Redemptionis sacramentum (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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'''96''' Zu verwerfen ist der Brauch, dass entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher während oder vor der Messfeier nicht konsekrierte Hostien oder andere essbare oder nicht essbare Dinge nach Art der Kommunion ausgeteilt werden. Dieser Brauch entspricht nicht der Tradition des römischen Ritus und bringt die Gefahr mit sich, bei den Christgläubigen Verwirrung zu stiften bezüglich der Lehre der Kirche über die Eucharistie. Wenn an einigen Orten aufgrund einer Konzession die besondere Gewohnheit besteht, Brot zu segnen und nach der Messe auszuteilen, soll dieser Brauch durch eine gute Katechese sorgfältig erklärt werden. Es dürfen aber keine anderen ähnlichen Praktiken eingeführt und für den genannten Brauch auf keinen Fall nicht konsekrierte Hostien verwendet werden. | '''96''' Zu verwerfen ist der Brauch, dass entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher während oder vor der Messfeier nicht konsekrierte Hostien oder andere essbare oder nicht essbare Dinge nach Art der Kommunion ausgeteilt werden. Dieser Brauch entspricht nicht der Tradition des römischen Ritus und bringt die Gefahr mit sich, bei den Christgläubigen Verwirrung zu stiften bezüglich der Lehre der Kirche über die Eucharistie. Wenn an einigen Orten aufgrund einer Konzession die besondere Gewohnheit besteht, Brot zu segnen und nach der Messe auszuteilen, soll dieser Brauch durch eine gute Katechese sorgfältig erklärt werden. Es dürfen aber keine anderen ähnlichen Praktiken eingeführt und für den genannten Brauch auf keinen Fall nicht konsekrierte Hostien verwendet werden. | ||
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+ | ===3. Die Kommunion der Priester=== | ||
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+ | '''97''' Sooft der Priester die heilige Messe zelebriert, muss er am Altar zu dem vom Messbuch festgesetzten Zeitpunkt kommunizieren, die Konzelebranten aber, bevor sie zur Kommunionausteilung gehen. Niemals darf der zelebrierende oder konzelebrierende Priester bis zum Ende der Kommunion des Volkes warten, bevor er selbst kommuniziert.<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Konst. über die hl. [[Liturgie]] [[Sacrosanctum concilium]], Nr. 55; [[Missale Romanum]], Institutio Generalis, Nrn. 158-160; 243-244; 246.</ref> | ||
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+ | '''98''' Die Kommunion der konzelebrierenden Priester hat gemäß den in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu erfolgen, wobei immer Hostien zu verwenden sind, die in derselben Messe konsekriert wurden,<ref>Vgl. [[Missale Romanum]], Institutio Generalis, Nrn. 237-249; vgl. auch Nrn. 85, 157.</ref> und alle Konzelebranten die Kommunion stets unter beiden Gestalten empfangen müssen. Wenn ein Priester oder ein Diakon den Konzelebranten die heilige Hostie oder den Kelch reicht, ist darauf zu achten, dass er nichts sagt, also nicht die Worte ausspricht: «Der Leib Christi» oder «Das Blut Christi». | ||
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+ | '''99''' Die Kommunion unter beiden Gestalten ist «den Priestern, die selbst das Messopfer nicht zelebrieren oder konzelebrieren können»,<ref>Ebd., Nr. 283a.</ref> immer gestattet. | ||
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+ | ===4. Die Kommunion unter beiden Gestalten=== | ||
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+ | '''100''' Um den Gläubigen die Fülle der Zeichenhaftigkeit im eucharistischen Gastmahl klarer bewusst zu machen, werden in den Fällen, die in den liturgischen Büchern erwähnt sind, auch die christgläubigen Laien zur Kommunion unter beiden Gestalten zugelassen, wobei eine entsprechende Katechese über die dogmatischen Grundsätze, die vom Ökumenischen Konzil von Trient festgelegt wurden, vorausgehen und beständig weitergeführt werden muss.<ref>Vgl. Ökum. [[Konzil von Trient]], [[Sacrosancta oecumenica (9)|Sessio XXI]] (16. Juli 1562), Dekr. über die Kommunion, Kap. 1-3: [[DS]] 1725-1729; [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Konst. über die hl. [[Liturgie]] [[Sacrosanctum concilium]], Nr. 55; [[Missale Romanum]], Institutio Generalis, Nrn. 282-283.</ref> | ||
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+ | '''101''' Damit den christgläubigen Laien die heilige Kommunion unter beiden Gestalten gespendet werden kann, sind die Umstände entsprechend zu berücksichtigen, über die in erster Linie die Diözesanbischöfe zu urteilen haben. Diese Art der Kommunionspendung ist gänzlich auszuschließen, wenn auch nur die geringste Gefahr der Profanierung der heiligen Gestalten besteht.<ref>Vgl. [[Missale Romanum]], Institutio Generalis, Nr. 283.</ref> Für eine eingehendere Regelung haben die Bischofskonferenzen Normen zu erlassen, die vom Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung rekognosziert werden müssen, vor allem im Hinblick auf «die Art, den Gläubigen die heilige Kommunion unter beiden Gestalten auszuteilen, sowie die Ausweitung dieser Befugnis».<ref>Ebd.</ref> | ||
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+ | '''102''' Der Kelch soll den christgläubigen Laien nicht gereicht werden, wo die Zahl der Kommunikanten so groß ist,<ref>Vgl. [[Kongregation für den Gottesdienst]], [[Instruktion]] [[Sacramentali communione]] (29. Juni 1970): [[AAS]] 62 (1970) 665; [[Instruktion]] [[Liturgicae instaurationes]], Nr. 6a: [[AAS]] 62 (1970) 699.</ref> dass es schwierig wird, die für die Eucharistie notwendige Menge an Wein abzuschätzen und die Gefahr besteht, dass «am Ende der Feier eine Menge des Blutes Christi übrigbleibt, die über das rechte Maß hinausgeht, das konsumiert werden kann»;<ref>[[Missale Romanum]], Institutio Generalis, Nr. 285 a.</ref> ebenso nicht, wo der Zugang zum Kelch nur schwer geregelt werden kann oder wo eine entsprechende Menge an Wein erforderlich wird, deren sichere Herkunft und Qualität nur schwer festgestellt werden kann, oder wo keine angemessene Zahl an geistlichen Amtsträgern oder außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion mit geeigneter Ausbildung vorhanden ist, oder wo ein beträchtlicher Teil des Volkes aus verschiedenen Gründen beharrlich nicht zum Kelch hinzutreten will, so dass das Zeichen der Einheit in gewisser Weise verloren geht. | ||
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+ | '''103''' Die Normen des Römischen Messbuches kennen die Regelung, dass in den Fällen, in denen die Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt wird, «das Blut Christi direkt aus dem Kelch oder durch Eintauchen der Hostie oder mit einem Röhrchen oder mit einem Löffel getrunken werden kann».<ref>Ebd., Nr. 245.</ref> Was die Kommunionspendung für die christgläubigen Laien betrifft, können die Bischöfe die Kommunion mit einem Röhrchen oder einem Löffel ausschließen, wo dies nicht örtlicher Brauch ist, wobei aber immer die Möglichkeit der Kommunionspendung durch Eintauchen der Hostie bestehen bleibt. Wenn diese Form zur Anwendung kommt, sollen allerdings Hostien verwendet werden, die nicht zu dünn und nicht zu klein sind, und der Kommunikant darf das Sakrament vom Priester nur mit dem Mund empfangen.<ref>Vgl. ebd., Nrn. 285b u. 287.</ref> | ||
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+ | '''104''' Es ist dem Kommunikanten nicht erlaubt, selbst die Hostie in den Kelch einzutauchen oder die eingetauchte Hostie mit der Hand zu empfangen. Die Hostie, die eingetaucht wird, muss aus gültiger Materie bereitet und konsekriert sein; streng verboten ist die Verwendung von nicht konsekriertem Brot oder anderer Materie. | ||
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+ | '''105''' Wenn ein einziger Kelch zur Spendung der Kommunion unter beiden Gestalten an konzelebrierende Priester oder Christgläubige nicht ausreicht, steht dem nichts entgegen, dass der zelebrierende Priester mehrere Kelche verwendet.<ref>Vgl. ebd., Nrn. 207 u. 285a.</ref> Es ist nämlich daran zu erinnern, dass alle Priester, die die heilige Messe zelebrieren, zur Kommunion unter beiden Gestalten verpflichtet sind. Der Zeichenhaftigkeit wegen ist es zu begrüßen, dass ein größerer Kelch zusammen mit anderen kleineren Kelchen verwendet wird. | ||
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+ | '''106''' Es ist jedoch gänzlich zu vermeiden, dass das Blut Christi nach der Wandlung aus einem Gefäß in ein anderes gegossen wird, damit nichts passiert, was diesem so großen Mysterium unangemessen ist. Um das Blut des Herrn aufzunehmen, dürfen niemals Flaschen, Krüge oder andere Gefäße verwendet werden, die den festgesetzten Normen nicht voll entsprechen. | ||
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+ | '''107''' «Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich» gemäß der von den Canones festgesetzten Norm «die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen».<ref>[[Codex Iuris Canonici]], can. 1367.</ref> Jedwede Handlung, durch welche die heiligen Gestalten mutwillig und schwerwiegend entehrt werden, muss diesem Fall zugerechnet werden. Wenn daher jemand gegen die genannten Normen handelt, indem er zum Beispiel die heiligen Gestalten in das Sacrarium oder an einen unwürdigen Ort oder auf den Boden wirft, zieht er sich die festgesetzten Strafen zu.<ref>Vgl. [[Päpstlicher Rat für die Auslegung der Gesetzestexte]], Responsio ad propositum dubium (3. Juli 1999): [[AAS]] 91 (1999) 918.</ref> Darüber hinaus sollen alle daran denken, dass nach Abschluss der Spendung der heiligen Kommunion innerhalb der Messfeier die Vorschriften des Römischen Messbuches zu befolgen sind; was eventuell vom Blut Christi noch übrig ist, muss vom Priester oder, gemäß den Normen, von einem anderen Diener sofort gänzlich konsumiert werden; die konsekrierten Hostien, die übriggeblieben sind, müssen entweder am Altar vom Priester konsumiert oder an den für die Aufbewahrung der Eucharistie bestimmten Ort gebracht werden.<ref>Vgl. [[Missale Romanum]], Institutio Generalis, Nrn. 163, 284.</ref> | ||
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Version vom 22. Juli 2014, 08:39 Uhr
Redemptionis sacramentum |
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der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind
25. März 2004
(Offizieller lateinischer Text: AAS 96 [2004/9] 549-601)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1 Das Sakrament der Erlösung<ref>Vgl. Missale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI promulgatum, Ioannis Pauli Pp. II cura recognitum, editio typica tertia (20. April 2000), Typis Vaticanis 2002, Missa votiva de Dei misericordia, oratio super oblata, 1159.</ref> wird von der Mutter Kirche in der heiligsten Eucharistie mit festem Glauben anerkannt, freudig angenommen, gefeiert und anbetend verehrt. Dabei verkündet die Kirche den Tod Jesu Christi und preist seine Auferstehung, bis er kommt in Herrlichkeit,<ref>Vgl. 1 Kor 11, 26; Missale Romanum, Prex Eucharistica, acclamatio post consecrationem, 576; Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia (17. April 2003), Nrn. 5, 11, 14, 18: AAS 95 (2003) 436, 440-441, 442, 445.</ref> um als Herr und unbesiegbarer Gebieter, als ewiger Priester und König der ganzen Welt das Reich der Wahrheit und des Lebens dem allmächtigen Vater in seiner unendlichen Majestät zu übergeben.<ref>Vgl. Jes 10, 33; 51, 22; Missale Romanum, In sollemnitate Domini nostri Iesu Christi, universorum Regis, Praefatio, 499.</ref>
2 Die Lehre der Kirche über die heiligste Eucharistie, die das Heilsgut der Kirche in seiner ganzen Fülle, Christus selbst, unser Osterlamm,<ref>Vgl. 1 Kor 5, 7; II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965), Nr. 5; Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ecclesia in europa (28. Juni 2003), Nr. 75: AAS 95 (2003) 649-719, hier 693.</ref> enthält, die Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens ist<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), Nr. 11.</ref> und deren ursächlicher Einfluss sich am Ursprung der Kirche selbst zeigt,<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 21: AAS 95 (2003) 447.</ref> ist im Laufe der Jahrhunderte in den Schriften der Konzilien und der Päpste mit großer Sorgfalt und hoher Autorität dargelegt worden. Vor kurzem hat Papst Johannes Paul II. in der Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» einige grundlegende Aspekte zu diesem Thema für die kirchliche Situation unserer Zeit von neuem vorgelegt.<ref>Vgl. ebd.: AAS 95 (2003) 433-475.</ref>
Damit die Kirche dieses so große Mysterium auch heute in der Feier der heiligen Liturgie gebührend schütze, hat der Papst der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung aufgetragen,<ref>Vgl. ebd., Nr. 52: AAS 95 (2003) 468.</ref> nach gemeinsamer Beratung mit der Kongregation für die Glaubenslehre diese Instruktion zu verfassen, in der einige Fragen bezüglich der Ordnung des Sakramentes der Eucharistie behandelt werden. Was in dieser Instruktion dargelegt wird, ist deshalb in Zusammenhang mit der Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» zu lesen.
