Universi Dominici gregis: Unterschied zwischen den Versionen

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Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der Kirche von Rom, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat. Daher ist es leicht verständlich, daß die rechtmäßige apostolische Sukzession auf diesem Stuhl, mit dem sich »wegen des außerordentlichen Vorranges jede andere Kirche in Einheit befinden muß«,<ref> [[Irenäus von Lyon|Hl. Irenäus]], Adv. haereses. III, 3, 2: SCh 211, 33.</ref> schon immer ein besonderes Anliegen gewesen ist.
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Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der Kirche von Rom, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat. Daher ist es leicht verständlich, daß die rechtmäßige apostolische Sukzession auf diesem Stuhl, mit dem sich »wegen des außerordentlichen Vorranges jede andere Kirche in Einheit befinden muß«,<ref> [[Irenäus von Lyon|Hl. Irenäus]], Adv. haereses. III, 3, 2: [[SCh]] 211, 33.</ref> schon immer ein besonderes Anliegen gewesen ist.
  
 
Genau deswegen haben die Päpste im Laufe der Jahrhunderte es als ihre gewissenhafte Pflicht und ihr eigentliches Recht angesehen, mit entsprechenden Normen eine wohlgeordnete Wahl des Nachfolgers festzulegen. Dies taten auch vor nicht allzu langer Zeit meine Vorgänger, der heilige Pius X.,<ref> Vgl. [[Apostolische Konstitution]] [[Vacantis apostolicae sedis]] (25. Dezember 1904): Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 239-288.</ref> Pius XI.,<ref> Vgl. [[Motu proprio]] [[Cum proxime]] (1. März 1922): [[AAS]] 14 (1922), 145-146; [[Apostolische Konstitution]] [[Quae divinitus]] (25. März 1935): [[AAS]] 27 (1935), 97-113.</ref> Pius XII.,<ref> Vgl. [[Apostolische Konstitution]] [[Vacantis apostolicae sedis]] (8. Dezember 1945): [[AAS]] 38 (1946), 65-99.</ref> Johannes XXIII.<ref> Vgl. [[Motu proprio]] [[Summi pontificis electio]] (5. September 1962): [[AAS]] 54 (1962), 632-640.</ref> und zuletzt Paul VI.,<ref> Vgl. [[Apostolische Konstitution]] [[Regimini ecclesiae universae]] (15. August 1967): [[AAS]] 59 (1967), 885-928; [[Motu proprio]] [[Ingravescentem aetatem]] (21. November 1970): [[AAS]] 62 (1970), 810-813; [[Apostolische Konstitution]] [[Romano pontifici eligendo]] (1. Oktober 1975): [[AAS]] 67 (1975), 609-645.</ref> ein jeder in der Absicht, den Anforderungen des besonderen geschichtlichen Augenblicks zu entsprechen. Sie haben diesbezüglich für den Erlaß weiser und geeigneter Regeln Sorge getragen, um die würdige Vorbereitung und den geordneten Ablauf der Versammlung der Wähler zu lenken, denen aufgrund der Vakanz des Apostolischen Stuhles das wichtige und schwierige Amt übertragen worden ist, den Papst von Rom zu wählen.
 
Genau deswegen haben die Päpste im Laufe der Jahrhunderte es als ihre gewissenhafte Pflicht und ihr eigentliches Recht angesehen, mit entsprechenden Normen eine wohlgeordnete Wahl des Nachfolgers festzulegen. Dies taten auch vor nicht allzu langer Zeit meine Vorgänger, der heilige Pius X.,<ref> Vgl. [[Apostolische Konstitution]] [[Vacantis apostolicae sedis]] (25. Dezember 1904): Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 239-288.</ref> Pius XI.,<ref> Vgl. [[Motu proprio]] [[Cum proxime]] (1. März 1922): [[AAS]] 14 (1922), 145-146; [[Apostolische Konstitution]] [[Quae divinitus]] (25. März 1935): [[AAS]] 27 (1935), 97-113.</ref> Pius XII.,<ref> Vgl. [[Apostolische Konstitution]] [[Vacantis apostolicae sedis]] (8. Dezember 1945): [[AAS]] 38 (1946), 65-99.</ref> Johannes XXIII.<ref> Vgl. [[Motu proprio]] [[Summi pontificis electio]] (5. September 1962): [[AAS]] 54 (1962), 632-640.</ref> und zuletzt Paul VI.,<ref> Vgl. [[Apostolische Konstitution]] [[Regimini ecclesiae universae]] (15. August 1967): [[AAS]] 59 (1967), 885-928; [[Motu proprio]] [[Ingravescentem aetatem]] (21. November 1970): [[AAS]] 62 (1970), 810-813; [[Apostolische Konstitution]] [[Romano pontifici eligendo]] (1. Oktober 1975): [[AAS]] 67 (1975), 609-645.</ref> ein jeder in der Absicht, den Anforderungen des besonderen geschichtlichen Augenblicks zu entsprechen. Sie haben diesbezüglich für den Erlaß weiser und geeigneter Regeln Sorge getragen, um die würdige Vorbereitung und den geordneten Ablauf der Versammlung der Wähler zu lenken, denen aufgrund der Vakanz des Apostolischen Stuhles das wichtige und schwierige Amt übertragen worden ist, den Papst von Rom zu wählen.

Aktuelle Version vom 6. Dezember 2021, 19:22 Uhr

Apostolische Konstitution
Universi Dominici gregis

Seiner Heiligkeit
Papst Johannes Paul II.
über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom
22. Februar 1996
(Offizieller lateinischer Text: AAS 88 [1996] 305-343)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


JOHANNES PAUL, BISCHOF

DIENER DER DIENER GOTTES

ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG

Einleitend

Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der Kirche von Rom, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat. Daher ist es leicht verständlich, daß die rechtmäßige apostolische Sukzession auf diesem Stuhl, mit dem sich »wegen des außerordentlichen Vorranges jede andere Kirche in Einheit befinden muß«,<ref> Hl. Irenäus, Adv. haereses. III, 3, 2: SCh 211, 33.</ref> schon immer ein besonderes Anliegen gewesen ist.

