Sterilisation: Unterschied zwischen den Versionen

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(Päpstliche Verlautbarungen: Un "Humanae vitae" geht es nicht um Sterilisation.)
(Die zeitweise und natürliche Sterilisierung: Hier geht es nicht um "Sterilisierung", sondern um temporäre Sterilität. Auch in dem Papstwort geht es um etwas anderes.)
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Die Kirche hält aber jene therapeutischen Maßnahmen, die zur Heilung körperlicher Krankheiten notwendig sind, nicht für unerlaubt, auch wenn daraus aller Voraussicht nach eine Zeugungsverhinderung eintritt. Voraussetzung dabei ist, dass diese Verhinderung nicht aus irgendeinem Grunde direkt angestrebt wird. <ref>25. Juli 1968 Enzyklika [[Humanae vitae]] [[Humanae vitae (Wortlaut)#Erlaubtheit therapeutischer Mittel|Nr. 15]].</ref><ref> Wenn die Bekämpfung eines Übels nur durch die Beseitigung der Keimdrüsen und damit die Sterilisierung möglich ist, so ergibt sich gegen diese Beseitigung kein Einspruch vom Standpunkt der Moral.: 8. Oktober 1953 [[Ansprache]] ''[[Nous vous saluons]]'' an die Teilnehmer am XXVI. Kongress der italienischen Urologenvereinigung.</ref>
 
Die Kirche hält aber jene therapeutischen Maßnahmen, die zur Heilung körperlicher Krankheiten notwendig sind, nicht für unerlaubt, auch wenn daraus aller Voraussicht nach eine Zeugungsverhinderung eintritt. Voraussetzung dabei ist, dass diese Verhinderung nicht aus irgendeinem Grunde direkt angestrebt wird. <ref>25. Juli 1968 Enzyklika [[Humanae vitae]] [[Humanae vitae (Wortlaut)#Erlaubtheit therapeutischer Mittel|Nr. 15]].</ref><ref> Wenn die Bekämpfung eines Übels nur durch die Beseitigung der Keimdrüsen und damit die Sterilisierung möglich ist, so ergibt sich gegen diese Beseitigung kein Einspruch vom Standpunkt der Moral.: 8. Oktober 1953 [[Ansprache]] ''[[Nous vous saluons]]'' an die Teilnehmer am XXVI. Kongress der italienischen Urologenvereinigung.</ref>
 
==Die zeitweise und natürliche Sterilisierung==
 
Die Zeitweise und natürliche Sterilisierung, also die natürliche Unfruchtbarkeit (die so genannten [[Natürliche Empfängnisregelung|Perioden der Empfängnisunfähigkeit]] der [[Frau]]) zu beachten, ist erlaubt. Man verhindert oder vereitelt in keiner Weise den Vollzug des natürlichen Aktes und seine weiteren natürlichen Folgen. Geht man indessen weiter, indem man nämlich den ehelichen Akt ausschließlich an jenen Tagen zulässt, dann muss das Verhalten der Eheleute genauer geprüft werden. Je nachdem die Absicht, ständig sich an jene Zeiten zu halten, muss auf ausreichenden und zuverlässigen sittlichen Gründen beruhen. Die Tatsache allein, dass die Gatten sich nicht gegen die Natur des Aktes verfehlen und auch bereit sind, das [[Kind]] anzunehmen und aufzuziehen, das trotz ihrer Vorsichtsmaßregeln zur Welt käme, würde für sich allein nicht genügen, die Rechtlichkeit der Absicht und die unbedingte Sittengemäßheit der Beweggründe zu gewährleisten. ... Ernste Beweggründe jedoch, auch auf lange Zeit, ja für die ganze Dauer der Ehe können entpflichten, wie solche nicht selten bei der so genannten medizinischen, eugenischen, wirtschaftlichen und sozialen ''Indikation'' vorliegen.<ref> 29. Oktober 1951 [[Vegliare con sollecitudine|Ansprache an die katholische Vereinigung der Hebammen Italiens]], [[Vegliare con sollecitudine#III. Zum dritten könnte man euer Berufsapostolat betrachten unter dem Gesichtspunkt des Beistands, den ihr der Mutter in der bereitwilligen und hochherzigen Ausübung ihres Mutterberufes leistet|Nr. 29+31+33+34+36]].</ref>
 
  
 