Es wird jedoch nicht beabsichtigt, eine Zusammenfassung aller Normen über die heiligste Eucharistie vorzulegen. Um den tiefen Sinn der liturgischen Normen zu bekräftigen,<ref>Vgl. ebd.</ref> sollen in dieser Instruktion vielmehr einige geltende Regelungen, die bereits verlautbart und festgesetzt sind, aufgegriffen und andere Bestimmungen getroffen werden, welche die geltenden Normen erklären und vervollständigen, sie den Bischöfen, aber auch den Priestern, den Diakonen und allen christgläubigen Laien vorlegen, damit sie jeder gemäß seinem Amt und den eigenen Möglichkeiten umsetze.
3 Die Normen, die in dieser Instruktion enthalten sind, gelten für die Liturgie des römischen Ritus und mit den entsprechenden Anpassungen auch für die Liturgie in den übrigen rechtlich anerkannten Riten der lateinischen Kirche.
4 «Ohne Zweifel war die Liturgiereform des Konzils von großem Gewinn für eine bewusstere, tätigere und fruchtbarere Teilnahme der Gläubigen am heiligen Opfer des Altares».<ref>Ebd., Nr. 10: AAS 95 (2003) 439.</ref> Dennoch «fehlt es nicht an Schatten».<ref>Ebd.; vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus (4. Dezember 1988), Nrn. 12-13: AAS 81 (1989) 909-910; vgl. auch II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium (4. Dezember 1963), Nr. 48.</ref> So kann man nicht verschweigen, dass es Missbräuche, auch sehr schwerwiegender Art, gegen das Wesen der Liturgie und der Sakramente sowie gegen die Tradition und die Autorität der Kirche gibt, die den liturgischen Feiern heute in dem einen oder anderen kirchlichen Umfeld nicht selten schaden. An einigen Orten sind missbräuchliche Praktiken in der Liturgie zur Gewohnheit geworden. Es ist klar, dass dies nicht zugelassen werden kann und aufhören muss.
5 Die Befolgung der von der Autorität der Kirche erlassenen Normen verlangt, dass Denken und Wort, äußere Handlung und Gesinnung des Herzens damit übereinstimmen. Eine bloß äußerliche Beachtung der Normen widerspräche offensichtlich dem Wesen der heiligen Liturgie, in der Christus, der Herr, seine Kirche versammeln will, damit sie mit ihm «ein Leib und ein Geist»<ref>Missale Romanum, Prex Eucharistica III, 588; vgl. 1 Kor 12, 12-13; Eph 4, 4.</ref> werde. Deshalb muss die äußere Handlung vom Glauben und von der Liebe erleuchtet sein, die uns mit Christus und untereinander verbinden und die Liebe zu den Armen und Notleidenden wecken. Die Worte und Riten der Liturgie sind zudem treuer, durch die Jahrhunderte gereifter Ausdruck der Gesinnung Christi, und sie lehren uns, so gesinnt zu sein wie er.<ref>Vgl. Phil 2, 5.</ref> Indem wir unseren Geist diesen Worten angleichen, erheben wir unsere Herzen zum Herrn. Was in der vorliegenden Instruktion gesagt wird, möchte zu jener Übereinstimmung unserer Gesinnung mit der Gesinnung Christi hinführen, die in den Worten und Riten der Liturgie zum Ausdruck kommt.
6 Die Missbräuche tragen «zur Verdunkelung des rechten Glaubens und der katholischen Lehre über dieses wunderbare Sakrament» bei.<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439.</ref> So wird auch erschwert, dass «die Gläubigen in gewisser Weise die Erfahrung der beiden Emmausjünger machen können: “Da gingen ihnen die Augen auf, und sie erkannten ihn.”»<ref>Ebd., Nr. 6: AAS 95 (2003), 437; vgl. Lk 24, 31.</ref> Weil die Kraft und Gottheit<ref>Vgl. Röm 1, 20.</ref> des Herrn und der Glanz seiner Güte besonders im Sakrament der Eucharistie offenbar werden, ist es geziemend, dass alle Gläubigen den Sinn für die anbetungswürdige Majestät Gottes nähren und pflegen, den sie durch das heilbringende Leiden des eingeborenen Sohnes empfangen haben.<ref>Vgl. Missale Romanum, Praefatio I de Passione Domini, 528.</ref>
7 Die Missbräuche haben ihre Wurzel nicht selten in einem falschen Begriff von Freiheit. Gott hat uns in Christus aber nicht jene illusorische Freiheit gewährt, in der wir machen, was wir wollen, sondern die Freiheit, in der wir tun können, was würdig und recht ist.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor (6. August 1993), Nr. 35: AAS 85 (1993) 1161-1162; Homilie in Camden Yards (9. Oktober 1995), Nr. 7: Insegnamenti di Giovanni Paolo II, XVII, 2 (1995), Libreria Editrice Vaticana 1998, 788.</ref> Dies gilt gewiss nicht nur für jene Vorschriften, die unmittelbar von Gott kommen, sondern auch für die Gesetze, die von der Kirche promulgiert worden sind, wenn man das Wesen einer jeden Norm entsprechend berücksichtigt. Daher müssen sich alle nach den Anordnungen der rechtmäßigen kirchlichen Autorität richten.
8 Man muss auch mit großer Traurigkeit feststellen, dass «ökumenische Initiativen, die zwar gut gemeint sind, [...] zu eucharistischen Praktiken verleiten, die der Disziplin widersprechen, mit der die Kirche ihren Glauben zum Ausdruck bringt». Die Eucharistie ist jedoch «ein zu großes Gut, um Zweideutigkeiten und Verkürzungen zu dulden». Daher ist es angebracht, einige Dinge zu korrigieren und genauer festzulegen, damit auch in diesem Bereich «das Mysterium der Eucharistie weiterhin in seinem vollen Glanz erstrahle».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439.</ref>
9 Sehr oft beruhen die Missbräuche auf Unkenntnis, denn meistens werden jene Dinge abgelehnt, deren tieferen Sinn man nicht erfasst und um deren Alter man nicht weiß. Denn unter dem «Anhauch und Antrieb» der Heiligen Schrift sind «liturgische Gebete, Orationen und Gesänge geschaffen worden, und aus ihr empfangen Handlungen und Zeichen ihren Sinn».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 24; vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae (25. Januar 1994), Nrn. 19 u. 23: AAS 87 (1995) 295-296, 297.</ref> Was die sichtbaren Zeichen betrifft, «welche die heilige Liturgie gebraucht, um die unsichtbaren göttlichen Dinge zu bezeichnen», so sind sie «von Christus oder der Kirche ausgewählt».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 33.</ref> Die Strukturen und Formen der heiligen Feiern – gemäß der Tradition jedes einzelnen Ritus im Osten und im Westen – stimmen mit der Gesamtkirche schließlich auch in all dem überein, was die aus apostolischer und beständiger Tradition allgemein angenommenen Bräuche betrifft,<ref>Vgl. hl. Irenäus, Adversus Haereses, III, 2: SCh., 211, 24-31; hl. Augustinus, Epistula ad Ianuarium, 54, I: PL 33, 200: «Illa autem quae non scripta, sed tradita custodimus, quae quidem toto terrarum orbe servantur, datur intellegi vel ab ipsis Apostolis, vel plenariis conciliis, quorum est in Ecclesia saluberrima auctoritas, commendata atque statuta retineri»; Papst Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio (7. Dezember 1990), Nrn. 53-54: AAS 83 (1991) 300-302; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über einige Aspekte der Kirche als Communio Communionis notio (28. Mai 1992), Nrn. 7-10: AAS 85 (1993) 842-844; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae, Nr. 26: AAS 87 (1995) 298-299.</ref> welche die Kirche den künftigen Generationen treu und sorgsam weitergeben muss. All das wird von den liturgischen Normen weise behütet und bewahrt.
10 Die Kirche selbst hat keine Vollmacht über das, was von Christus festgesetzt worden ist und den unveränderlichen Teil der Liturgie bildet.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 21.</ref> Wenn nämlich das Band zerrissen würde, das die Sakramente mit Christus verbindet, der sie eingesetzt hat, und mit den Ereignissen, auf denen die Kirche gegründet ist,<ref>Vgl. Papst Pius XII., Apost. Konst. Sacramentum ordinis (30. November 1947): AAS 40 (1948) 5; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung IInter insigniores (15. Oktober 1976), Teil IV: AAS 69 (1977) 107-108; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae, Nr. 25: AAS 87 (1995) 298.</ref> wäre dies in keiner Weise zum Nutzen der Gläubigen, sondern würde ihnen schweren Schaden zufügen. Die heilige Liturgie ist nämlich engstens mit den Grundsätzen der Lehre verbunden.<ref>Vgl. Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei (20. November 1947): AAS 39 (1947) 540.</ref> Folglich führt der Gebrauch von nicht approbierten Texten und Riten dazu, dass das notwendige Band zwischen der lex orandi und der lex credendi geschwächt wird oder verloren geht.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Inaestimabile donum (3. April 1980): AAS 72 (1980) 333.</ref>
11 Das Mysterium der Eucharistie ist zu groß, «als dass sich irgend jemand erlauben könnte, nach persönlichem Gutdünken damit umzugehen, ohne seinen sakralen Charakter und seine universale Dimension zu achten».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 468.</ref> Wer daher gegenteilig handelt und eigenen Neigungen folgt – und sei er auch Priester -, greift die substantielle Einheit des römischen Ritus an, die entschieden bewahrt werden muss.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nrn. 4, 38; Dekr. über die katholischen Ostkirchen Orientalium ecclesiarum (21. November 1964), Nrn. 1, 2, 6; Papst Paul VI., Apost. Konst. Missale Romanum: AAS 61 (1969) 217-222; Missale Romanum: Institutio Generalis, Nr. 399; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Liturgiam authenticam (28. März 2001), Nr. 4: AAS 93 (2001) 685-726, hier 686.</ref> Er vollzieht Handlungen, die dem Hunger und Durst nach dem lebendigen Gott, den das Volk unserer Zeit verspürt, in keiner Weise entsprechen. Er verrichtet keinen authentischen pastoralen Dienst und trägt nicht zur rechten liturgischen Erneuerung bei, sondern beraubt vielmehr die Christgläubigen ihres Glaubensgutes und ihres geistlichen Erbes. Willkürliche Handlungen dienen nämlich nicht der wirksamen Erneuerung,<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ecclesia in europa, Nr. 72: AAS 95 (2003) 692.</ref> sondern verletzen das den Christgläubigen zustehende Recht auf eine liturgische Handlung, die Ausdruck des Lebens der Kirche gemäß ihrer Tradition und Disziplin ist. Sie tragen Elemente der Verunstaltung und Zwietracht in die Feier der Eucharistie hinein, die in hervorragender Weise und aufgrund ihres Wesens darauf ausgerichtet ist, die Gemeinschaft mit dem göttlichen Leben und die Einheit des Gottesvolkes zu bezeichnen und wunderbar zu bewirken.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 23: AAS 95 (2003) 448-449; Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium (25. Mai 1967), Nr. 6: AAS 59 (1967) 545.</ref> Folgen solcher willkürlicher Handlungen sind Unsicherheit in der Lehre, Zweifel und Ärgernis im Volk Gottes und fast unvermeidlich heftige Gegenreaktionen. In unserer Zeit, in der das christliche Leben oft wegen des Klimas der «Säkularisierung» sehr schwer ist, verwirren und betrüben alle diese Dinge viele Christen in beträchtlichem Maß.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Inaestimabile donum: AAS 72 (1980) 332-333.</ref>
12 Alle Christgläubigen haben das Recht auf eine wahre Liturgie und besonders auf eine Feier der heiligen Messe, wie sie die Kirche gewollt und festgesetzt hat, wie es also in den liturgischen Büchern und durch andere Gesetze und Normen vorgeschrieben ist. In gleicher Weise hat das katholische Volk das Recht, dass das Opfer der heiligen Messe unversehrt und in voller Übereinstimmung mit den Äußerungen des Lehramtes der Kirche gefeiert wird. Schließlich ist es ein Recht der katholischen Gemeinschaft, dass die Feier der heiligsten Eucharistie so vollzogen wird, dass sie wirklich als Sakrament der Einheit erscheint und jede Art von Mängeln und Gesten gänzlich gemieden werden, die Spaltungen und Parteiungen in der Kirche hervorrufen könnten.<ref>Vgl. 1 Kor 11, 17-34; Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 467-468.</ref>
13 Alle Normen und Hinweise, die in dieser Instruktion dargelegt werden, stehen in verschiedener Weise mit der Aufgabe der Kirche in Beziehung, auf die rechte und würdige Feier dieses so großen Mysteriums zu achten. Von den verschiedenen Stufen, auf denen die einzelnen Normen mit dem obersten Gesetz des ganzen kirchlichen Rechts verbunden sind, nämlich mit der Sorge um das Heil der Seelen, handelt das letzte Kapitel dieser Instruktion.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici (25. Januar 1983), can. 1752.</ref>
Kapitel I: Die Regelung der heiligen Liturgie
14 «Die Regelung der heiligen Liturgie hängt einzig von der Autorität der Kirche ab; und zwar liegt diese beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechts beim Bischof».<ref> II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 22 § 1; vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 1.</ref>
15 Der Papst, «Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden, [...] verfügt [...] kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann»,<ref>Codex Iuris Canonici, can. 331; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 22. </ref> und zwar auch im Kontakt mit den Hirten und den Herden.