Genau deswegen haben die Päpste im Laufe der Jahrhunderte es als ihre gewissenhafte Pflicht und ihr eigentliches Recht angesehen, mit entsprechenden Normen eine wohlgeordnete Wahl des Nachfolgers festzulegen. Dies taten auch vor nicht allzu langer Zeit meine Vorgänger, der heilige Pius X.,<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Vacantis apostolicae sedis (25. Dezember 1904): Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 239-288.</ref> Pius XI.,<ref> Vgl. Motu proprio Cum proxime (1. März 1922): AAS 14 (1922), 145-146; Apostolische Konstitution Quae divinitus (25. März 1935): AAS 27 (1935), 97-113.</ref> Pius XII.,<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Vacantis apostolicae sedis (8. Dezember 1945): AAS 38 (1946), 65-99.</ref> Johannes XXIII.<ref> Vgl. Motu proprio Summi pontificis electio (5. September 1962): AAS 54 (1962), 632-640.</ref> und zuletzt Paul VI.,<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Regimini ecclesiae universae (15. August 1967): AAS 59 (1967), 885-928; Motu proprio Ingravescentem aetatem (21. November 1970): AAS 62 (1970), 810-813; Apostolische Konstitution Romano pontifici eligendo (1. Oktober 1975): AAS 67 (1975), 609-645.</ref> ein jeder in der Absicht, den Anforderungen des besonderen geschichtlichen Augenblicks zu entsprechen. Sie haben diesbezüglich für den Erlaß weiser und geeigneter Regeln Sorge getragen, um die würdige Vorbereitung und den geordneten Ablauf der Versammlung der Wähler zu lenken, denen aufgrund der Vakanz des Apostolischen Stuhles das wichtige und schwierige Amt übertragen worden ist, den Papst von Rom zu wählen.

Wenn ich mich heute anschicke, dieses Thema aufzugreifen, dann tue ich das nicht etwa, weil ich die genannten Normen geringschätze — im Gegenteil, ich schätze sie sehr hoch und möchte sie größtenteils auch bestätigen, zumindest in der Substanz und in den Grundprinzipien, die sie inspiriert haben. Was mich zu diesem Schritt bewegt, ist das Bewußtsein der veränderten Situation, in der heute die Kirche lebt, und ferner die Notwendigkeit, sich die allgemeine Revision des kanonischen Rechtes zu vergegenwärtigen, die mit Zustimmung des gesamten Episkopates durch die Veröffentlichung und die Promulgation zuerst des Kodex des kanonischen Rechtes und dann des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen in trefflicher Weise verwirklicht worden ist. Nach dieser vom II. Vatikanischen Konzil hervorgegangenen Revision ist es mein Bemühen gewesen, darauf die Reform der Römischen Kurie mit der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus<ref> Vgl. AAS 80 (1988), 841-912.</ref> in Gang zu setzen. Die von can. 335 des Kodex des kanonischen Rechtes aufgestellte und die von can. 47 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen wiederholte Anordnung macht übrigens gerade die Pflicht zum Erlaß und zur dauernden Überarbeitung besonderer Gesetze deutlich, die die kanonische Besetzung des Bischöflichen Stuhles in Rom regeln, wenn dieser aus irgendeinem Grund vakant werden sollte.

Wenn auch die Anforderungen unserer Zeit berücksichtigt worden sind, habe ich mich bei der Formulierung der neuen Ordnung dafür eingesetzt, in der Substanz nicht von der Linie der weisen und bis zum heutigen Tag geltenden verehrungswürdigen Tradition abzuweichen.

In der Tat scheint das Prinzip unangefochten zu sein, wonach es den Päpsten zusteht, unter Anpassung an die Änderung der Zeiten die Art und Weise zu bestimmen, wie die Ernennung der Person vonstatten gehen soll, die bestellt wird, die Nachfolge des heiligen Petrus auf dem Bischöflichen Stuhl in Rom anzutreten. Dies betrifft an erster Stelle das Organ, dem die Aufgabe übertragen ist, für die Wahl des Römischen Papstes zu sorgen: dieses Organ besteht gemäß einer tausendjährigen Praxis, bestätigt durch genaue kanonische Normen, die auch durch eine ausdrückliche des geltenden Kodex des kanonischen Rechts bekräftigt sind (vgl. can. 349 CIC), aus dem Kardinalskollegium der Heiligen Römischen Kirche. Wenn es tatsächlich Glaubenslehre ist, daß die Vollmacht des Papstes direkt von Christus abgeleitet wird, dessen Stellvertreter er auf Erden ist,<ref> Vgl. I. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Christi Pastor aeternus, III; II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 18.</ref> so steht auch außer Zweifel, daß diese höchste Gewalt in der Kirche ihm »durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe«<ref> Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 1; cvgl. Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 1.</ref> zuteil wird. Die Aufgabe, die diesem zur Wahl bestimmten Organ obliegt, ist also sehr gewichtig. Dementsprechend genau und klar werden auch die Normen sein müssen, die den Hergang regeln, damit die Wahl selbst in einem möglichst würdigen und dem äußerst verantwortungsvollen Amt entsprechenden Rahmen ablaufen kann, das der Gewählte kraft göttlicher Einsetzung mit seiner eigenen Zustimmung auf sich wird nehmen müssen.

Deswegen bestätige ich die Norm des in Kraft befindlichen Kodex des kanonischen Rechtes (vgl. can. 349 CIC), in dem sich die nunmehr tausendjährige Praxis der Kirche widerspiegelt, und bekräftige nochmals, daß das Kollegium der Wähler des Papstes einzig aus den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zusammengesetzt ist. In ihnen kommen die beiden Aspekte, die die Gestalt und das Amt des Römischen Papstes charakterisieren, gleichsam in einer wunderbaren Synthese zum Ausdruck: Römisch, weil er identifiziert wird mit der Person des Bischofs der Kirche, die in Rom ist, und daher in enger Beziehung mit dem Klerus dieser Stadt steht, der repräsentiert wird durch die Kardinäle der Presbyteral- und Diakonatstitel von Rom, und mit den Kardinalbischöfen der suburbikarischen Sitze; Pontifex der universalen Kirche, weil er bestellt worden ist, sichtbar den unsichtbaren Hirten zu vertreten, der die gesamte Herde zu den Weiden des ewigen Lebens führt. Die Universalität der Kirche nimmt in dieser Weise trefflich Gestalt an durch die Zusammensetzung des Kardinalskollegiums selbst, das aus Purpurträgern aller Kontinente besteht.

