Redemptionis sacramentum (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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'''13''' Alle Normen und Hinweise, die in dieser Instruktion dargelegt werden, stehen in verschiedener Weise mit der Aufgabe der Kirche in Beziehung, auf die rechte und würdige Feier dieses so großen Mysteriums zu achten. Von den verschiedenen Stufen, auf denen die einzelnen Normen mit dem obersten Gesetz des ganzen kirchlichen Rechts verbunden sind, nämlich mit der Sorge um das Heil der Seelen, handelt das letzte Kapitel dieser Instruktion.<ref>Vgl. [[Codex Iuris Canonici]] (25. Januar 1983), can. 1752.</ref> | '''13''' Alle Normen und Hinweise, die in dieser Instruktion dargelegt werden, stehen in verschiedener Weise mit der Aufgabe der Kirche in Beziehung, auf die rechte und würdige Feier dieses so großen Mysteriums zu achten. Von den verschiedenen Stufen, auf denen die einzelnen Normen mit dem obersten Gesetz des ganzen kirchlichen Rechts verbunden sind, nämlich mit der Sorge um das Heil der Seelen, handelt das letzte Kapitel dieser Instruktion.<ref>Vgl. [[Codex Iuris Canonici]] (25. Januar 1983), can. 1752.</ref> | ||
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+ | ==Kapitel I: Die Regelung der heiligen Liturgie== | ||
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+ | '''14''' «Die Regelung der heiligen Liturgie hängt einzig von der Autorität der Kirche ab; und zwar liegt diese beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechts beim Bischof».<ref> [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Konst. über die hl. [[Liturgie]] [[Sacrosanctum concilium]], Nr. 22 § 1; vgl. [[Codex Iuris Canonici]], can. 838 § 1.</ref> | ||
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+ | '''15''' Der Papst, «Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden, [...] verfügt [...] kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann»,<ref>[[Codex Iuris Canonici]], can. 331; vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Dogm. Konst. über die Kirche [[Lumen gentium]], Nr. 22. </ref> und zwar auch im Kontakt mit den Hirten und den Herden. | ||
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+ | '''16''' Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu rekognoszieren sowie darüber zu wachen, dass die liturgischen Ordnungen, besonders jene, durch welche die Feier des hochheiligen Messopfers geregelt ist, überall getreu eingehalten werden.<ref>Vgl. [[Codex Iuris Canonici]], can. 838 § 2.</ref> | ||
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+ | '''17''' Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung «behandelt das, was, unbeschadet der Kompetenz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem Apostolischen Stuhl im Hinblick auf die Regelung und die Förderung der heiligen Liturgie, vor allem der Sakramente obliegt. Sie fördert und schützt die Ordnung der Sakramente, besonders was ihre gültige und erlaubte Feier betrifft». Schließlich «achtet sie aufmerksam darauf, dass die liturgischen Regelungen genau eingehalten werden, dass Missbräuchen zuvorgekommen wird und solche, wo man sie aufdeckt, abgeschafft werden».<ref>[[Papst]] [[Johannes Paul II.]], Apost. Konst. [[Pastor bonus]] (28. Juni 1988): [[AAS]] 80 (1988) 841-924; hier Artt. 62, 63 und 66: 876-877.</ref> Gemäß der Tradition der ganzen Kirche ist dabei die Sorge für die Feier der heiligen Messe und für die Verehrung, die der heiligsten Eucharistie auch außerhalb der Messe erwiesen wird, vorrangig. | ||
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+ | '''18''' Die Christgläubigen haben das Recht, dass die kirchliche Autorität die heilige Liturgie vollständig und wirksam regelt, damit die Liturgie niemals als «Privatbesitz von irgend jemandem, weder des Zelebranten noch der Gemeinde, in der die Mysterien gefeiert werden»,<ref>[[Papst]] [[Johannes Paul II.]], [[Enzyklika]] [[Ecclesia de eucharistia]], Nr. 52: [[AAS]] 95 (2003) 468.</ref> betrachtet werde. | ||
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+ | ===1. Der Diözesanbischof, Hoherpriester seiner Herde=== | ||
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+ | '''19''' Der Diözesanbischof, erster Ausspender der Mysterien Gottes, ist in der ihm anvertrauten Ortskirche Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens.<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe [[Christus dominus]] (28. Oktober 1965), Nr. 15; vgl. auch Konst. über die hl. [[Liturgie]] [[Sacrosanctum concilium]], Nr. 41; [[Codex Iuris Canonici]], can. 387.</ref> Denn «der Bischof ist, mit der Fülle des Weihesakramentes ausgezeichnet, “Verwalter der Gnade des höchsten Priestertums”<ref>Gebet zur [[Bischofsweihe]] im byzantinischen Ritus: Euchologion to mega, Rom 1873, 139.</ref>, vorzüglich in der Eucharistie, die er selbst darbringt oder darbringen lässt<ref>Vgl. hl. [[Ignatius von Antiochien]], Brief an die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8, 1: ed. [[Franz Xaver Funk|F.X. Funk]], I, 282.</ref> und aus der die Kirche immerfort lebt und wächst».<ref>[[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Dogm. Konst. über die Kirche [[Lumen gentium]], Nr. 26; vgl. [[Ritenkongregation|Hl. Kongr. für die Riten]], [[Instruktion]] [[Eucharisticum mysterium]], Nr. 7: [[AAS]] 59 (1967) 545; vgl. auch [[Papst]] [[Johannes Paul II.]], [[Apostolisches Schreiben]] [[Pastores gregis]] (16. Oktober 2003), Nrn. 32-41: L'[[Osservatore Romano]] (17. Oktober 2003) 6-8.</ref> | ||
