Ablass: Unterschied zwischen den Versionen
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Der [[Beichtvater]] kann im Namen Jesu die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die [[Sündenstrafe]]n aufheben. Dies geschieht in der persönlich zu leistenden [[Genugtuung]], unterstützt durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und auch in ihren Folgen unheilbar. | Der [[Beichtvater]] kann im Namen Jesu die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die [[Sündenstrafe]]n aufheben. Dies geschieht in der persönlich zu leistenden [[Genugtuung]], unterstützt durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und auch in ihren Folgen unheilbar. | ||
− | "Die Inanspruchnahme der Ablässe hilft uns verstehen, dass wir allein mit unseren Kräften niemals imstande wären, das begangene Böse wiedergutzumachen, und dass die Sünden jedes Einzelnen der ganzen Gemeinschaft Schaden zufügen. Darüber hinaus verdeutlicht uns die Praxis der Indulgenz, da sie außer der Lehre von den unendlichen Verdiensten Christi auch die von der [[Gemeinschaft der Heiligen]] einschließt, »wie eng wir in Christus miteinander vereint sind und wie sehr das übernatürliche Leben jedes Einzelnen den anderen nützen kann«.<ref>[[Paul VI.]], Apost. Konst. [[Indulgentiarum doctrina]] (1. Januar 1967), Normae, Nr. 1: [[AAS]] 59 (1967), 18-19.</ref> Da ihre Form unter den Bedingungen den Empfang des [[Beichte|Beichtsakramentes]] und der [[Kommunion]] vorsieht, kann ihre Übung die Gläubigen auf dem Weg der [[Umkehr]] und bei der Entdeckung der Zentralität der [[Eucharistie]] im christlichen Leben wirkungsvoll unterstützen." .<ref>[[Benedikt XVI.]] [[Apostolisches Schreiben| Nachsynodalen Apostolischen Schreibens]] [[Sacramentum caritatis]] über die [[Eucharistie]] vom 22. Februar 2007, [[Sacramentum caritatis (Wortlaut)#Einige pastorale Anweisungen|Nr. 21]].</ref> | + | "Die Inanspruchnahme der Ablässe hilft uns verstehen, dass wir allein mit unseren Kräften niemals imstande wären, das begangene Böse wiedergutzumachen, und dass die Sünden jedes Einzelnen der ganzen Gemeinschaft Schaden zufügen. Darüber hinaus verdeutlicht uns die Praxis der Indulgenz, da sie außer der Lehre von den unendlichen Verdiensten Christi auch die von der [[Gemeinschaft der Heiligen]] einschließt, »wie eng wir in Christus miteinander vereint sind und wie sehr das übernatürliche Leben jedes Einzelnen den anderen nützen kann«.<ref>[[Paul VI.]], Apost. Konst. [[Indulgentiarum doctrina]] (1. Januar 1967), Normae, Nr. 1: [[AAS]] 59 (1967), 18-19.</ref> Da ihre Form unter den Bedingungen den Empfang des [[Beichte|Beichtsakramentes]] und der [[Eucharistische Kommunion|eucharistischen Kommunion]] vorsieht, kann ihre Übung die Gläubigen auf dem Weg der [[Umkehr]] und bei der Entdeckung der Zentralität der [[Eucharistie]] im christlichen Leben wirkungsvoll unterstützen." .<ref>[[Benedikt XVI.]] [[Apostolisches Schreiben| Nachsynodalen Apostolischen Schreibens]] [[Sacramentum caritatis]] über die [[Eucharistie]] vom 22. Februar 2007, [[Sacramentum caritatis (Wortlaut)#Einige pastorale Anweisungen|Nr. 21]].</ref> |
Ablässe können nicht ohne aufrichtige "Metanoia" ([[Buße]]) und Verbindung mit [[Gott]] gewonnen werden.<ref>Apostolische Konstitution [[Indulgentiarum doctrina]], vom 1. Januar 1967, [[Indulgentiarum doctrina (Wortlaut)#Keine Einschränkung anderer Formen der Heiligung|Nr. 11]].</ref> | Ablässe können nicht ohne aufrichtige "Metanoia" ([[Buße]]) und Verbindung mit [[Gott]] gewonnen werden.<ref>Apostolische Konstitution [[Indulgentiarum doctrina]], vom 1. Januar 1967, [[Indulgentiarum doctrina (Wortlaut)#Keine Einschränkung anderer Formen der Heiligung|Nr. 11]].</ref> | ||
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1) '''Die sakramentale [[Beichte]]''' - also Befreiung von [[Schuld]] (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher): damit das Bekenntnis (confessio oris) <br> | 1) '''Die sakramentale [[Beichte]]''' - also Befreiung von [[Schuld]] (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher): damit das Bekenntnis (confessio oris) <br> | ||