Unter den aktuellen historischen Umständen scheint die universale Dimension der Kirche genügend zum Ausdruck gebracht durch das Kollegium der einhundertzwanzig wahlberechtigten Kardinäle, das aus Purpurträgern zusammengesetzt ist, die von allen Teilen der Erde und von den verschiedensten Kulturen kommen. Ich bestätige also diese Höchstzahl von wahlberechtigten Kardinälen und mache gleichzeitig deutlich, daß die Beibehaltung der von meinem Vorgänger Paul VI. aufgestellten Norm, gemäß der alle, die am Tag des Beginns der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das achtzigste Lebensjahr vollendet haben,<ref> Vgl. Motu proprio Ingravescentem aetatem (21. November 1970), II, 2: AAS 62 (1970), 811; Apostolische Konstitution Romano pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 33: AAS 67 (1975), 622.</ref> nicht an der Wahl teilnehmen, keineswegs ein Zeichen von Geringschätzung darstellen soll. Der Grund dieser Verfügung ist im Willen zu suchen, solch einem verehrungswürdigen Alter nicht noch die zusätzliche Last aufzubürden, die in der Verantwortung besteht, jemanden zu wählen, der die Herde Christi in einer den Erfordernissen der Zeit gemäßen Weise führen muß. Dies stellt jedoch kein Hindernis dar, daß die über achtzigjährigen Kardinäle an den Vorbereitungssitzungen zum Konklave gemäß den weiter unten festgelegten Vorschriften teilnehmen. Von ihnen wird weiterhin in besonderer Weise erwartet, daß sie während der Sedisvakanz und insbesondere während des Ablaufs der Papstwahl die Aufgabe der Wähler mit intensivem Gebet und Fürbitten zum Heiligen Geist unterstützen und sich so gleichsam zu Führern des Volkes Gottes machen, das sich in den Patriarchalbasiliken Roms wie auch in anderen Kirchen der Diözesen der gesamten Welt versammelt, um den wählenden Kardinälen die nötige Erleuchtung zu erflehen, damit sie einzig Gott vor Augen haben und nur auf »das Heil der Seelen« bedacht, »das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß«,<ref> Kodex des kanonischen Rechtes, can. 1752.</ref> ihre Wahl treffen.

Besondere Aufmerksamkeit habe ich der altehrwürdigen Institution des Konklave gewidmet: die Vorschriften hierzu und das Verfahren sind auch geheiligt und festgelegt durch feierliche Anordnungen vieler meiner Vorgänger. Eine aufmerksame geschichtliche Erforschung bestätigt nicht nur die Zweckmäßigkeit dieser Institution wegen der Umstände, die zu ihrer Entstehung und allmählichen Normierung und Festlegung geführt haben, sondern auch ihre beständige Nützlichkeit für den geordneten, raschen und geregelten Verlauf der Handlungen der Wahl selber, insbesondere in Augenblicken der Spannung und Unruhe.

Genau deswegen und trotz des Wissens um die Bewertung durch Theologen und Kanonisten aller Zeiten, die einmütig diese Institution für die gültige Wahl des Papstes von ihrer Natur her für nicht notwendig erachten, bestätige ich mit dieser Konstitution ihr Bestehen in ihrer wesentlichen Struktur mit der Einfügung einiger Modifizierungen, um die Ordnung den heutigen Anforderungen anzupassen. Insbesondere hielt ich es für zweckmäßig anzuordnen, daß während der gesamten Zeitdauer der Wahl die Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle und aller, die berufen sind, zum Zweck des geregelten Wahlverlaufs selbst mitzuarbeiten, in geeigneten Räumen des Vatikanstaates erfolgt. Wenn dieser Staat auch klein ist, so ist er doch ausreichend, um innerhalb der Mauern, dank auch der weiter unten angeführten zweckmäßigen Maßnahmen, jene Abgeschiedenheit und folglich jene Sammlung zu garantieren, die solch eine für die gesamte Kirche lebenswichtige Handlung bei den Wählern erfordert.

In Anbetracht des heiligen Charakters der Handlung und folglich der Angemessenheit, daß sie an einer geeigneter Stätte verlaufen kann, in der sich einerseits die liturgischen Handlungen mit den rechtlichen Formalitäten verbinden lassen, und es andererseits den Wählern leichter gemacht werden soll, sich so vorzubereiten, um die inneren Eingebungen des Heiligen Geistes aufnehmen zu können, verfüge ich gleichzeitig, daß die Wahl weiterhin in der Sixtinischen Kapelle stattfinden soll, wo alles dazu beiträgt, das Bewußtein der Gegenwart Gottes zu fördern, vor dessen Angesicht ein jeder eines Tages treten muß, um gerichtet zu werden.

Des weiteren bestätige ich mit meiner apostolischen Autorität die Pflicht zur strengsten Geheimhaltung bezüglich all dessen, was direkt oder indirekt die Wahlvorgänge anbelangt: dennoch habe ich auch diesbezüglich die betreffenden Normen vereinfachen und auf das Wesentliche beschränken wollen, um Ratlosigkeit und Zweifel und vielleicht auch nachfolgende Gewissenskonflikte derjenigen zu vermeiden, die an der Wahl teilgenommen haben.

Schließlich hielt ich es für meine Pflicht, auch die eigentliche Form der Wahl zu revidieren, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen kirchlichen Anforderungen und der Wertvorstellungen der modernen Kultur. So erschien es mir zweckmäßig, die Wahl durch Akklamation quasi ex inspiratione nicht beizubehalten, da ich sie nunmehr für ungeeignet halte, die Überlegungen eines Wahlkollegiums zu interpretieren, das zahlenmäßig so erweitert und von seiner Herkunft her so verschieden ist. Gleichermaßen schien es nötig zu sein, die Wahl der compromissum fallen zu lassen, nicht nur weil sie schwer zu bewerkstelligen ist, wie sich dies anhand der in der Vergangenheit in dieser Hinsicht schier unentwirrbaren Mengen an erlassenen Normen beweisen läßt, sondern auch weil sie von Natur aus eine gewisse Umgehung der Verantwortung der Wähler beinhaltet, die in diesem Fall nicht aufgefordert wären, ihr eigenes Votum persönlich zum Ausdruck zu bringen.

Nach reiflicher Überlegung bin ich zum Ergebnis gekommen, daß die einzige Form, mit der die Wähler ihr eigenes Votum für die Papstwahl ausdrücken können, nur die der geheimen Wahl ist, wie sie gemäß den weiter unten aufgezeigten Normen durchgeführt wird. Diese Form bietet tatsächlich die größten Garantien für Klarheit, Geradlinigkeit, Einfachheit, Durchschaubarkeit und vor allem für eine effektive und konstruktive Teilnahme aller einzelnen Kardinäle, die gerufen sind, die Wahlversammlung des Nachfolgers Petri zu bilden.

In diesem Sinne erlasse ich diese Apostolische Konstitution, in der die Normen enthalten sind, an die sich im Falle der Vakanz des Apostolischen Stuhles, aus welchem Grund oder Umstand auch immer, die Kardinäle streng halten müssen, die das verpflichtende Recht besitzen, den Nachfolger Petri zu wählen, der sichtbares Haupt der ganzen Kirche und Diener der Diener Gottes ist.

