die geistliche Bildung, welche die Alumnen darauf vorbereitet, die christliche Heiligkeit durch den priesterlichen Dienst zu erlangen, der mit lebendigem Glauben und mit Liebe zu den Seelen ausgeübt wird;<ref> Vgl. c. 245 CIC.</ref>
c) die Glaubensbildung, so dass die Alumnen eine umfassende Kenntnis der christlichen Lehre erhalten, die ihr geistliches Leben stützt und ihnen im Dienst der Verkündigung hilft.<ref> Vgl. c. 252 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 51–56.</ref> Zu diesem Zweck muss der Bischof über den rechten Glauben der Professoren ebenso wachen wie über die Handbücher und die übrigen Bücher, die im Seminar verwendet werden;
d) die pastorale Bildung, mit der man versuchen soll, die Seminaristen in die verschiedenen apostolischen Aktivitäten der Diözese sowie in eine direkte pastorale Erfahrung einzugliedern, nach den konkreten Bedingungen, die vom Bischof festgelegt werden. Diese Ausbildung soll während der ersten Jahre der Ausübung des priesterlichen Dienstes eine natürliche Fortsetzung erfahren, in Übereinstimmung mit dem, was der nationale Plan für die Priesterbildung vorsieht;<ref> Vgl. cc. 258 und 1032 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 57–9.</ref>
e) die missionarische Bildung, die von der allumfassenden Natur des heiligen Dienstes gefordert wird,<ref> Vgl. Vat. II, PO 10.</ref> bewirkt, dass die Seminaristen nicht nur eine Sorge für die eigene Teilkirche entfalten, sondern auch für die Weltkirche, und dass sie bereit sind, die eigene Tätigkeit jenen Teilkirchen zu widmen, die sich in schwerwiegender Notlage befinden. Diejenigen unter den Seminaristen, die den Wunsch äußern, ihren Dienst in anderen Kirchen auszuüben, sollen ermutigt werden und eine besondere Ausbildung erhalten.<ref> Vgl. Vat. II, PO 10; c. 257 CIC.</ref>
91. Die Berufungspastoral und das diözesane Werk für die Berufungen
Die Berufungspastoral, die eng mit der Jugendpastoral verbunden ist, findet ihren Kern und ihr besonderes Organ im diözesanen Werk für die Berufungen. Es ist daher sinnvoll, in den Diözesen unter der Leitung eines Priesters einen gemeinsamen Dienst für alle Berufungen einzurichten, um die verschiedenen Initiativen zu koordinieren, aber stets in Achtung der je eigenen Autonomie jeder kirchlichen Einrichtung.<ref> Vgl. Vat. II, CD 15; OT 2–3; PC 24; PO 5; c. 385 CIC. Bezüglich der Berufungen zum geweihten Leben vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 64; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 39–41; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 54.</ref> Es kann von Nutzen sein, wenn der Bischof diözesane „Aktionspläne“ auf kurze und längere Sicht erlässt.
Insbesondere ist es eine vorrangige Pflicht der Bischöfe, für eine ausreichende Zahl an Geistlichen zu sorgen, indem sie schon zu diesem Zweck bestehende Werke unterstützen und andere Initiativen fördern.<ref> Vgl. Vat. II, CD 15; OT 2; AG 38; c. 233 § 1 CIC.</ref> Dem Bischof soll es am Herzen liegen, die Gläubi gen über die Bedeutung des geistlichen Dienstes zu unterrichten, und er soll sie über ihre Verantwortung belehren, Berufungen zu wecken für den Dienst an den Brüdern und für die Auferbauung des Volkes Gottes. Dies ist schon immer eine notwendige Aufgabe gewesen, die heute aber zu einer schwerwiegenderen und drängenderen Verpflichtung geworden ist.
Der Bischof soll es nicht unterlassen, unter den Priestern das Engagement zu wecken, ihrer göttlichen Sendung Kontinuität zu verleihen als natürliche Konsequenz ihres apostolischen Geistes und der Liebe zur Kirche. Vor allem die Pfarrer haben eine ganz besondere Rolle bei der Förderung der Berufungen zum geistlichen Dienst; deshalb müssen sie die Kinder und Jugendlichen aufmerksam begleiten, die eine besondere Neigung zum Altardienst zeigen, indem sie ihnen eine dem Alter entsprechende geistliche Leitung gewähren und auch Kontakt zu den Eltern suchen.<ref> Vgl. c. 233 § 1 CIC.</ref>
VI. Die Ständigen Diakone
92. Der diakonale Dienst
Das II. Vatikanische Konzil hat gemäß der verehrungswürdigen kirchlichen Tradition den Diakonat als einen „Dienst der Liturgie, der Wortes und der Liebe“<ref> Vgl. Vat. II, LG 29.</ref> bestimmt. Daher nimmt der Diakon auf eine ganz eigene Weise an den drei Aufgabenbereichen des Lehrens, des Heiligens und des Leitens teil, die den Gliedern der Hierarchie zukommen. Er verkündet und legt das Wort Gottes aus; er spendet die Taufe, die Kommunion und die Sakramentalien; er leitet die christliche Gemeinde an, vorzüglich in dem, was sich auf die Ausübung der Caritas und die Güterverwaltung bezieht.
Der Dienst dieser Kleriker ist in seinen unterschiedlichen Aspekten durchdrungen von einem Geist des Dienens, welcher dem „diakonalen“ Stand seinen Namen gibt. Wie in jedem beliebigen anderen geistlichen Dienst wendet sich der diakonale Dienst in erster Linie an Gott und, im Namen Gottes, an die Brüder; aber die Diakonie ist auch ein Dienst am Episkopat und am Presbyterat, an die der diakonale Stand durch Bande des Gehorsams und der Gemeinschaft gebunden ist, gemäß den von der kanonischen Ordnung festgelegten Bedingungen. Auf diese Weise bildet der gesamte diakonale Dienst eine Einheit mit dem Dienst des göttlichen Erlösungsplans, dessen unterschiedliche Bereiche fest miteinander verbunden sind: Der Dienst am Wort führt zum Dienst am Altar, der auf seine Weise die Ausübung der Caritas mit sich bringt.
Daher muss sich der Bischof dafür verwenden, dass alle Gläubigen, und insbesondere die Priester, den Dienst der Diakone wertschätzen und achten wegen des Dienstes, den sie für die Auferbauung der Kirche ausüben (liturgisch, katechetisch, sozial-caritativ, pastoral, in der Verwaltung usw.), und weil sie einen eventuellen Mangel an Priestern ausgleichen.
93. Funktionen und Aufgaben des Ständigen Diakons
Es ist sehr wichtig, die Dinge so zu regeln, dass die Diakone nach dem Maß ihrer eigenen Möglichkeiten ihren Dienst zur Gänze ausüben können: Verkündigung, Liturgie, Caritas.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 49.</ref>
Die Diakone müssen verstehen, dass ihre verschiedenen Aufgaben nicht eine Menge von unterschiedlichen Aktivitäten sind, sondern dass sie aufgrund des Sakraments, das sie empfangen haben, untereinander eng verbunden sind, und dass diese Aufgaben, auch wenn einige von ihnen auch von Laien ausgeübt werden können, immer diakonale Aufgaben sind, weil es ein Diakon ist, der sie im Namen der Kirche und gestärkt durch die Gnade des Sakraments ausübt.<ref> Vgl. Vat. II, AG 16.</ref>
Aus diesem Grund soll jede Aufgabe, die sich darauf bezieht, einen Priester bei Abwesenheit zu vertreten, vorzugsweise einem Diakon und nicht einem Laien anvertraut werden, insbesondere wo es darum geht, dauerhaft bei der Leitung einer christlichen Gemeinde mitzuarbeiten, die keinen Priester hat, oder im Namen des Bischofs oder des Pfarrers zerstreute Gruppen von Christen zu betreuen.<ref> Vgl. cc. 517 §§ 1–2 und 519 CIC; Paul VI., Motu proprio Sacrum diaconatus ordinem, V, 22, 10; Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone, 11.</ref> Aber zur gleichen Zeit ist es wichtig dafür zu sorgen, dass die Diakone ihre eigene Tätigkeit ausüben können und dass sie nicht ausschließlich auf die Funktion beschränkt werden, fehlende Priester zu vertreten.
94. Beziehungen der Diakone untereinander
Wie die Bischöfe und die Priester, so bilden auch die Diakone einen Stand von Gläubigen, die geeint sind durch Bande der Solidarität in der Ausübung einer gemeinsamen Tätigkeit. Deswegen muss der Bischof die menschlichen und die geistlichen Beziehungen der Diakone untereinander fördern, die ihnen helfen sollen, eine besondere sakramentale Brüderlichkeit zu erfahren. Das kann verwirklicht werden, indem die Möglichkeiten der Fortbildung der Diakone genutzt werden, und auch durch regelmäßige Zusammenkünfte, die vom Bischof einberufen werden, um die Ausübung des Dienstes zu reflektieren, um Erfahrungen auszutauschen und um einen Rückhalt zu erfahren, um in der eigenen Berufung zu verharren.
Wie die anderen Gläubigen und wie die anderen Kleriker besitzen die Diakone das Recht, sich mit anderen Gläubigen und mit anderen Klerikern zusammenzuschließen, um das eigene geistliche Leben zu fördern und um Werke der Caritas oder des Apostolats auszuüben, die dem klerikalen Stand entsprechen und der Erfüllung ihrer eigenen Pflichten nicht im Wege stehen.<ref> Vgl. c. 278 CIC.</ref> Jedoch darf dieses Vereinigungsrecht nicht einmünden in einen korporativen usammenschluss zum Schutz der gemeinsamen Interessen; dies wäre eine unangemessene Nachahmung bürgerlicher Vorstellungen und unvereinbar mit den sakramentalen Bindungen, welche die Diakone untereinander, mit dem Bischof und mit den anderen Gliedern des geistlichen Standes verbinden.<ref> Vgl. Kongregation für den Klerus, Erklärung Quidam Episcopi, IV (08.03.1982); Direktorium für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone, 7; 11.</ref>
95. Die Diakone, die einen Beruf oder eine weltliche Beschäftigung ausüben
Der diakonale Dienst ist vereinbar mit der Ausübung eines Berufes oder einer weltlichen Beschäftigung. Je nach den Umständen des Ortes und der dem einzelnen Diakon anvertrauten Aufgabe ist es wünschenswert, dass er eine eigene Arbeit und einen eigenen Beruf ausübt, damit er das Notwendige zum Leben hat.<ref> Was die Vergütung für die Diakone anbelangt vgl. c. 281 CIC und Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone, 15–20.</ref> Dennoch macht die Ausübung von weltlichen Aufgaben aus einem Diakon keinen Laien.
Jene Diakone, die einen Beruf ausüben, müssen allen ein Beispiel der Rechtschaffenheit und einer dienenden Haltung geben und die beruflichen und menschlichen Beziehungen zum Ausgangspunkt nehmen, um Menschen an Gott und an die Kirche heranzuführen. Sie müssen sich anstrengen, um ihre Tätigkeit den Gesetzen der individuellen und der sozialen Sittlichkeit anzugleichen; deshalb sollen sie es nicht unterlassen, sich mit dem eigenen Hirten zu beraten, wenn die Ausübung ihres Berufes ihnen mehr zum Hindernis gerät als dass er ein Mittel der Heiligung darstellt.<ref> Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone, 12.</ref>
Die Diakone können jedweden Beruf und jede ehrbare Tätigkeit ausüben, sofern sie nicht grundsätzlich daran gehindert sind aufgrund der Verbote, welche die kanonische Disziplin für die übrigen Kleriker festlegt.<ref> Vgl. cc. 288 und 285 §§ 3–4 CIC.</ref> Unbeschadet dessen wäre es günstig dafür zu sorgen, dass die Diakone solche beruflichen Tätigkeiten ausüben, die enger mit der Vermittlung der evangelischen Wahrheit und mit dem Dienst an den Brüdern verbunden sind: wie der Unterricht – vorzüglich der Religion –, die verschiedenen sozialen Dienste, die sozialen Kommunikationsmittel, einige Bereiche der medizinischen Forschung und Anwendung usw.
96. Die verheirateten Diakone
Der verheiratete Diakon gibt auch durch das familiäre Leben Zeugnis von der Treue zur Kirche und von seiner Berufung zum Dienst. Daraus folgt, dass sich die Zustimmung der Ehefrau zur Weihe des Mannes<ref> Vgl. c. 1031 § CIC.</ref> als notwendig erweist. Der Familie des Diakons sollte eine besondere pastorale Aufmerksamkeit geschenkt werden, so dass sie mit Freude die Aufgabe des Ehemanns und Vaters mitleben kann und ihn in seinem Dienst unterstützen kann. Dennoch werden der Ehefrau oder den Kindern des Diakons keine Aufgaben anvertraut, die dem Dienst eigen sind, weil der diakonale Stand ausschließlich mit der jeweiligen Person verbunden ist. Das schließt natürlich aber nicht aus, dass die Familienangehörigen dem Diakon bei der Erfüllung seiner Aufgaben helfen.
Schließlich vermittelt die Erfahrung des familiären Lebens den verheirateten Diakonen eine besondere Eignung zur diözesanen und pfarrlichen Familienseelsorge, für die sie jedoch in geeigneter Weise ausgebildet sein sollen.
97. Die Ausbildung der Ständigen Diakone
Sowohl die Ausbildung als auch die Fortbildung der Diakone besitzt eine bemerkenswerte Bedeutung für ihr Leben und für ihren Dienst. Bei der Festzulegung, was die Ausbildung der Anwärter auf den Ständigen Diakonat anbelangt, müssen die Vorschriften beachtet werden, die vom Heiligen Stuhl und von der Bischofskonferenz herausgegeben worden sind. Es ist gut, wenn die Ständigen Diakone nicht allzu jung sind, sondern neben der geistlichen auch eine menschliche Reife besitzen, und dass sie in einer entsprechenden Gemeinschaft drei Jahre lang ausgebildet werden, sofern nicht in einem Einzelfall schwerwiegende Gründe etwas anderes angeraten sein lassen.<ref> Vgl. c. 236 CIC; Kongregation für das katholische Bildungswesen, Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium.</ref>
Diese Ausbildung umfasst dieselben Bereiche wie bei den Priestern, mit einigen Besonderheiten:
die geistliche Bildung des Diakons<ref> Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone, S. III–IV.</ref> zielt darauf ab, die christliche Heiligkeit dieser Geistlichen zu fördern, und sie muss so verwirklicht werden, dass sie besonders das hervorhebt, was ihren Dienst auszeichnet, nämlich der Geist des Dienstes. Um nämlich jeden Verdacht einer „bürokratischen“ Mentalität oder einen Bruch zwischen der Berufung und der Tätigkeit zu vermeiden, ist es notwendig, dem Diakon das Streben danach einzuschärfen, seine ganze Existenz Christus anzugleichen, der alle liebt und allen dient;
die Ausübung des Dienstes, insbesondere im Hinblick darauf, was die Verkündigung und die Vermittlung des Wortes Gottes anbelangt, setzt eine beständige Glaubensbildung voraus, die mit der nötigen Kompetenz erteilt wird;
eine besondere Aufmerksamkeit verdient die ganz persönliche Unterstützung jedes einzelnen Diakons, damit er in der Lage ist, den besonderen Anforderungen seines Lebens zu begegnen: Seine Beziehungen zu den übrigen Gliedern des Volkes Gottes, seine berufliche Tätigkeit, seine familiären Bindungen usw.
VII. Das geweihte Leben und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
98. Das geweihte Leben und die Gesellschaften des apostolischen Lebens in der diözesanen Gemeinschaft
Als Vater und Hirte der Teilkirche in allen ihren Bestandteilen nimmt der Bischof die verschiedenen Ausdrucksweisen des geweihten Lebens als Gnade an. Deshalb wird es sein Bestreben sein, die Personen, die dem gottgeweihten Lebensstand angehören, zu unterstützen, damit diese sich in Treue zur jeweiligen Gründungsidee einer immer fruchtbareren geistlichen und pastoralen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erfordernisse der Diözese öffnen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 49; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 50.</ref> Auf diese Weise gehören die Institute des geweihten Lebens, die Gesellschaften des apostolischen Lebens wie auch die Eremiten und die geweihten Jungfrauen im vollen Sinne zur Familie der Diözese, weil sie dort ihre Niederlassung haben und weil sie ihr durch das vorbildhafte Zeugnis ihres eigenen Lebens und ihrer eigenen apostolischen Tätigkeit einen unschätzbaren Nutzen bringen. Die Priester müssen als Teil des Presbyteriums der Diözese betrachtet werden; mit dem Hirten der Diözese arbeiten sie in der Seelsorge zusammen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 31.</ref>
Der Diözesanbischof soll den gottgeweihten Lebensstand als ein göttliches Geschenk betrachten, der „wenngleich er nicht der hierarchischen Struktur der Kirche angehört, dennoch unerschütterlich zu ihrem Leben und zu ihrer Heiligkeit gehört“;<ref> Vat. II, LG 44; vgl. cc. 207 § 2 und 574 § 1 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 29.</ref> er soll die Besonderheit seiner Lebensweise in der Kirche wertschätzen und ebenso die große missionarische und evangelisierende Kraft, die aus dem gottgeweihten Lebensstand erwächst, und die dieser Stand in die Diözese einbringt. Aus diesen Gründen soll ihn der Bischof mit einem tiefen Gefühl der Dankbarkeit aufnehmen und unterstützen, und er soll seine Charismen zur Geltung kommen lassen und diese in den Dienst der Teilkirche stellen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 48.</ref>
99. Angemessene Eingliederung in das diözesane Leben
Als natürliche Folge der Bindungen, welche die gottgeweihten Gläubigen mit den übrigen Gliedern der Kirche verbinden, soll sich der Bischof dafür einsetzen, dass:
a) sich die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens als lebendiger Teil der diözesanen Gemeinschaft fühlen, bereit, den Hirten die größtmögliche Zusammenarbeit anzubieten.<ref> Vgl. Vat. II, CD 35; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 50.</ref> Zu diesem Zweck soll er sich darum bemühen, das jeweilige Charisma eines jeden Instituts und jeder Gesellschaft, wie es in den eigenen Konstitutionen beschrieben ist, genau kennen zu lernen; er soll persönlich mit den Oberen und mit den Gemeinschaften zusammentreffen und sich über ihren Zustand, ihre Sorgen und ihre apostolischen Ziele informieren;
b) Der Bischof soll dafür sorgen, dass das Ordensleben den Gläubigen bekannt sei und von ihnen geschätzt werde und besonders soll er dafür Vorsorge tragen, dass Klerus und Seminaristen durch entsprechende Bildungsmaßnahmen über die Theologie und die Spiritualität des Ordenslebens unterrichtet werden;<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 50.</ref> sie sollen die gottgeweihten Personen wirklich wertschätzen, nicht nur wegen der Zusammenarbeit, welche diese der diözesanen Pastoral gewähren können, sondern vor allem wegen der Kraft ihres Zeugnisses des geweihten Lebens und wegen des Reichtums, der durch ihre Berufung und ihren Lebensstil in die Gesamtkirche und in die Teilkirche eingebracht wird;
c) Die Beziehungen zwischen dem Diözesanklerus und den Klerikern der Institute des geweihten Lebens sowie der Gesellschaften des apostolischen Lebens sollen geprägt sein von einem Geist der brüderlichen Zusammenarbeit.<ref> Vgl. Vat. II, CD 35; c. 679 CIC.</ref> Der Bischof soll die Teilnahme der Ordenspriester an den Zusammenkünften der Kleriker der Diözese fördern, zum Beispiel jener, die man auf Dekanatsebene veranstaltet, damit sie sich auf diese Weise kennen lernen können, die gegenseitige Wertschätzung wächst und sie den Gläubigen ein Beispiel der Einheit und der Liebe geben. Sofern es für sie angemessen ist, soll er ihnen auch ermöglichen, an den Bildungsveranstaltungen des Diözesanklerus teilzunehmen;
d) die diözesanen Beratungsorgane sollen angemessen die Anwesenheit des geweihten Lebens in der Diözese reflektieren, und zwar in der Verschiedenheit seiner Charismen,<ref> Vgl. Bischofssynode, Ultimis temporibus, Zweiter Teil, II, 2.</ref> und sie sollen diesbezüglich geeignete Regelungen festlegen: zum Beispiel indem sie bestimmen, dass die Mitglieder der Institute je nach der von ihnen ausgeübten apostolischen Tätigkeit teilnehmen, und indem sie gleichzeitig eine Vertretung der verschiedenen Charismen sicherstellen. Im Fall des Priesterrates ist es den wählenden Priestern (Ordenspriestern und Weltgeistlichen) erlaubt, frei auch Mitglieder der Institute als ihre Vertreter zu wählen.
100. Die Vollmacht des Diözesanbischofs im Hinblick auf das gottgeweihte Leben
Gemeinsam mit den anderen Gliedern des Volkes Gottes sind die gottgeweihten Personen der Hirtenautorität des Bischofs unterworfen, insofern er Lehrer des Glaubens, Verantwortlicher für die Beachtung der universalkirchlichen Disziplin, Wächter über das liturgische Leben und Leiter des gesamten Dienstes am Wort ist.<ref> Vgl. cc. 392; 756 § 2; 772 § 1 und 35 CIC.</ref>
Während der Bischof mit großem Eifer – auch gegenüber den Ordensleuten – die gemeinsame Rechtsordnung schützt,<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 50.</ref> soll er selbst die rechte Autonomie der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens beachten und für deren Beachtung sorgen,<ref> Vgl. cc. 586 und 732 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 48.</ref> ohne sich in ihr Leben und in ihre Leitung einzumischen und ohne sich zum maßgeblichen Interpreten ihres Gründungscharismas zu erheben. In allen Gottgeweihten soll er den Geist der Heiligkeit stärken, und er soll in ihnen, wenn sie im äußeren Apostolat engagiert sind, ihre Verpflichtung lebendig halten, vom Geist des eigenen Charismas durchdrungen zu sein und getreu ihre Regel und die Unterordnung unter ihre Oberen zu beachten,<ref> Vgl. Vat. II, CD 35; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 35–37.</ref> denn ihr spezifischer Beitrag zur Evangelisierung besteht grundsätzlich „im Zeugnis eines Lebens der vollständigen Hingabe an Gott und an die Brüder und Schwestern“.<ref> Vgl. c. 679 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 76.</ref> Daher ist es seine Pflicht, die Oberen darauf hinzuweisen, wenn er Missbräuche in den von den Instituten geleiteten Werken oder in der persönlichen Lebensführung eines Gottgeweihten feststellt.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 76.</ref>
Der Bischof soll die gottgeweihten Personen an ihre Pflicht und an die frohe Gnade erinnern, die ihnen als Erfordernis ihrer eigenen Berufung zukommt, ein Beispiel der Anhänglichkeit an das päpstliche und bischöfliche Lehramt zu geben. Als Lehrer der katholischen Wahrheit in seiner Diözese soll er sich vor allem darum sorgen:
a) mit demütiger Festigkeit die eigenen Rechte auf dem Feld der Veröffentlichungen in Anspruch zu nehmen, mittels geeigneter Kontakte zu den Oberen,<ref> Vgl. cc. 823; 824; 826; 827 CIC; Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre, 8 § 2; 16 § 6; 17 § 4; 18; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 46; Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens, Instruktion Ripartire da Cristo, 32.</ref> um die Übereinstimmung mit dem kirchlichen Lehramt sicherzustellen;
b) sicherzustellen, dass die Schulen, die von den verschiedenen Instituten geleitet werden, eine Bildung vermitteln, die voll mit ihrer katholischen Identität übereinstimmt, indem er sie ab und zu persönlich oder durch einen Beauftragten visitiert.<ref> Vgl. c. 806 § 1 CIC.</ref>
Nach Vorschrift des Rechts soll der Bischof die Exemtion der Institute anerkennen, auf Grund derer „der Papst aufgrund seines Primates über die gesamte Kirche die Institute des geweihten Lebens von der Jurisdiktion der Ortsordinarien befreit und sie ausschließlich sich selbst oder einer anderen kirchlichen Autorität unterstellt“.<ref> Vgl. Vat. II, LG 45; CD 35; cc. 591 und 732 CIC.</ref> Diese Exemtion hebt jedoch nicht die Unterstellung aller Ordensleute unter die Vollmacht des Bischofs (zusätzlich zu der unter die eigenen Oberen) auf, soweit es die Seelsorge, die Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes und die Apostolatswerke betrifft.<ref> Vgl. Vat. II, CD 35; cc. 678 und 738 § 2 CIC.</ref> Hinsichtlich dieser Gesichtspunkte ist es erforderlich, dass die Ordensleute unter steter Beachtung ihres eigenen Charismas ein Vorbild der Gemeinschaft und der Übereinstimmung mit dem Bischof geben, aufgrund seiner Hirtenvollmacht und der notwendigen Einheit und Übereinstimmung in der apostolischen Arbeit.<ref> Vgl. Vat. II, LG 54; CD 35; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 49.</ref>
101. Verschiedene Formen der apostolischen und pastoralen Zusammenarbeit der Ordensleute mit der Diözese
Um in angemessener Weise die Rechtsstellung eines jeden apostolischen Werkes zu verstehen, das von den Instituten oder ihren Mitgliedern geleitet wird, muss man unterscheiden:
a) Die eigenen Werke, welche die Institute gemäß dem eigenen Charisma einrichten und die von den jeweiligen Oberen geleitet werden. Man muss diese Werke in den Gesamtplan der diözesanen Pastoral einfügen; daher darf ihre Einrichtung nicht autonom entschieden werden, sondern auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen Bischof und Oberen, unter denen es einen beständigen Dialog bezüglich der Leitung solcher Werke geben muss, unbeschadet der Rechte, die jedem vom kanonischen Recht zuerkannt werden.<ref> Vgl. Vat. II, CD 35; cc. 678 und 738 § 2 CIC.</ref>
Die Ordensinstitute und die Gesellschaften des apostolischen Lebens benötigen in den folgenden Fällen die schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs: Für die Errichtung einer Niederlassung in der Diözese; für die Bestimmung einer Niederlassung zu apostolischen Werken, die verschieden sind von jenen, für die sie errichtet wurde; um eine öffentliche Kirche zu bauen und zu öffnen und um Schulen gemäß ihrem eigenen Charisma zu errichten.<ref> Vgl. cc. 609; 612; 801 und 1215 § 3 CIC. Bezüglich der Niederlassungen der Gesellschaften des apostolischen Lebens vgl. c. 733 § 1 CIC.</ref> Der Bischof muss auch befragt werden, wenn eine Niederlassung von Seiten des höchsten Leiters aufgehoben werden soll, die rechtmäßig geöffnet war.<ref> Vgl. c. 616 § 1 CIC.</ref>
b) Die diözesanen Werke und die Pfarreien, die Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens anvertraut werden, bleiben unter der Autorität und der Leitung des Bischofs, wobei freilich die Treue des verantwortlichen Ordensmitglieds zur Disziplin des eigenen Instituts und die Unterordnung unter den eigenen Oberen unangetastet bleibt. Der Bischof muss mit dem Institut oder mit der Gesellschaft einen Vertrag schließen, um eindeutig festzulegen, was die zu leistende Arbeit betrifft, die Personen, die sich ihr widmen sowie den ökonomischen Aspekt.<ref> Vgl. cc. 521 und 681 CIC.</ref>
c) Darüber hinaus müssen sowohl der Bischof als auch die Ordensoberen tätig werden, wenn einem Ordensmitglied entsprechend dem kanonischen Recht ein diözesanes Amt übertragen werden soll.<ref> Vgl. cc. 682 und 738 § 2 CIC.</ref> Der Bischof soll es vermeiden, solche Formen der Zusammenarbeit zu erbitten, die sich als schwer vereinbar mit den Bedürfnissen des Ordenslebens erweisen könnten (zum Beispiel, wenn sie ein Hindernis für das gemeinsame Leben bilden können), und er soll solche Personen daran erinnern, dass ihr erstes Apostolat im Zeugnis des eigenen gottgeweihten Lebens besteht, welche Tätigkeit auch immer sie ausüben.<ref> Vgl. Vat. II, CD 35; c. 673 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 32–49.</ref>
Die Zusammenarbeit zwischen der Diözese und den Instituten oder ihren Mitgliedern kann von Seiten einer der beiden betroffenen Parteien beendet werden, wobei die Rechte und die Pflichten zu beachten sind, die vom Recht oder von den Verträgen festgelegt sind.<ref> Vgl. cc. 681 § 1; 682 § 2; 616 und 733 CIC; Päpstliche Kommission für die Interpretation der Dekrete des II. Vatikanischen Konzils, Responsum vom 25.06.1979, I.</ref> In diesem Fall muss man aber eine angemessene Information der Gegenseite (Bischof oder Institut) sicherstellen, und man muss vermeiden, diese vor vollendete Tatsachen zu stellen. So können die notwendigen Vorkehrungen zum Wohl der Gläubigen getroffen werden, wie zum Beispiel, dass eine andere Einrichtung oder Person aufgefordert wird, sich des Werkes oder der Aufgabe anzunehmen, und dass auch mit der notwendigen Sorgfalt die menschlichen und ökonomischen Aspekte geprüft werden, die das Aufgeben eines Werkes mit sich bringen kann.
102. Koordination der Institute
Dem Bischof als dem Vater und Hirten der gesamten Teilkirche steht es zu, die Gemeinschaft und die Koordination der verschiedenen rechtmäßigen Charismen in Achtung ihrer jeweiligen Identität zu fördern.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 49.</ref> Ihrerseits sind die Institute gemäß ihrer jeweils eigenen Natur „dazu aufgerufen, eine vorbildhafte Brüderlichkeit zum Ausdruck zu bringen, die für die anderen kirchlichen Glieder ein Beispiel im täglichen Einsatz für das Zeugnis des Evangeliums“<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 52.</ref> sein soll.
Um eine bessere Abstimmung der verschiedenen apostolischen Werke und Programme im Zusammenhang der Pastoral der Diözese ebenso zu erreichen wie eine entsprechende Kenntnis und gegenseitige Wertschätzung, ist es angebracht, dass der Bischof regelmäßig mit den Oberen der Institute zusammentrifft. Solche Begegnungen werden eine sehr günstige Gelegenheit darstellen, um dank des Erfahrungsaustausches Ziele für die Evangelisierung zu erkennen sowie geeignete Wege zu finden, um den Bedürfnissen der Gläubigen entgegenzukommen, so dass die Institute neue apostolische Tätigkeiten planen und die bereits bestehenden verbessern können.<ref> Vgl. c. 680 CIC.</ref> Ebenso soll er dafür Sorge tragen, dass er sich regelmäßig mit den Verantwortlichen der diözesanen Delegationen der Konferenz der Oberen und/oder der höheren Oberen trifft.
Um die Beziehungen zwischen dem Bischof und den verschiedenen Gemeinschaften zu erleichtern, wird es in vielen Fällen angebracht sein, einen Bischofsvikar für das gottgeweihte Leben einzusetzen, der mit ordentlicher ausführender Vollmacht ausgestattet ist, und der den Bischof gegenüber den Instituten und ihren Mitgliedern vertritt. Es gehört ebenfalls zur Sorge des Vikars, die Oberen in der gebotenen Form über das Leben und die Pastoral der Diözese auf dem Laufenden zu halten. Angesichts der vielfältigen und besonderen Zuständigkeiten des Bischofs im Hinblick auf die Institute – unterschiedlich je nach der jeweiligen Eigenart eines jeden Instituts – wird es günstig sein, wenn der Vikar selbst ein Ordensangehöriger ist oder zumindest ein guter Kenner des Ordenslebens.
103. Das kontemplative Leben
Sowohl in den Ländern mit bewährter katholischer Tradition als auch in den Missionsgebieten müssen die Institute des kontemplativen Lebens sehr gefördert werden:<ref> Vgl. Vat. II, AG 40; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 59.</ref> Tatsächlich stellen diese Institute insbesondere auch in unseren Tagen ein leuchtendes Zeugnis der Transzendenz des Reiches Gottes jenseits jeder irdischen und vergänglichen Wirklichkeit dar, das sie der besonderen Wertschätzung des Bischofs, des Klerus und des christlichen Volkes würdig macht.
Der Bischof soll die Ordensmänner und Ordensfrauen des kontemplativen Lebens in die Sendung sowohl der Gesamtkirche wie auch der Teilkirche einbeziehen, etwa auch durch den persönlichen Kontakt, zum Beispiel indem er sie durch persönliche Besuche bestärkt. Bei solchen Besuchen wird er sie anspornen, in der Treue zu ihrer Berufung auszuharren, er wird sie über die verschiedenen diözesanen und weltkirchlichen Initiativen informieren und er wird den hohen Wert ihres verborgenen Apostolats des Gebets und der Buße für die Ausbreitung des Reiches Gottes loben.
Der Bischof soll auch dafür sorgen, dass die Gläubigen der Diözese Nutzen ziehen können aus dieser Schule des Gebetes, die von den Klöstern gebildet wird, und er soll ihre Teilnahme an den liturgischen Feiern dieser Gemeinschaften fördern, sofern das mit deren besonderen Regeln in Einklang zu bringen ist und die Erfordernisse der Klausur gewahrt bleiben.
104. Die gottgeweihten Frauen
Vielfältig und wertvoll ist die Hilfe, welche die gottgeweihten Frauen in den Ordensinstituten,<ref> Vgl. c. 607 §§ 1–3 CIC.</ref> in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, in den Säkularinstituten<ref> Vgl. c. 713 § 2 CIC.</ref> und im Stand der Jungfrauen<ref> Vgl. c. 604 § 1 CIC.</ref> der Diözese leisten, und die Hilfe, die sie in Zukunft geben können, wird auch noch größer sein. Deshalb soll sich der Bischof in besonderer Weise darum kümmern, ihnen geeignete und, sofern das möglich ist, reichliche Hilfe für ihr geistliches Leben, für ihre christliche Bildung sowie für ihren kulturellen Fortschritt zu geben. Eine besondere Sorge muss der Bischof für den Stand der Jungfrauen entfalten, die durch seine Hände Gott geweiht wurden, und die seiner Seelsorge anvertraut sind, weil sie dem Dienst an der Kirche gewidmet sind.
Im Bewusstsein der heutigen aktuellen Bildungsbedürfnisse der Ordensfrauen, die nicht geringer sind als jene der Männer, soll er ihnen die besten Kapläne und Beichtväter zuweisen, gute Kenner des Ordenslebens, die sich durch Frömmigkeit, rechten Glauben sowie missionarischen und ökumenischen Geist auszeichnen.<ref> Vgl. Vat. II, OT 19; PO 6; cc. 567 § 1 und 630 § 3 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 58.</ref>
Der Bischof soll auch darüber wachen, dass den Ordensfrauen in den verschiedenen diözesanen Einrichtungen angemessene Möglichkeiten der Teilhabe eingeräumt werden, wie etwa in den diözesanen und pfarrlichen Pastoralräten, wo solche bestehen; in verschiedenen diözesanen Kommissionen und Delegationen sowie in der Leitung apostolischer und erzieherischer Initiativen in der Diözese. Sie sollen auch an den Prozessen zur Erarbeitung von Entscheidungen beteiligt sein, insbesondere in dem, was sie betrifft, so dass sie ihre besondere Sensibilität und ihren missionarischen Eifer, ihre Erfahrung und ihre Kompetenz in den Dienst des Volkes Gottes stellen können.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 62.</ref>
105. Selbständige Klöster und die Ordensniederlassungen diözesanen Rechts
Der Bischof soll sich in besonderer Weise um die ihm anvertrauten selbständigen Klöster und um die Gemeinschaften der Ordensinstitute diözesanen Rechts sorgen, die ihre Niederlassung im Gebiet seiner Diözese haben, indem er ihnen gegenüber seine Rechtspflicht der kanonischen Visitation ausübt, auch was die klösterliche Disziplin anbelangt, und indem er ihren wirtschaftlichen Rechenschaftsbericht prüft.<ref> Vgl. cc. 628 § 2 und 637 CIC.</ref>
106. Die Eremiten
Mit besonderer Seelsorge muss der Bischof die Eremiten begleiten, besonders jene, die als solche vom Recht anerkannt sind, weil sie öffentlich die drei evangelischen Räte in seine Hände versprechen oder weil sie durch Gelübde oder eine andere heilige Bindung als solche bestätigt wurden. Unter seiner Leitung sollen sie die ihnen eigene Lebensform beachten und ihre Existenz dem Lob Gottes und dem Heil der Menschheit hingeben, in der Loslösung von der Welt, im Schweigen, in der Einsamkeit, mit beständigem Gebet und mit der Buße. Der Bischof muss auch wachsam sein, um möglichen Missbräuchen und Unannehmlichkeiten zuvor zu kommen.<ref> Vgl. c. 603 §§ 1–2 CIC.</ref>
107. Neue Charismen des geweihten Lebens
Dem Bischof kommt es zu, neue Charismen, die in der Diözese entstehen, zu unterscheiden, und zwar so, dass er die authentischen Charismen mit Dankbarkeit und Freude aufnimmt, und dass er verhindert, dass überflüssige Institute ohne Lebenskraft entstehen.<ref> Vgl. Vat. II, LG 12; PC 19.</ref> Folglich muss er die Früchte ihrer Arbeit (vgl. Mt 7,16) pflegen und beurteilen, was es ihm erlauben wird, das Handeln des Heiligen Geistes in den Personen zu erkennen. „Das Lebenszeugnis und den rechten Glauben der Gründer und Gründerinnen solcher Gemeinschaften, ihre Spiritualität, ihr Fühlen mit der Kirche bei der Erfüllung ihrer Sendung, ihre Bildungsmethoden und die Formen, sich zu Gemeinschaften zusammenzuschließen“<ref> Vgl. c. 605 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata, 62.</ref> soll er konkret prüfen. Für eine Approbation hingegen wird eine rein theoretische Nützlichkeit der Aktivitäten nicht ausreichend sein und och weniger bestimmte Frömmigkeitsformen, die sich als zweideutig herausstellen könnten.
Um die menschliche, religiöse und kirchliche Qualität einer Gruppe von Gläubigen feststellen zu können, die den Wunsch haben, eine Form des geweihten Lebens zu bilden, ist es sinnvoll, diese zunächst in die Diözese als einen „öffentlichen Verein von Gläubigen“ einzugliedern, und erst nach einem Zeitraum der Erfahrung und nach Einholung des nihil obstat des Heiligen Stuhls kann der Bischof zur förmlichen Errichtung als Institut diözesanen Rechts schreiten, das er seiner eigenen, besonderen Sorge unterstellt.<ref> Vgl. cc. 59; 594 und 732 CIC.</ref>
VIII. Die Laien
108. Die Laien in der Kirche und in der Diözese
Die Auferbauung des Leibes Christi ist Aufgabe des ganzen Gottesvolkes; daher besitzt jeder Christ das Recht und die Pflicht, unter der Leitung der Hirten und je nach der eigenen Berufung und den vom Heiligen Geist empfangenen Gaben an der Sendung der Kirche mitzuarbeiten.<ref> Vgl. Vat. II, LG 30 und 33; AA 2–3; cc. 204 § 1 und 208 CIC.</ref> Es ist folglich eine Pflicht aller Geistlichen, in den Laien den Sinn ihrer christlichen Berufung und ihrer vollen Zugehörigkeit zur Kirche zu erwecken, und es muss vermieden werden, dass sie sich in irgendeiner Hinsicht als Christen zweiter Klasse fühlen könnten. Sowohl in eigener Person als auch durch die Priester soll der Bischof dafür Sorge tragen, dass die Laien sich ihrer kirchlichen Sendung bewusst seien, und er soll sie ermutigen, diese zu verwirklichen mit einem Geist der Verantwortung und immer auf das Gemeinwohl bedacht.<ref> Vgl. Vat. II, LG 37.</ref>
Der Bischof soll in einem guten Maß die Meinung der Laien bezüglich der diözesanen Angelegenheiten annehmen, und zwar entsprechend ihrer Zuständigkeit, ihrem Wissen und ihrer Zuverlässigkeit, und er soll sie gebührend beachten.<ref> Vgl. Vat. II, AA 26; c. 212 § 3 CIC.</ref> Er soll auch die Meinungsäußerungen über religiöse oder kirchliche Fragen im Allgemeinen beachten, die von den Laien in den Kommunikationsmitteln wie Zeitungen, Zeitschriften, kulturellen Zirkeln usw. vorgetragen werden. Ferner soll er die ihnen eigene Meinungsund Handlungsfreiheit im weltlichen Bereich beachten, freilich immer in Treue zur Lehre der Kirche.<ref> Vgl. c. 227 CIC.</ref>
109. Die Sendung der Laien
Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit, die vom II. Vatikanischen Konzil verkündet worden ist,<ref> Vgl. Vat. II, LG 40.</ref> ist eng verbunden mit der allgemeinen Berufung zur apostolischen Sendung.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 90.</ref> Daher fällt den Laien die Last und die Ehre zu, die christliche Botschaft mit dem Vorbild und mit dem Wort in den verschiedenen Bereichen und menschlichen Beziehungen zu verbreiten, in denen sich ihr Leben abspielt: Die Familie, die freundschaftlichen Beziehungen, die Arbeitsbeziehungen, die bunte Welt weltlicher Zusammenschlüsse, die Kultur, die Politik usw. Diese Sendung der Laien ist nicht nur eine Frage der apostolischen Wirksamkeit, sondern eine Pflicht und ein Recht, das auf der Würde der Taufe gründet.<ref> Vgl. Vat. II, AA 16 ff.; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 14; Enzyklika Redemptoris missio, 71; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 51; cc. 225–227 CIC.</ref>
Das Konzil selbst hat auch auf die Besonderheit des Lebens hingewiesen, durch die sich die Laien unterscheiden, ohne sie von den Priestern und den Ordensleuten zu trennen: Der weltliche Charakter,<ref> Vgl. Vat. II, LG 32.</ref> der sich darin zeigt, dass sie „das Reich Gottes suchen, indem sie die zeitlichen Dinge ausführen und Gott gemäß ordnen“,<ref> Vat. II, LG 31.</ref> und zwar in einer Weise, dass die weltlichen Aktivitäten zu einem Bereich der Ausübung der christlichen Sendung werden und zum Mittel der Heiligung.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 15.</ref> Der Bischof soll die Zusammenarbeit der Laien fördern, damit sie in den Aufbau der irdischen Stadt gemeinsam das göttliche Gesetz einschreiben. Um dieses Ideal der Heiligkeit und des Apostolats zu erreichen, müssen die Laien in der Lage sein, ihre zeitlichen Beschäftigungen mit Kompetenz, Rechtschaffenheit und christlichem Geist zu erledigen.
