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− | '''Recht''' ist die Ordnung der [[Freiheit]], durch die in einer [[Gesellschaft]] die Interessen aller [[Person]]en miteinander zur Geltung gebracht werden können. Je mehr die konkrete Rechtsordnung den allgemeinen Rechtsgedanken verwirklicht, also [[Gerechtigkeit]] gewährleistet, umso seltener sind die Konfliktfälle, in denen Einzelnen unangemessenes Unrecht widerfährt. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung | + | '''Recht''' ist die Ordnung der [[Freiheit]], durch die in einer [[Gesellschaft]] die Interessen aller [[Person]]en miteinander zur Geltung gebracht werden können. Je mehr die konkrete Rechtsordnung den allgemeinen Rechtsgedanken verwirklicht, also [[Gerechtigkeit]] gewährleistet, umso seltener sind die Konfliktfälle, in denen Einzelnen unangemessenes Unrecht widerfährt. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung ist die Zahl der Fälle, in denen die zuständige Autorität (zwar) "ungerecht" (aber immerhin:) entscheidet, so gering wie möglich zu halten. Dafür sieht der moderne Rechtsstaat insbesondere Gerichte vor, die von der parlamentarischen Gesetzgebung und der Verwaltung unabhängig sein sollen und dem einzelnen Rechtsunterworfenen bestimmte Verfahrensgarantien zubilligen. Im [[Staat]] ist die Rechtsordnung mit der Befugnis verbunden, Zwang auf die äußere Willensbetätigung auszuüben (bis hin zum ''Polizeirecht'' und ''Strafrecht''). |
Das [[Kirchenrecht]] als Rechtsmaterie eigener Art, muss überdies imstande sein, nicht nur die berechtigten Interessen der Gläubigen zum Ausgleich zu bringen, sondern den höheren, übernatürlichen Zweck der [[Kirche]] zu verwirklichen. Es kann daher nicht von der [[sakrament]]alen Bindung an die [[Hierarchie]] losgelöst und der Staatsordnung überantwortet werden. Wo dies doch geschieht, unter Verstoß gegen "göttliches Recht", wird der Eigencharakter der kirchlichen Rechtsordnung gefährdet; im äußersten Fall ist die "Kirchlichkeit" dann nur noch Teil der [[Gesellschaft]], wie jeder andere [[Verein]] auch, also der Heilszweck zum Vereinszweck reduziert. | Das [[Kirchenrecht]] als Rechtsmaterie eigener Art, muss überdies imstande sein, nicht nur die berechtigten Interessen der Gläubigen zum Ausgleich zu bringen, sondern den höheren, übernatürlichen Zweck der [[Kirche]] zu verwirklichen. Es kann daher nicht von der [[sakrament]]alen Bindung an die [[Hierarchie]] losgelöst und der Staatsordnung überantwortet werden. Wo dies doch geschieht, unter Verstoß gegen "göttliches Recht", wird der Eigencharakter der kirchlichen Rechtsordnung gefährdet; im äußersten Fall ist die "Kirchlichkeit" dann nur noch Teil der [[Gesellschaft]], wie jeder andere [[Verein]] auch, also der Heilszweck zum Vereinszweck reduziert. | ||
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Version vom 14. August 2008, 21:26 Uhr
Recht ist die Ordnung der Freiheit, durch die in einer Gesellschaft die Interessen aller Personen miteinander zur Geltung gebracht werden können. Je mehr die konkrete Rechtsordnung den allgemeinen Rechtsgedanken verwirklicht, also Gerechtigkeit gewährleistet, umso seltener sind die Konfliktfälle, in denen Einzelnen unangemessenes Unrecht widerfährt. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung ist die Zahl der Fälle, in denen die zuständige Autorität (zwar) "ungerecht" (aber immerhin:) entscheidet, so gering wie möglich zu halten. Dafür sieht der moderne Rechtsstaat insbesondere Gerichte vor, die von der parlamentarischen Gesetzgebung und der Verwaltung unabhängig sein sollen und dem einzelnen Rechtsunterworfenen bestimmte Verfahrensgarantien zubilligen. Im Staat ist die Rechtsordnung mit der Befugnis verbunden, Zwang auf die äußere Willensbetätigung auszuüben (bis hin zum Polizeirecht und Strafrecht).
Das Kirchenrecht als Rechtsmaterie eigener Art, muss überdies imstande sein, nicht nur die berechtigten Interessen der Gläubigen zum Ausgleich zu bringen, sondern den höheren, übernatürlichen Zweck der Kirche zu verwirklichen. Es kann daher nicht von der sakramentalen Bindung an die Hierarchie losgelöst und der Staatsordnung überantwortet werden. Wo dies doch geschieht, unter Verstoß gegen "göttliches Recht", wird der Eigencharakter der kirchlichen Rechtsordnung gefährdet; im äußersten Fall ist die "Kirchlichkeit" dann nur noch Teil der Gesellschaft, wie jeder andere Verein auch, also der Heilszweck zum Vereinszweck reduziert.