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+ | '''20''' In besonderer Weise offenbart sich die Kirche jedes Mal, wenn die Messe gefeiert wird, und zwar vor allem in der Kathedralkirche, «bei der vollen und tätigen Teilnahme des ganzen heiligen Volkes Gottes, [...] in einem Gebet und an einem Altar, dem der Bischof vorsteht», der von seinem Presbyterium, den Diakonen und den übrigen Dienern umgeben ist.<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Konst. über die hl. [[Liturgie]] [[Sacrosanctum concilium]], Nr. 41; vgl. hl. [[Ignatius von Antiochien]], Brief an die Gemeinde von Magnesia, Nr. 7; An die Gemeinde von Philadelphia, Nr. 4; An die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8: ed. [[Franz Xaver Funk|F.X. Funk]], I, 236, 266, 281; [[Missale Romanum]], Institutio Generalis, Nr. 22; vgl. auch [[Codex Iuris Canonici]], can. 389.</ref> Außerdem wird «jede rechtmäßige Feier der Eucharistie [...] vom Bischof geleitet, dem das Amt übertragen ist, den Gottesdienst der christlichen Religion der göttlichen Majestät darzubringen und gemäß den Geboten des Herrn und den Gesetzen der Kirche, die durch seine besondere Entscheidung für die Diözese näher bestimmt werden, zu leiten».<ref>[[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Dogm. Konst. über die Kirche [[Lumen gentium]], Nr. 26.</ref> | ||
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+ | '''21''' «Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind».<ref>[[Codex Iuris Canonici]], can. 838 § 4.</ref> Zugleich soll der Bischof immer darauf achten, dass die von den Normen der liturgischen Bücher vorgesehene Freiheit, die Feier auf kluge Weise dem Kirchengebäude, der Versammlung der Gläubigen und den pastoralen Umständen anzupassen, nicht beeinträchtigt wird, so dass der ganze heilige Ritus wirklich dem Empfinden der Menschen entspricht.<ref>Vgl. Cons. ad esequ. Const. Lit., Dubium: Notitiae 1 (1965) 254.</ref> | ||
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+ | '''22''' Der Bischof leitet die ihm anvertraute Ortskirche.<ref>Vgl. Apg 20, 28; [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Dogm. Konst. über die Kirche [[Lumen gentium]], Nrn. 21 u. 27; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche [[Christus dominus]], Nr. 3.</ref> Seine Aufgabe ist es zu regeln, zu führen, zu inspirieren, manchmal auch zu mahnen.<ref>Vgl. [[Kongregation für den Gottesdienst]], [[Instruktion]] [[Liturgicae instaurationes]] (5. September 1970): [[AAS]] 62 (1970) 694.</ref> So erfüllt er das heilige Amt, das er durch die Bischofsweihe<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Dogm. Konst. über die Kirche [[Lumen gentium]], Nr. 21; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche [[Christus dominus]], Nr. 3.</ref> zur Auferbauung seiner Herde in der Wahrheit und in der Heiligkeit empfangen hat.<ref>Vgl. [[Caeremoniale Episcoporum]] ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Ioannis Pauli Pp. II promulgatum, editio typica (14. September 1984), Typis Polyglottis Vaticanis 1985, Nr. 10.</ref> Er soll den eigentlichen Sinn der liturgischen Riten und Texte aufzeigen und in den Priestern, Diakonen und christgläubigen Laien den Geist der heiligen Liturgie nähren,<ref>Vgl. [[Missale Romanum]], Institutio Generalis, Nr. 387.</ref> damit alle zu einer tätigen und fruchtbaren Feier der Eucharistie geführt werden.<ref>Vgl. ebd., Nr. 22.</ref> Zugleich soll er dafür sorgen, dass der gesamte Leib der Kirche in der Diözese, im Land und in der ganzen Welt in der Eintracht und in der Einheit der Liebe wachse.<ref>Vgl. [[Kongregation für den Gottesdienst]], [[Instruktion]] [[Liturgicae instaurationes]]: [[AAS]] 62 (1970) 694.</ref> | ||
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+ | '''23''' Die Gläubigen «müssen dem Bischof anhangen wie die Kirche Jesus Christus und wie Jesus Christus dem Vater, damit alles durch die Einheit zusammenstimme und überströme zum Ruhm Gottes».<ref> [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Dogm. Konst. über die Kirche [[Lumen gentium]], Nr. 27; vgl. 2 Kor 4, 15.</ref> Alle, auch die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens und aller Vereinigungen oder kirchlichen Bewegungen jedweder Art, sind bezüglich der liturgischen Ordnung in allem der Autorität des Diözesanbischofs unterworfen,<ref>Vgl. [[Codex Iuris Canonici]], cann. 397 § 1; 678 § 1.</ref> unbeschadet der legitim zuerkannten Rechte. Dem Diözesanbischof kommt daher das Recht und die Pflicht zu, die Kirchen und Oratorien seines Gebietes hinsichtlich der liturgischen Ordnung zu beaufsichtigen und zu überwachen, auch jene, die von Mitgliedern der oben genannten Institute errichtet sind oder geleitet werden, wenn sie von den Christgläubigen ständig besucht werden.<ref>Vgl. ebd., can. 683 § 1.</ref> | ||
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+ | '''24''' Das christliche Volk hat seinerseits das Recht, dass der Diözesanbischof darauf achtet, dass sich kein Missbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien sowie die Verehrung Gottes und der Heiligen.<ref>Vgl. ebd., can. 392.</ref> | ||
