Kleriker
Klerus oder Geistliche bedeutet der Stand der Amtsträger in der Kirche bezeichnet, der Bischöfe, Priester und Diakone. Bestimmte Befugnisse sind von der Zugehörigkeit zum Klerus abhängig. In den Kirchen der Reformation besteht zwar theologisch kein von der Gemeinde verschiedener Klerus. In der Praxis wird die Kirchenleitung jedoch gleichfalls von "Beamten" dominiert. Nach katholischer Auffassung (und auch in der Orthodoxie) setzt der Zugang zum Klerus jedoch eine besondere, persönliche Berufung durch Jesus Christus als dem Haupt der Kirche voraus, die in der Weihe vollzogen wird. Ein Kleriker ist jeder, der mindestens die Diakonatsweihe und von Gott durch das Weihesakrament ein für immer unauslöschliches Merkmal empfangen hat.
Früher begann der Eintritt in den rechtlichen Klerikerstand mit der Tonsur, nach dem neuen CIC von 1983 mit der Diakonenweihe (vgl. c. 266 §1 CIC; c. 358 CCEO). Die neue Rechtsordnung nähert den Stand des Klerus also enger an die (auch zuvor gültige) sakramentale Amtsauffassung der Kirche an.
Inhaltsverzeichnis
Anredeformen für kirchliche Personen
Diakon: Herr Diakon
Vikar: Herr Vikar, Herr Kaplan
Priester: Hochwürdiger Herr ...
Pfarrer : Herr Pfarrer, Hochwürdiger Herr Pfarrer
Ordenspriester: Herr Pater
Ordensbruder: Ehrwürdiger Bruder
Ordensfrau: Ehrwürdige Schwester
Ordensoberin: Ehrwürdige Mutter
Abt: Vater Abt oder Herr Abt
Bischof: Herr Bischof oder Eure Excellenz
Kardinal: Herr Kardinal oder Eure Eminenz
Papst: Heiliger Vater oder Eure Heiligkeit
Die aus dem Klerikerstand Entlassenen<ref>25. März 2004 Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Instruktion Redemptionis sacramentum, Nr. 168</ref>
Einem «Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts den klerikalen Stand verliert, [...] ist verboten, die Weihegewalt auszuüben».<ref>Codex Iuris Canonici, can. 292; vgl. Päpstlicher Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Declaratio de recta interpretatione can. 1335, secundae partis, C.I.C. (15. Mai 1997), Nr. 3: AAS 90 (1998) 64.</ref> Daher ist es ihm, mit Ausnahme nur des im Recht festgelegten Falles,<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 976; 986 § 2.</ref> unter keinem Vorwand erlaubt, Sakramente zu feiern, und den Christgläubigen ist es nicht gestattet, wegen einer Zelebration auf ihn zurückzukommen, wenn kein gerechter Grund vorliegt, der dies gemäß der Norm von can. 1335 erlaubt.<ref>Vgl. Päpstlicher Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Declaratio de recta interpretatione can. 1335, secundae partis, C.I.C. (15. Mai 1997), Nrn. 1-2: AAS 90 (1998) 63-64.</ref> Außerdem dürfen diese Männer weder die Homilie halten<ref>In Bezug auf Priester, die eine Dispens vom Zölibat erhalten haben, vgl. Hl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normae de dispensatione a sacerdotali caelibatu ad instantiam partis Normae substantiales (14. Oktober 1980), Art. 5; vgl. auch Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 5: AAS 89 (1997) 865.</ref> noch irgendein Amt oder irgendeine Aufgabe in der Feier der heiligen Liturgie übernehmen, damit unter den Christgläubigen keine Verwirrung entsteht und die Wahrheit nicht verdunkelt wird.
Päpstliche Schreiben
- 24. Juni 1893 Enzyklika Ad extremas über die Seminare des heimischen Klerus.
- 18. September 1899 Enzyklika Paternae über die Erziehung des Klerus.
- 28. Oktober 1965 Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Christus Dominus über die Hirtenaufgabe der Bischöfe, Der Diözesanklerus, Nr. 28-32.
- 7. Dezember 1965 Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Presbyterorum ordinis über Dienst und Leben der Priester: Nr. 10
- 18. Juni 1968 Apostolische Konstitution Pontificalis romani Approbation der liturgischen Ordnung für die Weihe des Diakons, Priesters und Bischofs (AAS 60 [1968] 569-573).
- 4. November 1969 Kongregation für den Klerus: Instruktion Inter ea und ständige Ausbildung des Klerus.
- 25. März 1980 Kongregation für den Klerus: Instruktion Postquam apostoli für die Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit der Teilkirchen und insbesondere für die geeignete Verteilung de Klerus.
- 8. März 1982 Kongregation für den Klerus, Erklärung Quidam episcopi de quibusdam associationibus vel coadunationibus quae omnibus clericis prohibentur (AAS 74 [1982] 642-645).
- 25. Juni 2001 Kongregation für die Evangelisierung der Völker Instruktion über die [[Entsendung von Priestern des Diözesanklerus der Missionsgebiete ins Ausland]] und über die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland.
Siehe auch: Priesterkleidung
Weblinks
- Information zur Kongregation der Bischöfe auf den Seiten des Vatikans
- Kleruskongregation
- Zur Pensionierung von Geistlichen
- Unterschied zwischen Klerikern und Laien wurde in der Nachkonzilszeit verwischt von Gero Weishaupt
Anmerkungen
<references />