== Sterilisierung aus "eugenischen" Gründen ==
 
== Sterilisierung aus "eugenischen" Gründen ==

Version vom 26. März 2018, 15:30 Uhr

Die Sterilisation oder Sterilisierung ist das Mittel oder der Zweck, die Zeugung und Empfängnis von menschlichen Nachkommen durch den Geschlechtsverkehr unmöglich zu machen. Sie kann durch Eingriffe bei beiden Geschlechtern vorgenommen werden und ist kraft des Naturgesetzes unerlaubt. Die Kirche hat keine Gewalt, davon zu entpflichten.<ref> 21. Februar 1940 Heiliges Offizium: Dekret über die Sterilisation (AAS 32 [1940] 73)</ref>

Ab ca. 1930 griff die Anwendung der Sterilisierung immer weiter um sich, insbesondere in Deutschland, wo sie "zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom Nationalsozialismus im Rahmen seiner Rassegesetze von Staats wegen betrieben wurde.

Die Sterilisierung kann direkt oder indirekt, dauernd oder nur zeitweise, natürlich oder künstlich sein. Von der Sterilisation zu unterscheiden ist die Sterilität, eine Unfruchtbarkeit durch angeborene oder erworbene Zeugungs- ("Impotenz") oder Empfängnisunfähigkeit ("Infertilität").

Direkte und dauernde Sterilisierung

Bei dieser Sterilisierung werden operativ beim Mann die Samenleiter durchgetrennt (Vasektomie). Bei Frauen werden unter Vollnarkose die Eileiter verschweißt. Es werden die Keimdrüsen nicht entfernt oder zerstört. Die Sterilisierung ist gegen die sittliche Ordnung der Ehe und auch eine schwere Form von Selbstverstümmelung. Sie kann schwerwiegende und nicht zu unterschätzende psychische Folgen haben. Da die Möglichkeit, Vater und Mutter zu werden, wesentlich zum Mann und zur Frau gehört, kann sich das Bewusstsein ihres Verlustes sehr negativ auf das Selbstwertgefühl auswirken. Besonders schmerzhaft ist es, wenn sich später doch wieder ein lebhafter Kinderwunsch einstellt (z. B. wenn ein früher geborenes Kind verunglückt) und man sich dann sagen muss, dies aus eigener Schuld und möglicherweise unwiderruflich verwirkt zu haben. Eine solche Unterbindung der Fruchtbarkeit kann sowohl bei der Frau, sofern die Eileiter nicht zerstört wurden, als auch beim Mann durch eine komplizierte und teure mikrochirurgische Operation mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten rückgängig gemacht werden.<ref>vgl. Martin Ramm: Was ist Keuschheit? Hilfen zur Gewissensbildung im 6. Gebot. Thalwil 2009, Die Sterilisation: S. 60 (Mit kirchlicher Druckerlaubnis. 80 Seiten; hier bestellbar; siehe auch: Sterilisation auf Wikipedia).</ref>

Die direkte Sterilisation ist eine schwere Verletzung des Sittengesetzes und deshalb unerlaubt. Auch die öffentliche Autorität hat kein Recht, unter dem Vorwand irgendwelcher "Indikation" sie zu erlauben, und noch viel weniger, sie vorzuschreiben oder zum Schaden von Schuldlosen zur Ausführung zu bringen.<ref> 29. Oktober 1951 Ansprache an die katholische Vereinigung der Hebammen Italiens, Die Sterilisierung, Nr. 27.</ref> Staatsgesetze zur Sterilisierung können keine Verpflichtung im Gewissen erzeugen.

Indirekte Sterilisation

Eine chirurgische Operation, durch die eine Sterilisierung als Nebenwirkung eintritt, ist keine "innerlich böse Handlung, was das Wesen des Aktes angeht", und kann deswegen erlaubt sein, wenn sie zur Sicherung oder Wiederherstellung der Gesundheit unumgänglich ist. Wenn sie aber deshalb vollzogen wird, damit die Zeugung von Nachkommenschaft verhindert werde, ist sie eine "aufgrund des Fehlens der Rechtsbefugnis im Handelnden innerlich böse Handlung", da weder ein einzelner Mensch noch die öffentliche Autorität eine direkte Verfügungsgewalt über die Glieder des Leibes hat.

Die Kirche hält aber jene therapeutischen Maßnahmen, die zur Heilung körperlicher Krankheiten notwendig sind, nicht für unerlaubt, auch wenn daraus aller Voraussicht nach eine Zeugungsverhinderung eintritt. Voraussetzung dabei ist, dass diese Verhinderung nicht aus irgendeinem Grunde direkt angestrebt wird. <ref>25. Juli 1968 Enzyklika Humanae vitae Nr. 15.</ref><ref> Wenn die Bekämpfung eines Übels nur durch die Beseitigung der Keimdrüsen und damit die Sterilisierung möglich ist, so ergibt sich gegen diese Beseitigung kein Einspruch vom Standpunkt der Moral.: 8. Oktober 1953 Ansprache Nous vous saluons an die Teilnehmer am XXVI. Kongress der italienischen Urologenvereinigung.</ref>

Sterilisierung aus "eugenischen" Gründen

Zur Zeit der Rassengesetze des Nationalsozialismus in Deutschland wies der Heilige Stuhl warnend darauf hin, dass der rein "eugenische" Zweck der vom Staat vorgeschriebene Operation zur Sterilisation Unschuldiger (KKK 2297), behinderte oder gar "rassenfremde" Nachkommenschaft zu verhüten, als in sich ungerecht bezeichnet werden und mißbilligt werden müsse.<ref>vgl. DH 3760-3763; Antwort vom 11. August 1936</ref>

Ist die prophylaktische Sterilisierung erlaubt ?

Wenn gynäkologische Komplikationen einen chirurgischen Eingriff notwendig machen oder selbst unabhängig davon, kommt es vor, daß man die gesunden Eileiter wegnimmt oder sie wenigstens funktionsunfähig macht, um eine neue Schwangerschaft und die schweren Gefahren, die sich daraus für die Gesundheit oder gar das Leben der Mutter ergeben könnten, zu verhindern, Gefahren, die von anderen kranken Organen, wie den Nieren, dem Herzen, den Lungen, verursacht werden, die sich jedoch im Fall einer Schwangerschaft verschärfen. Diese vorbeugende Sterilisation ist unerlaubt, denn in diesem Fall kommt die Gefahr für die Mutter weder direkt noch indirekt von dem Vorhandensein oder der normalen Tätigkeit der Eileiter und auch nicht von deren Einfluß auf die kranken Organe wie Nieren, Lungen, Herz. Die Gefahr tritt nur in Erscheinung, wenn die freie geschlechtliche Betätigung eine Schwangerschaft zur Folge hat, welche die genannten zu schwachen oder kranken Organe bedrohen könnte. Die Voraussetzungen, die eine Sterilisierung erlauben würden, kraft des Totalitätsprinzips über einen Teil zugunsten des Ganzen zu verfügen, liegen hier nicht vor. Es ist daher sittlich nicht erlaubt, in gesunde Eileiter einen Eingriff vorzunehmen.

Die Kastration

Die Kastration des Menschen ist die operative Entfernung oder Zerstörung der Keimdrüsen. Die Kastration führt zu dauernder Unfruchtbarkeit und ist unerlaubt. Wer von Ärzten oder Feinden (unfreiwillig) verschnitten wurde, darf Priester werden (vgl. DH 128a) und in einen Orden aufgenommen werden (vgl. DH 762).

Wie verbindlich ist die Lehre der Kirche über die Sterilisation?

Jede Sterilisierung, die aufgrund ihrer selbst bzw. aufgrund der ihr eigenen Natur und Verfasstheit unmittelbar lediglich bewirkt, das Zeugungs- und Empfängnisvermögen zu unterbinden, ist als direkte Sterilisierung anzusehen, wie sie in den Erklärungen des Päpstlichen Lehramtes, besonders Pius' XII., verstanden wird. Sie bleibt also nach der Lehre der Kirche uneingeschränkt untersagt, unbeschadet einer etwaigen rechten subjektiven Absicht der Handelnden, für die Heilung oder Vorbeugung eines physischen oder psychischen Leidens zu sorgen, dessen Eintreten aufgrund einer Schwangerschaft vorauszusehen oder zu fürchten ist. Und zwar wird die Sterilisierung des (Zeugungs)vermögens selbst (Kastration) noch strenger untersagt als die Sterilisierung einzelner Akte (z.B. Pille, Kondom), da jene für die Person den fast immer unwiderruflichen Zustand der Sterilität mit sich bringt.

