Gebote der Kirche
Die fünf Kirchengebote, sind von der Kirche eingesetzte Anordnungen, die für alle Katholiken gelten und wie Leitplanken auf der Fahrbahn zum Ewigen Leben in Gott sind. Sie stehen im Dienst eines sittlichen Lebens, das mit dem liturgischen Leben verbunden ist und sich von ihm nährt. Der verpflichtende Charakter dieser von den Hirten der Kirche in mütterlicher Fürsorge erlassenen positiven Gesetze will den Gläubigen das unerläßliche Minimum an Gebetsgeist und an sittlichem Streben, im Wachstum der Liebe zu Gott und zum Nächsten sichern.<ref>vgl. Katechismus der Katholischen Kirche Nrn. 2041.</ref> Sie werden im Katechismus der Katholischen Kirche (Nrn. 2041-2043) genannt und schreiben folgendes vor:<ref>Kompendium des Katechismus der Katholischen Kirche, 214; Gotteslob 2013, Nr. 29, 7 unter dem Oberthema: "Den Glauben leben".</ref>
Inhaltsverzeichnis
Die Gebote im Einzelnen
☝︎Das erste Gebot: Der Gläubige nehme an der Heiligen Messe am Sonntag (Sonntagspflicht) und an den anderen gebotenen Feiertagen teil:
- Vier Feiertage des Herrn: Geburt unseres Herrn Jesus Christus (Weihnachten 25. Dezember), Erscheinung des Herrn (6. Januar), Christi Himmelfahrt und Hochfest des heiligsten Leibes und Blutes Christi (Fronleichnam).
- Drei Feiertage der Mutter Jesu Maria: Hochfest der Gottesmutter Maria (1. Januar), Mariä Aufnahme in den Himmel (15. August), Unbefleckte Empfängnis (8. Dezember).
- Drei Feiertage weiterer Heiliger: Joseph von Nazareth (19. März), Apostel Petrus und Paulus (29. Juni), Allerheiligen (1. November).<ref>KKK, Nr. 2177; CIC, 1246 § 1+2.</ref>
Die Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhles, einige der gebotenen Feiertage aufheben oder auf einen Sonntag verlegen. Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gelten auch die zweiten Feiertage (zweiter Weihnachtsfeiertag, Ostermontag, Pfingstmontag). In Kantonen bzw. Orten der Schweiz, wo kirchlich gebotene Feiertage gesetzlich geschützt sind, bleiben dieses weiterhin verpflichtend; sonst besteht die kirchliche Feiertagspflicht nicht. Allgemeine Regel gilt überall: Wenn ein Land oder Bundesland an einem kirchlichen verpflichtenden Feiertag nicht Arbeitsfreiheit gewährt, gilt auch die kirchliche Verpflichtung nicht.<ref>vgl. Norbert Ruf: Das Recht der Katholischen Kirche nach dem neuen Codex Iuris Canonici für die Praxis erläutert, Herder Verlag Freiburg im Breisgau 1989, S. 312 (5. überarbeitete Auflage; Imprimatur Freiburg im Breisgau, den 12. Mai 1989 Der Generalvikar Dr. Bechthold).</ref> Außerdem ist an den Sonn- und Feiertagen die Verrichtung von unnötigen Arbeiten und Tätigkeiten, welche die Heiligung der Tage und die Erholung von Leib uns Seele gefährden verboten.
Wer am Sonntag die Heilige Messe aus eigener Schuld nicht besucht hat (= Todsünde), darf die Sakramentale Kommunion nicht empfangen (vgl. KKK, 2181) bevor er alle Todsünden gebeichtet hat.
☝︎Das zweite Gebot: Der Gläubige empfange wenigstens einmal im Jahr die sakramenten Absolution durch die Beichte, das die in der Taufe erfolgte Umkehr und Vergebung weiterführt. Die Beichte sichert die Vorbereitung auf die Sakramentale Kommunion.
☝︎Das dritte Gebot: Der Gläubige empfange die Sakramentalen Kommunion wenigstens zu Ostern, sowie die Wegzehrung in Todesgefahr.