ERSTER TEIL: DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES

KAPITEL I: VOLLMACHTEN DES KARDINALSKOLLEGIUMS WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES

1. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben. Deshalb erkläre ich jede Handlung für ungültig und nichtig, die das Kardinalskollegium in Ausübung der dem Papst zu seinen Lebzeiten oder während der Zeit der Ausübung seines Amtes zustehenden Vollmacht oder Jurisdiktion vornehmen zu müssen glaubte, es sei denn, sie befinden sich innerhalb der in dieser Konstitution ausdrücklich genannten Grenzen.

2. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub (vgl. Nr. 6) dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist. Diese Aufgabe muß innerhalb der von dieser Konstitution vorgesehenen Modalitäten und Grenzen erledigt werden: deshalb müssen jene Angelegenheiten absolut ausgeschlossen werden, die — sei es per Gesetz oder aufgrund der Praxis — entweder in der Vollmacht des Papstes allein liegen oder die Normen für die Wahl des neuen Papstes gemäb den Anordnungen der vorliegenden Konstitution betreffen.

3. Außerdem bestimme ich, daß das Kardinalskollegium in keiner Weise über die Rechte des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kirche verfügen kann; und noch weniger darf es von diesen Rechten direkt oder indirekt etwas preisgeben, selbst wenn es dabei um die Beilegung von Streitigkeiten geht oder um die Ahndung von Handlungen, die gegen diese Rechte nach dem Tode oder dem gültigen Amtsverzicht des Papstes<ref> Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 2; Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 2.</ref> vorgenommen worden sind. Alle Kardinäle sollen für den Schutz dieser Rechte Sorge tragen.

4. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles dürfen die von den Päpsten erlassenen Gesetze in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden; es dürfen auch keine Hinzufügungen oder Abstriche gemacht werden noch darf von ihnen auch nur teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor allem für jene, die die Regelung der Papstwahl betreffen. Für den Fall, daß gegen diese Anordnung etwas unternommen oder auch nur der Versuch hierzu gemacht werden sollte, erkläre ich dies kraft meiner höchsten Autorität für nichtig und ungültig.

5. Falls Zweifel über die in der vorliegenden Konstitution enthaltenen Vorschriften oder über die Art und Weise ihrer Durchführung auftreten sollten, so verfüge ich förmlich, daß dem Kardinalskollegium alle Vollmacht zusteht, diesbezüglich ein Urteil zu fällen. Diesem erteile ich deswegen die Erlaubnis, die zweifelhaften oder strittigen Punkte zu interpretieren, wobei ich bestimme, daß es bei den Beratungen über diese und andere ähnliche Fragen, mit Ausnahme des Aktes der Papstwahl selber, genügt, daß die Mehrheit der versammelten Kardinäle zur gleichen Auffassung kommt.

6. Ebenso soll das Kardinalskollegium, wenn ein Problem vorliegen sollte, das nach Auffassung der Mehrheit der versammelten Kardinäle nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, nach Ansicht der Mehrheit Verfügungen treffen.

KAPITEL II: DIE KONGREGATIONEN DER KARDINÄLE ZUR VORBEREITUNG DER PAPSTWAHL

7. Während der Sedisvakanz gibt es zwei Arten von Kongregationen der Kardinäle: eine Generalkongregation, d. h. des gesamten Kollegiums bis zum Beginn der Wahl, und eine Sonderkongregation. An den Generalkongregationen müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Den Kardinälen jedoch, die gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution kein Recht besitzen, den Papst zu wählen, ist die Erlaubnis gegeben, wenn sie es vorziehen, nicht an diesen Generalkongregationen teilzunehmen.

Die Sonderkongregation besteht aus dem Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und aus drei Kardinälen, je einem aus jeder Ordnung, die durch Los aus den wahlberechtigten Kardinälen bestimmt werden, die bereits in Rom eingetroffen sind. Das Amt dieser drei Kardinäle, die Assistenten heißen, erlischt nach dem dritten Tag, und an ihre Stelle treten, stets durch Auslosung bestimmt, andere Kardinäle mit gleichlanger Amtsdauer, auch nach Beginn der Wahl.

Während der Wahlperiode werden die wichtigeren Angelegenheiten, falls erforderlich, von der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle behandelt; die ordentlichen Angelegenheiten werden hingegen durchgehend von der Sonderkongregation der Kardinäle bearbeitet. Während der Sedisvakanz tragen die Kardinäle in den General- und Sonderkongregationen den üblichen schwarzen filettierten Talar und die rote Schärpe, dazu die Kalotte, das Pektorale und den Ring.

8. In den Sonderkongregationen sollen nur die Fragen von untergeordneter Bedeutung behandelt werden, die sich täglich oder von Zeit zu Zeit stellen. Wenn aber schwerwiegendere Fragen auftreten sollten, die eine gründlichere Prüfung erfordern, so müssen diese der Generalkongregation unterbreitet werden. Außerdem kann das, was in einer Sonderkongregation entschieden, gelöst oder verweigert worden ist, nicht in einer anderen Sonderkongregation widerrufen, geändert oder gewährt werden; das Recht hierzu steht allein der Generalkongregation zu, und zwar mit Stimmenmehrheit.

9. Die Generalkongregationen der Kardinäle finden im Apostolischen Palast im Vatikan statt oder, wenn es die Umstände nach dem Urteil der Kardinäle erfordern, an einem anderen geeigneteren Ort. Den Vorsitz führt der Dekan des Kollegiums oder, in dessen Abwesenheit oder bei rechtmäßiger Verhinderung, der Subdekan. Falls einer von beiden oder beide gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution nicht mehr das Recht der Papstwahl haben sollten, führt in der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle, der nach der allgemeinen Rangordnung älteste wahlberechtigte Kardinal den Vorsitz.

10. In den Kardinalskongregationen dürfen die Abstimmungen bei wichtigeren Angelegenheiten nicht mündlich, sondern nur in geheimer Form erfolgen.

11. Die Generalkongregationen, die vor Beginn der Wahl stattfinden und deshalb »vorbereitende« Kongregationen heißen, müssen täglich abgehalten werden, und zwar von dem Tag an, den der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche mit den drei ersten wahlberechtigten Kardinälen aus jeder Ordnung festgesetzt hat; auch an den Tagen, an denen die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst stattfinden. Dies geschieht in der Absicht, daß der Kardinal-Camerlengo die Auffassung des Kollegiums erkunden und und diesem mitteilen kann, was er für notwendig oder angemessen erachtet; daß ferner die einzelnen Kardinäle die Möglichkeit haben, ihre Ansicht bezüglich der auftauchenden Probleme darzulegen, in Zweifelsfällen um Aufklärung zu bitten und Vorschläge zu machen.

