Ad-limina-Besuch: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Ad-limina-Besuch''' nennt man eine [[Kirchenrecht|kirchenrechtliche]] Verpflichtung der [[Römisch-Katholische Kirche|römisch-katholischen]] [[Bischöfe]], in der Regel alle fünf Jahre persönlich dem [[Papst]] einen Besuch abzustatten und dabei einen Bericht über die Situation  der jeweiligen [[Diözese]] zu geben.  
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'''Ad-limina-Besuch''' nennt man eine [[Kirchenrecht|kirchenrechtliche]] Verpflichtung der [[Römisch-Katholische Kirche|römisch-katholischen]] [[Bischöfe]], in der Regel alle fünf Jahre persönlich dem [[Papst]] einen Besuch abzustatten und dabei einen Bericht über die Situation  der jeweiligen [[Diözese]] zu geben. Der Besuch beinhaltet den Kontakt mit der [[Römische Kurie|römischen Kurie]] und einer Audienz beim [[Papst]].<ref> vgl. Johann Hirschberger in: [[LThK]] 3. Auflage, Band 10, Artikel Visitatio liminum (Apostolorum), Sp. 815-816.</ref>
  
 
Der Begriff leitet sich her von '''visitatio ad limina apostolorum''': „Besuch bei den Türschwellen (der Grabeskirchen) der [[Apostel]] ([[Simon Petrus|Petrus]] und [[Paulus von Tarsus|Paulus]])“.
 
Der Begriff leitet sich her von '''visitatio ad limina apostolorum''': „Besuch bei den Türschwellen (der Grabeskirchen) der [[Apostel]] ([[Simon Petrus|Petrus]] und [[Paulus von Tarsus|Paulus]])“.
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Die verpflichtenden Reisen der [[Bischöfe]] nach Rom sind bereits im 4. Jahrhundert bezeugt. Dennoch legte erst Papst Zacharias mit dem Römischen Konzil von 743 die Verpflichtung der Bischöfe zum »Ad-limina«-Besuch fest. Seit dem 12. Jahrhundert wurden diese Besuche zunehmend geregelt. Zunächst wurden die Vorsteher der Kirchenprovinzen, die Metropoliten oder Erzbischöfe, verpflichtet, später aber alle Bischöfe. Allerdings wurde diese im Laufe der Jahrhunderte immer weniger beachtet, bis [[Papst]] [[Sixtus V.]] sie 1585 mit der Konstitution [[Romanus pontifex]] wieder einführte und den Inhalt des Besuches festlegte, nämlich den Besuch und Verehrung der Apostelgräber, die Begegnung mit dem Papst und Bericht über den Zustand des jeweiligen Bistums. Später wurde sie in den [[CIC|Codex des kanonischen Rechtes]] von 1917 aufgenommen, auch in die seit 1983 gültige Ausgabe des [[Kirchenrecht]]s sowie in die Apostolische Konstitution [[Pastor bonus]] über die [[Römische Kurie]].  
 
Die verpflichtenden Reisen der [[Bischöfe]] nach Rom sind bereits im 4. Jahrhundert bezeugt. Dennoch legte erst Papst Zacharias mit dem Römischen Konzil von 743 die Verpflichtung der Bischöfe zum »Ad-limina«-Besuch fest. Seit dem 12. Jahrhundert wurden diese Besuche zunehmend geregelt. Zunächst wurden die Vorsteher der Kirchenprovinzen, die Metropoliten oder Erzbischöfe, verpflichtet, später aber alle Bischöfe. Allerdings wurde diese im Laufe der Jahrhunderte immer weniger beachtet, bis [[Papst]] [[Sixtus V.]] sie 1585 mit der Konstitution [[Romanus pontifex]] wieder einführte und den Inhalt des Besuches festlegte, nämlich den Besuch und Verehrung der Apostelgräber, die Begegnung mit dem Papst und Bericht über den Zustand des jeweiligen Bistums. Später wurde sie in den [[CIC|Codex des kanonischen Rechtes]] von 1917 aufgenommen, auch in die seit 1983 gültige Ausgabe des [[Kirchenrecht]]s sowie in die Apostolische Konstitution [[Pastor bonus]] über die [[Römische Kurie]].  
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*  [[28. Februar]] [[1959]]  [[Konsistorialkongregation]] [[Dekret]] ''[[Ad sacra limina]]'' über den "Ad-limina-Besuche" der [[Militärordinariat|Militärbischöfe]] ([[AAS]] 51 [1959] 272-274).
 
