Ecclesiae de mysterio (Wortlaut)
Ecclesiae de mysterio |
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Kongregation für den Klerus, Päpstlicher Rat für die Laien, Kongregation für die Glaubenslehre, Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Kongregation für die Bischöfe, Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und für die Gemeinschaften des apostolischen Lebens, Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester
15. August 1997
(Offizieller lateinischer Text: AAS 89 [1997] 852-877)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 VORWORT
- 2 THEOLOGISCHE PRINZIPIEN
- 3 PRAKTISCHE VERFÜGUNGEN
- 3.1 Artikel 1: Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie
- 3.2 Artikel 2: Der Dienst am Wort<ref> Bezüglich der verschiedenen Predigtformen vgl. CIC, can. 761; Missale Romanum, Ordo lectionum Missae, Praenotanda. Editio typica altera, Vatikan 1981. </ref>
- 3.3 Artikel 3: Die Homilie
- 3.4 Artikel 4: Der Pfarrer und die Pfarrei
- 3.5 Artikel 5: Organe der Mitarbeit in der Teilkirche
- 3.6 Artikel 6: Die liturgischen Feiern
- 3.7 Artikel 7: Sonntagsgottesdienste bei Abwesenheit des Priesters
- 3.8 Artikel 8: Außerordentliche Kommunionspender
- 3.9 Artikel 9: Das Apostolat für die Kranken
- 3.10 Artikel 10: Assistenz bei der Trauung
- 3.11 Artikel 11: Der Spender der Taufe
- 3.12 Artikel 12: Die Leitung kirchlicher Begräbnisfeiern
- 3.13 Artikel 13: Notwendige Auswahl und angemessene Ausbildung
- 4 SCHLUSSWORT
- 5 Anmerkungen
- 6 Weblinks
VORWORT
Dem Geheimnis der Kirche entspringt der an alle Glieder des mystischen Leibes gerichtete Ruf, gemäß den verschiedenen Ämtern und Charismen an der Sendung und am Aufbau des Volkes Gottes in einer organischen Gemeinschaft aktiv mitzuwirken. Ein Echo dieses Rufes ist besonders seit dem II. Vatikanischen Konzil<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 33; Dekr. Apostolicam actuositatem, 24. </ref> wiederholt in den Dokumenten des Lehramtes zu vernehmen. Vor allem in den drei letzten ordentlichen Vollversammlungen der Bischofssynode wurde die Identität, die den Laien, den Priestern und den Gottgeweihten eigen ist, in ihrer gemeinsamen Würde und in der Verschiedenheit ihrer Aufgaben neu bekräftigt. Alle Gläubigen wurden ermutigt, am Aufbau der Kirche für das Heil der Welt gemeinschaftlich mitzuarbeiten.
Es ist zu betonen, daß die apostolische Tätigkeit der Laien bei der Evangelisierung in Gegenwart und Zukunft wichtig und dringlich ist. Die Kirche kann von diesem Wirken nicht absehen, weil es zu ihrer Natur als Gottesvolk gehört und weil sie es braucht, um ihren eigenen Evangelisierungsauftrag zu erfüllen.
Der Ruf zur aktiven Mitarbeit aller Gläubigen an der Sendung der Kirche ist nicht ungehört geblieben. Die Bischofssynode 1987 hat festgestellt, »daß der Geist die Kirche weiterhin erneuert, indem er in zahlreichen Laien neue Impulse der Heiligkeit und der Teilnahme weckt. Zeugnis davon gibt unter anderem der neue Stil der Zusammenarbeit zwischen Priestern, Ordensleuten und Laien; die Mitwirkung in der Liturgie, in der Verkündigung des Wortes Gottes und in der Katechese; die vielen Dienste, die Laien anvertraut und von diesen übernommen werden; das vielfältige Entstehen von Gruppen, Vereinigungen und geistlichen Gemeinschaften sowie von gemeinsamen Initiativen der Laien; die umfassendere und bedeutsamere Teilnahme der Frauen am Leben der Kirche und an den Entwicklungen in der Gesellschaft«.<ref> Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 30. Dezember 1988, 2: AAS 81 (1989) 396. </ref> Ebenso ist man bei der Vorbereitung der Bischofssynode 1994 über das geweihte Leben »überall der ehrlichen Sehnsucht« begegnet, »zwischen Bischöfen, Instituten des geweihten Lebens, Weltklerus und Laien authentische Beziehungen der Gemeinschaft und der Zusammenarbeit aufzubauen«.<ref> Bischofssynode, IX. Ordentliche Vollversammlung über das geweihte Leben, Instrumentum laboris, 73. </ref> In dem nachsynodalen Apostolischen Schreiben bestätigt der Papst dann den spezifischen Beitrag des geweihten Lebens an der Sendung und Auferbauung der Kirche.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Vita consecrata, 25. März 1996, 47: AAS 88 (1996) 420. </ref>
Es gibt ein Zusammenwirken aller Gläubigen in beiden Ordnungen der Sendung der Kirche, in der geistlichen, um die Botschaft Christi und seine Gnade zu den Menschen zu bringen, wie auch in der weltlichen Ordnung, um die säkulare Wirklichkeit mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen und zu vervollkommnen.<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 5. </ref> Besonders in der ersteren — bei der Evangelisierung und beim Heiligungsdienst — »ergänzen einander das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten«.<ref> Ebd., 6. </ref> Dabei haben Laien beiderlei Geschlechts unzählige Gelegenheiten, aktiv zu werden, und zwar durch das kohärente Zeugnis im persönlichen Leben, in Familie und Gesellschaft, durch die Verkündigung und Weitergabe des Evangeliums Christi in jedem Umfeld und durch das Bemühen, die christlichen Prinzipien bei den aktuellen Problemen herauszuarbeiten, zu verteidigen und richtig anzuwenden.<ref> Vgl. ebd. </ref> Besonders die Hirten sind aufgerufen, »die Dienste ("ministeria"), Ämter ("officia") und Funktionen ("functiones") der Laien anzuerkennen und zu fördern. Diese haben ihre sakramentale Grundlage in Taufe und Firmung und vielfach auch in der Ehe«.<ref> Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 429. </ref>
In der Tat sind im Leben der Kirche auf diesem Gebiet erstaunliche pastorale Initiativen aufgeblüht, vor allem nach dem wichtigen Impuls, der vom II. Vatikanischen Konzil und vom päpstlichen Lehramt ausgegangen ist.
Heute erfordert besonders die vorrangige Aufgabe der Neuevangelisierung, die das gesamte Volk Gottes gemeinsam mit den Priestern als »Protagonisten« angeht, die neuerliche und volle Bewußtwerdung des Weltcharakters der Sendung der Laien.<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 31; Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 15: AAS 81 (1989) 413-416. </ref>
Dieses Vorhaben öffnet den Laien immense, manche noch zu erforschende Horizonte des Engagements in der Welt, im Bereich der Kultur, der Kunst und des Theaters, in der wissenschaftlichen Forschung, in der Arbeitswelt, in den Massenmedien, in der Politik, in der Wirtschaft usw. Ihr ganzer Unternehmungsgeist ist gefordert, um immer wirksamere Formen zu schaffen, damit diese Tätigkeitsfelder in Jesus Christus die Fülle ihrer Bedeutung finden.<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonst. Gaudium et spes, 43. </ref>
Innerhalb dieses weiten Feldes der gemeinsamen Tätigkeit, sei es in der spezifisch geistlichen bzw. religiösen Ordnung, sei es in der »consecratio mundi«, gibt es ein besonderes Gebiet, das den geistlichen Dienst (»sacrum ministerium«) des Klerus betrifft. Bei der Ausübung dieses Dienstes können Laien, Männer und Frauen, natürlich auch Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, die nicht das Weihesakrament empfangen haben, zur Mitarbeit beauftragt werden. Auf dieses besondere Gebiet bezieht sich das II. Vatikanische Konzil, wo es lehrt: »Schließlich vertraut die Hierarchie den Laien auch gewisse Aufgaben an, die enger mit den Ämtern der Hirten verbunden sind, etwa bei der Unterweisung in der christlichen Lehre, bei gewissen liturgischen Handlungen und in der Seelsorge«.<ref> II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 24. </ref>
Da es sich eben um Aufgaben handelt, die enger mit den Verpflichtungen der Hirten — die, um Hirten zu sein, das Weihesakrament empfangen haben müssen — verbunden sind, ist es erforderlich, daß alle, die in irgendeiner Weise davon betroffen sind, eine besondere Sorgfalt walten lassen, damit sowohl das Wesen und die Sendung des geistlichen Dienstes als auch die Berufung und der Weltcharakter der Laien gewahrt bleiben. Mitarbeiten bedeutet nämlich nicht ersetzen.