110. Die Rolle der Laien bei der Evangelisierung der Kultur
Dem eigenen Apostolat der Laien eröffnen sich heute weite Horizonte, sowohl durch die Verbreitung der Frohen Botschaft von Christus als auch durch den Aufbau der zeitlichen Ordnung nach der von Gott gewollten Ordnung.<ref> Vgl. Vat. II, AA 16; c. 225 CIC.</ref> So wie die Laien in alle weltlichen Aktivitäten eingebunden sind, haben sie eine wichtige Rolle für die Evangelisierung der Kultur „von innen heraus“ zu erfüllen, indem sie den bestehenden Bruch zwischen Kultur und Evangelium beilegen, der in unseren Tagen zu beobachten ist.<ref> Vgl. Vat. II, LG 31; c. 225 § 2 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 34; Enzyklika Redemptoris missio, 71; Paul VI., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Evangelii nuntiandi, 20.</ref> Unter den Bereichen, die am meisten der Aufmerksamkeit des Bischofs hinsichtlich des besonderen Beitrags der Laien bedürfen, ragen hervor:
a) Die Förderung der gerechten sozialen Ordnung, welche die Prinzipien der Soziallehre der Kirche in die Praxis umsetzt. Vor allem diejenigen, die sich in professioneller Weise mit diesem Bereich befassen, müssen in der Lage sein, eine christliche Antwort auf die Fragen zu geben, die am innigsten mit dem Wohl der menschlichen Person verbunden sind, wie: Die Fragen der Bioethik (Lebensschutz sowohl des Embryos wie auch des Sterbenden); die Verteidigung der Ehe und der Familie, von deren Gesundheit die wirkliche „Humanisierung“ des Menschen und der Gesellschaft abhängt; die Bildungsfreiheit und die kulturelle Freiheit; das Wirtschaftsleben und die Arbeitsbeziehungen, die immer geprägt sein müssen von der Achtung des Menschen und der Schöpfung wie auch von der Solidarität und der Aufmerksamkeit für die weniger gut Gestellten; die Erziehung zum Frieden und die Förderung einer geordneten demokratischen Teilhabe.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 38, 40 und 43.</ref>
b) Die Teilnahme an der Politik, auf welche die Laien bisweilen verzichten, möglicherweise aus Ablehnung des Karrierestrebens, der Vergötzung der Macht oder der Korruption bestimmter politischer Persönlichkeiten, oder auch aus der unbestimmten Meinung heraus, dass die Politik ein Ort einer unvermeidlichen moralischen Gefährdung sei.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 42.</ref> Sie ist jedoch ein vorrangiger und hervorragender Dienst an der Gesellschaft, am eigenen Land und an der Kirche und ist eine hervorragende Form der Liebe gegenüber dem Nächsten. Bei dieser edlen Aufgabe müssen die Laien sich jedoch dessen bewusst sein, dass die Anwendung der Grundsätze auf konkrete Fälle auf verschiedene Art und Weise geschehen kann; deshalb muss man die Versuchung meiden, die eigenen Lösungen so darzustellen, als ob sie Lehre der Kirche wären.<ref> Vgl. c. 227 CIC.</ref> Wenn sich jedoch das politische Handeln mit grundlegenden moralischen Prinzipien auseinandersetzt, die weder Abweichungen noch Ausnahmen noch irgendeinen Kompromiss erlauben, dann wird der Einsatz von Katholiken noch offensichtlicher und verantwortungsvoller, weil angesichts dieser fundamentalen und unverzichtbaren ethischen Erfordernisse das Wesen der moralischen Ordnung auf dem Spiel steht, die das umfassende Wohl der Person berücksichtigt. Das ist der Fall bei weltlichen Gesetzen im Hinblick auf die Frage der Abtreibung, der Euthanasie und des Schutzes des menschlichen Embryos; der Förderung und des Schutzes der Familie, die auf der monogamen Ehe zwischen Personen verschiedenen Geschlechts gegründet und in ihrer Festigkeit und Einheit geschützt wird; der Freiheit der Kindererziehung seitens ihrer Eltern; der Gesetze, die gesellschaftlich die Minderjährigen schützen und die Menschen von den modernen Formen der Sklaverei befreien, so wie jener Gesetze, die eine Wirtschaft, die im Dienst am Menschen steht, ebenso fördern wie den Frieden und die individuelle und kollektive Religionsfreiheit. Angesichts dieser Fragen haben die Katholiken das Recht und die Pflicht, sich einzumischen, um den tiefsten Sinn des Lebens in Erinnerung zu rufen sowie die Verantwortung, die alle ihm gegenüber besitzen, und um die Existenz und die Zukunft der Völker bei der Ausbildung der Kultur und der sozialen Verhaltensweisen zu schützen. Die Katholiken, die in gesetzgebenden Versammlungen engagiert sind, haben die klare Pflicht, sich jedem Gesetz zu widersetzen, das einen Angriff auf das menschliche Leben darstellt. Dennoch, wenn zum Beispiel die Gegnerschaft zur Abtreibung klar und allen bekannt ist, könnten sie ihre „Unterstützung jenen Vorschlägen gewähren, die darauf abzielen, die Schäden aus einem solchen Gesetz zu begrenzen und die negativen Auswirkungen auf der Ebene der Kultur und der öffentlichen Moral abzumildern“.<ref> Kongregation für die Glaubenslehre, Lehrmäßige Note zu einigen Fragen über den Einsatz und das Verhalten der Katholiken im politischen Leben, 4; vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, 73.</ref>
c) Den Laien kommt auch die Evangelisierung der Kultur vermittelnden Zentren zu, wie Schulen und Universitäten, die Bereiche der wissenschaftlichen und technischen Forschung, die Orte des künstlerischen Schaffens und der humanistischen Reflexion sowie die sozialen Kommunikationsmittel, die in rechter Weise gebraucht werden müssen, damit sie zu einer Verbesserung eben dieser Kultur beitragen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 37; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 44; Paul VI., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Evangelii nuntiandi, 20.</ref>
d) Indem sie sich in jeder Hinsicht als Staatsbürger verhalten, müssen die Laien danach streben, die Freiheit der Kirche zur Erfüllung ihres eigenen Zieles zu verteidigen, nicht nur als theoretische Aussage, sondern in der Achtung und Wertschätzung der großen Hilfe, die sie der rechten gesellschaftlichen Ordnung gewährt.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 39.</ref> Das beinhaltet im Besonderen die Vereinigungsfreiheit und die Verteidigung des Rechts, Unterricht nach den katholischen Grundsätzen zu vermitteln.
111. Zusammenarbeit der Laien mit der kirchlichen Hierarchie
Inmitten der kirchlichen Gemeinschaft gewähren die Laien den Hirten eine wertvolle Zusammenarbeit, und ohne diese kann das hierarchische Apostolat nicht seine volle Wirksamkeit entfalten.<ref> Vgl. Vat. II, LG 33; AA 10.</ref> Dieser Beitrag der Laien zum kirchlichen Handeln ist immer sehr bedeutsam gewesen und in unseren Tagen ist er eine Notwendigkeit, die ausdrücklich angezeigt ist.
Je nach der eigenen Rechtsstellung können die Laien zur Mitarbeit mit den Hirten in verschiedenen Bereichen gerufen werden:
in der Ausübung liturgischer Aufgaben;<ref> Vgl. Vat. II, SC 28; c. 230 CIC.</ref>
in der Teilnahme an diözesanen Strukturen und an den pastoralen Aktivitäten;<ref> Vgl. cc. 228; 229 § 3; 317 § 3; 463 § 1, 5°; 483; 494; 537; 759; 776; 784; 785; 1282; 1421 § 2; 1424; 1428 § 2; 1435 etc. CIC.</ref>
durch die Eingliederung in Vereinigungen, die von der kirchlichen Autorität errichtet wurden;<ref> Vgl. c. 301 CIC.</ref>
und als einzelne im diözesanen und pfarrlichen Werk der Katechese.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 35.</ref>
Alle diese Formen der Teilhabe von Laien sind nicht nur möglich, sondern auch notwendig. Dennoch gilt es zu vermeiden, dass die Gläubigen, mit Ausnahme besonderer Berufungen, nicht ein überwiegendes Interesse an kirchlichen Diensten und Aufgaben entfalten, ein Umstand, der sie vom weltlichen Bereich entfernen würde: dem beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Bereich, weil dieses die Bereiche ihrer besonderen Verantwortlichkeit sind, in denen ihr apostolisches Handeln unersetzlich ist.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 44.</ref>
Die Mitarbeit der Laien wird generell das Kennzeichen der Unentgeltlichkeit tragen. In besonderen Situationen soll der Bischof dafür sorgen, dass den Laien eine gerechte Besoldung zugewiesen wird, die mit ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit an kirchlichen Aktivitäten mitarbeiten, wie zum Beispiel die Religionslehrer in den Schulen, die kirchlichen Vermögensverwalter, die Verantwortlichen für das sozial-caritative Handeln, diejenigen, die in den sozialen Kommunikationsmitteln der Kirche mitarbeiten usw. Dieselbe Gerechtigkeitsregel muss angewendet werden, wenn man vorübergehend die beruflichen Dienste der Laien in Anspruch nimmt.
112. Die stellvertretenden Aufgaben
In Situationen des Mangels an Priestern und Diakonen kann der Bischof besonders vorbereitete Laien dazu ermuntern, dass sie stellvertretend einige Aufgaben der Geistlichen übernehmen. Diese sind: Die Ausübung des Predigtdienstes (niemals jedoch das Halten der Homilie),<ref> Vgl. cc. 766 und 777 CIC. Man muss beachten, dass die Laien nicht die Homilie halten dürfen. Von dieser Vorschrift kann vom Diözesanbischof nicht dispensiert werden.</ref> der Vorsitz bei der sonntäglichen Liturgie in Abwesenheit des Priesters,<ref> Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Direktorium Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester.</ref> der Dienst des außerordentlichen Kommunionspenders,<ref> Gemäß dem Responsum des Päpstlichen Rates für die Interpretation der Gesetzestexte vom 01.06.1988 darf der außerordentliche Kommunionspender die Kommunion nicht austeilen, wenn am Ort der Feier ein Geistlicher anwesend ist, der das tun kann. Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Dominicae Coenae.</ref> die Assistenz bei Eheschließungen,<ref> Vgl. c. 1112 CIC.</ref> die Spendung der Taufe,<ref> Vgl. c. 861 CIC; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Rituale Romanum, Ordo Baptismi parvulorum, Praenotanda, 16–17.</ref> der Vorsitz bei Beerdigungsfeiern<ref> Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Rituale Romanum, Ordo exequiarum, Praenotanda, 19.</ref> und andere.<ref> Vgl. cc. 230 § 3; 517 § 2; 943 CIC.</ref> Diese Aufgaben müssen gemäß den vorgeschriebenen Riten sowie den Normen des universalen und des partikularen Rechts ausgeübt werden.
Auch wenn dieses Phänomen einerseits einen Grund zur Sorge darstellt, weil es Folge der ungenügenden Zahl von Geistlichen ist, lässt es andererseits auch die großherzige Verfügbarkeit der Laien in Erscheinung treten, die des Lobes wert ist. Der Bischof soll darüber wachen, dass solche Beauftragungen bei den Gläubigen keine Verwirrung hervorrufen im Hinblick auf das Wesen und den unersetzlichen Charakter des Priestertums des Dienstes, das wesentlich vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen unterschieden ist. Von daher wird man verhindern müssen, dass sich faktisch „eine kirchliche Dienststruktur parallel zu jener etabliert, die auf das Weihesakrament gegründet ist“<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 23.</ref> oder dass den Laien Begriffe oder Kategorien zugeordnet werden, die nur den Klerikern entsprechen, wie „Kaplan“, „Hirte“, „Geistlicher“ usw.<ref> Wegen der Bedeutung der Vertreterdienste durch Laien, das Verhältnis zum Weihesakrament und die korrekte Interpretation einiger Bestimmungen des CIC vgl. Instruktion Ecclesiae de mysterio einiger Kongregationen der Römischen Kurie.</ref> Zu diesem Zweck soll der Bischof aufmerksam darüber wachen, „dass man eine leichtfertige und missbräuchliche Berufung auf vermutete ‚Notsituationen‘ dort vermeidet, wo sie objektiv nicht bestehen oder wo es möglich ist, ihnen mit einer vernünftigeren pastoralen Planung zu begegnen“.<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 23; vgl. Enzyklika Ecclesia de eucharistia, 29–33; Kongregation für den Klerus, Rundschreiben Der Priester, Lehrer des Wortes, Diener der Sakramente und Leiter der Gemeinde für das dritte christliche Jahrtausend.</ref>
Für die Ausübung dieser Aufgaben ist eine außerordentliche Beauftragung erforderlich, die nach Maßgabe des Rechts befristet erteilt wird.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 23.</ref> Bevor er diese erteilt, muss sich der Bischof persönlich oder durch einen Beauftragten versichern, dass die Kandidaten dafür geeignet sind. Er soll jede Sorgfalt auf die Bildung dieser Personen verwenden, damit sie solche Aufgaben mit einer angemessenen Kenntnis und mit vollem Bewusstsein der eigenen Würde erfüllen. Er soll zudem dafür sorgen, dass sie von den für die Seelsorge verantwortlichen Geistlichen unterstützt werden.<ref> Vgl. ebd.</ref>
113. Die Dienste des Lektors und des Akolythen
Der Bischof soll die Dienste des Lektors und des Akolythen fördern, zu denen männliche Laien durch den entsprechenden liturgischen Akt und unter Beachtung der Bestimmungen der verschiedenen Bischofskonferenzen bestellt werden können.<ref> Vgl. c. 330 CIC; Paul VI., Motu proprio Ministeria quaedam III, VII, XII.</ref> Mit solchen Diensten kommt die verantwortliche und aktive Teilhabe der Laien an den liturgischen Feiern zum Ausdruck, so dass bei ihrem Vollzug die Kirche als Gemeinschaft zum Ausdruck kommt, die aus ihren verschiedenen Ständen und Diensten gebildet ist. In besonderer Weise soll der Bischof dem Lektor neben dem Vorlesen des Wortes Gottes in der liturgischen Versammlung die Aufgabe übertragen, die übrigen Gläubigen auf die Verkündigung des Wortes Gottes vorzubereiten, sowie die Gläubigen zu unterweisen, würdig an den sakramentalen Feiern teilzunehmen und sie in das Verständnis der heiligen Schrift mittels besonderer Treffen einzuführen.
Die Aufgabe des Akolythen ist es, am Altar zu dienen, indem er dem Diakon und den Priestern bei den liturgischen Handlungen hilft. Als außerordentlicher Spender der Eucharistie kann er sie im Fall der Notwendigkeit spenden, außerdem kann er das Allerheiligste zur Anbetung der Gläubigen aussetzen, ohne dabei den Segen zu erteilen. Es soll seiner Sorge anvertraut sein, die Altardiener vorzubereiten.
Der Bischof soll es nicht unterlassen, den Lektoren und Akolythen eine angemessene geistliche, theologische und liturgische Bildung anzubieten, damit sie am sakramentalen Leben der Kirche mit einem immer tieferen Verständnis teilhaben können.
114. Die Vereinigungen von Laien
„Die neue Zeit für die Vereinigungen von Laien“,)<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 29.</ref> die man heute vor allem dank des Phänomens der kirchlichen Bewegungen und der neuen Gemeinschaften feststellen kann, ist Grund zur Dankbarkeit gegenüber der Vorsehung Gottes, der nicht zögert, die eigenen Kinder einem wachsenden und stets aktuellen Engagement in der Sendung der Kirche zuzuführen. Indem der Bischof das Vereinigungsrecht der Gläubigen anerkennt, das auf der menschlichen Natur und auf der Tatsache der Taufe des Christgläubigen beruht, soll er mit väterlichem Geist die Entwicklung im Vereinigungswesen ermutigen, und er soll mit Herzlichkeit die „kirchlichen Bewegungen“ und die neuen Gemeinschaften aufnehmen, um dem christlichen Leben und der Evangelisierung neue Kraft zu geben. Den neuen Vereinigungen von Laien soll der Bischof den Dienst seiner väterlichen Begleitung anbieten, damit sie sich mit Demut in das Leben der Ortskirchen einfügen sowie in ihre diözesanen und pfarrlichen Strukturen; zudem soll der Bischof auch darüber wachen, dass die Statuten als Zeichen der kirchlichen Anerkennung der Laienvereinigungen approbiert sind,<ref> Vgl. Vat. II, AA 18 und 19; cc. 215; 299 § 3; 305 und 314 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 29 und 31; Enzyklika Redemptoris missio, 72.</ref> und dass die verschiedenen apostolischen Vereinigungen in der Diözese unter seiner eigenen Leitung koordiniert werden, in der für jeden einzelnen Fall geeigneten Weise.<ref> Vgl. c. 394 § 1 CIC.</ref>
Der enge Kontakt mit den Leitungen jeder Laienvereinigung wird dem Bischof die Gelegenheit bieten, den Geist und die Zielsetzungen kennen zu lernen und zu verstehen. Als Vater der diözesanen Familie wird es seine Aufgabe sein, Beziehungen der herzlichen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Laienbewegungen mit Vereinigungscharakter zu fördern; so kann er Streit und Verdächtigungen vermeiden, die manchmal auftreten könnten.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 31.</ref>
Der Bischof ist sich dessen bewusst, dass das Urteil über die Authentizität der besonderen Laiencharismen und ihre harmonische Ausübung in der kirchlichen Gemeinschaft den Hirten der Kirche zusteht, auf die das Wort zutrifft „Löscht den Geist nicht aus! Prüft alles und behaltet das Gute“ (1 Thess 5,12.19–21).<ref> Bezüglich der Kriterien der Kirchlichkeit, um die Authentizität der neuen Charismen und die rechte Ausübung des Vereinigungsrechts in Kirche sicherzustellen vgl. Vat. II, LG 12 und Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 30.</ref> Der Bischof soll berücksichtigen, dass die Anerkennung oder die Errichtung von internationalen Vereinigungen für die Gesamtkirche durch den Heiligen Stuhl erfolgt.
115. Geistliche Assistenz für die Laienwerke
Der Bischof soll darauf achten, dass den apostolischen Unternehmungen der Laien niemals eine kluge und engagierte geistliche Assistenz fehlt, die mit den einzelnen Wesensmerkmalen jeder Unternehmung übereinstimmt. Für eine so wichtige Aufgabe soll er, nachdem er die betroffenen Laien selbst angehört hat, mit Sorgfalt Kleriker auswählen, die aufgrund ihrer Wesensart und ihrer Fähigkeit, sich an die Umgebung anzupassen, in der sie diese Tätigkeit ausüben müssen, geeignet sind. Solche Kleriker sollen, soweit es möglich ist, von anderen Aufgaben freigestellt werden, die nur schwer mit diesem Amt verbunden werden können, und man soll Vorsorge tragen für ihren entsprechenden Unterhalt.
Die kirchlichen Assistenten müssen fähig sein, unter Achtung der Charismen und/oder der anerkannten Zielsetzungen sowie der rechten Autonomie, die dem Wesen der Vereinigung oder dem Laienwerk entspricht, wie auch der Verantwortung, welche die Laien in diesen Vereinigungen besonders auch auf der Ebene der Leitung tragen, die Laien zu unterweisen und ihnen zu helfen, dem Evangelium und der Lehre der Kirche als der obersten Norm des eigenen Denkens und des eigenen apostolischen Handelns zu folgen, und sie müssen mit Liebenswürdigkeit und Festigkeit verlangen, dass ihre Unternehmungen dem christlichen Glauben und der christlichen Spiritualität entsprechen.<ref> Vgl. Vat. II, AA 19–20; 24–25.</ref> Darüber hinaus müssen sie getreu die Anweisungen und die Gedanken des Bischofs übermitteln, den sie repräsentieren, und die guten gegenseitigen Beziehungen fördern. Der Bischof soll Begegnungen zwischen den geistlichen Assistenten fördern, um die Bande der Gemeinschaft und der Zusammenarbeit zwischen diesen und dem Hirten der Diözese enger zu knüpfen und um die geeigneten Hilfsmittel für ihren Dienst zu untersuchen.
Es ist besonders wichtig, dass besonders ausgebildete Priester ihre eifrige Begleitung Jugendlichen anbieten, den Familien, den Laien, die bedeutende öffentliche Verantwortung tragen, jenen, die bedeutende Werke der Caritas entwickeln, sowie jenen, die Zeugnis vom Evangelium in stark säkularisierten Bereichen oder unter besonders schwierigen Umständen ablegen.
116. Die Bildung der Laien
Aus der heutigen Bedeutung des Handelns der Laien ergibt sich die Notwendigkeit, in breitem Maße für ihre Bildung Vorsorge zu treffen, die eine der Prioritäten in den diözesanen Plänen und Programmen für das pastorale Handeln besitzen muss.<ref> Vgl. cc. 217–218; 329 CIC und Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 57.</ref> Der Bischof muss dieser großen Herausforderung großzügig begegnen, und er muss entsprechend die selbständigen Initiativen anderer hierarchischer Einrichtungen der Kirche, der Institute des geweihten Lebens und der Vereinigungen, Bewegungen und anderer kirchlicher Wirklichkeiten wertschätzen; zudem soll er sie direkt unterstützen, indem er die Mitarbeit der Priester, der Ordensleute, der Mitglieder von Gesellschaften des apostolischen Lebens und gut ausgebildeter Laien in jedem Bereich anregt, auf dass alle diözesanen Einrichtungen und die Bildungsbereiche sich mit Großzügigkeit dafür einsetzen und man engmaschig eine große Zahl von Gläubigen erreichen kann: Pfarreien, katholische Erziehungs- und Kultureinrichtungen, Vereinigungen, Gruppen und Bewegungen.
Man soll sich zu aller erst mit alten und neuen Mitteln (Exerzitien und geistliche Einkehrtage, geistliche Begegnungen usw.) um die geistliche Bildung der Laien kümmern, die sie dazu anleitet, die Aktivitäten des täglichen Lebens als Gelegenheiten zur Gemeinschaft mit Gott und zur Erfüllung seines Willens zu betrachten, aber auch als Dienst an anderen Menschen, um diese zur Gemeinschaft mit Gott und mit Christus zu führen. Mit Kursen und Tagungen gebe man ihnen eine hinreichende Glaubensbildung, die ihnen eine möglichst weite und tiefe Erkenntnis des Geheimnisses Gottes und des Menschen vermittelt. In diesen Zusammenhang soll auch die moralische Bildung eingebettet werden, einschließlich der Berufsethik und der Soziallehre der Kirche. Schließlich soll man nicht die Bildung in den menschlichen Werten und Tugenden übersehen, ohne die es kein wirklich christliches Leben gibt, und die vor den Menschen der Beweis für den heilmachenden Charakter des christlichen Glaubens sind. Alle diese Gesichtspunkte der Bildung der Laien müssen daran ausgerichtet sein, in ihnen einen tiefen apostolischen Geist zu wecken, der sie dazu bringt, den christlichen Glauben mit dem eigenen unbefangenen Zeugnis, mit Aufrichtigkeit und Mut zu vermitteln.<ref> Vgl. Vat. II, AA 4; 28–32; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici, 17; 60; 62; Enzyklika Redemptoris missio, 42–45; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 51.</ref>
117. Der Bischof und die öffentlichen Autoritäten
Der pastorale Dienst und auch das Gemeinwohl der Gesellschaft erfordern es normalerweise, dass der Bischof direkte oder indirekte Beziehungen zu den zivilen, politischen, wirtschaftlichen, militärischen usw. Autoritäten unterhält.
Der Bischof soll diese Aufgabe stets in respektvoller und höflicher Weise erfüllen, aber ohne jemals seine geistliche Sendung zu gefährden. Während er persönlich eine große Wertschätzung für die öffentliche Aufgabe nährt, diese Haltung den Gläubigen vermittelt und für die Repräsentanten des öffentlichen Lebens betet (vgl. 1 Petr 2,13–17), darf er keine Einschränkung seiner apostolischen Freiheit für die öffentliche Verkündigung des Evangeliums sowie der moralischen und religiösen Grundsätze, auch in gesellschaftlichen Fragen, erlauben. So wie er bereit ist, das Engagement und den wirklichen sozialen Fortschritt zu loben, so soll er anderseits auch bereit sein, jede öffentliche Beleidigung des göttlichen Gesetzes und der menschlichen Würde zu verurteilen; dabei soll er immer so vorgehen, dass er der Gesellschaft nicht den mindesten Eindruck vermittelt, er würde sich in Bereiche einmischen, die ihm nicht zustehen, oder er würde Partikularinteressen unterstützen.
Die Priester, die Ordensleute und die Mitglieder der Gesellschaften des apostolischen Lebens müssen vom Bischof ein Vorbild eines apostolischen Verhaltens bekommen, damit auch sie dieselbe Freiheit im eigenen Dienst oder in der eigenen apostolischen Aufgabe bewahren können.
Kapitel V: Das „Munus Docendi“ des Diözesanbischofs
„Wenn ich nämlich das Evangelium verkünde, kann ich mich deswegen nicht rühmen; denn ein Zwang liegt auf mir. Wehe mir, wenn ich das Evangelium nicht verkünde!“ (1 Kor 9,16).
I. Der Bischof, authentischer Lehrer in der Kirche
118. Eigenschaften der Teilkirche
Die Teilkirche ist:
eine Gemeinschaft des Glaubens, die durch das Wort Gottes genährt werden muss;
eine Gemeinschaft der Gnade, in der das eucharistische Opfer gefeiert wird, die Sakramente gespendet werden und sich ununterbrochen das Gebet zu Gott erhebt;
eine Gemeinschaft sowohl der geistlichen wie auch der materiellen Liebe, die aus der Quelle der Eucharistie hervorbricht;
eine Gemeinschaft des Apostolats, in der alle dazu berufen sind, die unergründlichen Reichtümer Christi zu verbreiten.
Alle diese Gesichtpunkte, die verschiedene Dienste betreffen, finden ihre grundlegende Einheit und Übereinstimmung in der Gestalt des Bischofs: In den Mittelpunkt der Teilkirche gestellt, umgeben von seinem Presbyterium, unterstützt von Ordensleuten und Laien, lehrt der Bischof, heiligt und leitet das Volk, mit dem er als Hirte seiner Herde eng verbunden ist, im Namen und mit der Autorität Christi. Es gibt eine Wechselseitigkeit oder einen Kreislauf zwischen den Gläubigen und ihrem Hirten und Lehrer, dem Bischof. Dieser legt in authentischer Weise den Inhalt der Glaubensüberlieferung vor, dem das ganze Gottesvolk zustimmt, und den auch er empfangen hat, insofern er Glied dieses Volkes ist.<ref> Vgl. Vat. II, DV 10; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 10; 28–29.</ref>
119. Der Bischof, Lehrer des Glaubens
Unter den verschiedenen Diensten des Bischofs ragt wie bei den Aposteln jener der Verkündigung des Wortes Gottes (vgl. Röm 1,1) hervor;<ref> Vgl. Vat. II, LG 25.</ref> er soll es mit Mut verkünden (vgl. Röm 1,16) und das Volk Gottes verteidigen angesichts der Irrlehren, die es bedrohen (vgl. Apg 20,29; Phil 1,16). In Gemeinschaft mit dem Haupt und mit den Gliedern des Kollegiums ist der Bischof authentischer Lehrer, das heißt, er ist ausgestattet mit der Autorität Christi, sei es, wenn er als Einzelner lehrt, sei es, wenn er das gemeinsam mit den anderen Bischöfen tut, und deshalb müssen die Gläubigen seiner Lehre mit religiösem Gehorsam anhangen.<ref> Vgl. Vat. II, LG 25; c. 753 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 29.</ref>
Es gibt eine enge Beziehung zwischen dem Verkündigungsdienst des Bischofs und seinem Lebenszeugnis. Dieses „wird für den Bischof zu einem neuen Ausweis von Autorität, der sich an die in der Weihe empfangene objektive Gegebenheit annähert. So tritt an die Seite der Autorität das Ansehen. Beides ist nötig. Denn aus dem einen ersteht die objektive Forderung, dass die Gläubigen an der authentischen Lehre des Bischofs festhalten; der zweite Aspekt erleichtert es ihnen, Vertrauen in die Botschaft zu setzen“.<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 31.</ref>
Der Bischof ist daher aufgerufen, das Wort Gottes zu betrachten und sich großmütig diesem Dienst zu widmen (vgl. Apg 6,4), so dass alle nicht einem menschlichen Wort, sondern Gott dem Offenbarer Gehorsam leisten, und er soll die Kleriker unterrichten, dass die Verkündigung des Wortes Gottes wesentliche Aufgabe eines Seelenhirten ist.<ref> Vgl. Vat. II, DV 5 und 21; PO 4.</ref>
Das Amt der Evangelisierung des Bischofs erschöpft sich nicht in seiner Fürsorge für die Gläubigen, sondern berücksichtigt auch jene, die nicht an Christus glauben, oder die den christlichen Glauben intellektuell oder praktisch abgelegt haben. Er soll die Anstrengungen seiner Mitarbeiter auf dieses Ziel ausrichten und er soll nie darin nachlassen, alle an das Glück und die Verantwortung zu erinnern, mit Christus im missionarischen Bemühen zusammenzuarbeiten.<ref> Vgl. c. 771 § 2 CIC; Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 71.</ref>
120. Gegenstand der Predigt des Bischofs
Der Bischof ist verpflichtet, oft persönlich zu predigen und dabei den Gläubigen an erster Stelle das vorzulegen, was sie glauben und tun müssen zur Ehre Gottes und zu ihrem ewigen Heil. Er verkündet das Geheimnis der Erlösung, das sich in Christus erfüllt hat, so, dass er unseren Herrn als den einzigen Erlöser und als den Mittelpunkt des Lebens der Gläubigen sowie der ganzen menschlichen Geschichte zeigt.<ref> Vgl. Vat. II, OT 16; cc. 386 § 1; 768 § 1 und 888 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 31.</ref>
Es ist auch Aufgabe des Bischofs, immer und überall die moralischen Grundsätze der gesellschaftlichen Ordnung zu verkünden, und so die authentische Befreiung des Menschen anzukündigen, die durch die Menschwerdung des Wortes in die Welt gebracht wurde. Wenn es die Rechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen erfordern, ist es seine Pflicht, ein in der Offenbarung begründetes Urteil über die konkrete Wirklichkeit des menschlichen Lebens abzugeben: Insbesondere, was den Wert des Lebens anbelangt, die Bedeutung der Freiheit, die Einheit und die Beständigkeit der Familie, die Erzeugung und die Erziehung der Kinder, den Beitrag zum Gemeinwohl und die Arbeit, die Bedeutung der Technik und die Nutzung der materiellen Güter sowie das friedliche und brüderliche Zusammenleben aller Völker.<ref> Vgl. Vat. II, CD 12; GS 33; cc. 747 § 2 und 768 § 2 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 29. </ref>
Der Bischof soll es nicht unterlassen, seinen Gläubigen die Lehren und die Hinweise zu übermitteln, die er vom Heiligen Stuhl empfängt.
121. Stil der Predigt
Das Wort Gottes muss mit Autorität verkündet werden, weil es nicht aus den Menschen hervorgeht, sondern von Gott selbst kommt, und mit Kraft, ohne aus opportunistischen Gründen menschlicher Zweckmäßigkeit nachzugeben; gleichzeitig muss versucht werden, es in anziehender Weise vorzustellen und als eine Lehre, die in die Praxis umgesetzt wurde, bevor sie gepredigt wird.
Schließlich muss der Bischof darum besorgt sein, dass seine Predigt fest in der Glaubenslehre der Kirche verankert und auf die Schrift gegründet ist; seine Worte sollen von Hirtenliebe durchdrungen sein, und deshalb soll er auf die Auswahl der Themen sowie auf einen angemessenen Stil achten, wobei er sich an den großen Meistern, insbesondere an den Kirchenvätern orientieren soll.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 30–31.</ref>
122. Formen der Predigt
a) Die Homilie
Weil sie Teil der Liturgie, des Höhepunktes und der Quelle des gesamten Lebens der Kirche ist,<ref> Vgl. Vat. II, SC 10.</ref> ragt die Homilie unter allen Formen der Predigt hervor und fasst sie in einem gewissen Sinn zusammen. Der Bischof soll zusehen, dass er die katholische Wahrheit in ihrer Gänze darlegt, mit einer verständlichen, vertrauten und den Fähigkeiten aller Anwesenden angepassten Sprache; er soll sich dabei – unbeschadet besonderer pastoraler Gründe – auf die Texte der Tagesliturgie stützen. Mit Hilfe eines wirklichen Jahresplanes soll er dafür sorgen, die ganze katholische Wahrheit darzulegen.
b) Die Hirtenbriefe
Der Bischof soll die Glaubenslehre auch vortragen, indem er Hirtenbriefe sowie Botschaften verwendet, die er anlässlich besonderer Umstände für das diözesane Leben schreibt und die an die gesamte christliche Gemeinschaft gerichtet sind. Sie sollen in angebrachter Weise in den Kirchen und in den Oratorien vorgelesen und auch in gedruckter Form flächendeckend an alle Gläubigen verbreitet werden. Bei der Abfassung der Briefe kann sich der Bischof der Hilfe seiner Mitarbeiter, des Priesterrates und, je nachdem, auch des diözesanen Pastoralrates bedienen, damit sie Themen vorschlagen, die behandelt werden sollen, sowie verbreitete Einwände, die zurückgewiesen werden sollen, oder damit sie auf Probleme hinweisen, welche die Diözese betreffen, und bezüglich derer es angebracht ist, dass der Bischof mit Autorität dazu Stellung nimmt.
c) Andere Formen der Predigt
Der Bischof soll keine Möglichkeit auslassen, die Heilsbotschaft zu verkündigen, auch durch die verschiedenen sozialen Kommunikationsmittel: Beiträge in Zeitungen, Fernseh- und Radioübertragungen, Begegnungen und Vorträge zu religiösen Themen, die sich in besonderer Weise an die Verantwortlichen für die Meinungsbildung richten, wie etwa die beruflich in der Erziehung und in der Information Tätigen.<ref> Vgl. Päpstlicher Rat für die sozialen Kommunikationsmittel, Instruktion Communio et progressio, 106.</ref>
II. Der Bischof, Leiter des Dienstes am Wort
123. Die Aufgabe des Bischofs, über die Unversehrtheit der Glaubenslehre zu wachen
Aufgabe des Bischofs ist es nicht nur, sich persönlich der Verkündigung des Evangeliums zu widmen, sondern auch, dem gesamten Dienst der Predigt in der Diözese vorzustehen und vor allem über die Unversehrtheit der Glaubenslehre seiner Herde zu wachen sowie über die genaue Beachtung der kanonischen Gesetze in diesem Bereich.<ref> Vgl. cc. 386 § 1; 756 § 2 und 889 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 29; 44.</ref>
124. Die Mitarbeiter des Bischofs beim Dienst am Wort
Aufgrund des Sakraments der Weihe kommt der Dienst der Predigt den Priestern zu – in erster Linie den Pfarrern und den übrigen Priestern, denen Seelsorge anvertraut ist – und auch den Diakonen in Gemeinschaft mit dem Bischof und dem Presbyterium.<ref> Vgl. c. 757 CIC.</ref> Der Bischof hat die Aufgabe, über die Eignung der Diener des Wortes zu wachen, und er besitzt die Befugnis, besondere Bedingungen für die Ausübung der Predigttätigkeit festzulegen.<ref> Vgl. c. 764 CIC.</ref> Er soll dafür sorgen, dass sie schon in den Jahren des Seminars und später über die Möglichkeiten der Fortbildung eine besondere Vorbereitung erhalten, die sich auch auf die formalen Aspekte erstreckt wie etwa die Rhetorik, die Phonetik, die Kunst der Kommunikation usw.
Wenn Priester und Diakone fehlen, kann der Bischof unter Beachtung der von der Bischofskonferenz festgesetzten Normen auch andere Gläubige – besonders Ordensleute und Mitglieder von Gesellschaften des apostolischen Lebens, aber auch vorbildliche und in geeigneter Weise geschulte Laien – damit beauftragen, am Dienst der Predigt mitzuarbeiten, unbeschadet dessen, dass die Homilie immer und ausschließlich dem Priester und dem Diakon vorbehalten ist.<ref> Vgl. cc. 758 und 767 § 1 CIC;Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Responsum vom 26.06.1987; Verschiedene Dikasterien der Römischen Kurie, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Art. 2–3.</ref> Andererseits können die Laien, die dafür die erforderliche Eignung besitzen, von der kirchlichen Autorität das entsprechende Mandat zur Lehre der theologischen Wissenschaften auf allen Ebenen erhalten.<ref> Vgl. c. 229 § 3 CIC.</ref>
Es ist die vorrangige Verantwortung des Bischofs, über die Rechtgläubigkeit und Unversehrtheit der Lehre des christlichen Glaubens zu wachen, und er soll nicht zögern, von seiner Autorität Gebrauch zu machen, wenn die Umstände das erfordern. Er soll jene rechtzeitig ermahnen, die es wagen sollten, Lehren vorzutragen, die mit dem Glauben nicht übereinstimmen, und im Fall mangelnder Einsicht soll er ihnen die Befugnis entziehen, zu predigen oder zu lehren.<ref> Vgl. c. 764 CIC.</ref>
125. Die generelle Ordnung des Dienstes am Wort
Der Bischof soll die Predigt in den Kirchen der Diözese, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht ausgeschlossen jene der Ordensleute, fördern, organisieren und regeln.<ref> Vgl. c. 772 § 1 CIC.</ref> Mittels eventuell vorhandener Hilfsmittel der Organe der Bischofskonferenz und indem man sich des Rates von Fachleuten in Theologie und Katechese bedient, soll seine Diözese prüfen ob es angemessen ist, eine allgemeine Planung für die Predigt und für die Katechese zu erstellen, wobei in besonderer Weise beachtet werden soll:
a) Die Homilie darf in Messen an Sonntagen und vorgeschriebenen Feiertagen, an denen das Volk teilnimmt, nicht ausfallen, ebenso wenig in der Trauungsmesse<ref> Vgl. Vat. II, SC 52; 78; c. 767 § 2 CIC.</ref> und in anderen Messen zu besonderen Anlässen entsprechend den Rubriken. Die Predigt ist, auch in Form einer kurzen Homilie, an den Werktagen des Advents, der Fastenzeit und der Osterzeit empfohlen, damit das österliche Geheimnis Christi, das in der Eucharistie bezeichnet und vorgestellt wird, von allen mit lebendigem Glauben und Hingabe gefeiert wird.
b) Die Katechese, sowohl jene zur Vorbereitung der Sakramente als auch die systematische, entsprechend den Bedingungen, die im folgenden Abschnitt erläutert werden.
c) Die besonderen Formen der Predigt, die den Bedürfnissen der Gläubigen angepasst sind, wie die geistlichen Exerzitien, die Volksmissionen usw.<ref> Vgl. c. 770 CIC.</ref>
d) Die geeigneten Mittel, um das Wort Gottes auch zu denen gelangen zu lassen, die aus verschiedenen Gründen nicht in genügender Weise an den ordentlichen Formen der Seelsorge teilhaben können.<ref> Vgl. c. 771 CIC.</ref>
126. Die Aufgabe der Theologen
Weil sie an der apostolischen Sukzession teilhaben, besitzen die Bischöfe ein verlässliches Charisma der Wahrheit; daher kommt es ihnen zu, über das Wort Gottes zu wachen und es zu interpretieren und maßgeblich darüber zu urteilen, was mit ihm übereinstimmt und was nicht.<ref>Vgl. Vat. II, DV 8; Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum veritatis, 40.</ref> Zu diesem Zweck hat Jesus Christus ihnen den Beistand des Heiligen Geistes versprochen. Zugleich bedürfen die Hirten der Hilfe der Theologen, welche die Berufung haben, in Gemeinschaft mit dem Lehramt eine immer tiefere Erkenntnis des Wortes Gottes zu erwerben, das in der heiligen Schrift enthalten ist und in der lebendigen Tradition der Kirche überliefert wurde. Die theologischen Forschungen, auch wenn sie nicht den Maßstab für die Wahrheit darstellen, bereichern und erleuchten die Tiefe des Lehramtes.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 116; Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum veritatis, 6 und 40; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 29.</ref>
Deshalb wird sich der Bischof der Mitarbeit qualifizierter Theologen bedienen, sei es bei der Vorbereitung der an die Gläubigen gerichteten Predigttätigkeit, sei es für Arbeiten, welche ihm der Heilige Stuhl und die Bischofskonferenz anvertrauen. Der Bischof muss kraft der von Christus selbst erhaltenen Autorität wachsam sein, um mit Festigkeit die Unversehrtheit und die Einheit des Glaubens zu verteidigen, so dass die Glaubensüberlieferung getreu bewahrt und überliefert wird und Einzelmeinungen mit dem unversehrten Evangelium Christi in Übereinstimmung gebracht werden. Es ist folglich notwendig, dass zwischen dem Bischof und den Theologen eine herzliche Zusammenarbeit und ein fruchtbringender Dialog in gegenseitiger Wertschätzung und Liebe hergestellt werden, um das Volk Gottes in der Wahrheit zu erhalten und um Trennungen und Widersprüche zu vermeiden, und zudem, um in allen eine reiche Übereinstimmung in der Einheit des vom Lehramt der Kirche bewahrten Glaubens zu ermutigen.
III. Der Bischof als Erstverantwortlicher für die Katechese
127. Dimensionen der Katechese
Durch die Katechese soll das Wort Gottes vollständig und unversehrt, das heißt ohne Verfälschungen, Verzerrungen oder Verstümmelungen, mit seiner vollen Bedeutung und mit seiner Kraft überliefert werden.<ref> Über die Katechese im Allgemeinen vgl. Kongregation für den Klerus, Allgemeines Direktorium für die Katechese; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Catechesi tradendae, 30 und 63.</ref> Bei der Förderung und Planung der katechetischen Aufgabe soll der Bischof eine Reihe von wichtigen Elementen beachten:
a) Katechese erteilen bedeutet, das Geheimnis Christi in allen seinen Dimensionen zu erklären, so dass das Wort Gottes Früchte des neuen Lebens bringt. Über die intellektuelle Vermittlung des Glaubens hinaus, die niemals fehlen darf, ist es daher notwendig, dass die Katechese auch die Freude und die Erfordernisse des Weges Christi vermittelt;
b) die Katechese muss in der notwendigen Verbindung mit der Liturgie stehen. So vermeidet man das Risiko, die Kenntnis der christlichen Glaubenslehre auf einen wirkungslosen intellektuellen Ballast zu reduzieren oder das sakramentale Leben so verarmen zu lassen, dass es zu einem bloßen Ritualismus gerät;
c) die Katechese muss sich auf die Situation des Menschen beziehen, der immer der Vergebung bedarf und der gleichzeitig fähig ist zur Umkehr und zur Besserung. Deshalb muss sie die Gläubigen hinführen zu einem Leben der beständigen Versöhnung mit Gott und mit den Brüdern, wobei häufig und fruchtbringend das Sakrament der Buße empfangen werden soll;
d) bei der Jugendkatechese soll den konkreten Umständen, unter denen die Jugendlichen heute leben, und dem starken Druck, der auf sie durch die sozialen Kommunikationsmittel ausgeübt wird, Aufmerksamkeit geschenkt werden. Sie müssen folglich zu einem wahren Wert des menschlichen Lebens und zu den verschiedenen Dimensionen der umfassenden menschlichen Persönlichkeit erzogen werden, entsprechend der rechten Vernunft und der Lehre Christi: zu diesen gehören insbesondere die Erziehung zur menschlichen Liebe, zur Keuschheit und zur Ehe;
e) ohne die Praxis der Nächstenliebe würde das christliche Leben eine wesentliche Dimension verlieren. Deshalb muss dafür gesorgt werden, dass die jungen Generationen im christlichen Verständnis des Schmerzes gebildet werden und dass sie sich den Werken der Barmherzigkeit widmen, weil das einen unerlässlichen Teil ihrer christlichen Reifung darstellt.<ref> Für die verschiedenen Formen der Katechese vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Catechesi tradendae, 5; 23; 30 und 63; Katechismus der Katholischen Kirche, 1697 und 2688.</ref>
128. Der Bischof als Verantwortlicher der diözesanen Katechese
Der Bischof hat zugleich mit der Predigt die vorrangige Aufgabe, eine aktive und wirkungsvolle Katechese zu fördern. Keine Organisation in der Kirche kann für sich ein Monopol der Katechese beanspruchen; deshalb liegt es ausschließlich in der Verantwortlichkeit des Bischofs, die diözesane Katechese zu ordnen, und zwar gemäß den vom Heiligen Stuhl herausgegebenen Grundsätzen und Normen,<ref> Vgl. cc. 775 § 1 und 777 CIC.</ref> indem er die verschiedenen, den Bedürfnissen der Gläubigen angepassten Arten der Katechese zur Verfügung stellt.
Er muss darüber hinaus dafür sorgen, der Diözese ausreichende Mittel für die Katechese zur Verfügung zu stellen:
an erster Stelle eine ausreichende Zahl von Katechisten, die von, einer wirkungsvollen diözesanen Organisation unterstützt werden. In geeigneter Weise soll er sowohl für ihre Grundausbildung als auch für ihre Weiterbildung sorgen, so dass sie selbst eine lebendige Katechese sind.<ref> Vgl. c. 780 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Catechesi tradendae, 63; Kongregation für den Klerus, Allgemeines Direktorium für die Katechese, 233–252; 265–267 und 272–275.</ref> Der Bischof soll den besonderen kirchlichen Charakter der Katechisten hervorheben, indem er ihnen die Beauftragung erteilt.