12. Bei den ersten Generalkongregationen ist dafür zu sorgen, daß die einzelnen Kardinäle ein Exemplar dieser Konstitution zur Verfügung haben; gleichzeitig sei ihnen die Möglichkeit gegeben, eventuell Fragen über den Sinn und die Ausführung der in der Konstitution festgelegten Normen zu stellen. Außerdem ist es ratsam, daß jener Teil dieser Konstitution vorgelesen wird, der die Vakanz des Apostolischen Stuhles betrifft. Zugleich müssen alle anwesenden Kardinäle den Eid ablegen, die in der Konstitution enthaltenen Vorschriften zu beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und diesen Kongregationen erst in einer zweiten Phase beiwohnen, soll vom Kardinaldekan oder gegebenenfalls von einem anderen Vorsitzenden des Kollegiums gemäß der in Nr. 9 dieser Konstitution bestimmten Norm in Gegenwart der übrigen Kardinäle nach folgender Formel vorgelesen werden:

Wir Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone der Heiligen Römischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, daß wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis Papst Johannes Pauls II. enthalten ist, und alles streng geheimhalten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert.

Hierauf soll jeder einzelne Kardinal sprechen: Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es. Während er die Hand auf das Evangelium legt, füge er hinzu: So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

13. In einer der unmittelbar folgenden Kongregationen müssen die Kardinäle entsprechend einer vorher aufgestellten Tagesordnung die vordringlichsten Entscheidungen für den Beginn der Wahlhandlungen treffen, d. h.:

a) sie sollen den Tag, die Stunde und die Art und Weise bestimmen, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Vatikanische Basilika zu überführen ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden;

b) sie sollen alle Vorbereitungen treffen, die für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes, die während neun aufeinanderfolgender Tage gehalten werden, notwendig sind, und sollen deren Beginn festlegen, so daß, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die Bestattung zwischen dem vierten und dem sechsten Tag nach dem Tode stattfindet;

c) sie sollen die Kommission, die aus dem Kardinal-Camerlengo und den Kardinälen zusammengesetzt ist, die die Ämter des Staatssekretärs und des Präsidenten der Päpstlichen Kommission für den Staat der Vatikanstadt innehatten, ersuchen, rechtzeitig sowohl die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae für die angemessene Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle als auch geeignete Unterkünfte für all diejenigen vorzubereiten, die in Nr. 46 dieser Konstitution vorgesehen sind. Gleichzeitig soll sie dafür sorgen, daß alles nötige zur Vorbereitung der Sixtinischen Kapelle zur Verfügung gestellt wird, damit die Wahlhandlungen mühelos, geordnet und mit einem Höchstmaß an Geheimhaltung gemäß den in dieser Konstitution vorgesehenen Bestimmungen ablaufen können;

d) sie sollen zwei in der Lehre, in der Weisheit und in moralischer Autorität beispielhaften Klerikern die Aufgabe anvertrauen, den Kardinälen selber zwei wohlüberlegte Betrachtungen über die Probleme der Kirche in jenem Augenblick und über die erleuchtete Wahl des neuen Papstes zu halten; gleichzeitig sollen sie, unter Beibehaltung der Anordnungen in Nr. 52 dieser Konstitution, den Tag und die Stunde festlegen, an dem ihnen die erste der zwei Betrachtungen gehalten werden soll;

e) sie sollen auf Vorschlag der Verwaltung des Apostolischen Stuhles oder, wegen der Zuständigkeit, des Governatorats des Staates der Vatikanstadt die benötigten Ausgaben für die Zeit zwischen dem Tod des Papstes und der Wahl des Nachfolgers genehmigen;

f) sie sollen die eventuell vorhandenen Dokumente, die der verstorbene Papst dem Kardinalskollegium hinterlassen hat, lesen;

g) sie sollen dafür sorgen, daß der Fischerring und das Bleisiegel, mit denen die Apostolischen Schreiben versehen werden, vernichtet werden;

h) sie sollen die Zuweisung der Zimmer an die wahlberechtigten Kardinäle durch Los anordnen;

i) sie sollen den Tag und die Stunde für den Beginn der Wahlhandlungen festlegen.

KAPITEL III: ÜBER EINIGE ÄMTER WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES

14. Entsprechend Artikel 6 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus<ref> Vgl. AAS 80 (1988), 860.</ref> treten mit dem Tod des Papstes alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie von der Ausübung ihres Amtes zurück, seien es der Kardinalstaatssekretär, die Kardinalpräfekten oder die erzbischöflichen Präsidenten wie auch die Mitglieder derselben Dikasterien. Davon ausgenommen sind der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die auch weiterhin die ordentlichen Angelegenheiten erledigen, hierbei aber dem Kardinalskollegium das unterbreiten, was dem Papst hätte vorgelegt werden müssen.

Ebenso bleibt gemäß der Apostolischen Konstitution Vicariae Potestatis (Nr. 2 § 1)<ref> Vgl. AAS 69 (1977), 9-10.</ref> der Kardinalvikar der Diözese Rom während der Vakanz des Apostolischen Stuhles in seinem Amt und gleichfalls bleibt der Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika und Generalvikar für die Vatikanstadt für seinen Jurisdiktionsbereich im Amt.

15. Wenn die Ämter des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche oder des Großpönitentiars zur Zeit des Todes des Papstes oder vor der Wahl des Nachfolgers vakant sind, muß das Kardinalskollegium sobald wie möglich den Kardinal oder gegebenenfalls die Kardinäle wählen, die bis zur Wahl des neuen Papstes diese Ämter wahrnehmen. In den genannten einzelnen Fällen erfolgt die Wahl durch geheime Abstimmung aller anwesenden wahlberechtigten Kardinäle. Dies geschieht durch Zettel, die die Zeremoniäre verteilen, wieder einsammeln und sodann in Anwesenheit des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der drei Kardinalassistenten öffnen, wenn der Großpönitentiar zu wählen ist; beziehungsweise in Anwesenheit der drei obengenannten Kardinäle und des Sekretärs des Kardinalskollegiums, wenn der Camerlengo zu wählen ist. Es gilt der als gewählt und ipso facto mit allen Vollmachten betraut, die seinem Amte zukommen, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Fall von Stimmengleichheit soll jener als beauftragt gelten, der der Rangordnung nach den Vortritt hat, und, falls sie der gleichen Rangordnung angehören, wer zuerst zum Kardinal kreiert worden ist. Bis zur Wahl des Camerlengo werden dessen Aufgaben vom Dekan des Kollegiums wahrgenommen oder, bei seiner Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung, vom Subdekan oder dem nach der allgemeinen Rangordnung gemäß Nr. 9 dieser Konstitution ältesten Kardinal, der unverzüglich jene Entscheidungen treffen kann, die die Umstände nahelegen.