Mit großer Zufriedenheit können wir feststellen, daß sich die Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst des Klerus in vielen Teilkirchen auf sehr positive Weise darstellt und unter Beachtung der vom Wesen der Sakramente gesetzten Grenzen sowie der Verschiedenheit der Charismen und kirchlichen Funktionen reiche Früchte an Gutem hervorbringt; mit großherzigen und sinnvollen Lösungen wird Situationen begegnet, wo keine oder zu wenige geistliche Amtsträger (»sacri ministri«) vorhanden sind.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über »Die Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester«, 22. April 1994, 2, in: L'Osservatore Romano, 23. April 1994. </ref> Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, daß im Sinn der Gemeinschaft einige Glieder der Kirche, soweit es ihnen, ohne mit dem Weihesakrament ausgestattet zu sein, möglich ist, an der Abhilfe von Notsituationen und chronischen Erfordernissen mancher Gemeinden eifrig mitarbeiten.<ref> Vgl. CIC, cann. 230, § 3; 517, § 2; 861, § 2; 910, § 2; 943; 1112; Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23 und Anm. 72: AAS 81 (1989) 430. </ref> Diese Gläubigen sind gerufen und beauftragt, bestimmte sehr wichtige und delikate Aufgaben zu übernehmen. Sie werden von der Gnade des Herrn gestärkt, von den geistlichen Amtsträgern begleitet und von den Gemeinden, zu deren Wohl sie ihren Dienst anbieten, gut aufgenommen. Die geistlichen Hirten anerkennen voll den Großmut, mit dem sich viele Gottgeweihte und Laien für diesen spezifischen Dienst zur Verfügung stellen, den sie mit treuem »sensus Ecclesiae« und aufrichtiger Hingabe leisten. Besondere Dankbarkeit und Ermutigung gebührt jenen, die diese Aufgaben in Situationen der Verfolgung der christlichen Gemeinschaft ausüben, in den territorialen oder kulturellen Missionsgebieten, dort, wo die Kirche noch wenig verwurzelt ist, oder wo die Präsenz des Priesters nur selten gegeben ist.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Enzykl. Redemptoris missio, 7. Dezember 1990, 37: AAS 83 (1991) 282-286. </ref>
Hier ist nicht der Ort, den ganzen theologischen und pastoralen Reichtum der Rolle der Laien in der Kirche zu vertiefen. Er wurde bereits durch das Apostolische Schreiben Christifideles laici ausführlich dargestellt.
Das Ziel dieses Dokuments besteht einfach darin, eine klare und verbindliche Antwort zu geben auf drängende und zahlreich bei unseren Dikasterien eingelangte Anfragen von Bischöfen, Priestern und Laien, die gebeten haben, hinsichtlich neuer Formen »pastoraler« Tätigkeiten von Laien im Bereich der Pfarreien und Diözesen aufgeklärt zu werden.
Oft handelt es sich nämlich um Praktiken, die in Notsituationen entstanden sind und sich häufig in der Absicht, eine großzügige Hilfe in der Pastoral zu leisten, entfaltet haben, aber schwerwiegende negative Folgen für das rechte Verständnis wahrer kirchlicher Gemeinschaft haben können. Solche Praktiken gibt es vor allem in einigen Gebieten; manchmal sind sie auch innerhalb desselben Gebietes sehr unterschiedlich.
Jedenfalls erinnern sie an die schwerwiegende pastorale Verantwortung derer, vor allem der Bischöfe,<ref> Vgl. CIC, can. 392. </ref> die gerufen sind, die allgemeine Ordnung der Kirche auf der Basis einiger lehrmäßiger Prinzipien, die schon vom II. Vatikanischen Konzil<ref> Vgl. besonders II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Konst. Sacrosanctum concilium, Dekr. Presbyterorum ordinis und Dekr. Apostolicam actuositatem. </ref> und vom nachfolgenden päpstlichen Lehramt<ref> Vgl. besonders die Apost. Schreiben Christifideles laici und Pastores dabo vobis. </ref> deutlich dargelegt worden sind, zu fördern und zu bewahren.
Innerhalb unserer Dikasterien wurden Überlegungen angestellt, und es wurde ein Symposion veranstaltet, an dem Vertreter der mit dem Problem hauptsächlich befaßten Episkopate teilgenommen haben. Schließlich wurde eine umfangreiche Befragung vieler Vorsitzender von Bischofskonferenzen und anderer Bischöfe und Experten verschiedener kirchlicher Fachbereiche und geographischer Herkunft durchgeführt. Das Ergebnis zeigte eine klare Übereinstimmung im Sinn der vorliegenden Instruktion. Diese beansprucht allerdings nicht, die Thematik erschöpfend zu behandeln, weil man sich auf die derzeit bekanntesten Probleme beschränken möchte und weil die besonderen Umstände, bei denen sich solche Probleme zeigen, extrem verschieden sind.
Der Text, der auf der sicheren Basis des außerordentlichen und des ordentlichen Lehramtes der Kirche verfaßt ist, wird zur treuen Anwendung den betroffenen Bischöfen anvertraut; aber er wird auch den Bischöfen jener Gebiete zur Kenntnis gebracht, in denen es zwar zur Zeit keine mißbräuchlichen Praktiken gibt, die aber wegen der raschen Ausbreitung der Phänomene bald ebenfalls betroffen sein könnten.
Bevor auf die konkreten an uns herangetragenen Probleme eingegangen wird, scheint es notwendig, einige kurze und grundlegende theologische Elemente hinsichtlich der Bedeutung des Weihesakramentes in der Verfassung der Kirche vorauszuschicken. Dabei geht es um ein fundiertes Verständnis der kirchlichen Ordnung, die mit Respekt für die Wahrheit und für die kirchliche Gemeinschaft die Rechte und Pflichten aller fördern will, weil »das Heil der Seelen in der Kirche das oberste Gesetz sein muß«.<ref> CIC, can. 1752. </ref>
THEOLOGISCHE PRINZIPIEN
1. Gemeinsames Priestertum und Priestertum des Dienstes
Der ewige Hohepriester Jesus Christus wollte, daß seine Kirche an seinem einzigen und unteilbaren Priestertum teilhabe. Sie ist das Volk des Neuen Bundes, in dem »die Getauften durch die Wiedergeburt und die Salbung mit dem Heiligen Geist ... zu einem geistigen Bau und einem heiligen Priestertum geweiht werden, damit sie in allen Werken eines christlichen Menschen geistige Opfer darbringen und die Machttaten dessen verkünden, der sie aus der Finsternis in sein wunderbares Licht gerufen hat (vgl. 1 Petr 2,4-10)«.<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 10. </ref> »Eines ist also das auserwählte Volk Gottes: "Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe" (Eph 4,5); gemeinsam die Würde der Glieder aus ihrer Wiedergeburt in Christus, gemeinsam die Gnade der Kindschaft, gemeinsam die Berufung zur Vollkommenheit«.<ref> Ebd., 32. </ref> Während unter allen »eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi« waltet, sind einige nach Christi Willen als »Lehrer, Ausspender der Geheimnisse und Hirten für die anderen«<ref> Ebd. </ref> bestellt. Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen wie auch das Priestertum des Dienstes, das heißt das hierarchische Priestertum, »unterscheiden sich zwar dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach. Dennoch sind sie einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt je auf besondere Weise am Priestertum Christi teil«.<ref> Ebd., 10. </ref> Zwischen beiden gibt es eine echte Einheit, weil der Heilige Geist die Kirche in der Gemeinschaft und in der Dienstleistung eint und ihr verschiedene hierarchische und charismatische Gaben schenkt.<ref> Vgl. ebd., 4. </ref>
Der wesensmäßige Unterschied zwischen dem gemeinsamen Priestertum und dem Priestertum des Dienstes findet sich also nicht im Priestertum Christi, das immer einzig und unteilbar bleibt, und auch nicht in der Heiligkeit, zu der alle Gläubigen berufen sind: »Das Amtspriestertum bedeutet nämlich nicht an sich einen höheren Grad an Heiligkeit im Vergleich zum gemeinsamen Priestertum der Gläubigen; aber durch das Weihepriestertum wird den Priestern von Christus im Geist eine besondere Gabe verliehen, damit sie dem Volk Gottes helfen können, das ihm verliehene gemeinsame Priestertum getreu und vollständig auszuüben«.<ref> Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 25. März 1992, 17: AAS 84 (1992) 684. </ref> Im Aufbau der Kirche, des Leibes Christi, gibt es eine Verschiedenheit der Glieder und Funktionen, aber einer ist der Geist, der zum Nutzen der Kirche seine vielfältigen Gaben entsprechend seinem Reichtum und gemäß den Erfordernissen der Dienste austeilt (vgl. 1 Kor 12,1-12).<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 7. </ref>
Die Verschiedenheit betrifft die »Art« der Teilhabe am Priestertum Christi und berührt das Wesen in diesem Sinn: »Während das gemeinsame Priestertum der Gläubigen sich in der Entfaltung der Taufgnade, im Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, im Leben gemäß dem Heiligen Geist vollzieht, steht das Amtspriestertum im Dienst dieses gemeinsamen Priestertums. Es bezieht sich auf die Entfaltung der Taufgnade aller Christen«.<ref> Katechismus der Katholischen Kirche (= KKK), 1547. </ref> Demzufolge ist das Amtspriestertum »vom gemeinsamen Priestertum dem Wesen nach verschieden, denn es verleiht eine heilige Vollmacht zum Dienst an den Gläubigen«.<ref> Ebd., 1592. </ref> Deswegen ist der Priester gerufen zu »wachsen im Bewußtsein der tiefen Gemeinschaft, die ihn an das Gottesvolk bindet«, um »die Mitverantwortung für die eine gemeinsame Heilssendung anzuregen und zu entfalten, mit lebhafter und herzlicher Anerkennung aller Charismen und Aufgaben, die der Geist den Gläubigen für die Auferbauung der Kirche schenkt«.<ref> Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 74: AAS 84 (1992) 788. </ref>
