Exkommunikation: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Oktober 2008, 08:57 Uhr
Exkommunikation oder Kirchenbann ist eine Kirchenstrafe, durch die ein Getaufter wegen schwerer äußerer Vergehen von der Gemeinschaft der Gläubigen und damit von ihren Rechten und Privilegien (z.B. Wahlrecht, Gewinnung eines Ablasses) ausgeschlossen wird. Dem Exkommunizierten ist der Empfang der Sakramente (z.B. Kommunion CIC can. 915) und die Ausübung bestimmter kirchlicher Handlungen untersagt. Ebenso hat er auf ein kirchliches Begräbnis keinen Anspruch. Dieser Ausschluss macht den Empfang der Taufe (unauslöschliches Taufmerkmal) oder des Firmsakramentes nicht rückgängig. Wer in der Exkommunikation sich befindet, gehört von Rechts wegen noch zur Kirche und behält alle Verpflichtungen der Kirche gegenüber, ist jedoch nicht mehr tatsächliches Glied der Kirche des Mystischen Leibes Christi (vgl. Enzyklika „Mystici corporis" Pius' XII.), bis er wieder losgesprochen ist.
Man unterscheidet zwischen Tatstrafe und Spruchstrafe der Exkommunikation (vgl. CIC can 1314). Die Tatstrafe tritt mit dem Begehen der Verfehlung von selbst ein (excommunicatio latae sententiae). Die Spruchstrafe wird, wenn die betreffende Person öffentliches Ärgernis erregt hat, von der zuständigen Autorität festgestellt (excommunicatio ferendae sententiae. Die besonders feierliche verhängte Exkommunikation nennt man Anathem(a).
Inhaltsverzeichnis
Gründe für eine Exkommunikation
- Can. 1364 — § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden.
- Can. 1367 — Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
- Can. 1370 — § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn es ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach Schwere der Straftat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
- Can. 1378 — § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu: Can. 977 - Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs.
- Can. 1382 — Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.
- Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnisses direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.
- § 2. Dolmetscher und andere in can. 983, § 2 genannte Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
- Can. 1398* — Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu
Unter diesen Canon fällt die so genannte „Pille danach", wobei die "Pille" schon eine Abtreibung verursachen kann.
- 17.02.1981 Kongregation für die Glaubenslehre, Klarstellung des Briefes den Kongregation an einige Bischofskonferenzen vom 19. Juli 1974 über die Exkommunikation beim Eintritt in freimaurerische und ähnliche Vereinigungen (CIC 1917 can. 2335; AAS 73 [1981] 240-241).
Folgen der Exkommunikation
CIC can. 1331
§ 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:
- jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;
- Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;
- jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.
§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:
- muss der Täter ferngehalten oder muss von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;
- setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;
- ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;
- kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;
- erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.
Lossprechung von der Exkommunikation
Die Lossprechung von der Exkommunikation steht dem Papste und der Glaubenskongregation zu. Bei der Tatstrafe der Exkommunikation durch eine Abtreibung ist der Ordinarius zuständig. Eine Lossprechung muss gewährt werden, wenn der Betreffende reumütig darum einkommt und bereit ist, Genugtuung zu leisten. Die von selbst eingetretene (Tatstrafe) der Exkommunikation durch Abtreibung, kann der Beichtvater im inneren sakramentalen Bereich vorläufig erlassen, wenn es für den Beichtenden zu hart ist, so lange in der Todsünde zu bleiben (vgl. can 1357 § 2), bis der Ordinarius zum Straferlass angegangen werden kann. Der Beichtvater muss den Beichtenden jedoch verpflichten, innerhalb eines Monats sich mit dem Ordinarius oder einem für den Straferlass bevollmächtigten Beichtvater deswegen in Beziehung zu setzen und dessen Anordnungen Folge zu leisten. Kommt der Beichtende seiner Rekursverpflichtung nicht nach, lebt die Exkommunikation wieder auf. Der Rekurs kann auch durch den Beichtvater, jedoch ohne Namensnennung, geschehen. Ohne vorherige Lossprechung von der Exkommunikation ist eine sakramentale Lossprechung von den Sünden in der Beichte ungültig. In Todesgefahr kann jeder Priester, auch wenn er keine Beichtvollmacht besitzt, von einer Exkommunikation Erlaubter- und Gültigerweise lossprechen (can. 976). Dies gilt auch dann, wenn ein Priester mit Beichtvollmacht anwesend wäre.