☝︎Das vierte Gebot: Der Gläubige halte die gebotenen Fast- und Abstinenztage. Alle Gläubigen sind, jeder auf seine Weise, aufgrund göttlichen Gesetzes gehalten, Buße zu tun. Damit sich aber alle durch eine bestimmte gemeinsame Beachtung der Buße miteinander verbinden, werden Bußtage vorgeschrieben, an welchen die Gläubigen sich in besonderer Weise dem Gebet widmen, Werke der Frömmigkeit und der Caritas verrichten, sich selbst verleugnen, indem sie die ihnen eigenen Pflichten getreuer erfüllen. Diese Tage tragen dazu bei, dass die Gläubigen die Herrschaft über ihre Triebe und die Freiheit des Herzens erringen.
- Bußtage und Bußzeiten für die ganze Kirche sind alle Freitage des ganzen Jahres und die österliche Bußzeit.
- Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofskonferenz<ref> In den" Weisungen der DBK zur kirchlichen Bußpraxis, zur Sonntagsfeier und zur Osterkommunion" vom 24.11.1986 wird diesbezüglich festgestellt: Aschermittwoch und Karfreitag sind "strenge Fast- und Abstinenztage. Der katholische Christ beschränkt sich an diesen Tagen auf eine einmalige Sättigung (Fasten) und verzichtet auf Fleischspeisen (Abstinenz) ... Alle Freitage des Jahres sind im Gedenken an das Leiden und Sterben des Herrn kirchliche Bußtage, an denen der Christ zu einem Freitagsopfer verpflichtet ist ... Das Freitagsopfer kann verschiedene Formen haben: Verzicht auf Fleischspeisen, der nach wie vor sinnvoll und angemessen ist; spürbare Einschränkung im Konsum, besonders bei Genussmitteln; Dienste und Hilfeleistungen für den Nächsten. Das durch das Freitagsopfer Ersparte sollte mit Menschen in Not brüderlich geteilt werden. Auch eine andere spürbare Einschränkung im Konsumverhalten ist denkbar ... Dem Sinn des Freitagsopfers entsprechen auch: Gebet und andere Frömmigkeitsübungen, eine wirkliche Einschränkung und der Dienst am Nächsten." Freitage, auf die ein Hochfest fällt (vgl. Regionalkalender für das deutsche Sprachgebiet: H), sind ausgenommen. in: Norbert Ruf: Das Recht der Katholischen Kirche, S. 312.</ref> ist zu halten an allen Freitagen des Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest fällt: Abstinenz aber und Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag. Das Fastengebot schreibt vor, dass nur eine volle Mahlzeit am Tag eingenommen werden darf; zwei kleine Stärkungen sind außerdem gestattet.<ref>vgl. Norbert Ruf: Das Recht der Katholischen Kirche, S. 312.</ref>
- Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle Volljährigen bis zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres. Die Seelsorger und die Eltern sollen aber dafür sorgen, dass auch diejenigen, die wegen ihres jugendlichen Alters zu Fasten und Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem echten Verständnis der Buße geführt werden.
- Die Bischofskonferenz kann die Beobachtung von Fasten und Abstinenz näher bestimmen und andere Bußformen, besonders Werke der Caritas und Frömmigkeitsübungen, ganz oder teilweise an Stelle von Fasten und Abstinenz festlegen.<ref>Codex des kanonischen Rechtes 1983, Can. 1249-1253.</ref>
☝︎Das fünfte Gebot: Der Gläubige stehe der Kirche in ihren materiellen Erfordernissen bei (früher den Zehnten der Einkünfte {{#ifeq: Levitikus | Gebote der Kirche |{{#if: Lev|Lev|Levitikus}}|{{#if: Lev |Lev|Levitikus}}}} 27{{#if:30|,30}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; heute Kirchensteuer, Spenden, Messstipendien).