Die Merkmale, die das Priestertum des Dienstes der Bischöfe und Priester vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen unterscheiden und in der Folge auch die Grenzen der Mitwirkung der Laien am geistlichen Dienst angeben, können folgendermaßen zusammengefaßt werden:
a) Das Priestertum des Dienstes hat seine Wurzel in der apostolischen Sukzession und ist mit einer heiligen Vollmacht<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 10, 18, 27, 28; Dekr. Presbyterorum ordinis, 2, 6; KKK 1538, 1576. </ref> ausgestattet, die in der Befähigung und in der Verantwortung besteht, in der Person Christi, des Hauptes und Hirten, zu handeln.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 15: AAS 84 (1992) 680; KKK 875. </ref>
b) Das Priestertum des Dienstes macht die geistlichen Amtsträger zu Dienern Christi und der Kirche, und zwar durch die bevollmächtigte Verkündigung des Wortes Gottes, die Feier der Sakramente und die pastorale Leitung der Gläubigen.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 681-684; KKK 1592. </ref>
Ein Wesenszug der katholischen Lehre über die Kirche besteht darin, die Grundlagen des Weiheamtes in der apostolischen Sukzession zu verankern, insofern dieses Amt die Sendung weiterführt, welche die Apostel von Christus erhalten haben.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 14-16: AAS 84 (1992) 678-684; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Sacerdotium ministeriale, 6. August 1983, III, 23: AAS 75 (1983) 1004-1005. </ref>
Daher ist das Weiheamt auf dem Fundament der Apostel zur Auferbauung der Kirche konstituiert:<ref> Vgl. {{#ifeq: Brief des Apostels Paulus an die Epheser | Ecclesiae de mysterio (Wortlaut) |{{#if: Eph|Eph|Brief des Apostels Paulus an die Epheser}}|{{#if: Eph |Eph|Brief des Apostels Paulus an die Epheser}}}} 2{{#if:20|,20}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Apostelgeschichte | Ecclesiae de mysterio (Wortlaut) |{{#if: Apg|Apg|Apostelgeschichte}}|{{#if: Apg |Apg|Apostelgeschichte}}}} 21{{#if:14|,14}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}. </ref> »Der Dienst des Priesters ist ganz für die Kirche da«.<ref> Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 681. </ref> »Mit der sakramentalen Natur des kirchlichen Amtes hängt innerlich sein Dienstcharakter zusammen. Weil die Amtsträger ganz von Christus abhängig sind, der Sendung und Vollmacht gibt, sind sie wahrhaft "Knecht Christi" (Röm 1,1) nach dem Vorbild Christi, der für uns freiwillig "Knechtsgestalt" angenommen hat (Phil 2,7). Weil das Wort und die Gnade, deren Diener sie sind, nicht von ihnen, sondern von Christus stammen, der sie ihnen für die anderen anvertraut hat, sollen sie sich freiwillig zu Sklaven aller machen«.<ref> KKK, 876. </ref>
2. Einheit und Verschiedenheit der amtlichen Aufgaben
Die Funktionen des Weiheamtes bilden in ihrer Gesamtheit aufgrund ihres einzigen Fundamentes<ref> Vgl. ebd., 1581. </ref> eine untrennbare Einheit. Wie in Christus<ref> Vgl. Johannes Paul II., Schreiben Novo incipiente, 8. April 1979, 3: AAS 17 (1979) 397. </ref> gibt es nämlich nur eine einzige Wurzel des Heilshandelns, vom Amtsträger bezeichnet und verwirklicht in der Ausübung der Funktionen des Lehrens, des Heiligens und des Leitens der anderen Gläubigen. Diese Einheit bestimmt wesentlich die Ausübung der Funktionen des geistlichen Dienstes, welche immer in verschiedener Hinsicht Ausübung der Rolle Christi, des Hauptes der Kirche, sind.
Wenn daher die Ausübung des «munus docendi, sanctificandi et regendi» durch den geweihten Amtsträger das Wesen des pastoralen Dienstes ausmacht, können die verschiedenen Funktionen der geistlichen Amtsträger, die eine untrennbare Einheit bilden, nicht getrennt voneinander verstanden werden, vielmehr müssen sie in ihrer gegenseitigen Verbundenheit und Komplementarität betrachtet werden. Nur bei einigen dieser Funktionen können bis zu einem gewissen Grad auch nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige mit den Hirten zusammenwirken, wenn sie zur Ausübung dieser Mitarbeit von der rechtmäßigen Autorität und in der vorgesehenen Weise berufen sind. Jesus Christus »verfügt in seinem Leib, der Kirche, die Dienstgaben immerfort, vermöge deren wir durch seine Kraft uns gegenseitig Dienste leisten zum Heil«.<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 7. </ref> »Die Erfüllung einer solchen Aufgabe macht den Laien aber nicht zum Hirten: Nicht eine Aufgabe konstituiert das Amt, sondern das Sakrament der Weihe. Nur das Weihesakrament gewährt dem geweihten Amtsträger eine besondere Teilhabe am Amt Christi, des Hauptes und Hirten, und an seinem ewigen Priestertum. Die in Vertretung erfüllte Aufgabe leitet ihre Legitimation formell und unmittelbar von der offiziellen Beauftragung durch die Hirten ab. Ihre konkrete Erfüllung untersteht der Leitung der kirchlichen Autorität«.<ref> Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 430. </ref>
Man muß diese Lehre bekräftigen, weil einige Praktiken, die dem Mangel an geweihten Amtsträgern in der Gemeinde abhelfen möchten, in manchen Fällen ein Verständnis vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen aufkommen ließen, das seinen eigentlichen Sinn und seine spezifische Bedeutung verwischt. Dies führt unter anderem zu einem Rückgang der Kandidaten für das Priestertum und verdunkelt die besondere Stellung des Seminars als typischen Ort für die Ausbildung des geistlichen Amtsträgers. Es handelt sich um eng verflochtene Phänomene, über deren gegenseitige Zusammenhänge noch nachzudenken sein wird, um überlegte Schlußfolgerungen für die Praxis zu ziehen.
3. Unersetzbarkeit des Weiheamtes
Eine Gemeinschaft von Gläubigen kann ihre Leitung nicht von organisatorischen Kriterien aus dem Vereinswesen oder aus der Politik ableiten, wenn sie Kirche genannt werden und wahrhaft sein will. Jede Teilkirche verdankt ihre Leitung Christus, weil er selber der Kirche das apostolische Amt gewährt hat. Deshalb hat keine Gemeinde die Vollmacht, es sich selbst zu verleihen<ref> Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Sacerdotium ministeriale, III, 2: AAS 75 (1983) 1004. </ref> oder es im eigenen Auftrag einzusetzen. Die Ausübung des Lehr- und Leitungsdienstes bedarf der kanonischen und rechtlichen Bestimmung durch die hierarchische Autorität.<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, Nota explicativa praevia, 2. </ref>
Das Priestertum des Dienstes ist also notwendig für die Existenz der Gemeinde als Kirche: »Man darf das Weihepriestertum nicht später als die kirchliche Gemeinschaft ansetzen, so als könnte deren Gründung ohne das Priestertum verstanden werden«.<ref> Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 682. </ref> Wenn nämlich in der Gemeinde kein Priester vorhanden ist, dann fehlt der Dienst und die sakramentale Funktion Christi, des Hauptes und Hirten, was für das Leben der kirchlichen Gemeinschaft unabdingbar ist.
Das Priestertum des Dienstes ist deshalb absolut unersetzbar. Von daher ergibt sich unmittelbar die Notwendigkeit einer Berufungspastoral, die eifrig, gut geordnet und andauernd darum bemüht ist, der Kirche die nötigen Amtsträger zu geben, sowie auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Ausbildung derer, die sich in den Seminaren auf das Priestertum vorbereiten. Jede andere Lösung für die Probleme, die sich aus dem Mangel an geistlichen Amtsträgern ergeben, kann nur bedenklich sein.
»Berufe zu fördern ist Aufgabe der gesamten christlichen Gemeinde. Sie erfüllt sie vor allem durch ein wirklich christliches Leben«.<ref> II. Vat. Konzil, Dekr. Optatam totius, 2. </ref> Alle Gläubigen tragen Verantwortung, daß durch eine immer treuere Nachfolge Jesu Christi der Ruf zum Priestertum positiv angenommen und die Gleichgültigkeit der Umgebung, vor allem in den stark materialistisch geprägten Gesellschaften, überwunden wird.
4. Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst
In den Konzilsdokumenten wird unter den verschiedenen Aspekten der Mitwirkung der nicht mit dem Weihecharakter ausgestatteten Gläubigen an der Sendung der Kirche auch die direkte Mitarbeit an den spezifischen Aufgaben der Hirten behandelt.<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 24. </ref> »Wenn es zum Wohl der Kirche nützlich oder notwendig ist, können die Hirten entsprechend den Normen des Universalrechts den Laien bestimmte Aufgaben anvertrauen, die zwar mit ihrem eigenen Hirtenamt verbunden sind, aber den Charakter der Weihe nicht voraussetzen«.<ref> Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 429. </ref> Diese Zusammenarbeit ist von der nachkonziliaren Gesetzgebung und besonders vom neuen Codex des kanonischen Rechtes geregelt worden.