*  [[28. Februar]] [[1959]]  [[Konsistorialkongregation]] [[Dekret]] ''[[Ad sacra limina]]'' über den "Ad-limina-Besuche" der [[Militärordinariat|Militärbischöfe]] ([[AAS]] 51 [1959] 272-274).
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'''[[Paul VI.]]'''
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* 29. Juni 1975 Heilige [[Kongregation für die Bischöfe]]: Dekret ''[[Ad romanam ecclesiam]]'' Auf den Tag des 1. Januar 1976 legt die Bischofskongregation die Wirksamkeit des fünf-Jahres-Turnus fest ([[AAS]] [1967] 674-676)
  
 
'''[[Johannes Paul II.]]'''  
 
'''[[Johannes Paul II.]]'''  
 
* 1983 [[Kirchenrecht]] (siehe oben)
 
* 1983 [[Kirchenrecht]] (siehe oben)
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* [[21. April]] [[1986]]: [[Apostolische Konstitution]] ''[[Spirituali militum curae]]'' über die Ordnung der katholischen Militärseelsorge und der katholischen [[Militärordinariat]]e bzw. Militärdiözesen.
 
* 28. Juni 1988 [[Apostolische Konstitution]] ''[[Pastor bonus]]'' über die [[Römische Kurie]].
 
* 28. Juni 1988 [[Apostolische Konstitution]] ''[[Pastor bonus]]'' über die [[Römische Kurie]].
 
* 29. Juni 1988 [[Kongregation für die Bischöfe]]: [[Prinzipien für die Vorbereitung und Durchführung des Ad-limina-Besuches]] (in: [[Der Apostolische Stuhl]] 1988, S. 1813-1815).
 
* 29. Juni 1988 [[Kongregation für die Bischöfe]]: [[Prinzipien für die Vorbereitung und Durchführung des Ad-limina-Besuches]] (in: [[Der Apostolische Stuhl]] 1988, S. 1813-1815).

Version vom 25. August 2018, 20:12 Uhr

Ad-limina-Besuch nennt man eine kirchenrechtliche Verpflichtung der römisch-katholischen Bischöfe, in der Regel alle fünf Jahre persönlich dem Papst einen Besuch abzustatten und dabei einen Bericht über die Situation der jeweiligen Diözese zu geben. Der Besuch beinhaltet den Kontakt mit der römischen Kurie und einer Audienz beim Papst.<ref> vgl. Johann Hirschberger in: LThK 3. Auflage, Band 10, Artikel Visitatio liminum (Apostolorum), Sp. 815-816.</ref>

Der Begriff leitet sich her von visitatio ad limina apostolorum: „Besuch bei den Türschwellen (der Grabeskirchen) der Apostel (Petrus und Paulus)“.

Die Apostel Petrus und Paulus, Gravur in einer römischen Katakombe, 4. Jahrhundert

Regelung im Kirchenrecht

Der Ad-limina-Besuch wird durch die Canones 399 und 400 des Codex Iuris Canonici (CIC) bzw. Canon 208 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) geregelt.

Codex Iuris Canonici Can. 399 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, alle fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu erstatten, und zwar in der Form und zu der Zeit, wie sie vom Apostolischen Stuhl festgelegt sind.

§ 2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte Jahr ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung und Vorlage des Berichts absehen.

Can. 400 — § 1. Der Diözesanbischof hat sich in dem Jahr, in dem er zur Berichterstattung an den Papst verpflichtet ist, wenn nichts anderes vom Apostolischen Stuhl verfügt wurde, nach Rom zu begeben zur Verehrung der Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus und sich dem Papst zu stellen.

§ 2. Der genannten Verpflichtung hat der Diözesanbischof persönlich nachzukommen, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist; in einem solchen Fall genügt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen Koadjutors oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priesters seines Presbyteriums, der in seiner Diözese Wohnsitz hat.