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+ | '''25''' Die vom Bischof eingesetzten Kommissionen, Räte oder Ausschüsse zur «Förderung der Liturgie sowie der sakralen Musik und Kunst in seiner Diözese» müssen nach der Gesinnung und den Anweisungen des Bischofs handeln und sich auf seine Autorität und Zustimmung stützen, damit sie in angemessener Weise ihre Aufgabe erfüllen<ref>Vgl. [[Papst]] [[Johannes Paul II.]], [[Apostolisches Schreiben]] [[Vicesimus quintus annus]], Nr. 21: [[AAS]] 81 (1989) 917; [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Konst. über die hl. [[Liturgie]] [[Sacrosanctum concilium]], Nrn. 45-46; [[Papst]] [[Pius XII.]], [[Enzyklika]] [[Mediator dei]]: [[AAS]] 39 (1947) 562.</ref> und der wirksamen Leitung des Bischofs in seiner Diözese dienen. Wie schon längst notwendig ist, sollen die Bischöfe alle Gremien dieser Art, die übrigen Einrichtungen und alle Initiativen in der Liturgie dahingehend untersuchen, ob ihre bisherige Tätigkeit fruchtbar gewesen ist,<ref>Vgl. [[Papst]] [[Johannes Paul II.]], [[Apostolisches Schreiben]] [[Vicesimus quintus annus]], Nr. 20: [[AAS]] 81 (1989) 916.</ref> und sorgfältig beurteilen, welche Korrekturen oder Verbesserungen in ihrer Zusammensetzung und Arbeitsweise vorzunehmen sind,<ref>Vgl. ebd.</ref> damit sie zu neuer Kraft kommen. Es soll immer bedacht werden, dass man die Experten aus jenen Personen auswählen muss, deren Festigkeit im katholischen Glauben und deren theologische und kulturelle Bildung anerkannt sind. | ||
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+ | ===2. Die Bischofskonferenz=== | ||
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+ | '''26''' Das gilt auch für jene Kommissionen, die für diesen Bereich zuständig sind und nach dem Wunsch des Konzils<ref>Vgl. [[II. Vatikanum|II. Vat. Ökum. Konzil]], Konst. über die hl. [[Liturgie]] [[Sacrosanctum concilium]], Nr. 44; [[Kongregation für die Bischöfe]], Ep. Praesidibus Episcoporum Conferentiarum missa nomine quoque Congr. pro Gentium Evangelizatione (21. Juni 1999), Nr. 9: [[AAS]] 91 (1999) 999.</ref> von der Bischofskonferenz errichtet wurden. Deren Mitglieder müssen Bischöfe sein, die klar von den Experten, die Hilfsdienste leisten, zu unterscheiden sind. Wo die Zahl der Mitglieder einer Bischofskonferenz nicht ausreicht, damit ohne Schwierigkeit eine Liturgische Kommission gewählt oder errichtet werden kann, soll ein Rat oder Kreis von Experten ernannt werden, der immer unter Vorsitz eines Bischofs soweit wie möglich dieselbe Aufgabe wahrnimmt, jedoch nicht den Namen «Liturgische Kommission» tragen soll. | ||
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+ | '''27''' Der Apostolische Stuhl hat seit dem Jahr 1970<ref>Vgl. [[Kongregation für den Gottesdienst]] [[Instruktion]] [[Liturgicae instaurationes]], Nr. 12: [[AAS]] 62 (1970) 692-704, hier 703.</ref> das Aufhören aller Experimente bezüglich der Feier der heiligen Messe angemahnt und dies im Jahr 1988 von neuem bekräftigt.<ref>Vgl. [[Kongregation für den Gottesdienst]] Declaratio circa Preces eucharisticae et experimenta liturgica (21. März 1988): Notitiae 24 (1988) 234-236.</ref> Daher haben die einzelnen Bischöfe und Bischofskonferenzen keine Befugnis, Experimente bezüglich liturgischer Texte und anderer Dinge, die in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu gestatten. Damit solche Experimente in Zukunft durchgeführt werden können, ist die Erlaubnis der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erforderlich, die schriftlich gegeben und von den Bischofskonferenzen beantragt werden muss. Diese Erlaubnis wird jedoch nur aus einem schwerwiegenden Grund gewährt. Was die Bemühungen um Inkulturation im Bereich der Liturgie betrifft, sind die erlassenen besonderen Normen streng und zur Gänze einzuhalten.<ref>Vgl. [[Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung]], [[Instruktion]] [[Varietates legitimae]]: [[AAS]] 87 (1995) 288-314.</ref> | ||
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+ | '''28''' Alle Normen im Bereich der Liturgie, die eine Bischofskonferenz nach Maßgabe des Rechts für ihr Gebiet beschlossen hat, sind der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die Rekognoszierung vorzulegen, ohne die sie keinen verbindlichen Charakter haben.<ref>Vgl. [[Codex Iuris Canonici]], can. 838 § 3; [[Ritenkongregation|Hl. Kongr. für die Riten]], [[Instruktion]] Inter Oecumenici (26. September 1964), Nr. 31: [[AAS]] 56 (1964) 883; [[Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung]], [[Instruktion]] [[Liturgiam authenticam]], Nrn. 79-80: [[AAS]] 93 (2001) 711-713.</ref> | ||
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Version vom 16. Juli 2014, 10:29 Uhr
Redemptionis sacramentum |
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der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind
25. März 2004