2) '''Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde''' - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben: damit die [[Reue]] des Herzens (contritio cordis)<br> | 2) '''Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde''' - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben: damit die [[Reue]] des Herzens (contritio cordis)<br> | ||
− | 3) '''Der [[Kommunion]] | + | 3) '''Der [[Eucharistische Kommunion|Kommunionempfang]]''' - also die sakramentale Vereinigung mit [[Jesus Christus]] in der [[Eucharistie]],<br> |
4) '''Das Gebet nach Meinung des [[Papst|Heiligen Vaters]]''' – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. [[Vater unser]] und [[Ave Maria]]),<br> | 4) '''Das Gebet nach Meinung des [[Papst|Heiligen Vaters]]''' – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. [[Vater unser]] und [[Ave Maria]]),<br> | ||
5) '''Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes''' (zumeist ein Ablassgebet oder der Besuch eines Ortes): damit eine Genugtuung (satisfactio operis) | 5) '''Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes''' (zumeist ein Ablassgebet oder der Besuch eines Ortes): damit eine Genugtuung (satisfactio operis) |
Version vom 5. Februar 2016, 21:14 Uhr
Ablass (lat. indulgentia) ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet. (CIC can. 992)
Der Ablass ist dem dritten Teil des Bußsakraments zugeordnet, der tätigen Wiedergutmachung:
Der Beichtvater kann im Namen Jesu die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die Sündenstrafen aufheben. Dies geschieht in der persönlich zu leistenden Genugtuung, unterstützt durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und auch in ihren Folgen unheilbar.
"Die Inanspruchnahme der Ablässe hilft uns verstehen, dass wir allein mit unseren Kräften niemals imstande wären, das begangene Böse wiedergutzumachen, und dass die Sünden jedes Einzelnen der ganzen Gemeinschaft Schaden zufügen. Darüber hinaus verdeutlicht uns die Praxis der Indulgenz, da sie außer der Lehre von den unendlichen Verdiensten Christi auch die von der Gemeinschaft der Heiligen einschließt, »wie eng wir in Christus miteinander vereint sind und wie sehr das übernatürliche Leben jedes Einzelnen den anderen nützen kann«.<ref>Paul VI., Apost. Konst. Indulgentiarum doctrina (1. Januar 1967), Normae, Nr. 1: AAS 59 (1967), 18-19.</ref> Da ihre Form unter den Bedingungen den Empfang des Beichtsakramentes und der eucharistischen Kommunion vorsieht, kann ihre Übung die Gläubigen auf dem Weg der Umkehr und bei der Entdeckung der Zentralität der Eucharistie im christlichen Leben wirkungsvoll unterstützen." .<ref>Benedikt XVI. Nachsynodalen Apostolischen Schreibens Sacramentum caritatis über die Eucharistie vom 22. Februar 2007, Nr. 21.</ref>
Ablässe können nicht ohne aufrichtige "Metanoia" (Buße) und Verbindung mit Gott gewonnen werden.<ref>Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina, vom 1. Januar 1967, Nr. 11.</ref>
Inhaltsverzeichnis
Entwicklung
Einen erste kirchenrechtliche Definition von Ablass bietet ein Dekret von Papst Alexander III. von 1172. Eine neuere Konzeption stammt von Albertus Magnus. Bonaventura erläuterte die Ablässe als den Verstorbenen zuwendbar. Schon die Attacken von Wyclif wurden 1382 verurteilt. Historisch entwickelte sich die Ablasslehre, außerhalb der Orthodoxie, aus dem Nachlass von Kirchenstrafen - daher auch die bis zum II. Vatikanum (bzw. bis zur Konstitution Indulgentiarum doctrina s.u., von 1967) übliche Angabe von Zeitdauern, die später oftmals als Nachlass von "Fegefeuerzeiten" missinterpretiert wurde. Heute gibt es keine derartigen Zeitangaben mehr, sondern nur vollkommene und (nicht näher bestimmte) teilweise Ablässe.