Ferner die geeigneten Hilfsmittel für die Ausübung der katechetischen Tätigkeit, wofür sich der Bischof der Katechismen bedienen kann, die von der Bischofskonferenz veröffentlicht werden,<ref> Vgl. c. 755 §§ 1–2 CIC.</ref> oder er kann, wenn er das für angemessener hält, einen eigenen Diözesankatechismus erstellen. Die Inhalte des Katechismus der katholischen Kirche sind der obligatorische Referenztext auch für die Erarbeitung von lokalen Katechismen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Fidei depositum, 4; Apostolisches Schreiben Laetamur magnopere.</ref>
129. Formen der Katechese
a) Aus Anlass der Kindertaufe soll eine organische Katechese begonnen werden, die mit der Vorbereitung der Familien der Kinder beginnt und dann fortgeführt wird in einer Abfolge von Zeiten der Katechese, die mit dem Empfang der Sakramente der Buße und der Eucharistie, der Firmung und der Ehe korrespondieren. Dabei handelt es sich um ein sehr bedeutendes Mittel, um den Glauben der Gläubigen bei bedeutenden Anlässen ihres Lebens zu pflegen und zu erziehen und sie auf den würdigen Empfang der Sakramente vorzubereiten, der auf diese Weise einen neuen Eifer für das christliche Leben entfacht.
Es muss auch der Katechese Aufmerksamkeit geschenkt werden, die während der eigentlichen Feier des Sakraments gehalten wird, damit sie den Anwesenden zu verstehen hilft, was da gefeiert wird, und damit sie eine Bekehrung bei Christen mit lauem Glauben hervorrufen kann, die der Feier möglicherweise nur aus Gründen gesellschaftlicher Rücksicht beiwohnen.
b) Der Bischof soll dafür sorgen, dass in der ganzen Diözese der Katechumenat für die Erwachsenen beachtet wird, welche die Sakramente der christlichen Initiation empfangen wollen, so dass die Katechumenen eine fortschreitende Kenntnis des Wortes Gottes erlangen und nach und nach in die Glaubenslehre der Kirche, in die Liturgie, in das caritative Handeln sowie in das Apostolat eingeführt werden, und zwar entsprechend den Vorschriften des Codex Iuris Canonici, des Apostolischen Stuhls und der Bischofskonferenz.<ref> Vgl. Vat. II, SC 64–66; CD 14; AG 14; cc. 206; 788 und 851, 1° CIC; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Rituale Romanum, Ordo institutionis christianae adultorum.</ref>
c) Es ist auch notwendig, für eine systematische und kontinuierliche Katechese der Gläubigen zu sorgen, wobei der Katechese für die Erwachsenen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Zu diesem Zweck kann ein gut konzipiertes Programm erarbeitet werden, das über den Lauf eines Jahres oder mehrerer Jahre verteilt ist; dabei soll zwischen den unterschiedlichen Lebensaltern – Jugendliche, Erwachsene, alte Menschen – unterschieden werden, um es den Bedürfnissen und den tatsächlichen Fragestellungen jedes einzelnen Lebensstadiums anzupassen.
d) Im Wissen darum, dass die Familie bei der Erziehung zum Glauben eine vorrangige Rolle spielt, ist es nötig, genaue Hinweise zu geben, damit sie wirklich ein Ort der Katechese sein kann. Bei der Erarbeitung solcher Empfehlungen für die „Hauskirche“ muss man beachten, dass das Evangelium in der Familie im Kontext grundlegender menschlicher Werte eingewurzelt wird, die in den alltäglichen Gegebenheiten erfahren werden. Diese familiäre Form der Katechese erfordert stärker das Zeugnis der einzelnen Familienmitglieder als deren belehrende Tätigkeit.<ref> Vgl. Kongregation für den Klerus, Allgemeines Direktorium für die Katechese, 55.</ref>
130. Bereiche, in denen die Katechese stattfindet
Man muss sich dafür einsetzen, dass das Wort Gottes in differenzierter Weise und je nach der Bildung und den Lebensumständen der Personen in alle Bereiche und in alle Schichten der heutigen Gesellschaft eindringt: in den städtischen wie in den ländlichen Bereich, in den studentischen und beruflichen Bereich, in die Arbeiterschaft usw., und man muss dafür sorgen, dass die christliche Glaubenslehre auch zu den Personen gelangt, die weniger Zugang zur allgemeinen pastoralen Sorge finden, wie etwa diejenigen, die an Formen körperlicher oder geistiger Behinderung leiden oder auch besondere Gruppen (Vertriebene, Flüchtlinge, Nomaden, Zirkusleute und Schausteller, Einwanderer, Gefangene usw.).
Im städtischen Bereich, der sich heute immer mehr ausdehnt, könnte man periodisch stattfindende Kurse einer nach den verschiedenen beruflichen Interessen und kulturellen Bildungsstufen differenzierten Katechese einrichten: Für Arbeiter, für Intellektuelle, für Berufstätige bestimmter Bereiche, für Angestellte und Geschäftsleute, für Künstler usw. Dafür muss man die für jeden einzelnen Fall am besten geeigneten Formen auswählen: Unterricht, Vorträge, Debatten, Runde Tische, sowie die jeweils am besten geeigneten Orte: in erster Linie die Pfarreien, aber auch, sofern möglich, die Arbeitsplätze selbst (Unterrichtszentren, Geschäfte, Büros), Kulturzentren, Sportzentren, Erholungszentren, Tourismuszentren, Wallfahrtsorte, Vergnügungszentren.
Um dieses Ziel zu verwirklichen, soll der Bischof Kleriker, Ordensleute und Mitglieder von Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie Laien zusammenrufen, die den verschiedenen sozialen Bereichen selbst angehören und die von daher eine direkte Erfahrung der beruflichen Wirklichkeit besitzen, dieselbe Sprache sprechen und – im Fall der Laien – dieselbe Art des Lebens teilen. Im Hinblick auf dieses Vorhaben muss der Bischof alle diözesanen Einrichtungen ermuntern und die großmütige Unterstützung der Vereinigungen, Gemeinschaften und kirchlichen Bewegungen erbitten.
Schließlich gilt es, die christlichen Eltern stets daran zu erinnern, dass sie das unveräußerliche Recht und zugleich die Pflicht haben, die Kinder christlich zu erziehen, in erster Linie durch das Vorbild eines rechten christlichen Lebens, aber auch durch Unterricht, vor allem, wenn sich die übrigen Bereiche der Katechese als unzureichend erweisen sollten.<ref> Vgl. cc. 226 § 2 und 774 CIC.</ref> Ferner ist es sinnvoll, sie dazu anzuregen, dass sie im familiären Bereich oder in der „Familienkatechese“ nützliche katechetische Initiativen ergreifen zugunsten der eigenen Kinder sowie derer von befreundeten Familien; dazu soll man ihnen die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 40 und 49–62.</ref>
131. Unterricht in der christlichen Soziallehre
Das Streben nach einer Umgestaltung des menschlichen Lebens gemäß dem Schöpfungs- und Erlösungsplan Gottes verschafft sich Ausdruck in der Förderung einer rechten sozialen Ordnung, welche die Würde der menschlichen Person achtet. Daher ist es notwendig, den Klerikern, den Ordensleuten und den Laien ein lebendiges Verständnis der sozialen Gerechtigkeit zu vermitteln,<ref> Vgl. cc. 222 § 2 (für die Gläubigen allgemein); 287 § 1 (für die Kleriker); 673 (für die Ordensleute); 225 (für die Laien) CIC.</ref> und zwar sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, so dass sie diese praktizieren und in allen Bereichen ihres täglichen Lebens verbreiten können: in der Familie, in der Arbeit, im gesellschaftlichen und im bürgerlichen Leben. So soll sich der Bischof darum bemühen, die Soziallehre der Kirche, die den Sinn der menschlichen Beziehungen sowie die Welt der Wirtschaft im Licht der Offenbarung erhellt, zu verbreiten,<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Centesimus annus, Kap. VI; c. 747 § 2 CIC.</ref> und zwar durch die Predigt der Geistlichen, durch die Katechese und vor allem durch den in katholischen Bildungszentren erteilten Unterricht.
132. Die religiöse Bildung in der Schule
Der Bischof muss sich einsetzen, um zu erreichen, dass die getauften Schüler in allen Erziehungszentren (Schulen, Kollegien, Instituten), ob sie nun von der kirchlichen Autorität abhängen oder nicht, eine gediegene religiöse und moralische Erziehung erhalten, die sie zur Reife als authentische Jünger Christi führt und zum Sauerteig des christlichen Lebens macht. Zu diesem Zweck soll der Bischof unter Beachtung möglicher Verfügungen der Bischofskonferenz alles, was den diesbezüglichen Unterricht und die katholische religiöse Erziehung anbelangt, ordnen, unabhängig davon, in welcher Art von Bildungszentrum sie auch immer erteilt werden.<ref> Vgl. Vat. II, GE 1–2; c. 804 § 1 CIC.</ref>
Was die öffentlichen Schulen und Bildungseinrichtungen anbelangt, muss er gute Kontakte mit der weltlichen Obrigkeit sowie mit den entsprechenden beruflichen Vereinigungen pflegen, um den regulären religiösen Unterricht der Schüler leichter regeln zu können oder, falls das nicht möglich sein sollte, um die katechetische Bildung wenigstens als schulnahe Veranstaltung erteilen zu können, die Klerikern, Ordensleuten und geeigneten Laien anvertraut wird.
Er soll sich zudem darum kümmern, entsprechend den Möglichkeiten der Diözese katholische Unterrichtszentren einzurichten, die unterschiedlicher Art sein können, je nach den Bedürfnissen der christlichen Gemeinschaft und der Evangelisierungstätigkeit: allgemeinbildende Schulen oder Kollegien, Berufsschulen oder technische Schulen für die Berufsausbildung, Lehrerbildungsstätten, pädagogische Institute, Schulen für den Unterricht der Erwachsenen oder „Abendschulen“ usw.<ref> Vgl. c. 802 § 2 CIC.</ref> Andererseits soll der Bischof Erziehungszentren, die von den Gläubigen selbst, besonders von den katholischen Eltern getragen werden, wertschätzen, wobei er ihre organisatorische Unabhängigkeit achtet und darüber wacht, dass im Lehrplan getreu die katholische Identität bewahrt wird; hierfür kann er auch Vereinbarungen mit den Einrichtungen der Kirche treffen, die diese Identität sicherstellen und der Erziehungsgemeinschaft seelsorgliche Hilfestellung zur Verfügung stellen können.
133. Die katholische Schule
Die katholische Schule nimmt einen wichtigen Platz in der Heilssendung der Kirche ein, weil durch sie für eine ganzheitliche Bildung der Person gesorgt wird, die im umfassenden Sinn im Glauben und in einem wirklich christlichen Geist erzogen wird.<ref> Vgl. Vat. II, GE 5; c. 802 § 1 CIC.</ref>
Weil sie ein Mandat der Hierarchie besitzt, muss die katholische Schule in voller Übereinstimmung mit den Hirten handeln. Es ist das Recht des Bischofs, Normen für die allgemeine Organisation der katholischen Schule zu erlassen und in regelmäßigen Abständen die in der Diözese anzutreffenden schulischen Einrichtungen, auch solche, die von Ordensinstituten abhängen, persönlich oder durch einen Beauftragten zu visitieren, damit dort der apostolische Geist wachsen kann und damit sich die Unterrichtstätigkeit in geeigneter Weise in die allgemeine organische Hirtensorge der Diözese einfügt.<ref> Vgl. c. 806 § 1 CIC.</ref>
Die katholische Identität der Schule führt zur Förderung des ganzen Menschen, weil in Christus, dem vollkommenen Menschen, alle menschlichen Werte ihre volle Verwirklichung und dadurch ihre Einheit finden. Deshalb bemüht sich die katholische Schule, eine Synthese zwischen Kultur und Glaube sowie zwischen Glaube und Leben herzustellen durch die Integration der verschiedenen Inhalte des menschlichen Wissens in das Licht der Botschaft des Evangeliums, sowie durch die Entwicklung der Tugenden, die einen aufrichtigen Menschen und guten Christen kennzeichnen.
Um dieses Bildungsideal zu erreichen ist es erforderlich, dass die Lehrer der Schule und auch die Familien dasselbe Erziehungsprojekt vertreten. Die katholische Schule muss sich folglich darum kümmern, nicht nur den Schülern, sondern auch den Eltern, den Lehrern und den Mitarbeitern Mittel für eine christliche Bildung anzubieten.
Die katholische Schule soll den Schülern eine besondere Aufmerksamkeit schenken, die aufgrund von Behinderungen oder von familiären Schwierigkeiten besonders hilfsbedürftig sind, und sie soll, soweit es möglich ist – auch indem sie an die Großherzigkeit der besser gestellten Familien appelliert – für die sorgen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie soll auch denen gegenüber offen sein, die noch nicht das Geschenk des Glaubens empfangen haben, wobei sie jedoch darauf achten muss, dass die Eltern der Schüler dieser Ausbildung zustimmen.<ref> Vgl. Vat. II, GE 9.</ref>
134. Die Ausbildung der Religionslehrer
Um das weit reichende Programm der Erziehung der Jugendlichen zum Glauben zu verwirklichen, soll der Bischof die großzügige Mitarbeit geeigneter Laien wecken, indem er sicherstellt, dass die Anwärter auf den Beruf des Religionslehrers eine angemessene theologische Bildung erhalten und eine hinreichende pädagogische Fähigkeit besitzen, die aus einem vorgelegten Titel oder Zeugnis oder auch aus Prüfungen und persönlichen Gesprächen hervorgehen sollen.<ref> Vgl. c. 804 § 2 CIC.</ref>
Folglich soll er alleine oder zusammen mit anderen Bischöfen für die Ausbildung der künftigen Religionslehrer sorgen, so dass viele Gläubige das Studium der theologischen Wissenschaften vertiefen, sofern möglich, durch den Besuch bestehender kirchlichen Fakultäten, oder aber durch Schulen oder Kurse, die mit den Arbeitszeiten vereinbar sind, und die für eine bestimmte Zahl von Jahren unter der Leitung von geeigneten und fähigen Professoren besucht werden sollen. Solche Studiengänge können sich im Laufe der Zeit durch Dekret des Apostolischen Stuhls zu kirchlichen Fakultäten entwickeln oder auch zu einem Teil einer bereits bestehenden weltlichen Universität werden.<ref> Vgl. Vat. II, GE 10.</ref>
135. Die katholischen Universitäten und Zentren für höhere Studien<ref> Für eine umfassende Darstellung der Ordnung für die katholische Universität vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Ex corde ecclesiae.</ref>
Die Kirche hat schon immer eine hohe Wertschätzung für die Welt der Universität besessen, weil die Universität in sehr wirkungsvoller Weise zum Fortschritt der Zivilisation und zur Förderung der menschlichen Person beiträgt. Gemäß einer Tradition, die bis an die Anfänge der universitären Einrichtungen zurückreicht, hat es die Kirche deshalb nie unterlassen, die Errichtung von katholischen Universitäten zu fördern, die geeignet sind für die Lehre der verschiedenen menschlichen Disziplinen in Übereinstimmung mit der Lehre Jesu Christi und die von ihr inspiriert sind.<ref> Vgl. Vat. II, GE 10; c. 809 CIC.</ref>
Während der Bischof die Autonomie der universitären Einrichtung gemäß ihrer eigenen Statuten achtet, soll er seine Pflichten und die Verfügungen der Bischofskonferenz beachten und darüber wachen, dass die Treue zu den Leitlinien ihrer katholischen Identität nicht schwächer wird, nämlich: ein vollständiges Festhalten an der christlichen Botschaft, wie sie vom kirchlichen Lehramt dargelegt wird, sowie eine beständige Reflexion über den wachsenden Reichtum der menschlichen Erkenntnis im Licht des katholischen Glaubens.<ref> Vgl. c. 810 § 2 CIC; Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Ex corde ecclesiae, 13.</ref>
Nachdem die menschliche, kirchliche, wissenschaftliche und didaktische Eignung eines Kandidaten für ein Lehramt von Disziplinen, welche den Glauben und die Moral betreffen, festgestellt wurde, erteilt der Diözesanbischof gemäß den Statuten der Universität dem Kandidaten die Lehrerlaubnis; dieser muss das Glaubensbekenntnis zusammen mit dem Treueid in der von der Kirche festgelegten Form ablegen.<ref> Vgl. cc. 812; 833, 7° CIC; Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Ex corde ecclesiae, 4 § 3.</ref>
Es ist schließlich sehr angebracht, dass der Bischof häufige Begegnungen mit den Autoritäten der Universität pflegt, um so eine enge persönliche und pastorale Zusammenarbeit aufzubauen, die von gegenseitigem Vertrauen gekennzeichnet ist.
Der Bischof soll versuchen, Beziehungen des Dialogs und der Zusammenarbeit mit allen Universitäten zu unterhalten, die in seiner Diözese bestehen. Insbesondere wird er über jene Universitäten hinaus, die förmlich als katholische Universitäten errichtet sind, besonders den Beitrag jener Zentren wertschätzen, die von den Gläubigen mit wirklich katholischem Geist unterhalten werden. Unter Beachtung ihrer akademischen Freiheit soll der Bischof sich dafür einsetzen, dass eine solche Ausrichtung gefördert wird – auch durch den Abschluss von förmlichen Verträgen mit der Diözese oder mit anderen Einrichtungen der Kirche – die die lehrmäßige und moralische Ausrichtung der Lehre und der Forschung sicherstellen sowie eine geeignete pastorale Begleitung zur Verfügung stellen können.
Falls sich eine Einrichtung in irgendeiner Weise als katholisch ausgeben sollte, ohne dies wirklich zu sein, muss der Bischof, nachdem er versucht hat, dieses Problem positiv zu lösen, öffentlich auf den Widerspruch zum Glauben und zur Sittenlehre der Kirche hinweisen, um jedes Missverständnis gegenüber der öffentlichen Meinung zu zerstreuen.
136. Die kirchlichen Universitäten und Fakultäten<ref> Für eine umfassende Darstellung über die kirchlichen Universitäten vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sapientia christiana. </ref>
Dem Apostolischen Stuhl kommen die Errichtung oder die Anerkennung sowie die oberste Leitung der kirchlichen Universitäten und Fakultäten zu, das heißt jener, die sich mit dem Unterricht und mit der wissenschaftlichen Forschung in den theologischen Wissenschaften oder anderen mit diesen verbundenen Wissenschaften beschäftigen.<ref> Vgl. cc. 815 und 816 CIC.</ref>
Wenn der Bischof die Aufgabe eines Großkanzlers bekleidet, soll er die Aufgaben ausüben, die ihm dadurch zukommen. Andernfalls fällt ihm jedenfalls die Verantwortung zu, über die in der Diözese gelegenen kirchlichen Universitäten oder Fakultäten zu wachen, auf dass die Grundsätze der katholischen Glaubenslehre getreu beachtet werden. Falls er Missbräuche oder Unregelmäßigkeiten feststellen sollte, soll er das dem Großkanzler oder, wenn es der Fall erfordert, der zuständigen Römischen Kongregation mitteilen.<ref> Vgl. cc. 810 § 1 und 818 CIC; Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sapientia christiana, 12; 13 und 74; Kongregation für das katholische Bildungswesen, Norme applicative, Art. 10 und 22.</ref> Der Großkanzler vertritt den Heiligen Stuhl bei der Universität oder der Fakultät und andererseits diese gegenüber dem Heiligen Stuhl, er fördert ihre Erhaltung und ihre Entwicklung, und er fördert ihre Einheit sowohl mit der Teilkirche als auch mit der Gesamtkirche.)<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sapientia christiana, 12.</ref>
Nachdem die menschliche, kirchliche, wissenschaftliche und didaktische Eignung eines Kandidaten für ein Lehramt von Disziplinen, die den Glauben und die Moral betreffen, festgestellt wurde, erteilt der Großkanzler oder sein Stellvertreter die Missio canonica, nachdem der Kandidat das Glaubensbekenntnis abgelegt hat. Der Treueid in der von der Kirche festgelegten Form ist wesentlicher Bestandteil dieses Versprechens.<ref> Vgl. cc. 818; 833, 7° CIC; Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sapientia christiana, 27 § 1; Kongregation für die Glaubenslehre, Glaubensbekenntnis und Treueid.</ref> Die Dozenten anderer Fächer müssen die Erlaubnis zur Lehre oder venia docendi erhalten.
Bevor er einem Dozenten, der dauerhaft angestellt werden soll, die Missio canonica erteilt, muss der Großkanzler das Nihil obstat des Heiligen Stuhls einholen.Im Hinblick auf das Wohl der Diözese soll der Bischof die Seminaristen und die jungen Priester, die sich durch Charakter, Tugend und Intelligenz auszeichnen, an die kirchlichen Universitäten schicken.<ref> Vgl. cc. 819 und 833, 7° CIC; Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sapientia christiana, 12; 25; 27 §§ 1–2; 28; Kongregation für das katholische Bildungswesen, Norme applicative, Art. 19.</ref>
IV. Der Bischof und die sozialen Kommunikationsmittel
137. Die modernen „Areopage“
Die Sendung der Kirche richtet sich an den Menschen in seiner Individualität, aber sie besitzt auch, ebenso wie die Person in ihrem Wesen, eine gesellschaftliche und kulturelle Dimension. Dabei handelt es sich um die faszinierende Herausforderung der Evangelisierung der menschlichen Kultur durch alle ehrbaren Mittel der sozialen Beziehung und Kommunikation, damit die Kirche für die Menschen jeder Zeitepoche ein immer helleres Zeichen sein kann.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 52; Katechismus der Katholischen Kirche, 2493–2494.</ref>
Indem sie schließlich dem Vorbild des heiligen Paulus folgt (vgl. Apg 17), setzt sich die Kirche dafür ein, die Heilsbotschaft mit Hilfe der modernen „Areopage“ zu verbreiten, auf denen die Kultur bestimmt und verbreitet wird, vor allem durch die sozialen Kommunikationsmittel,<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 37; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 30; Päpstlicher Rat für die sozialen Kommunikationsmittel, Instruktion Aetatis novae.</ref> darunter Periodika und Zeitschriften, Fernsehen, Rundfunk, Film und, mit wachsender Bedeutung, Internet und die übrigen Informationstechnologien.
Bei der Bildung der Gläubigen auf diesem Feld der sozialen Kommunikation soll der Beitrag hervorgehoben werden, den alle leisten können, und zwar jeder je nach seiner eigenen Stellung in der Kirche und in der Welt. In diesem Sinn soll vor allem die Arbeit der Gläubigen zur Geltung kommen, deren berufliche Tätigkeit sich in diesem Bereich abspielt; man soll sie ermutigen, aktiv bei jenen Kommunikationsmitteln mitzuarbeiten, bei denen ihre Mitarbeit moralisch möglich ist, und sie ebenfalls ermutigen, in Übereinstimmung mit anderen Personen, mit denen sie eine Zusammenarbeit zum Wohl der Gesellschaft einrichten können, selber neue Kommunikationsmittel zu schaffen. Auch die Verantwortung der Gläubigen in ihrer Eigenschaft als Empfänger dieser Mittel soll nicht vergessen werden: Sie können nämlich wählen, sich der verschiedenen Angebote zu bedienen oder nicht; sie können als Einzelne oder in Vereinigungen das Recht nutzen, öffentlich positiv oder negativ über die Ausrichtung der Kommunikationsmittel zu urteilen; sie haben die Möglichkeit, auf die Ausrichtung der Kommunikationsmittel durch wirtschaftliche Unterstützung oder bestimmte Initiativen Einfluss zu nehmen.
138. Die Vermittlung der christlichen Glaubenslehre über die Instrumente der sozialen Kommunikation
Die Hirten der Kirche müssen in der Lage sein, im Bewusstsein der bemerkenswerten Wirksamkeit der Kommunikationsmittel für die Ausbreitung des Evangeliums diese bei der Erfüllung ihrer Sendung zu nutzen.<ref> Vgl. Vat. II, IM 13; cc. 747 § 1 und 822 § 1 CIC.</ref>
An erster Stelle liegt es in der Zuständigkeit des Bischofs, die Art und Weise der Vermittlung der christlichen Glaubenslehre durch die Kommunikationsmittel festzulegen; dabei soll er die Gläubigen, Kleriker, Ordensleute und Mitglieder von Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie die Laien, zu großherzigen Beiträgen ermutigen. Im diözesanen Pastoralplan soll auch das Thema der Massenmedien berücksichtigt werden. Sofern die Umstände das erfordern, ist es ratsam, dass der Bischof einen diözesanen Pastoralplan für die sozialen Kommunikationsmittel erarbeitet. Er wird auch darüber wachen müssen, dass die Inhalte der katholischen Programme und Initiativen immer in vollem Maß in Einklang mit der Lehre der Kirche stehen und dass auch beachtet wird, was die Bischofskonferenz im Hinblick auf dieses besondere Apostolat festgelegt hat.<ref> Vgl. cc. 772 § 2 und 831 § 2 CIC.</ref>
Unter den verschiedenen Gesichtspunkten der pastoralen Bildung der Seminaristen darf der Gebrauch dieser Kommunikationsmittel nicht fehlen. Für eine angemessene Ausbildung soll sich der Bischof der Hilfe von Fachleuten bedienen, die in den verschiedenen Techniken gut ausgebildet sind, ohne dass er dabei das letzte Ziel dieser Aktivität aus dem Blick verliert, nämlich die Rettung der Seelen und die wirkliche Besserung der Personen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 30; Kongregation für das katholische Bildungswesen, Leitlinien für die Ausbildung der künftigen Priester und den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel. </ref>
139. Die katholischen Kommunikationsinstrumente
Der Bischof soll die eigenen Kräfte mit denen der übrigen Diözesen vereinen, um eigene Instrumente zu schaffen oder um wenigstens die bereits vorhandenen frei zu nutzen, ohne in diesem Bereich Monopole von Personen oder Institutionen zuzulassen, auch wenn sich diese als „öffentlich“ bezeichnen.<ref> Vgl. c. 747 § 1 CIC.</ref>
Er soll es als eine an seine lehramtliche Funktion gebundene Aufgabe betrachten, katholische Zeitungen oder Zeitschriften sowohl für allgemeine als auch für religiöse Informationen zu drucken und zu verbreiten. In diesem stets aktuellen Bereich der Evangelisierung haben sowohl die Diözesen selbst als auch die Ordensleute und die Vereinigungen von Gläubigen eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Abgesehen vom Eigentümer des Unternehmens müssen solche Kommunikationsmittel, wenn sie katholisch sind, ihre Aktivitäten gemäß den Bestimmungen des Kirchenrechts in Übereinstimmung mit der Glaubenslehre der Kirche und in Gemeinschaft mit den Hirten erfüllen.<ref> Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre, 15.</ref>
Schließlich soll nicht vergessen werden, wie viel von den Pfarrbriefen und von anderen periodisch erscheinenden Veröffentlichungen mit begrenzter Reichweite geleistet wird, um den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaften zu stärken, um vor Ort Nachrichten über das Leben der Kirche zu verbreiten und um der katechetischen Arbeit und der liturgischen Bildung der Gläubigen eine wirksame Hilfe zu leisten.
140. Aufsicht über die sozialen Kommunikationsmittel
Eingedenk des großen Einflusses, den diese Instrumente auf die Personen ausüben, soll der Bischof sein eigenes Handeln gegenüber den zuständigen gesellschaftlichen Institutionen intensivieren, damit die sozialen Kommunikationsmittel, und insbesondere die Fernseh- und Rundfunkprogramme, der menschlichen Würde entsprechen und sich gegenüber der Kirche respektvoll verhalten, und er soll die ganze christliche Gemeinschaft an dieser Sorge teilhaben lassen.<ref> Vgl. c. 822 § 2 CIC.</ref> Er soll es zudem nicht unterlassen, die Hirten und die Eltern zu ermahnen, dass diese Mittel in den Familien und in christlichen Milieus klug und maßvoll gebraucht werden sollen und dass alles vermieden werden soll, was dem Glauben und der Lebensführung der Gläubigen schaden kann, insbesondere der jüngsten unter ihnen. Wenn die Situation es erfordert, soll er öffentlich die Schriften und Programme rügen, die sich als schädlich erweisen.<ref> Vgl. c. 823 § 1 CIC.</ref>
Entsprechend einer in vielen Ländern gemachten Erfahrung kann der Bischof im Hinblick auf dessen erwiesene Wirksamkeit auch einen Informationsdienst schaffen und unterhalten, der den Eltern und Erziehern eine rechte Orientierung im Hinblick auf die geplanten Programme der verschiedenen Kommunikationsmittel gibt. Und er soll es nicht unterlassen, mit der Fürsorge eines Familienvaters darüber zu wachen, dass sich die Information nicht von den Regeln des guten menschlichen und christlichen Geschmacks entferne.
Die Schriften der Gläubigen, die Fragen des Glaubens oder der guten Sitten behandeln, müssen vor ihrer Veröffentlichung dem Urteil des Bischofs unterbreitet werden, sofern das vom universalen oder partikularen Kirchenrecht vorgeschrieben ist, und es ist empfehlenswert, dass auch in anderen Fällen so verfahren wird.<ref> Vgl. cc. 823; 825–828 CIC.</ref> Wenn einzelne Fälle es erforderlich machen, soll der Bischof die vom Kirchenrecht vorgesehenen Strafen verhängen, um Einsicht der Autoren zu erreichen und vor allem, um das geistliche Wohl der Gläubigen und die kirchliche Einheit zu schützen.<ref> Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre, 2.</ref>
141. Aufsicht über Bücher und Zeitschriften
Der Bischof weiß sehr wohl, dass es sein Recht und seine Pflicht in der Kirche ist, Bücher und Zeitschriften möglichst vor der Veröffentlichung zu prüfen und gegebenenfalls jene zurückzuweisen und zu verurteilen, die für den Glauben oder die Sitten schädlich sind.<ref> Vgl. c. 823 § 1 CIC.</ref> Deshalb:
a) soll er persönlich oder mit Hilfe anderer Personen – unter diesen auch die von der Bischofskonferenz bestellten Gutachter<ref> Vgl. c. 830 § 1 CIC.</ref> – über Bücher und Zeitschriften wachen, die in seinem Territorium gedruckt oder verkauft werden, auch wenn sie aus einer anderen Sprache übersetzt werden, und er soll es nicht unterlassen, Schriften zurückzuweisen, deren Lektüre einen geistlichen Schaden oder eine geistliche Gefahr für die Gläubigen darstellen könnte.
b) Die oben genannten Schriften soll er in geeigneter Weise widerlegen lassen, indem er die katholische Lehre darlegt und verbreitet, die von diesen angefochten oder in Gefahr gebracht wird. Wenn jene Schriften in der Diözese eine weite Verbreitung gefunden haben und wenn die Gefahr für den Glauben und für die Sitten schwerwiegend ist und sicher feststeht, dann soll er sie zudem auch öffentlich zurückweisen.
c) Der Bischof soll Bücher nicht verurteilen, bevor er nicht, sofern das möglich ist, die Autoren dieser Bücher über die Irrtümer, derer sie angeklagt werden, informiert und ihnen eine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, sich – auch mit Hilfe anderer Personen ihrer Wahl – zu verteidigen.
d) Sofern in besonderen Fällen nicht ein schwerwiegender Grund dazu rät, anders zu verfahren, sollen die Gründe für das Verbot von Büchern öffentlich bekannt gemacht werden, damit die Gläubigen das Wesen und die Schwere der Gefahr gut einschätzen können, der sie bei ihrer Lektüre begegnen würden.
e) Die Neuauflage eines verbotenen Buches soll nur erlaubt werden, wenn die geforderten Änderungen vorgenommen wurden. Der Autor eines verbotenen Buches hat das Recht, andere Bücher zu verfassen oder herauszugeben, auch zum selben Thema, wenn feststeht, dass er seine irrigen Meinungen richtig gestellt hat.
Kapitel VI: Das „Munus Sanctificandi“ des Diözesanbischofs
„Vor allem fordere ich zu Bitten und Gebeten, zu Fürbitte und Danksagung auf, und zwar für alle Menschen ... Einer ist Gott, Einer auch Mittler zwischen Gott und den Menschen: der Mensch Christus Jesus ... Ich will, dass die Männer überall beim Gebet ihre Hände in Reinheit erheben, frei von Zorn und Streit“ (1 Tim 2,1.5.8).
I. Der Bischof, Hoherpriester in der Gottesdienstgemeinschaft
142. Die Ausübung des Heiligungsdienstes
Der Bischof muss insbesondere die Verantwortung für den Gottesdienst als seine ureigene Amtsaufgabe betrachten, und im Hinblick auf diese Aufgabe übt er auch die anderen Aufgabenbereiche als Lehrer und Hirte aus. Obgleich die Funktion der Heiligung ihrer eigenen Natur nach eng mit den Diensten der Lehre und der Leitung verbunden ist, unterscheidet sie sich dadurch, dass sie in besonderer Weise in der Person Christi, des höchsten und ewigen Priesters, ausgeübt wird, und sie stellt den Höhepunkt und die Quelle des christlichen Lebens dar.<ref> Vgl. Vat. II, LG 21 und 26; CD 15; SC 10 und 41; PO 5; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 32.</ref>
143. Der Bischof, Ausspender der christlichen Geheimnisse
Der Bischof ist mit der Fülle des Priestertums Christi ausgestattet, und als sein Werkzeug vermittelt er die göttliche Gnade an die übrigen Glieder der Kirche; so kann man sagen, dass von seinem Dienst in einem gewissen Maß das geistliche Leben der Gläubigen ausgeht und abhängt. Daher muss sich der Bischof mit aller Sorgfalt dafür einsetzen, um in sich selbst und in den Gläubigen eine Haltung der Ehrfurcht gegenüber Gott zu fördern, und als erster Ausspender der göttlichen Geheimnisse soll er sich stets der Aufgabe widmen, in der Herde das Gnadenleben durch die Feier der Sakramente zu vermehren.<ref> Vgl. Vat. II, SC 41; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 33.</ref>
Weil er berufen ist, vor Gott für das ihm anvertraute Volk einzutreten, soll es der Bischof nicht unterlassen, das heilige Messopfer für die Bedürfnisse der Gläubigen darzubringen, besonders am Sonntag und an den gebotenen Feiertagen, an denen diese Applikation für ihn eine fest umschriebene Amtspflicht darstellt.<ref> Vgl. c. 388 CIC.</ref> Bei der Feier der heiligen Geheimnisse soll er sich als durchdrungen zeigen von dem Geheimnis, das er sich anschickt zu feiern, wie es sich für den Hohenpriester gehört, der „für die Menschen eingesetzt [ist] zum Dienst vor Gott“ (Hebr 5,1).<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 37.</ref>
144. Die liturgischen Feiern unter Vorsitz des Bischofs<ref> Was die Zeremonien anbelangt, die bei Feiern unter Vorsitz des Bischofs zu beachten sind, vgl. Caeremoniale Episcoporum.</ref>
Es ist Aufgabe des Bischofs, häufig den liturgischen Feiern umgeben von seinem Volk vorzustehen, weil so die Einheit in der Liebe des mystischen Leibes symbolisiert wird; und sofern es möglich ist, soll er die gebotenen Feiertage und die anderen Feste in der Kathedralkirche feiern.<ref> Vgl. c. 389 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 34.</ref> Er soll daran denken, dass die von ihm geleiteten Feiern eine vorbildhafte Funktion für alle anderen gottesdienstlichen Feiern haben müssen.<ref> Vgl. Caeremoniale Episcoporum, Nr. 12.</ref>
Es ist angemessen, dass der Bischof die Liturgie auch in anderen Kirchen der Diözese feiert, indem er die Gelegenheiten nützt, die sich ihm bei der Ausübung seines Dienstes bieten: Insbesondere die Pastoralvisitation, die Spendung der Taufe an Erwachsene und der Firmung,<ref> Vgl. cc. 882 und 884 § 1 CIC.</ref> wie auch andere Gelegenheiten, wenn die Teilnahme der Gläubigen größer oder von besonderer Art ist, oder bei Zusammenkünften von Priestern. Auf diese Weise wird die notwendige Gemeinschaft zwischen allen Gliedern des Volkes Gottes mit ihrem Bischof als dem Haupt der betenden Gemeinschaft gestärkt.
Der Bischof ist der ordentliche Spender des Firmsakraments; daher soll er stets versuchen, sofern das möglich ist, es persönlich zu spenden.<ref> Vgl. c. 882 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 38.</ref> Auf diese Weise wird die geistliche Wirksamkeit dieses Sakramentes anschaulich gemacht, das enger mit der Kirche verbindet, die in der Person des Nachfolgers der Apostel gegenwärtig ist, und das im Christgläubigen die Sendung stärkt, Zeugnis für Christus zu geben.<ref> Vgl. Vat. II, LG 26; cc. 879; 884 CIC; Katechismus der Katholischen Kirche, 1313; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Rituale Romanum, Ordo Confirmationis, Praenotanda.</ref> Der Bischof soll darüber wachen, dass die Firmlinge eine gebührende Vorbereitung erhalten und er soll das Sakrament mit der gebotenen Feierlichkeit und in Gegenwart der christlichen Gemeinde feiern.
Der Bischof soll den Dienst als Haupt und zugleich als Diener der Gemeinschaft der Gläubigen vor allem durch die Erteilung der heiligen Weihe des Diakonats und des Presbyterats ausüben. Es ist das Vorrecht des Bischofs, diese den eigenen Kandidaten persönlich zu erteilen,<ref> Vgl. c. 1015 § 2 CIC.</ref> am besten in Gegenwart einer ansehnlichen Gruppe von Gläubigen; das soll zur Auferbauung des christlichen Volkes dienen und dazu, dass die Familien in der Wertschätzung der Priesterberufung wachsen und den Berufenen die wertvolle Hilfe ihres Gebets gewähren.
II. Die Ordnung der heiligen Liturgie
145. Der Bischof, Leiter des liturgischen Lebens der Diözese
Als verantwortlicher Hoherpriester des Gottesdienstes in der Teilkirche muss der Bischof das gesamte liturgische Leben der Diözese ordnen, fördern und überwachen.<ref> Vgl. Vat. II, SC 22 und 26; CD 15; c. 835 § 1 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 35.</ref>
Deshalb muss er darüber wachen, dass die Normen, die von der zuständigen Autorität erlassen wurden, genau befolgt werden, und insbesondere, dass alle, sowohl die Amtsträger als auch die Gläubigen, die Aufgabe erfüllen, die ihnen zukommen, und keine andere; niemals dürfen bei den Riten der Sakramente oder bei den liturgischen Feiern Änderungen je nach persönlichen Vorlieben oder Empfindungen eingeführt werden.<ref> Vgl. Vat. II, SC 28; c. 838 CIC; Katechismus der Katholischen Kirche, 1125.</ref>
Dem Bischof steht es zu, geeignete Normen für die Liturgie zu erlassen, die alle in der Diözese verpflichten,<ref> Vgl. cc. 838 §§ 1 und 4; 841 CIC.</ref> aber stets unter Beachtung dessen, was der höherrangige Gesetzgeber verfügt hat. Solche Normen können sich unter anderem beziehen auf: die Beteiligung der Laien an der Liturgie; <ref> Vgl. c. 230 §§ 2–3 CIC. Was den Altardienst von Frauen anbelangt, soll der Bischof die Antwort des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 11.07.1992 zusammen mit der beigefügten Note der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung beachten. </ref>
die Aussetzung der Eucharistie durch Laien, wenn es nicht genügend geweihte Amtsträger gibt;<ref> Vgl. c. 943 CIC.</ref>
die Prozessionen;<ref> Vgl. c. 944 § 2 CIC.</ref>
die Feiern sonntäglicher Wortgottesdienste, wenn ein geweihter Amtsträger fehlt oder wenn ein schweres Hindernis besteht, an der Eucharistiefeier teilzunehmen;<ref> Vgl. c. 1248 § 2 CIC.</ref>
die Möglichkeit, dass Priester aus einem gerechten Grund zwei Messen am Tag feiern können oder, wenn es eine Notwendigkeit erfordert, drei Messen an Sonntagen und an gebotenen Feiertagen;<ref> Vgl. c. 905 § 2 CIC.</ref>
bezüglich der Ablässe besitzt der Bischof das Recht, seinen Gläubigen Teilablässe zu gewähren.<ref> Vgl. c. 995 CIC; Paul VI., Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina; Apostolische Pönitentiarie, Enchiridion indulgentiarum. </ref>
Der Bischof soll sich der Hilfe von diözesanen Ämtern oder Kommissionen für Liturgie, für Kirchenmusik, für kirchliche Kunst usw. bedienen, die ihm eine wertvolle Unterstützung bieten, um den Gottesdienst zu fördern, für die liturgische Bildung der Gläubigen zu sorgen und in den Seelenhirten ein vorrangiges Interesse für all das zu entfachen, was die Feier der göttlichen Geheimnisse anbelangt.<ref> Vgl. Vat. II, SC 45–46.</ref>
146. Würde des Gottesdienstes
Weil die Liturgie den gemeinschaftlichen und öffentlichen Gottesdienst der Kirche als dem mystischen Leib Christi, der vom Haupt und seinen Gliedern gebildet wird, darstellt, muss der Bischof aufmerksam darüber wachen, dass sie mit der gebotenen Würde und Ordnung gefeiert wird. Folglich muss er über die Würde des liturgischen Schmucks und der liturgischen Geräte wachen, sowie darüber, dass sich die geweihten Amtsträger, die Akolythen und die Lektoren mit der erforderlichen Würde verhalten, dass die Gläubigen in „voller, bewusster und tätiger Weise“<ref> Vgl. Vat. II, SC 14.</ref> teilhaben und dass die gesamte Versammlung ihre liturgische Funktion ausübt.<ref> Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1144.</ref>
Die Kirchenmusik nimmt im Gottesdienst eine bedeutende Rolle ein, um der Feier Bedeutung zu geben und um in den Gläubigen einen tiefen Widerhall hervorzurufen; sie muss immer mit dem liturgischen Gebet verbunden sein, sie soll sich durch ihre ausdrückliche Schönheit auszeichnen und sich der harmonischen Beteiligung der Gläubigen in den von den Rubriken vorgesehenen Momenten anpassen.<ref> Vgl. Vat. II, SC 112–121: Katechismus der Katholischen Kirche, 1157.</ref>
147. Anpassungen im liturgischen Bereich<ref> Bezüglich der Grundlagen der Inkulturation vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae.</ref>
Den in der Bischofskonferenz zusammengeschlossenen Bischöfen steht es zu, die liturgischen Bücher an den Charakter und an die Überlieferungen des Volkes sowie an die besonderen Erfordernisse des pastoralen Dienstes anzupassen, und zwar innerhalb der Grenzen, die von den Ritenbüchern selbst festgelegt werden.<ref> Vgl. c. 838 § 3 CIC.</ref>
Bei dieser ebenso notwendigen wie schwierigen Aufgabe soll sich der Bischof bewusst sein, dass die Inkulturation die Umformung der authentischen Werte der verschiedenen Kulturen durch die Integration in das Christentum mit sich bringt, wie schließlich auch die Reinigung jener kulturellen Elemente, die sich als unvereinbar mit dem katholischen Glauben erweisen, so dass die Verschiedenheit nicht die Einheit im selben Glauben und in denselben sakramentalen Zeichen beschädigt.<ref> Vgl. Vat. II, SC 37–40; Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 52–54.</ref>
148. Die Heiligung des Sonntags
Der Sonntag ist der hervorgehobene liturgische Tag, an dem sich die Gläubigen versammeln, „um, indem sie das Wort Gottes hören und an der Eucharistie teilnehmen, des Leidens, der Auferstehung und der Herrlichkeit des Herrn Jesus zu gedenken und Gott Dank zu sagen“.<ref> Vgl. Vat. II, SC 106; Katechismus der Katholischen Kirche, 1167; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 36.</ref> Deshalb soll sich der Bischof dafür einsetzen, dass die Gläubigen den Sonntag heiligen als authentischen „Tag des Herrn“, durch die Teilhabe am heiligen Messopfer, durch Werke der Liebe und die notwendige Erholung von der Arbeit.<ref> Vgl. Vat. II, SC 102 und 106; c. 1247 CIC.</ref> Die sonntägliche Messe muss sehr gepflegt werden, weil für viele die Bewahrung und die Stärkung des Glaubens an die Teilnahme an dieser eucharistischen Feier gebunden ist.