§ 3. Der Apostolische Vikar kann dieser Verpflichtung nachkommen durch einen Vertreter, auch wenn dieser in Rom weilt; der Apostolische Präfekt hat diese Verpflichtung nicht.

Bedeutung

Der »Ad-limina«-Besuch ist Ausdruck der pastoralen Sorge jedes Bischofs und aller Bischöfe vereint mit dem Papst. Er ist ein privilegierter Moment der Gemeinschaft, also ein Austausch der Gaben, ein Wachsen und eine Festigung der Kollegialität. Es handelt sich nicht um einen bloß juridisch-administrativen und protokollarischen Akt, sondern um eine Bereicherung und eine Erfahrung der pastoralen Gemeinschaft, der Teilnahme an den Sorgen und Hoffnungen, die die Kirchen erleben, eine Haltung des gegenseitigen Zuhörens unter der Führung des Heiligen Geistes, um für den Auftrag der Evangelisierung unter den Bedingungen, in denen die Kirche in diesem historischen Augenblick lebt, Orientierung zu geben und diesen Auftrag zu erfüllen.

Geschichte

Eine erste Erwähnung dieser Art von Besuchen findet sich im Brief an die Galater, wo der heilige Paulus von seiner Begegnung mit Petrus nach seiner dreijährigen Missionstätigkeit in Judäa berichtet. Der Apostel erzählt, dass er nach seiner Bekehrung und dem Beginn seines Apostolats unter den Heiden nach Jerusalem gegangen ist, um Petrus zu Rate zu ziehen »videre Petrum« -, und im selben Brief berichtet er von einem zweiten Besuch, vierzehn Jahre später: »Ich ging wieder nach Jerusalem hinauf« und legte ihnen »das Evangelium vor, das ich unter den Heiden verkündige; ich wollte sicher sein, dass ich nicht vergeblich laufe oder gelaufen bin.« 

Die verpflichtenden Reisen der Bischöfe nach Rom sind bereits im 4. Jahrhundert bezeugt. Dennoch legte erst Papst Zacharias mit dem Römischen Konzil von 743 die Verpflichtung der Bischöfe zum »Ad-limina«-Besuch fest. Seit dem 12. Jahrhundert wurden diese Besuche zunehmend geregelt. Zunächst wurden die Vorsteher der Kirchenprovinzen, die Metropoliten oder Erzbischöfe, verpflichtet, später aber alle Bischöfe. Allerdings wurde diese im Laufe der Jahrhunderte immer weniger beachtet, bis Papst Sixtus V. sie 1585 mit der Konstitution Romanus pontifex wieder einführte und den Inhalt des Besuches festlegte, nämlich den Besuch und Verehrung der Apostelgräber, die Begegnung mit dem Papst und Bericht über den Zustand des jeweiligen Bistums. Später wurde sie in den Codex des kanonischen Rechtes von 1917 aufgenommen, auch in die seit 1983 gültige Ausgabe des Kirchenrechts sowie in die Apostolische Konstitution Pastor bonus über die Römische Kurie.

→ Geschichtliche Etappen zeigt vor allem der Abschnitt "Päpstliche Schreiben"

Gegenwärtiger Ablauf

Heute muss der Bericht bereits sechs bis spätestens drei Monate vor dem Besuch in schriftlicher Form nach Rom geschickt werden, damit die Kurie Gelegenheit bekommt, einen entsprechenden Austausch und Ansprachen vorzubereiten.

Der Besuch wird von der Kongregation für die Bischöfe in Zusammenarbeit mit der Präfektur des Päpstlichen Hauses organisiert, was die Audienzen der Bischöfe beim Papst betrifft. Die Bischöfe einer Bischofskonferenz sind in Regionen aufgeteilt. Bei der gemeinsamen Begegnung hält der Papst eine Ansprache, die diese Gruppe von Bischöfen oder die gesamte Bischofskonferenz betrifft, mit einem Blick auf die Länder, aus denen sie kommen. Mit dem Amt für die liturgischen Feiern des Papstes und den Liturgischen Büros in bezug auf die Feiern in der Petersbasilika und den anderen Basiliken, wie auch in Zusammenarbeit mit den Dikasterien der Römischen Kurie, in denen normalerweise Begegnungen mit den Bischöfen vorgesehen sind.

