Gesellschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Januar 2011, 09:53 Uhr
Gesellschaft ist im eigentlichen Sinn ein Schuldverhältnis des römischen Rechts, die societas. Die Teilnehmer einer Gesellschaft (mindestens zwei) schulden einander Beiträge zur Erreichung des Gesellschaftszwecks.
Der Verein (collegium) zeichnet sich dadurch aus, dass eine Vielzahl von Personen, deren Zusammensetzung wechseln kann, eine Körperschaft (oder: Genossenschaft) bilden, die von der Rechtsordnung als eigener Träger von Rechten und Pflichten anerkannt werden kann.
Die (bürgerliche) Gesellschaft als Ganzes (vgl. Christliche Gesellschaftslehre) ist die abstrakte Verbundenheit (losgelöst von Individualzielen betrachtet) von Menschen in einem bestimmten Raum (örtlich wie zeitlich), wie sie sich zu Gesellschaften oder Vereinigungen selbstbestimmt zusammenfügt, im Rahmen der von der zuständigen Rechtsordnung erlaubten Formen. Nach der katholischen Soziallehre hat der Staat zuerst und vor allem ein Diener der gesellschaftlichen Ordnung zu sein.
Die Kirche bezeichnete sich des öfteren, im Kontrast zur profanen Rechtslehre, als societas perfecta. Damit sollte die Sündhaftigkeit ihrer Glieder nicht geleugnet, sondern der besondere Charakter dieser Körperschaft deutlich gemacht werden. "Perfekt" ist die sichtbare Kirche in dem Sinne von "vollendet", weil ihre Gemeinschaft (communio, koinonia) durch Christus selber im Sakrament (das auch für die Hierarchie konstitutiv ist), also fremdbestimmt durch das Heilige ("consummatum est"), den Erlöser, zusammengeführt wird.
Literatur
- W. Schmidt; W. Koppers: Der Mensch aller Zeiten. Gesellschaft und Wirtschaft der Völker Josef Habbel Verlag 1924 (793 Seiten).
- Wolfgang Waldstein: Ins Herz geschrieben: Das Naturrecht als Fundament einer menschlichen Gesellschaft, Sankt Ulrich Verlag (Geb.)