Der Codex behandelt nach den Aussagen über die Pflichten und Rechte aller Gläubigen<ref> Vgl. CIC, cann. 208-223. </ref> im darauf folgenden Abschnitt nicht nur die Pflichten und Rechte, die den Laien wegen ihres Weltcharakters eigen sind,<ref> Vgl., ebd., cann. 225, § 2; 226; 227; 231, § 2. </ref> sondern auch weitere Aufgaben und Funktionen, die nicht ausschließlich ihnen zukommen. Einige davon betreffen alle Gläubigen, seien sie mit dem Weihesakrament ausgestattet oder nicht,<ref> Vgl. ebd., cann. 225, § 1; 228, § 2; 229; 231, § 1. </ref> andere sind näher mit dem geistlichen Dienst der geweihten Amtsträger verbunden.<ref> Vgl. ebd., can. 230, §§ 2-3, was den liturgischen Bereich betrifft; can. 228, § 1, was andere Bereiche des geistlichen Dienstes anbelangt; letzterer Paragraph bezieht sich auch auf Bereiche außerhalb des Amtes der Kleriker. </ref> Im Hinblick auf diese letzteren Aufgaben und Funktionen haben die Laien kein Recht sie auszuüben. Aber sie »können von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen«.<ref> Ebd., can. 228, § 1. </ref> Wenn nämlich »für diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen..., können auch Laien ... nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen«.<ref> Ebd., can. 230, § 3; vgl. cann. 517, § 2; 776; 861, § 2; 910, § 2; 943; 1112. </ref>
Damit sich diese Zusammenarbeit harmonisch in den pastoralen Dienst einfügt, ist es zur Vermeidung pastoraler Abweichungen und disziplinärer Mißbräuche notwendig, daß die lehrmäßigen Prinzipien klar sind und die geltenden Vorschriften mit Entschiedenheit in der ganzen Kirche sorgfältig und loyal angewandt werden, ohne den Begriff der Ausnahme mißbräuchlich auf solche Fälle auszudehnen, die nicht als »Ausnahme« betrachtet werden können.
Falls irgendwo Mißbräuche und die Grenzen mißachtende Praktiken vorkommen, sollen die Hirten die notwendigen und angebrachten Mittel einsetzen, um deren Ausbreitung rechtzeitig zu verhindern und um zu vermeiden, daß das richtige Verständnis des Wesens der Kirche Schaden leidet. Insbesondere sollen sie die schon festgelegten disziplinären Vorschriften anwenden. Diese helfen, um den Unterschied und die Komplementarität der Funktionen, die für die kirchliche Gemeinschaft lebenswichtig sind, zu kennen und auch wirklich zu respektieren. Wo aber solche die Grenzen mißachtende Praktiken sich schon ausgebreitet haben, darf ein verantwortungsbewußtes Einschreiten der zuständigen Autorität absolut nicht aufgeschoben werden. So wird wahre Gemeinschaft gestiftet, denn diese kann nur auf der Wahrheit aufgebaut sein. Gemeinschaft, Wahrheit, Gerechtigkeit, Frieden und Liebe sind voneinander abhängige Begriffe.<ref> Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Inaestimabile donum, 3. April 1980, proemio: AAS 72 (1980) 331-333. </ref>
Im Licht der soeben erwähnten Prinzipien werden nun die entsprechenden Mittel genannt, die den unseren Dikasterien gemeldeten Mißbräuchen abhelfen sollen. Die folgenden Verfügungen sind den Rechtsvorschriften der Kirche entnommen.
PRAKTISCHE VERFÜGUNGEN
Artikel 1: Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie
Der Papst hat in seiner Ansprache an die Teilnehmer des Symposions über die »Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester« die Notwendigkeit unterstrichen, die verschiedenen Bedeutungen zu klären und zu unterscheiden, die der Begriff »Dienst« in der theologischen und kanonistischen Sprache angenommen hat.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die »Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester«, 3. </ref>
§ 1. »Seit einiger Zeit ist es üblich geworden, "Dienste" nicht nur jene "officia" (Ämter) und "munera" (Aufgaben) zu nennen, die von den Hirten kraft des Weihesakraments ausgeübt werden, sondern auch solche, die von Laien kraft des in der Taufe gründenden Priestertums ausgeübt werden. Die terminologische Frage wird noch komplexer und heikler, wenn man die Möglichkeit anerkennt, daß alle Gläubigen — ersatzweise und von den Hirten amtlich beauftragt — manche Aufgaben ausüben können, die passender Klerikern zustehen, die aber nicht den Weihecharakter erfordern. Es ist festzustellen, daß der Sprachgebrauch jedesmal unsicher, konfus und daher zum Ausdruck der Glaubenslehre nicht nützlich erscheint, wenn man den Unterschied "dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach", den es zwischen dem gemeinsamen Priestertum der Getauften und dem Weihepriestertum gibt, irgendwie verwischt«.<ref> Ebd. </ref>
§ 2. »Was erlaubt, in einigen Fällen den Begriff "Dienst" auf die "munera" auszudehnen, die den Laien eigen sind, ist das Faktum, daß auch diese in einem gewissen Maß Teilhabe am einzigen Priestertum Christi sind. Die ihnen zeitweilig anvertrauten "officia" sind hingegen ausschließlich Frucht der Beauftragung durch die Kirche. Nur die beständige Bezugnahme auf den einen grundlegenden "Dienst Christi" ... erlaubt es in einem begrenzten Umfang, den Ausdruck "Dienst" unmißverständlich auch auf Laien anzuwenden, d.h., ohne daß dies verstanden und erfahren wird als ein ungehöriges Streben nach dem "geistlichen Dienst" oder als fortschreitende Aushöhlung seiner Besonderheit.
In diesem ursprünglichen Sinn drückt der Begriff "Dienst" (servitium) nur ein Wirken aus, wodurch Glieder der Kirche in ihrem Innern und für die Welt die Sendung und den Dienst Christi fortsetzen. Wenn hingegen der Ausdruck differenziert wird hinsichtlich der Bezogenheit und Gegenüberstellung der verschiedenen "munera" und "officia" untereinander, dann muß man deutlich darauf verweisen, daß er nur kraft der Weihe jene Fülle und Eindeutigkeit in der Bedeutung erhält, die ihm die Tradition immer zugedacht hat«.<ref> Ebd. </ref>
§ 3. Der nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige erhält die allgemeine Bezeichnung »außerordentlicher Beauftragter« nur dann, wenn er von der zuständigen Autorität dazu beauftragt wurde, vertretungsweise die in can. 230, § 3<ref> Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988) 1373. </ref> bzw. in den cann. 943 und 1112 angeführten Aufgaben zu übernehmen. Natürlich kann die konkrete Bezeichnung verwendet werden, mit der die anvertraute Aufgabe kirchenamtlich bestimmt wird, wie zum Beispiel Katechet, Akolyth, Lektor usw.
Die zeitlich begrenzte Beauftragung bei liturgischen Handlungen gemäß can. 230, § 3 verleiht den Laien keinerlei besondere Titel.<ref> Vgl. Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Responsio ad propositum dubium, 11. Juli 1992: AAS 86 (1994) 541-542. Wenn Pastoralassistenten im Rahmen einer Feier zur Mitarbeit am pastoralen Dienst der Priester beauftragt werden, soll diese Feier zeitlich nicht mit der Spendung des Weihesakramentes zusammenfallen. Auch ein Ritus, der jenem für die Beauftragung zum Akolythat und Lektorat ähnlich ist, muß vermieden werden. </ref>
Daher ist es nicht zulässig, daß Laien mit Bezeichnungen versehen werden wie etwa »Pastor«, »Kaplan«, »Koordinator«, »Moderator« oder anderen Titeln, die zu Verwechslungen ihrer Rolle mit der des Hirten führen könnten, die einzig dem Bischof und dem Priester zukommt.<ref> In diese Aufzählung von Beispielen muß man alle sprachlichen Ausdrücke einbeziehen, die entsprechend dem Sprachgebrauch der verschiedenen Ländern analog oder äquivalent sind und eine Leitungs- oder Stellvertretungsrolle bezeichnen. </ref>
Artikel 2: Der Dienst am Wort<ref> Bezüglich der verschiedenen Predigtformen vgl. CIC, can. 761; Missale Romanum, Ordo lectionum Missae, Praenotanda. Editio typica altera, Vatikan 1981. </ref>
§ 1. Der Inhalt dieses Dienstes besteht »in der seelsorglichen Verkündigung, in der Katechese und in der gesamten christlichen Unterweisung, in der die liturgische Homilie einen hervorragenden Platz haben muß«.<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Dei verbum, 24. </ref>
Die eigentliche Ausübung dieser Aufgaben steht dem Diözesanbischof als Leiter des gesamten Verkündigungsdienstes in seiner Kirche zu,<ref> Vgl. CIC, can. 756, § 2. </ref> und sie steht auch den Priestern als seinen Mitarbeitern zu.<ref> Vgl. ebd., can. 757. </ref> Diesen Dienst versehen auch die Diakone in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium.<ref> Ebd. </ref>
§ 2. Laien haben gemäß ihrer Eigenart an dem prophetischen Dienst Christi teil. Sie sind zu seinen Zeugen bestellt und ausgestattet mit dem Glaubenssinn und der Gnade des Wortes. Alle sind berufen, immer mehr »wirksame Boten des Glaubens an die zu erhoffenden Dinge« (vgl. Hebr 11,1)<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 35. </ref> zu werden. Heute hängt besonders das katechetische Wirken sehr von ihrem Einsatz und von ihrer Großherzigkeit im Dienst der Kirche ab.
Daher können die Gläubigen und besonders die Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens berufen werden, in angemessener Weise bei der Ausübung des Dienstes am Wort mitzuwirken.<ref> Vgl. CIC, cann. 758-759; 785, § 1. </ref>
§ 3. Damit die Zusammenarbeit gemäß § 2 wirksam sei, ist es notwendig, an einige Bedingungen bezüglich der Formen solchen Zusammenwirkens zu erinnern.
Can. 766 C.I.C. legt die Bedingungen fest, nach denen die zuständige Autorität Laien zur Predigt »in ecclesia vel oratorio« zulassen kann. Schon die Ausdrucksweise »admitti possunt« weist darauf hin, daß es sich keinesfalls um ein eigenes Recht wie jenes spezifische der Bischöfe<ref> II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen gentium, 25; CIC, can. 763. </ref> handelt, oder um eine Befugnis wie jener der Priester und Diakone.<ref> Vgl. CIC, can. 764. </ref>
Die Nennung solcher Bedingungen — »wenn dies unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist« — weist auf den Ausnahmefall hin, bei dem überdies gemäß can. 766 immer »iuxta Episcoporum conferentiae praescripta« zu handeln ist. In dieser letztgenannten Klausel bestimmt der zitierte Kanon die primäre Quelle, um in konkreten Fällen bezüglich »Notwendigkeit« und »Nutzen« entsprechend zu entscheiden. Denn in den Vorschriften der Bischofskonferenz, die der »recognitio« des Apostolischen Stuhls bedürfen, müssen die Kriterien genannt werden, die dem Diözesanbischof helfen, geeignete pastorale Entscheidungen zu treffen, die zu seinem bischöflichen Amt gehören.
§ 4. In bestimmten Gebieten können, bedingt durch den Mangel an geistlichen Amtsträgern, andauernde objektive Situationen der Notwendigkeit und des Nutzens gegeben sein, die die Zulassung von Laien zum Predigtdienst nahelegen.
Die Predigt in Kirchen und Oratorien kann Laien als »Ersatz« für geistliche Amtsträger oder wegen besonderer nützlicher Gründe, die vom allgemeinen kirchlichen Recht oder der Bischofskonferenz in besonderen Fällen vorgesehen sind, gestattet werden. Sie kann daher kein einfach übliches Faktum und auch nicht als authentische Förderung der Laien verstanden werden.
§ 5. Insbesondere bei der Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente, sollen die Katecheten auf die Rolle und Gestalt des Priesters als alleinigen Ausspender der göttlichen Geheimnisse, auf die man sich vorbereitet, aufmerksam machen.
Artikel 3: Die Homilie
§ 1. Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt, »qua per anni liturgici cursum ex textu sacro fidei mysteria et normae vitae christianae exponuntur«,<ref> II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum concilium, 52; CIC, can. 767, § 1. </ref> Teil der Liturgie selbst.
Daher muß die Homilie während der Eucharistiefeier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon,<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, 48: AAS 71 (1979) 1277-1340; Päpstliche Kommission für die Interpretation der Dekrete des II. Vat. Konzil, Responsum, 11. Januar 1971; Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Actio pastoralis, 15. Mai 1969, 6d: AAS 61 (1969) 809; Kongregation für den Gottesdienst, Institutio Generalis Missalis Romani, 26. März 1970, 41, 42, 165; Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae instaurationes, 15. September 1970, 2a: AAS 62 (1970) 696; Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum: AAS 72 (1980) 331. </ref> vorbehalten sein. Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als »Pastoralassistenten« oder Katecheten erfüllen. Es geht nämlich nicht um eine eventuell bessere Gabe der Darstellung oder ein größeres theologisches Wissen, sondern vielmehr um eine demjenigen vorbehaltene Aufgabe, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Deshalb ist nicht einmal der Diözesanbischof bevollmächtigt, von der Norm des Kanons<ref> Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium, 20. Juni 1987: AAS 79 (1987) 1249. </ref> zu dispensieren. Es handelt sich nämlich nicht um eine bloß disziplinäre Verfügung, sondern um ein Gesetz, das die Aufgaben des Lehrens und Heiligens betrifft, die untereinander eng verbunden sind.
Man kann daher die gelegentlich geübte Praxis nicht gestatten, wonach die Homilie Seminaristen anvertraut wird, die als Theologiestudenten noch nicht das Weihesakrament empfangen haben.<ref> Vgl. CIC, can. 266, § 1. </ref> Die Homilie kann nicht als Übung für den künftigen Dienst betrachtet werden.
Jegliche frühere Norm, die Laien die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte, ist durch can. 767, § 1 als aufgehoben anzusehen.<ref> Vgl. ebd., can. 6, § 1, 2o. </ref>
§ 2. Erlaubt sind eine kurze Einführung, um ein besseres Verständnis der Liturgie zu fördern, und ausnahmsweise auch ein etwaiges Zeugnis, das, immer in Einklang mit den liturgischen Vorschriften, an besonderen Tagen (Tag des Seminars, Tag der Kranken usw.) in Eucharistiefeiern vorgetragen wird, wenn dies zur Veranschaulichung der vom zelebrierenden Priester regulär gehaltenen Homilie objektiv angebracht erscheint. Diese Einführungen und Zeugnisse dürfen keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten.
§ 3. Die Möglichkeit eines »Dialogs« in der Homilie<ref> Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Directorium de Missis cum pueris Pueros baptizatos, 1. November 1973, 48: AAS 66 (1974) 44. </ref> kann manchmal vom zelebrierenden Amtsträger in kluger Weise zur Erläuterung eingesetzt werden, ohne dadurch die Predigtpflicht an andere zu delegieren.
§ 4. Die Homilie außerhalb der Meßfeier kann von Laien in Einklang mit dem Recht und unter Beachtung der liturgischen Normen vorgetragen werden.
§ 5. Die Homilie kann keinesfalls Priestern oder Diakonen anvertraut werden, die den geistlichen Stand verloren oder die Ausübung des »geistlichen Dienstes« aufgegeben haben.<ref> Was die Priester angeht, die eine Dispens vom Zölibat erhalten haben, vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normae de dispensatione a sacerdotali coelibatu ad instantiam partis, 14. Oktober 1980, »Normae substantiales«, art. 5. </ref>
Artikel 4: Der Pfarrer und die Pfarrei
Laien können, wie es lobenswerterweise in zahlreichen Fällen geschieht, in den Pfarreien, im Bereich der Kranken-, Pflege-, Erziehungs- und Strafanstalten oder der Militärordinariate usw. Aufgaben übernehmen und somit in fruchtbarer Weise am pastoralen Dienst der Kleriker mitarbeiten. Eine außerordentliche Form der Mitarbeit ist unter den vorgesehenen Bedingungen jene gemäß can. 517, § 2.
§ 1. Das richtige Verständnis und die Anwendung dieses Kanons, »si ob sacerdotum penuriam Episcopus dioecesanus aestimaverit participationem in exercitio curae pastoralis paroeciae concredendam esse diacono aliive personae sacerdotali charactere non insignitae aut personarum communitati, sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam pastoralem moderetur«, verlangt, daß diese außergewöhnliche Maßnahme unter genauer Beachtung der darin enthaltenen Bedingungen durchgeführt wird:
a) »ob sacerdotum penuriam« und nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder einer mißverständlichen »Förderung der Laien« usw.;
b) vorausgesetzt, es handelt sich um »participatio in exercitio curae pastoralis« und nicht darum, die Pfarrei zu leiten, zu koordinieren, zu moderieren oder zu verwalten; dies steht gemäß dem Text des Kanons nur einem Priester zu.
Eben weil es sich um Ausnahmefälle handelt, muß man vor allem die Möglichkeit in Betracht ziehen, zum Beispiel sich eines älteren noch rüstigen Priesters zu bedienen oder mehrere Pfarreien nur einem Priester oder einem »coetus sacerdotum«<ref> Vgl. CIC, can. 517, § 1. </ref> anzuvertrauen.
Jedenfalls soll auch die Präferenz nicht übersehen werden, die derselbe Kanon für den Diakon festlegt.
Schließlich ist in denselben kanonischen Bestimmungen festgehalten, daß diese Formen der Teilhabe an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben in den Pfarreien in keiner Weise das Amt des Pfarrers ersetzen können. Die Vorschrift bekräftigt nämlich, daß in jenen Ausnahmefällen »Episcopus dioecesanus ... sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam pastoralis moderetur«. Das Amt des Pfarrers kann nur einem Priester gültig anvertraut werden (vgl. can. 521, § 1), auch in Fällen objektiven Priestermangels.<ref> Man vermeide daher den Titel »Gemeindeleiter« oder andere Ausdrücke mit derselben Bedeutung als Bezeichnung für Laien, wenn sie an der Wahrnehmung der Seelsorgstätigkeit beteiligt sind. </ref>
§ 2. Diesbezüglich muß man auch bedenken, daß der Pfarrer der eigene Hirte<ref> Vgl. CIC, can. 519. </ref> der ihm übertragenen Pfarrei ist und solange bleibt, bis er aus dem Amt scheidet.<ref> Vgl. ebd., can. 538, §§ 1-2. </ref>
Die Erklärung des Amtsverzichts bei Vollendung des 75. Lebensjahres läßt den Pfarrer nicht »ipso iure« aus dem Amt scheiden. Dies geschieht erst, wenn der Diözesanbischof — nach reiflicher Überlegung sämtlicher Umstände — gemäß can. 538, § 3 definitiv seinen Amtsverzicht angenommen und es ihm schriftlich mitgeteilt hat.<ref> Vgl. ebd., can. 186. </ref> Jedenfalls bedarf es im Licht des Priestermangels, der mancherorts existiert, besonderer Klugheit in dieser Hinsicht.
In Anbetracht des Rechts eines jeden Priesters, die mit dem Empfang der Weihe verbundenen Funktionen auch auszuüben, außer es gibt schwerwiegende gesundheitliche oder disziplinäre Gründe, wird daran erinnert, daß die Vollendung des 75. Lebensjahres keinen verpflichtenden Grund für die Annahme des Amtsverzichts durch den Diözesanbischof darstellt. Dies gilt auch, um eine funktionalistische Sicht des geistlichen Dienstes zu vermeiden.<ref> Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für Dienst und Leben der Priester Tota ecclesia, 31. Januar 1994, 44. </ref>
Artikel 5: Organe der Mitarbeit in der Teilkirche
Diese Organe, die im Zuge der Erneuerung der Kirche gemäß dem II. Vatikanischen Konzil und entsprechend der kanonischen Gesetzgebung gefordert und positiv erprobt wurden, stellen eine Form der aktiven Teilnahme am Leben und an der Sendung der Kirche als Gemeinschaft dar.
§ 1. Die Bestimmungen des Codex über den «Priesterrat» legen fest, welche Priester Mitglieder sein können.<ref> Vgl. CIC, cann. 497-498. </ref> Er ist Priestern vorbehalten, weil er seine Grundlage in der gemeinsamen Teilhabe des Bischofs und der Priester an demselben Priestertum und Amt findet.<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Presbyterorum ordinis, 7. </ref>
Weder Diakone noch Laien können sich daher des aktiven und passiven Wahlrechts erfreuen, auch wenn sie Mitarbeiter der geistlichen Amtsträger sind, ebensowenig wie Priester, die aus dem Klerikerstand entlassen wurden oder die Ausübung des geistlichen Dienstes aufgegeben haben.
§ 2. Der diözesane und der pfarrliche »Pastoralrat«<ref> Vgl. CIC, cann. 514 und 536. </ref> sowie der pfarrliche »Vermögensverwaltungsrat«,<ref> Vgl. ebd., can. 537. </ref> denen auch Laien angehören, haben nur beratendes Stimmrecht; sie können in keiner Weise zu Entscheidungsorganen werden. Für solche Aufgaben können nur jene Gläubigen gewählt werden, die den von den kanonischen Normen bestimmten Erfordernissen entsprechen.<ref> Vgl. ebd., can. 512, §§ 1 und 3; KKK 1650. </ref>
§ 3. Der Vorsitz der pfarrlichen Räte steht dem Pfarrer zu. Daher sind Entscheidungen, die von einem nicht unter dem Vorsitz des Pfarrers oder gegen ihn versammelten Rat gefällt wurden, ungültig und deshalb als nichtig zu betrachten.<ref> Vgl. CIC, can. 536. </ref>
§ 4. Alle diözesanen Räte können die eigene Zustimmung zu einer Handlung des Bischofs gültig nur ausdrücken, wenn diese Zustimmung vom Recht ausdrücklich gefordert ist.
§ 5. Den örtlichen Verhältnissen entsprechend können die Ordinarien sich eigener Studien- oder Expertengruppen für besondere Fragen bedienen. Diese stellen jedoch keine Parallelorgane dar, die den diözesanen Priester- und Pastoralräten oder auch den Räten auf pfarrlicher Ebene die ihnen eigene Verantwortung entziehen, die vom allgemeinen kirchlichen Recht in den cann. 536, § 1 und 537 geregelt sind.<ref> Vgl. ebd., can. 135, § 2. </ref> Wenn solche Organe in der Vergangenheit auf der Basis örtlicher Gewohnheiten oder besonderer Umstände entstanden sind, sind die nötigen Mittel anzuwenden, um sie mit dem geltenden Recht der Kirche in Einklang zu bringen.
§ 6. Der »Dechant«, der auch Dekan oder Erzpriester oder anders genannt wird und sein Vertreter, »Pro-Vikar«, »Pro-Dekan« usw. müssen immer Priester sein.<ref> CIC, can. 553, § 1. </ref> Daher können Nicht-Priester für diese Aufgaben gültig nicht ernannt werden.
Artikel 6: Die liturgischen Feiern
§ 1. Liturgische Handlungen müssen klar die geordnete Einheit des Gottesvolkes als organische Gemeinschaft darstellen<ref> Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum concilium, 26-28; CIC, can. 837. </ref> und dementsprechend die innige Verflochtenheit, die zwischen der liturgischen Handlung und dem organisch strukturierten Wesen der Kirche vorhanden ist.
Dies geschieht, wenn alle Beteiligten treu und mit Hingabe die Rolle ausführen, die ihnen jeweils zukommt.
§ 2. Um auch auf diesem Gebiet die kirchliche Identität jedes einzelnen zu wahren, sind Mißbräuche verschiedener Art abzuschaffen, die der Bestimmung des can. 907 entgegenstehen, demgemäß es den Diakonen und Laien in der Eucharistiefeier nicht erlaubt ist, Gebete oder Gebetsteile — insbesondere das eucharistische Hochgebet und die Doxologie — vorzutragen oder Handlungen und Gesten zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester vorbehalten sind. Ein schwerer Mißbrauch ist es überdies, wenn Laien gleichsam den »Vorsitz« bei der Eucharistiefeier übernehmen und dem Priester nur das Minimum belassen, um deren Gültigkeit zu garantieren.
Auf derselben Linie liegt der offensichtliche Verstoß, falls jemand, der das Weihesakrament nicht empfangen hat, bei liturgischen Feiern Paramente verwendet, die Priestern und Diakonen vorbehalten sind (Stola, Meßgewand oder Kasel, Dalmatik).
Schon der bloße Anschein von Verwirrung, die durch abweichendes liturgisches Verhalten entstehen kann, ist zu vermeiden. Wie die geistlichen Amtsträger an ihre Pflicht zu erinnern sind, alle vorgeschriebenen sakralen Paramente anzuziehen, so können Laien nicht tragen, was ihnen nicht zusteht.
Um Verwirrung zu vermeiden zwischen sakramentalen Feiern unter dem Vositz eines Priesters oder Diakons und anderen von Laien geleiteten liturgischen Handlungen, ist es notwendig, daß dafür klar unterschiedene Formulierungen verwendet werden.
Artikel 7: Sonntagsgottesdienste bei Abwesenheit des Priesters
§ 1. Weil Priester oder Diakone fehlen, finden mancherorts Sonntagsgottesdienste<ref> Vgl. CIC, can. 1248, § 2. </ref> unter der Leitung von Laien statt. Dieser wertvolle und delikate Dienst wird gemäß dem Geist und den besonderen Vorschriften erfüllt, die dazu von der zuständigen kirchlichen Autorität erlassen wurden.<ref> Vgl. CIC, can. 1248, § 2; Ritenkongregation, Instr. Inter oecumenici, 26. September 1964, 37: AAS 66 (1964) 885; Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi ecclesia, 10. Juni 1988: Notitiae 263 (1988). </ref> Um die genannten Gottesdienste zu leiten, müssen Laien eine spezielle Beauftragung des Bischofs haben, der dafür sorgen wird, die entsprechenden Anweisungen bezüglich Dauer, Ort, Bedingungen und verantwortlichem Priester zu geben.
§ 2. Solche Gottesdienste, deren Texte von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sein müssen, stellen immer nur vorläufige Lösungen dar.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Ad-Limina-Besuch der nordamerikanischen Bischöfe, 5. Juni 1993: AAS 86 (1994) 340. </ref> Es ist verboten, in ihrer Struktur Elemente aus der Opferliturgie, vor allem das »eucharistische Hochgebet«, einzufügen, auch nicht in narrativer Form, um bei den Gläubigen keine Irrtümer aufkommen zu lassen.<ref> Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi ecclesia, 35; vgl. auch CIC, can. 1378, § 2, 1o und § 3; can. 1384. </ref> Zu diesem Zweck muß den Teilnehmern an solchen Gottesdiensten immer erklärt werden, daß sie das eucharistische Opfer nicht ersetzen und daß man das Sonntagsgebot nur durch die Mitfeier der heiligen Messe erfüllt.<ref> Vgl. CIC, can. 1248. </ref> In jenen Fällen, wo es die Entfernungen und physischen Umstände gestatten, müssen die Gläubigen angeregt und unterstützt werden, das Gebot möglichst zu erfüllen.
Artikel 8: Außerordentliche Kommunionspender
Schon seit geraumer Zeit arbeiten Laien auf verschiedenen Gebieten der Pastoral mit den geistlichen Amtsträgern zusammen, damit »das unschätzbare Geschenk der Eucharistie immer tiefer erkannt werde und damit man an seiner heilbringenden Wirkung mit immer größerer Intensität teilnimmt«.<ref> HL. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 29. Januar 1973, proemio: AAS 65 (1973) 264. </ref>
Es handelt sich um einen liturgischen Dienst, der objektiven Erfordernissen der Gläubigen entspricht und der vor allem für die Kranken bestimmt ist und für liturgische Versammlungen, wo Gläubige besonders zahlreich sind, die die heilige Kommunion empfangen möchten.
§ 1. Die kanonische Ordnung hinsichtlich des »außerordentlichen Kommunionspenders« muß richtig angewandt werden, um keinerlei Verwirrung zu stiften. Sie legt fest, daß ordentlicher Kommunionspender der Bischof, der Priester und der Diakon ist,<ref> Vgl. CIC, can. 910, § 1; vgl. auch Johannes Paul II., Schreiben Dominicae coenae, 24. Februar 1980, 11: AAS 72 (1980) 142. </ref> während außerordentlicher Kommunionspender sowohl der Akolyth ist als auch ein anderer dazu gemäß can. 230, § 3 beauftragter Gläubiger.<ref> Vgl. CIC, can. 910, § 2. </ref>
Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom Bischof beauftragt werden, als außerordentliche Kommunionspender auch außerhalb der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen, »ad actum vel ad tempus« oder auf Dauer; dazu ist der dafür vorgesehene liturgische Ritus anzuwenden. In Ausnahme- und unvorhergesehenen Fällen kann die Bevollmächtigung »ad actum« vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht.<ref> Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 1: AAS 65 (1973) 264; Missale Romanum, Appendix: Ritus ad deputandum ministrum S. Communionis ad actum distribuendae; Pontificale Romanum: De institutione lectorum et acolytorum. </ref>
§ 2. Damit der außerordentliche Kommunionspender während der Eucharistiefeier die heilige Kommunion austeilen kann, ist es notwendig, daß entweder keine ordentlichen Kommunionspender anwesend sind oder daß diese, obzwar anwesend, wirklich verhindert sind.<ref> Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988) 1373. </ref> Er kann dieselbe Aufgabe auch ausüben, wenn wegen der besonders zahlreichen Teilnahme von Gläubigen, die die heilige Kommunion empfangen möchten, die Eucharistiefeier sich allzusehr in die Länge ziehen würde, weil zu wenige ordentliche Kommunionspender verfügbar sind.<ref> Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 1: AAS 65 (1973) 264; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Inaestimabile donum, 3. April 1980, 10: AAS 72 (1980) 336. </ref>
Diese Aufgabe ist ersatzweise und außerordentlich<ref> CIC, can. 230, §§ 2 und 3 legen fest, daß die dort beschriebenen liturgischen Dienste von Laien nur «ex temporanea deputatione» oder aushilfsweise geleistet werden können. </ref> und sie muß gemäß den Rechtsvorschriften ausgeübt werden. Dazu ist es angebracht, daß der Diözesanbischof in Übereinstimmung mit dem allgemeinen kirchlichen Recht Partikularnormen erläßt, die die Ausübung dieser Beauftragung regeln. Man muß unter anderem vorsehen, daß ein zu diesem Dienst beauftragter Gläubiger gebührend unterrichtet wird über die eucharistische Lehre, über den Charakter seines Dienstes, über die zu beachtenden Rubriken hinsichtlich der dem so hohen Sakrament geschuldeten Verehrung und über die Ordnung bezüglich der Zulassung zur Kommunion.
Um keine Verwirrung zu stiften, sind einige Praktiken zu vermeiden und abzuschaffen, die seit einiger Zeit in manchen Teilkirchen aufgekommen sind, wie etwa:
— der Kommunionempfang der Kommunionspender, als ob sie Konzelebranten wären;
— bei der Erneuerung der Bereitschaftserklärung zum priesterlichen Dienst in der Chrisam-Messe am Gründonnerstag auch solche Gläubige einbeziehen, die ihre Ordensgelübde erneuern oder die Beauftragung als außerordentliche Kommunionspender erhalten;
— der gewohnheitsmäßige Einsatz von außerordentlichen Kommunionspendern in der heiligen Messe unter willkürlicher Ausweitung des Begriffs der »zahlreichen Teilnahme«.
Artikel 9: Das Apostolat für die Kranken
§ 1. Auf diesem Gebiet können Laien eine wertvolle Mitarbeit leisten.<ref> Vgl. Rituale Romanum - Ordo Unctionis Infirmorum, Praenotanda, 17. Editio typica, Vatikan 1972. </ref> Unzählig sind die Zeugnisse von karitativen Werken und Gesten, die von Laien, sei es einzeln oder in Formen gemeinschaftlichen Apostolats an den Kranken vollbracht werden. Dies bildet eine vorrangige christliche Präsenz in der Welt des Leidens und der Krankheit. Wo Laien die Kranken in den schwersten Momenten begleiten, ist es ihre hauptsächliche Aufgabe, das Verlangen nach den Sakramenten der Buße und der Krankensalbung zu wecken und die Bereitschaft dazu zu fördern sowie bei der Vorbereitung auf eine gute sakramentale Einzelbeichte und auch auf den Empfang der Krankensalbung zu helfen. Hinsichtlich der vielfältigen Formen der Sakramentalien haben die Laien darauf zu achten, daß deren Feier nicht zur Meinung verführt, es würde sich um jene Sakramente handeln, deren Spendung ausschließlich dem Bischof und Priester zusteht. Keinesfalls können Nicht-Priester Salbungen vornehmen, weder mit dem für die Krankensalbung geweihten noch mit dem nicht geweihten Öl.
§ 2. Bezüglich der Spendung dieses Sakraments greift die kanonische Rechtsordnung auf die theologisch sichere Lehre und auf die jahrhundertealte Praxis der Kirche zurück,<ref> Vgl. Jak 5,14-15; Thomas von Aquin, In IV Sent. d. 4 q. un.; Konzil von Florenz, Bulle Exultate Deo (DS 1325); Konzil von Trient, Doctrina de sacramento extremae unctionis, cap. 3 (DS 1697; 1700) und can. 4 de extrema unctione (DS 1719); KKK 1516. </ref> wonach die Krankensalbung gültig nur der Priester spendet.<ref> Vgl. CIC, can. 1003, § 1. </ref> Diese Bestimmung steht in völliger Übereinstimmung mit dem Glaubensgeheimnis, das durch die Ausübung des priesterlichen Dienstes bezeichnet und verwirklicht wird.
Es ist zu betonen, daß der ausschließlich dem Priester vorbehaltene Dienst der Krankensalbung in enger Verbindung dieses Sakramentes mit der Sündenvergebung und mit dem würdigen Empfang der Eucharistie zu sehen ist. Niemand sonst kann als ordentlicher oder außerordentlicher Spender des Sakraments fungieren; jedwede derartige Handlung stellt eine Simulation des Sakraments dar.<ref> Vgl. ebd., cann. 1379 und 392, § 2. </ref>
Artikel 10: Assistenz bei der Trauung
§ 1. Die Möglichkeit, Laien zur Eheschließungsassistenz zu delegieren, kann sich unter ganz besonderen Umständen bei schwerwiegendem Mangel an geweihten Amtsträgern als notwendig erweisen.
Sie ist jedoch von drei Voraussetzungen abhängig. Der Diözesanbischof kann eine solche Delegation einzig in den Fällen erteilen, in denen Priester oder Diakone fehlen, und nur, nachdem er für die eigene Diözese eine empfehlende Stellungnahme der Bischofskonferenz und die erforderliche Erlaubnis des Heiligen Stuhls erhalten hat.<ref> Vgl. ebd., can. 1112. </ref>
§ 2. Auch in diesen Fällen ist die kanonische Bestimmung über die Gültigkeit der Delegation<ref> Vgl. ebd., can. 1111, § 2. </ref> sowie über die Eignung, Fähigkeit und Haltung der Laien zu beachten.<ref> Vgl. ebd., can. 1112, § 2. </ref>
§ 3. Abgesehen von dem außerordentlichen Fall, der in can. 1112 C.I.C. bei Fehlen von Priestern oder Diakonen, die der Trauung assistieren könnten, vorgesehen ist, kann kein geistlicher Amtsträger einen Laien zu dieser Assistenz und zur Entgegennahme des Ehekonsenses gemäß can. 1108, § 2 bevollmächtigen.