(Offizieller lateinischer Text: AAS 96 [2004/9] 549-601)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1 Das Sakrament der Erlösung<ref>Vgl. Missale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli Pp. VI promulgatum, Ioannis Pauli Pp. II cura recognitum, editio typica tertia (20. April 2000), Typis Vaticanis 2002, Missa votiva de Dei misericordia, oratio super oblata, 1159.</ref> wird von der Mutter Kirche in der heiligsten Eucharistie mit festem Glauben anerkannt, freudig angenommen, gefeiert und anbetend verehrt. Dabei verkündet die Kirche den Tod Jesu Christi und preist seine Auferstehung, bis er kommt in Herrlichkeit,<ref>Vgl. 1 Kor 11, 26; Missale Romanum, Prex Eucharistica, acclamatio post consecrationem, 576; Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia (17. April 2003), Nrn. 5, 11, 14, 18: AAS 95 (2003) 436, 440-441, 442, 445.</ref> um als Herr und unbesiegbarer Gebieter, als ewiger Priester und König der ganzen Welt das Reich der Wahrheit und des Lebens dem allmächtigen Vater in seiner unendlichen Majestät zu übergeben.<ref>Vgl. Jes 10, 33; 51, 22; Missale Romanum, In sollemnitate Domini nostri Iesu Christi, universorum Regis, Praefatio, 499.</ref>
2 Die Lehre der Kirche über die heiligste Eucharistie, die das Heilsgut der Kirche in seiner ganzen Fülle, Christus selbst, unser Osterlamm,<ref>Vgl. 1 Kor 5, 7; II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965), Nr. 5; Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ecclesia in europa (28. Juni 2003), Nr. 75: AAS 95 (2003) 649-719, hier 693.</ref> enthält, die Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens ist<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), Nr. 11.</ref> und deren ursächlicher Einfluss sich am Ursprung der Kirche selbst zeigt,<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 21: AAS 95 (2003) 447.</ref> ist im Laufe der Jahrhunderte in den Schriften der Konzilien und der Päpste mit großer Sorgfalt und hoher Autorität dargelegt worden. Vor kurzem hat Papst Johannes Paul II. in der Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» einige grundlegende Aspekte zu diesem Thema für die kirchliche Situation unserer Zeit von neuem vorgelegt.<ref>Vgl. ebd.: AAS 95 (2003) 433-475.</ref>
Damit die Kirche dieses so große Mysterium auch heute in der Feier der heiligen Liturgie gebührend schütze, hat der Papst der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung aufgetragen,<ref>Vgl. ebd., Nr. 52: AAS 95 (2003) 468.</ref> nach gemeinsamer Beratung mit der Kongregation für die Glaubenslehre diese Instruktion zu verfassen, in der einige Fragen bezüglich der Ordnung des Sakramentes der Eucharistie behandelt werden. Was in dieser Instruktion dargelegt wird, ist deshalb in Zusammenhang mit der Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» zu lesen.
Es wird jedoch nicht beabsichtigt, eine Zusammenfassung aller Normen über die heiligste Eucharistie vorzulegen. Um den tiefen Sinn der liturgischen Normen zu bekräftigen,<ref>Vgl. ebd.</ref> sollen in dieser Instruktion vielmehr einige geltende Regelungen, die bereits verlautbart und festgesetzt sind, aufgegriffen und andere Bestimmungen getroffen werden, welche die geltenden Normen erklären und vervollständigen, sie den Bischöfen, aber auch den Priestern, den Diakonen und allen christgläubigen Laien vorlegen, damit sie jeder gemäß seinem Amt und den eigenen Möglichkeiten umsetze.
3 Die Normen, die in dieser Instruktion enthalten sind, gelten für die Liturgie des römischen Ritus und mit den entsprechenden Anpassungen auch für die Liturgie in den übrigen rechtlich anerkannten Riten der lateinischen Kirche.
4 «Ohne Zweifel war die Liturgiereform des Konzils von großem Gewinn für eine bewusstere, tätigere und fruchtbarere Teilnahme der Gläubigen am heiligen Opfer des Altares».<ref>Ebd., Nr. 10: AAS 95 (2003) 439.</ref> Dennoch «fehlt es nicht an Schatten».<ref>Ebd.; vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus (4. Dezember 1988), Nrn. 12-13: AAS 81 (1989) 909-910; vgl. auch II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium (4. Dezember 1963), Nr. 48.</ref> So kann man nicht verschweigen, dass es Missbräuche, auch sehr schwerwiegender Art, gegen das Wesen der Liturgie und der Sakramente sowie gegen die Tradition und die Autorität der Kirche gibt, die den liturgischen Feiern heute in dem einen oder anderen kirchlichen Umfeld nicht selten schaden. An einigen Orten sind missbräuchliche Praktiken in der Liturgie zur Gewohnheit geworden. Es ist klar, dass dies nicht zugelassen werden kann und aufhören muss.
5 Die Befolgung der von der Autorität der Kirche erlassenen Normen verlangt, dass Denken und Wort, äußere Handlung und Gesinnung des Herzens damit übereinstimmen. Eine bloß äußerliche Beachtung der Normen widerspräche offensichtlich dem Wesen der heiligen Liturgie, in der Christus, der Herr, seine Kirche versammeln will, damit sie mit ihm «ein Leib und ein Geist»<ref>Missale Romanum, Prex Eucharistica III, 588; vgl. 1 Kor 12, 12-13; Eph 4, 4.</ref> werde. Deshalb muss die äußere Handlung vom Glauben und von der Liebe erleuchtet sein, die uns mit Christus und untereinander verbinden und die Liebe zu den Armen und Notleidenden wecken. Die Worte und Riten der Liturgie sind zudem treuer, durch die Jahrhunderte gereifter Ausdruck der Gesinnung Christi, und sie lehren uns, so gesinnt zu sein wie er.<ref>Vgl. Phil 2, 5.</ref> Indem wir unseren Geist diesen Worten angleichen, erheben wir unsere Herzen zum Herrn. Was in der vorliegenden Instruktion gesagt wird, möchte zu jener Übereinstimmung unserer Gesinnung mit der Gesinnung Christi hinführen, die in den Worten und Riten der Liturgie zum Ausdruck kommt.