16 Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu rekognoszieren sowie darüber zu wachen, dass die liturgischen Ordnungen, besonders jene, durch welche die Feier des hochheiligen Messopfers geregelt ist, überall getreu eingehalten werden.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 2.</ref>
17 Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung «behandelt das, was, unbeschadet der Kompetenz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem Apostolischen Stuhl im Hinblick auf die Regelung und die Förderung der heiligen Liturgie, vor allem der Sakramente obliegt. Sie fördert und schützt die Ordnung der Sakramente, besonders was ihre gültige und erlaubte Feier betrifft». Schließlich «achtet sie aufmerksam darauf, dass die liturgischen Regelungen genau eingehalten werden, dass Missbräuchen zuvorgekommen wird und solche, wo man sie aufdeckt, abgeschafft werden».<ref>Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus (28. Juni 1988): AAS 80 (1988) 841-924; hier Artt. 62, 63 und 66: 876-877.</ref> Gemäß der Tradition der ganzen Kirche ist dabei die Sorge für die Feier der heiligen Messe und für die Verehrung, die der heiligsten Eucharistie auch außerhalb der Messe erwiesen wird, vorrangig.
18 Die Christgläubigen haben das Recht, dass die kirchliche Autorität die heilige Liturgie vollständig und wirksam regelt, damit die Liturgie niemals als «Privatbesitz von irgend jemandem, weder des Zelebranten noch der Gemeinde, in der die Mysterien gefeiert werden»,<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 468.</ref> betrachtet werde.
1. Der Diözesanbischof, Hoherpriester seiner Herde
19 Der Diözesanbischof, erster Ausspender der Mysterien Gottes, ist in der ihm anvertrauten Ortskirche Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus dominus (28. Oktober 1965), Nr. 15; vgl. auch Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 41; Codex Iuris Canonici, can. 387.</ref> Denn «der Bischof ist, mit der Fülle des Weihesakramentes ausgezeichnet, “Verwalter der Gnade des höchsten Priestertums”<ref>Gebet zur Bischofsweihe im byzantinischen Ritus: Euchologion to mega, Rom 1873, 139.</ref>, vorzüglich in der Eucharistie, die er selbst darbringt oder darbringen lässt<ref>Vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8, 1: ed. F.X. Funk, I, 282.</ref> und aus der die Kirche immerfort lebt und wächst».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 26; vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium, Nr. 7: AAS 59 (1967) 545; vgl. auch Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Pastores gregis (16. Oktober 2003), Nrn. 32-41: L'Osservatore Romano (17. Oktober 2003) 6-8.</ref>
20 In besonderer Weise offenbart sich die Kirche jedes Mal, wenn die Messe gefeiert wird, und zwar vor allem in der Kathedralkirche, «bei der vollen und tätigen Teilnahme des ganzen heiligen Volkes Gottes, [...] in einem Gebet und an einem Altar, dem der Bischof vorsteht», der von seinem Presbyterium, den Diakonen und den übrigen Dienern umgeben ist.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 41; vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Gemeinde von Magnesia, Nr. 7; An die Gemeinde von Philadelphia, Nr. 4; An die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8: ed. F.X. Funk, I, 236, 266, 281; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 22; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 389.</ref> Außerdem wird «jede rechtmäßige Feier der Eucharistie [...] vom Bischof geleitet, dem das Amt übertragen ist, den Gottesdienst der christlichen Religion der göttlichen Majestät darzubringen und gemäß den Geboten des Herrn und den Gesetzen der Kirche, die durch seine besondere Entscheidung für die Diözese näher bestimmt werden, zu leiten».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 26.</ref>
21 «Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind».<ref>Codex Iuris Canonici, can. 838 § 4.</ref> Zugleich soll der Bischof immer darauf achten, dass die von den Normen der liturgischen Bücher vorgesehene Freiheit, die Feier auf kluge Weise dem Kirchengebäude, der Versammlung der Gläubigen und den pastoralen Umständen anzupassen, nicht beeinträchtigt wird, so dass der ganze heilige Ritus wirklich dem Empfinden der Menschen entspricht.<ref>Vgl. Cons. ad esequ. Const. Lit., Dubium: Notitiae 1 (1965) 254.</ref>
22 Der Bischof leitet die ihm anvertraute Ortskirche.<ref>Vgl. Apg 20, 28; II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nrn. 21 u. 27; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus dominus, Nr. 3.</ref> Seine Aufgabe ist es zu regeln, zu führen, zu inspirieren, manchmal auch zu mahnen.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Liturgicae instaurationes (5. September 1970): AAS 62 (1970) 694.</ref> So erfüllt er das heilige Amt, das er durch die Bischofsweihe<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 21; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus dominus, Nr. 3.</ref> zur Auferbauung seiner Herde in der Wahrheit und in der Heiligkeit empfangen hat.<ref>Vgl. Caeremoniale Episcoporum ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Ioannis Pauli Pp. II promulgatum, editio typica (14. September 1984), Typis Polyglottis Vaticanis 1985, Nr. 10.</ref> Er soll den eigentlichen Sinn der liturgischen Riten und Texte aufzeigen und in den Priestern, Diakonen und christgläubigen Laien den Geist der heiligen Liturgie nähren,<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 387.</ref> damit alle zu einer tätigen und fruchtbaren Feier der Eucharistie geführt werden.<ref>Vgl. ebd., Nr. 22.</ref> Zugleich soll er dafür sorgen, dass der gesamte Leib der Kirche in der Diözese, im Land und in der ganzen Welt in der Eintracht und in der Einheit der Liebe wachse.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Liturgicae instaurationes: AAS 62 (1970) 694.</ref>
23 Die Gläubigen «müssen dem Bischof anhangen wie die Kirche Jesus Christus und wie Jesus Christus dem Vater, damit alles durch die Einheit zusammenstimme und überströme zum Ruhm Gottes».<ref> II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 27; vgl. 2 Kor 4, 15.</ref> Alle, auch die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens und aller Vereinigungen oder kirchlichen Bewegungen jedweder Art, sind bezüglich der liturgischen Ordnung in allem der Autorität des Diözesanbischofs unterworfen,<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 397 § 1; 678 § 1.</ref> unbeschadet der legitim zuerkannten Rechte. Dem Diözesanbischof kommt daher das Recht und die Pflicht zu, die Kirchen und Oratorien seines Gebietes hinsichtlich der liturgischen Ordnung zu beaufsichtigen und zu überwachen, auch jene, die von Mitgliedern der oben genannten Institute errichtet sind oder geleitet werden, wenn sie von den Christgläubigen ständig besucht werden.<ref>Vgl. ebd., can. 683 § 1.</ref>
24 Das christliche Volk hat seinerseits das Recht, dass der Diözesanbischof darauf achtet, dass sich kein Missbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien sowie die Verehrung Gottes und der Heiligen.<ref>Vgl. ebd., can. 392.</ref>
25 Die vom Bischof eingesetzten Kommissionen, Räte oder Ausschüsse zur «Förderung der Liturgie sowie der sakralen Musik und Kunst in seiner Diözese» müssen nach der Gesinnung und den Anweisungen des Bischofs handeln und sich auf seine Autorität und Zustimmung stützen, damit sie in angemessener Weise ihre Aufgabe erfüllen<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 21: AAS 81 (1989) 917; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nrn. 45-46; Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 562.</ref> und der wirksamen Leitung des Bischofs in seiner Diözese dienen. Wie schon längst notwendig ist, sollen die Bischöfe alle Gremien dieser Art, die übrigen Einrichtungen und alle Initiativen in der Liturgie dahingehend untersuchen, ob ihre bisherige Tätigkeit fruchtbar gewesen ist,<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916.</ref> und sorgfältig beurteilen, welche Korrekturen oder Verbesserungen in ihrer Zusammensetzung und Arbeitsweise vorzunehmen sind,<ref>Vgl. ebd.</ref> damit sie zu neuer Kraft kommen. Es soll immer bedacht werden, dass man die Experten aus jenen Personen auswählen muss, deren Festigkeit im katholischen Glauben und deren theologische und kulturelle Bildung anerkannt sind.
2. Die Bischofskonferenz
26 Das gilt auch für jene Kommissionen, die für diesen Bereich zuständig sind und nach dem Wunsch des Konzils<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 44; Kongregation für die Bischöfe, Ep. Praesidibus Episcoporum Conferentiarum missa nomine quoque Congr. pro Gentium Evangelizatione (21. Juni 1999), Nr. 9: AAS 91 (1999) 999.</ref> von der Bischofskonferenz errichtet wurden. Deren Mitglieder müssen Bischöfe sein, die klar von den Experten, die Hilfsdienste leisten, zu unterscheiden sind. Wo die Zahl der Mitglieder einer Bischofskonferenz nicht ausreicht, damit ohne Schwierigkeit eine Liturgische Kommission gewählt oder errichtet werden kann, soll ein Rat oder Kreis von Experten ernannt werden, der immer unter Vorsitz eines Bischofs soweit wie möglich dieselbe Aufgabe wahrnimmt, jedoch nicht den Namen «Liturgische Kommission» tragen soll.
27 Der Apostolische Stuhl hat seit dem Jahr 1970<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst Instruktion Liturgicae instaurationes, Nr. 12: AAS 62 (1970) 692-704, hier 703.</ref> das Aufhören aller Experimente bezüglich der Feier der heiligen Messe angemahnt und dies im Jahr 1988 von neuem bekräftigt.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst Declaratio circa Preces eucharisticae et experimenta liturgica (21. März 1988): Notitiae 24 (1988) 234-236.</ref> Daher haben die einzelnen Bischöfe und Bischofskonferenzen keine Befugnis, Experimente bezüglich liturgischer Texte und anderer Dinge, die in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu gestatten. Damit solche Experimente in Zukunft durchgeführt werden können, ist die Erlaubnis der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erforderlich, die schriftlich gegeben und von den Bischofskonferenzen beantragt werden muss. Diese Erlaubnis wird jedoch nur aus einem schwerwiegenden Grund gewährt. Was die Bemühungen um Inkulturation im Bereich der Liturgie betrifft, sind die erlassenen besonderen Normen streng und zur Gänze einzuhalten.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314.</ref>
28 Alle Normen im Bereich der Liturgie, die eine Bischofskonferenz nach Maßgabe des Rechts für ihr Gebiet beschlossen hat, sind der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die Rekognoszierung vorzulegen, ohne die sie keinen verbindlichen Charakter haben.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3; Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Inter Oecumenici (26. September 1964), Nr. 31: AAS 56 (1964) 883; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Liturgiam authenticam, Nrn. 79-80: AAS 93 (2001) 711-713.</ref>
3. Die Priester
29 Die Priester, die als tüchtige, sorgsame und notwendige Mitarbeiter des bischöflichen Standes<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965), Nr. 7; Pontificale Romanum, ed. 1962: Ordo consecrationis sacerdotalis, in Praefatione; Pontificale Romanum ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II renovatum, auctoritate Pauli Pp. VI editum, Ioannis Pauli Pp. II cura recognitum: De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera (29. Juni 1989), Typis Polyglottis Vaticanis 1990, cap. II, De Ordin. presbyterorum, Praenotanda, Nr. 101.</ref> zum Dienst am Volk Gottes gerufen sind, bilden zusammen mit ihrem Bischof ein Presbyterium,<ref>Vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Ad Philad., Nr. 4: ed. F.X. Funk, I, 266; hl. Papst Cornelius I., zitiert vom hl. Cyprian, Epist. 48, 2: ed. G. Hartel, III, 2, 610.</ref> auch wenn ihnen unterschiedliche Aufgaben übertragen sind. «In den einzelnen örtlichen Gemeinden der Gläubigen machen sie den Bischof, mit dem sie in vertrauensvoller und hochherziger Gesinnung verbunden sind, gewissermaßen gegenwärtig; sie übernehmen zu ihrem Teil seine Aufgaben und seine Sorge und stellen sich täglich in ihren Dienst. [...] Um dieser Teilhabe an Priestertum und Sendung willen sollen die Priester den Bischof wahrhaft als ihren Vater anerkennen und ihm ehrfürchtig gehorchen».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 28.</ref> «Auf das Wohl der Kinder Gottes immer bedacht, sollen sie darüber hinaus bestrebt sein, ihren Anteil beizutragen zur Hirtenarbeit in der ganzen Diözese, ja in der ganzen Kirche».<ref>Ebd.</ref>
30 Groß ist die Verantwortung vor allem der Priester, «denen es zukommt, der Eucharistiefeier in persona Christi vorzustehen. Sie sichern ein Zeugnis und einen Gemeinschaftsdienst nicht nur für die unmittelbar an der Feier teilnehmende Gemeinde, sondern auch für die Gesamtkirche, die mit der Eucharistie immer in Beziehung steht. Leider ist zu beklagen, dass es – vor allem seit den Jahren der Liturgiereform nach dem II. Vatikanischen Konzil – infolge einer falsch verstandenen Auffassung von Kreativität und Anpassung nicht an Missbräuchen gefehlt hat, die Leiden für viele verursacht haben».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 52; vgl. Nr. 29: AAS 95 (2003) 467-468; 452-453.</ref>
31 In Übereinstimmung mit dem, was sie im Ritus der heiligen Weihe gelobt haben und jedes Jahr während der Chrisammesse erneuern, sollen die Priester «die Mysterien Christi, besonders im Opfer der Eucharistie und im Sakrament der Versöhnung, gemäß der kirchlichen Überlieferung zum Lobe Gottes und zum Heil des christlichen Volkes in gläubiger Ehrfurcht»<ref>Pontificale Romanum, De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera: De Ordinatione presbyterorum, Nr. 124; vgl. Missale Romanum, Feria V in Hebdomada Sancta: Ad Missam chrismatis, Renovatio promissionum sacerdotalium, 292.</ref> feiern. Sie dürfen dem eigenen Dienst nicht seine tiefgehende Bedeutung nehmen, indem sie die liturgische Feier durch Änderungen, Kürzungen oder Hinzufügungen willkürlich entstellen.<ref>Vgl. Ökum. Konzil von Trient, Sessio VII (3. März 1547), Dekr. über die Sakramente, can. 13: DS 1613; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 22; Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 544, 546-547, 562; Codex Iuris Canonici, can. 846 § 1; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 24.</ref> Der heilige Ambrosius hat gesagt: «Nicht in sich, [...] sondern in uns wird die Kirche verwundet. Sorgen wir daher dafür, dass unsere Sünde nicht zur Wunde für die Kirche wird».<ref>Hl. Ambrosius, De Virginitate, Nr. 48: PL 16, 278.</ref> Die Kirche Gottes soll also durch die Priester, die sich so feierlich dem Dienst geweiht haben, nicht verwundet werden. Die Priester sollen vielmehr unter der Autorität des Bischofs treu darauf achten, dass solche Entstellungen auch nicht durch andere vorgenommen werden.