Wichtige Etappen bezüglich der Exkommunikation
- 01.06.1741 Benedikt XIV., Konstitution Sacramentum Poenitentiae Einschreiten wegen Heiligkeit der Sakramente und Bußsakrament..
- 15.09.1917 Benedikt XV. Katholisches Kirchenrecht [1] (lat.)
- 16.03.1962 Johannes XXIII.., Instruktion Crimen sollicitationis Glaubenskongregation ausschließlich richterliche Zuständigkeit bei Straffällen gegen Glaube und Sitten.
- 15.08.1967 Paul VI., Apostolische Konstitution über die Römische Kurie Regimini Ecclesiae Universae Bestätigung der richterlichen und administrativen Zuständigkeit der Glaubenskongregation in Prozessen.
- 25.01.1983 Katholisches Kirchenrecht [2]
- 28.06.1988 Johannes Paul II., Apostolischen Konstitution Pastor bonus Glaubenskongregation, ausschließliche richterliche Zuständigkeit bei Straffällen gegen Glaube, Sitten und Sakramente.
- 30.04.2001 Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela mit der Bekanntgabe von Vorschriften bezüglich schwerer Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind [3]
- 18.05.2001 Kongregation für die Glaubenlehre, Ad exsequendam Über die der Glaubenskongregation vorbehaltenen schweren Straftaten.
Geschichtliches
Im Mittelalter hatte der Kirchenbann, die weltliche Reichsacht und damit in der Regel den Ruin der jeweiligen Person zur Folge. Eine Exkommunikation wurde im einzelnen Falle von der zuständigen höheren kirchlichen Obrigkeit (Papst, Bischof, Konzil) verhängt.
Eine der jüngsten Exkommunikationen fand 1988 statt. Damals wurden Erzbischof Marcel Lefebvre, der Gründer der Piusbruderschaft, die vier geweihten Bischöfe und der konzelebrierende emeritiertere Bischof von Campos exkommuniziert.Trotz Monitum vom 17. Juni 1988 durch den Präfekten der Kongregation für die Bischöfe weihte er Bischöfe und zog sich deshalb die Tatstrafe (per ipso facto) der Exkommunikation zu. Dieser schismatische Akt wurde am 2. Juli 1988 durch die Bischofskongregation festgestellt.
Zitate zum Thema
Dietrich von Hildebrand, Der verwüstete Weinberg, Verlag Josef Habbel Regensburg 1973, 10. Kapitel, S. 109f:
Das Verbleiben eines Häretikers in der Kirche ist aber ein größeres Übel, als dass die Kirche um ein Mitglied ärmer wird. Es ist besser, dass er die Kirche verlässt oder von ihr ausgeschlossen wird durch ein Anathema bzw. eine Exkommunikation. Es ist besser vom Standpunkt der Kirche und aller Gläubigen; aber auch für die Seele des Häretikers, weil er sich seiner Apostasie vom wahren Glauben bewusster wird und dadurch aufgeweckt werden kann. Der Gesichtspunkt, in der Abnahme der Mitglieder einer natürlichen Gemeinschaft eine Schwächung, ein Symptom des Niederganges, ja einer Desintegration zu erblicken, schleicht sich leider auch unbewusst in die Beurteilung des Übels des Schismas mit ein und veranlasst, viele Kompromisse auf Kosten der Rechtgläubigkeit zu machen, nur um eine Verringerung an Umfang zu vermeiden. Gilt das Wort Christi nicht auch in analoger Weise für die Exkommunikation eines Häretikers? „Wenn aber deine Hand oder dein Fuß dir Ärgernis gibt, so hau sie ab und wirf sie weg! Es ist besser für dich, verkrüppelt oder lahm in das Leben einzugehen, als mit zwei Händen oder zwei Füßen in das ewige Feuer geworfen zu werden. Und wenn dein Auge dir Ärgernis gibt, so reiß es aus und wirf es weg! Es ist besser für dich, mit einem Auge in das Leben einzugehen, als mit zwei Augen in das höllische Feuer geworfen zu werden." (Mt 18, 8-10)
Siehe auch Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten