Interzelebration

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Version vom 22. November 2016, 19:09 Uhr von Oswald (Diskussion | Beiträge) (Der theologische Hintergrund)
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Interzelebration bedeutet die Konzelebration der Heiligen Messe mit einem Diener oder Amtsträger einer christlichen (d.h. ökumenischen) Konfession, welche nicht die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hat. Sie ist in keinem Fall statthaft (Ecclesia de eucharistia Nr. 45). Die Konzelebration der Heiligen Messe ist nur in den Teilkirchen (Diözesen) und mit den „unierten“ Teilen der Ostkirche gestattet.

Der theologische Hintergrund

"Die Feier der Eucharistie kann nicht der Ausgangspunkt der Gemeinschaft sein, sie setzt diese vielmehr als existent voraus, um sie zu stärken und zur Vollkommenheit zu führen. Das Sakrament drückt ein solches Band der Gemeinschaft sowohl in der unsichtbaren Dimension, die uns in Christus durch das Wirken des Heiligen Geistes mit dem Vater und untereinander verbindet, als auch in der sichtbaren Dimension aus, welche die Gemeinschaft in der Lehre der Apostel, in den Sakramenten und in der hierarchischen Ordnung beinhaltet. Die innige Beziehung, die zwischen den unsichtbaren Elementen und den sichtbaren Elementen der kirchlichen Gemeinschaft besteht, ist ein Konstitutivum der Kirche als Sakrament des Heiles.<ref>II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 14.</ref> Nur in diesem Zusammenhang gibt es eine gültige Feier der Eucharistie und eine wahrhafte Teilnahme an ihr. Daher ergibt sich als eine grundsätzliche Anforderung an die Eucharistie, dass sie in der Communio gefeiert werde, und zwar konkret in der Unversehrtheit ihrer Bande." (Ecclesia de eucharistia Nr. 35).

Und in Nr. 44:

"Gerade weil die Einheit der Kirche, welche die Eucharistie durch das Opfer und den Empfang des Leibes und Blutes des Herrn vollzieht, unter dem unabdingbaren Anspruch der vollen Gemeinschaft steht, die durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und des kirchlichen Leitungsamtes gesichert wird, ist es nicht möglich, die eucharistische Liturgie gemeinsam zu feiern bevor diese Bande nicht völlig wiederhergestellt sind. Eine derartige Konzelebration wäre kein sinnvoller Weg und könnte sich vielmehr als ein Hindernis für das Erreichen der vollen Gemeinschaft erweisen, da sie den Sinn für die Entfernung vom Ziel verschleiert und Zweideutiges über die eine oder andere Glaubenswahrheit einführt oder dafür Vorschub leistet. Der Weg zur vollen Einheit kann nicht anders beschritten werden als in der Wahrheit." Zu diesem Thema lasse das Verbot des Kirchenrechts keinen Raum für Unklarheiten,<ref>Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 908; Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen, can. 702; Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen, Direktorium für die Ökumene, 25. März 1993, 122-125, 129-131: AAS 85 (1993), 1086-1089; Kongregation für die Glaubenslehre, Brief Ad exsequendam, 18. Mai 2001; AAS (2001), 786.</ref> und zwar im Gehorsam gegenüber den vom Zweiten Vatikanischen Konzil proklamierten moralischen Normen."<ref>"Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalls, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten" : Dekret Orientalium ecclesiarum, 26.</ref>

Die verbotene Interzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern von Kirchen, sieht für Zuwiderhandelnde im Kirchenrecht eine gerechte Strafe vor (CIC 1983 can. 1365). "Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern kirchlicher Gemeinschaften, die nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen, ist ein schwerwiegendes Verbrechen (graviora delicta), das nur die Kongregation für die Glaubenslehre zu behandeln" habe.<ref>Vgl. Redemptionis sacramentum, Nr. 172; Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 908, 1365; Kongregation für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786.</ref>

Päpstliches

Paul VI.

Johannes Paul II.

siehe: Interkommunion

Anmerkungen

<references />