32 «Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, dass die heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine ehrfürchtige Feier der Sakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum, dass sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, dass sie auch in den Familien zur Verrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewusst und tätig an der heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Autorität des Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überwachen muss, damit sich kein Missbrauch einschleicht».<ref>Codex Iuris Canonici, can. 528 § 2.</ref> Obwohl es angemessen ist, dass er sich zur besseren Vorbereitung der liturgischen Feiern, vor allem der heiligen Messe, von verschiedenen Christgläubigen helfen lässt, darf er ihnen jedoch in keiner Weise jene Vorrechte in der Sache abtreten, die seinem Amt eigen sind.
33 Schließlich sollen alle Priester «die Wissenschaft und die Kunst der Liturgie in rechter Weise pflegen, damit durch ihren liturgischen Dienst von den ihnen anvertrauten Gemeinden Gott, dem Vater, dem Sohn und dem Heiligen Geist, immer vollkommeneres Lob werde».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 5.</ref> Sie sollen vor allem von jenem Bewundern und Staunen durchdrungen sein, das durch die Feier des österlichen Mysteriums in der Eucharistie in den Herzen der Gläubigen geweckt wird.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 5: AAS 95 (2003) 436.</ref>
4. Die Diakone
34 Die Diakone, «denen die Hände nicht zum Priestertum, sondern zum Dienst aufgelegt werden»,<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 29; vgl. Constitutiones Ecclesiae Aegypticae, III, 2: ed. F.X. Funk, Didascalia, II, 103; Statuta Ecclesiae Ant., 37-41: ed. D. Mansi 3, 954.</ref> müssen Männer guten Rufes sein<ref>Vgl. {{#ifeq: Apostelgeschichte | Redemptionis sacramentum (Wortlaut) |{{#if: Apg|Apg|Apostelgeschichte}}|{{#if: Apg |Apg|Apostelgeschichte}}}} 6{{#if:3|,3}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> und mit Gottes Hilfe so handeln, dass sie wahrhaft als Jünger Christi erkannt werden,<ref>Vgl. {{#ifeq: Evangelium nach Johannes | Redemptionis sacramentum (Wortlaut) |{{#if: Joh|Joh|Evangelium nach Johannes}}|{{#if: Joh |Joh|Evangelium nach Johannes}}}} 13{{#if:35|,35}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> «der nicht gekommen ist, um sich dienen zu lassen, sondern um zu dienen»,<ref>{{#ifeq: Evangelium nach Matthäus | Redemptionis sacramentum (Wortlaut) |{{#if: Mt|Mt|Evangelium nach Matthäus}}|{{#if: Mt |Mt|Evangelium nach Matthäus}}}} 20{{#if:28|,28}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> und der inmitten seiner Jünger gewesen ist «wie einer, der bedient».<ref>{{#ifeq: Evangelium nach Lukas | Redemptionis sacramentum (Wortlaut) |{{#if: Lk|Lk|Evangelium nach Lukas}}|{{#if: Lk |Lk|Evangelium nach Lukas}}}} 22{{#if:27|,27}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> Von der Gabe des Heiligen Geistes durch Handauflegung gestärkt, sollen sie dem Volk Gottes in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium dienen.<ref>Vgl. Caeremoniale Episcoporum, Nrn. 9, 23; Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 29.</ref> Sie sollen deshalb den Bischof wie einen Vater achten und ihm und den Priestern «im Dienst des Wortes, im Dienst am Altar und im Dienst der Liebe» beistehen.<ref>Vgl. Pontificale Romanum, De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera, cap. III, De Ordin. diaconorum, Nr. 199.</ref>
35 Sie sollen nie davon ablassen, «am Geheimnis des Glaubens, wie der Apostel sagt, mit reinem Gewissen festzuhalten<ref>Vgl. {{#ifeq: 1. Brief des Paulus an Timotheus | Redemptionis sacramentum (Wortlaut) |{{#if: 1 Tim|1 Tim|1. Brief des Paulus an Timotheus}}|{{#if: 1 Tim |1 Tim|1. Brief des Paulus an Timotheus}}}} 3{{#if:9|,9}} Tim%203{{#if:9|,9}}/anzeige/context/#iv EU | BHS =bibelwissenschaft.de">Tim%203{{#if:9|,9}}/anzeige/context/#iv EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> und diesen Glauben gemäß dem Evangelium und der Überlieferung der Kirche in Wort und Tat zu verkünden».<ref>Pontificale Romanum, De Ordinatione Episcopi, presbyterorum et diaconorum, editio typica altera, cap. III, De Ordin. diaconorum, Nr. 200.</ref> Aus ganzem Herzen sollen sie der heiligen Liturgie als Quelle und Höhepunkt des kirchlichen Lebens treu und demütig dienen, damit «alle, durch Glauben und Taufe Kinder Gottes geworden, sich versammeln, inmitten der Kirche Gott loben, am Opfer teilnehmen und das Herrenmahl essen».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 10.</ref> Daher sollen alle Diakone, soweit sie betroffen sind, sich dafür einsetzen, dass die heilige Liturgie entsprechend den pflichtgemäß approbierten liturgischen Büchern gefeiert wird.
Kapitel II: Die Teilnahme der christgläubigen Laien an der Feier der Eucharistie
1. Die tätige und bewusste Teilnahme
36 Als Handlung Christi und der Kirche ist die Messfeier der Mittelpunkt des ganzen christlichen Lebens, und zwar für die Gesamtkirche wie auch für die Teilkirche und für die einzelnen Gläubigen,<ref>Vgl. ebd., Nr. 41; II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 11; Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nrn. 2, 5, 6; Dekr. über den Hirtendienst der Bischöfe in der Kirche Christus dominus, Nr. 30; Dekr. über den Ökumenismus Unitatis redintegratio (21. November 1964), Nr. 15; Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium, Nrn. 3 u. 6: AAS 59 (1967) 542, 544-545; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 16.</ref> die «“in verschiedener Weise, entsprechend der Verschiedenheit von Stand, Aufgabe und tätiger Teilnahme”<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 26; vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 91.</ref> daran beteiligt sind. Auf diese Weise drückt das christliche Volk, “ein auserwähltes Geschlecht, eine königliche Priesterschaft, ein heiliger Stamm, ein Volk, das sein besonderes Eigentum wurde”,<ref>1 Petr 2, 9; vgl. 2, 4-5.</ref> seine ihm entsprechende und hierarchische Ordnung aus».<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 91; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 14.</ref> «Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen aber und das amtliche oder hierarchische Priestertum unterscheiden sich zwar dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach, sind jedoch einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt auf je besondere Weise an dem einen Priestertum Christi teil».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 10.</ref>
37 Alle Christgläubigen, die durch die Taufe von ihren Sünden befreit und in die Kirche eingegliedert worden sind, werden durch das ihnen eingeprägte Siegel zum Kult der christlichen Religion bestellt,<ref>Vgl. hl. Thomas von Aquin, Summa theologica, III, q. 63, a. 2.</ref> damit sie sich kraft ihres königlichen Priestertums,<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 10; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 28: AAS 95 (2003) 452.</ref> beharrlich im Gebet und im Lob Gottes,<ref>Vgl. {{#ifeq: Apostelgeschichte | Redemptionis sacramentum (Wortlaut) |{{#if: Apg|Apg|Apostelgeschichte}}|{{#if: Apg |Apg|Apostelgeschichte}}}} 2{{#if:42-47|,42-47}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> als lebendiges und heiliges Opfer darbringen, das Gott gefällt und sich in allen ihren Taten bewährt,<ref>Vgl. {{#ifeq: Vorlage:Röm (Bibel) | Redemptionis sacramentum (Wortlaut) |{{#if: Röm|Röm|Vorlage:Röm (Bibel)}}|{{#if: Röm |[[Vorlage:Röm (Bibel)|Röm]]|[[Vorlage:Röm (Bibel)]]}}}} 12{{#if:1|,1}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> und damit sie überall auf der Erde von Christus Zeugnis ablegen und jedem Rede und Antwort stehen, der nach der Hoffnung auf das ewige Leben fragt, die sie erfüllt.<ref>Vgl. {{#ifeq: 1. Brief des Petrus | Redemptionis sacramentum (Wortlaut) |{{#if: 1 Petr|1 Petr|1. Brief des Petrus}}|{{#if: 1 Petr |1 Petr|1. Brief des Petrus}}}} 3{{#if:15|,15}} Petr%203{{#if:15|,15}}/anzeige/context/#iv EU | BHS =bibelwissenschaft.de">Petr%203{{#if:15|,15}}/anzeige/context/#iv EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: 1. Brief des Petrus | Redemptionis sacramentum (Wortlaut) |{{#if: 1 Petr|1 Petr|1. Brief des Petrus}}|{{#if: 1 Petr |1 Petr|1. Brief des Petrus}}}} 2{{#if:4-10|,4-10}} Petr%202{{#if:4-10|,4-10}}/anzeige/context/#iv EU | BHS =bibelwissenschaft.de">Petr%202{{#if:4-10|,4-10}}/anzeige/context/#iv EU | #default =bibleserver.com">EU }}.</ref> Daher kann die Teilnahme der gläubigen Laien an der Feier der Eucharistie und der anderen Riten der Kirche auch nicht auf eine bloß passive Anwesenheit reduziert werden, sondern ist als wahre Ausübung des Glaubens und der Taufwürde zu betrachten.