Man kann sich auch nicht auf irgendein Gebot der öffentlichen Autorität berufen, die unter dem Vorwand des notwendigen Gemeinwohles eine direkte Sterilisierung auferlegen will, da diese ja die Würde und Unverletzlichkeit der menschlichen Person beeinträchtigte. Genausowenig kann man sich in diesem Fall auf das Prinzip der Totalität berufen, durch das Eingriffe in Organe wegen des größeren Gutes der Person gerechtfertigt werden; eine in sich beabsichtigte Sterilität nämlich richtet sich nicht "unter Wahrung der Ordnung der Dinge und Güter" auf das in rechter Weise beabsichtigte umfassende Gut der Person; denn sie schadet ihrem ethischen Gut, welches das höchste ist, da sie die vorherbedachte und frei erwählte sexuelle Aktivität vorsätzlich ihres wesentlichen Elementes beraubt. ... Indem die Kongregation diese traditionelle Lehre der Kirche bestätigt, verkennt sie nicht die Tatsache, dass von seiten mehrerer Theologen eine von dieser abweichende Auffassung vertreten wird. Sie betont jedoch, dass man dieser Tatsache als solcher keine Bedeutung hinsichtlich der Lehre beimessen kann, um einen "Iocus theologicus" anzusetzen, auf den sich die Gläubigen berufen könnten, um sich unter Nichtbeachtung des authentischen Lehramts Auffassungen von einzelnen Theologen anzuschließen, die von diesem abweichen.<ref>13. März 1975 Kongregation für die Glaubenslehre: Antwort ""Haec sacra congregatio"" an die amerikanische Bischofskonferenz zur Praxis der Sterilisation in katholischen Krankenhäusern (DH 4560-4561).</ref>

Soziale Sicht der Sterilisation

Papst Johannes Paul II. sieht 1981 das Aufkommen einer regelrechten empfängnisfeindlichen Mentalität.<ref>Familiaris consortio, Nr. 6.</ref> Ein schweres Unrecht ist die Tatsache, dass in den internationalen Beziehungen die Wirtschaftshilfe zur Förderung der unterentwickelten Völker von Programmen zur Empfängnisverhütung, Sterilisation und Abtreibung abhängig gemacht wird.<ref>Familiaris consortio Nr. 30, DH 4711; 25. April 1995 Rundschreiben Evangelium vitae, Nr. 17.</ref>

Die Sterilisation, Empfängnisverhütung und Abtreibung müssen zu den Ursachen gezählt werden, die zum Zustand des starken Geburtenrückganges beitragen und ihn wesentlich bestimmen. Die Versuchung, dieselben Methoden und Angriffe gegen das Leben auch in Situationen von »Bevölkerungsexplosion« anzuwenden, mag auf der Hand liegen.<ref>25. April 1995 Rundschreiben Evangelium vitae, Nr. 16.</ref>

Päpstliche Verlautbarungen

Pius XI.

  • 31. Dezember 1930 Enzyklika Casti connubii über die christliche Ehe, in Hinsicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, Bedrängnisse, Irrtümer und Verfehlungen in Familie und Gesellschaft (Nr. 68-71, DH 3722).
  • 21. März 1931 Heiliges Offizium: Das Dekret besagt, dass die Sterilisierung "völlig verwerflich und für falsch und verurteilt zu erachten sei" ("esse omnino improbandam et habendam pro falsa et damnata").
  • 11. August 1936 Heiliges Offizium: Antwort über die Sterilisation. Die Antwort nimmt Bezug auf das von der nationalsozialistischen Regierung erlassene "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" (Zwangssterilisierung) vom 14. Juli 1933 (AAS 23 [1931] 118f; DH 3760-3764).

Pius XII.

Paul VI.

  • 25. Juli 1968 Enzyklika Humanae vitae über die rechte Weitergabe menschlichen Lebens (AAS LX [1968] 481-503).
  • 13. März 1975 Kongregation für die Glaubenslehre: Antwort "Haec sacra congregatio" an die amerikanische Bischofskonferenz, zur Praxis der Sterilisation in katholischen Krankenhäusern (AAS LXVIII [1976] 738-740; EV 5, 736-741; DH 4560-4561: Der ganze Abschnitt: "Wie verbindlich ist die Lehre über die Sterilisation").

Johannes Paul II.

  • 22. November 1981 Apostolisches Schreiben Familiaris consortio an die Bischöfe, die Priester und die Gläubigen der ganzen Kirche über die Aufgaben der christlichen Familie in der Welt von heute.
  • 25. April 1995 Rundschreiben Evangelium vitae an die Bischöfe, Priester und Diakone, die Ordensleute und Laien sowie an alle Menschen guten Willens über den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens (AAS 87 [1995] 401-522; VAS 120).

Literatur

  • Alfred Häußler: Die Selbstzerstörung Europas mit Pille Spirale Sterilisation und Abtreibung, Miriam Verlag 1991 (47 Seiten; 4. Auflage; ISBN 3-87449-157-9).

Weblinks

Anmerkungen

<references />