Aus organisatorischer Sicht müssen einige konkrete Gesichtspunkte beachtet werden:
die Zeiten der Sonntagsmessen in den verschiedenen Kirchen ein und derselben Gegend müssen in geeigneter Weise festgelegt und öffentlich gemacht werden, um die Teilnahme der Gläubigen zu erleichtern, ohne jedoch die Feiern in unnützer Weise zu vervielfachen;
wo es möglich ist, sollen Gottesdienste für jene angeboten werden, die aus Gründen der Erholung die Stadt verlassen oder die gezwungen sind, eine berufliche Tätigkeit auszuüben: mit Vorabendmessen und anderen Messen, die frühmorgens an geeigneten Orten gefeiert werden, wie etwa in der Nähe von Bahnhöfen, Flugplätzen, nahe bei Märkten oder anderen Orten sonntäglicher Arbeit;
besonders in den großen Städten soll man Sorge tragen für den Gottesdienst für die Ausländer, damit sie in ihrer eigenen Sprache oder in Latein an der Messe teilnehmen können. Die Zeiten solcher Gottesdienste sollen auch an den Kirchentüren ausgehängt werden sowie, sofern das möglich ist, an Bahnhöfen, in Hotels und an anderen von ihnen besuchten Orten.<ref> Vgl. Ritenkongregation, Instruktion Eucharisticum mysterium, 19.</ref>
149. Gemeinschaftlicher Charakter der Liturgie
Jede liturgische Handlung ist Feier der Kirche und öffentlicher Akt des Gottesdienstes, auch jene, die ohne Teilnahme von Gläubigen gefeiert wird. Damit jedoch die Natur eines jeden Ritus gewahrt werde, muss die gemeinschaftliche Feier der individuellen vorgezogen werden.<ref> Vgl. Vat. II, SC 26–27.</ref>
In Übereinstimmung mit dieser gemeinschaftlichen Dimension der Liturgie sollen einige praktische Orientierungspunkte beachtet werden:
die Sonntagsmessen der Pfarreien sollen offen sein für alle, und es sollen besondere liturgische Feiern für bestimmte Gruppen von Gläubigen vermieden werden;
man soll dafür sorgen, dass die Taufe vorwiegend am Sonntag in dafür bestimmten Feiern und in Anwesenheit der Gemeinde gespendet wird; bei bestimmten Gelegenheiten wird es angebracht sein, dass sie während der Eucharistiefeier gespendet wird, und es soll alles Mögliche getan werden, dass sie während der Feier der Osternacht gespendet wird;
die Firmung soll vorwiegend am Sonntag in Gegenwart der zur Eucharistiefeier versammelten Gemeinde gespendet werden;<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 38.</ref>
bei der Feier der Sakramente und Sakramentalien soll alles vermieden werden, was auf eine Vorzugsbehandlung von Personen<ref> Vgl. Vat. II, SC 32.</ref> oder Angehörigen eines bestimmten Ranges schließen lassen könnte, unbeschadet der der weltlichen Autorität aufgrund liturgischer Gesetze geschuldeten Ehrerbietung.
in besonderen Fällen, wenn eine pastorale Notwendigkeit das erfordert, kann die Messe auch außerhalb eines geweihten Ortes gefeiert werden.<ref> Vgl. c. 932 § 1 CIC.</ref> Der Bischof soll entschieden einschreiten wenn ihm bekannt wird, dass dort Missbräuche herrschen, wie etwa in Missachtung dessen, was vom Recht vorgeschrieben ist, die Zelebration an einem unwürdigen Ort oder das Entstehen von exklusiven Gruppen oder von Privilegien;
damit die Feier des Stundengebetes wirkliche „Liturgie“ ist, soll der Bischof die Seelsorger ermahnen, die Gläubigen zum gemeinsamen Gebet einiger Teile in der Kirche einzuladen, zum Beispiel der Laudes oder der Vesper; wo es angebracht ist, kann diese gemeinsame Feier von einer geeigneten Katechese begleitet werden.<ref> Vgl. Vat. II, SC 99–100.</ref>
150. Die Feier der Sakramente und der Sakramentalien
Der Bischof muss die Sakramentendisziplin entsprechend den von der zuständigen Autorität der Kirche erlassenen Normen regeln, und er muss darum besorgt sein, dass die Gläubigen die Sakramente in reichem Maße empfangen können.<ref> Vgl. Vat. II, LG 37.</ref> Er soll die Gläubigen unterweisen, damit sie die Bedeutung jedes Sakraments verstehen und es in seinem vollen persönlichen und gemeinschaftlichen Wert „leben“.
Er soll schließlich darüber wachen, dass die Amtsträger die Sakramente und die Sakramentalien mit größter Ehrfurcht und Sorgfalt feiern, in Übereinstimmung mit den vom Apostolischen Stuhl approbierten Rubriken, und besonders darüber:
dass die Kindertaufe ohne zeitliche Verzögerung gespendet werde, begleitet von einer geeigneten Katechese für Eltern und Paten;<ref> Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Pastoralis actio.</ref>
dass die Hirten und die Gläubigen sich an das Firmalter halten, das vom allgemeinen Recht und von der Bischofskonferenz festgelegt ist;<ref> Vgl. c. 891 CIC.</ref>
dass die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten nur solchen Priestern gewährt werde, die über den Besitz der notwendigen theologischen und pastoralen Kompetenz hinaus in voller Übereinstimmung mit dem Lehramt der Kirche in Fragen der Moral stehen; dass feste Zeiten für die Beichten in den Pfarreien, Wallfahrtsorten und anderen geweihten Orten, an denen Seelsorge ausgeübt wird, festgelegt werden, damit den Gläubigen die Beichten erleichtert werden, besonders vor der Messe, aber auch während ihrer Feier, um den Bedürfnissen der Gläubigen entgegenzukommen; dass die Normen bezüglich der Generalabsolution genauestens beachtet werden, wie sie vom Motu proprio Misericordia Dei in Erinnerung gerufen worden sind, das die wirkliche Ausnahme solcher Situationen fordert, in denen diese Form der Buße angewendet werden kann;<ref> Vgl. cc. 961–962; 978 § 2; 986 § 1 CIC; Johannes Paul II., Motu proprio Misericordia Dei, 2; 4, 2° a; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 39.</ref>
dass für die Eucharistie gültige und erlaubte Materie verwendet wird;
dass die Erstkommunion der Kinder gefeiert wird, sobald sie den Vernunftgebrauch erlangt haben, und dass ihr immer die erste Beichte vorausgeht;<ref> Vgl. c. 914 CIC.</ref>
dass die Trauung nach einer angemessenen Vorbereitung auch persönlicher Art der Verlobten gefeiert wird, damit auf diese Weise soweit als möglich Trauungen vermieden werden, die wegen eines Mangels an Ehefähigkeit oder eines wirklichen Ehewillens nichtig sind; dass den Neuvermählten geholfen wird, ihre sakramentale Verbindung fruchtbar zu leben und dass die kirchliche Trauung in voller Achtung ihres religiösen Charakters gefeiert wird;<ref> Vgl. c. 1063 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 66.</ref>
dass die Sakramentalien (insbesondere die Segnungen) gemäß ihren jeweiligen Riten gefeiert werden<ref> Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Rituale Romanum, Ordo Benedictionum, 03.05.1984. Bezüglich der Exorzismen vgl. c. 1172 CIC und Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Inde ab aliquot annis (29.09.1985).</ref> und dass die Gläubigen sie verstehen und entsprechend wertschätzen, wobei jede abergläubische Haltung vermieden werden muss.
III. Die Frömmigkeitsübungen
151. Bedeutung der Volksfrömmigkeit
Die Volksfrömmigkeit stellt einen wirklichen Schatz der Spiritualität im Leben der christlichen Gemeinschaft dar. Mit ihrer Hilfe werden die Gläubigen zur persönlichen Begegnung mit Christus geführt, zur Gemeinschaft mit der seligen Jungfrau Maria und mit den Heiligen, besonders durch das Hören auf das Wort Gottes und durch die Teilnahme am sakramentalen Leben, durch das Zeugnis der Nächstenliebe und durch das Gebet.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 40.</ref> Jesus Christus hat auf der Notwendigkeit bestanden, immer und ohne nachzulassen zu beten (vgl. Lk 18,1): im geistlichen Leben schreitet man nämlich in dem Maße voran, in dem man betet. In dem gläubig verrichteten Gebet liegt das Geheimnis, um die persönlichen und gesellschaftlichen Probleme und Anstrengungen angehen zu können. „Das Gebet nimmt die Liturgie während und nach ihrer Feier in sich auf und eignet sie sich an. Selbst wenn das Gebet ‚im Verborgenen geschieht (Mt 6,6), bleibt es Gebet der Kirche und Gemeinschaft mit der heiligsten Dreifaltigkeit“.<ref> Katechismus der Katholischen Kirche, 2655.</ref>
152. Ordnung der Frömmigkeitsformen
Um die Frömmigkeit des gesamten Gottesvolkes zu fördern, soll der Bischof den Gottesdienst sehr empfehlen und ihm den Vorzug geben. In gleicher Weise soll er die Andachten und die Frömmigkeitsformen gegenüber der heiligsten Jungfrau Maria und den anderen Heiligen fördern und sie in einer Weise ordnen, dass sie in Übereinstimmung stehen mit der heiligen Liturgie, aus der sie Anregung empfangen und zu der sie hinführen. „Es ist nämlich Aufgabe der Bischöfe und ihrer unmittelbaren Mitarbeiter, insbesondere der Wallfahrtsrektoren, Normen zu erlassen und praktische Hinweise zu geben, wobei sie den örtlichen Überlieferungen und den besonderen Ausdrucksformen der Volksfrömmigkeit Rechnung tragen sollen“.<ref> Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Direktorium über die Volksfrömmigkeit und die Liturgie, 288; vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 40.</ref> Insbesondere soll der Bischof:
a) Mit der größten Sorgfalt die Anbetung Christi, des Herrn, der wirklich in der Eucharistie gegenwärtig ist, auch außerhalb der Messe fördern. Um die Verehrung durch die Gläubigen zu erleichtern, soll er dafür sorgen, dass die Kirchen entsprechend den örtlichen Gebräuchen und Möglichkeiten geöffnet bleiben, wobei auch für die Sicherheit des Ortes gesorgt werden muss. Der Bischof soll dafür Sorge tragen, dass in den Pfarreien seiner Diözese jährliche Initiativen zur eucharistischen Anbetung entwickelt werden, wie die so genannten „vierzigstündigen Gebete“, und dass das Fronleichnamsfest mit höchster Feierlichkeit begangen wird. In regelmäßigen Zeitabständen kann er einen diözesanen eucharistischen Kongress fördern als passende Gelegenheit, um die heiligste Eucharistie öffentlich zu verehren und den Gläubigen die Lehre und die zentrale Bedeutung der Eucharistie für das christliche und kirchliche Leben in Erinnerung zu rufen.
b) Er soll die Ausdrucksformen der Frömmigkeit fördern, die im christlichen Volk verwurzelt sind, indem er sie, sofern erforderlich, von eventuellen Übertreibungen reinigt, die mit der Wahrheit oder dem katholischen Empfinden weniger übereinstimmen, und er soll klugerweise die Möglichkeit offen halten, neue Formen der Volksfrömmigkeit zu entwickeln. Eine hervorragende Frömmigkeitsform, die es zu bewahren und zu fördern gilt, sind die Verehrung des heiligsten Herzens Jesu und die Verehrung der Gottesmutter.
c) Er muss die Gebete und die Gesänge, die veröffentlicht werden sollen, prüfen und ihnen eine entsprechende Approbation erteilen.<ref> Vgl. c. 826 § 3 CIC; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Liturgiam authenticam, 108.</ref> Der Bischof soll über ihre biblische und liturgische Inspiration sowie über ihre lehrmäßige Richtigkeit wachen, so dass die Texte zur Katechese der Gläubigen und zu einer tieferen Frömmigkeit beitragen können. Er soll auch darüber wachen, dass nicht Gebete oder musikalische Kompositionen eingeführt werden, die im Widerspruch zur unverfälschten christlichen Inspiration stehen oder die weltliche Gesichtspunkte oder Bedeutungen widerspiegeln. Sofern es sich darum handelt, Gebete in die eigene Sprache zu übersetzen und jene alten Gebete anzupassen, ist es gut, den Rat von Hirten, Theologen und Literaten heranzuziehen.
d) Er soll darum besorgt sein, dass die Wallfahrtsorte, von denen viele der heiligen Mutter Gottes gewidmet sind, einen wirksamen Beitrag zum geistlichen Leben der Diözese leisten. Daher soll er über die Würde der liturgischen Feiern ebenso wachen wie über die Verkündigung des Wortes Gottes und er soll dafür Sorge tragen, dass aus ihrer Nähe alles entfernt werde, was für die Frömmigkeit der Gläubigen ein Hindernis darstellen oder den Eindruck eines vorwiegenden geschäftlichen Interesses erwecken könnte.
e) Anlässlich der Gedenktage des allgemeinen oder des diözesanen Kalenders oder der örtlichen Feste, die von den Normen vorgesehen und bei den Gläubigen besonders beliebt sind (z. B. des Patrons, der Jungfrau Maria, von Weihnachten, Ostern usw.) soll der Bischof die volkstümlichen Veranstaltungen als festliche Ausdrucksformen, die oft eine alte Tradition besitzen, positiv betrachten; allerdings soll er dafür sorgen, dass die Gläubigen sie mit der Freude verbinden, die aus den christlichen Geheimnissen herrührt, und, wenn es gerechtfertigt ist, soll er in sie Momente der Katechese und authentischer Frömmigkeit einfügen.
153. Förderung einiger Frömmigkeitsformen
Einige Frömmigkeitsformen, welche die Hirten der Kirche stets empfohlen haben, müssen sorgfältig als wertvolles geistliches Erbe bewahrt werden:
unter diesen ragt der heilige Rosenkranz hervor als eine Art Kompendium des Evangeliums und daher als eine im tiefsten christliche Form der Frömmigkeit,<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Rosarium virginis mariae.</ref> die uns mit den Augen der Jungfrau Maria die Geheimnisse des Lebens Jesu Christi betrachten lässt;
die fromme Betrachtung des Leidens des Herrn oder der „Kreuzweg“ sollen ebenso bewahrt und gefördert werden wie das Gebet des Angelus, das die gewöhnlichen Beschäftigungen des Christen unterbricht mit einer kurzen Betrachtung der Menschwerdung des Wortes Gottes;
auch die Novenen verdienen es, gefördert zu werden, insbesondere jene, die den liturgischen Hochfesten vorausgehen (z. B. Pfingsten, Weihnachten usw.), ebenso wie die Vigilfeiern zur Vorbereitung auf die Hochfeste.
Das religiöse Empfinden des christlichen Volkes hat im Lauf der Jahrhunderte darüber hinaus vielfältige andere Formen der Frömmigkeit entwickelt, die zum sakramentalen Leben der Kirche hinzutreten, wie die Reliquienverehrung, die Prozessionen, der Gebrauch von Skapulieren und Medaillen und andere, die Ausdruck einer authentischen und tief verwurzelten Inkulturation des christlichen Glaubens sind. Die Sorge um das Wachsen des geistlichen Lebens der Gläubigen soll dazu beitragen, solche Frömmigkeitsübungen zu fördern und zu verbreiten, insbesondere, wenn sie sich an der heiligen Schrift und an der Liturgie orientieren, oder wenn sie dem Herzen von Heiligen entsprungen sind oder bereits durch eine lange Tradition des Glaubens und der Frömmigkeit bezeugt werden.<ref> Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1674.</ref> Sofern es nötig sein sollte, die Texte zu verändern oder anzupassen, soll es der Bischof nicht versäumen, sich mit den Hirten der übrigen betroffenen Diözesen zu beraten, je nach dem Verbreitungsgebiet.
IV. Die Kirchen und andere heilige Orte
154. Der heilige Bestimmungszweck der Kirchen
Die Kirchen, in denen die heiligste Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird, sind nicht einfach Räume für die Zusammenkunft der Gläubigen, sondern sie sind Wohnung Gottes und Zeichen der Kirche, die sich an jenem Ort befindet. Weil sie Orte sind, die dauerhaft für den Gottesdienst bestimmt sind, muss der Bischof in feierlicher Weise den Ritus der Weihe feiern oder dafür sorgen, dass dies ein anderer Bischof tut, oder, in Ausnahmefällen, ein Priester.<ref> Vgl. c. 1206 CIC; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Rituale Romanum, Ordo dedicationis ecclesiae et altaris.</ref>
Was den Gebrauch der heiligen Orte anbelangt, „darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Bischof kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten.“<ref> C. 1210 CIC.</ref> Insbesondere im Hinblick auf Konzerte muss darauf geachtet werden, dass nur Kirchenmusik aufgeführt wird – also Musik, die für die Begleitung der Liturgie komponiert wurde – oder zumindest Musik mit christlich-religiöser Inspiration, und dass diese Konzerte mit der ausdrücklichen Zielsetzung geplant und ausgeführt werden, die Frömmigkeit und das religiöse Empfinden zu fördern, und dass sie niemals zum Nachteil des vorrangigen pastoralen Dienstes geraten, dem dieser Ort dienen muss.<ref> Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Rundschreiben Concerti nelle chiese (05.11.1987).</ref> In jedem Fall sollen solche Vorhaben mit Klugheit beurteilt und auf wenige Fälle begrenzt werden.
155. Die Kathedralkirche
Unter den Gotteshäusern der Diözese kommt der hervorragendste Platz der Kathedralkirche zu, die Zeichen der Einheit der Teilkirche ist. Sie ist der Ort, an dem sich die wichtigsten Momente des diözesanen Lebens ereignen und wo sich auch die erhabenste und heiligste Handlung des munus sanctificandi des Bischofs vollzieht, das wie die Liturgie selbst, der er vorsteht, sowohl die Heiligung der Menschen als auch den Gottesdienst und die Ehre Gottes bewirkt. Die Kathedrale ist auch ein Zeichen des Lehramtes und der Vollmacht des Hirten der Diözese. Der Bischof muss dafür Sorge tragen, dass die liturgischen Feiern in der Kathedrale mit der Würde, mit der Achtung vor den Rubriken und mit dem Eifer für die Gemeinschaft vollzogen werden, die sich für jene Kirche ziemen, die Mutter der Kirchen der Diözese ist,<ref> Vgl. Vat. II, SC 41; Caeremoniale Episcoporum, 42–54; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 34.</ref> und in diesem Hinblick soll er auch das Kanonikerkapitel ermahnen.
156. Normen und Orientierungspunkte für den Bau und die Renovierung von Kirchen
Die Architektur und der Schmuck von Kirchen muss „klar, für das Gebet und für andere heilige Feiern geplant“ sein, und soll sich nicht so sehr durch Luxus als durch die Vornehmheit der Formen auszeichnen, so dass sie wirklich ein Zeichen der überirdischen Wirklichkeit darstellen.
Was die Anordnung des Tabernakels, des Altars und der übrigen Elemente (Presbyterium, Sedile, Ambo usw.) anbelangt, muss die diesbezügliche liturgische Gesetzgebung ebenso beachtet werden wie die kanonischen Normen bezüglich der für den Bau von Altären zu verwendenden Materialien.<ref> Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, 288–294; 295; 296–308; 309; 310; 314–317; c. 1236 CIC.</ref> Insbesondere soll der Bischof dafür sorgen, dass die Sakramentskapelle oder der Tabernakel, die mit höchster Zierde gestaltet sein sollen, so angeordnet sind, dass sie unmittelbar zu sehen sind. Mit Sorgfalt sollen auch die kanonischen Vorschriften über den Ort der Feier der Taufe und der Beichte beachtet werden.<ref> Vgl. cc. 858 und 964 CIC.</ref> Insbesondere wird „der Beichtstuhl von den Normen geregelt, die von der jeweiligen Bischofskonferenz erlassen werden; diese werden sicherstellen, dass er sich immer ‚an einem sichtbaren Ort‘ befindet und auch ‚mit einem feststehenden Gitter versehen‘ ist, damit die Gläubigen und auch die Beichtväter selbst, die das wünschen, sich seiner frei bedienen können“.<ref> Johannes Paul II., Motu proprio Misericordia Dei, 9; Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Authentische Interpretation vom 07.07.1998.</ref>
Beim Bau und bei der Renovierung von Kirchen müssen Frömmigkeit, künstlerische Schönheit, Funktionalität und eine gesunde lehrmäßige Ausrichtung der Konzeption der Kirche miteinander in Einklang gebracht werden. Unter Beachtung der vorrangigen Bedeutung der Nächstenliebe sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation der christlichen Gemeinschaft wie auch der tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Diözese soll sichergestellt werden, dass die Materialien Qualität besitzen: diese Vorgehensweise ist, über den Beitrag zur eigenen Würde des Gebäudes hinaus, eine Art, die Tugend der Armut zu üben, weil so der Bestand des Werkes in der Zeit sichergestellt ist. Von Anfang an soll auch alles getan werden, was die Versicherung des Werkes, die Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz anbelangt.<ref> Vgl. c. 1220 § 2 CIC.</ref> Alle diese Vorschriften legen nahe, dass sich der Bischof stets mit Fachleuten berät, damit auf diese Weise sowohl die Grundsätze der Liturgie und der kirchlichen Kunst wie auch die weltlichen Gesetze des jeweiligen Landes beachtet werden, über die jeweiligen technischen Erfordernisse hinaus.
157. Religiöse Darstellungen und Bilder
Der Brauch, religiöse Bilder in den Kirchen zu verwenden und die christlichen Geheimnisse künstlerisch darzustellen, muss fest bewahrt werden, weil er eine unersetzliche Hilfe für die Frömmigkeit und für die Katechese der Gläubigen darstellt. Zu diesem Zweck:
sollen in den Kirchen Bilder in begrenzter Zahl und unter Beibehaltung der erforderlichen Ordnung angebracht werden, um nicht eine falsche Form der Frömmigkeit anzuregen;
sollen auffällige Neuerungen vermieden werden, auch wenn sie noch so künstlerisch wertvoll erscheinen, und ebenso solche, die eher die Verwunderung der Gläubigen hervorrufen als dass sie deren Frömmigkeit fördern.<ref> Vgl. Vat. II, SC 122–124; cc. 1188 und 1220 § 1 CIC; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Duodecimum saeculum, Kap. IV; Missale Romanum, Institutio Generalis, 318.</ref>
Kapitel VII: Das „Munus Regendi“ des Diözesanbischofs
„Ich habe euch ein Beispiel gegeben, damit auch ihr so handelt, wie ich an euch gehandelt habe“ (Joh 13,15).
I. Die pastorale Leitung
158. Der Bischof, Vater und Hirte der Diözese
Bei der Ausübung seines Dienstes als Vater und Hirte inmitten seiner Gläubigen muss sich der Bischof verhalten wie derjenige, der dient, und er muss stets das Vorbild des Guten Hirten vor Augen haben, der gekommen ist, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen (vgl. Mt 20,28; Mk 10,45) und um sein Leben für die Schafe hinzugeben.<ref> Vgl. Vat. II, LG 27; CD 16; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 42–43.</ref>
Dem Bischof, der an Christi Statt gesandt ist, um als Hirte für den ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes zu sorgen, kommt die Aufgabe zu, die Herde des Herrn zu weiden (vgl. 1 Petr 5,2), die Gläubigen als die geliebten Kinder in Christus zu erziehen (vgl. 1 Kor 4,14–15) und die Kirche Gottes zu leiten (vgl. Apg 20,28), um sie als Gemeinschaft im Heiligen Geist durch das Evangelium und durch die Eucharistie zum Wachsen zu bringen.<ref> Vgl. Vat. II, CD 11.</ref> Daraus erwächst dem Bischof die Vertretung und die Leitung der ihm anvertrauten Kirche, mit der erforderlichen Vollmacht, um den Hirtendienst (munus pastorale), den er auf sakramentale Weise empfangen hat, auszuüben als Teilhabe an der Weihe und Sendung Christi selbst.<ref> Vgl. Vat. II, LG 28; c. 381 § 1 CIC.</ref> Kraft dessen „leiten die Bischöfe die Teilkirchen, die ihnen anvertraut sind, als Stellvertreter und Gesandte Christi durch Rat, Zuspruch und Beispiel, aber auch mit Autorität und heiliger Vollmacht, die sie freilich nur gebrauchen, um ihre Herde in Wahrheit und Heiligkeit aufzuerbauen, eingedenk, dass der, der größer ist, werden soll wie der geringere, und der, der Vorsteher ist, wie der Diener (vgl. Lk 22,26 f.)“.<ref> Vgl. Vat. II, LG 27.</ref> Daher ist der Bischof guter Hirte, der seine Schafe kennt und von ihnen erkannt wird, und wirklicher Vater, der sich auszeichnet durch seinen Geist der Liebe und des Eifers gegenüber allen;<ref> Vgl. Vat. II, CD 16.</ref> dennoch leistet er auch als Richter, der das Gerichtswesen gewöhnlich durch den Gerichtsvikar und das Gericht verwaltet, einen nicht weniger hervorragenden Dienst für die Gemeinschaft, der unabdingbar ist für das geistliche Wohl der Gläubigen. Tatsächlich besitzt er kraft der heiligen Vollmacht, mit der er durch das Amt als Hirte der ihm anvertrauten Kirche ausgestattet ist, und die er persönlich im Namen Christi ausübt, die heilige Pflicht, für seine Untergebenen Gesetze zu erlassen, Recht zu sprechen und alles zu regeln, was den Gottesdienst und das Apostolat anbelangt.<ref> Vgl. Vat. II, LG 24–27; cc. 131 § 1; 146 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 43.</ref>
„Der Bischof ist also kraft des Amtes, das er erhalten hat, mit einer objektiven rechtlichen Vollmacht ausgestattet, die dazu bestimmt ist, sich in Vollmachtsakten zu äußern, durch die das im Sakrament empfangene Leitungsamt (munus pastorale) ausgeübt wird.
Die Leitungsvollmacht des Bischofs wird jedoch – daran gilt es auch in diesem Fall zu erinnern – pastoral wirksam sein, wenn sie sich auf moralisches Ansehen stützt, das auf der Heiligkeit seines Lebens beruht. Dies wird die Herzen bereit machen, das vom Bischof in seiner Kirche verkündete Evangelium ebenso anzunehmen wie die Vorschriften, die von ihm zum Wohl des Gottesvolkes erlassen wurden“.<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 43.</ref>
159. Der Bischof, Leiter seines Volkes
Der Bischof ist derjenige, der gemeinsam mit seinem Volk gehen muss und der ihm vorangehen muss, indem er mit dem Wort und mit dem Zeugnis des Lebens, eher noch als mit der von Christus empfangenen Autorität, den Weg aufzeigt, der beschritten werden soll. Er muss ein konsequenter und mutiger geistlicher Führer sein, der, wie Mose, das Unsichtbare sieht und der nicht zögert, auch gegen den Strom zu schwimmen, wenn das geistliche Wohl das erfordert. Er muss sich dafür einsetzen, dass sein Wort und seine Initiativen gut angenommen werden und dass seine Autorität in den Augen der diözesanen Gemeinschaft nicht geschwächt wird, denn schließlich muss für einen Bischof das Urteil Gottes die größere Bedeutung haben.
160. Die persönliche Verantwortung des Bischofs
Der Bischof ist dazu berufen, die Teilhabe der Gläubigen am Leben der Kirche zu fördern, und er muss sich darum bemühen, die erforderliche Mitarbeit zu wecken. Er muss auch die geeigneten Beratungen mit sachverständigen Personen durchführen und gemäß den Vorschriften des Rechts die verschiedenen Organe anhören, über welche die Diözese verfügt, um so den menschlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Problemen zu begegnen, die oft nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten. Auf diese Weise kann der Bischof sammeln, was an Anliegen und Erfordernissen in dem ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes vorhanden ist; dennoch muss es der Bischof, eingedenk dessen, dass er Hirte der Teilkirche und Zeichen der Einheit ist, vermeiden, lediglich die Rolle eines reinen Moderators zwischen den verschiedenen Räten und anderen pastoralen Einrichtungen zu spielen; er soll vielmehr gemäß seinen persönlichen Rechten und Pflichten der Leitung handeln, die ihn dazu verpflichten, aufgrund von Gewissen und Wahrheit persönlich zu entscheiden, und nicht auf der Grundlage des zahlenmäßigen Gewichts der Berater; unbeschadet natürlich der Fälle, in denen das Recht fordert, dass der Bischof der Zustimmung eines Kollegiums oder einer Gruppe von Personen bedarf, um einen bestimmten Akt zu setzen.<ref> Vgl. c. 127 §§ 1–3 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 44.</ref> Die Verantwortung, die Diözese zu leiten, lastet auf den Schultern des Bischofs.
161. Die Residenzpflicht
Der Dienst der Liebe und die Verantwortung gegenüber der Teilkirche fordern vom Bischof die Beachtung des alten Gesetzes der Residenzpflicht, das stets aktuell und notwendig ist, um eine gute pastorale Leitung sicherzustellen.)<ref> Vgl. c. 395 §§ 1–3 CIC.</ref> Die Residenzpflicht ist eine grundlegende Verpflichtung des Bischofs: die erste Pflicht des Bischofs bezieht sich in der Tat auf seine Diözese, und um diese angemessen erfüllen zu können, ist es insbesondere erforderlich, dass er dort wohnt. Der Bischof muss auch dann persönlich in der Diözese residieren, wenn er einen Koadjutor oder einen Weihbischof hat. Er kann rechtmäßig jedes Jahr für einen Monat im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung abwesend sein, sei es für die eigenen Ferien oder aus anderen Gründen. In jedem Fall muss der Bischof, bevor er die Diözese verlässt, dafür sorgen, dass der Diözese aus seiner Abwesenheit nicht irgendein Schaden entsteht und er muss in der erforderlichen Weise dafür Vorsorge tragen, dass die Leitung der Teilkirche sichergestellt ist.
Die Verpflichtungen des Bischofs gegenüber der Gesamtkirche wie der Ad-limina-Besuch, die Teilnahme am ökumenischen Konzil oder am Partikularkonzil, an der Bischofssynode und an der Bischofskonferenz werden nicht zu dem Monat hinzugerechnet, der dem Bischof zur Verfügung steht, ebenso wenig wie die Tage der geistlichen Exerzitien oder jene, die bestimmten Aufträgen gewidmet sind, die er vom Heiligen Stuhl erhalten hat. Auch in diesen Fällen soll der Bischof dafür sorgen, dass er nur für die tatsächlich erforderliche Zeit aus der Diözese abwesend ist.
Für andere Zeiten der Abwesenheit muss der Bischof die Erlaubnis des Heiligen Stuhls erbitten.
In jedem Fall muss der Bischof immer für die bedeutenderen Festtage in der Diözese sein, wie Weihnachten, die Karwoche, das Fest der Auferstehung des Herrn, Pfingsten, Fronleichnam.
Wenn ein Bischof länger als sechs Monate unrechtmäßig von seiner Diözese abwesend ist, ist es die Pflicht des Metropoliten, oder im Fall, dass dies den Metropoliten selbst betrifft, des ältesten Bischofs der Kirchenprovinz, den Heiligen Stuhl darüber zu informieren.<ref> Vgl. c. 395 § 4 CIC.</ref>
II. Die Sendung des Bischofs zur Evangelisierung
162. Der Bischof, Leiter und Koordinator der Evangelisierung
Die Kirche ist dazu berufen, die Wahrheit und die Gnade Christi zu allen Menschen zu bringen, und zwar durch das vereinte apostolische Handeln aller ihrer Kinder. Kraft seines apostolischen Auftrags kommt es dem Bischof zu, das Werk der Evangelisierung der diözesanen Gemeinschaft zu wecken, zu leiten und zu koordinieren, damit der Glaube an das Evangelium sich verbreite und wachse, die verlorenen Schafe heimgeführt werden in den Pferch Christi (vgl. Joh 10,16; Lk 15,4–7) und sich das Reich Gottes unter allen Menschen verbreite.
Diese apostolische und evangelisierende Dimension nimmt je nach dem Ort unterschiedliche Aspekte und Bedeutungen an. Während einige Kirchen gerufen sind, die Mission ad gentes zu erfüllen, nehmen andere mit Entschiedenheit die Herausforderung einer „Neuevangelisierung“ der Getauften an oder auch die Herausforderung des Mangels an Mitteln für die pastorale Begleitung der Gläubigen. Deshalb kann an vielen Orten die Grenze zwischen der Seelsorge der Gläubigen und der Evangelisierung nicht eindeutig bestimmt werden.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 33–34.</ref>
163. Die Kenntnis des kulturellen und gesellschaftlichen Umfelds
Die Kirche erfüllt ihre apostolische Tätigkeit in einem bestimmten geschichtlichen Kontext, der das Leben der Menschen nicht unwesentlich bestimmt.<ref> Vgl. Vat. II, CD 16.</ref>
Von daher ist ein angemessenes Verständnis der verschiedenen gesellschaftlichen und kulturellen Faktoren erforderlich, welche die religiöse Verfassung der Menschen beeinflussen, damit das Apostolat auf ihre Bedürfnisse und ihre Lebensführung antworten kann. Hinzu kommt die Kenntnis der verschiedenen Tendenzen und Strömungen des Denkens, welche unmittelbar die Religion im Allgemeinen und die Rolle der Kirche im Besonderen betreffen: Der Atheismus; die verschiedenen Vorstellungen bezüglich der „Säkularität“ oder des „Säkularismus“; das positive Phänomen der „Wiederkehr des Religiösen“, das man an vielen Orten beobachten kann, auch wenn es sich mitunter in irrigen Formen der Religiosität Ausdruck verschafft; die verbreitete Unkenntnis, auch in Ländern katholischer Tradition, über die geschichtliche und aktuelle Wirklichkeit der Kirche und ihrer Lehre usw.
Die Feststellung solcher Phänomene in ihren positiven und negativen Aspekten entfacht den apostolischen Eifer der Hirten, die, voll Vertrauen in Gott, auf die Suche nach allen Seelen gehen müssen, um sie zum Leben der Gnade und der Wahrheit zurückzuführen. Mit Überzeugung und Klarheit sollen sie die Verkündigung von Gott und von Christus, dem Mensch gewordenen Sohn Gottes und dem Erlöser der Menschheit vortragen, sowie die Lehre über die Gnade und das ewige Leben, aber sie sollen es auch mit einer Sprache und mit Mitteln tun, die den Bedingungen unserer Zeit angepasst sind. In besonderer Weise muss der Ausbildung der Diener der Kirche Aufmerksamkeit geschenkt werden, damit die Predigt und die Katechese eine sichere Antwort auf die Fragestellungen des Menschen von heute geben.<ref> Vgl. Vat. II, PO 4.</ref>
164. Die Koordination des Apostolats und der diözesane Pastoralplan
Damit das Wort Gottes die verschiedenen Bereiche und Personen erreichen kann, ist eine enge Koordination aller Werke des Apostolats unter der Leitung des Bischofs erforderlich, „damit nämlich alle katechetischen, missionarischen, caritativen, sozialen, familiären, schulischen und beliebigen anderen einen pastoralen Zweck verfolgenden Unternehmungen und Einrichtungen zu einem einmütigen Handeln gebracht werden, durch welches zugleich die Einheit der Diözese klarer aufstrahle“.<ref> Vgl. Vat. II, CD 17.</ref>
Der Bischof soll alle Gläubigen, sei es als Einzelne, sei es als Mitglieder von Vereinigungen in das diözesane Apostolat einbeziehen. Dies soll unter Beachtung der rechtmäßigen Freiheit der Personen und der Vereinigungen, ihr jeweiliges Apostolat zu verwirklichen, geschehen, gemäß der gemeinkirchlichen und partikularkirchlichen Disziplin; gleichzeitig soll aber auch sichergestellt werden, dass jede Unternehmung dem Gemeinwohl der Kirche dient.<ref> Vgl. Vat. II, LG 33; AA 3, 19 und 24; cc. 215, 216 und 223 CIC.</ref>
Der Bischof soll dafür Sorge tragen, in angemessener Weise das diözesane Apostolat entsprechend einem Programm oder einem Pastoralplan zu organisieren, der eine angemessene Koordination der verschiedenen „spezialisierten“ pastoralen Bereiche (liturgischer, katechetischer, missionarischer, sozialer, kultureller, familiärer, schulischer usw.) vorsieht.<ref> Vgl. Vat. II, CD 17.</ref> Für die Erarbeitung des Plans soll der Bischof die verschiedenen diözesanen Ämter und Räte in die Pflicht nehmen: auf diese Weise wird das apostolische Handeln der Kirche wirklich auf die Erfordernisse der Diözese Antwort geben und es wird gelingen, die Anstrengungen aller bei der Ausführung zu bündeln, ohne jedoch jemals das Handeln des Heiligen Geistes beim Werk der Evangelisierung zu vergessen.
Die Erarbeitung des Plans erfordert eine vorgängige Analyse der soziologischen Bedingungen, unter denen sich das Leben der Gläubigen abspielt, damit das pastorale Handeln immer wirksamer sein kann und den tatsächlichen Schwierigkeiten begegnet. Der Plan muss die verschiedenen geographischen Aspekte ebenso berücksichtigen wie die demographische Verteilung und die Zusammensetzung der Bevölkerung, und er muss den Veränderungen Rechnung tragen, die bereits erfolgt sind oder die in nächster Zukunft erfolgen können. Er muss sich an die ganze Diözese in ihrer Gesamtheit und Komplexität wenden, auch an die Bereiche, die der ordentlichen Seelsorge fern stehen.
Nach dem Studium der verschiedenen Bereiche der Evangelisierung und nach der entsprechenden Planung der pastoralen Ressourcen muss er allen, die apostolisch arbeiten, eine wirkliche „Leidenschaft für die Heiligkeit“ einschärfen; sie sollen sich dessen bewusst sein, dass das Übermaß der Frucht und die tatsächliche Wirksamkeit nicht nur das Ergebnis einer perfekten Planung der pastoralen Strukturen ist, sondern vielmehr der Vereinigung jedes Einzelnen mit dem, der Weg, Wahrheit und Leben ist (vgl. Joh 14, 6).<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 90; Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte, 30.</ref>
III. Die Organe der Mitwirkung an der Hirtenfunktion des Bischofs
165. Die Mitwirkung der Gläubigen in den diözesanen Räten
Aufgrund der Taufe besteht unter den Gläubigen eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft derer alle dazu berufen sind, an der Auferbauung des Leibes Christi mitzuwirken, das heißt, die Sendung zu verwirklichen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat, und zwar gemäß der Stellung und der Aufgaben jedes Einzelnen.<ref> Vgl. Vat. II, LG 32; cc. 204 § 1; 208 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 44.</ref> Die organische Verfasstheit kirchlicher Gemeinschaft und die Spiritualität der Gemeinschaft verpflichten den Bischof dazu, die Organe der Mitwirkung, die vom kanonischen Recht vorgesehen sind, wertzuschätzen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte, 45; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 44.</ref> Diese Organe prägen der Leitung des Bischofs, die er als Hirte ausübt, einen kommunialen Stil ein, insofern sich darin eine Art von Kreislauf verwirklicht zwischen dem, was der Bischof mit persönlicher Verantwortung für das Wohl der Diözese verfügen und wofür er sorgen muss einerseits, und der Mitwirkung aller Gläubigen andererseits.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 10.</ref> Der Bischof wird in eindeutiger Weise daran erinnern, dass sich die Organe der Mitwirkung nicht an den Maßstäben einer parlamentarischen Demokratie orientieren, weil sie beratende und nicht entscheidende Natur besitzen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte, 45.</ref> Das wechselseitige Zuhören zwischen Hirten und Gläubigen wird sie eins sein lassen „a priori in allem, was wesentlich ist, und es wird sie auch in den diskutierbaren Fragen normalerweise zu ausgewogenen und vertretbaren Entscheidungen kommen lassen.“<ref> Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte, 45. vgl. Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 44.</ref>
Bei der Förderung der Mitwirkung der Gläubigen am Leben der Kirche wird der Bischof seine persönlichen Rechte und Pflichten zur Leitung in Erinnerung rufen, die ihn nicht nur dazu verpflichten, den Glauben zu bezeugen, zu nähren und zu pflegen, sondern auch dazu, den Glauben zu beurteilen, ihn zu schützen und ihn in der rechten Form vorzulegen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 44.</ref>
Die Koordinierung und die Mitwirkung aller diözesanen Kräfte erfordern Zeiten der Reflexion und des kollegialen Austauschs. Der Bischof muss dafür sorgen, dass solche Versammlungen stets gut vorbereitet sind, dass sie von zeitlich begrenzter Dauer sind, dass sie einen konkreten Gegenstand zum Thema haben und dass von allen eine gegenseitige Beziehung im christlichen Geist gepflegt wird, die in den Anwesenden ein wirkliches Bedürfnis nachZusammenarbeit mit den anderen entstehen lässt.
A) Die Diözesansynode
166. Leitungsakt und Ereignis von Gemeinschaft
Gemäß einer durch die Jahrhunderte hin überlieferten Norm pastoraler Tätigkeit, die dann vom Konzil von Trient kodifiziert, schließlich vom Zweiten Vatikanischen Konzil wieder aufgegriffen wurde und vom Codex des kanonischen Rechts an der Spitze der Strukturen der Mitwirkung in der Diözese vorgesehen ist, nimmt die Diözesansynode<ref> Bezüglich der Ordnung für die Diözesansynode vgl. cc. 460–468 CIC; Kongregation für die Bischöfe und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Instruktion über die Diözesansynoden.</ref> im Leitungshandeln des Bischofs einen hervorragenden Platz ein. Sie gestaltet sich als ein Akt der bischöflichen Leitung und als ein Ereignis der Gemeinschaft und bringt das Wesen der hierarchischen Gemeinschaft, die zur Natur der Kirche gehört, zum Ausdruck.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 44; Homilie vom 03.10.1992, in „Osservatore Romano“, 04.10.1992, S. 4–5.</ref>
167. Natur der Synode
Die Diözesansynode ist eine beratende Zusammenkunft oder Versammlung, die vom Bischof einberufen und geleitet wird, und zu der entsprechend den kanonischen Vorschriften Priester und andere Gläubige der Teilkirche gerufen werden, um dem Bischof bei seiner Aufgabe, die diözesane Gemeinschaft zu leiten, behilflich zu sein. In der Synode und durch die Synode übt der Bischof in feierlicher Form das Amt und den Dienst der Leitung seiner Herde aus.
168. Anwendung und Anpassung der weltkirchlichen Ordnung
In ihrem zweifachen Aspekt als „bischöflicher Leitungsakt und Ereignis von Gemeinschaft“<ref> Vgl. Johannes Paul II., Homilie vom 03.10.1992.</ref> stellt die Synode das geeignete Mittel dar, um die Gesetze und Normen der Gesamtkirche auf die besondere Situation der Diözese anzuwenden und sie daran anzupassen. Sie gibt die Vorgehensweisen an, die bei der apostolischen Tätigkeit in der Diözese angewendet werden sollen; sie überwindet die Schwierigkeiten, die mit dem Apostolat und mit der Leitung verbunden sind; sie regt Werke und Initiativen allgemeinen Charakters an, legt die rechte Lehre vor und korrigiert Irrtümer bezüglich des Glaubens und der Sitte, sofern solche bestehen sollten.
169. Zusammensetzung nach dem Bild der Teilkirche
Unter steter Beachtung der kanonischen Vorschriften<ref> Vgl. c. 463 CIC.</ref> muss dafür gesorgt werden, dass die Zusammensetzung der Synodenmitglieder die Verschiedenheit der Berufungen, der apostolischen Aufgaben sowie der sozialen und geographischen Herkunft widerspiegeln, welche die Diözese charakterisieren; dabei muss aber darauf geachtet werden, dass den Klerikern entsprechend ihrer Aufgabe in der kirchlichen Gemeinschaft eine überwiegende Rolle anvertraut wird. Der Beitrag der Synodalen wird um so wertvoller sein, je mehr sie sich auszeichnen durch ein rechtschaffenes Leben, pastorale Klugheit, apostolischen Eifer, Kompetenz und Ansehen.