38 Die beständige Lehre der Kirche über das Wesen der Eucharistie, die nicht nur ein Gastmahl, sondern auch und vor allem ein Opfer ist, muss mit Recht zu den grundlegenden Kriterien für eine volle Teilnahme aller Gläubigen an diesem so großen Sakrament gezählt werden.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nrn. 12-18: AAS 95 (2003) 441-445; Ders., Schreiben Dominicae cenae (24. Februar 1980), Nr. 9: AAS 72 (1980) 129-133.</ref> «Bisweilen wird ein stark verkürzendes Verständnis des eucharistischen Mysteriums sichtbar. Es wird seines Opfercharakters beraubt und in einer Weise vollzogen, als ob es den Sinn und den Wert einer brüderlichen Mahlgemeinschaft nicht übersteigen würde».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439.</ref>
39 Um die tätige Teilnahme zu fördern und zum Ausdruck zu bringen, hat die jüngste Reform der liturgischen Bücher gemäß dem Willen des Konzils den Akklamationen des Volkes, den Antworten, dem Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern sowie den Handlungen und Gesten und den Körperhaltungen Aufmerksamkeit geschenkt, für die Einhaltung des heiligen Schweigens zu gegebener Zeit Sorge getragen und in den Rubriken auch die Teile, die das Volk betreffen, in Betracht gezogen.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nrn. 30-31.</ref> Außerdem wird für eine angemessene Gestaltung nach dem Grundsatz, dass jede Feier gemäß den durch die liturgischen Normen festgesetzten Befugnissen den Bedürfnissen, dem Fassungsvermögen, der geistigen Vorbereitung und der Wesensart der Teilnehmer entsprechen soll, ein weiter Raum gewährt. In der Auswahl der Gesänge, der Melodien, der Orationen und der biblischen Lesungen, in der Homilie, die zu halten ist, in der Vorbereitung der Fürbitten, in den Hinweisen, die manchmal zu verlesen sind, und im Schmuck der Kirche entsprechend den verschiedenen Zeiten gibt es vielfältige Möglichkeiten, in jede Feier eine gewisse Abwechslung einzufügen, die dazu beiträgt, den Reichtum der liturgischen Tradition deutlicher in Erscheinung treten zu lassen und der Feier mit Sorgfalt unter Beachtung der pastoralen Erfordernisse eine besondere Note zu verleihen, so dass die innere Teilnahme gefördert wird. Es muss jedoch daran erinnert werden, dass die Wirksamkeit der liturgischen Handlungen nicht in der ständigen Änderung der Riten liegt, sondern in der tieferen Besinnung auf das Wort Gottes und das Mysterium, das gefeiert wird.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Liturgicae instaurationes, Nr. 1: AAS 62 (1970) 695.</ref>
40 Obwohl die Feier der Liturgie zweifellos das Kennzeichen der tätigen Teilnahme aller Christgläubigen hat, folgt daraus jedoch nicht, dass alle über die Gesten und Körperhaltungen hinaus gleichsam aus Notwendigkeit tatsächlich etwas tun müssten, so als ob jeder zwingend irgendeine besondere liturgische Aufgabe verrichten müsste. In der katechetischen Ausbildung ist gewissenhaft dafür zu sorgen, dass oberflächliche Auffassungen und Gewohnheiten korrigiert werden, die sich in den letzten Jahren mancherorts eingeschlichen haben, und dass bei allen Christgläubigen immer wieder neu der Sinn für das echte Staunen vor der Größe jenes Glaubensmysterium geweckt wird, das die Eucharistie ist, in deren Feier die Kirche immerfort «von der alten in die neue Wirklichkeit» übergeht.<ref>Vgl. Missale Romanum, Feria secunda post Dominica V in Quadragesima, Collecta, 258.</ref> Denn in der Feier der Eucharistie wie auch im ganzen christlichen Leben, das aus ihr Kraft schöpft und zu ihr hinstrebt, wirft sich die Kirche, wie der heilige Apostel Thomas, anbetend vor dem Herrn nieder, der gekreuzigt wurde, gestorben ist, begraben wurde und auferstanden ist, und ruft «in der Fülle seines göttlichen Glanzes [...] in alle Ewigkeit aus: “Mein Herr und mein Gott!”».<ref>Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte (6. Januar 2001), Nr. 21: AAS 93 (2001) 280; vgl. Joh 20, 28.</ref>
41 Um den inneren Sinn für die liturgische Teilnahme zu wecken, zu fördern und zu nähren, sind die eifrige, ausgedehnte Feier des Stundengebetes, der Gebrauch der Sakramentalien und die Übungen der christlichen Volksfrömmigkeit sehr nützlich. Die Übungen dieser Art, «die, obwohl sie nicht streng zur heiligen Liturgie gehören, gleichwohl von besonderer Bedeutung und Würde sind», müssen in einer gewissen Verbindung mit der liturgischen Ordnung gesehen werden, besonders wenn sie vom Lehramt empfohlen und bestätigt wurden,<ref>Vgl. Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 586; vgl. auch II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 67; Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben Marialis cultus (11. Februar 1974), Nr. 24: AAS 66 (1974) 113-168, hier 134; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Direktorium über die Volksfrömmigkeit und die Liturgie (17. Dezember 2001).</ref> wie dies besonders beim Gebet des Rosenkranzes der Fall ist.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Rosarium virginis mariae (16. Oktober 2002): AAS 95 (2003) 5-36.</ref> Da diese Formen der Frömmigkeit das christliche Volk zur Mitfeier der Sakramente, vor allem der Eucharistie, «wie auch zur Betrachtung der Mysterien unserer Erlösung und zur Nachahmung der leuchtenden Beispiele der Heiligen im Himmel» führen, «machen sie uns daher nicht ohne heilsamen Nutzen des liturgischen Kultes teilhaftig».<ref>Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 586-587.</ref>
42 Man muss verstehen, dass die Kirche nicht aus menschlichem Willen zusammenkommt, sondern von Gott im Heiligen Geist zusammengerufen wird und im Glauben auf eine ungeschuldete Berufung antwortet (ekklesia ist nämlich eng verbunden mit klesis – Berufung).<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae, Nr. 22: AAS 87 (1995) 297.</ref> Das eucharistische Opfer darf ferner nicht als «Konzelebration» des Priesters mit dem anwesenden Volk im strengen Sinn betrachtet werden.<ref>Vgl. Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 553.</ref> Im Gegenteil, die von den Priestern gefeierte Eucharistie ist eine Gabe, «die auf radikale Weise die Vollmacht der Gemeinde überragt. [...] Die Gemeinde, die zur Feier der Eucharistie zusammenkommt, bedarf unbedingt eines geweihten Priesters, der ihr vorsteht, um wirklich eucharistische Versammlung sein zu können. Die Gemeinde kann sich aber nicht selbst einen geweihten Amtsträger geben».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 29: AAS 95 (2003) 453; vgl. IV. Laterankonzil (11.-30. November 1215), Kap. 1: DS 802; Ökum. Konzil von Trient, Sessio XXIII (15. Juli 1563), Lehre und Kanones über das Sakrament der Weihe, Kap. 4: DS 1767-1770; Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 553.</ref> Es bedarf dringend des gemeinsamen Willens, dass in dieser Sache jede Zweideutigkeit vermieden und für die Schwierigkeiten der letzten Jahre eine Abhilfe geschaffen wird. Daher sollen Ausdrücke wie «zelebrierende Gemeinde» oder «zelebrierende Versammlung» - oder in anderen modernen Sprachen «celebrating assembly», «asamblea celebrante», «assemblée célébrante», «assemblea celebrante» - und ähnliche Redewendungen nur behutsam gebraucht werden.
2. Die Aufgaben der christgläubigen Laien bei der Feier der heiligen Messe
43 Es ist richtig und lobenswert, dass einige gläubige Laien gemäß der Tradition zum Wohl der Gemeinde und der ganzen Kirche Gottes gewisse Aufgaben bei der Feier der heiligen Liturgie übernehmen.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 230 § 2; vgl. auch Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 97.</ref> Es ist angebracht, dass mehrere Gläubige die verschiedenen Aufgaben oder die verschiedenen Teile derselben Aufgabe unter sich aufteilen und verrichten.<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 109.</ref>
44 Neben den Diensten des rechtmäßig beauftragten Akolythen und Lektors<ref>Vgl. Papst Paul VI., Motu proprio Ministeria quaedam (15. August 1972), Nrn. VI-XII: Pontificale Romanum ex decreto sacrosancti oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI prumulgatum, De institutione lectorum et acolythorum, de admissione inter candidatos ad diaconatum et presbyteratum, de sacro caelibatu amplectendo, editio typica (3. Dezember 1973), Typis Polyglottis Vaticanis 1973, 10: AAS 64 (1972) 529-534, hier 532-533; Codex Iuris Canonici, can. 230 § 1; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 98-99, 187-193.</ref> gibt es unter den genannten besonderen Aufgaben jene des Akolythen<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 187-190, 193; Codex Iuris Canonici, can. 230 §§ 2-3.</ref> und des Lektors<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 24; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Inaestimabile donum, Nrn. 2 u. 18: AAS 72 (1980) 334, 338; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 101, 194-198; Codex Iuris Canonici, can. 230 § 2-3.</ref> mit einer zeitlich begrenzten Beauftragung und, damit verbunden, andere Dienste, die im Römischen Messbuch beschrieben sind,<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 100-107.</ref> sowie die Aufgaben, die Hostien vorzubereiten, die liturgischen Tücher zu reinigen und ähnliche Dinge. Alle, «sowohl Amtsträger als auch christgläubige Laien, sollen in der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Aufgabe nur das und all das tun, was ihnen zukommt»,<ref>Ebd., Nr. 91; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 28.</ref> und bei der liturgischen Feier wie auch bei ihrer Vorbereitung dafür sorgen, dass die Liturgie der Kirche würdig und schön vollzogen wird.
45 Man muss die Gefahr vermeiden, das komplementäre Verhältnis zwischen dem Tun der Kleriker und dem der Laien in der Weise zu verdunkeln, dass die Rolle der Laien einer gewissen «Klerikalisierung» unterzogen wird, wie man zu sagen pflegt, während die geistlichen Amtsträger ungebührend Aufgaben übernehmen, die dem Leben und Tun der christgläubigen Laien eigen sind.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache an die Bischofskonferenz der Antillen (7. Mai 2002), Nr. 2: AAS 94 (2002) 575-577; Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici (30. Dezember 1988), Nr. 23: AAS 81 (1989) 393-521, hier 429-431; Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Theologische Prinzipien, Nr. 4: AAS 89 (1997) 860-861.</ref>
46 Der christgläubige Laie, der zu einem Hilfsdienst bei den liturgischen Feiern gerufen wird, soll in angemessener Weise vorbereitet sein und sich durch christliches Leben, Glauben, Sitten und Treue zum Lehramt der Kirche auszeichnen. Es ist gut, wenn er entsprechend dem Alter, den Verhältnissen, der Lebensweise und der religiösen Bildung eine liturgische Unterweisung erhalten hat.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 19.</ref> Man soll niemanden annehmen, dessen Beauftragung bei den Gläubigen Verwunderung erregen könnte.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Immensae caritatis (29. Januar 1973): AAS 65 (1973) 266.</ref>
47 Es ist sehr zu begrüßen, wenn der bekannte Brauch erhalten bleibt, dass Kinder oder Jugendliche anwesend sind, die gewöhnlich Ministranten genannt werden und nach Art des Akolythen am Altar dienen. Sie sollen eine ihrem Fassungsvermögen angemessene Katechese über ihre Aufgabe erhalten.<ref>Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion De nusica sacra (3. September 1958), Nr. 93c: AAS 50 (1958) 656.</ref> Man darf nicht vergessen, dass aus der Zahl dieser Kinder im Laufe der Jahrhunderte eine große Schar geistlicher Amtsträger hervorgegangen ist.<ref>Vgl. Päpstlicher Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1992): AAS 86 (1994) 541-542; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Litterae ad Praesides Conferentiarum Episcoporum de servitio liturgico laicorum (15. März 1994): Notitiae 30 (1994) 333-335, 347-348.</ref> Um die pastorale Sorge für die Ministranten wirksamer zu gestalten, sollen für sie Vereinigungen errichtet und gefördert werden, bei denen auch die Eltern teilnehmen und mithelfen können. Wenn solche Vereinigungen einen internationalen Charakter haben, obliegt es der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, sie zu errichten oder ihre Statuten zu überprüfen und zu approbieren.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 65: AAS 80 (1988) 877.</ref> Nach dem Urteil des Diözesanbischofs und unter Beachtung der festgesetzten Normen können zu diesem Altardienst Mädchen oder Frauen zugelassen werden.<ref>Vgl. Päpstlicher Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1992): AAS 86 (1994) 541-542; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Litterae ad Praesides Conferentiarum Episcoporum de servitio liturgico laicorum (15. März 1994): Notitiae 30 (1994) 333-335, 347-348; Litterae ad quemdam Episcopum (27. Juli 2001): Notitiae 38 (2002) 46-54.</ref>
Kapitel III: Die rechte Feier der heiligen Messe
1. Die Materie der heiligsten Eucharistie
48 Das Brot, das für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muss ungesäuert, aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so dass keine Gefahr der Verderbnis besteht.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 924 § 2; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 320.</ref> Daraus folgt, dass Brot, das aus einer anderen Substanz, wenn auch aus Getreide, bereitet ist, oder Brot, dem eine vom Weizen verschiedene Materie in so großer Menge beigemischt ist, dass es gemäß dem allgemeinen Empfinden nicht mehr als Weizenbrot bezeichnet werden kann, keine gültige Materie für den Vollzug des eucharistischen Opfers und Sakramentes darstellt.<ref>Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramentenordnung, Instruktion Dominus Salvator noster (26. März 1929), Nr. 1: AAS 21 (1929) 631-642, hier 632.</ref> Es ist ein schwerer Missbrauch, bei der Zubereitung des für die Eucharistie bestimmten Brotes andere Substanzen, wie zum Beispiel Früchte, Zucker oder Honig, beizufügen. Es ist klar, dass die Hostien von Personen herzustellen sind, die sich nicht nur durch Rechtschaffenheit auszeichnen, sondern auch in der Zubereitung der Hostien erfahren und mit geeigneten Werkzeugen ausgerüstet sind.<ref>Vgl. ebd., Nr. II: AAS 21 (1929) 635.</ref>
49 Es ist der Zeichenhaftigkeit angemessen, dass einige Teile des eucharistischen Brotes, die aus der Brechung hervorgehen, wenigstens einigen Gläubigen bei der Kommunion ausgeteilt werden. «Die kleinen Hostien sind jedoch keineswegs ausgeschlossen, falls die Zahl der Kommunikanten oder andere seelsorgliche Überlegungen sie erforderlich machen».<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 321.</ref> Ja, für gewöhnlich sollen weitgehend kleine Hostien verwendet werden, die keiner weiteren Brechung bedürfen.