Artikel 11: Der Spender der Taufe
Angesichts der Abwesenheit von geistlichen Amtsträgern ist die Glaubenstreue besonders lobenswert, mit der nicht wenige Christen in schmerzlichen Situationen der Verfolgung, aber auch in Missionsgebieten und in anderen Fällen besonderer Not, das Sakrament der Taufe den neuen Generationen bewahrt haben und immer noch bewahren. Außer im Notfall kann gemäß der kanonischen Bestimmung, falls der ordentliche Spender fehlen oder verhindert sein sollte,<ref> Vgl. CIC, can. 861, § 2; Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda generalia, 16-17. </ref> ein Laie zum außerordentlichen Spender der Taufe bestimmt werden.<ref> Vgl. CIC, can. 230. </ref> Auf eine allzu großzügige Auslegung ist zu achten und eine gewohnheitsmäßige Erteilung dieser Befugnis zu vermeiden.
So können zum Beispiel für die Abwesenheit oder die Verhinderung, die die Beauftragung von Laien mit der Taufspendung gestatten würden, nicht die Überlastung des geistlichen Amtsträgers oder seine außerhalb des Pfarrgebiets liegende Wohnung angeführt werden, wie auch nicht seine fehlende Verfügbarkeit für den von der Familie vorgesehenen Tag der Taufe. Solche Begründungen sind nicht hinreichend.
Artikel 12: Die Leitung kirchlicher Begräbnisfeiern
Unter den gegenwärtigen Bedingungen wachsender Entchristlichung und religiöser Entfremdung kann der Moment des Todes und des Begräbnisses manchmal eine sehr günstige pastorale Gelegenheit für eine direkte Begegnung der geistlichen Amtsträger mit jenen Gläubigen bieten, die die religiöse Praxis aufgegeben haben.
Daher ist es wünschenswert, daß die Priester und Diakone auch unter Opfern persönlich den Begräbnisfeiern gemäß den örtlichen Bräuchen vorstehen, um für die Verstorbenen zu beten und sich auch den Familien zu nähern und die sich bietende Gelegenheit für eine angemessene Evangelisierung zu nutzen.
Laien können kirchliche Begräbnisse nur im Fall tatsächlichen Fehlens von geweihten Amtsträgern und unter Beachtung der diesbezüglichen liturgischen Normen leiten.<ref> Vgl. Ordo Exsequiarum, Praenotanda, 19. </ref> Für diese Aufgabe müssen sie lehrmäßig und liturgisch gut vorbereitet werden.
Artikel 13: Notwendige Auswahl und angemessene Ausbildung
Es ist Pflicht der zuständigen Autorität, falls die in den vorhergehenden Artikeln angeführten Fälle objektiver Notwendigkeit eines »Supplierens« eintreten sollte, Gläubige auszuwählen, die sich durch gesunde Lehre und vorbildlichen Lebenswandel auszeichnen. Daher können zur Ausübung dieser Aufgaben Katholiken nicht zugelassen werden, die keinen würdigen Lebenswandel führen, sich keines guten Rufes erfreuen oder sich in einer nicht mit der kirchlichen Morallehre übereinstimmenden familiären Situation befinden. Außerdem müssen sie eine für die angemessene Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben erforderliche Ausbildung haben.
Gemäß dem Partikularrecht sollen sie ihre Kenntnisse vervollkommnen und möglichst die Ausbildungskurse besuchen, die die zuständige Autorität im Bereich der Teilkirche abhalten wird<ref> Vgl. CIC, can. 231, § 1. </ref> — allerdings nicht in den Seminaren, die ausschließlich den Kandidaten für das Priesteramt vorbehalten sein müssen.<ref> »Integrierte« Seminare sind nicht zulässig. </ref> Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die dargebotene Lehre vollständig mit dem kirchlichen Lehramt übereinstimmt und sich in einem wirklich geistlichen Klima abwickelt.
SCHLUSSWORT
Der Heilige Stuhl empfiehlt das vorliegende Dokument dem pastoralen Eifer der Diözesanbischöfe der verschiedenen Teilkirchen und der anderen Ordinarien im Vertrauen darauf, daß seine Umsetzung reiche Frucht trage für das Wachstum der Gemeinschaft zwischen den geistlichen Amtsträgern und den Laien.
Wie der Heilige Vater angemerkt hat, »muß die besondere Gabe eines jeden Glieds der Kirche mit Klugheit und Bestimmtheit anerkannt, verteidigt, gefördert, hervorgehoben und koordiniert werden ohne Vertauschung der Rollen, der Aufgaben oder der theologischen und kanonischen Bedingungen«.<ref> Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die »Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester«, 3. </ref>
Wenn einerseits der Priestermangel in manchen Zonen besonders zu spüren ist, so zeigt sich in anderen ein vielversprechendes Aufblühen von Berufungen, das positive Aussichten für die Zukunft erkennen läßt. Daher können die vorgelegten Lösungen für den Mangel an geistlichen Amtsträgern nur vorübergehend sein. Zugleich ist der Förderung der Priesterberufungen in der Pastoral Vorrang einzuräumen.<ref> Vgl. ebd., 6. </ref>
Diesbezüglich erinnert der Heilige Vater daran, daß »in einigen örtlichen Situationen großzügige und sinnvolle Lösungen geschaffen wurden. Die Bestimmungen des Codex des kanonischen Rechtes haben neue Möglichkeiten eröffnet, die jedoch richtig anzuwenden sind, um nicht dem Mißverständnis zu unterliegen, normative Lösungen, die wegen Fehlens oder mangels geistlicher Amtsträger für außerordentliche Situationen vorgesehen wurden, als gewöhnlich und normal zu betrachten«.<ref> Ebd., 2. </ref>
Dieses Dokument beabsichtigt, genaue Richtlinien zu erteilen, um eine wirksame Mitarbeit der Laien in solchen Umständen und unter Beachtung der Integrität des pastoralen Dienstes der Priester zu sichern. »Man muß verständlich machen, daß diese Präzisierungen und Klärungen nicht aus dem Bemühen erwachsen, klerikale Privilegien zu verteidigen, sondern aus der Notwendigkeit, dem Willen Christi gehorsam zu sein und die von ihm seiner Kirche unauslöschlich eingeprägte Grundgestalt zu respektieren«.<ref> Ebd., 5. </ref>
Deren rechte Anwendung wird im Rahmen der lebendigen hierarchischen »communio« den Laien von Nutzen sein. Sie sind ja gerufen, all die reichen Möglichkeiten ihrer eigenen Begabungen zu entfalten und sie mit »immer größerer Verfügbarkeit in der Erfüllung der eigenen Sendung zu leben«.<ref> Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 58: AAS 81 (1989) 507. </ref>
Die leidenschaftliche Empfehlung des Völkerapostels an Timotheus: »Ich beschwöre dich bei Gott und bei Christus Jesus ...: Verkünde das Wort, tritt dafür ein, ob man es hören will oder nicht; weise zurecht, tadle, ermahne ..., sei in allem nüchtern ... erfülle treu deinen Dienst« (2 Tim 4,1-5) möge besonders die geistlichen Hirten angehen, die gerufen sind, die ihnen eigene Aufgabe zu erfüllen, »die allgemeine Ordnung der ganzen Kirche zu fördern ... und auf die Einhaltung aller kirchlichen Gesetze zu drängen«.<ref> CIC, can. 392. </ref>
Diese schwerwiegende Pflicht bildet das nötige Instrument, damit die reichen Energien, die jedem Stand des kirchlichen Lebens eignen, gemäß den wunderbaren Fügungen des Geistes richtig gelenkt werden und die »communio« auf dem täglichen Weg der ganzen Gemeinschaft zur wirksamen Realität werde.
Die Jungfrau Maria, Mutter der Kirche, deren Fürbitte wir dieses Dokument anvertrauen, möge allen helfen, dessen Absichten zu verstehen und für die treue Anwendung, die auf eine größere apostolische Fruchtbarkeit hinzielt, alle Kräfte aufzubringen.
Partikulargesetze und geltendes Gewohnheitsrecht, die diesen Normen entgegenstehen, sowie etwaige Befugnisse, die der Heilige Stuhl oder irgendeine andere ihm untergebene Autorität »ad experimentum« gewährt hat, sind widerrufen.
Der Papst hat die vorliegende Instruktion am 13. August 1997 «in forma specifica» approbiert und deren Promulgation angeordnet.
am Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel.
Kongregation für den Klerus
Darío Castrillón Hoyos
Pro-Präfekt
Crescenzio Sepe
Sekretär
Päpstlicher Rat für die Laien
James Francis Stafford
Präsident
Stanislaw Rylko
Sekretär
[[Kongregation für die Glaubenslehre
Joseph Card. Ratzinger
Präfekt
Tarcisio Bertone SDB
Sekretär
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Jorge Arturo Medina Estévez
Pro-Präfekt
Geraldo Majella Agnelo
Sekretär
Kongregation für die Bischöfe
Bernardin Card. Gantin
Präfekt
Jorge María Mejía
Sekretär
Kongregation für die Evangelisierung der Völker
Jozef Card. Tomko
Präfekt
Giuseppe Uhac
Sekretär
Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Eduardo Card. Martínez Somalo
Präfekt
Piergiorgio Silvano Nesti CP
Sekretär
Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten
Julián Herranz
Präsident
Bruno Bertagna
Anmerkungen
<references />