Im weiteren Sinn können alle doktrinären und disziplinären Entscheidungen der Kirche Gebote der Kirche genannt werden, besonders die Normen des Kirchenrechts.<ref> Georg Holzherr in: Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Auflage, Band 4, Artikel: Gebote der Kirche, Sp. 558.</ref>
Verpflichtung
Was die Gebote vorschreiben ist nicht eine Mehrbelastung der Gläubigen, sondern eine genauere Fixierung und Umgrenzung einer allgemeinen Verbindlichkeit. Sie tun dem schwachen Christen eine heilsame Gewalt an, zugunsten seiner selbst, als auch für den Nächsten in der Gemeinschaft. Die Verpflichtung zielt auf das übernatürliche Leben am göttlichen Weinstock.<ref> vgl. Schepers CSSR in: Wetzer- und Welte's Kirchenlexikon, Vierter Band 1888, Artikel Gebote der Kirche, Sp. 162.</ref>
Die Gewissenspflicht ist verschieden schwer, je nach Bedeutung des Gebotes und Absicht des Gesetzgebers. Wenn die Erfüllung der Gebote durch Umstände, die außerhalb des Gesetzes selbst liegen, sehr schwierig wird (moralische Unmöglichkeit), ist bei rein positiven Gebote der Kirche entweder (je nach Fall) ein Aufhören der Verpflichtung von selbst gegeben. Die milde Auslegung des positiv kirchlichen Gebotes darf aber nie den durch das Gebot geschützten Tugenden Eintrag tun. Übertretungen verletzen meist nicht nur die Gehorsamspflicht gegen die kirchliche Autorität, sondern auch die entsprechende Tugend. Darum kann die Art des "Praktizierens" dieser Gebote annäherungsweise ein Gradmesser des christlichen Lebens sein.<ref> Georg Holzherr in: Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Auflage, Band 4, Artikel: Gebote der Kirche, Sp. 558.</ref>
Die Pfarrer sind gehalten, die Gläubigen zum Einhalten dieser Gebote zu ermutigen und zu ermahnen, und ihnen nach Maßgabe ihres Amtes die nötigen Heilsmittel zur Verfügung zu stellen.<ref>Kompendium des Katechismus der Katholischen Kirche, 214.</ref>
Geschichtliches
Die sittlich religiösen Übungen die das christgläubige Volk von den apostolischen Zeiten her beobachtet hat, gaben diesen Geboten den Ursprung.<ref> Schepers CSSR in: Wetzer- und Welte's Kirchenlexikon, Vierter Band 1888, Artikel Gebote der Kirche, Sp. 162.</ref> Die Kirchengebote sind im Frühmittelalter aus der katechetischen und Beichtliteratur entstanden und sind an Zahl, Inhalt und Reihenfolge zum Teil unterschiedlich. Antoninus von Florenz zählt 1439 zehn Kirchengebote<ref>Summa Theologica Teil I, Tit. XVII, S. 12.</ref>. 1444 waren es gewöhnlich fünf, wie schon 1444 urkundlich bezeugt ist<ref>Bürger in Röm Qschr 1907, Heft 4: K. Hilgenreiner in: LThK 1. Auflage, Band IV, Sp. 322.</ref> Das Konzil von Trient hat in der XXV. Sitzung 1563 die Gläubigen ermahnt, die Gebote einzuhalten. Im angelsächsischen Bereich (England, Vereinigte Staaten) kennt man ab dem 19. Jahrhundert („Baltimore Catechism“ 1885–1960) sechs Kirchengebote<ref>Artikel „Commandments of the Church“ in: www.newadvent.org</ref>, ebenso die französischen Katechismen von Fleury und Pouget<ref>Artikel „Gebote der Kirche“, in: Kirchenlexikon oder Encyklopädie der katholischen Theologie und ihre Hilfswissenschaften von 1850</ref>. Petrus Canisius nennt in seinem weit verbreiteten Katechismus (1555) fünf Kirchengebote<ref>Ludger Müller in: Lexikon für Theologie und Kirche 3. Auflage, Bd. 5, Artikel Kirchengebote, Sp. 1513.</ref> ebenso der spanische Kirchenrechtler Martin Aspilcueta 1586.<ref>Geschichtliches teils aus der deutschen Wikipedia</ref> Man berücksichtigte bei den fünf Geboten der Kirche, speziell im Anschluss an Robert Bellarmin, z. B. die Beobachtung der geschlossenen Zeiten (Verbot feierlicher Hochzeiten und öffentlicher Tanzanlässe in Advent- und Fastenzeit). Oft werden gleichzeitig andere praktische wichtige Normen behandelt, z. B. die Ehe vor Zeugen und mit dem Segen der Kirche zu schließen [England]; katholische Kindererziehung; verbotene Lektüre; Bücherzensur; Eucharistische Nüchternheit; Leichenverbrennung (vgl. auch).<ref> Georg Holzherr in: Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Auflage, Band 4, Artikel: Gebote der Kirche, Sp. 558.</ref>
Päpstliches
- November 1215 Viertes Laterankonzil, Die Ablegung der Beichte und der Empfang der Kommunion an Ostern.
Anmerkungen
<references />