50 Der Wein, der für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muss naturrein, aus Weintrauben gewonnen und echt sein, er darf nicht verdorben und nicht mit anderen Substanzen vermischt sein.<ref>Vgl. Lk 22, 18; Codex Iuris Canonici, can. 924 §§ 1, 3; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 322.</ref> Bei der Messfeier muss ihm ein wenig Wasser beigemischt werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass der für die Eucharistie bestimmte Wein in einwandfreiem Zustand aufbewahrt und nicht zu Essig wird.<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 323.</ref> Es ist streng verboten, Wein zu benützen, über dessen Echtheit und Herkunft Zweifel bestehen: Denn bezüglich der notwendigen Bedingungen für die Gültigkeit der Sakramente fordert die Kirche Gewissheit. Es darf kein Vorwand zugunsten anderer Getränke jedweder Art zugelassen werden, die keine gültige Materie darstellen.
2. Das eucharistische Hochgebet
51 Nur jene eucharistischen Hochgebete dürfen verwendet werden, die im Römischen Messbuch stehen oder rechtmäßig vom Apostolischen Stuhl approbiert worden sind, und zwar gemäß den Möglichkeiten und Grenzen, die der Apostolische Stuhl festgelegt hat. «Man kann es nicht hinnehmen, dass einige Priester sich das Recht anmaßen, eucharistische Hochgebete zusammenzustellen»<ref>Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 13: AAS 81 (1989) 910.</ref> oder die von der Kirche approbierten Texte zu ändern oder andere von Privatpersonen verfasste Hochgebete zu verwenden.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Inaestimabile donum, Nr. 5: AAS 72 (1980) 335.</ref>
52 Das Sprechen des eucharistischen Hochgebetes, das von seinem Wesen her gleichsam den Höhepunkt der ganzen Feier bildet, ist dem Priester kraft seiner Weihe eigen. Daher ist es ein Missbrauch, wenn einige Teile des eucharistischen Hochgebetes von einem Diakon, einem dienenden Laien, einem einzelnen oder allen Gläubigen zusammen vorgetragen werden. Das eucharistische Hochgebet muss zur Gänze vom Priester allein gesprochen werden.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 28: AAS 95 (2003) 452; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 147; Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Liturgicae instaurationes, Nr. 4: AAS 62 (1970) 698; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Inaestimabile donum, Nr. 4: AAS 72 (1980) 334.</ref>
53 Während der zelebrierende Priester das eucharistische Hochgebet spricht, «soll gleichzeitig nichts anderes gebetet oder gesungen werden; auch Orgel und andere Musikinstrumente sollen schweigen»,<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 32.</ref> außer zu den pflichtgemäß approbierten Akklamationen des Volkes, über die weiter unten gesprochen wird.
54 Das Volk nimmt dennoch immer aktiv und nie rein passiv teil: Es soll sich mit dem Priester vereinen «im Glauben und in Stille wie auch durch die im Laufe des eucharistischen Hochgebetes festgesetzten Einschübe, das sind die Antworten im Eröffnungsdialog der Präfation, das Sanctus, die Akklamation nach der Wandlung und die Akklamation des Amen nach der Schlußdoxologie sowie andere von der Bischofskonferenz approbierte und vom Heiligen Stuhl rekognoszierte Akklamationen».<ref>Ebd., Nr. 147; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 28: AAS 95 (2003) 452; vgl. auch Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instruktion Inaestimabile donum, Nr. 4: AAS 72 (1980) 334-335.</ref>
55 An einigen Orten hat sich der Missbrauch verbreitet, dass der Priester bei der Feier der heiligen Messe die Hostie während der Wandlung bricht. Dieser Missbrauch widerspricht der Tradition der Kirche. Er ist zu verwerfen und dringend zu korrigieren.
56 Die Erwähnung des Namens des Papstes und des Diözesanbischofs im eucharistischen Hochgebet darf nicht weggelassen werden, damit eine ganz alte Tradition bewahrt und die kirchliche Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht wird. Denn «die kirchliche Gemeinschaft der eucharistischen Versammlung ist Gemeinschaft mit dem eigenen Bischof und mit dem Papst».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 39: AAS 95 (2003) 459.</ref>
3. Die übrigen Teile der Messe
57 Die Versammlung der Christgläubigen hat das Recht, dass vor allem bei der sonntäglichen Feier in der Regel eine geeignete und echte sakrale Musik und immer ein Altar, Paramente und sakrale Tücher da sind, die entsprechend den Normen in Würde, Schönheit und Sauberkeit erstrahlen sollen.
58 Alle Christgläubigen haben gleichermaßen das Recht, dass die Feier der Eucharistie in allen ihren Teilen gewissenhaft vorbereitet wird, so dass in ihr das Wort Gottes würdig und kraftvoll verkündet und ausgelegt, die Befugnis zur Auswahl der liturgischen Texte und Riten gemäß den Normen sorgfältig wahrgenommen und ihr Glaube durch die Texte der Gesänge bei der Feier der Liturgie gebührend geschützt und genährt wird.
59 Aufhören muss die verwerfliche Gewohnheit, dass Priester, Diakone oder Christgläubige hier und da Texte der heiligen Liturgie, die ihnen zum Vortragen anvertraut sind, nach eigenem Gutdünken ändern oder entstellen. Wenn sie dies tun, nehmen sie der Feier der Liturgie ihre Festigkeit und verfälschen nicht selten den authentischen Sinn der Liturgie.
60 In der Messfeier sind Wortgottesdienst und Eucharistiefeier eng miteinander verbunden, sie bilden eine einzige Kulthandlung. Deswegen ist es nicht erlaubt, die beiden Teile voneinander zu trennen oder sie zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten zu feiern.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Liturgicae instaurationes, Nr. 2b: AAS 62 (1970) 696.</ref> Es ist auch nicht gestattet, dass einzelne Teile der heiligen Messe zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein und desselben Tages vollzogen werden.
61 Bei der Auswahl der biblischen Lesungen, die in der Messfeier vorzutragen sind, müssen die Normen befolgt werden, die sich in den liturgischen Büchern finden,<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 356-362.</ref> damit «den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet» und «die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan»<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 51.</ref> werde.
62 Es ist nicht erlaubt, die vorgeschriebenen biblischen Lesungen aus eigenem Gutdünken wegzulassen oder zu ersetzen oder gar «die Lesungen und den Antwortpsalm, die das Wort Gottes enthalten, mit anderen nichtbiblischen Texten»<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 57; vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 13: AAS 81 (1989) 910; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung über die Einzigkeit und die Heilsuniversalität Jesu Christi und der Kirche Dominus iesus (6. August 2000): AAS 92 (2000) 742-765.</ref> auszutauschen.
63 Die Lesung des Evangeliums, die «den Höhepunkt des Wortgottesdienstes bildet»,<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 60.</ref> ist gemäß der Tradition der Kirche in der Feier der heiligen Liturgie dem geweihten Amtsträger vorbehalten.<ref>Vgl. ebd., Nrn. 59-60.</ref> Daher ist es einem Laien, auch einem Ordenschristen, nicht gestattet, das Evangelium während der Feier der heiligen Messe zu verkünden, auch nicht in den anderen Fällen, in denen die Normen es nicht ausdrücklich erlauben.<ref>Vgl. z.B. Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II renovatum, auctoritate Pauli Pp. VI editum Ioannis Pauli Pp. II cura recognitum: Ordo celebrandi Matrimonium, editio typica altera (19. März 1990), Typis Polyglottis Vaticanis 1991, Nr. 125; Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI promulgatum: Ordo Unctionis infirmorum eorumque pastoralis curae, editio typica (7. Dezember 1972), Typis Polyglottis Vaticanis 1972, Nr. 72.</ref>
64 Die Homilie, die während der Feier der heiligen Messe gehalten wird und Teil der Liturgie selbst ist,<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1.</ref> «wird in der Regel vom zelebrierenden Priester gehalten oder von ihm einem konzelebrierenden Priester oder manchmal, wenn dies angebracht erscheint, auch einem Diakon übertragen, niemals aber einem Laien.<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 66; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 6 §§ 1, 2; can. 767 § 1; zu beachten sind diesbezüglich auch die Vorschriften in: Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 865.</ref> In besonderen Fällen kann die Homilie aus einem gerechten Grund auch von einem Bischof oder einem Priester gehalten werden, der an der Feier teilnimmt, ohne konzelebrieren zu können».<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 66; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1.</ref>
65 Es muss daran erinnert werden, dass jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist.<ref>Vgl. Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 865; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 6 §§ 1, 2; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Kodex des kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium (20. Juni 1987): AAS 79 (1987) 1249.</ref> Diese Praxis ist verworfen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet werden.
66 Das Verbot der Zulassung von Laien zur Predigt innerhalb der Messfeier gilt auch für die Alumnen der Seminare, für Studenten der theologischen Disziplinen und für jene, die als sogenannte «Pastoralassistenten» eingesetzt sind, sowie für jedwede Art, Gruppe, Gemeinschaft oder Vereinigung von Laien.<ref>Vgl. Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 864-865.</ref>
67 Man muss besonders dafür Sorge tragen, dass die Homilie streng auf die Heilsmysterien Bezug nimmt, während des liturgischen Jahres die Geheimnisse des Glaubens und die Grundsätze des christlichen Lebens aus den biblischen Lesungen und den liturgischen Texten darlegt und die Texte des Ordinarium und des Proprium der Messe oder eines anderen Ritus der Kirche erklärt.<ref>Vgl. Ökum. Konzil von Trient, Sessio XXII (17. September 1562), Über das heilige Messopfer, Kap. 8: DS 1749; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 65.</ref> Es ist klar, dass alle Auslegungen der Heiligen Schrift auf Christus als dem höchsten Angelpunkt der Heilsökonomie bezogen werden müssen; dabei soll aber auch der besondere Kontext der liturgischen Feier beachtet werden. In der Homilie ist dafür Sorge zu tragen, dass das Licht Christi auf die Ereignisse des Lebens strahle. Dies soll aber in der Weise geschehen, dass der authentische und wahre Sinn des Wortes Gottes nicht entleert wird, indem zum Beispiel nur über Themen des politischen oder weltlichen Lebens gesprochen oder aus Kenntnissen wie aus einer Quelle geschöpft wird, die von pseudoreligiösen Bewegungen unserer Zeit herkommen.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache an einige Bischöfe der USA anlässlich des «Ad limina»-Besuches (28. Mai 1993), Nr. 2: AAS 86 (1994) 330.</ref>
68 Der Diözesanbischof soll gewissenhaft über die Homilie wachen,<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 386 § 1.</ref> auch indem er unter den geistlichen Amtsträgern Normen, Hinweise und Arbeitshilfen verbreitet und Zusammenkünfte und andere Initiativen fördert, damit sie oft Gelegenheit haben, sich näher mit der Eigenart der Homilie zu befassen und Hilfe für ihre Vorbereitung finden.
69 Bei der heiligen Messe sowie bei anderen Feiern der heiligen Liturgie darf kein Glaubensbekenntnis zugelassen werden, das nicht in den rechtmäßig approbierten liturgischen Büchern enthalten ist.
70 Die Opfergaben, welche die Christgläubigen in der heiligen Messe für die eucharistische Liturgie darzubringen pflegen, beschränken sich nicht zwingend auf Brot und Wein zur Feier der Eucharistie, sondern können auch andere Gaben umfassen, die von den Gläubigen in Form von Geld oder anderen nützlichen Gütern aus Liebe zu den Armen gegeben werden. Die äußeren Gaben müssen aber immer sichtbarer Ausdruck jener wahren Hingabe sein, die der Herr von uns erwartet, nämlich eines reumütigen Herzens und der Liebe zu Gott und dem Nächsten; dadurch werden wir dem Opfer Christi gleichgestaltet, der sich selbst für uns hingegeben hat. In der Eucharistie leuchtet nämlich in höchstem Maß jenes Mysterium der Liebe auf, das Jesus Christus während des Letzten Abendmahles offenbarte, als er den Jüngern die Füße gewachsen hat. Um die Würde der heiligen Liturgie zu wahren, sollen die äußeren Opfergaben jedoch auf geeignete Weise dargebracht werden. Geld wie auch andere Gaben für die Armen sind an einem geeigneten Ort, nicht aber am Altar, niederzugelegen.<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 73.</ref> Mit Ausnahme des Geldes und gegebenenfalls - wegen des Zeichencharakters – eines kleinen Teiles der anderen Gaben, ist es vorzuziehen, wenn solche Opfergaben außerhalb der Messfeier gegeben werden.