16. Falls der Generalvikar der Diözese Rom während der Sedisvakanz sterben sollte, soll der im Amt befindliche stellvertretende Generalvikar auch das dem Kardinalvikar eigene Amt außer der ihm zustehenden ordentlichen Jurisdiktion des Stellvertreters<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Vicariae potestatis in urbe (6. Januar 1977), 2 § 4: AAS 69 (1977), 10.</ref> ausüben. Wenn auch der stellvertretende Generalvikar fehlen sollte, wird der dienstälteste Weihbischof dessen Ämter übernehmen.

17. Der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche soll, sobald er die Nachricht vom Tode des Papstes erhalten hat, im Beisein des Päpstlichen Zeremonienmeisters, der Prälaten sowie des Sekretärs und Kanzlers der Apostolischen Kammer, der die amtliche Todesurkunde auszustellen hat, den Tod des Papstes offziell feststellen. Der Kardinal-Camerlengo soll außerdem das Arbeitszimmer und die Privatgemächer des verstorbenen Papstes versiegeln sowie verfügen, daß das Personal, das sich gewöhnlich in der Privatwohnung aufhält, bis nach der Bestattung des Papstes dort bleiben kann, wenn die gesamte Wohnung des Papstes versiegelt wird. Ferner soll er den Tod des Papstes dem Kardinalvikar von Rom mitteilen, der seinerseits die Bevölkerung von Rom durch einen eigenen Erlaß hiervon unterrichten wird. Desgleichen soll er den Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika unterrichten. Auch soll er vom Apostolischen Palast im Vatikan und, sei es persönlich oder durch einen Delegaten, vom Lateranpalast und von jenem in Castelgandolfo Besitz ergreifen und für ihre Erhaltung und Leitung Sorge tragen. Er hat nach Anhörung der Kardinäle, die in den drei Rangordnungen den Vorsitz führen, alle Anordnungen hinsichtlich der Beisetzung des Papstes zu treffen, es sei denn, dieser hat zu Lebzeiten selbst diesbezüglich seinen Willen kundgetan. Im Namen und mit Zustimmung des Kardinalkollegiums soll er schließlich für alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahelegen. Es ist in der Tat Aufgabe des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, während der Sedisvakanz sich mit Hilfe der drei Kardinalassistenten um die zeitlichen Güter und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem einzelnen Falle.

18. Der Kardinal-Großpönitentiar und seine Mitarbeiter können während der Sedisvakanz jene Angelegenheiten erledigen, die mein Vorgänger Pius XI. in der Apostolischen Konstitution Quae divinitus vom 25. März 1935<ref> Vgl. Nr. 12: AAS 27 (1935), 112-113.</ref> und ich selber in der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus<ref> Vgl. Art. 171: AAS 80 (1988), 905.</ref> bestimmt haben.

19. Die Aufgabe des Dekans des Kardinalskollegiums ist es, den Tod des Papstes, sobald er hiervon durch den Camerlengo oder den Präfekten des Päpstlichen Hauses unterrichtet worden ist, allen Kardinälen mitzuteilen sowie diese zu den Kongregationen des Kollegiums zusammenzurufen. Gleichzeitig teilt er den Tod des Papstes dem beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomatischen Korps und den Staatsoberhäuptern der betreffenden Nationen mit.

20. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles behalten der Substitut des Staatssekretariats wie auch der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten und die Sekretäre der Dikasterien der Römischen Kurie die Leitung ihrer Ämter bei und sind hierüber dem Kardinalskollegium verantwortlich.

21. Ebenso wenig erlöschen während der Sedisvakanz die Ämter und Vollmachten der Päpstlichen Vertreter.

22. Auch der Almosenier Seiner Heiligkeit setzt seine karitative Tätigkeit nach den zu Lebzeiten des Papstes gebräuchlichen Kriterien fort; er untersteht jedoch bis zur Wahl des neuen Papstes dem Kardinalskollegium.

23. Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des Papstes bezüglich der Leitung der Vatikanstadt beim Kardinalskollegium, das jedoch nur in dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden.

KAPITEL IV: VOLLMACHTEN DER DIKASTERIEN DER RÖMISCHEN KURIE WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES

24. Während der Sedisvakanz haben die Dikasterien der Römischen Kurie, mit Ausnahme der in Nr. 26 dieser Konstitution genannnten, keinerlei Vollmachten in jenen Angelegenheiten, die sie Sede plena nicht behandeln oder wahrnehmen können, es sei denn facto verbo cum SS.mo oder ex Audientia SS.mi oder vigore specialium et extraordinariarum facultatum, die der Papst den Präfekten, den Präsidenten oder den Sekretären derselben Dikasterien zu gewähren pflegt.

25. Die einem jeden Dikasterium eigenen ordentlichen Vollmachten erlöschen hingegen mit dem Tod des Papstes nicht; ich bestimme jedoch, daß die Dikasterien von ihren Vollmachten nur zur Gewährung von Gnadenerweisen, die von geringerer Bedeutung sind, Gebrauch machen, während schwerwiegendere oder umstrittene Fragen, die auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben müssen; wenn sie keinen Aufschub erlauben (wie unter anderem die Dispensfälle in articulo mortis, die der Papst zu gewähren pflegt), können sie vom Kardinalskollegium dem Kardinal anvertraut werden, der bis zum Tod des Papstes Präfekt des Dikasteriums gewesen ist, oder auch dem Erzbischof, der bis dahin Präsident gewesen ist, sowie den übrigen Kardinälen derselben Behörde, der sie der verstorbene Papst wahrscheinlich zur Bearbeitung übergeben hätte. Unter diesen Umständen können sie per modum provisionis bis zur Wahl des Papstes jene Entscheidungen treffen, die sie zur Wahrung und zum Schutz der kirchlichen Rechte und Überlieferungen für am besten geeignet und angemessen erachten.

26. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota behandeln auch während der Vakanz des Apostolischen Stuhles weiterhin die Rechtsfälle entsprechend ihren eigenen Gesetzen, jedoch unter Beachtung der Vorschriften, die im Artikel 18, 1 und 3 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus<ref> Vgl. AAS 80 (1988), 864.</ref> enthalten sind.

KAPITEL V: DIE BEISETZUNGSFEIERLICHKEITEN FÜR DEN PAPST VON ROM

27. Nach Ableben des Papstes von Rom halten die Kardinäle die Trauerfeierlichkeiten für seine Seelenruhe an neun aufeinanderfolgenden Tagen entsprechend dem Ordo exsequiarum Romani Pontificis, an dessen Normen sie sich ebenso wie an jene des Ordo rituum conclavis genau halten.