- Zu Unrecht ist die Ablasslehre durch den Ablasshandel<ref> Martin Luther wandte sich gegen den Handel mit Ablass nur in den 95 Thesen. Er konnte damals sogar noch schreiben (These 71): "Wer gegen die Wahrheit des apostolischen Ablasses spricht, der sei verworfen und verflucht!" aus: Andreas Theurer: Warum werden wir nicht katholisch?, S. 85 </ref> des späteren Mittelalters in Misskredit geraten. Dieser Handel wurde übrigens bereits zu Reformationszeiten auch katholischerseits verboten (Heiliges Jahr 1525). Bereits Papst Leo X. entschied (Dekret Cum postquam vom 9. Nov. 1518 (!), DH 1447-49), dass der Erwerb von Ablässen für andere fürbittweise geschieht (also kein "Geschäft" mit der Gnade sein kann). Damit war der erste Anlass der Reformation bereits hinfällig geworden. Die kirchliche Befugnis zur Gewähr von Ablass aber sei von allen festzuhalten und zu verkünden, andernfalls trete Exkommunikation latae sententiae ein: ... deswegen werden alle, sowohl Lebende als auch Verstorbene, die wahrhaftig diese Ablässe erlangt haben, von Soviel der zeitlichen Strafe [= temporali poena], die sie gemäß göttlicher Gerechtigkeit für ihre aktuellen Sündenschulden, befreit, wie viel dem gewährten und erworbenen Ablass entspricht (vgl. DH 1448 a.E.). Man bemerke die ausbalancierten Relationen, die bereits Leo X. beachtet. Kein Anlass zur Polemik!
Die Kirche lehrt auch heute, dass sie in der Autorität Christi befugt ist, wirksame Milderungen der zeitlichen Sündenstrafen zu gewähren. Kern der Ablasslehre ist also nicht ein Traktat über Art, Dauer und Schwere der Folgen, welche die Sünden den Menschen (in der eigenen Lebensgeschichte und dem Leben der andern) zufügen, sondern, dass die Kirche als Gemeinschaft der Heiligen in Christus diese, so wie sie sich auf das ewige Geschick der Seelen auswirken, zu mildern vermag. Im Zentrum der Ablasslehre steht also die Überzeugung von der wirklichen und zuverlässigen Gemeinschaft der Getauften, die füreinander eintreten und heilswirksam Gutes tun können, über die Grenze des Todes hinaus.
Deshalb ist die Kirche überdies überzeugt, dass ein gewonnener Ablass auch Verstorbenen als Fürbitte zugewendet werden kann. Die Kirche gibt kein Urteil darüber ab, welches Geschick einen bestimmten Menschen im Purgatorium ereilt, aber sie sagt, dass es nützlich ist, für die Verstorbenen zu beten und für sie bei Gott einzutreten (vgl. Enzyklika Spe Salvi, insb. Nr. 41-48). Damit bestätigt und reinigt die kirchliche Auffassung zugleich das tief verwurzelte menschliche Bedürfnis, mit den Verstorbenen in gutem Einklang zu bleiben.
Gewinnung von Ablässen
Nach kirchlichem Recht gibt es (c. 996 CIC; vgl. EI 1999, Nr. 17, S. 25) fünf Voraussetzungen zur Erlangung von Ablässen:
1) Wer einen Ablass gewinnen will, muss getaufter Christ sein,
2) er darf nicht exkommuniziert sein,
3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere Sünde haben),
4) er muss den Willen haben, Ablässe zu gewinnen,
5) er muss die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
Vollkommene Ablässe und Teilablässe
»Vollkommene Ablässe« befreien von allen Sündenstrafen. Teilablässe bewirken einen Teilerlass der Sündenstrafen. Ein vollständiges Verzeichnis der mit vollkommenen oder Teilablässen versehenen Gebete findet sich im Enchiridion indulgentiarum, Roma 1999 (4. Auflage).
Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell fünf Bedingungen eingehalten werden:
1) Die sakramentale Beichte - also Befreiung von Schuld (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher): damit das Bekenntnis (confessio oris)
2) Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben: damit die Reue des Herzens (contritio cordis)
3) Der Kommunionempfang - also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie,
4) Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. Vater unser und Ave Maria),
5) Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein Ablassgebet oder der Besuch eines Ortes): damit eine Genugtuung (satisfactio operis)
Konnten nicht alle fünf Bedingungen des Vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.
Päpstliche Schreiben
- 4. Dezember 1563 Konzil von Trient Cum catholica ecclesia über das Fegefeuer, den Ablass und den Heiligenkult.
- 6. Oktober 1607 Papst Paul V., gewährt in der Apostolische Konstitution: Ex credito nobis „allen Vätern und Müttern, welche ihre Kinder und Dienstboten in der christlichen Lehre unterweisen, jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“ Bzw.: „Jenen, welche beiläufig ein halbe Stunde lang über die christliche Lehre studieren, entweder um sie anderen beizubringen, oder sie selbst vollkommen zu erlernen, für jedes Mal ein Ablass von 100 Tagen.“
- 27. Juni 1735 Breve: „Zu Weihnachen, Ostern und am Fest der Apostelfürsten Petrus und Paulus: Vollkommener Ablass unter den gewohnten Bedingungen, allen die Katechismusunterricht erteilen oder demselben beiwohnen.“ <ref> Quelle: Raccolta di orazioni e pie opere, 8. römische Auflage; Deutsche Ausgabe Verlag Franz Ferstl 1838.</ref>
- 3. August 1746 Bulle Salvator noster. Erstmaliger vollkommener Ablaß den Armen Seelen im Fegfeuer zuwendbar (DS 1398)
- 24. Juni 1914 Dekret "Toties-quoties-Ablass" (AAS 1914, p. 378).
- 14. August 1914 Apostolische Konstitution Incrumentum altaris sacrificium (AAS 1915, p. 401-404).
- 21. Oktober 1923 Schreiben Prope adsunt dies an Kardinal Pompilj. Anordnung von besonderen Gebeten für die Armen Seelen im Fegfeuer. (AAS 1923, p. 541-542).
- 1. Januar 1967: Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina über die Neuordnung des Ablasswesens.
- 29. Juni 1968: das der Neuordnung folgende Enchiridion indulgentiarum
- 14. Dezember 1985 Apostolische Pönitentiarie, Dekret „Diversis ex locis“ über die Gewinnung von Ablässen am Fernsehen und Radio (AAS 78 [1986] 293 f).
- 29. Januar 2000 Apostolische Pönitentiarie: Das Geschenk des Ablasses.
- 29. Juni 2002 Dekret Apostolische Pönitentiarie Deus cuius misericordiae Andachtsübungen zu Ehren der Göttlichen Barmherzigkeit mit Ablässen verbunden.
- 29. Juni 2002 Dekret Apostolische Pönitentiarie Ecclesia cathedralis. Päpstlicher Segen in einer Kathedralkirche.
Literatur
- Peter Christoph Düren: Der Ablass in Lehre und Praxis, Die vollkommenen Ablässe der Katholischen Kirche, Dominus-Verlag 2003 (3. erweiterte Auflage; Mit kirchlicher Druckerlaubnis des Bischöflichen Ordinariates Augsburg Nr. 1225 vom 30. März 2000, Prälat Konstantin Kohler, Generalvikar)
- Handbuch der Ablässe, Libreria Editrice Vaticana, 2. Aufl. 2008 (142 Seiten), offizielles Verzeichnis der Ablässe der Kirche
Medien
- Peter Christoph Düren: DVD (48 min.): Der Ablass. Zeichen der Zärtlichkeit Gottes, (Vortrag) Dominus-Verlag. Auch online verfügbar auf [1] oder direkt [2]
Weblinks
- Ablass ist wie ein Staubsauger Gottes Radio Vatikan am 20. November 2015 von Großpönitentiar Kardinal Mauro Piacenza.
- Theologin: Ablass ist Geschenk Gottes Kath.net am 31. Januar 2016
Anmerkungen
<references />