6 Die Missbräuche tragen «zur Verdunkelung des rechten Glaubens und der katholischen Lehre über dieses wunderbare Sakrament» bei.<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439.</ref> So wird auch erschwert, dass «die Gläubigen in gewisser Weise die Erfahrung der beiden Emmausjünger machen können: “Da gingen ihnen die Augen auf, und sie erkannten ihn.”»<ref>Ebd., Nr. 6: AAS 95 (2003), 437; vgl. Lk 24, 31.</ref> Weil die Kraft und Gottheit<ref>Vgl. Röm 1, 20.</ref> des Herrn und der Glanz seiner Güte besonders im Sakrament der Eucharistie offenbar werden, ist es geziemend, dass alle Gläubigen den Sinn für die anbetungswürdige Majestät Gottes nähren und pflegen, den sie durch das heilbringende Leiden des eingeborenen Sohnes empfangen haben.<ref>Vgl. Missale Romanum, Praefatio I de Passione Domini, 528.</ref>
7 Die Missbräuche haben ihre Wurzel nicht selten in einem falschen Begriff von Freiheit. Gott hat uns in Christus aber nicht jene illusorische Freiheit gewährt, in der wir machen, was wir wollen, sondern die Freiheit, in der wir tun können, was würdig und recht ist.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor (6. August 1993), Nr. 35: AAS 85 (1993) 1161-1162; Homilie in Camden Yards (9. Oktober 1995), Nr. 7: Insegnamenti di Giovanni Paolo II, XVII, 2 (1995), Libreria Editrice Vaticana 1998, 788.</ref> Dies gilt gewiss nicht nur für jene Vorschriften, die unmittelbar von Gott kommen, sondern auch für die Gesetze, die von der Kirche promulgiert worden sind, wenn man das Wesen einer jeden Norm entsprechend berücksichtigt. Daher müssen sich alle nach den Anordnungen der rechtmäßigen kirchlichen Autorität richten.
8 Man muss auch mit großer Traurigkeit feststellen, dass «ökumenische Initiativen, die zwar gut gemeint sind, [...] zu eucharistischen Praktiken verleiten, die der Disziplin widersprechen, mit der die Kirche ihren Glauben zum Ausdruck bringt». Die Eucharistie ist jedoch «ein zu großes Gut, um Zweideutigkeiten und Verkürzungen zu dulden». Daher ist es angebracht, einige Dinge zu korrigieren und genauer festzulegen, damit auch in diesem Bereich «das Mysterium der Eucharistie weiterhin in seinem vollen Glanz erstrahle».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439.</ref>
9 Sehr oft beruhen die Missbräuche auf Unkenntnis, denn meistens werden jene Dinge abgelehnt, deren tieferen Sinn man nicht erfasst und um deren Alter man nicht weiß. Denn unter dem «Anhauch und Antrieb» der Heiligen Schrift sind «liturgische Gebete, Orationen und Gesänge geschaffen worden, und aus ihr empfangen Handlungen und Zeichen ihren Sinn».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 24; vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae (25. Januar 1994), Nrn. 19 u. 23: AAS 87 (1995) 295-296, 297.</ref> Was die sichtbaren Zeichen betrifft, «welche die heilige Liturgie gebraucht, um die unsichtbaren göttlichen Dinge zu bezeichnen», so sind sie «von Christus oder der Kirche ausgewählt».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 33.</ref> Die Strukturen und Formen der heiligen Feiern – gemäß der Tradition jedes einzelnen Ritus im Osten und im Westen – stimmen mit der Gesamtkirche schließlich auch in all dem überein, was die aus apostolischer und beständiger Tradition allgemein angenommenen Bräuche betrifft,<ref>Vgl. hl. Irenäus, Adversus Haereses, III, 2: SCh., 211, 24-31; hl. Augustinus, Epistula ad Ianuarium, 54, I: PL 33, 200: «Illa autem quae non scripta, sed tradita custodimus, quae quidem toto terrarum orbe servantur, datur intellegi vel ab ipsis Apostolis, vel plenariis conciliis, quorum est in Ecclesia saluberrima auctoritas, commendata atque statuta retineri»; Papst Johannes Paul II., Enzyklika Redemptoris missio (7. Dezember 1990), Nrn. 53-54: AAS 83 (1991) 300-302; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über einige Aspekte der Kirche als Communio Communionis notio (28. Mai 1992), Nrn. 7-10: AAS 85 (1993) 842-844; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae, Nr. 26: AAS 87 (1995) 298-299.</ref> welche die Kirche den künftigen Generationen treu und sorgsam weitergeben muss. All das wird von den liturgischen Normen weise behütet und bewahrt.
10 Die Kirche selbst hat keine Vollmacht über das, was von Christus festgesetzt worden ist und den unveränderlichen Teil der Liturgie bildet.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 21.</ref> Wenn nämlich das Band zerrissen würde, das die Sakramente mit Christus verbindet, der sie eingesetzt hat, und mit den Ereignissen, auf denen die Kirche gegründet ist,<ref>Vgl. Papst Pius XII., Apost. Konst. Sacramentum ordinis (30. November 1947): AAS 40 (1948) 5; Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung IInter insigniores (15. Oktober 1976), Teil IV: AAS 69 (1977) 107-108; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae, Nr. 25: AAS 87 (1995) 298.</ref> wäre dies in keiner Weise zum Nutzen der Gläubigen, sondern würde ihnen schweren Schaden zufügen. Die heilige Liturgie ist nämlich engstens mit den Grundsätzen der Lehre verbunden.<ref>Vgl. Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei (20. November 1947): AAS 39 (1947) 540.</ref> Folglich führt der Gebrauch von nicht approbierten Texten und Riten dazu, dass das notwendige Band zwischen der lex orandi und der lex credendi geschwächt wird oder verloren geht.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Inaestimabile donum (3. April 1980): AAS 72 (1980) 333.</ref>
11 Das Mysterium der Eucharistie ist zu groß, «als dass sich irgend jemand erlauben könnte, nach persönlichem Gutdünken damit umzugehen, ohne seinen sakralen Charakter und seine universale Dimension zu achten».<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 468.</ref> Wer daher gegenteilig handelt und eigenen Neigungen folgt – und sei er auch Priester -, greift die substantielle Einheit des römischen Ritus an, die entschieden bewahrt werden muss.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nrn. 4, 38; Dekr. über die katholischen Ostkirchen Orientalium ecclesiarum (21. November 1964), Nrn. 1, 2, 6; Papst Paul VI., Apost. Konst. Missale Romanum: AAS 61 (1969) 217-222; Missale Romanum: Institutio Generalis, Nr. 399; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Liturgiam authenticam (28. März 2001), Nr. 4: AAS 93 (2001) 685-726, hier 686.</ref> Er vollzieht Handlungen, die dem Hunger und Durst nach dem lebendigen Gott, den das Volk unserer Zeit verspürt, in keiner Weise entsprechen. Er verrichtet keinen authentischen pastoralen Dienst und trägt nicht zur rechten liturgischen Erneuerung bei, sondern beraubt vielmehr die Christgläubigen ihres Glaubensgutes und ihres geistlichen Erbes. Willkürliche Handlungen dienen nämlich nicht der wirksamen Erneuerung,<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ecclesia in europa, Nr. 72: AAS 95 (2003) 692.</ref> sondern verletzen das den Christgläubigen zustehende Recht auf eine liturgische Handlung, die Ausdruck des Lebens der Kirche gemäß ihrer Tradition und Disziplin ist. Sie tragen Elemente der Verunstaltung und Zwietracht in die Feier der Eucharistie hinein, die in hervorragender Weise und aufgrund ihres Wesens darauf ausgerichtet ist, die Gemeinschaft mit dem göttlichen Leben und die Einheit des Gottesvolkes zu bezeichnen und wunderbar zu bewirken.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 23: AAS 95 (2003) 448-449; Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium (25. Mai 1967), Nr. 6: AAS 59 (1967) 545.</ref> Folgen solcher willkürlicher Handlungen sind Unsicherheit in der Lehre, Zweifel und Ärgernis im Volk Gottes und fast unvermeidlich heftige Gegenreaktionen. In unserer Zeit, in der das christliche Leben oft wegen des Klimas der «Säkularisierung» sehr schwer ist, verwirren und betrüben alle diese Dinge viele Christen in beträchtlichem Maß.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Inaestimabile donum: AAS 72 (1980) 332-333.</ref>
12 Alle Christgläubigen haben das Recht auf eine wahre Liturgie und besonders auf eine Feier der heiligen Messe, wie sie die Kirche gewollt und festgesetzt hat, wie es also in den liturgischen Büchern und durch andere Gesetze und Normen vorgeschrieben ist. In gleicher Weise hat das katholische Volk das Recht, dass das Opfer der heiligen Messe unversehrt und in voller Übereinstimmung mit den Äußerungen des Lehramtes der Kirche gefeiert wird. Schließlich ist es ein Recht der katholischen Gemeinschaft, dass die Feier der heiligsten Eucharistie so vollzogen wird, dass sie wirklich als Sakrament der Einheit erscheint und jede Art von Mängeln und Gesten gänzlich gemieden werden, die Spaltungen und Parteiungen in der Kirche hervorrufen könnten.<ref>Vgl. 1 Kor 11, 17-34; Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 467-468.</ref>
13 Alle Normen und Hinweise, die in dieser Instruktion dargelegt werden, stehen in verschiedener Weise mit der Aufgabe der Kirche in Beziehung, auf die rechte und würdige Feier dieses so großen Mysteriums zu achten. Von den verschiedenen Stufen, auf denen die einzelnen Normen mit dem obersten Gesetz des ganzen kirchlichen Rechts verbunden sind, nämlich mit der Sorge um das Heil der Seelen, handelt das letzte Kapitel dieser Instruktion.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici (25. Januar 1983), can. 1752.</ref>
Kapitel I: Die Regelung der heiligen Liturgie
14 «Die Regelung der heiligen Liturgie hängt einzig von der Autorität der Kirche ab; und zwar liegt diese beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechts beim Bischof».<ref> II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 22 § 1; vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 1.</ref>
15 Der Papst, «Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden, [...] verfügt [...] kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann»,<ref>Codex Iuris Canonici, can. 331; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 22. </ref> und zwar auch im Kontakt mit den Hirten und den Herden.
16 Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu rekognoszieren sowie darüber zu wachen, dass die liturgischen Ordnungen, besonders jene, durch welche die Feier des hochheiligen Messopfers geregelt ist, überall getreu eingehalten werden.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 2.</ref>
17 Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung «behandelt das, was, unbeschadet der Kompetenz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem Apostolischen Stuhl im Hinblick auf die Regelung und die Förderung der heiligen Liturgie, vor allem der Sakramente obliegt. Sie fördert und schützt die Ordnung der Sakramente, besonders was ihre gültige und erlaubte Feier betrifft». Schließlich «achtet sie aufmerksam darauf, dass die liturgischen Regelungen genau eingehalten werden, dass Missbräuchen zuvorgekommen wird und solche, wo man sie aufdeckt, abgeschafft werden».<ref>Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus (28. Juni 1988): AAS 80 (1988) 841-924; hier Artt. 62, 63 und 66: 876-877.</ref> Gemäß der Tradition der ganzen Kirche ist dabei die Sorge für die Feier der heiligen Messe und für die Verehrung, die der heiligsten Eucharistie auch außerhalb der Messe erwiesen wird, vorrangig.
18 Die Christgläubigen haben das Recht, dass die kirchliche Autorität die heilige Liturgie vollständig und wirksam regelt, damit die Liturgie niemals als «Privatbesitz von irgend jemandem, weder des Zelebranten noch der Gemeinde, in der die Mysterien gefeiert werden»,<ref>Papst Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de eucharistia, Nr. 52: AAS 95 (2003) 468.</ref> betrachtet werde.
1. Der Diözesanbischof, Hoherpriester seiner Herde
19 Der Diözesanbischof, erster Ausspender der Mysterien Gottes, ist in der ihm anvertrauten Ortskirche Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus dominus (28. Oktober 1965), Nr. 15; vgl. auch Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 41; Codex Iuris Canonici, can. 387.</ref> Denn «der Bischof ist, mit der Fülle des Weihesakramentes ausgezeichnet, “Verwalter der Gnade des höchsten Priestertums”<ref>Gebet zur Bischofsweihe im byzantinischen Ritus: Euchologion to mega, Rom 1873, 139.</ref>, vorzüglich in der Eucharistie, die er selbst darbringt oder darbringen lässt<ref>Vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8, 1: ed. F.X. Funk, I, 282.</ref> und aus der die Kirche immerfort lebt und wächst».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 26; vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Eucharisticum mysterium, Nr. 7: AAS 59 (1967) 545; vgl. auch Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Pastores gregis (16. Oktober 2003), Nrn. 32-41: L'Osservatore Romano (17. Oktober 2003) 6-8.</ref>
20 In besonderer Weise offenbart sich die Kirche jedes Mal, wenn die Messe gefeiert wird, und zwar vor allem in der Kathedralkirche, «bei der vollen und tätigen Teilnahme des ganzen heiligen Volkes Gottes, [...] in einem Gebet und an einem Altar, dem der Bischof vorsteht», der von seinem Presbyterium, den Diakonen und den übrigen Dienern umgeben ist.<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 41; vgl. hl. Ignatius von Antiochien, Brief an die Gemeinde von Magnesia, Nr. 7; An die Gemeinde von Philadelphia, Nr. 4; An die Gemeinde von Smyrna, Nr. 8: ed. F.X. Funk, I, 236, 266, 281; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 22; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 389.</ref> Außerdem wird «jede rechtmäßige Feier der Eucharistie [...] vom Bischof geleitet, dem das Amt übertragen ist, den Gottesdienst der christlichen Religion der göttlichen Majestät darzubringen und gemäß den Geboten des Herrn und den Gesetzen der Kirche, die durch seine besondere Entscheidung für die Diözese näher bestimmt werden, zu leiten».<ref>II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 26.</ref>
21 «Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind».<ref>Codex Iuris Canonici, can. 838 § 4.</ref> Zugleich soll der Bischof immer darauf achten, dass die von den Normen der liturgischen Bücher vorgesehene Freiheit, die Feier auf kluge Weise dem Kirchengebäude, der Versammlung der Gläubigen und den pastoralen Umständen anzupassen, nicht beeinträchtigt wird, so dass der ganze heilige Ritus wirklich dem Empfinden der Menschen entspricht.<ref>Vgl. Cons. ad esequ. Const. Lit., Dubium: Notitiae 1 (1965) 254.</ref>
22 Der Bischof leitet die ihm anvertraute Ortskirche.<ref>Vgl. Apg 20, 28; II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nrn. 21 u. 27; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus dominus, Nr. 3.</ref> Seine Aufgabe ist es zu regeln, zu führen, zu inspirieren, manchmal auch zu mahnen.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Liturgicae instaurationes (5. September 1970): AAS 62 (1970) 694.</ref> So erfüllt er das heilige Amt, das er durch die Bischofsweihe<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 21; Dekr. über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus dominus, Nr. 3.</ref> zur Auferbauung seiner Herde in der Wahrheit und in der Heiligkeit empfangen hat.<ref>Vgl. Caeremoniale Episcoporum ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Ioannis Pauli Pp. II promulgatum, editio typica (14. September 1984), Typis Polyglottis Vaticanis 1985, Nr. 10.</ref> Er soll den eigentlichen Sinn der liturgischen Riten und Texte aufzeigen und in den Priestern, Diakonen und christgläubigen Laien den Geist der heiligen Liturgie nähren,<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 387.</ref> damit alle zu einer tätigen und fruchtbaren Feier der Eucharistie geführt werden.<ref>Vgl. ebd., Nr. 22.</ref> Zugleich soll er dafür sorgen, dass der gesamte Leib der Kirche in der Diözese, im Land und in der ganzen Welt in der Eintracht und in der Einheit der Liebe wachse.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Liturgicae instaurationes: AAS 62 (1970) 694.</ref>