71 Der Brauch des römischen Ritus, sich kurz vor der heiligen Kommunion den Friedensgruß zu geben, soll bewahrt werden, wie er im Ordo der Messe festgesetzt ist. Gemäß der Tradition des römischen Ritus hat dieser Brauch nicht den Charakter der Versöhnung oder der Sündenvergebung, er ist vielmehr Ausdruck des Friedens, der Gemeinschaft und der Liebe vor dem Empfang der heiligsten Eucharistie.<ref>Vgl. ebd., Nr. 154.</ref> Dagegen hat der Bußakt, der am Beginn der Messe zu vollziehen ist, besonders in seiner ersten Form, den Charakter der brüderlichen Versöhnung.
72 Es ist angebracht, «dass jeder in schlichter Weise nur seinen Nachbarn den Friedensgruß gibt». «Der Priester kann den Friedensgruß den Dienern geben, bleibt aber immer innerhalb des Presbyteriums, um die Feier nicht zu stören. Dies soll er auch beachten, wenn er aus einem gerechten Grund einigen wenigen Gläubigen den Friedensgruß entbieten will». «Die Art des Friedensgrußes soll von den Bischofskonferenzen», deren Beschluss vom Apostolischen Stuhl rekognosziert werden muss, «entsprechend der Eigenart und den Bräuchen der Völker bestimmt werden».<ref>Ebd., Nrn. 82, 154.</ref>
73 In der Feier der heiligen Messe beginnt die Brechung des eucharistischen Brotes, die nur vom zelebrierenden Priester und gegebenenfalls unter Mithilfe eines Diakons oder eines Konzelebranten, nicht aber eines Laien zu vollziehen ist, nach dem Ende des Friedensgrußes, während das Agnus Dei vorgetragen wird. Die Geste des Brotbrechens wurde nämlich «von Christus beim Letzten Abendmahl vollzogen, gab seit apostolischer Zeit der ganzen Eucharistiefeier den Namen und zeigt, dass die vielen Gläubigen in der Kommunion aus dem einen Brot des Lebens, das Christus ist, der für das Heil der Welt gestorben und auferstanden ist, zu einem Leib werden (1 Kor 10, 17)».<ref>Ebd., Nr. 83.</ref> Deshalb muss der Ritus mit großer Ehrfurcht vollzogen werden.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Liturgicae instaurationes, Nr. 5: AAS 62 (1970) 699.</ref> Er soll aber kurz sein. Dringend zu korrigieren ist der mancherorts verbreitete Missbrauch, diesen Ritus ohne Notwendigkeit auszudehnen, auch unter Mitwirkung von Laien im Widerspruch zu den Normen, und ihm eine übertriebene Bedeutung beizumessen.<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 83, 240, 321.</ref>
74 Falls es nötig ist, dass von einem Laien in der Kirche vor den versammelten Christgläubigen Unterweisungen oder ein Zeugnis über das christliche Leben gegeben werden, ist allgemein vorzuziehen, dass dies außerhalb der Messe geschieht. Aus schwerwiegenden Gründen ist es aber erlaubt, solche Unterweisungen oder Zeugnisse zu geben, nachdem der Priester das Schlussgebet gesprochen hat. Dieser Brauch darf jedoch nicht zur Gewohnheit werden. Im Übrigen sollen diese Unterweisungen und Zeugnisse keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten,<ref>Vgl. Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 2: AAS 89 (1997) 865.</ref> und es ist nicht gestattet, ihretwegen die Homilie ganz zu unterlassen.
4. Die Verbindung verschiedener Riten mit der Messfeier
75 Wegen des theologischen Sinns, welcher der Eucharistiefeier oder einem bestimmten Ritus eigen ist, verordnen oder erlauben die liturgischen Bücher bisweilen, die Feier der heiligen Messe mit einem anderen Ritus, vor allem der Sakramente, zu verbinden.<ref>Vgl. v.a. Institutio generalis de Liturgia Horarum, Nrn. 93-98; Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Ioannis Pauli Pp. II promulgatum: De Benedictionibus, editio typica (31. Mai 1984), Typis Polyglottis Vaticanis 1984, Praenotanda, Nr. 28; Ordo coronandi imaginem beatae Mariae Virginis, editio typica (25. März 1981), Typis Polyglottis Vaticanis 1981, Nrn. 10 u. 14, S. 10-11; Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion über die Messen mit Sondergruppen Actio pastoralis (15. Mai 1969): AAS 61 (1969) 806-811; Direktorium über die Messen mit Kindern Pueros baptizatos (1. November 1973): AAS 66 (1974) 30-46; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 21.</ref> In anderen Fällen lässt die Kirche eine solche Verbindung jedoch nicht zu, besonders wo es sich um Umstände handelt, die einen eher oberflächlichen und unnützen Charakter haben.
76 Außerdem ist es nach ältester Tradition der römischen Kirche nicht erlaubt, das Bußsakrament mit der heiligen Messe so zu verbinden, dass sie zu einer einzigen liturgischen Handlung werden. Dies hindert aber nicht daran, dass die Priester mit Ausnahme jener, die die heilige Messe zelebrieren oder konzelebrieren, die Beichten der Gläubigen hören, die dies wünschen, auch wenn am gleichen Ort die Messe gefeiert wird, um so den Bedürfnissen dieser Gläubigen entgegenzukommen.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Motu proprio Misericordia dei (7. April 2002), Nr. 2: AAS 94 (2002) 455; vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Responsa ad dubia proposita: Notitiae 37 (2001) 259-260.</ref> Dies soll aber in passender Weise geschehen.
77 Die Feier der heiligen Messe darf in keiner Weise in den Kontext eines gemeinsamen Mahles eingefügt oder mit einem solchen Mahl in Beziehung gebracht werden. Von einer schweren Notlage abgesehen, darf die Messe nicht an einem Esstisch<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Liturgicae instaurationes, Nr. 9: AAS 62 (1970) 702.</ref> oder in einem Speisesaal oder an einem Ort, an dem die Mahlzeiten eingenommen werden, und auch nicht in einem Raum, in dem sich Speisen befinden, gefeiert werden. Diejenigen, die an einer Messe teilnehmen, dürfen während der Feier nicht an Tischen sitzen. Wenn die Messe aufgrund einer schweren Notlage am gleichen Ort gefeiert werden muss, wo nachher die Mahlzeit eingenommen wird, soll zwischen dem Abschluss der Messe und dem Beginn des Mahles ein deutlicher zeitlicher Abstand eingeschoben werden; während der Messfeier darf die gewöhnliche Speise für die Gläubigen nicht sichtbar sein.
78 Es ist nicht erlaubt, die Messfeier mit politischen oder weltlichen Ereignissen oder mit Umständen in Verbindung zu bringen, die dem Lehramt der katholischen Kirche nicht voll entsprechen. Damit die authentische Bedeutung der Eucharistie nicht entleert wird, muss gänzlich vermieden werden, dass die Messfeier aus bloßer Prunksucht begangen oder im Stil anderer Zeremonien, auch profaner Art, vollzogen wird.
79 Schließlich ist der Missbrauch streng zu verurteilen, in die Feier der heiligen Messe Elemente einzufügen, die entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher Riten anderer Religionen entnommen sind.
Kapitel IV: Die heilige Kommunion
1. Die Disposition für den Empfang der heiligen Kommunion
80 Die Eucharistie soll den Gläubigen gereicht werden auch «als Gegenmittel, durch das wir von der täglichen Schuld befreit und vor Todsünden bewahrt werden»,<ref>Ökum. Konzil von Trient, Sessio XIII (11. Oktober 1551), Dekr. über das Sakrament der Eucharistie, Kap. 2: DS 1638; vgl. Sessio XXII (17. September 1562), Über das Messopfer, Kap. 1-2: DS 1740, 1743; Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 560.</ref> wie in verschiedenen Teilen der Messe hervorgehoben wird. Der an den Anfang der Messe gesetzte Bußakt hat zum Ziel, alle darauf vorzubereiten, die heiligen Mysterien in rechter Weise zu feiern;<ref>Vgl. Missale Romanum, Ordo Missae, Nr. 4, 505.</ref> er hat jedoch «nicht die Wirkung des Bußsakramentes»<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 51.</ref> und kann nicht als Ersatz für das Bußsakrament im Hinblick auf die Vergebung schwerer Sünden betrachtet werden. Die Seelsorger müssen bei der katechetischen Unterweisung sorgfältig darauf achten, dass den Gläubigen die christliche Lehre zu dieser Frage vermittelt wird.
81 Nach kirchlicher Gewohnheit ist es darüber hinaus notwendig, dass sich jeder sehr gründlich prüfe,<ref>Vgl. 1 Kor 11, 28.</ref> damit keiner, der sich einer schweren Sünde bewusst ist, ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe feiert oder den Leib des Herrn empfängt, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muss er sich der Verpflichtung bewusst sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz mit ein schließt, sobald wie möglich zu beichten.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 916; Ökum. Konzil von Trient, Sessio XIII (11. Oktober 1551), Dekr. über das Sakrament der Eucharistie, Kap. 7: DS 1646-1647; Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 36: AAS 95 (2003) 457-458; Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 561.</ref>
82 Außerdem hat die Kirche «Normen erlassen, die den häufigen und fruchtbaren Zutritt der Gläubigen zum Tisch des Herrn fördern und die objektiven Bedingungen festlegen, unter denen von der Spendung der Kommunion abgesehen werden muss».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 42: AAS 95 (2003) 461.</ref>
83 Es ist sicherlich am besten, wenn alle, die an der Feier der heiligen Messe teilnehmen und die notwendigen Bedingungen erfüllen, die heilige Kommunion empfangen. Es kommt aber bisweilen vor, dass die Christgläubigen massenweise und ohne Unterscheidung zum heiligen Tisch hinzutreten. Es ist Aufgabe der Hirten, diesen Missbrauch mit Klugheit und Festigkeit zu korrigieren.
84 Wenn die heilige Messe für eine große Menge gefeiert wird, beispielsweise in Großstädten, muss man darauf achten, dass nicht aus Unwissenheit auch Nichtkatholiken oder sogar Nichtchristen zur heiligen Kommunion hinzutreten, ohne dass dem Lehramt der Kirche in Bezug auf Lehre und Disziplin Rechnung getragen wird. Es obliegt den Hirten, die Anwesenden zu gegebener Zeit darauf hinzuweisen, dass Wahrheit und Ordnung streng zu beachten sind.
85 Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen von can. 844 §§ 2, 3 und 4 sowie von can. 861 § 2.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 844 § 1; Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nrn. 45-46: AAS 95 (2003) 463-464; vgl. auch Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen|Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen]], Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus (25. März 1993), Nrn. 130-131: AAS 85 (1993) 1039-1119, hier 1089.</ref> Die Bedingungen, die von can. 844 § 4 festgesetzt sind und die in keiner Weise aufgehoben werden können,<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 46: AAS 95 (2003) 463-464.</ref> können ferner nicht voneinander getrennt werden; deshalb ist es notwendig, dass sie immer alle zugleich verlangt werden.
86 Die Gläubigen sollen dringend dazu angehalten werden, außerhalb der Messe, vor allem zu den festgesetzten Zeiten, zum Bußsakrament hinzutreten, so dass sie es mit Ruhe und wirklichem Nutzen empfangen können und nicht von der tätigen Teilnahme an der Messe abgehalten werden. Jene, die täglich oder sehr oft kommunizieren, sollen angeleitet werden, ihren Möglichkeiten entsprechend in angemessenen Zeitabständen das Bußsakrament zu empfangen.<ref>Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 561.</ref>
87 Der Erstkommunion der Kinder muss immer eine sakramentale Beichte und Lossprechung vorausgehen.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 914; Hl. Kongr. für die Sakramentenordnung, Erklärung Sanctus pontifex (24. Mai 1973): AAS 65 (1973) 410; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung und Hl. Kongregation für den Klerus, Litt. ad Praesides Conf. Episcoporum In quibusdam (31. Mai 1977): Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae, II, Rom 1988, 142-144; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung und Hl. Kongregation für den Klerus, Responsum ad propositum dubium (20. Mai 1977): AAS 69 (1977) 427.</ref> Außerdem soll die Erstkommunion immer von einem Priester gereicht werden, und zwar nie außerhalb der Messfeier. Von Ausnahmefällen abgesehen, ist es wenig passend, die Erstkommunion bei der Messe vom Letzten Abendmahl am Gründonnerstag zu spenden. Man soll vielmehr einen anderen Tag wählen, wie etwa den 2. - 6. Sonntag in der Osterzeit oder das Hochfest des Leibes und Blutes Christi oder einen Sonntag im Jahreskreis, denn der Sonntag wird mit Recht als Tag der Eucharistie betrachtet.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Dies domini (31. Mai 1998), Nrn. 31-34: AAS 90 (1998) 713-766, hier 731-734.</ref> Zum Empfang der heiligen Eucharistie sollen keine Kinder hinzutreten, «die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben» oder nach dem Urteil des Pfarrers «nicht ausreichend darauf vorbereitet sind».<ref>Codex Iuris Canonici, can. 914.</ref> Wenn es aber vorkommt, dass ein Kind in einer Ausnahmesituation bezüglich seines Alters für den Empfang des Sakramentes als reif erachtet wird, soll ihm die Erstkommunion nicht verwehrt werden, wenn es nur hinreichend vorbereitet ist.