170. Anwesenheit von Beobachtern anderer Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften
Um die Sorge für die Ökumene in der diözesanen Pastoral präsent zu machen, kann der Bischof, wenn er dies für angebracht hält, einige Amtsträger oder Glieder von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, als Beobachter einladen. Die Anwesenheit der Beobachter wird die gegenseitige Kenntnis ebenso wachsen lassen wie die gegenseitige Liebe und, möglicherweise, die brüderliche Zusammenarbeit. Im Hinblick auf deren Auswahl wird es gewöhnlich sinnvoll sein, im Einvernehmen mit den Leitern dieser Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften vorzugehen, die diejenigen Personen benennen werden, die am besten geeignet sind, um sie zu vertreten.<ref> Vgl. Kongregation für die Bischöfe und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Instruktion über die Diözesansynoden, II, 6.</ref>
171. Rechte und Pflichten des Bischofs in der Synode
Es kommt dem Bischof zu, die Diözesansynode einzuberufen, wenn nach seinem Urteil und nach Anhören des Priesterrates die Umstände der Diözese dies anraten. <ref> Vgl. c. 461 § 1 CIC.</ref> Ihm steht es zu, über die mehr oder weniger große Regelmäßigkeit der Einberufung der Synode zu entscheiden. Die Kriterien, die den Bischof bei dieser Entscheidung leiten sollen, sind die Erfordernisse der Diözese und der diözesanen Leitung. Unter den verschiedenen möglichen Gründen soll der Bischof auch die Erfordernis berücksichtigen, eine gemeinschaftliche Pastoral zu fördern, ebenso wie die Notwendigkeit, übergeordnete Normen oder Orientierungen auf der diözesanen Ebene anzuwenden, aber auch besondere Schwierigkeiten der Diözese, die eine gemeinsame Lösung erfordern sowie die Erfordernis einer größeren kirchlichen Gemeinschaft. Beim Urteil darüber, ob die Einberufung der Synode angeraten ist, soll der Bischof die Ergebnisse der Pastoralvisitation berücksichtigen, die ihm besser als soziologische Umfragen und Untersuchungen die Möglichkeit geben, die geistlichen Bedürfnisse der Diözese kennen zu lernen. Es kommt ebenfalls dem Bischof zu, das Thema der Synode festzulegen und das Einberufungsdekret zu erlassen, das er anlässlich eines liturgischen Festes von besonderer Bedeutung bekannt geben wird. Wer die Diözese vorübergehend leitet,<ref> Vgl. c. 462 § 1 CIC.</ref> besitzt nicht die Befugnis, die Diözesansynode einzuberufen. Wenn der Bischof die Hirtensorge für mehrere Diözesen innehat, entweder als eigener Bischof oder als Administrator, kann er eine einzige Diözesansynode für alle ihm anvertrauten Diözesen einberufen.<ref> Vgl. c. 461 § 2 CIC.</ref> Vom Beginn des synodalen Weges an muss der Bischof deutlich machen, dass die Synodalen dazu berufen sind, um dem Bischof mit ihrer Meinungsäußerung und mit ihrer beratenden Stimme Hilfe zu leisten. Die beratende Form der Abstimmung soll deutlich machen, dass der Bischof, auch wenn er deren Bedeutung anerkennt, frei ist, die Meinung der Synodalen anzunehmen oder nicht. Andererseits wird er nicht von Meinungsäußerungen oder Voten, die mit großer Mehrheit zum Ausdruck gebracht worden sind, abweichen, es sei denn aus schwerwiegenden Gründen lehrhafter, disziplinärer oder liturgischer Art. Wenn es notwendig sein sollte, soll der Bischof sofort klarstellen, dass sich die Synode niemals dem Bischof entgegenstellen kann unter Inanspruchnahme einer behaupteten Repräsentativität des Volkes Gottes. Nachdem er die Synode einberufen hat, soll der Bischof sie persönlich leiten, auch wenn er den Generalvikar oder den Bischofsvikar zur Leitung einzelner Sitzungen delegieren kann.<ref> Vgl. c. 462 § 2 CIC.</ref> In der Synode lehrt der Bischof als Lehrer der Kirche, korrigiert und wägt ab, so dass alle der Lehre der Kirche zustimmen können.
Es ist die Pflicht des Bischofs, die Diözesansynode zu unterbrechen oder aufzulösen, wenn nach seinem Urteil schwerwiegende lehrmäßige, disziplinäre oder gesellschaftliche Gründe einen friedlichen Verlauf der synodalen Arbeit stören.<ref> Vgl. c. 468 § 1 CIC.</ref> Bevor er das Unterbrechungs- oder Auflösungsdekret erlässt, ist es angebracht, dass der Bischof die Meinung des Priesterrates anhört, wobei er allerdings frei bleibt, die Entscheidung zu treffen, die er für richtig hält.<ref> Vgl. Kongregation für die Bischöfe und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Instruktion über die Diözesansynoden, IV, 7.</ref> Der Bischof soll dafür sorgen, dass die Texte der Synode mit präzisen Formulierungen abgefasst werden, und dabei soll er vermeiden, dass sie im Allgemeinen oder in bloßen Ermahnungen stecken bleiben. Die Erklärungen und die Dekrete der Synode dürfen nur vom Bischof alleine unterschrieben werden. Die Formulierungen, die in den Dokumenten verwendet werden, müssen deutlich zeigen, dass in der Diözesansynode der Diözesanbischof der alleinige Gesetzgeber ist. Der Bischof soll sich stets dessen bewusst sein, dass ein Synodendekret, das dem übergeordneten Recht entgegensteht, rechtlich ungültig ist.
172. Vorbereitung der Synode
Der Bischof muss sich intensiv für die Vorbereitung, Planung und Feier der Synode einsetzen, und sich erneuerter Formen bedienen, die den aktuellen Erfordernissen der Kirche angepasst sind. Zu diesem Zweck soll sich der Bischof an die Instruktion über die Diözesansynoden halten, die von den Kongregationen für die Bischöfe und für die Evangelisierung der Völker herausgegeben worden ist.<ref> Vgl. Kongregation für die Bischöfe und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Instruktion über die Diözesansynoden, IV, 7.</ref> Damit sie gut durchgeführt werden kann und sich als wirklich fruchtbar für das Wachstum der diözesanen Gemeinschaft erweist, muss die Synode entsprechend vorbereitet werden. Zu diesem Zweck soll der Bischof eine Vorbereitungskommission als Organ einsetzen, das ihn während der Vorbereitungsphase unterstützt und ausführt, was angeordnet wird. In dieser Art und Weise soll man bei der Erarbeitung der Synodenordnung vorgehen.
173. Vorschläge, Gebet und Informationen während der Vorbereitung der Diözesansynode
Der Bischof soll die Gläubigen einladen, frei Vorschläge für die Synode zu formulieren, und insbesondere soll er die Priester ermuntern, dass sie Vorschläge übermitteln, die sich auf die pastorale Leitung der Diözese beziehen. Auf der Grundlage dieser Beiträge und mit Hilfe von Expertengruppen oder von bereits gewählten Mitgliedern der Synode soll der Bischof die verschiedenen Fragestellungen festlegen, die der synodalen Diskussion und Entscheidung vorgelegt werden sollen. Von Beginn der Vorbereitungsarbeiten an soll der Bischof dafür Sorge tragen, dass die ganze Diözese über das Ereignis informiert werde und er soll es nicht unterlassen, in reichem Maße das Gebet für ihren glücklichen Ausgang zu erbitten. Er kann auch eine intensive Katechese anordnen und die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen für eine im Licht der Lehren des Konzils erfolgende Verkündigung über die Natur der Kirche, über die Würde der christlichen Berufung und über die Teilhabe aller Gläubigen an ihrer übernatürlichen Sendung.
174. Feier der Synode
Der kirchliche Charakter der Synodenversammlung drückt sich in erster Linie in den liturgischen Feiern aus, die ihren sichtbarsten Kern bilden.<ref> Vgl. Caeremoniale Episcoporum, 1169–1176.</ref> Es ist angebracht, dass sowohl die feierlichen Eucharistiefeiern zur Eröffnung und zum Schluss der Synode wie auch die täglichen Zelebrationen für alle Gläubigen offen sind. Die Erörterungen und die Beratungen über die vorgelegten Fragestellungen oder Schemata sind den Mitgliedern der Synodenversammlung vorbehalten, aber stets in Gegenwart und unter der Leitung des Bischofs oder seines Beauftragten. „Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen der Synode der freien Erörterung der Synodalen zu überlassen“,<ref> C. 465 CIC.</ref> aber „der Bischof hat die Pflicht, von der Synodendiskussion solche Thesen oder Positionen auszuschließen, die – möglicherweise sogar mit dem Ansinnen vorgeschlagen werden, dem Heiligen Stuhl diesbezügliche ‚Voten‘ zu übermitteln – nicht mit der ständigen Lehre der Kirche oder des Päpstlichen Lehramtes übereinstimmen oder disziplinäre Materien betreffen, die der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten sind.<ref> Kongregation für die Bischöfe und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Instruktion über die Diözesansynoden, IV, 4.</ref>
Nach Beendigung der Beiträge wird der Bischof die Redaktion der Entwürfe der Synodendokumente verschiedenen Kommissionen übertragen, denen er entsprechende Hinweise gibt. Schließlich wird er die vorbereiteten Texte prüfen und als einziger Gesetzgeber wird er die Dekrete und Erklärungen der Synode unterschreiben und sie kraft seiner persönlichen Autorität veröffentlichen lassen.<ref> Vgl. c. 466 CIC.</ref>
Nach Beendigung der Synode wird der Bischof die Übermittlung der Dekrete und der Erklärungen an den Metropoliten und an die Bischofskonferenz anordnen, um so die Gemeinschaft und die gesetzgeberische Übereinstimmung zwischen den Teilkirchen ein und derselben Region zu fördern; weiterhin wird er die Sammlung der Synodentexte über die päpstliche Vertretung den zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls und insbesondere der Kongregation für die Bischöfe und der Kongregation für die Evangelisierung der Völker zusenden.<ref> Vgl. c. 467 CIC; Kongregation für die Bischöfe und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Instruktion über die Diözesansynoden, V, 5.</ref> Wenn die Synodendokumente mit überwiegend normativem Charakter bezüglich ihrer Anwendung keine Äußerung enthalten, wird der Bischof die Art und Weise ihrer Ausführung festlegen, wobei er sie auch den Organen der Diözese anvertrauen kann.
175. „Forum“ und andere ähnliche kirchliche Versammlungen
Es ist wünschenswert, dass der Kern der Normen des kanonischen Rechts über die Diözesansynoden sowie die Anweisungen der Instruktion über die Diözesansynoden servatis servandis auch bei einem „Forum“ oder bei anderen Kirchenversammlung mit synodalem Charakter beachtet werden. Der Bischof muss solche Versammlungen mit großer Verantwortung leiten und er muss darüber wachen, dass nicht Vorschläge angenommen werden, die unvereinbar sind mit dem Glauben und mit der kirchlichen Ordnung.
B) Die Diözesankurie
176. Die Diözesankurie im Allgemeinen
„Die Diözesankurie besteht aus jenen Einrichtungen und Personen, die dem Bischof bei der Leitung der ganzen Diözese helfen, insbesondere bei der Leitung der pastoralen Tätigkeit, bei der Besorgung der Verwaltung der Diözese sowie bei der Ausübung der richterlichen Vollmacht“.<ref> C. 469 CIC.</ref> Sie ist nämlich „die Struktur, derer sich der Bischof bedient, um seine Hirtenliebe in ihren verschiedenen Aspekten zum Ausdruck zu bringen.“<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 45.</ref> Die wesentliche Struktur der Diözesankurie, die in den cc. 469–494 des Codex Iuris Canonici dargelegt wird, kann vom Bischof –ohne jedoch die von der geltenden Ordnung eingerichteten Organe zu verändern – durch andere Ämter mit ordentlichen oder dauerhaft delegierten Aufgaben insbesondere pastoralen Charakters ergänzt werden, und zwar je nach den Erfordernissen der Diözese, ihrer Größe und den örtlichen Gebräuchen.
Der Bischof ernennt frei die Inhaber der verschiedenen Kurienämter<ref> Vgl. cc. 157 und 470 CIC.</ref> aus dem Kreis derer, die sich auszeichnen durch Kompetenz im fraglichen Bereich, durch pastoralen Eifer und ein integres christliches Leben, wobei er es vermeiden soll, Ämter oder Aufgaben unerfahrenen Personen anzuvertrauen: Vielmehr muss er sich ihrer theologischen, pastoralen und technischen Vorbereitung vergewissern, und erst dann darf er sie schrittweise in die verschiedenen Felder einer spezialisierten Tätigkeit einführen. Um die verschiedenen Ämter zu versehen ist es günstig, dass der Bischof die Meinung einiger Priester und Laien auf eine Art und Weise einholt, die ihm als angemessen erscheint. Wenn es sich um Priester handelt, soll der Bischof dafür sorgen, dass sie auch noch einen anderen Dienst ausüben, der mit Seelsorge verbunden ist, damit ihr apostolischer Eifer lebendig bleibt und auch um zu verhindern, dass sie aus Mangel an einem direkten Kontakt mit den Gläubigen eine schädliche bürokratische Mentalität entwickeln.
Die verschiedenen Aufgaben der Kurie stellen das gute Funktionieren der diözesanen Dienste und die Kontinuität in der Verwaltung sicher, unabhängig vom Wechsel der Personen. Es ist wichtig, dass der Bischof unmittelbar nach seiner Ernennung die organisatorischen Besonderheiten der Kurie und ihre Verwaltungspraxis kennen lernt und dass er sich dem so weit als möglich anpasst, weil dies die rasche Erledigung der Vorgänge erleichtert. Das verhindert natürlich nicht die erforderliche Einführung von funktionalen Verbesserungen sowie die genaue Korrektur dessen, was mit der kanonischen Ordnung weniger übereinstimmt.
177. Die Koordination der verschiedenen Ämter
„Der Diözesanbischof muss dafür sorgen, dass alle Angelegenheiten, die zu der Verwaltung der ganzen Diözese gehören, gebührend aufeinander abgestimmt und so geordnet sind, dass sie dem ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes wirklich von Nutzen sind“.<ref> C. 473 § 1 CIC.</ref>
Die Koordinierung der pastoralen Tätigkeit der Diözese kommt naturgemäß dem Diözesanbischof zu, von dem die Generalvikare und Bischofsvikare direkt abhängen.<ref> Vgl. c. 473 § 2 CIC.</ref> Wenn der Bischof es für angebracht hält, kann er einen Bischofsrat einsetzen, der aus seinen Vikaren besteht, und dessen Aufgabe es ist, die gesamte pastorale Tätigkeit der Diözese zu koordinieren.<ref> Vgl. c. 473 § 4 CIC.</ref>
Der Bischof kann auch das Amt eines Moderators der Kurie einrichten, dessen besondere Aufgabe es ist, die Verwaltungsgeschäfte zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter der Kurie ihr jeweiliges Amt treu erfüllen. Das Amt des Moderators muss einem Generalvikar anvertraut werden, sofern besondere Umstände nicht etwas anderes angeraten sein lassen; in jedem Fall muss der Moderator ein Priester sein.<ref> Vgl. c. 473 §§ 2–3 CIC.</ref>
Bei der Leitung und der Koordination der Tätigkeit aller Organe der Diözese soll sich der Bischof als generelles Prinzip vor Augen halten, dass die diözesanen Strukturen stets dem Seelenheil dienen müssen und dass die organisatorischen Erfordernisse die Sorge um den Menschen nicht überlagern dürfen. Von daher muss in einer Art und Weise verfahren werden, dass die Organisation beweglich und effizient ist, ohne jede unnötige Kompliziertheit und ohne Bürokratismus, und dass sie ihre Aufmerksamkeit stets dem übernatürlichen Ziel der Arbeit zuwendet.
178. Der Generalvikar und die Bischofsvikare
Der Bischof muss den Generalvikar ernennen – das ist das herausragende Amt in der Diözesankurie – damit er ihm bei der Leitung der Diözese zur Seite steht.<ref> Vgl. Vat. II, CD 27; c. 475 § 1 CIC.</ref>
Auch wenn es normalerweise vorzuziehen ist, dass es nur einen Generalvikar gibt, kann der Bischof, wo er es für angebracht hält, auch mehrere Generalvikare einsetzen, etwa wegen der Größe der Diözese oder aus anderen pastoralen Gründen. Weil alle dieselbe Vollmacht über die gesamte Diözese besitzen, ist eine klare Koordination ihrer Tätigkeiten erforderlich, unter Beachtung dessen, was der Codex bezüglich der vom einen oder vom anderen Ordinarius gewährten Gnadenerweise bestimmt,<ref> Vgl. c. 65 CIC.</ref> und ganz allgemein bezüglich der Ausübung der Vollmachten, die jedem Einzelnen übertragen wurden.
Der Bischof kann auch einen oder mehrere Bischofsvikare ernennen, wenn die gute Leitung der Diözese das fordert. Sie besitzen dieselbe Vollmacht wie der Generalvikar, allerdings begrenzt auf einen Teil der Diözese oder auf einen bestimmten Geschäftsbereich oder auf die Gläubigen eines bestimmten Ritus oder eines bestimmten Personenkreises. Die Ernennung der Bischofsvikare muss stets für eine bestimmte Zeit erfolgen, die in der Ernennungsurkunde festzulegen ist.<ref> Vgl. Vat. II, CD 23 und 27; c. 476 CIC.</ref>
Bei der Ernennung eines Bischofsvikars muss der Bischof darauf achten, dass er den Umfang seiner Vollmachten klar bestimmt, und dass er auf diese Weise die Überschneidung von Kompetenzen, oder, was noch schlechter wäre, Unsicherheit beim Amtsinhaber oder bei den Gläubigen vermeidet.
Der Bischof soll solche Priester zum Generalvikar oder zu Bischofsvikaren ernennen, die in der Lehre sicher feststehen, die seines Vertrauens würdig sind, die im Presbyterium und in der öffentlichen Meinung Ansehen genießen, die klug, rechtschaffen und moralisch korrekt sind, die sowohl über pastorale Erfahrung als auch über Verwaltungserfahrung verfügen, die in der Lage sind, authentische menschliche Beziehungen zu unterhalten und die es verstehen, die Angelegenheiten zu behandeln, welche die Diözese betreffen. Im Hinblick auf das erforderliche Alter müssen sie wenigstens das 30. Lebensjahr vollendet haben, aber klugerweise ist es wünschenswert – dort, wo es möglich ist – dass sie das 40. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen ebenfalls eine angemessene akademische Ausbildung absolviert und das Doktorat oder das Lizentiat im kanonischen Recht oder in der Theologie erlangt haben, oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren sein.
Der Generalvikar und, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auch die Bischofsvikare, besitzen kraft Amtes ordentliche ausführende Vollmacht; von daher können sie alle Verwaltungsakte vollziehen, die dem Diözesanbischof zukommen, mit Ausnahme jener, die sich der Diözesanbischof persönlich vorbehalten hat, und jener, die der Codex Iuris Canonici ausdrücklich dem Diözesanbischof zuweist: Um auch diese Akte ausüben zu können, benötigt der Vikar ein Spezialmandat des Bischofs.
Der Diözesanbischof kann seine Blutsverwandten bis zum vierten Grad nicht zum Generalvikar oder zum Bischofsvikar ernennen. Diese Ämter sind unvereinbar mit dem des Bußkanonikers.<ref> Vgl. c. 478 §§ 1–2 CIC.</ref>
Die Vikare müssen stets nach dem Willen und gemäß der Absicht des Bischofs handeln, den sie über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, mit denen sie befasst sind, unterrichten müssen.<ref> Vgl. c. 480 CIC.</ref>
179. Der Kanzler der Kurie und die übrigen Notare
„In jeder Kurie ist ein Kanzler zu bestellen, dessen vornehmste Aufgabe darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten der Kurie und ihre Aufbewahrung im Archiv Sorge zu tragen“.<ref> C. 482 § 1 CIC.</ref> Die Funktion des Kanzlers beschränkt sich jedoch nicht auf diese Aufgabenbereiche, weil ihm (wie auch dem Vizekanzler, falls es einen solchen gibt) zwei weitere wichtige Aufgaben zukommen:<ref> Vgl. c. 482 CIC.</ref>
a) Notar der Kurie
Das Amt des Notars, das der Kanzler sowie die eventuell vorhandenen anderen Notare innehaben, besitzt eine besondere kanonische Bedeutung, weil die Unterschrift des Notars der Ausfertigung von Rechtsakten, Gerichtsakten und Verwaltungsakten öffentlichen Glauben verleiht, das heißt, die rechtliche Identität des Dokuments bekräftigt; das setzt eine vorgängige Prüfung des Rechtsgeschäftes selbst sowie eine Überprüfung seiner genauen schriftlichen Ausfertigung voraus.
Der Bischof soll sich darüber hinaus der Mithilfe des Kanzlers und der Notare bei der Vorbereitung rechtlicher Dokumente sowie bei Rechtsakten verschiedener Art, Dekreten, Indulten usw. bedienen, damit sie genau und klar abgefasst werden.
b) Sekretär der Kurie
Der Sekretär der Kurie hat die Aufgabe, im unmittelbaren Kontakt zum Generalvikar und, sofern vorhanden, zum Moderator der Kurie, über einen geordneten Ablauf der Verwaltungsaufgaben der Kurie zu wachen.
Es ist Aufgabe des teilkirchlichen Rechts, die Beziehung zwischen dem Kanzler und den übrigen vorrangigen Ämtern der Kurie näher zu bestimmen.
Das Amt des Kanzlers muss einem Gläubigen anvertraut werden, der sich durch persönliche Rechtschaffenheit auszeichnet und über jeden Verdacht erhaben ist; er muss im kanonischen Recht bewandert sein und über Erfahrung bei der Leitung von Verwaltungsvorgängen verfügen.<ref> Vgl. cc. 483 und 484 CIC.</ref> In den Fällen, in denen der gute Ruf eines Priesters beeinträchtigt werden könnte, muss der Notar Priester sein.<ref> Vgl. c. 483 § 2 CIC.</ref>
Wenn die Notwendigkeit besteht oder wenn der Bischof das für erforderlich hält, kann dem Kanzler ein Vizekanzler zur Seite gestellt werden, der dieselben Aufgaben wie der Kanzler hat. Auch er muss über dieselben persönlichen Voraussetzungen verfügen, wie sie für den Kanzler verlangt werden.
180. Das Diözesangericht
Der Bischof übt die richterliche Vollmacht entweder persönlich oder durch den Gerichtsvikar und die Richter aus.<ref> Vgl. c. 391 § 2 CIC.</ref>
Die Verwaltung des kanonischen Gerichtswesens ist eine Aufgabe mit großer Verantwortung, die vor allem einen tiefen Sinn für die Gerechtigkeit erfordert, aber auch eine entsprechende kanonische Fertigkeit und die entsprechende Erfahrung.<ref> Vgl. cc. 1420 § 4 und 1421 § 3 CIC.</ref> Aus diesem Grund soll der Bischof die Inhaber der verschiedenen Ämter sorgfältig auswählen:
Der Gerichtsvikar, Richter und Leiter des Gerichtswesens, muss notwendigerweise vom Bischof bestellt werden.<ref> Vgl. c. 1420 § 1 CIC.</ref> Er muss auf bestimmte Zeit ernannt werden, wobei die Ernennung erneuert werden kann. Der Gerichtsvikar sowie eventuell beigeordnete Gerichtsvikare müssen Priester sein, sie müssen wenigstens das 30. Lebensjahr vollendet haben, gut beleumundet und Doktoren oder Lizentiaten des kanonischen Rechts sein. Während der Sedisvakanz bleibt der Gerichtsvikar im Amt und kann vom Diözesanadministrator nicht seines Amtes enthoben werden;
die übrigen Diözesanrichter, für deren Ernennung dieselben Eigenschaften gefordert sind wie für den Gerichtsvikar und die im Namen des Bischofs die kanonischen Klagen entscheiden;
Der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger haben entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Aufgabe, über das öffentliche kirchliche Wohl zu wachen.<ref> Vgl. cc. 1430 und 1432 CIC.</ref> Der Bischof kann diese beiden Ämter entsprechend den vom kanonischen Recht festgelegten Modalitäten und Bedingungen erfahrenen Laien anvertrauen,<ref> Vgl. c. 1435 CIC.</ref> so dass die Kleriker eine größere Freiheit haben, die Aufgaben zu erfüllen, die notwendigerweise an den Empfang der heiligen Weihe gebunden sind. Sofern die Bischofskonferenz das erlaubt, können Laien auch Richter sein; wenn die Erfordernisse das nahe legen, kann einer von ihnen zur Bildung eines Kollegialgerichts herangezogen werden.<ref> Vgl. c. 1421 § 2 CIC.</ref>
Wenn verschiedene Diözesen aufgrund der örtlichen Umstände ein interdiözesanes Gericht erster Instanz bilden, üben die beteiligten Bischöfe gemeinsam die Vollmachten aus, die jedem von ihnen im Hinblick auf ein Diözesangericht zukämen.<ref> Vgl. c. 1423 CIC.</ref>
Im Bewusstsein der Tatsache, dass das Gerichtswesen einen Aspekt der heiligen Vollmacht darstellt, dessen rechte und prompte Ausübung für das Wohl der Seelen sehr bedeutsam ist, soll der Bischof den Gerichtsbereich als Gegenstand seiner persönlichen pastoralen Sorge betrachten. Unter Beachtung der rechten Unabhängigkeit der rechtmäßig errichteten Organe soll er jedoch über die Effizienz ihrer Arbeit und vor allem über ihre Treue zur Glaubens- und Sittenlehre der Kirche wachen, insbesondere in Fragen der Ehe. Ohne dass er sich vom technischen Charakter vieler Fragen ängstigen lässt, wird er sich zu beraten wissen und geeignete Leitungsmaßnahmen ergreifen, um so zu erreichen, dass ein Gericht besteht, in dem die wirkliche innerkirchliche Gerechtigkeit aufstrahlt.
181. Die diözesanen pastoralen Organe
Um aus der Kurie ein Instrument zu machen, das auch für die Leitung der Apostolatswerke geeignet ist,<ref> Vgl. Vat. II, CD 27.</ref> ist es je nach den Möglichkeiten der Diözese sinnvoll, auch andere Ämter oder Kommissionen einzurichten, entweder auf Dauer oder auch für begrenzte Zeit, die den Auftrag haben, die diözesanen Programme umzusetzen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Pastoral und des Apostolats zu studieren (Familie, Unterricht, Sozialpastoral usw.). Der Bischof prüft die Vorschläge dieser Organe und entscheidet über sie mit Unterstützung des Priesterrates und des Diözesanpastoralrates.
Um zu entscheiden, welche Ämter oder Kommissionen sinnvollerweise geschaffen werden sollen, wird sich der Bischof der Weisungen des Heiligen Stuhls sowie der Empfehlungen der Bischofskonferenz bedienen, und er wird ebenso Acht haben auf die besonderen Erfordernisse und Gewohnheiten der Diözese. Welches organisatorische Modell auch immer angewendet werden sollte: Es muss verhindert werden, dass atypische Leitungsstrukturen entstehen oder sich verfestigen, die in irgendeiner Weise die vom kanonischen Recht vorgesehenen Organe ersetzen oder in Konkurrenz zu diesen treten, denn dies würde gewiss nicht zur Effizienz der pastoralen Leitung beitragen. Dieses Gebot findet eine notwendige Ergänzung auf der pfarrlichen Ebene, wo der Pfarrer und der Pastoralrat die Aufgaben, die jedem zukommen, tatsächlich wahrnehmen müssen, wobei jede Art von Sitzungskatholizismus vermieden werden muss.<ref> Vgl. cc. 519 und 536 CIC.</ref>
Um der größeren Wirksamkeit willen muss dafür gesorgt werden, dass die Arbeit dieser Organe gut verteilt und aufeinander abgestimmt ist; dabei müssen gegenseitige Einmischungen, überflüssige Unterscheidungen der Aufgaben oder im Gegenteil deren Vermischungen vermieden werden. Der Bischof soll versuchen, allen einen starken Geist der Zusammenarbeit für das einzige gemeinsame Ziel sowie der verantwortlichen Initiative bei der Erledigung ihrer eigenen Aufgaben einzuschärfen. Der Bischof soll sich oft mit den Verantwortlichen dieser Organe oder mit deren Delegierten treffen, um ihrer Arbeit eine Ausrichtung zu geben und um ihren apostolischen Eifer zu unterstützen. Darüber hinaus erscheint es als nützlich, dass sich alle, die für ein und dasselbe Aufgabengebiet bestellt sind, regelmäßig treffen, um miteinander die gemeinsame Aufgabe zu bewerten, Ansichten auszutauschen und zu versuchen, die vorgegebenen Ziele zu erreichen.
C) Die diözesanen Räte
182. Der Priesterrat
Die hierarchische Gemeinschaft zwischen dem Bischof und dem Presbyterium, die in der Einheit des Amtspriestertums und der kirchlichen Sendung begründet ist, gewinnt institutionell Ausdruck durch den Priesterrat, denn dieser ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist; seine Aufgabe besteht darin, den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern“.<ref> C. 495 § 1 CIC; Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte, 45.</ref>
Auf diese Weise dient der Rat, über die Erleichterung des notwendigen Dialogs zwischen dem Bischof und dem Presbyterium hinaus, dazu, die Brüderlichkeit zwischen den verschiedenen Teilen des Diözesanklerus zu verstärken. Der Rat senkt seine Wurzeln in die Wirklichkeit des Presbyteriums ein sowie in die besondere kirchliche Funktion, die den Priestern zukommt, insofern sie die ersten Mitarbeiter des bischöflichen Standes sind.<ref> Vgl. Vat II, LG 28; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 46.</ref> Der Rat ist folglich „diözesan“ aufgrund seiner eigenen Natur; er muss verpflichtend in jeder Diözese eingerichtet werden<ref> Vgl. c. 495 § 1 CIC.</ref> und die Zugehörigkeit zum priesterlichen Stand ist unabdingbar gefordert, sei es, um dem Rat anzugehören, sei es, um an der Wahl seiner Mitglieder teilzunehmen.<ref> Vgl. cc. 495 § 1 und 498 CIC.</ref>
Der Priesterrat darf niemals ohne den Diözesanbischofs handeln, denn nur ihm steht es zu, ihn einzuberufen, ihm vorzusitzen, die zu behandelnden Beratungsgegenstände festzulegen und den Inhalt der Diskussionen sowie eventuell gefasste Beschlüsse bekannt zu geben.<ref> Vgl. c. 500 §§ 1 und 3 CIC.</ref>
Auch wenn er ein beratendes Organ darstellt,<ref> Vgl. c. 500 § 2 CIC.</ref> ist der Rat dazu berufen, dem Bischof bei dem, was die Leitung der Diözese anbelangt, zur Seite zu stehen. Er ist auch der geeignete Ort, um eine umfassende Sicht der Situation der Diözese entstehen zu lassen und um zu unterscheiden, was der Heilige Geist mit Hilfe von Personen oder Gruppen anregt; er ist der Ort, um Meinungen und Erfahrungen auszutauschen und um schließlich klare Zielsetzungen für die Ausübung der verschiedenen diözesanen Dienste festzulegen, diesbezügliche Prioritäten zu setzen und Methoden vorzuschlagen.
Der Bischof muss den Rat des Priesterrates einholen in den Fragen von größerer Bedeutung, die sich im Hinblick auf das christliche Leben der Gläubigen sowie auf die Leitung der Diözese ergeben.<ref> Vgl. c. 500 § 2. Das kanonische Recht legt fest, dass der Rat des Priesterrates in folgenden Angelegenheiten gehört werden muss: cc. 461 (Einberufung der Diözesansynode); 515 § 2: Errichtung, Aufhebung oder Veränderung von Pfarreien); 1215 § 2 (Errichtung von Kirchen); 1222 § 2 (Rückgabe einer Kirche zum profanen Gebrach); 1263 (Steuern), aber der Bischof muss den Rat des Priesterrates auch in allen anderen Fällen von größerer Bedeutung einholen.</ref> Nachdem er die Meinung des Priesterrates eingeholt hat, steht es dem Bischof frei, die Entscheidungen zu treffen, die er für angebracht hält, wobei er coram Domino bewerten und entscheiden muss, es sei denn, dass das universalkirchliche oder teilkirchliche Recht in bestimmten Angelegenheiten die Zustimmung des Rates verlangt.<ref> Vgl. c. 500 § 2 CIC.</ref> Dennoch darf der Bischof nicht ohne einen schwerwiegenden Grund von der übereinstimmenden Meinung der Berater abweichen, den er nach seinem klugen Ermessen abwägen muss.<ref> Vgl. c. 127 § 2, 2° CIC.</ref>
Die Zusammensetzung des Rates muss eine angemessene Repräsentanz der Priester widerspiegeln, die zum Wohl der Diözese tätig sind; dabei soll vor allem der Verschiedenheit der Dienste und der einzelnen Regionen Rechnung getragen werden, so dass die numerische Präsenz und die pastorale Bedeutung jedes diözesanen Sektors widergespiegelt wird.<ref> Vgl. c. 499 CIC.</ref> Wenn die Zahl der Priester in der Diözese sehr gering ist, dann hindert nichts daran, sie alle gemeinsam zusammen zu rufen. Eine solche Versammlung der Priester wird die förmliche Versammlung des Priesterrates ersetzen.
Der Rat muss seine eigenen Statuten erarbeiten, in denen die Bestimmungen bezüglich seiner Zusammensetzung, der Wahl der Mitglieder, der hauptsächlichen Beratungsgegenstände, der Häufigkeit der Zusammenkünfte, der internen Ämter (Moderator, Sekretär usw.) sowie eventueller Kommissionen zur Behandlung bestimmter Themen, der Vorgehensweise bei den Sitzungen usw. festgelegt werden. Ein Entwurf der Statuten wird dem Bischof zur freien Approbation vorgelegt, der sie auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Codex sowie der Bischofskonferenz überprüfen muss, und der sich versichern muss, dass die vorgesehene Struktur die eines wirklichen Beratungsorgans ist, ohne organisatorische Vielschichtigkeiten, die dem Rat die Klarheit nehmen könnten.<ref> Vgl. c. 496 CIC.</ref>
Mit seiner Haltung des klaren Dialogs und des aufmerksamen Hinhörens auf das, was von den Mitgliedern des Rates zum Ausdruck gebracht wird, wird der Bischof die Priester dazu ermutigen, konstruktive, verantwortliche und weitsichtige Positionen einzunehmen, und ausschließlich das Wohl der Diözese zu verfolgen. Jenseits aller partiellen und persönlich geprägten Ansichten wird der Bischof versuchen, im Rat ein Klima der Gemeinschaft, der Aufmerksamkeit und des gemeinsamen Suchens nach den besten Lösungen zu fördern. Er wird es vermeiden, jeden Eindruck der Nutzlosigkeit des Organs zu erwecken, und er soll die Zusammenkünfte so leiten, dass alle Ratsmitglieder ihre Meinung frei zum Ausdruck bringen können.
Falls der Priesterrat seine ihm zum Wohl der Diözese übertragene Aufgabe nicht erfüllen oder in schwerwiegender Weise missbrauchen sollte, kann der Bischof ihn nach Maßgabe des Rechts auflösen, jedoch mit der Verpflichtung, innerhalb eines Jahres den Rat neu zu bilden.<ref> Vgl. c. 501 § 3 CIC.</ref>
Wenn die Diözese vakant wird, hört der Priesterrat auf zu bestehen, und seine Aufgaben gehen an das Konsultorenkollegium über. Der neue Bischof muss den Priesterrat innerhalb eines Jahres nach der Besitzergreifung der Diözese neu konstituieren.<ref> Vgl. c. 501 § 2 CIC.</ref>
183. Das Konsultorenkollegium
Aus den Mitgliedern des Priesterrates werden vom Diözesanbischof einige Priester frei ernannt, und zwar nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf, die für fünf Jahre das Konsultorenkollegium bilden, dem die im Recht festgelegten Aufgaben zukommen“.<ref> C. 502 § 1 CIC.</ref> Die Errichtung des Kollegiums zielt darauf ab, für den Bischof eine qualifizierte Unterstützung sicherzustellen, indem es bei der Entscheidung über bedeutende Maßnahmen wirtschaftlicher Art gemäß den Bestimmungen des Rechts seine Zustimmung gibt und seine Meinung äußert;<ref> Vgl. cc. 494 §§ 1–2; 1277; 1292 § 1 CIC.</ref> im Fall der Vakanz oder der Behinderung des bischöflichen Stuhls hat es die Aufgabe, sowohl die Kontinuität der bischöflichen Leitung<ref> Vgl. cc. 272; 485; 1018 § 1, 2° CIC.</ref> als auch eine geordnete Nachfolge sicherzustellen.<ref> Vgl. cc. 382 § 3; 404 §§ 1 und 3; 413 § 2; 421 § 1; 422; 430 § 2; 833, 4° CIC.</ref> Die Bischofskonferenz kann beschließen, dass die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem Kathedralkapitel übertragen werden.<ref> Vgl. c. 502 § 3 CIC.</ref>
Die Zusammenkünfte des Konsultorenkollegiums müssen unter dem Vorsitz des Diözesanbischofs stattfinden oder unter dem Vorsitz dessen, der zwischenzeitlich die Stelle des Bischofs einnimmt; diese verzichten darauf, mit den Konsultoren abzustimmen, wenn der Rat oder die Zustimmung des Kollegiums gefordert ist.<ref> Vgl. cc. 127; 502 § 2; Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Responsum vom 5.07.1985.</ref>
184. Der Pastoralrat
Trotz der Freiheit, die von der kanonischen Ordnung gelassen wird, ist es gut, dass in jeder Diözese ein Diözesanpastoralrat als institutionelle Form konstituiert wird, um die Teilhabe aller Gläubigen jedweden kanonischen Standes an der Sendung der Kirche zum Ausdruck zu bringen. Daher ist der Pastoralrat aus Gläubigen zusammengesetzt – Klerikern, Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens und vor allem Laien<ref> Vgl. c. 512 § 1 CIC; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte, 45.</ref> – denen es zukommt, „unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen“.<ref> Vgl. Vat. II, CD 27; c. 511 CIC.</ref> Seine Statuten werden vom Bischof erlassen und, sofern es erforderlich ist, von ihm verändert.<ref> Vgl. c. 513 § 1 CIC.</ref>
Auch wenn er streng genommen nicht die Gläubigen repräsentiert, muss der Rat ein getreues Abbild des Teiles des Gottesvolkes sein, das die Teilkirche bildet, und bei der Auswahl der Mitglieder müssen „die verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am Apostolat haben, berücksichtigt werden“.<ref> Vgl. c. 512 § 2 CIC.</ref>
Alle Mitglieder des Pastoralrates müssen in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen und sie müssen sich auszeichnen durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit.<ref> Vgl. c. 512 § 1 CIC.</ref> Es kommt dem Bischof zu, durch geeignete statuarische Vorschriften über die Art und Weise der Auswahl der Mitglieder zu entscheiden: Zum Beispiel, indem er es den Pfarreien und anderen Einrichtungen überträgt, Kandidaten vorzuschlagen, wobei er sich jedoch – etwa durch die Bestätigung der vorher Gewählten – das Recht vorbehält, diejenigen auszuschließen, die nicht als geeignet erscheinen. Der Bischof soll den Rat wenigstens einmal im Jahr zusammenrufen.
Der Bischof selbst schlägt die Beratungsgegenstände vor, leitet die Sitzungen, entscheidet darüber, ob es sinnvoll ist, die behandelten Themen zu veröffentlichen oder nicht, und er legt die Art und Weise fest, wie die jeweiligen Schlussfolgerungen verwirklicht werden sollen.<ref> Vgl. c. 514 § 1 CIC.</ref> Die Tätigkeit des Rates hat daher beratenden Charakter<ref> Vgl. ebd.</ref> und sie muss sich immer auszeichnen durch eine hohe Achtung sowohl der bischöflichen Jurisdiktion als auch der Autonomie der Gläubigen als Einzelne sowie in Vereinigungen, ohne Leitungs- oder Koordinationsansprüche, die seiner Natur fremd sind. Dennoch muss der Bischof die Meinungsäußerung der Ratsmitglieder in der gebotenen Form beachten, weil sie Ausdruck der verantwortlichen Mitarbeit der kirchlichen Gemeinschaft an seinem apostolischen Amt ist.
Der Bischof kann zur Behandlung im Rat Themen vorschlagen, die sich auf die pastoralen Aktivitäten der Diözese beziehen:<ref> Vgl. c. 511 CIC.</ref> Zum Beispiel der Pastoralplan, die verschiedenen missionarischen, katechetischen und apostolischen Initiativen der Diözese, die Mittel zur Verbesserung der Glaubensbildung und des sakramentalen Lebens der Gläubigen, die Art und Weise, um den pastoralen Dienst der Kleriker zu erleichtern, die Sensibilisierung der öffentlichen Meinung für die Anliegen der Kirche usw.
Damit der Rat mit größerer Effizienz tätig werden kann, ist es angebracht, dass den Sitzungen entsprechende Vorbereitungen vorausgehen; dabei soll man sich der Hilfe der diözesanen Einrichtungen und Ämter bedienen.
Es ist sinnvoll, dass sich die Bischöfe im Rahmen der Bischofskonferenz über die Tätigkeit der Diözesanpastoralräte austauschen, damit jeder in der eigenen Diözese die Erfahrung der anderen nutzen kann.
Im Fall der Sedisvakanz hört der Diözesanrat auf zu bestehen,<ref> Vgl. c. 513 § 2 CIC.</ref> und er kann vom Bischof aufgelöst werden, wenn er nicht die Aufgaben erfüllt, die ihm zugewiesen sind.
D) Das Kanonikerkapitel
185. Aufgaben des Kapitels und Ernennung der Kanoniker
„Das Kanonikerkapitel, sei es das Kathedral- oder das Kollegiatskapitel, ist eine Gemeinschaft von Priestern, deren Aufgabe es ist, die feierlicheren Gottesdienste in der Kathedral- bzw. Kollegiatskirche durchzuführen; Sache des Kathedralkapitels ist es außerdem, jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm im Recht oder vom Diözesanbischof übertragen werden“.<ref> C. 503 CIC.</ref> Der Bischof soll erfahrene Priester zu Mitgliedern des Kapitels berufen, die sich durch Wissen und durch das Beispiel ihres priesterlichen Lebens auszeichnen, indem er auch eine Auswahl unter denen trifft, die gegenwärtig wichtige Ämter in der Diözese ausüben. Dabei muss er aber stets bedenken, dass der Generalvikar, die Bischofsvikare und die Blutsverwandten des Bischofs bis zum vierten Grad nicht das Amt des Bußkanonikers ausüben dürfen.<ref> Vgl. cc. 509 § 2 und 478 § 2 CIC.</ref>
186. Errichtung, Veränderung und Aufhebung des Kapitels
Die Errichtung des Kathedralkapitels, die nicht obligatorisch ist, seine Veränderung oder seine Aufhebung sind dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.<ref> Vgl. c. 504 CIC.</ref> Unter Beachtung der Stiftungsbestimmungen sowie entsprechend den örtlichen Gewohnheiten erarbeitet das Kapitel die eigenen Statuten, die dann dem Bischof zur Approbation vorgelegt werden.<ref> Vgl. cc. 505–506 CIC.</ref> Es ist ebenfalls sinnvoll, eine Geschäftsordnung aufzustellen, in der in detaillierterer Weise die Vorgehensweise dargelegt wird.