Zwischen den verschiedenen Begegnungen, versammeln sich die Bischöfe, um in jeder der vier päpstlichen Basiliken zu beten, indem sie die Eucharistie gemeinsam feiern oder auch einen Teil des Stundengebets beten. Zu diesem Zweck wurde ein Heft für die Liturgie der »Ad-limina«Besuche mit Formularen für jede Basilika herausgegeben.

Durchschnittlich kommen jedes Jahr etwa 500 Bischöfe zum Ad-limina-Besuch nach Rom, nicht selten schließen sich mehrere Bischöfe einer Region dabei zusammen.

Aufgrund verschiedener Begebenheiten kann sich der Abstand zwischen den Ad-limina-Besuchen auch vergrößern oder verkürzen.

Seit 2017 setzt Papst Franziskus bei den turnusmäßigen Besuchen von Bischofskonferenzen aus der Weltkirche auf freie Gespräche. Wie Vatikansprecher Greg Burke auf Anfrage von »Kathpress« bestätigte, wird es deshalb zu den sogenannten »Ad-limina«-Besuchen der Bischöfe keine schriftlichen Reden des Papstes mehr geben. »Papst Franziskus zieht einfach einen umgangssprachlicheren Ton vor, wenn er mit den Bischöfen spricht«, begründete Burke den Verzicht auf Redemanuskripte und auf Veröffentlichung inhaltlicher Informationen zu den Begegnungen seitens des vatikanischen Presseamtes (OR 10. Februar 2017, S. 4).<ref> Ad-Limina-Ansprachen des Papstes an die Bischöfe werden nicht mehr veröffentlicht Kath.net am 31. Januar 2017.</ref>

Ad-limina-Besuche der deutschsprachigen Bischöfe

Deutschland

In der Deutschen Bischofskonferenz ist es üblich, dass die Diözesanbischöfe von ihren Weihbischöfen begleitet werden.

Unter Papst Paul VI.

  • 1977 (lat.: AAS 69) Ad-limina-Ansprachen von Papst Paul VI. an die Bischöfe von Köln und Paderborn am 31. März (S. 509-511); an die Bischöfe von West- und Mitteldeutschland am 16. Mai (S. 534-537); an die Bayrischen Bischöfe am 13. Oktober (S. 711-713).
  • 29. September 1977 Ad-limina-Ansprache von Papst Paul VI. an die Berliner Bischofskonferenz (BBK; lat.: AAS 69 [1977] 671-673).

Unter Papst Johannes Paul II.

Unter Papst Benedikt XVI.

Unter Papst Franziskus

Österreich

Unter Papst Paul VI.

  • 12. September 1977 Ad-limina-Ansprache von Papst Paul VI. an die ÖBK (lat.: AAS 69 [1977] 569-662)

Unter Papst Johannes Paul II.

Unter Papst Benedikt XVI.

Unter Papst Franziskus

Schweiz

Unter Papst Johannes Paul II.

Unter Papst Benedikt XVI.

Unter Papst Franziskus

Päpstliche Schreiben

Zacharias

  • 743 Verpflichtung der näher residierenden Bischöfe zum jährlichen Besuch.

Gregor IX.

  • 1234 Der Ad-Limina-Besuch wird verpflichtend eingeführt. Vertretung oder Dispens war möglich. Es gab drei Gruppen: citramontani (jährlich), ultramontani (alle zwei Jahre), ultramarini (alle drei bis fünf Jahre).

Sixtus V.

Benedikt XIII.

  • 1725 Schaffung eines genauen Berichterstattungsschemas zum Ad-limina-Besuch.

Pius X.

Benedikt XV.

  • 1917 Kirchenrecht can. 341 schreibt den europäischen Oberhirten den Besuch alle fünf Jahre vor - Can 340: die außereuropäischen alle zehn Jahre; verbunden mit Papstaudienz. Can 342 regelt die Entsendung eines Vertreters.<ref>obligatio ad eaveniendi Episcoporum, 341, et Vicariorum Apostolicorum, 299; quando urgeat, 341, et an possint per alium satisfacere, 342,299; de choralibus, qui cum Episcopo Romam accedunt, excusatis a choro, 420 § 1 n. 8.</ref>

Johannes XXIII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur und Quellen

Weblinks

Anmerkungen

<references />