2. Die Spendung der heiligen Kommunion
88 Die Gläubigen sollen die sakramentale eucharistische Kommunion gewöhnlich während der Messe und zu dem im Ritus der Feier vorgeschriebenen Zeitpunkt empfangen, also direkt nach der Kommunion des zelebrierenden Priesters.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 55.</ref> Es obliegt dem zelebrierenden Priester, eventuell unter Mithilfe anderer Priester oder Diakone, die Kommunion auszuteilen; er darf die Messe nicht fortsetzen, bevor die Kommunion der Gläubigen beendet ist. Nur dort, wo eine Notlage es erfordert, können außerordentliche Spender dem zelebrierenden Priester nach Maßgabe des Rechts helfen.<ref>Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium, Nr. 31: AAS 59 (1967) 558; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (1. Juni 1988): AAS 80 (1988) 1373.</ref>
89 Damit «die Kommunion auch dem Zeichen nach klarer als Teilnahme am Opfer erscheint, das gefeiert wird»,<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 85.</ref> ist es wünschenswert, dass die Gläubigen sie in Hostien empfangen, die in derselben Messe konsekriert wurden.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 55; Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium, Nr. 31: AAS 59 (1967) 558; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 85, 157, 243.</ref>
90 «Die Gläubigen empfangen die Kommunion kniend oder stehend, wie es die Bischofskonferenz festgelegt hat», deren Beschluss vom Apostolischen Stuhl rekognosziert werden muss. «Wenn sie stehend kommunizieren, wird empfohlen, dass sie vor dem Empfang des Sakramentes eine angemessene Ehrerbietung erweisen, die von denselben Normen festzulegen ist».<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 160.</ref>
91 Bezüglich der Austeilung der heiligen Kommunion ist daran zu erinnern, dass «die geistlichen Amtsträger [...] die Sakramente denen nicht verweigern» dürfen, «die zu gelegener Zeit darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind».<ref>Codex Iuris Canonici, can. 843 § 1; vgl. can. 915.</ref> Jeder getaufte Katholik, der rechtlich nicht gehindert ist, muss deshalb zur heiligen Kommunion zugelassen werden. Es ist also nicht gestattet, einem Christgläubigen die heilige Kommunion beispielsweise nur deshalb zu verweigern, weil er die Eucharistie kniend oder stehend empfangen möchte.
92 Obwohl jeder Gläubige immer das Recht hat, nach seiner Wahl die heilige Kommunion mit dem Mund zu empfangen,<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 161.</ref> soll in den Gebieten, wo es die Bischofskonferenz erlaubt und der Apostolische Stuhl rekognosziert hat, auch demjenigen die heilige Hostie ausgeteilt werden, der das Sakrament mit der Hand empfangen möchte. Man soll aber sorgfältig darauf achten, dass der Kommunikant die Hostie sofort vor dem Spender konsumiert, damit niemand mit den eucharistischen Gestalten in der Hand weggeht. Wenn eine Gefahr der Profanierung besteht, darf die heilige Kommunion den Gläubigen nicht auf die Hand gegeben werden.<ref>Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Dubium: Notitiae 35 (1999) 160-161.</ref>
93 Es ist notwendig, die kleine Patene für die Kommunion der Gläubigen beizuhalten, um die Gefahr zu vermeiden, dass die heilige Hostie oder einzelne Fragmente auf den Boden fallen.<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 118.</ref>
94 Es ist den Gläubigen nicht gestattet, die heilige Hostie oder den heiligen Kelch «selbst zu nehmen und noch weniger von Hand zu Hand unter sich weiterzugeben».<ref>Ebd., Nr. 160.</ref> Außerdem ist in diesem Zusammenhang der Missbrauch zu beseitigen, dass die Brautleute bei der Trauungsmesse sich gegenseitig die heilige Kommunion spenden.
95 Ein christgläubiger Laie, der «die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 921 § 2».<ref>Codex Iuris Canonici, can. 917; vgl. Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1984): AAS 76 (1984) 746.</ref>
96 Zu verwerfen ist der Brauch, dass entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher während oder vor der Messfeier nicht konsekrierte Hostien oder andere essbare oder nicht essbare Dinge nach Art der Kommunion ausgeteilt werden. Dieser Brauch entspricht nicht der Tradition des römischen Ritus und bringt die Gefahr mit sich, bei den Christgläubigen Verwirrung zu stiften bezüglich der Lehre der Kirche über die Eucharistie. Wenn an einigen Orten aufgrund einer Konzession die besondere Gewohnheit besteht, Brot zu segnen und nach der Messe auszuteilen, soll dieser Brauch durch eine gute Katechese sorgfältig erklärt werden. Es dürfen aber keine anderen ähnlichen Praktiken eingeführt und für den genannten Brauch auf keinen Fall nicht konsekrierte Hostien verwendet werden.
3. Die Kommunion der Priester
97 Sooft der Priester die heilige Messe zelebriert, muss er am Altar zu dem vom Messbuch festgesetzten Zeitpunkt kommunizieren, die Konzelebranten aber, bevor sie zur Kommunionausteilung gehen. Niemals darf der zelebrierende oder konzelebrierende Priester bis zum Ende der Kommunion des Volkes warten, bevor er selbst kommuniziert.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 55; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 158-160; 243-244; 246.</ref>
98 Die Kommunion der konzelebrierenden Priester hat gemäß den in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu erfolgen, wobei immer Hostien zu verwenden sind, die in derselben Messe konsekriert wurden,<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 237-249; vgl. auch Nrn. 85, 157.</ref> und alle Konzelebranten die Kommunion stets unter beiden Gestalten empfangen müssen. Wenn ein Priester oder ein Diakon den Konzelebranten die heilige Hostie oder den Kelch reicht, ist darauf zu achten, dass er nichts sagt, also nicht die Worte ausspricht: «Der Leib Christi» oder «Das Blut Christi».
99 Die Kommunion unter beiden Gestalten ist «den Priestern, die selbst das Messopfer nicht zelebrieren oder konzelebrieren können»,<ref>Ebd., Nr. 283a.</ref> immer gestattet.
4. Die Kommunion unter beiden Gestalten
100 Um den Gläubigen die Fülle der Zeichenhaftigkeit im eucharistischen Gastmahl klarer bewusst zu machen, werden in den Fällen, die in den liturgischen Büchern erwähnt sind, auch die christgläubigen Laien zur Kommunion unter beiden Gestalten zugelassen, wobei eine entsprechende Katechese über die dogmatischen Grundsätze, die vom Ökumenischen Konzil von Trient festgelegt wurden, vorausgehen und beständig weitergeführt werden muss.<ref>Vgl. Ökum. Konzil von Trient, Sessio XXI (16. Juli 1562), Dekr. über die Kommunion, Kap. 1-3: DS 1725-1729; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 55; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 282-283.</ref>
101 Damit den christgläubigen Laien die heilige Kommunion unter beiden Gestalten gespendet werden kann, sind die Umstände entsprechend zu berücksichtigen, über die in erster Linie die Diözesanbischöfe zu urteilen haben. Diese Art der Kommunionspendung ist gänzlich auszuschließen, wenn auch nur die geringste Gefahr der Profanierung der heiligen Gestalten besteht.<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 283.</ref> Für eine eingehendere Regelung haben die Bischofskonferenzen Normen zu erlassen, die vom Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung rekognosziert werden müssen, vor allem im Hinblick auf «die Art, den Gläubigen die heilige Kommunion unter beiden Gestalten auszuteilen, sowie die Ausweitung dieser Befugnis».<ref>Ebd.</ref>
102 Der Kelch soll den christgläubigen Laien nicht gereicht werden, wo die Zahl der Kommunikanten so groß ist,<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Sacramentali communione (29. Juni 1970): AAS 62 (1970) 665; Instruktion Liturgicae instaurationes, Nr. 6a: AAS 62 (1970) 699.</ref> dass es schwierig wird, die für die Eucharistie notwendige Menge an Wein abzuschätzen und die Gefahr besteht, dass «am Ende der Feier eine Menge des Blutes Christi übrigbleibt, die über das rechte Maß hinausgeht, das konsumiert werden kann»;<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 285 a.</ref> ebenso nicht, wo der Zugang zum Kelch nur schwer geregelt werden kann oder wo eine entsprechende Menge an Wein erforderlich wird, deren sichere Herkunft und Qualität nur schwer festgestellt werden kann, oder wo keine angemessene Zahl an geistlichen Amtsträgern oder außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion mit geeigneter Ausbildung vorhanden ist, oder wo ein beträchtlicher Teil des Volkes aus verschiedenen Gründen beharrlich nicht zum Kelch hinzutreten will, so dass das Zeichen der Einheit in gewisser Weise verloren geht.
103 Die Normen des Römischen Messbuches kennen die Regelung, dass in den Fällen, in denen die Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt wird, «das Blut Christi direkt aus dem Kelch oder durch Eintauchen der Hostie oder mit einem Röhrchen oder mit einem Löffel getrunken werden kann».<ref>Ebd., Nr. 245.</ref> Was die Kommunionspendung für die christgläubigen Laien betrifft, können die Bischöfe die Kommunion mit einem Röhrchen oder einem Löffel ausschließen, wo dies nicht örtlicher Brauch ist, wobei aber immer die Möglichkeit der Kommunionspendung durch Eintauchen der Hostie bestehen bleibt. Wenn diese Form zur Anwendung kommt, sollen allerdings Hostien verwendet werden, die nicht zu dünn und nicht zu klein sind, und der Kommunikant darf das Sakrament vom Priester nur mit dem Mund empfangen.<ref>Vgl. ebd., Nrn. 285b u. 287.</ref>
104 Es ist dem Kommunikanten nicht erlaubt, selbst die Hostie in den Kelch einzutauchen oder die eingetauchte Hostie mit der Hand zu empfangen. Die Hostie, die eingetaucht wird, muss aus gültiger Materie bereitet und konsekriert sein; streng verboten ist die Verwendung von nicht konsekriertem Brot oder anderer Materie.
105 Wenn ein einziger Kelch zur Spendung der Kommunion unter beiden Gestalten an konzelebrierende Priester oder Christgläubige nicht ausreicht, steht dem nichts entgegen, dass der zelebrierende Priester mehrere Kelche verwendet.<ref>Vgl. ebd., Nrn. 207 u. 285a.</ref> Es ist nämlich daran zu erinnern, dass alle Priester, die die heilige Messe zelebrieren, zur Kommunion unter beiden Gestalten verpflichtet sind. Der Zeichenhaftigkeit wegen ist es zu begrüßen, dass ein größerer Kelch zusammen mit anderen kleineren Kelchen verwendet wird.
106 Es ist jedoch gänzlich zu vermeiden, dass das Blut Christi nach der Wandlung aus einem Gefäß in ein anderes gegossen wird, damit nichts passiert, was diesem so großen Mysterium unangemessen ist. Um das Blut des Herrn aufzunehmen, dürfen niemals Flaschen, Krüge oder andere Gefäße verwendet werden, die den festgesetzten Normen nicht voll entsprechen.
107 «Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich» gemäß der von den Canones festgesetzten Norm «die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen».<ref>Codex Iuris Canonici, can. 1367.</ref> Jedwede Handlung, durch welche die heiligen Gestalten mutwillig und schwerwiegend entehrt werden, muss diesem Fall zugerechnet werden. Wenn daher jemand gegen die genannten Normen handelt, indem er zum Beispiel die heiligen Gestalten in das Sacrarium oder an einen unwürdigen Ort oder auf den Boden wirft, zieht er sich die festgesetzten Strafen zu.<ref>Vgl. Päpstlicher Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (3. Juli 1999): AAS 91 (1999) 918.</ref> Darüber hinaus sollen alle daran denken, dass nach Abschluss der Spendung der heiligen Kommunion innerhalb der Messfeier die Vorschriften des Römischen Messbuches zu befolgen sind; was eventuell vom Blut Christi noch übrig ist, muss vom Priester oder, gemäß den Normen, von einem anderen Diener sofort gänzlich konsumiert werden; die konsekrierten Hostien, die übriggeblieben sind, müssen entweder am Altar vom Priester konsumiert oder an den für die Aufbewahrung der Eucharistie bestimmten Ort gebracht werden.<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 163, 284.</ref>
[Fortsetzung folgt]
Anmerkungen
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