187. Ämter des Kapitels
Jedes Kapitel hat einen Vorsteher als primus inter pares und als Leiter der Versammlungen. Die Statuten können bestimmen, dass der Vorsteher von den Kanonikern gewählt wird; in diesem Fall bedarf er der Bestätigung durch den Bischof.<ref> Vgl. cc. 507 § 1 und 509 § 1 CIC; Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Responsum vom 20.05.1989.</ref> Zu den anderen Ämtern des Kapitels, die alle vom Bischof frei bestimmt werden können,<ref>Vgl. c. 509 § 1 CIC.</ref> muss das Amt des Pönitentiars hinzugerechnet werden, das die wichtige Aufgabe hat, von Beugestrafen im forum internum zu absolvieren.<ref> Vgl. c. 508 § 1 CIC.</ref> Dort, wo kein Kanonikerkapitel errichtet wurde, muss der Bischof einen Priester ernennen, der die Aufgaben des Pönitentiars wahrnimmt.<ref> Vgl. c. 508 § 2 CIC.</ref>
E) Der Bischof als Verwalter des Diözesanvermögens. Der Ökonom und der Vermögensverwaltungsrat
188. Aufgaben des Bischofs bei der Vermögensverwaltung
Aufgrund der Leitung, die ihm in der Teilkirche zukommt, steht dem Bischof die Organisation all dessen zu, was sich auf die Verwaltung des Kirchengutes bezieht; dabei bedient er sich geeigneter Normen und Anordnungen, die in Übereinstimmung mit den Anordnungen des Apostolischen Stuhls stehen, und er nutzt die gegebenenfalls vorhandenen Orientierungspunkte und Hilfen der Bischofskonferenz.<ref> Vgl. c. 1276 § 2 CIC.</ref>
Als dem einzigen Vermögensverwalter der Diözese ist es zudem seine Aufgabe: darüber zu wachen, dass sich bei der Verwaltung aller Güter der ihm unterstellten juristischen Personen keine Missbräuche einschleichen;<ref> Vgl. c. 1276 § 1 CIC.</ref> nach Anhörung des Diözesanvermögensverwaltungsrates mittels eines Dekrets festzulegen, welche Akte die Grenzen sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; mit der Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums die Güter zu veräußern, deren Wert zwischen dem von der Bischofskonferenz festgelegten Mindest- und Höchstwert liegt. Für die Veräußerung von Gütern, deren Wert die Obergrenze überschreitet oder die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind oder von künstlerisch oder historisch wertvollen Gegenständen bedarf er ebenfalls der Erlaubnis des Heiligen Stuhls; <ref> Vgl. cc. 392 § 2; 1281 §§ 1-2; 1292 §§ 1–2 CIC.</ref>
die Schenkungen und die Verfügungen „von Todes wegen“ (so genannte „fromme Willensverfügungen“) zugunsten frommer Zwecke zu vollziehen. In diesem Fall muss er den Willen des Wohltäters erfüllen oder für dessen Erfüllung sorgen.<ref> Vgl. cc. 1300 und 1301 CIC.</ref> Bei der Verwaltung der Güter, die stets unter Beachtung von Recht und Gerechtigkeit zu geschehen hat, muss sich der Bischof in erster Linie um die Erfordernisse des Gottesdienstes, der Caritas, des Apostolats und des Unterhalts des Klerus kümmern; alle anderen Zielsetzungen müssen diesen untergeordnet werden.
189. Grundlegende Kriterien für die Güterverwaltung
Solche grundlegenden Kriterien sind die folgenden:
a) Das Kriterium pastoraler und technischer Kompetenz: „Die wirtschaftliche Verwaltung der Diözese soll Personen anvertraut werden, die nicht nur rechtschaffen, sondern auch kompetent sind, so dass diese als Vorbild an Transparenz für alle anderen entsprechenden kirchlichen Einrichtungen hingestellt werden kann“.<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 45.</ref> Der Bischof muss nämlich die Mitarbeit des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates in den Angelegenheiten in Anspruch nehmen, die vom universalkirchlichen Recht vorgeschrieben sind<ref> Vgl. c. 1277 CIC; vgl. auch die folgenden cc.: 494 §§ 1–2; 1263; 1281 § 2; 1287 § 1; 1292; 1295; 1304; 1305; 1310 § 2 CIC.</ref> und auch dann, wenn die Bedeutung eines Vorgangs oder seine besonderen Umstände diese Klugheitsregel nahe legen.
b) Das Kriterium der Beteiligung: Durch den Priesterrat muss der Bischof den Diözesanklerus an bedeutenden Entscheidungen, die er in wirtschaftlicher Hinsicht treffen will, beteiligen, und er muss dazu dessen Meinung erfragen.<ref> Vgl. c. 500 § 2 CIC.</ref> Je nach der Natur der Sache kann es nützlich sein, auch den Diözesanpastoralrat zu befragen. Es ist ebenfalls angebracht, dass die diözesane Gemeinschaft bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Diözese auf dem Laufenden ist. Daher soll der Bischof, sofern nicht in bestimmten Fällen die Klugheit etwas anderes gebietet, anordnen, dass Vermögensberichte zum Ende des Jahres sowie bei Beendigung von diözesanen Werken veröffentlicht werden. In gleicher Weise können die Pfarreien und die übrigen Einrichtungen unter der Aufsicht des Bischofs vorgehen.
c) Das aszetische Kriterium, das gemäß dem Geist des Evangeliums verlangt, dass die Jünger Christi sich die Welt zunutze machen, als nutzten sie sie nicht (vgl. 1 Kor 7,31), und dass sie daher maßvoll und uneigennützig sein müssen, voll Vertrauen in die göttliche Vorsehung und großzügig gegenüber denen, die Not leiden; dabei sollen sie immer das Band der Liebe wahren.
d) Das apostolische Kriterium, das dazu führt, die Güter als Instrument zum Dienst der Evangelisierung und der Katechese zu nutzen. Diese Regel muss den Gebrauch der Kommunikationsund Informationsmittel bestimmen, die Durchführung von Ausstellungen religiöser Kunst, Besichtigungen von kirchlichen Bauwerken usw.
e) Das Kriterium des guten Familienvaters in der gewissenhaften und verantwortlichen Form der Verwaltungsführung.<ref> Vgl. c. 1284 § 1 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 20.</ref> Als besondere Ausdrucksweisen dieses Kriteriums:
wird der Bischof dafür sorgen, dass das Eigentum an Kirchengut in zivilrechtlich gültiger Form gesichert ist und er wird dafür sorgen, dass die kanonischen oder zivilen Vorschriften oder die vom Gründer oder Stifter oder von der rechtmäßigen Autorität auferlegten Anweisungen beachtet werden. Zudem wird er darauf achten, dass nicht aus einer Nichtbeachtung des zivilen Rechts Schaden für die Kirche erwachse;<ref> Vgl. c. 1284 § 2, 2° und 3° CIC.</ref>
bei der Beschäftigung von Arbeitskräften wird er genauestens das weltliche Arbeits- und Sozialrecht beachten und für dessen Beachtung sorgen, gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen;<ref> Vgl. c. 1286, 1° CIC.</ref>
er wird zur Beachtung der Vorschriften des weltlichen Rechts anhalten, in besonderer Weise des Vertragsrechts<ref> Vgl. c. 1290 CIC.</ref> sowie der Verfügungen von Todes wegen zugunsten der Kirche;<ref> Vgl. c. 1299 § 2 CIC.</ref>
er muss die Entscheidungen der Bischofskonferenz bezüglich der Akte der außerordentlichen Verwaltung ebenso kennen und für deren Beachtung sorgen<ref> Vgl. c. 1277 CIC.</ref> wie die Bedingungen für die Veräußerung und die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen;<ref> Vgl. cc. 1292 § 1 und 1297 CIC.</ref>
er wird sich bemühen, in den Hirten und in den Vermögensverwaltern einen ausgeprägten Geist der Verantwortung für die Erhaltung des Vermögens zu wecken, so dass jede Sicherheitsmaßnahme angewendet wird, um Diebstähle zu vermeiden;<ref> Vgl. c. 1220 § 2 CIC.</ref>
er wird die Erstellung und Aktualisierung von Inventarverzeichnissen fördern, auch von fotographischen Verzeichnissen, in denen die wertvollen Immobilien und Mobilien sowie die Kulturgüter eindeutig aufgezählt und beschrieben werden.<ref> Vgl. c. 1283, 2° CIC.</ref>
190. Vermögensfonds zur Deckung diözesaner Ausgaben
Um den vorrangigen wirtschaftlichen Erfordernissen nachzukommen, sieht die kanonische Ordnung die Schaffung von zwei Einrichtungen vor:
a) Die Diözese muss für die Vergütung der Kleriker sorgen, die für sie Dienst tun, und zwar durch die Errichtung eines Instituts oder einer besonderen Einrichtung, die Vermögen und Gaben der Gläubigen sammelt, oder auch auf andere Weise.<ref> Vgl. c. 1274 § 1 CIC.</ref>
b) Soweit das erforderlich ist, soll auch ein allgemeiner diözesaner Vermögensfonds eingerichtet werden, um anderen Erfordernissen der Diözese nachkommen und die ärmeren Diözesen unterstützen zu können. Man kann jedoch für diese Zwecksetzungen auch durch Vereinbarungen und durch Einrichtungen auf interdiözesaner oder nationaler Ebene vorsorgen.<ref> Vgl. c. 1274 §§ 3–4 CIC.</ref>
Es ist wünschenswert, dass alle diese Einrichtungen so errichtet werden, dass sie auch nach weltlichem Recht Wirksamkeit besitzen.<ref> Vgl. c. 1274 § 5 CIC.</ref>
191. Beteiligung der Gläubigen am Unterhalt der Kirche
Der Bischof soll mit geeigneten Mitteln dafür sorgen, dass die Gläubigen dazu erzogen werden, dass sie als aktive und verantwortliche Glieder zum Unterhalt der Kirche beitragen; so werden sich alle die Unterstützung der kirchlichen Werke und der wohltätigen Aktivitäten zu eigen machen und gerne bei der guten Verwaltung der Güter mitarbeiten.<ref> Vgl. cc. 222 § 1 und 1261 § 2; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 45.</ref>
Um den Erfordernissen der Kirche entsprechen zu können, soll der Bischof die Großzügigkeit der Gläubigen in Form von Spenden und Almosen wecken gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.<ref> Vgl. cc. 1262 und 1265 § 2 CIC.</ref> Er ist darüber hinaus dafür zuständig: maßvolle Steuern unter Beachtung der kanonischen Bedingungen aufzuerlegen;<ref> Vgl. cc. 1262 und 1263 CIC.</ref>
wenn es erforderlich ist, besondere Spendensammlungen zugunsten der Erfordernisse der Kirche anzuordnen;<ref> Vgl. c. 1266 CIC.</ref>
Vorschriften zu erlassen über die Verwendung der Gaben, die bei liturgischen Funktionen von den Gläubigen gegeben wurden, und über die Vergütung der Priester, die derartige Aufgaben erfüllen.<ref> Vgl. c. 531 CIC.</ref>
Diesbezüglich muss der Bischof, um die Gläubigen nicht mit unangemessenen finanziellen Forderungen zu belasten, sorgsam die wirkliche und wahrhaftige Notwendigkeit der Erhebung von Geldmitteln abwägen.
Schließlich soll es der Bischof nicht unterlassen, die Gläubigen darüber zu belehren und sie gegebenenfalls entsprechend zu informieren, welche Bedeutung die Messgaben sowie die Gebühren anlässlich der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien für die Aufwendungen für den Gottesdienst und den Unterhalt der Geistlichen sowie für die Armenfürsorge haben; und er soll die Kleriker belehren, dass in diesem Zusammenhang jeder Anschein von weltlichem Interesse vermieden werden muss.<ref> Vgl. Vat. II, PO 20–21; cc. 1264, 2° und 952 CIC; Kongregation für den Klerus, Dekret Mos iugiter (22.02.1991).</ref>
192. Der Diözesanvermögensverwaltungsrat und der Ökonom
In jeder Diözese muss ein Vermögensverwaltungsrat eingesetzt werden, dem der Bischof selbst oder sein Beauftragter vorsitzt.<ref> Vgl. c. 492 CIC.</ref> Ähnliche Räte müssen auch in jeder Pfarrei und in den anderen juristischen Personen eingerichtet werden.<ref> Vgl. cc. 537 und 1280 CIC.</ref> Um solche Organe zu besetzen, soll man Gläubige auswählen, die ausgewiesen sind durch Erfahrung in wirtschaftlichen Fragen und im weltlichen Recht, und die sich durch eine anerkannte Integrität auszeichnen sowie durch Liebe zur Kirche und zum Apostolat. Dort, wo dieses Amt eingerichtet wurde, soll man es so handhaben, dass ständige Diakone an diesen Organen beteiligt werden, so wie es ihrem eigenen Charisma entspricht.
Gemeinsam mit dem Diözesanvermögensverwaltungsrat soll der Bischof die Vorhaben der Werke, die Bilanzen, die Haushaltspläne usw. prüfen, und er soll mit dem Recht übereinstimmende Entscheidungen treffen. Darüber hinaus muss der Diözesanvermögensverwaltungsrat ebenso wie das Konsultorenkollegium angehört werden bei allen Verwaltungsakten, die, bezogen auf die wirtschaftliche Situation der Diözese, von größerer Bedeutung sind; für die Akte der außerordentlichen Verwaltung (die von der Bischofskonferenz festgelegt sind) bedarf der Bischof der Zustimmung des Konsultorenkollegiums und des Diözesanvermögensverwaltungsrates. Bei der tatsächlichen Ausführung der verschiedenen Verwaltungsakte bedient sich der Bischof, unbeschadet seiner Zuständigkeit, der Mitarbeit des Diözesanökonomen.<ref> Vgl. cc. 1277 und 1292 CIC.</ref>
Die Diözese muss nämlich einen Ökonomen haben, der vom Bischof für fünf Jahre ernannt wird, mit der Möglichkeit der Verlängerung, nachdem er das Konsultorenkollegium und den Vermögensverwaltungsrat angehört hat.
Der Ökonom, der auch ein ständiger Diakon oder ein Laie sein kann, muss große Erfahrung im ökonomisch-administrativen Bereich besitzen und muss sowohl die kanonische als auch die weltliche Vermögensgesetzgebung ebenso kennen wie eventuelle Vereinbarungen oder weltliche Gesetze bezüglich des kirchlichen Vermögens.
Der Diözesanökonom muss das Diözesanvermögen unter der Autorität des Bischofs verwalten, und zwar gemäß den vom Vermögensverwaltungsrat gebilligten Modalitäten und im Rahmen des gebilligten Haushalts. Am Ende eines jeden Jahres muss der Ökonom dem Vermögensverwaltungsrat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen.<ref> Vgl. c. 494 CIC.</ref>
IV. Die Ausübung der Nächstenliebe
193. In den Spuren Christi
Christus hat seinen Jüngern das Gebot der Nächstenliebe hinterlassen: „Wie ich euch geliebt habe, so sollt auch ihr einander lieben“ (Joh 13,34). Nächstenliebe bedeutet, lieben wie Christus. Um das zu bezeugen, haben die Glieder der Kirche unzählige Werke der Nächstenliebe ins Leben gerufen. Die Kirche weiß nämlich, dass ihre Sendung, obwohl sie geistlicher Natur ist, auch die zeitlichen Aspekte des menschlichen Lebens umfasst, denn die Verwirklichung der Pläne Gottes für den Menschen verbindet eng die Verkündigung des Evangeliums mit der Förderung des Menschen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 59.</ref> Diese Überzeugung drückt sich aus in den vielfältigen Formen der Hilfe und der umfassenden Unterstützung der Armen, der Unterdrückten und der Ausgegrenzten, sowie derer, die sich in einer Notsituation oder in einer Schwäche befinden, und die die Kirche mit vorzüglicher Liebe betrachtet.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Sollicitudo Rei Socialis, 42.</ref>
Mit derselben Aufmerksamkeit und Fürsorge versucht die Kirche über ihre Hilfswerke das „Leiden der Seele“ und das „Leiden des Körpers“ zu erleichtern. Dieser Einsatz findet seine Begründung in der christlichen Pflicht, Werke der leiblichen und der geistlichen Barmherzigkeit zu erfüllen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Salvifici Doloris, 5.</ref> Solche Werke sind von der Kirche von Anfang an verwirklicht worden, durch Almosen (vgl. Apg 9, 36; Hebr 13,16), die Verteilung von Gütern (vgl. Apg 2,44–45; 4, 32.34–37), die gemeinsame Speisung (vgl. Apg 6,2) und die Sammlungen für die Armen (vgl. Apg 9,36.39; 10,2.31; Gal 2,9–10). Zu Beginn wurden sieben Männer ausgewählt, welche die Apostel durch Gebet und Handauflegung zu diesem Dienst der Nächstenliebe bestimmten (vgl. Apg 6,2–6). Auch in den heutigen christlichen Gemeinden muss die Caritas ihren herausgehobenen Platz behalten und neue Formen der Unterstützung und der Förderung vorschlagen, die sich zu den traditionellen Formen hinzugesellen.
194. Die Kirche, Gemeinschaft der Nächstenliebe
Die Verantwortlichkeit des Bischofs im Bereich der Nächstenliebe kommt bereits bei der Liturgie der Bischofsweihe zum Ausdruck, wenn dem Kandidaten die besondere Frage gestellt wird: „Willst du im Namen des Herrn gegenüber den Armen stets gastfreundlich und barmherzig sein und für alle Hilfsbedürftigen Trost und Hilfe?“ Während der Bischof so, im Bewusstsein seiner Aufgabe als Vorsitzender und Diener der Nächstenliebe in der Kirche, persönlich diese Aufgabe in allen Formen erfüllt, welche die Lebenssituation der Bevölkerung erfordert und welche die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen, versucht er in allen Gläubigen – den Klerikern, den Ordensleuten und den Laien – ein tiefes Gefühl der Nächstenliebe und der Barmherzigkeit gegenüber allen einzupflanzen, die aus irgendeinem Grund „geplagt und schwer belastet“ (Mt 11,28) sind, so dass in der ganzen Diözese die Nächstenliebe vorherrsche als Form, das Gebot Jesu Christi aufzunehmen und zu bezeugen.<ref> Vgl. Vat. II, CD 16; PO 9; AA 8; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 73.</ref> Auf diese Weise werden die Gläubigen erfahren, dass die Kirche eine wirkliche Familie Gottes ist, geeint in brüderlicher Liebe (vgl. 1 Petr 1,22), und in vielen Männern und Frauen wird der Wunsch geweckt werden, Christus zu folgen.
Daher soll der Bischof nach dem Vorbild des guten Samariters (vgl. Lk 10,25–37) dafür sorgen, dass die Gläubigen darin unterrichtet, dazu ermahnt und auf angemessene Weise unterstützt werden, alle Werke der Barmherzigkeit auszuüben, sei es persönlich in ihren konkreten Lebensumständen, sei es, indem sie sich an den verschiedenen Formen der organisierten Caritas beteiligen. So findet jene wechselseitige Beziehung, die zwischen der Verkündigung, der Liturgie und dem Zeugnis besteht, im christlichen Leben ihren Ausdruck. Angeregt durch das Hören des Wortes und genährt durch die Sakramente sollen sich die Gläubigen in der Verwirklichung der Nächstenliebe einsetzen, die einen authentischen Beweis für den Glauben erbringt, den sie bekennen. In der Nächstenliebe nämlich manifestiert sich das neue Gebot, das der Welt die neue Natur der Kinder Gottes offenbart.
Deshalb soll der Bischof alle Unternehmungen der Caritas zur Hilfestellung und zur umfassenden Förderung der Ärmsten unterstützen und fördern, die im Lauf der Geschichte und bis in unsere Tage hinein entstanden sind und weiter entstehen, und zwar sowohl in den entwickelten Ländern wie auch in den Entwicklungsländern. Andererseits soll er sich um die Fortbildung der Gläubigen kümmern, die in diesen Unternehmungen sowohl auf der Leitungsebene als auch auf der Handlungsebene engagiert sind.
Der Dienst der Nächstenliebe ist, auch wenn er eine Pflicht aller Amtsträger darstellt, ein spezifischer Teil des diakonalen Charismas.<ref> Vgl. Vat. II, LG 29; Paul VI., Motu proprio Sacrum diaconatus ordinem, V, 22, 9.</ref> Aus diesem Grund müssen sich alle Anwärter auf die heiligen Weihen, aber insbesondere die Anwärter für den ständigen Diakonat, auf die caritative Tätigkeit durch eine angemessene Ausbildung vorbereiten, die dann im Licht der Erfahrung vervollkommnet werden muss. Entsprechend ihren persönlichen Fähigkeiten können ständige Diakone bei der finanziellen Verwaltung der Diözese mithelfen.
Die Seelsorge der Kirche soll sich auch den Sozialarbeitern sowie den Berufstätigen im Gesundheitsdienst zuwenden – dies um so mehr, wenn sie in katholischen Gesundheitseinrichtungen arbeiten – damit diese Gläubigen die Berufung entdecken, die in ihrer beruflichen Tätigkeit liegt, die ohne Zweifel technische Kompetenz erfordert, aber auch eine feinfühlige Sensibilität für die menschlichen und geistlichen Bedürfnisse der Menschen und der Patienten.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Salvifici Doloris, 29.</ref>
195. Die diözesanen Hilfswerke
Wenn in einer Diözese bereits Werke der Caritas und andere Hilfswerke bestehen, soll der Bischof dafür sorgen, dass sie wachsen und sich immer mehr verbessern können, und dass, sofern es nötig ist, weitere Werke geschaffen werden, die neuen Erfordernissen gerecht werden; vor allem auf dem Feld der Hilfe für die Kinder, die Jugendlichen, die Alten, die Kranken und die Behinderten, die Auswanderer und Flüchtlinge, für die der caritative Dienst der Kirche stets offen und verfügbar sein muss.<ref> Vgl. Vat. II, AA 8.</ref> Die großen Städte fordern in besonderer Weise die Kreativität der Hirten heraus, denn in den Metropolen zeigt sich die Armut in neuen Formen: Es genügt, an die große Zahl von Arbeitern aus verschiedenen Völkern und Nationen zu denken, an die Familien ohne Wohnung und ohne Nahrung, an diejenigen, die in Baracken leben oder an die Jugendlichen, die Drogen verfallen sind. Es soll aber auch nicht die große geistliche Armut vergessen werden, die heute immer stärker verbreitet ist, wie auch ein Mangel an Lebenssinn, Einsamkeit oder Hoffnungslosigkeit.
Um die Hilfe für die Bedürftigen in wirksamer Weise zu verwirklichen, soll der Bischof in der Diözese die diözesane Caritas fördern oder andere ähnliche Einrichtungen, die unter seiner Leitung den Geist der brüderlichen Nächstenliebe in der ganzen Diözese anregen und bei den Gläubigen der Diözese die großzügige Mitarbeit in den caritativen Werken der Teilkirche fördern, weil diese Ausdrucksweisen der katholischen Nächstenliebe sind. Die diözesane Caritas kann je nach den Umständen mit vergleichbaren weltlichen Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Transparenz ihrer Tätigkeit und die Treue zur ihrer Verpflichtung, die Liebe zu bezeugen, wird es ihr ermöglichen, in solche weltlichen Einrichtungen christlichen Geist einzubringen und sie mitunter auch zu koordinieren. In jedem Fall soll sich die diözesane Caritas an allen wirklich humanitären Unternehmungen beteiligen, um die Präsenz und die Solidarität der Kirche mit den menschlichen Nöten zu bezeugen. Der Bischof soll auch dafür sorgen, dass die gläubigen Laien, die in solchen weltlichen Einrichtungen arbeiten, eine angemessene geistliche Bildung erhalten, damit sie ein kompetentes und glaubwürdiges Zeugnis geben können. Der Bischof soll ebenfalls bestimmen, dass es in jeder Pfarrei, sofern das möglich ist, eine Pfarrcaritas geben soll, die in Verbindung mit der diözesanen Caritas in der Pfarrgemeinde ein Werkzeug der Anregung, der Sensibilisierung und der Koordination der Liebe Christi sein soll. Es wäre sehr günstig, wenn es in jeder Einrichtung, die von der kirchlichen Autorität abhängt, Vereinigungen gäbe, deren Ziel darin besteht, Fälle physischer oder geistlicher Bedürftigkeit festzustellen, Hilfsmittel zu sammeln und die Beziehungen der Liebe zwischen den Wohltätern und den Hilfeempfängern zu vertiefen.
196. Authentischer Geist der Hilfswerke der Kirche
Jede caritative Tätigkeit des Bischofs und der christlichen Gemeinschaft muss sich auszeichnen durch Redlichkeit, Aufrichtigkeit und Großmut und muss so die ungeschuldete Liebe Gottes gegenüber den Menschen bezeugen, „der seine Sonne aufgehen lässt über Bösen und Guten, und der regnen lässt über Gerechte und Ungerechte“ (Mt 5,45).
Ohne dass die Werke der Caritas jemals in ein Werkzeug eines unredlichen Proselytismus verkehrt werden, sollen sich der Bischof und die diözesane Gemeinschaft vornehmen, durch diese ein Zeugnis vom Evangelium zu geben und die Herzen zum Hören des Wortes Gottes und zur Umkehr zu führen. Alle Werke der Frömmigkeit und der Unterstützung, die von der christlichen Gemeinschaft verwirklicht werden, müssen den Geist der übernatürlichen Liebe zum Ausdruck bringen, der sie beseelt, um ein beredtes Zeugnis sein zu können, das die Herzen antreibt, den himmlischen Vater zu preisen (vgl. Mt 5,16). Um Werke der menschlichen Förderung und der Hilfeleistung für Völker, die von Unglücksfällen heimgesucht sind, zu verwirklichen, soll der Bischof, sofern es angebracht ist und gemäß den Normen und Hinweisen des Apostolischen Stuhls, die Beziehungen zwischen diözesanen caritativen Organen und den paritätischen Organen der getrennten Brüder fördern, damit durch die gemeinschaftliche Hilfeleistung die Einheit in der Liebe Christi bezeugt und die gegenseitige Kenntnis erleichtert werde, die eines Tages mit göttlicher Hilfe eine konkrete Gestalt annehmen könnte in der ersehnten Einheit all derer, die den Namen Christi bekennen. Dem Bischof kommt es zu, solche Beziehungen anzustoßen, sie zu regeln und über das ökumenische Handeln der diözesanen caritativen Organe zu wachen.
197. Beziehungen zwischen der Hilfe der Kirche und der öffentlichen und privaten Hilfe
Obwohl er weiß, dass die weltliche Autorität die Pflicht und die Verantwortung hat, in den verschiedenen Bereichen der Gesundheitsvorsorge und der Sozialfürsorge tätig zu werden, um in möglichst guter Weise für die Bedürfnisse aller vorzusorgen, darf der Bischof nicht vergessen, dass es auf der Welt immer Arme geben wird (vgl. Mt 26,11), das heißt geistlich, psychologisch oder materiell bedürftige Menschen, die der Nächstenliebe der Kirche anvertraut sind. Darüber hinaus hat die Kirche in diesem Bereich eine unersetzliche Aufgabe zu erfüllen, die von der übernatürlichen Tugend der Nächstenliebe herkommt.
Der Bischof soll jeden Anschein von Konkurrenz zwischen den Werken der diözesanen Caritas und anderen ähnlichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen vermeiden; vielmehr soll er die gegenseitige Wertschätzung und die Zusammenarbeit zwischen den einen und den anderen fördern. Dennoch muss er für die Kirche das Recht fordern, den Notleidenden helfen zu können und dort anwesend sein zu können, wo irgendeine Art von geistlicher oder materieller Not herrscht, und er soll in diesem Bereich kein Monopol dulden. Schließlich soll er dafür sorgen, dass die Hilfswerke und Einrichtungen, die von der Kirche gefördert werden, sowohl den Erfordernissen des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts als auch der weltlichen Gesetzgebung entsprechen, sofern diese Gesetzgebung mit der Lehre der Kirche übereinstimmt.
V. Bedeutung des „Sozialdienstes“ und der ehrenamtlichen Dienste
198. Die Sozialhelfer und die Ehrenamtlichen
Unter den modernen Hilfsangeboten nimmt der so genannte Sozialdienst einen hervorragenden Platz ein, der vor allem in den Fabriken und an den Arbeitsplätzen, in den Familien, in den Wohnsiedlungen, in den Vororten der Städte und in den Gefängnissen geleistet wird als eine Form der Hilfe, die Einzelnen und Gruppen angeboten wird, um den Sinn für die Würde des Lebens zu fördern, um zu einem Bewusstsein für die eigene Verantwortung zu erziehen und um zu einem Einsatz zur Überwindung der materiellen und geistigen Schwierigkeiten zu ermutigen.
Von daher ist es wünschenswert, dass es in der Diözese eine nennenswerte Zahl von Sozialhelfern gibt, die unter Jugendlichen beiderlei Geschlechts und auch unter den Ordensleuten ausgewählt werden; sie sollen entsprechend ausgebildet sein, insbesondere in der Soziallehre der Kirche, und zwar in Schulen und Zentren, die zu diesem Zweck geschaffen werden. Solche Sozialhelfer können ihre Tätigkeit in entsprechenden Zentren leisten, die in den größeren Pfarreien oder auf der Ebene der Dekanate eingerichtet werden, und zwar im Namen und auf Kosten der ganzen christlichen Gemeinde,<ref> Vgl. Vat. II, AA 8.</ref> um den alten und den neuen Formen der Armut zu begegnen, „die häufig auch die Milieus und gesellschaftlichen Gruppen betreffen, die zwar in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mittellos sind, sich aber der sinnlosen Verzweiflung, der Drogensucht, der Verlassenheit im Alter oder bei Krankheit, der Ausgrenzung oder sozialen Diskriminierung ausgesetzt sehen“.<ref> Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte, 50.</ref>
Tröstlich ist die Blüte verschiedener Formen ehrenamtlichen Dienstes in jüngster Zeit, mit denen die Christen, vor allem die Jugendlichen, gemeinsam mit anderen Menschen guten Willens die eigene Zeit und die eigene Energie einsetzen, um in organisierter Form den Hilfsbedürftigen, sei es in der eigenen Diözese, sei es in verschiedenen Teilen der Welt zu helfen. Solche Initiativen leisten viel Gutes, weil sie über die Linderung der Bedürfnisse der Hilfsbedürftigen hinaus in nicht unmaßgeblicher Weise beitragen zur Bildung der jungen christlichen Generationen und weil sie ein wirksames Mittel sind, um andere Menschen dem Glauben der Kirche nahe zu bringen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Brief an die Ehrenamtlichen, 5.12.2001.</ref> Daher soll der Bischof dort, wo die ehrenamtlichen Dienste nicht in genügendem Maße verbreitet sind, einen entsprechenden Geist wecken, der zur Hingabe an die anderen drängt und die Schaffung von entsprechenden Strukturen fördert, und er soll, falls erforderlich, auch persönlich dafür sorgen, solche Strukturen zu schaffen. Angesichts der großen Bedeutung, die solche Werke für das Gemeinwohl besitzen, wird es in vielen Fällen ganz natürlich sein, für deren Einrichtung und Unterhalt die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen oder, vor allem in den ärmsten Ländern, mit anderen Einrichtungen oder Organisationen zu suchen.
199. Verbindung zwischen Caritas und Liturgie
Um den Gläubigen den Sinn der christlichen Nächstenliebe einzuflößen, soll der Bischof sie lehren, dass die aktive und bewusste Teilnahme an der Liturgie, insbesondere an der Eucharistie, notwendigerweise zu einer Praxis der Nächstenliebe gegenüber den Armen und Notleidenden führt. Um diese Verbindung zwischen Eucharistie und brüderlicher Nächstenliebe zum Ausdruck zu bringen, soll er entsprechend den Rubriken und den liturgischen Gesetzen die großmütige Gabe von Geld und anderen Gütern während der Feier der Eucharistie selbst anregen. Mit derselben Zielsetzung kann der Bischof auch zu anderen geeigneten Initiativen greifen, wie dem Krankenbesuch, dem Besuch bei Gefangenen, bei armen Familien sowie bei Einrichtungen.
200. Hilfe für arme Diözesen und für katholische caritative und apostolische Werke
Nach dem Beispiel der Apostel, die nicht nur die gerechte Verteilung der Güter in den einzelnen Kirchen überwachten, sondern auch Sammlungen zugunsten der ärmsten Gemeinden durchführten (vgl. Apg 11,29–30; 1 Kor 16,1–14; 2 Kor 9,2; Röm 15,26; Gal 2,10 usw.), soll der Bischof jede Hilfe, die für seine Diözese möglich ist, anderen, ärmeren Diözesen<ref> Vgl. Vat. II, CD 6; PO 21; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 45.</ref> wie auch den nationalen und internationalen katholischen Unterstützungs- und Hilfswerken zukommen lassen. Mit dieser Zielsetzung soll der Bischof dem Klerus und dem Volk die auf universaler oder nationaler Ebene festgelegten „besonderen Tage“ ans Herz legen, um Interesse zu wecken, das Gebet zu fördern und von der christlichen Gemeinde einen finanziellen Beitrag zu erbitten.
Es ist angebracht, dass der Klerus schon von den Jahren des Seminars an in geeigneter Weise darauf vorbereitet wird, die Armut und die gegenseitige Nächstenliebe als eine Berufung zu leben und so dem Beispiel der frühen Kirche zu folgen (vgl. Apg 2,44–45; 4,32 ff.). Es wäre ein klares Zeugnis für einen evangelischen Geist, wenn die Priester mit dem Bischof an der Spitze sowie die kirchlichen Einrichtungen sich verpflichteten, jedes Jahr einen bestimmten Prozentsatz ihres Einkommens der diözesanen oder der weltkirchlichen Caritas zu widmen. Ein Beispiel, dem auch die Laien entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten folgen könnten.
VI. Einige besondere Bereiche
201. Einige pastorale Bereiche
Einige pastorale Bereiche erfordern je nach den örtlichen, kirchlichen oder gesellschaftlichen Umständen eine besondere Aufmerksamkeit von Seiten der Hirten. Dieses Direktorium beschränkt sich auf einige wenige.
202. Die Familie
Für den Bischof stellt die Familie in der heutigen Gesellschaft eine pastorale Priorität dar.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 52.</ref> Die Herausforderungen, denen die Familie heute begegnen muss, sind enorm: Eine irrige Anthropologie, die den Menschen von der Familie trennt und vom höchsten Wert des Lebens; die Entwertung der ehelichen Liebe und die verbreitete Verhütungsmentalität; die Tendenz, die Familie in den Privatbereich abzudrängen und sie von der Ehe zu lösen; der auf die Parlamente ausgeübte Druck, damit auch homosexuelle Partnerschaften wie Familien anerkannt werden, die auf der Ehe gründen; die neue Situation der Frau, die, obgleich sie heute in ihren Rechten und in ihrer Würde anerkannt wird und obgleich die Formen der Diskriminierung, denen sie ausgesetzt war und noch ist, geringer geworden sind, in ihrer Sendung als Braut und Mutter abgewertet wird, wenn diese als knechtliche Unterwerfung und als ein diskriminierender Dienst betrachtet wird.
Als erster Verantwortlicher für die Familienpastoral soll der Bischof diese Pastoral in die Gesamtpastoral der Diözese integrieren und er soll sich dafür einsetzen, dass in der Familie, dem Fundament und der Urzelle der Gesellschaft und der Kirche, alle Werte und der ganze menschliche und christliche Reichtum zusammen kommen, damit sie immer besser in der Lage ist, umfassend die Person zu bilden und den Glauben weiterzugeben. Aus diesem Grund ist es die Pflicht des Bischofs, jede Anstrengung zu unternehmen, um in angemessener Form eine wirksame Familienpastoral einzurichten und sie in allen Pfarreien und in den anderen Einrichtungen und diözesanen Gemeinschaften zu verwirklichen unter aktiver Mitarbeit der Priester, Diakone, Ordensleute und Mitglieder der Gesellschaften des apostolischen Lebens, der Laien sowie der Familien selbst. Diese Verpflichtung, die durchgängig alle Felder der Pastoral betrifft, hat folgende Inhalte: Die mittelbare und die unmittelbare Vorbereitung auf die Ehe, die sinnvollerweise „wie in einem katechumenalen Prozess“<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 66.</ref> durchgeführt werden soll und in deren letzter Phase die Vorbereitungskurse auf die Eheschließung angesiedelt sein sollen, die mit Ernsthaftigkeit, bestem Gehalt, ausreichender Dauer und verpflichtend durchgeführt werden sollen;<ref> Vgl. Päpstlicher Rat für die Familie, Die Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe.</ref> die Erziehung zu einer verantwortlichen Liebe,<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 37.</ref> zu der auch die notwendige Sexualerziehung mit der Vorlage ethischer Prinzipien und Werte gehört;<ref> Vgl. Päpstlicher Rat für die Familie, Menschliche Sexualität, Wahrheit und Bedeutung.</ref> die Information über die natürlichen Methoden der Empfängnisregelung, deren Inanspruchnahme stets gerechte Gründe haben muss und nicht nur auf einer Verweigerung der Vaterschaft oder der Mutterschaft beruhen darf; die Bioethik, und, vor allem unter Einsatz der Laien, die Reflexion mittels Kursen, Fortbildungen und Konferenzen. Um die Teilnahme der Familien am gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern und um ungerechten Gesetzen zuvor zu kommen, soll sich der Bischof dafür einsetzen, dass auch in der bürgerlichen Gesellschaft eine Pastoral für die Familie gefördert wird, wobei er einen engen Kontakt zu den Politikern, vor allem zu den katholischen Politikern pflegen und ihnen Hilfen für ihre Fortbildung anbieten soll. Der Bischof soll dafür sorgen, dass sowohl in der Diözese als auch in den Dekanaten sowie, wenn das möglich ist, auch in den Pfarreien Kommissionen für Familienpastoral gebildet werden. Es ist wünschenswert, dass diesen Organen auch die Zuständigkeiten für das Leben, die Kindheit, die Frau und, je nachdem, für die Jugend übertragen werden. Für die Fortbildung der pastoralen Mitarbeiter kann die Diözese ein Bildungszentrum oder ein „Familieninstitut“ einrichten. In dieser Hinsicht bieten auch die Familienverbände, die zur gegenseitigen Unterstützung sowie zur Verteidigung der Werte der Familie gegenüber der Gesellschaft und dem Staat errichtet wurden, eine bewährte und wirksame Hilfe.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 70; 72; 73–76.</ref>
Leider muss festgestellt werden, dass sich heute eine zunehmende Zahl von Getauften in einer irregulären Situation<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 79–84.</ref> bezüglich ihrer Ehe befindet: die so genannte „Ehe auf Probe“, die faktischen Verbindungen, die Katholiken, die nur zivilrechtlich verheiratet sind, die Scheidungen; alles Situationen, die den direkt Betroffenen, aber auch ihren Kindern und der Gesellschaft insgesamt schwer schaden. In allen diesen Fällen sollen die Hirten die größte Anstrengung darauf legen, um nach Möglichkeit die Legalisierung dieser Verbindungen zu erreichen. Gleichzeitig sollen sie sich diesen Personen gegenüber liebevoll verhalten, weil es sich in vielen Fällen um Situationen handelt, die vor allem wegen der gemeinsamen Kinder nur schwer zu verändern sind. In jedem Fall soll der Bischof die kirchliche Norm begründen, wonach jene die eucharistische Kommunion nicht empfangen können, die sich in einer Situation befinden, die objektiv der Verbindung der Liebe zwischen Christus und der Kirche widerspricht, die in der Eucharistie dargestellt und gegenwärtig gesetzt wird.<ref> Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Internationales Jahr zur eucharistischen Kommunion für geschiedene und wiederverheiratete Gläubige; Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Erklärung zu c. 915.</ref> Im Hinblick auf die Geschiedenen und Wiederverheirateten soll es der Bischof nicht daran fehlen lassen, sie die mütterliche Zuwendung der Kirche erfahren zu lassen, und er soll dafür sorgen, dass sie nicht vom kirchlichen Leben ausgeschlossen werden, denn es steht offenkundig fest, dass diese Personen gewöhnlich am Leben ihrer jeweiligen Pfarreien teilnehmen können. Es ist sehr sinnvoll, wenn es in jeder Diözese oder auf überpfarrlicher Ebene Bildungsangebote für diese Personen gibt.
203. Die Heranwachsenden und die Jugendlichen
Ein Bereich, der den Bischof nachdrücklich interessieren muss und der seine väterliche Sorge herausfordern muss, ist derjenige der Jugendlichen<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 53.</ref> und insbesondere derjenige der jugendlichen Studierenden, die ohne eine klare Orientierung dem Einfluss verschiedener Meinungen und neuer Ideologien ausgesetzt sind, weshalb sie sich mit großer Leichtigkeit von der Kirche entfernen, um Wege zu verfolgen, die sich von den kirchlichen Wegen unterscheiden, oder um sogar in einer existenziellen Leere zu verharren. Von daher ist es notwendig, die Jugendlichen dahin zu führen, dass sie einen reifen Glauben bekennen, indem man sie zu Hauptfiguren des Lebens und der pastoralen Entscheidungen der Diözese macht. Es wird sinnvoll sein, dass man in den verschiedenen diözesanen und pfarrlichen Einrichtungen eine Vertretung der Welt der Jugendlichen vorsieht, so dass sich deren eigene geistliche Bedürfnisse Ausdruck verschaffen und Schritt für Schritt in das diözesane und pfarrliche Leben integriert werden können. Der Bischof soll dafür sorgen, dass es in seiner Diözese eine gute Anzahl von geeigneten Priestern, Ordensleuten und Laien gibt, die sich dem Apostolat an der Jugend widmen. Dem Bischof soll es ein Anliegen sein, dass die Jugendpastoral in jeder Pfarrei oder zumindest auf überpfarrlicher Ebene verwirklicht wird.
Zu den wirksamsten Formen gehört sicher der Religionsunterricht in den Schulen, aber auf der pastoralen Ebene müssen auch jene Werke und Vereinigungen unterstützt werden, die auf die Bildung der Jugendlichen ausgerichtet sind, wie auch die verschiedenen Gruppen oder Vereinigungen, die diese Zielsetzung verfolgen.
Wer in der Jugendpastoral mitarbeitet, muss sich den Jugendlichen gegenüber als Bruder oder Schwester und Freund erweisen, aber gleichzeitig auch als Träger einer Wahrheit und eines höheren Lebensideals. Sie sollen die Bestrebungen, Ansichten und Ausdrucksweisen der Jugendlichen verstehen können, aber ohne in Leichfertigkeiten und Abweichungen einzuwilligen bei dem vergeblichen Versuch, von den Jugendlichen besser angenommen zu werden: Tatsächlich leistet man den Jugendlichen keinen Dienst, wenn man ihre Fehler annimmt, sondern nur dann, wenn man ihnen Ideale aufzeigt; schließlich sollen sie mit konkreten Initiativen die Verantwortungsbereitschaft der Jugendlichen wecken, damit sie sich als aktive und verantwortliche Baumeister der pfarrlichen Gemeinschaft fühlen und das tatsächlich auch sind.
Unter den Jugendlichen nehmen die Universitätsstudenten einen bevorzugten Platz von großem apostolischem Interesse ein wegen ihrer besonderen Ansprechbarkeit und ihres besonderen Milieus. Persönlich oder in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Diözesen kann sich der Bischof um die Hirtensorge der jugendlichen Universitätsangehörigen kümmern, indem er gegebenenfalls eine Personalpfarrei auf dem universitären „Campus“ oder in unmittelbarer Nachbarschaft errichtet, und indem er Wohnheime und andere Zentren fördert, die den Studierenden eine dauerhafte geistliche und intellektuelle Hilfe anbieten.<ref> Vgl. Vat. II, GE 10; c. 813 CIC; Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Ex corde ecclesiae, Allgemeine Normen, Art. 6 §§ 1–2.</ref> In gleicher Weise soll er, soweit das in seiner Zuständigkeit liegt, die Werke anderer Einrichtungen und kirchlicher Vereinigungen unterstützen, die sich in diesem apostolischen Bereich betätigen, der ja nicht ohne Schwierigkeiten ist, und er soll darüber wachen, dass in jedem Zentrum – ob es nun von der Diözese abhängt oder nicht – geeignete Mittel für eine christliche Bildung zur Verfügung gestellt werden und dass die angemessene Ordnung ebenso beachtet wird wie eine menschliche und geistliche Haltung.