23 Die Gläubigen «müssen dem Bischof anhangen wie die Kirche Jesus Christus und wie Jesus Christus dem Vater, damit alles durch die Einheit zusammenstimme und überströme zum Ruhm Gottes».<ref> II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 27; vgl. 2 Kor 4, 15.</ref> Alle, auch die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens und aller Vereinigungen oder kirchlichen Bewegungen jedweder Art, sind bezüglich der liturgischen Ordnung in allem der Autorität des Diözesanbischofs unterworfen,<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 397 § 1; 678 § 1.</ref> unbeschadet der legitim zuerkannten Rechte. Dem Diözesanbischof kommt daher das Recht und die Pflicht zu, die Kirchen und Oratorien seines Gebietes hinsichtlich der liturgischen Ordnung zu beaufsichtigen und zu überwachen, auch jene, die von Mitgliedern der oben genannten Institute errichtet sind oder geleitet werden, wenn sie von den Christgläubigen ständig besucht werden.<ref>Vgl. ebd., can. 683 § 1.</ref>
24 Das christliche Volk hat seinerseits das Recht, dass der Diözesanbischof darauf achtet, dass sich kein Missbrauch in die kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in Bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien sowie die Verehrung Gottes und der Heiligen.<ref>Vgl. ebd., can. 392.</ref>
25 Die vom Bischof eingesetzten Kommissionen, Räte oder Ausschüsse zur «Förderung der Liturgie sowie der sakralen Musik und Kunst in seiner Diözese» müssen nach der Gesinnung und den Anweisungen des Bischofs handeln und sich auf seine Autorität und Zustimmung stützen, damit sie in angemessener Weise ihre Aufgabe erfüllen<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 21: AAS 81 (1989) 917; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nrn. 45-46; Papst Pius XII., Enzyklika Mediator dei: AAS 39 (1947) 562.</ref> und der wirksamen Leitung des Bischofs in seiner Diözese dienen. Wie schon längst notwendig ist, sollen die Bischöfe alle Gremien dieser Art, die übrigen Einrichtungen und alle Initiativen in der Liturgie dahingehend untersuchen, ob ihre bisherige Tätigkeit fruchtbar gewesen ist,<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 20: AAS 81 (1989) 916.</ref> und sorgfältig beurteilen, welche Korrekturen oder Verbesserungen in ihrer Zusammensetzung und Arbeitsweise vorzunehmen sind,<ref>Vgl. ebd.</ref> damit sie zu neuer Kraft kommen. Es soll immer bedacht werden, dass man die Experten aus jenen Personen auswählen muss, deren Festigkeit im katholischen Glauben und deren theologische und kulturelle Bildung anerkannt sind.
2. Die Bischofskonferenz
26 Das gilt auch für jene Kommissionen, die für diesen Bereich zuständig sind und nach dem Wunsch des Konzils<ref>Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum concilium, Nr. 44; Kongregation für die Bischöfe, Ep. Praesidibus Episcoporum Conferentiarum missa nomine quoque Congr. pro Gentium Evangelizatione (21. Juni 1999), Nr. 9: AAS 91 (1999) 999.</ref> von der Bischofskonferenz errichtet wurden. Deren Mitglieder müssen Bischöfe sein, die klar von den Experten, die Hilfsdienste leisten, zu unterscheiden sind. Wo die Zahl der Mitglieder einer Bischofskonferenz nicht ausreicht, damit ohne Schwierigkeit eine Liturgische Kommission gewählt oder errichtet werden kann, soll ein Rat oder Kreis von Experten ernannt werden, der immer unter Vorsitz eines Bischofs soweit wie möglich dieselbe Aufgabe wahrnimmt, jedoch nicht den Namen «Liturgische Kommission» tragen soll.
27 Der Apostolische Stuhl hat seit dem Jahr 1970<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst Instruktion Liturgicae instaurationes, Nr. 12: AAS 62 (1970) 692-704, hier 703.</ref> das Aufhören aller Experimente bezüglich der Feier der heiligen Messe angemahnt und dies im Jahr 1988 von neuem bekräftigt.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst Declaratio circa Preces eucharisticae et experimenta liturgica (21. März 1988): Notitiae 24 (1988) 234-236.</ref> Daher haben die einzelnen Bischöfe und Bischofskonferenzen keine Befugnis, Experimente bezüglich liturgischer Texte und anderer Dinge, die in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu gestatten. Damit solche Experimente in Zukunft durchgeführt werden können, ist die Erlaubnis der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erforderlich, die schriftlich gegeben und von den Bischofskonferenzen beantragt werden muss. Diese Erlaubnis wird jedoch nur aus einem schwerwiegenden Grund gewährt. Was die Bemühungen um Inkulturation im Bereich der Liturgie betrifft, sind die erlassenen besonderen Normen streng und zur Gänze einzuhalten.<ref>Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Varietates legitimae: AAS 87 (1995) 288-314.</ref>
28 Alle Normen im Bereich der Liturgie, die eine Bischofskonferenz nach Maßgabe des Rechts für ihr Gebiet beschlossen hat, sind der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für die Rekognoszierung vorzulegen, ohne die sie keinen verbindlichen Charakter haben.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 838 § 3; Hl. Kongr. für die Riten, Instruktion Inter Oecumenici (26. September 1964), Nr. 31: AAS 56 (1964) 883; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Liturgiam authenticam, Nrn. 79-80: AAS 93 (2001) 711-713.</ref>
[Fortsetzung folgt]
Anmerkungen
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