Priesterkleidung
Die Priesterkleidung ist das Gewand, das der Priester weltweit trägt. Sie hat normativ kirchlichen Charakter.
Inhaltsverzeichnis
Die Kleidervorschrift
Im Kirchenrecht can. 284 heißt es: Die Kleriker haben gemäß den von den Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.
Das "Amtliche Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester" begründet und präzisiert die kirchlichen Kleidungsvorschriften für Priester: "In einer säkularisierten und tendenziell materialistischen Gesellschaft, wo auch äußere Zeichen sakraler und übernatürlicher Wirklichkeiten im Schwinden begriffen sind, wird besonders die Notwendigkeit empfunden, dass der Priester - als Mann Gottes und als Ausspender seiner Geheimnisse - den Augen der Gemeinde auch durch seine Kleidung als unmissverständliches Zeichen seiner Hingabe und seiner Identität als Träger eines öffentlichen Amtes zu erkennen sei. Der Priester muss vor allem durch sein Verhalten erkennbar sein, aber auch durch seine Bekleidung, so dass jedem Gläubigen und überhaupt jedem Menschen seine Identität und seine Zugehörigkeit zu Gott und zur Kirche unmittelbar erkenntlich ist.
Aus diesem Grund muss der Kleriker gemäß den von der Bischofskonferenz herausgegebenen Normen und gemäß den legitimen lokalen Gewohnheiten eine schickliche kirchliche Kleidung tragen. Dies bedeutet, dass diese Bekleidung, falls sie nicht die Soutane ist, verschieden von der Art der Kleidung der Laien zu sein hat und konform der Würde und Sakralität des Amtes. Schnitt und Farbe müssen von der Bischofskonferenz festgelegt werden, immer in Harmonie mit den Dispositionen des allgemeinen Rechts.
Wegen ihrer Inkohärenz mit dem Geist solcher Disziplin können konträre Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden, und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden. Abgesehen von ganz außergewöhnlichen Situationen kann der Nichtgebrauch der kirchlichen Kleidung seitens des Klerikers einen schwachen Sinn für die eigene Identität als ganz dem Dienst der Kirche ergebener Hirte manifestieren" (Nr. 66).
Die Bischofskonferenzen zur priesterlichen Kleidung
Deutschland
In der entsprechenden Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz wurde festgelegt: "Der Geistliche muss in der Öffentlichkeit durch seine Kleidung eindeutig als solcher erkennbar sein." Es wurde der Oratorianerkragen oder römisches Kollar (Römerkragen), "in begründeten Ausnahmefällen" (also keineswegs als Regel oder in freier Wahl, wobei weder klar ist, worin die Ausnahmen bestehen, noch wie sie zu begründen sind!) dunkler Anzug mit Kreuz, festgelegt.<ref>vgl. Partikularnorm Nr. 5 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 284 CIC Kirchliche Kleidung der Geistlichen, ebenso in: Norbert Ruf, Das Recht der Katholischen Kirche nach dem neuen Iuris Canonici für die Praxis erläutert, Herder Verlag Freiburg im Breisgau 1989, S. 91 (5. überarbeitete Auflage; Imprimatur Freiburg im Breisgau, den 12. Mai 1989 Der Generalvikar Dr. Bechthold). </ref>
Österreich
Die Österreichische Bischofskonferenz bestimmte, dass bei liturgischen Funktionen Talar (die Soutane wird in Österreich so bezeichnet), bei anderen pastoralen Diensten Kollar, sonst Priesterzivll, in begründeten Fällen Laienzivil (dunkler Anzug) mit einem Kreuz am Kragenaufschlag getragen werden muss.<ref>ebd., S. 91.</ref> Am 6. November 1990 beschloss sie: „Bei liturgischen Funktionen soll grundsätzlich der Talar getragen werden, sonst für gewöhnlich das Priesterzivil, besonders in der Schule.<ref>vgl. Umfassende kanonistische Betrachtung der kirchlichen Bekleidungsvorschriften von Wolfgang Rothe</ref>
Schweiz
Die Schweizer Bischofskonferenz beschloss nach Wolfgang Rothe noch nichts.<ref>ebd.</ref>
Lehramtliche Schreiben
- 25. November 1551, Konzil von Trient: 14. Sitzung Sacrosancta oecumenica (4), 6. Kapitel.
- 27. November 1983 Kirchenrecht, can. 284.
- 8. September 1992 Die Priesterkleidung-ein Zeugnis, Brief an den Generalvikar der Diözese Rom, Kardinal Ugo Poletti.
- 31. Januar 1994 Kongregation für den Klerus, Direktorium Dives ecclesia für den Dienst und das Leben der Priester, Nr. 66.
- 22. Oktober 1994 Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Klarstellung bezüglich der verbindlichen Gültigkeit von Art. 66: Klarstellungen zum Verbindlichkeitsgrad des Artikels 66 des Direktoriums für Dienst und Leben der Priester: für den Gebrauch kirchlicher Kleidung von Seiten der Amtsträger.
- 5. Oktober 1995 (rechtskräftig seit 1. Januar 1996) Partikularnorm Nr. 5 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 284 CIC, unterzeichnet durch Karl Lehmann , Bischof von Mainz, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz.[1]
Siehe auch: Grundsätzliches zu Begriff, Recht und Theologie der Priesterkleidung.
Weblinks
- Warum dieser Exorzist es gut findet, wenn Priester Soutane tragen CNa am 30. Oktober 2023
- Über die Priesterkleidung auf Kath-info von P. Bernward Deneke FSSP
- Die priesterliche Kleidung als Glaubensbekenntnis Kathnews am 1. August 2013 von Martin Schneider
- Das Tragen der Priesterkleidung kann zu unerwarteten Reaktionen führen Kath.net am 10. August 2010 von Dr. Hubert Gindert
Anmerkungen
<references />