204. Die Arbeiter und die ländliche Bevölkerung
Der Bischof soll sich nachdrücklich um die Seelsorge der Arbeiter und der ländlichen Bevölkerung kümmern, weil die Evangelisierung der Welt der Arbeit und der Landwirtschaft Teil der Sendung der Kirche ist und auch weil die Arbeiter die Folgen einer Industrialisierung zu tragen haben, die der Würde des Menschen wenig Aufmerksamkeit schenkt, und weil sie als Folge von Auswanderung darunter leiden, dass sie ihre Wurzeln verlieren. Nicht weniger Aufmerksamkeit soll er der ländlichen Welt schenken, die an nicht wenigen Orten schweren Lebensbedingungen unterworfen ist und oft unter einem Fehlen priesterlicher Präsenz leidet.
Deshalb soll der Bischof den direkten Kontakt mit den Arbeitern und mit der Landbevölkerung suchen, auch in ihrem eigenen Milieu, und er soll dafür sorgen, dass es geeignete und vor allem in der Soziallehre der Kirche gut vorbereitete Priester gibt, um mit Mitteln und Maßnahmen, die den sozialen, psychologischen und geistlichen Lebensbedingungen dieser Personen angepasst sind, den apostolischen Dienst in den Arbeitervierteln und im ländlichen Milieu zu leisten. Der Bischof soll darüber wachen, dass in den Pfarreien und in den übrigen Zentren, die der Betreuung der Arbeiter und der Landbevölkerung dienen, die pastorale Tätigkeit unter den Familien gefördert wird, und dass die Einrichtung und Leitung von Arbeitskreisen, Vereinigungen, Abendschulen, Zentren beruflicher Ausbildung, Erholungsstätten usw. organisiert wird.
Lobenswert sind die Werke und Einrichtungen mit gemeinwirtschaftlichem Charakter, deren Ziel die Hilfe für die Armen ist, und die den Zugang zu Eigentum oder zur Nutzung von Wirtschaftsgütern oder deren gerechte Verteilung durch Studien, genossenschaftliche Aktivitäten, Vereinigungen von Arbeitern und Handwerkern, wirtschaftliche und finanzielle Initiativen usw. erleichtern. Es handelt sich dabei um ein sehr weites Feld, in dem die christlichen Laien dazu berufen sind, die Nächstenliebe in Form von Gerechtigkeit und menschlicher Solidarität in voller Übereinstimmung mit ihrer Berufung zum Weltdienst auszuüben.<ref> Vgl. Vat. II, AG 12; GS 30 und 71.</ref> Der Bischof soll es nicht unterlassen, solche Laien zu ermutigen, und wenn es nötig ist, soll er persönlich solche Werke fördern und sie in christlichem Sinn prägen.
Der Bischof soll auch seinen eigenen Beitrag zur ökologischen Frage und zur Bewahrung der Schöpfung leisten, indem er die rechte Beziehung zwischen Mensch und Natur lehrt, die im Licht der Lehre über Gott, den Schöpfer des Himmels und der Erde, eine dienende Beziehung sein muss, weil der Mensch in das Zentrum der Schöpfung gestellt ist als Diener des Schöpfers. In diesem Sinne ist eine ökologische Umkehr erforderlich<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 70.</ref> in dem Bewusstsein, dass man zusammen mit der Bewahrung der Schöpfung und mit noch größerem Einsatz für eine menschliche Ökologie tätig werden muss, welche das grundlegende Gut des Lebens in allen seinen Ausdrucksformen schützt und alle künftigen Generationen auf eine nachhaltige Entwicklung vorbereitet, die sich immer mehr dem Plan des Schöpfers annähert.
205. Die Leidenden
Der Schutz der Gesundheit stellt in der heutigen Gesellschaft eine der anspruchsvollsten Herausforderungen dar.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 71.</ref> Es gibt nach wie vor in vielen Teilen der Welt epidemische Krankheiten. Unbeschadet der Bemühungen der Medizin und der Wissenschaft bei der Suche neuer Lösungen oder Hilfen, um diesen zu begegnen, entstehen neue Situationen, in denen die physische und psychische Gesundheit immer mehr bedroht wird. Die Sorge um den Menschen drängt den Bischof dazu, den guten Samariter nachzuahmen, der sich mit Güte und Mitleid um jeden leidenden Menschen kümmert. Jeder Bischof ist dazu aufgerufen, im Gebiet seiner Diözese mit Hilfe qualifizierter Personen daran zu arbeiten, dass das Evangelium des Lebens verkündet wird. Die Humanisierung der Medizin und der Krankenpflege und die Nähe zu allen in Situationen des Leidens lässt im Herzen jedes Einzelnen die Gestalt Christi, des Arztes des Leibes und der Seele auferstehen, der es nicht unterlassen hat, unter die Anweisungen, die er seinen Aposteln mitgegeben hat, auch die Ermahnung aufzunehmen, dass sie Kranke heilen sollten (vgl. Mt 10,8). Deshalb verdient die Einrichtung und die Förderung einer entsprechenden Seelsorge für die im Krankendienst Tätigen im Hinblick auf das größere Wohl der Kranken eine Priorität im Herzen des Bischofs. Diese Seelsorge darf die folgenden Gesichtspunkte nicht außer Acht lassen: Die Proklamation der Verteidigung des Lebens bei der Anwendung der biogenetischen Technik, bei der Palliativbehandlung und gegenüber der Euthanasie; die Aktualisierung der Sakramentenpastoral, besonders was die Krankensalbung und die Wegzehrung anbelangt, wobei aber auch die Spendung des Bußsakramentes nicht vernachlässigt werden darf; die Anwesenheit von Ordensleuten, die ihr Leben der Pflege der Kranken widmen und von Freiwilligen in der Gesundheitspastoral; die Sorge der Pfarrer für die Kranken in ihrer Pfarrei. Der Bischof soll dazu ermutigen, dass es katholische Krankenhäuser gibt, und, je nachdem, soll er neue Krankenhäuser errichten und bei bestehenden Krankenhäusern deren katholischen Charakter bewahren, wenn sie aus verschiedenen Gründen in die Leitung von Laien übergehen. In den katholischen medizinischen Fakultäten soll der Bischof darüber wachen, dass eine mit dem Lehramt der Kirche übereinstimmende Ethik gelehrt wird, insbesondere in Fragen der Bioethik.
206. Personen, die eine besondere pastorale Zuwendung benötigen
Der Bischof muss seine besondere Sorge und Aufmerksamkeit auch den geistlichen Bedürfnissen jener Personengruppen schenken, die wegen ihrer Lebensumstände nicht in ausreichendem Maße die ordentliche territoriale Seelsorge in Anspruch nehmen können.<ref> Vgl. Vat. II, CD 18; c. 771 § 1 CIC.</ref> In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Situationen betrachtet, die eine pastorale Antwort erfordern:
a) Internationale Emigration
Sie stellt ein Problem wachsenden Ausmaßes dar, das die Sorge der Hirten erforderlich macht: Es genügt, an die große Zahl derer zu erinnern, die in andere Länder ziehen, um Arbeit zu suchen oder um zu studieren, sowie an die Flüchtlinge und an die Nomaden.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 72.</ref> Diese Verpflichtung ist umso dringender, wenn es sich, wie es heute noch häufig geschieht, bei den Auswanderern um Katholiken handelt. Um diesen Gläubigen ein pastorales Angebot machen zu können, das ihrer Natur und ihren geistlichen Bedürfnissen entspricht, ist es erforderlich, dass es eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den Hirten des Herkunftslandes und jenen der Diözesen des Bestimmungslandes gibt, sowohl als einzelnen als auch zwischen den jeweiligen Bischofskonferenzen. Ein solches Programm kann am besten verwirklicht werden durch die Entsendung von Priestern, Diakonen und anderen Gläubigen, welche die Emigranten begleiten, und durch besondere Bildungszentren, die zu diesem Zweck eingerichtet werden, oder durch die Schaffung von personal bestimmten Pastoralstrukturen, die zur Koordination der Pastoral bestimmt sind, die sich an diese Gläubigen wendet.<ref> Vgl. Vat. II, PO 10.</ref> Man darf aber auch nicht die Menschen unterwegs vergessen, das heißt die Pilger, die Reisenden, die Zirkusleute, die Schausteller, die Menschen ohne festen Wohnsitz usw.
b) Die einzelnen Gruppen von Gläubigen
Um für die Hirtensorge und für das Apostolat homogener einzelner Gruppen von Gläubigen innerhalb der Grenzen der Diözese vorsorgen zu können, kann der Bischof eine Personalpfarrei errichten oder auch einige geeignete Priester zu Gruppenseelsorgern (cappellani) ernennen und sie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten. Für die Seelsorge an den Fischern und den Seeleuten soll er dessen eigenen Normen entsprechend das Werk des Apostolats des Meeres unterstützen.
Heute mehr als in der Vergangenheit ist von Bedeutung, dass der Bischof eine zweckmäßige Pastoral in den Touristenorten einrichtet, indem er dort Nebenkirchen oder Gebetsräume von Pfarreien errichtet, ebenso wie – entsprechend den Möglichkeiten der jeweiligen Diözese – in der Nähe der Hauptverbindungswege, der Bahnhöfe und der Flugplätze.
c) Die Angehörigen des Militärs
Die Angehörigen des Militärs stellen eine besondere Gruppe der Gläubigen dar, die wegen ihres Lebensstils eine besondere Aufmerksamkeit benötigen. Für ihre seelsorgliche Betreuung errichtet der Heilige Stuhl ein entsprechendes Militärordinariat, dessen Prälat dem Diözesanbischof gleichgestellt ist. Der Ortsoberhirte soll brüderliche Beziehungen zum Militärordinarius unterhalten und er soll versuchen, ihn in allem, was in seiner Zuständigkeit liegt, zu unterstützen, auch wenn es darum geht, geeignete Priester zu finden, so dass die Angehörigen einer Berufsarmee, ihre Familien sowie die zahllosen jungen Menschen, die einen zeitlich begrenzten Militärdienst leisten, auf eine angemessene seelsorgliche Betreuung im Hinblick auf ihr christliches Leben zählen können.
207. Die ökumenische Pastoral
Der Bischof soll seinen Eifer und seine Hirtenliebe auch auf die Glieder der nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften ausdehnen.<ref> Für die verschiedenen Aspekte der ökumenischen Pastoral vgl. Päpstlicher Rat für die Einheit der Christen, Ökumenisches Direktorium.</ref>
Zu diesem Zweck ist eine ökumenische Bildung der diözesanen Gemeinschaft notwendig, so dass alle Gläubigen, und insbesondere die Geistlichen, das unschätzbare Geschenk der Einheit wertschätzen, in der Liebe und im Verständnis zu den übrigen christlichen Brüdern wachsen, allerdings ohne jeden Irenismus, und sich dem Gebet der ganzen Kirche anschließen, entsprechend dem Wunsch und den Normen des II. Vatikanischen Konzils sowie der Anweisungen des Apostolischen Stuhls. Eine besondere Bedeutung kommt der ökumenischen Bildung in den Priesterseminaren und in den anderen Zentren und Bereichen der Bildung des Klerus und der Laien zu.<ref> Vgl. Vat. II, UR 5–12; AA 28; AG 15; vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 65.</ref>
Es ist angebracht, auch die praktische Verwirklichung des Ökumenismus zu fördern: In erster Linie den geistlichen Ökumenismus, der in der inneren Umkehr der Christen besteht; dann das Gebet, das in der so genannten „Weltgebetswoche für die Einheit der Christen“ eine ziemlich weit verbreitete und lobenswerte Konkretisierung erfährt; schließlich die ökumenische Zusammenarbeit mit anderen Christen, deren hauptsächliche Handlungsweisen das gemeinsame Gebet, der Dialog, das gemeinsame christliche Zeugnis und der vereinte Einsatz für die Verteidigung der menschlichen und christlichen Werte darstellen.<ref> Vgl. Vat. II, UR 4; 7; 12 und 24; AA 27; GS 90.</ref>
Es ist ebenfalls angebracht, die Situation der Mischehen zwischen Katholiken und anderen Getauften im Blick zu behalten. Diese Ehen, auch wenn sie gute Früchte im ökumenischen Bereich bringen können, erfordern eine besondere pastorale Zuwendung, sei es, um sich zu vergewissern, dass beide Ehegatten die katholische Lehre über die Ehe kennen und anerkennen, sei es, um jedes Risiko des Abfalls vom Glauben von Seiten des katholischen Partners fernzuhalten und um ihn in der Weitergabe des katholischen Glaubens an die eigenen Kinder zu unterstützen.<ref> Vgl. cc. 1124 und 1125 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 78.</ref>
Was die communicatio in sacris anbelangt, müssen die diesbezüglich vom II. Vatikanischen Konzil, vom Codex Iuris Canonici sowie vom Apostolischen Stuhl erlassenen Normen genau beachtet werden.<ref> Vgl. Vat. II, UR 8; OE 24-29; cc. 844; 933; 1124–1129 und 1183 § 3 CIC.</ref>
Die Gläubigen müssen gebildet werden, damit sie mit Klarheit auf die Herausforderungen der so genannten „Sekten“ christlicher oder synkretistischer Prägung antworten können, weil diese weniger gut vorbereitete Personen verwirren können, und zwar nicht nur mit ihren eigenen Theorien, sondern auch durch stark gefühlsmäßig geprägte religiöse Erfahrungen.
208. Die Pastoral in einem multireligiösen Milieu
Die Anwesenheit von Personen, die anderen Religionen angehören, in Ländern katholischer Tradition ist heute ein Phänomen mit wachsender Bedeutung, vor allem in den großen Städten sowie in den Universitäts- und Industriezentren, wo sie sich aus Gründen der Arbeit, des Studiums oder als Touristen aufhalten. Die christliche Nächstenliebe und der missionarische Eifer drängen die diözesane Gemeinschaft im Hinblick auf diese Personen zu humanitärer Hilfe, zum Dialog und zur Verkündigung Christi in unterschiedlicher Weise:<ref> Bezüglich des interreligiösen Dialogs und der christlichen Verkündigung vgl. Päpstlicher Rat für den interreligiösen Dialog und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Instruktion Dialog und Verkündigung; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 68.</ref>
a) Der Bischof soll dazu anspornen, die christliche Nächstenliebe gegenüber diesen Personen in uneigennütziger Weise auszuüben, indem ihnen bei ihren Problemen der sozialen, schulischen, sprachlichen Integration sowie der Suche nach einer Wohnung und dem Zugang zu medizinischer Hilfe usw. geholfen wird. Zu diesem Zweck kann er sich in geeigneter Weise der katholischen Vereinigungen bedienen.
b) Die Achtung vor der religiösen Tradition und der menschlichen Würde jedes Einzelnen laden dazu ein, einen interreligiösen Dialog einzurichten, um das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit zu fördern. Ein solcher Dialog muss die grundlegenden Prinzipien des religiösen Gewissens beachten, die heute in einer säkularisierten Gesellschaft Angriffen ausgesetzt sind. Um dieses Apostolat zu verwirklichen soll es sich der Bischof angelegen sein lassen, geeignete Personen auszubilden, die diese Aufgabe erfüllen können. In diesem Sinne ist es angebracht, dass man dort, wo es sie noch nicht gibt und wo es möglich ist, eine Kommission für den interreligiösen Dialog einrichtet, und dass man sich auch der Hilfe von Fachleuten, seien es nun Kleriker, Ordensleute oder Laien, bedient.<ref> Vgl. Vat. II, UR 5–12; AA 28; AG 15.</ref>
c) Schließlich soll man dafür sorgen, dass diese Personen die Wahrheit kennen lernen und annehmen können, die Gott durch die Menschwerdung seines Sohnes in die Welt gebracht hat, da nämlich in keinem anderen das Heil ist: „Denn es ist uns Menschen kein anderer Namen unter dem Himmel gegeben, durch den wir gerettet werden sollen“ (Apg 4,12). Der Prozess, der zu solchen Bekehrungen führt, wird oft die Frucht einer persönlichen Freundschaft sowie des Zeugnisses von Katholiken sein, die stets in voller Achtung vor dem Gewissen der anderen handeln müssen, so dass die Bekehrung zum wahren Glauben stets das Ergebnis einer inneren Überzeugung ist und niemals ein Mittel, um materielle Vorteile zu erzielen oder die Zuneigung von Personen zu erkaufen. Es wäre ebenfalls angebracht, einen ernsthaften und geeigneten Katechumenat einzurichten, der den bereits zurückgelegten geistlichen Weg berücksichtigt.
d) in einem multireligiösen Milieu wird der Bischof oft in der Situation sein, dass er in interreligiöse Unternehmungen einbezogen wird oder dass er andere religiöse Führer trifft. Solche Unternehmungen können sich, wenn sie in geeigneter Weise mit Klugheit und Unterscheidungsgabe abgewogen werden, als Gelegenheiten einer fruchtbaren Begegnung und eines gegenseitigen Austausches erweisen. Was den Bereich des gleichzeitigen Gebetes der Gläubigen verschiedener Religionen anbelangt, ist es angebracht, jedes einzelne Mal die Art und Weise der Durchführung und der Beteiligung abzuwägen und dabei alles sorgfältig zu vermeiden, was den Eindruck von Indifferentismus oder religiösem Synkretismus erwecken könnte.
209. Der Bischof als Stifter von Gerechtigkeit und Frieden
Die heutige Welt zeigt schwerwiegende Formen der Ungerechtigkeit, die verursacht sind durch das immer größer werdende Gefälle zwischen Reichen und Armen, durch ein ungerechtes Wirtschafts287 system, aufgrund dessen in vielen Teilen der Welt Hunger herrscht und die Zahl der Ausgegrenzten zunimmt, während in anderen Teilen Üppigkeit herrscht; ferner durch den Krieg, der beständig den Frieden und die Stabilität der internationalen Gemeinschaft bedroht; durch die Diskriminierung zwischen den Menschen und die Herabsetzung der Würde der Frau, teils durch eine hedonistische und materialistische Kultur, teils wegen der fehlenden Anerkennung ihrer grundlegenden Rechte als Person. Angesichts dieser Herausforderungen ist der Bischof dazu aufgerufen, ein Prophet der Gerechtigkeit und des Friedens zu sein und ein Verteidiger der unveräußerlichen Rechte der Person, indem er die Lehre der Kirche über die Verteidigung des Rechts auf Leben von der Empfängnis an bis zu seinem natürlichen Ende sowie die Lehre von der menschlichen Würde verkündet; er soll sich die Verteidigung der Schwachen zum Anliegen machen und er soll denen eine Stimme geben, die selbst keine Stimme haben, um ihren Rechten Geltung zu verschaffen. In derselben Weise muss der Bischof mit Entschiedenheit alle Formen der Gewalt verurteilen und seine Stimme zugunsten derer erheben, die unterdrückt, verfolgt, erniedrigt und arbeitslos sind, sowie für die Kinder, die schwer geschunden sind.
Mit derselben Seelenstärke soll der Bischof den Frieden Christi verkünden, indem er seine Gläubigen und alle Menschen guten Willens aufruft, ihn Tag für Tag aufzubauen. Der Bischof soll nicht müde werden zu lehren, dass der Friede aus dem Leben von Personen hervorgeht, die eine beständige Haltung des Friedens pflegen, in einem umfassenden Sinn die gemeinschaftliche Dimension des Lebens wertschätzen, die sich Gott öffnen, indem sie die weltweite Brüderlichkeit sowie eine Kultur und Spiritualität der Solidarität und des Friedens fördern, und die beständig Gott im Gebet anrufen. Der Bischof soll ein unermüdlicher Prophet und Schöpfer des Friedens sein, indem er aufzeigt, dass die christliche Hoffnung eng verbunden ist mit der umfassenden Förderung des Menschen und der Gesellschaft.<ref> Der Bischof soll es aber auch nicht unterlassen, zu prüfen, ob nicht eine eventuelle Beteiligung an Kundgebungen oder Protestmärschen, auch wenn er darum gebeten wird, zu einer Instrumentalisierung oder zu doppeldeutigen Ergebnissen führen kann.</ref>
Kapitel VIII: Die Pfarrei, die Dekanate und die Pastoralvisitation
„Da der Bischof in seiner Kirche weder immer noch überall in eigener Person der gesamten Herde vorstehen kann, muss er notwendigerweise Gemeinden von Gläubigen bilden, unter denen die Pfarreien hervorragen, die örtlich geordnet sind unter einem Hirten, der die Stelle des Bischofs vertritt; denn sie vergegenwärtigen gewissermaßen die über den Erdkreis hin errichtete sichtbare Kirche. Daher ist das liturgische Leben der Pfarrei und seine Beziehung zum Bischof im Denken und Tun der Gläubigen und des Klerus zu fördern; und es ist darauf hinzuarbeiten, dass der Sinn für die Pfarrgemeinschaft, vor allem aber in der gemeinsamen Feier der Sonntagsmesse, blühe“ (Sacrosanctum Concilium, 42).
I. Die Pfarrei
210. Die Pfarrei, dauerhafte Gemeinschaft in der Diözese
Jede Diözese muss in Pfarreien aufgegliedert werden, das heißt in Gemeinschaften von Gläubigen, die in dauerhafter Form errichtet sind und einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut werden.<ref> Vgl. cc. 374 § 1 und 515 § 1 CIC; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 45.</ref>
In der Regel werden die Pfarreien von Gläubigen eines bestimmten Gebietes gebildet. Wo es jedoch als nützlich erscheint, können auch Personalpfarreien errichtet werden, das heißt Pfarreien für Gruppen von Personen, wo auch immer sich ihr diözesaner Wohnsitz befindet, und zwar auf der Grundlage des Ritus, der Sprache, der Nationalität oder auch anderer bestimmter Gesichtspunkte.<ref> Vgl. Vat. II, CD 23; cc. 518 und 813 CIC.</ref>
Wenn aufgrund von Schwierigkeiten (etwa zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Art usw.) eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen nicht als Pfarrei errichtet werden kann, dann kann der Bischof in provisorischer Form eine Quasi-Pfarrei errichten und diese einem Priester als ihrem Hirten anvertrauen. Was die kanonische Ordnung bezüglich der Pfarrei bestimmt, das findet auch auf die Quasi-Pfarrei Anwendung, sofern nicht die betreffenden Normen selbst etwas anderes bestimmen.<ref> Vgl. c. 516 § 1 CIC.</ref>
Die diözesane Organisation der Pfarrstruktur muss sich unter Beachtung der Bevölkerungsverteilung im betreffenden Gebiet darum bemühen, dass die Gläubigen eine wirkliche kirchliche Gemeinschaft bilden können, die sich trifft, um die Eucharistie zu feiern, die das Wort Gottes aufnimmt, die die Nächstenliebe durch leibliche und geistliche Werke der Barmherzigkeit verwirklicht, und bei der den Hirten eine persönliche Kenntnis der Gläubigen möglich ist, so dass sie ihnen eine beständige pastorale Hilfe gewähren können. Insbesondere kommt es darauf an, den Pfarrern und den Pfarrvikaren die Verwirklichung der Aufgaben zu erleichtern, die ihnen die kanonische Ordnung anvertraut: Die Weitergabe des Wortes Gottes, die Feier der Liturgie und die Spendung der Sakramente – insbesondere die so genannten „pfarrlichen“ Aufgaben – sowie die engagierte pastorale Präsenz bei den Gläubigen, vor allem bei den Bedürftigsten.<ref> Vgl. cc. 528; 529 § 1 und 530 CIC.</ref>
Der Bischof soll für eine angemessene Ordnung der pfarrlichen Aktivitäten sorgen, insbesondere im Hinblick auf die folgenden Angelegenheiten:
den pfarrlichen Pastoralrat, den es in jeder Pfarrei geben sollte, sofern nicht die geringe Zahl der Einwohner zu anderen Lösungen rät.<ref> Vgl. c. 536 § 1 CIC.</ref> Nachdem er den Priesterrat angehört hat, wird der Diözesanbischof die Möglichkeit abwägen, den Rat in allen Pfarreien oder nur in den größeren Pfarreien einzurichten;
den pfarrlichen Vermögensverwaltungsrat,<ref> Vgl. c. 537 CIC.</ref> der in jeder Pfarrei eingerichtet werden muss, auch wenn sie nur aus einer kleinen Zahl von Gläubigen besteht;
die pfarrlichen Bücher; <ref> Vgl. cc. 535 § 1; 895; 1121 § 1 und 1182 CIC.</ref>
die Rechte und Pflichten der Pfarrvikare;<ref> Vgl. c. 548 CIC.</ref>
die Hirtensorge für die Pfarrei bei Fehlen des Pfarrers.<ref> Vgl. c. 533 § 3 CIC.</ref>
211. Das Modell der Pfarrei
Die Pfarrei muss vor allem gekennzeichnet sein durch die Gemeinschaft von Personen, so dass sie sich als wirkliche Gemeinschaft des Glaubens, der Gnade und des Gottesdienstes darstellt, die vom Pfarrer geleitet wird. Konkret ist es angebracht, auf eine Reihe von Merkmalen zu achten, die das Modell der Pfarrei ausmachen und ihre pastorale Wirksamkeit steigern:
Priesterliche Zusammenarbeit. Ohne dass er auf die Verantwortlichkeit verzichtet, die ihm zukommt,<ref> Vgl. c. 519 CIC.</ref> soll der Pfarrer gemeinsam mit den Pfarrvikaren sowie mit seinen übrigen Mitarbeitern die Planung und die Ausführung der Maßnahmen untersuchen, die mit der Seelsorge zusammenhängen. Es ist von Nutzen, dass der Pfarrer und die Vikare im Pfarrhaus leben, oder dass sie wenigstens während des Tages Momente der Begegnung und des gemeinsamen Lebens haben, um das gegenseitige Kennen lernen ebenso zu fördern wie die Übereinstimmung und die Gemeinschaft zwischen ihnen und auch, um ein Zeugnis priesterlicher Brüderlichkeit zu geben.<ref> Vgl. cc. 533 § 1 und 280 CIC.</ref>
Beteiligung der Gläubigen (Kleriker, Ordensleute und Laien). Diejenigen, die bei den pfarrlichen Tätigkeiten mitarbeiten, übernehmen und führen in voller Verantwortlichkeit die apostolischen Aufgaben aus, die ihrer Stellung entsprechen; dabei sollen sie stets dafür sorgen, dass sie in derselben Absicht wie der Pfarrer tätig werden sowie in Übereinstimmung mit den übrigen Verantwortlichen.<ref> Vgl. Interdikasterielle Instruktion Ecclesiae de mysterio, 4.</ref> Der Pfarrer soll es nicht versäumen, ihre Meinung zu den verschiedenen Fragen anzuhören, die das pfarrliche Leben betreffen, insbesondere durch den pfarrlichen Pastoralrat,<ref> Vgl. c. 536 CIC.</ref> wo dieser besteht, oder durch andere Formen der Beteiligung am pfarrlichen Leben.
Förderung der pfarrlichen Vereinigungen, insbesondere jener, die von der kirchlichen Autorität errichtet sind, um die Katechese und den Gottesdienst zu fördern.<ref> Vgl. c. 301 CIC.</ref>
Schaffung von Bildungszentren verschiedener Art, wie katechetische Schulen, Kindergärten, Grundschulen oder andere Schulen, Zentren für Bildungsmaßnahmen der Jugendlichen, Zentren für caritative und soziale Hilfe und für das Familienapostolat, Bibliotheken usw. Kurz, ein organisiertes Netzwerk, das engmaschig und in ganz unterschiedlicher Weise in die verschiedenen Milieus und Gruppen der Bevölkerung eindringen kann.
212. Der Dienst des Pfarrers und die Pfarrvikare
Mit Hilfe seiner Vikare sowie der übrigen Priester, die der Pfarrei zugeordnet sind, setzt der Pfarrer in einer bestimmten Gemeinschaft der Diözese den vielfältigen Dienst des Bischofs gegenwärtig: als Lehrer, als Priester und als Hirte. Er ist der eigene Hirte der pfarrlichen Gemeinschaft und wird unter der Autorität des Bischofs tätig.<ref> Vgl. Vat. II, LG 28; CD 30; SC 42; c. 515 § 1 CIC.</ref>
Die Beziehungen zwischen den Hirten und den ihnen anvertrauten Gläubigen müssen die Gemeinschaftsnatur der Kirche widerspiegeln. Deshalb soll der Bischof versuchen, in den Klerikern, und insbesondere in den Pfarrern, einen väterlichen Geist zu wecken, der sie dazu bringt, persönlich mit den Gläubigen umzugehen. Diese Aufgabe kann schwierig sein, wenn die Zahl der Gläubigen, die jedem Hirten anvertraut ist, übermäßig groß ist – eine Situation, die nicht nur in Missionsländern gegeben sein kann, sondern auch in Pfarreien städtischer Gebiete, die unverhältnismäßig stark angewachsen sind. Bis es möglich sein wird, dieser Situation zu begegnen, soll der Bischof den Eifer der Hirten wecken und sie vor einer leistungsorientierten oder „bürokratischen“ Sicht ihres Dienstes warnen, und er soll sie dazu drängen, dass sie jede Gelegenheit nutzen, um den Gläubigen nahe zu sein, vor allem den Familien in ihren eigenen Wohnungen. Die Tätigkeiten des pastoralen Dienstes selbst – die Krankenkommunion, die Segnung der Familien, der Besuch bei den Alten usw. – bieten dafür hervorragende Gelegenheiten an.
Angesichts der Bedeutung der Aufgabe des Pfarrers in der Seelsorge soll der Bischof bei ihrer Auswahl mit besonderer Sorgfalt vorgehen. Mittels geeigneter Nachforschungen über die besonderen Erfordernisse der Pfarrei – auch mit Hilfe des Dekans oder des Regionaldekans, deren Rat einzuholen er nicht unterlassen darf – soll er sich in erster Linie dessen versichern, dass er eine Person findet, die aufgrund einer gesunden Lehre und durch Rechtschaffenheit geeignet ist, aber auch durch apostolischen Eifer und andere Tugenden, die für den pfarrlichen Dienst erforderlich sind,<ref> Vgl. Vat. II, CD 31; cc. 151; 521 und 524 CIC.</ref> wie die Fähigkeit zur Kommunikation und Begabungen für Organisation und Leitung. Er soll auch die menschlichen Bedingungen klug abwägen sowie die Möglichkeiten und Probleme der zu besetzenden Pfarrei und dabei versuchen, einen Priester zu schicken, der sich gut in den pfarrlichen Kontext integrieren kann.
Das Heil der Seelen ist das höchste Gesetz, das den Bischof bei der Ernennung oder Abberufung von Pfarrern leiten muss. Besonders das Wohl der Gläubigen und die gelassene Ausübung der Seelsorge verlangen die stabilitas der Hirten, die grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit ernannt werden müssen, obwohl auch eine zeitlich befristete Ernennung möglich ist, wenn dies von der Bischofskonferenz zugelassen worden ist. Der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Ernennung muss im Ernennungsdekret des Pfarrers aufgeführt werden. Der Bischof kann einen Pfarrer nicht für eine kürzere Zeit als den von der Bischofskonferenz genannten Zeitraum ernennen.<ref> Vgl. Vat. II, CD 31; c. 522 CIC.</ref> Dennoch darf die Stabilität kein Hindernis darstellen für die Bereitschaft der Pfarrer, eine andere Pfarrei zu übernehmen, wenn das Heil der Seelen das erfordert.<ref> Vgl. c. 1748 CIC.</ref>
Der Amtsverzicht des Pfarrers, auch jener, der mit dem vollendeten 75. Lebensjahr angeboten wird, darf nicht automatisch angenommen werden, sondern es ist erforderlich, sorgfältig das Wohl der Gemeinde und die Situation des verzichtenden Pfarrers abzuwägen. Je nachdem kann der Bischof einem Pfarrer, der seinen Verzicht erklärt hat, eine kleinere und weniger anstrengende Pfarrei übertragen. Wenn es objektive und belegbare Gründe gesundheitlicher Art und eine diesbezügliche Unfähigkeit gibt und wenn der Pfarrer sich weigert, den Amtsverzicht innerhalb der festgesetzten Frist zu erklären, dann soll der Bischof mit Nachdruck versuchen, ihm die Notwendigkeit verständlich zu machen, dass er sich dem Urteil der Hirten der Kirche unterwerfen muss. Die Bitte, mit 75 Jahren auf das Pfarramt zu verzichten,<ref> Vgl. c. 538 §§ 1 und 3 CIC.</ref> kann zur Pflicht werden, wenn das Wohl der Gemeinde das erforderlich macht und wenn andere Gründe für die Aufgabe des Amtes nicht vorliegen.<ref> Vgl. cc. 1740; 1741, 2° CIC.</ref> Die erzwungene Amtsenthebung oder Versetzung des Pfarrers sind nur möglich aus schwerwiegenden Gründen und unter Beachtung der Vorgehensweise, die von der kanonischen Disziplin festgelegt ist.<ref> Vgl. cc. 192–195 und 1740 CIC (für die Amtsenthebung); 190–191 CIC (für die Versetzung) und 1748–1752 CIC (für die erzwungene Versetzung).</ref>
213. Die Pfarrorganisation in den Großstädten
Die Großstadt ist ein außerordentlich komplexes Ballungszentrum, das durch eine bemerkenswerte Mobilität der Einwohner ebenso geprägt ist wie durch deutliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Teilen. Sie ist gewöhnlich unterteilt in sehr unterschiedliche Stadtviertel: z. B. die Altstadt mit Denkmälern, Museen und Geschäften; die Wohnviertel, die von wohlhabenden Familien bewohnt werden; die städtischen Randgebiete oder die Vororte, die sich in beständiger und schneller Ausdehnung befinden, wo die Armen und Ausgegrenzten Zuflucht suchen, die oft in wirklichen Elendsquartieren leben; die dicht besiedelten Industriegebiete, die vorwiegend von Arbeitern bewohnt sind; die Schlafstädte, in denen es große Mietskasernen gibt usw.
Aus kirchlicher Sicht kann die beschleunigte Entwicklung der städtischen Gebiete ein Ungleichgewicht zwischen ihren verschiedenen Zonen verursachen, da einige Zonen über eine ausreichende, manchmal auch überreiche Zahl von Gottesdiensträumen und Ordenshäusern verfügen, während es in anderen Teilen zu wenige davon gibt oder solche Einrichtungen gänzlich fehlen. Die Pfarreien der Großstädte zeichnen sich dadurch aus, dass innerhalb ihres Gebietes viele soziale Einrichtungen (Büros, Schulen, Fabriken usw.) bestehen, die Gläubige bei sich aufnehmen oder in denen sie Arbeit finden, die aber aufgrund ihres Wohnsitzes nicht der betreffenden Pfarrei angehören.
Deshalb soll sich der Bischof nach einer sorgfältigen Überprüfung der Situation in ihren verschiedenen Aspekten darum kümmern dass:
a) die Verteilung der Geistlichen in den verschiedenen Teilen der Stadt gerecht und effizient ist. Bei der Auswahl der Kleriker ist es günstig, deren persönliche Befähigungen im Verhältnis zu den Bedürfnissen der Bewohner des Stadtviertels sowie zu der Besonderheit des Dienstes, den sie dort ausüben müssen, zu bedenken;
b) die Pfarreien, Kirchen und Oratorien, Ordenshäuser und anderen Evangelisierungs- und Gottesdienstzentren im Hinblick auf deren geographische Verteilung und auf die jeweilige territoriale Größe nach angemessenen Kriterien eingerichtet werden;
c) es eine angemessene Abstimmung der Verantwortlichen der Pfarreien mit den Klerikern und Ordensleuten gibt, die einen pas297 toralen Auftrag auf überpfarrlicher oder diözesaner Ebene wahrnehmen;<ref> Vgl. Vat. II, CD 30.</ref>
d) die wenig bevölkerten Pfarreien des Stadtgebietes um des Heils der Gläubigen willen ihre eigenen geistlichen Dienste und pastoralen Tätigkeiten auch den Personen anbieten und für die durchführen, die im jeweiligen Gebiet arbeiten.
214. Planung bei der Errichtung von Pfarreien
Der Diözesanbischof muss darum besorgt sein, dass die pastoralen Strukturen in einer Weise organisiert werden, dass sie sich den Erfordernissen der Seelsorge anpassen, und zwar in einer allgemeinen und organischen Sicht, welche die Möglichkeit einer engmaschigen Durchdringung eröffnet.<ref> Vgl. Vat. II, CD 32.</ref> Wenn das Heil der Gläubigen dazu rät muss der Bischof, nachdem er den Priesterrat angehört hat,<ref> Vgl. c. 515 § 2 CIC.</ref> die Veränderung der territorialen Grenzen ebenso in Angriff nehmen wie die Teilung von zu großen Pfarreien oder die Vereinigung von kleinen Pfarreien, die Errichtung von neuen Pfarreien oder von Zentren für die Seelsorge für nicht territorial bestimmte Gemeinschaften, wie auch eine völlige Neuorganisation der Pfarreien ein und derselben Stadt.
Für die Untersuchung aller Fragen, die mit der Errichtung von Pfarreien und dem Bau von Kirchen zusammenhängen, kann ein Amt oder eine Kommission eingerichtet werden, die in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Kommissionen der Diözese tätig werden. Es ist günstig, wenn dieses Amt oder diese Kommission mit Klerikern und anderen Gläubigen besetzt ist, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenz ausgewählt werden.
Unter Beachtung der demographischen Entwicklung der Diözese wie auch der von der weltlichen Autorität entwickelten Bebauungsund Industrialisierungspläne soll der Bischof in geeigneter Weise Bauplätze für künftige Kirchen vorsehen, und er soll sich rechtzeitig die notwendigen Freiräume und die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Pfarreien sichern, damit es nicht vorkommt, dass er aus Nachlässigkeit später ohne verfügbare Räume dasteht oder die Bewohner des Stadtviertels von der religiösen Praxis Abstand nehmen, weil sie keine angemessenen Möglichkeiten vorfinden. In solchen Fällen ist es besser, die Geistlichen zur Betreuung der Gläubigen möglichst früh zu bestimmen, und nicht erst das Ende der Arbeiten abzuwarten.
Wenn entweder Ordensinstitute und Gesellschaften des apostolischen Lebens oder Einrichtungen und andere Personen eine Kirche im Gebiet der Diözese errichten wollen, bedürfen sie dazu der schriftlichen Erlaubnis des Bischofs. Um die Entscheidung zu fällen, wird der Bischof den Priesterrat anhören sowie die Pfarrer der benachbarten Kirchen, und er muss abwägen, ob die neue Kirche zum Wohl der Seelen gereicht und ob die Initiatoren über ausreichend Geistliche und Mittel für den Bau und für den Gottesdienst verfügen.<ref> Vgl. c. 1215 CIC.</ref>
215. Anpassung der pfarrlichen Betreuung an besondere Erfordernisse
Um bestimmten pastoralen Erfordernissen zu begegnen, kann der Bischof zu den folgenden Lösungen greifen:
a) In einigen Fällen kann es sich als nützlich erweisen, wenn er verschiedene Pfarreien gemeinsam mehreren Priestern überträgt, die sie solidarisch betreuen<ref> Vgl. c. 517 § 1 CIC.</ref> und von denen einer der „Moderator“ ist.
b) Eine immer stärkere Verbreitung finden die so genannten „Seelsorgeeinheiten“, mit deren Hilfe man Formen der organischen Zusammenarbeit zwischen benachbarten Pfarreien als Ausdruck einer gemeinschaftlichen Seelsorge fördern will. Wenn der Bischof die Errichtung solcher Strukturen für angemessen hält, dann soll er die folgenden Kriterien beachten: Die territorialen Bereiche müssen, auch in soziologischer Hinsicht, in homogener Weise abgegrenzt sein; die beteiligten Pfarreien sollen eine wirkliche gemeinsame Pastoral verwirklichen; die pastoralen Dienste müssen für alle Pfarreien in diesem Gebiet wirksam sichergestellt sein. Die andersartige Organisation der pastoralen Dienste darf nicht vergessen lassen, dass jede Gemeinde, auch wenn sie klein ist, ein Recht auf einen wirklichen und wirksamen pastoralen Dienst hat.
c) Einige Bischöfe haben aufgrund des Klerikermangels in der Weise Vorsorge getroffen, dass sie so genannte „Seelsorgeteams“ eingerichtet haben, die aus einem Priester und einigen Gläubigen – Diakonen, Ordensleuten und Laien – bestehen, die dazu beauftragt sind, die pastoralen Tätigkeiten in mehreren Pfarreien auszuüben, die zwar faktisch aber nicht formal vereinigt sind. In bestimmten Fällen sind an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei ein oder mehrere Diakone oder andere Gläubige beteiligt, zusammen mit einem Priester, der sie leitet, wobei er andere kirchliche Ämter beibehält.<ref> Vgl. c. 517 § 2 CIC.</ref> In diesen Fällen muss faktisch und konkret und nicht nur juristisch klar zu erkennen sein, dass es der Priester ist, der die Leitung der Pfarrei innehat und dass er dem Bischof gegenüber für deren Führung verantwortlich ist. Der Diakon, die Ordensleute und die Laien helfen dem Priester und arbeiten mit ihm zusammen. Natürlich sind nur den Geistlichen die Aufgaben vorbehalten, die den Empfang des Weihesakramentes voraussetzen. Der Bischof soll die Gläubigen dahingehend unterrichten, dass es sich um eine Notlösung handelt, weil wegen des Priestermangels kein Pfarrer ernannt werden kann, und er soll darum besorgt sein, diese Situation so bald als möglich zu beenden.<ref> Vgl. c. 517 § 2 CIC; Interdikasterielle Instruktion Ecclesiae de mysterio, 4.</ref>
d) Wenn eine genau umschriebene Gemeinschaft nicht als Pfarrei oder Quasi-Pfarrei errichtet werden kann, dann soll der Bischof auf andere Weise für deren pastorale Betreuung sorgen:<ref> Vgl. c. 516 § 2 CIC.</ref> In einigen Situationen, wie etwa bei dem verstärkten Zuzug von Immigranten in ein Stadtviertel oder wenn bestimmte Gemeinschaften über weite Gebiete verstreut sind, kann der Bischof durch die Errichtung eines Seelsorgezentrums Vorsorge treffen: ein Ort nämlich, wo die Gottesdienste gefeiert werden, die Katechese erteilt wird und andere Aktivitäten zugunsten der Gläubigen entfaltet werden (z. B. Caritas, kulturelle Aktivitäten oder Betreuung). Um die Würde des Gottesdienstes sicherzustellen, wird es sich empfehlen, das Seelsorgezentrum mit einer einfachen und geeigneten Kirche oder mit einem Oratorium auszustatten.<ref> Vgl. cc. 1223 und 1225 CIC.</ref>
Das Seelsorgezentrum kann einem Pfarrvikar anvertraut werden und hängt in jeder Hinsicht vom Ortspfarrer ab. Für die Verwaltung des Zentrums und für die täglichen Aktivitäten soll die Mitarbeit von Ordensleuten und Laien erbeten werden, die ihre Aufgaben entsprechend ihrer jeweiligen Rechtsstellung ausüben.
e) Eine praktische Art und Weise der Untergliederung von Pfarreien ist in einigen Regionen die Einrichtung von kirchlichen „Basisgemeinden“ oder von christlichen Gruppen, die sich treffen, um sich gegenseitig im geistlichen Leben und in der christlichen Bildung zu helfen und um die menschlichen und kirchlichen Probleme im Hinblick auf ein gemeinsames Engagement zu teilen; solche Gemeinschaften haben ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Evangelisierung unter Beweis gestellt, vor allem in bevölkerungsreichen Pfarreien ländlichen Milieus. Man muss jedoch jede Isolierung von der kirchlichen Gemeinschaft oder jede ideologische Instrumentalisierung vermeiden.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio, 51.</ref>
216. Finanzieller Beitrag der Gläubigen
Indem er an den Glaubenssinn des Volkes Gottes appelliert, soll der Bischof die Großzügigkeit der Gläubigen wecken, damit sie finanziell zu den Erfordernissen der Kirche und zum Unterhalt des Klerus beitragen<ref> Vgl. cc. 222 § 1 und 1261 § 2 CIC.</ref> sowie zur Errichtung neuer Pfarreien und anderer Gottesdienstorte. Zu diesem Zweck kann er festlegen, dass in allen Kirchen und Oratorien, die für die Gläubigen offen stehen, auch in denen, die Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens gehören, eine besondere Spendensammlung zugunsten diözesaner Unternehmungen durchgeführt wird, in Form von besonderen „Aktionstagen“ oder auch auf andere Weise.<ref> Vgl. c. 1266 CIC.</ref> Mit derselben Zielsetzung ist auch die Auferlegung von ordentlichen und außerordentlichen Steuern möglich.<ref> Vgl. c. 1263 CIC.</ref>
Für die rechte Werbung unter den Gläubigen und für die Sammlung der Gaben kann dort, wo die Bischofskonferenz nichts anderes festgelegt hat, die Errichtung einer besonderen kanonischen Vereinigung oder Stiftung hilfreich sein, die von Laien geleitet wird.
In diesem Bereich soll es der Bischof sorgfältig vermeiden, dass die finanziellen Aspekte die pastoralen Aspekte überwiegen, denn vor aller Augen muss der Geist des Glaubens und der Loslösung von den materiellen Gütern erstrahlen, der der Kirche eigentümlich ist.
II. Die Dekanate
217. Die Außenvikariate (Dekanate, Archipresbyterate etc.)
Um die Hirtensorge durch gemeinsames Handeln zu fördern, können mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen, den Außenvikariaten, vereinigt werden, die auch als Dekanate, Archipresbyterate, Seelsorgezonen oder Präfekturen bezeichnet werden.<ref> Vgl. c. 374 § 2 CIC.</ref> In derselben Weise kann man auch im Hinblick auf andere Seelsorgeämter vorgehen, wie zum Beispiel die Krankenhausseelsorger oder Schulseelsorger, so dass sich daraus eine angemessene Entwicklung eines jeden pastoralen Bereichs ergibt.
Um ihre pastorale Zielsetzung verwirklichen zu können, ist es erforderlich, dass der Bischof bei der Errichtung von Dekanaten und ähnlichen Zusammenschlüssen einige Gesichtspunkte beachtet wie: die Homogenität und die Gewohnheiten der Bevölkerung, die gemeinsamen Charakteristika des geographischen Bereichs (z. B. ein städtisches Viertel, ein Bergbaugebiet, ein Regierungsbezirk), die geographische und geschichtliche Nähe der Pfarreien, die Möglichkeit zu regelmäßigen Treffen der Kleriker und andere, ohne dass dabei die örtlichen Gebräuche ausgeschlossen werden.
Es ist angebracht, den Dekanaten ein gemeinsames Statut zu geben, das vom Bischof approbiert werden muss, nachdem er den Priesterrat angehört hat; Darin soll unter anderem festgelegt werden:
die Zusammensetzung eines jeden Dekanats;
die Benennung des Leitungsamtes in Übereinstimmung mit der örtlichen Tradition (Erzpriester, Dekan, Außenvikar), seine Befugnisse, die Form der Ernennung, die Amtsdauer<ref> Vgl. cc. 553; 554 § 2 und 555 CIC.</ref> usw.;
die Zusammenkünfte auf der Ebene des Dekanats: Der Pfarrer und Pfarrvikare, der Verantwortlichen der verschiedenen pastoralen Bereiche usw.;
sofern das nicht schon an anderer Stelle vorgesehen ist, können die Statuten auch festlegen, dass einige Dekane aufgrund ihres Amtes Mitglieder des Priesterrates und des Pastoralrates sind.
Wo dies als günstig erscheint, können auch gemeinsame pastorale Dienste für die Pfarreien des Dekanats eingerichtet werden, die von Gruppen von Priestern, Ordensleuten und Laien geleitet werden.
218. Die Sendung des Außenvikars (Erzpriesters, Dekans etc.)
Das Amt des Dekans besitzt eine bemerkenswerte pastorale Bedeutung, weil er enger Mitarbeiter des Bischofs in der Hirtensorge für die Gläubigen ist und fürsorglicher „älterer Bruder“ der Priester des Dekanats, vor allem, wenn sie krank sind oder sich in schwierigen Situationen befinden. Ihm kommt es zu, die pastorale Tätigkeit zu koordinieren, welche die Pfarreien gemeinsam leisten, und darüber zu wachen, dass die Priester gemäß ihrem Stand leben und dass die pfarrliche Disziplin, insbesondere auch die liturgische Ordnung, beachtet wird.<ref> Vgl. Vat. II, CD 29; c. 555 CIC.</ref>
Es ist daher sinnvoll, dass der Bischof regelmäßige Zusammenkünfte mit den Dekanen abhält, um die Probleme der Diözese zu behandeln und um in der erforderlichen Weise über die Situation der Pfarreien unterrichtet zu werden. Ebenfalls soll sich der Bischof mit dem Dekan bezüglich der Ernennung der Pfarrer beraten.
Sofern das teilkirchliche Recht oder die rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen – z. B. dass sie ein Wahlsystem oder ein gemischtes System festlegen oder dass das Amt den Inhabern einiger hervorragender Pfarreien übertragen wird – wählt der Bischof persönlich die Dekane aus,<ref> Vgl. cc. 553 § 2 und 554 CIC.</ref> wobei er jedoch berücksichtigen soll, wem die Priester des Dekanats den Vorzug geben. Er kann jeden Dekan seines Amtes entheben, wann immer dafür nach seinem klugen Ermessen ein gerechter Grund vorliegt.<ref> Vgl. c. 554 § 3 CIC.</ref>
Der Dekan muss die folgenden Eigenschaften besitzen:
er muss ein Priester sein, der im Dekanat wohnt, und der möglichst in der Seelsorge tätig sein soll;
er muss sich die Wertschätzung des Klerus und der Gläubigen durch seine Klugheit und seine gesunde Lehre, seine Frömmigkeit und seinen pastoralen Eifer erworben haben;
er muss das Vertrauen des Bischofs verdienen, der ihm so, wenn es nötig sein sollte, Befugnisse delegieren kann;<ref> Vgl. c. 555 §§ 1 und 4 CIC.</ref>
er muss ausreichende Fähigkeiten zur Leitung und zur Arbeit im Team besitzen.
219. Die Seelsorgeregionen und ähnliche
Dieselben Kriterien, die zur Errichtung von Dekanaten führen, können in Diözesen mit einer gewissen Ausdehnung auch zur Bildung verschiedener Zusammenschlüsse führen, etwa unter der Bezeichnung Seelsorgeregion oder auch unter einer anderen Bezeichnung. Zur Leitung solcher Regionen kann man Bischofsvikare bestellen, die ordentliche Vollmacht für die Verwaltung der Seelsorge in der Region im Namen des Bischofs besitzen, unbeschadet besonderer Befugnisse, die dieser ihnen nach seiner eigenen Entscheidung überträgt.<ref> Vgl. Vat. II, CD 27; c. 476 CIC.</ref>
III. Die Pastoralvisitation
220. Eigenart der Pastoralvisitation
„Der Bischof ist verpflichtet, die Diözese ganz oder zum Teil jährlich zu visitieren, und zwar so, dass er wenigstens alle fünf Jahre die gesamte Diözese visitiert, sei es persönlich, sei es im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadjutor, einen Auxiliarbischof, einen Generalvikar oder Bischofsvikar oder durch einen anderen Priester“.<ref> Vgl. c. 396 § 1 CIC.</ref>
Die Pastoralvisitation ist eine der durch einige Jahrhunderte lange Erfahrung erprobten Formen, durch die der Bischof persönliche Kontakte mit dem Klerus und mit den anderen Gliedern des Volkes Gottes unterhält. Sie ist eine Gelegenheit, um die Tatkraft der Mitarbeiter des Evangeliums zu bestärken, um sie zu loben, sie zu ermutigen und zu trösten, und sie ist auch eine Gelegenheit, um alle Gläubigen zu einer Erneuerung des eigenen christlichen Lebens und zu einer intensiveren apostolischen Arbeit aufzurufen.
Die Visitation erlaubt ihm zudem, die Wirksamkeit der Strukturen und der Mittel, die zum pastoralen Dienst bestimmt sind, zu bewerten, wobei er sich der Umstände und der Schwierigkeiten der Evangelisierungstätigkeit bewusst wird, um so besser die Prioritäten und die Mittel einer organischen Pastoral bestimmen zu können.
Die Pastoralvisitation ist zudem ein apostolisches Handeln, dem der Bischof beseelt von der Hirtenliebe nachkommen muss, und das ihn konkret als Prinzip und sichtbares Fundament der Einheit in der Teilkirche erfahrbar werden lässt.<ref> Vgl. Vat. II, LG 23.</ref> Für die Gemeinschaften und die Einrichtung, denen sie zuteil wird, ist die Visitation ein Ereignis der Gnade, das in gewissem Maße jene ganz besondere Visitation widerspiegelt, mit welcher der „oberste Hirte“ (1 Petr 5,4) und Bischof unserer Seelen (vgl. 1 Petr 2,25) Jesus Christus sein Volk besucht und erlöst hat (vgl. Lk 1,68).<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 46.</ref>
Der Pastoralvisitation unterliegen „die Personen, katholischen Einrichtungen, heiligen Sachen und Orte, die sich im Bereich der Diözese befinden“,<ref> Vgl. cc. 397 § 1; 259 § 2 (über die Häufigkeit der Visitation im Seminar); 305 § 1 (über die Visitation der Vereinigungen); 683 § 1 (über die Visitation der Ordenswerke); 806 (über die Visitation der katholischen Schulen) CIC.</ref> einschließlich der autonomen Klöster und der Niederlassungen von Ordensinstituten diözesanen Rechts und unter Beachtung der Grenzen, die vom kanonischen Recht gesetzt werden auch die Kirchen und Oratorien der Institute päpstlichen Rechts.<ref> Vgl. cc. 397 § 2; 615; 628 § 2; 637 und 683 CIC.</ref>
221. Art und Weise, wie die Pastoralvisitation in den Pfarreien durchgeführt werden soll
Bei der Visitation der Pfarreien soll der Bischof, je nach den Möglichkeiten von Zeit und Ort, die folgenden Akte setzen:
a) die Messe feiern und das Wort Gottes verkünden;
b) feierlich das Sakrament der Firmung spenden, möglichst während der Messe;
c) den Pfarrer und die übrigen Kleriker treffen, die ihm in der Pfarrei helfen;
d) mit dem Pastoralrat zusammentreffen oder, wenn dieser nicht besteht, mit den Gläubigen (Klerikern, Ordensleuten und Mitgliedern der Gesellschaften des apostolischen Lebens und Laien), die in den verschiedenen Apostolaten mitarbeiten, sowie mit den Vereinigungen von Gläubigen;
e) sich mit dem Vermögensverwaltungsrat treffen;
f) eine Begegnung durchführen mit den Kindern, den Heranwachsenden und den Jugendlichen, die an einem katechetischen Kurs teilnehmen;
g) die Schulen und die übrigen katholischen Werke und Einrichtungen besuchen, die von der Pfarrei abhängen;
h) innerhalb der Grenzen des Möglichen einige Kranke der Pfarrei besuchen.
Der Bischof kann sich auch für andere Formen entscheiden, um unter den Gläubigen anwesend zu sein, wobei er die Gebräuche des Ortes und die apostolische Angemessenheit bedenken muss: Mit den Jugendlichen etwa anlässlich von kulturellen und sportlichen Unternehmungen; mit den Arbeitern in Form eines Zusammenseins und in einem Dialog usw.
Bei der Visitation darf nicht die Prüfung der Verwaltung und der Erhaltung der Pfarrei fehlen: heilige Orte und liturgischer Schmuck, pfarrliche Bücher und andere Güter. Jedoch können einige Aufgaben dieses Bereichs auch dem Dekan oder anderen geeigneten Klerikern an den Tagen vor oder nach der Visitation überlassen werden,<ref> Vgl. c. 555 § 4 CIC.</ref> sodass der Bischof die Zeit, die ihm für die Visitation zur Verfügung steht, vor allem für persönliche Begegnungen nutzen kann, wie es seinem Amt als Hirte zukommt.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 46.</ref>
222. Vorbereitung der Pastoralvisitation
Die Pastoralvisitation, die mit dem notwendigen zeitlichen Vorlauf geplant werden muss, erfordert eine entsprechende Vorbereitung der Gläubigen durch besondere Reihen von Vorträgen und Predigten über Themen, die sich auf die Natur der Kirche beziehen, auf die hierarchische Gemeinschaft und das Bischofsamt usw. Man kann auch Broschüren veröffentlichen und andere soziale Kommunikationsmittel nutzen. Um den geistlichen und apostolischen Aspekt hervorzuheben, kann der Visitation eine Volksmission<ref> Vgl. c. 770 CIC.</ref> vorausgehen, die möglichst alle sozialen Milieus und alle Personen erreichen soll, auch jene, die von der religiösen Praxis abständig geworden sind.
Der Bischof muss sich ebenfalls in entsprechender Weise vorbereiten, um die Visitation durchzuführen, indem er sich vorher über die sozio-religiöse Situation der Pfarrei informiert: Solche Daten können sich für ihn und für die betroffenen diözesanen Ämter als nützlich erweisen, wenn es darum geht, eine realistische Sichtweise über den Zustand der Gemeinde zu entwickeln und entsprechende Maßnahmen zu treffen.
223. Das Verhalten des Bischof bei der Visitation
Während der Visitation soll sich der Bischof so wie bei jeder Ausübung seines Dienstes einfach und liebenswürdig verhalten, und er soll ein Beispiel der Frömmigkeit, der Nächstenliebe und der Armut geben: Alles Tugenden, die zusammen mit der Klugheit den Hirten der Kirche auszeichnen. Der Bischof soll die Visitation wertschätzen als quasi anima episcopalis regiminis, als eine Ausweitung seiner geistlichen Gegenwart unter seinen Gläubigen.<ref> Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 46.</ref>
Indem er als Vorbild Jesus, den Guten Hirten hat, soll er sich den Gläubigen nicht zeigen „um glänzende Reden zu halten“ (1 Kor2,1), und auch nicht mit einer Demonstration von Leistungsvermögen, sondern vielmehr bekleidet mit Demut, Güte, Interesse für die Personen sowie die Fähigkeit zum Zuhören und sich verständlich zu machen.
Während der Visitation soll der Bischof darum besorgt sein, dass er der Pfarrei oder den Pfarrangehörigen nicht mit überflüssigen Ausgaben zur Last fällt.<ref> Vgl. c. 398 CIC.</ref> Das hindert jedoch nicht an einfachen festlichen Veranstaltungen, welche die natürliche Konsequenz aus der christlichen Freude sind sowie Ausdruck der Wertschätzung und der Verehrung des Hirten.
224. Abschluss der Visitation
Nachdem die Visitation der Pfarreien beendet ist, ist es angebracht, dass der Bischof ein Dokument verfasst, das für jede einzelne Pfarrei die stattgehabte Visitation bezeugt, und in dem er an die durchgeführte Visitation erinnert, die pastoralen Bemühungen würdigt und die Punkte für einen engagierteren Weg der Gemeinschaft festlegt, ohne dass er es unterlässt, auch den Zustand der Gottesdienstgebäude, der pastoralen Werke und anderer eventuell vorhandener pastoraler Einrichtungen zu erwähnen.
Kapitel IX: Der emeritierte Bischof
„Die Zeit meines Aufbruchs ist nahe. Ich habe den guten Kampf gekämpft, den Lauf vollendet, die Treue gehalten. Schon jetzt liegt für mich der Kranz der Gerechtigkeit bereit, den mir der Herr, der gerechte Richter, an jenem Tag geben wird, aber nicht nur mir, sondern allen, die sehnsüchtig auf sein Erscheinen warten“ (2 Tim 4,7–8).
225. Bitte um das Angebot des Amtsverzichts
Der Diözesanbischof, der Bischofskoadjutor und der Weihbischof sind gebeten, mit Vollendung des 75. Lebensjahres dem Papst den Verzicht auf ihr Amt anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände über die Annahme des Verzichts entscheiden wird.<ref> Vgl. cc. 401 § 1 und 411 CIC.</ref> Im Falle von Krankheit oder wegen eines anderen schwerwiegenden Grundes, der die Erfüllung des bischöflichen Dienstes beeinträchtigen könnte, soll der Bischof, der vom Recht nachdrücklich gebeten wird, dies zu tun, es als seine Pflicht betrachten, dem Papst seinen Amtsverzicht anzubieten.<ref> Vgl. c. 401 § 2 CIC.</ref> Von dem Moment an, zu dem die Annahme des Verzichts von Seiten des Papstes veröffentlicht wird, erhält der Diözesanbischof von Rechts wegen den Titel des emeritierten Bischofs seiner Diözese;<ref> Vgl. c. 402 § 1 CIC.</ref> der Weihbischof hingegen behält den Titel seines Titularsitzes und fügt den Zusatz „ehemals Weihbischof“ der Diözese hinzu.
226. Brüderliche Beziehung zum Diözesanbischof
Die Beziehungen zwischen dem Diözesanbischof und dem emeritierten Bischof sollen geprägt sein von jener Brüderlichkeit, die aus der Zugehörigkeit zum selben bischöflichen Kollegium und der Teilhabe an der gemeinsamen apostolischen Sendung entsteht wie auch aus derselben Liebe zur Teilkirche.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 59.</ref> Die Brüderlichkeit zwischen dem Diözesanbischof und dem emeritierten Bischof wird der Auferbauung des Volkes Gottes und besonders des diözesanen Presbyteriums dienen. Wenn der emeritierte Bischof in der Diözese wohnt, kann der Diözesanbischof auf seine Hilfe zurückgreifen bei der Spendung der Sakramente, besonders der Buße und der Firmung, und wenn er es für angebracht hält, kann er dem emeritierten Bischof auch eine andere besondere Aufgabe anvertrauen.
Der Diözesanbischof soll das Gute anerkennen, das der emeritierte Bischof in der Kirche allgemein und insbesondere in der Diözese durch das Gebet, mitunter durch das in Liebe angenommene Leiden, durch das Vorbild priesterlichen Lebens und durch den Rat, wenn er erbeten wird, wirkt.
Seinerseits soll der emeritierte Bischof darauf Acht haben, dass er sich weder direkt noch indirekt in die Leitung der Diözese einmischt und er soll jede Haltung und jede Beziehung vermeiden, die auch nur den Eindruck erwecken könnte, als ob er quasi eine Parallelautorität zu der des Diözesanbischofs errichtet, mit der entsprechenden Beeinträchtigung für das Leben und die pastorale Einheit der diözesanen Gemeinschaft. Daher soll der emeritierte Bischof seine Tätigkeit immer in voller Übereinstimmung mit dem und in Abhängigkeit vom Diözesanbischof entfalten, so dass alle unzweideutig verstehen, dass nur dieser letztere das Haupt und der Erstverantwortliche für die Leitung der Diözese ist.
227. Rechte des emeritierten Bischofs in Bezug auf die bischöflichen „munera“
a) Der emeritierte Bischof behält das Recht, überall das Wort Gottes zu verkündigen, sofern nicht der Diözesanbischof in Einzelfällen dies ausdrücklich untersagt hat.<ref> Vgl. c. 763 CIC.</ref>
b) Er behält auch das Recht, alle Sakramente zu spenden; im Einzelnen: Die Firmung, mit der zumindest vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs;<ref> Vgl. c. 886 § 2 CIC.</ref>
Die Beichte, für die er die Befugnis behält, sie überall zu hören. Im forum sacramentale kann er die nicht festgestellten Tatstrafen nachlassen, die nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind;<ref> Vgl. cc. 967 § 1; 1355 § 2 CIC.</ref>
Die Diakonats- und Priesterweihe mit den Weiheentlassschreiben des Ordinarius des Kandidaten, und die Bischofsweihe mit päpstlichem Auftrag;<ref> Vgl. cc. 1012; 1013; 1015 CIC.</ref>
Er assistiert gültig der Trauung mit der Delegation des Ortsordinarius oder des Pfarrers.<ref> Vgl. c. 1108 § 1 CIC.</ref>
228. Rechte des emeritierten Bischofs in Bezug auf die Teilkirche
a) Wenn der emeritierte Bischof das wünscht, kann er innerhalb der Grenzen der Diözese, in der er Bischof gewesen ist, wohnen bleiben. Wenn er nicht selbst Vorsorge getroffen hat, muss ihm die Diözese einen angemessenen Wohnsitz zur Verfügung stellen. Wegen besonderer Umstände kann der Heilige Stuhl bestimmen, dass der emeritierte Bischof nicht im Gebiet der Diözese wohnen darf.<ref> Vgl. c. 402 § 1 CIC.</ref> Der emeritierte Bischof besitzt die Befugnis, dass er in seiner Wohnung eine Privatkapelle haben darf mit den selben Rechten wie ein Oratorium<ref> Vgl. c. 1227 CIC.</ref> und mit dem Recht, dort die Eucharistie aufzubewahren.<ref> Vgl. c. 934 § 1, 2° CIC.</ref> Der ordensangehörige Bischof kann, wenn er das vorzieht, eine Wohnung außerhalb einer Niederlassung des Instituts wählen, sofern nicht der Apostolische Stuhl etwas anderes bestimmt hat.<ref> Vgl. c. 707 § 1 CIC.</ref>
b) Der emeritierte Bischof besitzt das Recht, von der Diözese, in der er den bischöflichen Dienst geleistet hat, den Lebensunterhalt zu beziehen. Diese Verpflichtung ruht in zweiter Linie auf der Bischofskonferenz, und im Fall des ordensangehörigen Bischofs steht es dem eigenen Institut frei, für seinen würdigen Unterhalt sorgen.<ref> Vgl. cc. 402 § 2 und 707 § 2 CIC.</ref>
c) Der emeritierte Bischof hat das Recht, von der Diözese das Amtsblatt und andere Dokumentationen dieser Art zu erhalten, damit er über das Leben und die Initiativen der Teilkirche unterrichtet ist;<ref> Vgl. Kongregation für die Bischöfe, Normen In vita Ecclesiae, 5.</ref>
d) Der emeritierte Bischof hat das Recht, in der eigenen Kathedralkirche bestattet zu werden, und, wenn er Ordensangehöriger ist, gegebenenfalls auf dem Friedhof seines Instituts.<ref> Vgl. cc. 1242; 1241 § 1 CIC.</ref>
229. Rechte des emeritierten Bischofs in Bezug zur Gesamtkirche
a) Der emeritierte Bischof bleibt Glied des Bischofskollegiums „kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums“.<ref> C. 336 CIC.</ref> Er besitzt folglich das Recht, dem Papst zu helfen und mit ihm zusammenzuarbeiten zum Wohl der ganzen Kirche. Darüber hinaus hat er das Recht, am ökumenischen Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen,<ref> Vgl. c. 339 CIC.</ref> und die kollegiale Vollmacht innerhalb der Grenzen des Rechts auszuüben.<ref> Vgl. c. 337 § 2 CIC.</ref>
b) Der emeritierte Bischof kann von der Bischofskonferenz gewählt werden, um an der Versammlung der Bischofssynode als gewählter Vertreter eben dieser Konferenz teilzunehmen.<ref> Vgl. c. 346 § 1 CIC; Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Responsum vom 2.07.1991.</ref>
c) Kraft der eigenen Vollmachten kann der emeritierte Bischof zum Mitglied (bis zum 80. Lebensjahr) und Konsultor der Dikasterien der Römischen Kurie ernannt werden;<ref> Vgl. Kongregation für die Bischöfe, Normen In vita Ecclesiae, 2.</ref>
d) Der emeritierte Bischof behält das Recht, dem Apostolischen Stuhl die Namen solcher Priester zu unterbreiten, die er für den Episkopat für würdig und geeignet hält.<ref> Vgl. c. 377 § 2 CIC.</ref>
e) Strafrechtlich zieht sich derjenige, der gegen die Person des emeritierten Bischofs physische Gewalt anwendet, das Interdikt als Tatstrafe zu, oder wenn es ein Kleriker ist, die Suspension.<ref> Vgl. c. 1370 § 2 CIC.</ref>
Im Fall einer Streitsache hat der emeritierte Bischof das Recht, der Rechtsprechung des Apostolischen Gerichts der Römischen Rota zu unterliegen,<ref> Vgl. c. 1405 § 3, 1° CIC.</ref> während bei Strafsachen der Papst zuständig ist.<ref> Vgl. c. 1405 § 3, 1° CIC.</ref> Darüber hinaus besitzt er das Recht, den Ort zu wählen, an dem er gerichtlich vernommen wird.<ref> Vgl. c. 1558 § 2 CIC.</ref>
f) Der emeritierte Bischof besitzt das Recht, seine Fürsorge gegenüber allen Kirchen durch eine besondere Sorge für das Missionswerk auszuüben, indem er durch seinen Dienst die missionarischen Initiativen unterstützt, so dass sich das Reich Gottes über die ganze Erde ausbreiten kann.
230. Der emeritierte Bischof und die überdiözesanen Organe
a) Der emeritierte Bischof kann zum Partikularkonzil eingeladen werden. In diesem Fall besitzt er entscheidendes Stimmrecht.
b) Es ist angebracht, dass der emeritierte Bischof nach Maßgabe der Statuten zur Versammlung der Bischofskonferenz mit beratender Stimme eingeladen wird. In dieser Hinsicht ist es wünschenswert, dass die Statuten der Bischofskonferenzen eine solche Teilnahme mit beratender Stimme vorsehen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 17; Kongregation für die Bischöfe, Rundbrief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, 13.05.1999, 11.</ref>
c) Den Bischofskonferenzen wird empfohlen, für das Studium verschiedener Fragen pastoraler oder rechtlicher Art die Kompetenz und die Erfahrung der emeritierten Bischöfe in Anspruch zu nehmen, die noch in guter gesundheitlicher Verfassung und bereit sind, ihren diesbezüglichen Beitrag zu leisten. Unter anderem haben die emeritierten Bischöfe normalerweise mehr Zeit, um die einzelnen Fragen zu vertiefen. Die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen sind ermächtigt, jeder bischöflichen Kommission einen emeritierten Bischof beizufügen, der eine besondere Erfahrung im entsprechenden pastoralen Bereich besitzt und der bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen, die ihm vorgeschlagen wird. In der bischöflichen Kommission, in die er berufen wurde, besitzt der emeritierte Bischof entscheidendes Stimmrecht.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Motu proprio Apostolos suos, 17; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 59; Kongregation für die Bischöfe, Rundbrief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, 13.05.1999 und Rundbrief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, 7.06.2003.</ref>
Schluss
231. Schlusswort
Das Hirtenamt des Bischofs, das heißt seine habituelle und tägliche Sorge für die Herde, von der dieses Direktorium wenn auch in summarischer Form gehandelt hat, ist vor allem heute zweifelsohne eine schwierige Sache.
Mit demütiger Weisheit soll der Bischof die Beschränktheit seiner Fähigkeiten anerkennen, aber er soll ganz und gar nicht den Mut verlieren.
Er weiß, wem er Glauben geschenkt hat (vgl. 2 Tim 1,12); er ist sich sicher, dass es um die Sache Gottes selbst geht, „der will, dass alle Menschen gerettet werden und zur Erkenntnis der Wahrheit gelangen“ (1 Tim 2,4); er vertraut darauf, dass er alles vermag durch ihn, der ihm Kraft gibt (vgl. Phil 4,13); und deshalb wird er aufrecht gehalten von der unerschütterlichen Hoffnung, dass sein Mühe, welcher Art sie auch sei, im Herrn nicht vergeblich ist (vgl. 1 Kor 15,58).
Der Herr Jesus ist immer bei seiner Kirche und bei seinen Dienern, besonders bei den Bischöfen, denen er ihre Leitung anvertraut hat: Mit dem Amt verleiht er die Gnade, zusammen mit der Belastung schenkt er auch die Kräfte.
Die Mutter der Kirche, die Jungfrau Maria, Hilfe der Bischöfe, beschütze die Hirten der Kirche bei ihrer apostolischen Sendung und komme ihnen zu Hilfe.
Papst Johannes Paul II. hat im Rahmen der Audienz, die er dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 24. Januar 2004 gewährt hat, das vorliegende Direktorium approbiert und seine Veröffentlichung angeordnet.
Anhang: Die Sedisvakanz der Diözese
232. Die Gründe für die Vakanz der Diözese
Der bischöfliche Stuhl wird vakant durch den Tod des Diözesanbischofs, oder durch den vom Papst angenommenen Verzicht oder durch die Versetzung oder die Absetzung, sobald sie dem Bischof mitgeteilt worden ist.<ref> Vgl. c. 416 CIC.</ref>
Im Fall des Todes des Diözesanbischofs tritt die Vakanz des bischöflichen Stuhls ipso facto ein. Wer vorübergehend die Leitung der Diözese übernimmt, muss sobald als möglich den Heiligen Stuhl informieren. Die Akte, die vom Generalvikar oder vom Bischofsvikar gesetzt wurden sind gültig bis zu dem Augenblick, in dem diese sichere Kenntnis vom Tod des Bischofs erlangen.<ref> Vgl. c. 417 CIC.</ref>
Im Fall der strafweisen Absetzung wird der bischöfliche Stuhl vakant von dem Moment an, in dem der Bischof die Mitteilung über die Strafe erhält.
Im Fall des Verzichts wird der bischöfliche Stuhl vakant von dem Moment an, wenn die Annahme des Verzichts durch den Papst veröffentlicht wird.<ref> Vgl. c. 417 CIC.</ref>
233. Die Versetzung des Diözesanbischofs
Im Fall der Versetzung des Diözesanbischofs tritt die Sedisvakanz mit dem Tag ein, an dem der versetzte Bischof von der neuen Diözese Besitz ergreift. Vom Augenblick der Veröffentlichung der Versetzung des Bischofs an bis zur Besitzergreifung der neuen Diözese besitzt der Bischof in der Diözese a qua die Vollmacht des Diözesanadministrators mit den entsprechenden Pflichten. Die Vollmachten des Generalvikars und der Bischofsvikare hören mit der Veröffentlichung der Versetzung des Bischofs auf, obwohl die Diözese so lange noch nicht vakant ist, bis der versetzte Bischof von der Diözese ad quam Besitz ergriffen hat;<ref> Vgl. c. 418 § 1 CIC.</ref> als Diözesanadministrator kann er aber ihre Vollmachten bestätigen.<ref> Vgl. c. 418 § 2 CIC.</ref>
234. Der Koadjutorbischof und der Weihbischof in der Sedisvakanz
Sobald die Vakanz des bischöflichen Stuhls eintritt, wird der Koadjutorbischof sofort Diözesanbischof in der Diözese, für die er bestellt worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat.<ref> Vgl. cc. 409 § 1; 404 § 1 CIC.</ref> Der Weihbischof, auch der mit besonderen Vollmachten, behält dieselben Vollmachten, die er sede plena als Generalvikar oder alsBischofsvikar besessen hat, sofern vom Heiligen Stuhl nichts anderes festgelegt worden ist. Wenn er nicht zum Diözesanadministrator bestellt worden sein sollte, übt er kraft Rechts weiterhin dieselben Ämter aus, und zwar unter der Autorität dessen, der die Leitung der Diözese innehat.<ref> Vgl. c. 409 § 2 CIC.</ref> Es ist wünschenswert, dass der Weihbischof oder, wenn es mehrere sind, einer von ihnen, in das Amt des Diözesanadministrators gewählt wird.<ref> Vgl. Vat. II, CD 26, 2.</ref>
235. Die Leitung der Diözese und das Konsultorenkollegium
Von dem Moment an, in dem die Vakanz des bischöflichen Stuhls eintritt, ist die Leitung der Diözese bis zur Wahl des Diözesanadministrators oder der Ernennung eines Apostolischen Administrators dem Weihbischof anvertraut, und wenn es mehrere sind, dem dienstältesten von ihnen. Wenn es keinen Weihbischof gibt, wird die Leitung der Diözese bis zur Wahl des Diözesanadministrators vom Konsultorenkollegium übernommen, es sei denn, dass der Heilige Stuhl durch die Ernennung eines Apostolischen Administrators Vorsorge getroffen hätte.<ref> Vgl. c. 419 CIC.</ref> Wer die Leitung der Diözese vor der Wahl des Diözesanadministrators übernimmt, besitzt die Vollmachten, die dem Generalvikar zukommen.<ref> Vgl. c. 426 CIC.</ref>
In den Ländern, in denen die Bischofskonferenz bestimmt hat, dass dem Domkapitel die Aufgaben des Konsultorenkollegiums übertragen werden, geht die Leitung der Diözese an das Kapitel über, das zur Wahl des Diözesanadministrators schreiten wird.<ref> Vgl. cc. 421 § 1; 502 § 3 CIC.</ref>
236. Die Wahl des Diözesanadministrators
Innerhalb von acht Tagen nach der sicheren Kenntnis von der Vakanz des bischöflichen Stuhls muss das Konsultorenkollegium den Diözesanadministrator wählen. Es wird von dem einberufen, der die Leitung der Diözese übernommen hat, oder von dem nach dem Weihedatum ältesten Priester des Kollegiums, der ihm bis zur Wahl des Diözesanadministrators vorsteht.<ref> Vgl. c. 419 CIC.</ref>
Wenn das Konsultorenkollegium innerhalb der festgesetzten Frist keinen Diözesanadministrator wählt, kommt dessen Ernennung dem Metropoliten zu. Wenn auch der Metropolitansitz vakant ist, ernennt der nach der Ernennung älteste Suffraganbischof den Diözeanadministrator.<ref> Vgl. cc. 421 § 1; 502 § 2 CIC.</ref>
Wer zum Diözesanadministrator gewählt wurde, muss so schnell wie möglich den Heiligen Stuhl von seiner Wahl in Kenntnis setzen.<ref> Vgl. c. 422 CIC.</ref>
===237. Notwendige Bedingungen für die gültige Wahl des Diözesanadministrators===
Das Konsultorenkollegium darf nur aus Priestern bestehen, und zwar mindestens sechs an der Zahl und nicht mehr als zwölf<ref> Vgl. c. 502 § 1 CIC.</ref> unter Strafe der Nichtigkeit der Wahl des Diözesanadministrators. Man darf nur einen Diözesanadministrator wählen. Die gleichzeitige Wahl von zwei oder mehr Personen ist ungültig für alle, die gewählt worden sind. Jede Gewohnheit, die dieser Vorschrift entgegensteht, besitzt keine Rechtskraft und ist widerrufen. Falls der Diözesanökonom zur Leitung der Diözese gewählt werden sollte, muss der Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen Ökonomen wählen.<ref> Vgl. c. 423 §§ 1–2 CIC.</ref> Mit der Besitzergreifung des neuen Bischofs nimmt der Diözesanadministrator sein früheres Amt als Diözesanökonom wieder auf.<ref> Vgl. c. 423 §§ 1–2 CIC.</ref>
238. Das Vorgehen, das bei der Wahl des Diözesanadministrators zu beachten ist
Damit die Wahl des Diözesanadministrators gültig ist, muss unbedingt das in den cc. 165–178 vorgesehene Vorgehen beachtet werden. Angesichts der hervorragenden Bedeutung dieser Wahl kann das teilkirchliche Recht diese Bestimmungen nicht abändern. Die Statuten können näher festlegen, ob die Stimmabgabe per Briefwahl, durch einen Prokurator<ref> Vgl. c. 167 § 1 CIC.</ref> oder durch Auftragswahl<ref> Vgl. c. 174 CIC.</ref> erfolgen kann. Es ist die qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich und im Fall von erfolglosen Wahlgängen muss die Vorschrift des c. 119 angewendet werden.<ref> Vgl. c. 176 CIC.</ref>
239. Erforderliche Voraussetzungen
Gültig in das Amt des Diözesanadministrators kann ein Priester des örtlichen Presbyteriums oder auch einer anderen Diözese gewählt werden, der mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat, oder auch der emeritierte Bischof oder ein anderer Bischof. Er darf für denselben bischöflichen Stuhl noch nicht gewählt, ernannt oder präsentiert worden sein. Er muss sich durch Wissen und Klugheit auszeichnen.<ref> Vgl. c. 425 § 2 CIC.</ref>
240. Vollmachten des Diözesanadministrators
Der Diözesanadministrator erhält vom Zeitpunkt der Annahme seiner Wahl an die ordentliche und eigene Vollmacht über die Diözese. Von dieser Vollmacht ist alles ausgeschlossen, was ihm wegen der Natur der Sache oder aufgrund rechtlicher Bestimmung nicht zukommt.<ref> Vgl. c. 427 § 1 CIC.</ref>
Er kann Priester bestätigen oder einsetzen, die rechtmäßig für eine Pfarrei gewählt oder präsentiert wurden. Erst nach einem Jahr der Vakanz des bischöflichen Stuhls kann er Pfarrer ernennen,<ref> Vgl. c. 525 CIC.</ref> aber er kann nicht Pfarreien an ein Ordensinstitut oder an eine Gesellschaft des apostolischen Lebens übertragen.<ref> Vgl. c. 520 § 1 CIC.</ref>
Der Diözesanadministrator kann die Firmung spenden und kann die Befugnis, sie zu spenden, einem anderen Priester übertragen.
Der Diözesanadministrator kann aus einem gerechten Grund die Pfarrvikare absetzen, unter Beachtung allerdings dessen, was das Recht für den besonderen Fall vorsieht, wenn es sich um Ordensangehörige handelt.<ref> Vgl. c. 552 CIC.</ref>
Für die Zeit, in der er die Diözese leitet, ist der Diözesanadministrator Mitglied der Bischofskonferenz mit entscheidendem Stimmrecht, mit Ausnahme von lehramtlichen Erklärungen, es sei denn, er wäre Bischof.<ref> Vgl. Nr. 31 in diesem Direktorium.</ref>
241. Pflichten des Diözesanadministrators
Unmittelbar nach seiner Wahl muss der Diözesanadministrator dasGlaubensbekenntnis gemäß c. 833, 4° vor dem Konsultorenkollegium ablegen.<ref> Vgl. c. 427 § 2 CIC.</ref>
Von dem Augenblick an, in dem er die Leitung der Diözese übernommen hat, ist der Diözesanadministrator an alle Pflichten des Diözesanbischofs gebunden; insbesondere muss er das Gesetz der Residenzpflicht in der Diözese beachten und er muss jeden Sonntag sowie an den gebotenen Feiertagen die Messe für das Volk applizieren.<ref> Vgl. c. 429 CIC.</ref>
242. Grenzen der Vollmacht des Diözesanadministrators
Während der Sedisvakanz muss sich der Diözesanadministrator an den alten Grundsatz halten, dass er keine Veränderung vornehmen darf.<ref> Vgl. c. 428 § 1 CIC.</ref> In gleicher Weise darf er keinen Akt setzen, der für die Diözese oder für die Rechte des Bischofs eine Beeinträchtigung nach sich zieht; vor allem muss er mit besonderer Sorgfalt alle Dokumente der Diözesankurie verwahren, ohne sie zu verändern, zu vernichten oder auch nur etwas davon zu entfernen.<ref> Vgl. c. 428 § 2 CIC.</ref> Mit derselben Sorgfalt soll er darüber wachen, dass auch niemand anders Hand an die Archive der Kurie legen kann. Nur er hat im Fall einer wirklichen Notwendigkeit Zutritt zum Geheimarchiv der Kurie.<ref> Vgl. c. 490 § 2 CIC.</ref>
Mit der Zustimmung des Konsultorenkollegiums kann er Entlassschreiben für die Weihe von Diakonen und Priestern ausstellen, wenn diese nicht vom Diözesanbischof verweigert worden waren.<ref> Vgl. c. 1018 CIC.</ref>
Er kann nicht die Exkardination und auch nicht die Inkardination gewähren und auch nicht einem Kleriker die Erlaubnis geben, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, wenn nicht wenigstens ein Jahr der Sedisvakanz verstrichen ist und er die Zustimmung des Konsultorenkollegiums besitzt.<ref> Vgl. c. 272 CIC.</ref>
Der Diözesanadministrator besitzt keine Vollmacht, öffentliche Vereine von Gläubigen zu errichten.<ref> Vgl. c. 321 § 1, 3° CIC.</ref> Er kann den Gerichtsvikar nicht seines Amtes entheben.<ref> Vgl. c. 1420 § 5 CIC.</ref> Er kann keine Diözesansynode einberufen.<ref> Vgl. c. 462 § 1 CIC.</ref> Es ist ihm auch nicht erlaubt, andere ähnliche Initiativen einzuberufen, insbesondere solche, welche die Rechte des Diözesanbischofs beeinträchtigen könnten.<ref> Vgl. c. 428 § 2 CIC.</ref>
Er kann weder den Kanzler noch die übrigen Notare aus ihren Ämtern entfernen, außer mit Zustimmung der Konsultoren.<ref> Vgl. c. 485 CIC.</ref> Er kann weder im Kathedralkapitel noch im Kollegiatkapitel Kanonikate übertragen.<ref> Vgl. c. 509 § 1 CIC.</ref>
243. Beendigung des Amtes
Der Diözesanadministrator scheidet aus dem Amt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof, oder durch Verzicht oder durch Absetzung. Der Amtsverzicht muss vom Diözesanadministrator dem Konsultorenkollegium in authentischer Form präsentiert werden, näherhin schriftlich oder vor zwei Zeugen,<ref> Vgl. c. 189 CIC.</ref> und er bedarf nicht der Annahme; die Absetzung hingegen ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten.<ref> Vgl. c. 430 CIC.</ref> Das Konsultorenkollegium, das ihn gewählt hat, besitzt diesbezüglich keinerlei Vollmacht.
Im Fall des Todes, des Verzichts oder der Absetzung des Diözesanadministrators muss das Konsultorenkollegium innerhalb von acht Tagen und entsprechend den oben dargestellten kanonischen Normen zu einer neuen Wahl schreiten.<ref> Vgl. c. 430 § 2 CIC.</ref>
244. Der Apostolische Administrator „sede vacante“
Der Heilige Stuhl kann für die Leitung der Diözese dadurch Vorsorge treffen,<ref> Vgl. c. 418 CIC.</ref> dass er einen Apostolischen Administrator ernennt. Auch wenn ihm alle Vollmachten des Diözesanbischofs übertragen sind, ist die Diözese doch vakant; deshalb enden die Ämter des Generalvikars und der Bischofsvikare sowie die Funktion des Priesterrates und des Pastoralrates. Der Apostolische Administrator kann jedoch in Form der Delegation den Generalvikar und die Bischofsvikare bis zur Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof bestätigen, aber er kann nicht die Aufgaben der Räte verlängern, weil deren Aufgaben vom Konsultorenkollegium übernommen werden.
245. Der Tod und die Exequien des Diözesanbischofs
Nach dem Tod des Bischofs soll der Leichnam an einem geeigneten Ort für das Gebet und die Verehrung durch das Volk aufgebahrt werden. Der Leichnam des Bischofs soll mit violetten Paramenten sowie mit den Pontifikalinsignien und, wenn es ein Erzbischof ist, mit dem Pallium bekleidet sein, aber ohne den Hirtenstab.
Beim Sarg oder in der Kathedralkirche soll das Stundengebet für die Verstorbenen oder auch eine andere Form von Vigilien gefeiert werden. Es ist gut, wenn sich vor allem das Kathedralkapitel um solche Feiern kümmert. Besondere Gebete sollen auch in allen Pfarrkirchen stattfinden.
Die Exequien sollen in der Kathedralkirche gefeiert werden, und ihnen soll der Metropolit oder der Vorsitzende der regionalen Bischofskonferenz vorstehen; mit ihm sollen die übrigen Bischöfe und das diözesane Presbyterium konzelebrieren.
Der Diözesanbischof soll in einer Kirche bestattet werden; es ist angebracht, wenn das die Kathedralkirche seiner Diözese ist, sofern er nicht etwas anderes bestimmt hat.<ref> Vgl. Caeremoniale Episcoporum, 1157–1165; für die Feier der Exequien,821–828.</ref>
246. Gebet für die Wahl des neuen Bischofs
Während der Sedisvakanz soll der Diözesanadministrator die Priester, die Pfarrgemeinden und die Ordensgemeinschaften einladen, intensiv für die Ernennung des neuen Bischofs und für die Erfordernisse der Diözese zu beten.
In der Kathedrale und in allen anderen Kirchen der Diözese sollen heilige Messen mit dem vom Römischen Messbuch vorgesehenen Formular für die Wahl eines neuen Bischofs gefeiert werden.<ref> Vgl. Caeremoniale Episcoporum, 1166.</ref>
Anmerkungen
<references />