28. Wenn die Beisetzung in der Vatikanischen Basilika stattfindet, wird das entsprechende amtliche Dokument vom Notar des Kapitels dieser Basilika oder vom Archivkanoniker angefertigt. Danach werden ein Beauftragter des Kardinal-Camerlengo und ein Beauftragter des Präfekten des Päpstlichen Hauses, jeder für sich, die Dokumente abfassen, die die stattgefundene Beisetzung beglaubigen; ersterer in Gegenwart der Mitglieder der Apostolischen Kammer, letzterer in Anwesenheit des Präfekten des Päpstlichen Hauses.

29. Wenn der Papst außerhalb Roms sterben sollte, wird es Aufgabe des Kardinalskollegiums sein, alle notwendigen Anordnungen für eine würdige und ehrenvolle Überführung des Leichnams in die Petersbasilika im Vatikan zu treffen.

30. Niemandem ist es erlaubt mit irgendeinem Hilfsmittel, den Papst auf dem Krankenbett oder nach seinem Ableben zu fotografieren noch mit irgendeinem Instrument seine Worte für eine spätere Wiedergabe aufzunehmen. Wenn jemand nach dem Tode des Papstes zu Dokumentationszwecken Fotografien zu machen wünscht, muß er darum beim Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche nachsuchen, der jedoch die Aufnahmen des Papstes nicht zulassen wird, wenn dieser nicht mit den Pontifikalgewändern bekleidet ist.

31. Nach der Bestattung des Papstes und während der Wahl des neuen Papstes soll kein Teil der päpstlichen Privatgemächer bewohnt werden.

32. Wenn der verstorbene Papst durch Hinterlassung von Briefen und Privatdokumenten über seinen Besitz ein Testament gemacht und einen eigenen Testamentsvollstrecker ernannt hat, steht es diesem zu, entsprechend der vom Erblasser erhaltenen Vollmacht, das anzuordnen und auszuführen, was den Privatbesitz und die Schriften des verstorbenen Papstes betrifft. Dieser Testamentsvollstrecker hat über die Durchführung seiner Aufgabe einzig und allein dem neuen Papst Rechenschaft abzulegen.

ZWEITER TEIL: DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM

KAPITEL I: DIE WÄHLER DES PAPSTES VON ROM

33. Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120 betragen. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.

34. Sollte es eintreten, daß der Apostolische Stuhl im Verlauf der Feier eines Ökumenischen Konzils oder einer Bischofssynode, die in Rom oder an einem anderen Ort der Welt abgehalten werden, vakant wird, ist die Wahl des neuen Papstes einzig und allein von den in der vorhergehenden Nummer genannten wahlberechtigten Kardinälen und nicht vom Konzil oder der Bischofssynode selbst vorzunehmen. Daher erkläre ich jene Handlungen für nichtig und ungültig, durch die sie etwa vermessenerweise die Normen bezüglich der Wahl oder des Wahlkollegiums abzuändern versuchen sollten. Vielmehr muß das Konzil oder die Bischofssynode, unter der diesbezüglichen Bestätigung von can. 340 sowie can. 347 § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 53 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, an welchem Punkt sie sich auch immer befinden, sich sofort als ipso iure aufgelöst betrachten, sobald die Nachricht von der Vakanz des Heiligen Stuhles vorliegt. Sie müssen also unverzüglich alle Zusammenkünfte, Versammlungen oder Sitzungen abbrechen und dürfen unter Androhung ihrer Ungültigkeit keine Dekrete oder Canones mehr abfassen oder vorbereiten und auch nicht jene bestätigten veröffentlichen; das Konzil oder die Synode darf aus keinem noch so schwerwiegenden und anerkennenswerten Grund fortgesetzt werden, solange nicht der neue, kanonisch gewählte Papst die Wiederaufnahme oder Fortsetzung verfügt hat.

35. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.

36. Ein Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit aufgrund der in Nr. 33 dieser Konstitution bestimmten Norm das Recht, den Papst zu wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht wurde und er den Eid noch nicht geleistet hat.

Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben. Außerdem darf das Kardinalskollegium während der Sedisvakanz diese nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren.

37. Ferner bestimme ich, daß die anwesenden wahlberechtigten Kardinäle nach Eintitt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die abwesenden warten müssen; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben.

38. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Dekan oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muß.

39. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d. h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium zugelassen, in dem er sich befindet.

40. Falls ein wahlberechtigter Kardinal sich weigern sollte, die Vatikanstadt zu betreten, um am Wahlvorgang teilzunehmen, oder, wenn er nach Beginn der Wahl sich weigern sollte zu bleiben, um seiner Aufgabe nachzukommen, ohne einen eindeutigen, von Ärzten per Eid anerkannten und von der Mehrheit der Wähler bestätigten Krankheitsgrund, schreiten die anderen im Wahlvorgang ungehindert fort, ohne auf ihn zu warten oder ihn von neuem zuzulassen. Muß hingegen ein wahlberechtigter Kardinal die Vatikanstadt wegen plötzlicher Erkrankung verlassen, kann mit der Wahl auch ohne seine Stimme fortgefahren werden; will er aber nach oder auch vor seiner Genesung zum Wahlort zurückkehren, muß er wieder zugelassen werden.

Wenn ferner ein wahlberechtigter Kardinal aus einem anderen ernsthaften Grund, der von der Mehrheit der Wähler anerkannt wurde, die Vatikanstadt verläßt, kann er zurückkehren, um an der Wahl teilzunehmen.

KAPITEL II: DER WAHLORT UND DIE AUFGRUND IHRES AMTES ZUGELASSENEN PERSONEN

41. Das Konklave für die Wahl des Papstes erfolgt innerhalb des Gebietes der Vatikanstadt, in bestimmten Bereichen und Gebäuden, die den Unbefugten verschlossen bleiben, um eine angemessene Unterbringung und einen passenden Aufenthalt der wahlberechtigten Kardinäle und all jener, die rechtmäßig zur Mitarbeit an der regulären Abwicklung der Wahl selbst bestellt worden sind, zu gewährleisten.

42. Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs der Papstwahl müssen alle wahlberechtigten Kardinäle eine geeignete Unterkunft im sogenannten Domus Sanctae Marthae, das erst jüngst in der Vatikanstadt fertiggestellt worden ist, erhalten und bezogen haben.

Wenn aus Gesundheitsgründen ein wahlberechtigter Kardinal eine Pflegeperson auch während der Wahlperiode bei sich haben muß und dies vorher von der zuständigen Kardinalskongregation bestätigt worden ist, dann ist dafür Sorge zu tragen, daß auch dieser Person eine geeignete Unterkunft zugesichert wird.

43. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist.

Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität der Ämter, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden. Insbesondere muß dafür Sorge getragen werden, daß die wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können.

44. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von der Sonderkongregation, wie unter Nr. 7 festgestellt, anerkannt worden ist. Dieser Kongregation steht auch die Anerkennung der Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Kardinal-Großpönitentiar, den Generalvikar der Diözese Rom und den Erzpriester der Vatikanischen Basilika zu, mit ihren jeweiligen Ämtern in Verbindung zu treten.

45. Allen anderen, die nicht unter der folgenden Nummer genannt werden, aber aus gerechtfertigtem Grund sich in der Vatikanstadt befinden, wie in Nr. 43 dieser Konstitution vorgesehen, ist es absolut verboten, wenn sie zufällig einem der wahlberechtigten Kardinäle begegnen, unter welcher Form, mit welchem Mittel oder aus welchem Grund auch immer, mit den Kardinälen ins Gespräch zu kommen.

46. Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution aufgestellten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere.

Weiter sollen einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte zugegen sein; ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle.

Man wird ferner beizeiten für eine entsprechende Anzahl an Personen Sorge tragen müssen, die für den Tischdienst und für die Sauberhaltung zur Verfügung stehen.

Alle hier genannten Personen müssen vom Kardinal-Camerlengo und von den drei Assistenten vorher bestätigt werden.

47. Alle in Nr. 46 dieser Konstitution genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immer durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten, sind sie gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet: deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der folgenden Nummer angezeigt sind, den Eid leisten.

48. Die in Nr. 46 der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Zeremoniäre zu gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben:

Ich, N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu jenen geistlichen und kanonischen Strafen führen wird, die der zukünftige Papst (vgl. can. 1399 CIC) anzuwenden gedenkt.

So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

KAPITEL III: DER BEGINN DER WAHLHANDLUNGEN

49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am festgesetzten Tag — also am 15. Tag nach dem Tode des Papstes, oder, gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution, nicht später als am 20. Tag — die wahlberechtigten Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo Papa<ref> Missale Romanum Nr. 4, S. 795.</ref> teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.

50. Von der Capella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl.

51. Die wesentlichen Elemente des Konklave bleiben bestehen, doch werden einige zweitrangige Modalitäten geändert, die durch die Änderung der Umstände für den Zweck, dem sie vorher dienten, unnötig geworden sind. Mit dieser Konstitution bestimme und verfüge ich deshalb, daß alle Handlungen der Papstwahl gemäß den Vorschriften in den folgenden Nummern ausschließlich in der sogenannten Sixtinischen Kapelle des Apostolischen Palastes stattfinden; diese bleibt also ein absolut abgeschlossener Ort bis zur erfolgten Wahl, so daß die strengste Geheimhaltung über all das, was dort direkt oder indirekt, in welchem Bezug zur Papstwahl auch immer, geschieht und gesagt wird, sichergestellt ist.

Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden.

Es sind besonders, auch mit Hilfe zuverlässiger und technisch kompetenter Personen, genaue und strenge Kontrollen vorzunehmen, damit in jenen Räumen nicht auf heimtückische Weise audiovisuelle Hilfsmittel zur Wiedergabe und Übertragung nach außen installiert werden.

52. Sobald die wahlberechtigten Kardinäle gemäß den Bestimmungen in Nr. 50 in die Sixtinische Kapelle gelangt sind, legen sie noch in Gegenwart derjenigen, die am feierlichen Geleit teilgenommen haben, nach der in der nächsten Nummer festgelegten Formel den Eid ab.

Der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal liest laut die Eidesformel vor, gemäß der Bestimmung in Nr. 9 dieser Konstitution: Am Ende wird dann jeder einzelne wahlberechtigte Kardinal unter Berührung des heiligen Evangeliums die Eidesformel laut vorlesen, wie in der folgenden Nummer beschrieben ist.

Nach der Eidesablegung des letzten wahlberechtigten Kardinals gebietet der Päpstliche Zeremonienmeister das extra omnes, und alle nicht zum Konklave Gehörenden müssen die Sixtinische Kapelle verlassen.

In der Kapelle bleiben nur der Päpstliche Zeremonienmeister und der bereits erwählte Kleriker, um den wahlberechtigten Kardinälen die zweite Betrachtung gemäß Nr. 13d über die schwerwiegende Aufgabe vorzutragen, die ihnen obliegt, und folglich über die Notwendigkeit, mit rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln, solum Deum prae oculis habentes.

53. Gemäß dem in der vorhergehenden Nummer Verfügten trägt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal folgende Eidesformel vor:

Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, daß jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.

Darauf leisten die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle nach ihrer Rangordnung mit der folgenden Formel den Eid:

Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre es, und sie fügen hinzu, indem sie die Hand auf das Evangelium legen: so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

54. Nach der Betrachtung verläßt der Kleriker, der diese gehalten hat, zusammen mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister die Sixtinische Kapelle. Nach Beendigung der Gebete, die im entsprechenden Ordo enthalten sind, hören die wahlberechtigten Kardinäle den Kardinaldekan (oder seinen Stellvertreter) an, der dem Kollegium der Wähler insbesondere die Frage stellt, ob nunmehr mit dem Wahlverfahren begonnen werden kann oder ob noch Unklarheiten bezüglich der Normen und der Modalitäten, die in dieser Konstitution festgelegt worden sind, zu klären sind, ohne daß jedoch erlaubt sei, auch wenn unter den Wählern darüber Einigkeit herrschte, — und dies unter Strafe der Nichtigkeit der Beschlußfassung selbst — diese zu verändern oder zu ersetzen, insbesondere jene, die wesentlich mit den Wahlhandlungen zusammenhängen.

Wenn dann nach dem Urteil der Mehrheit der Wähler dem Beginn dem Wahlverfahrens nichts mehr im Wege steht, geht man gemäß den in dieser Konstitution festgelegten Modalitäten unverzüglich zur Wahl über.

KAPITEL IV: GEHEIMHALTUNG ALLER DIE WAHL BETREFFENDEN VORGÄNGE

55. Der Kardinal-Camerlengo und die pro tempore assistierenden drei Kardinäle sind zu sorgfältiger Wachsamkeit verpflichtet, damit die Vertraulichkeit dessen, was in der Sixtinischen Kapelle geschieht, wo die Wahlhandlungen stattfinden, und in den umliegenden Räumlichkeiten, sei es vorher, während und nach diesen Handlungen, in keiner Weise verletzt wird.

Ganz besonders werden sie auch unter Zuhilfenahme der Erfahrung zweier vertrauenswürdiger Techniker darauf achten, daß die Geheimhaltung in den genannten Räumen, insbesondere in der Sixtinischen Kapelle, in der die Wahlhandlungen stattfinden, gesichert ist, indem sie sich vergewissern, daß kein Aufnahme- oder audiovisuelles Sendegerät von wem auch immer in die genannten Räume eingeführt wird.

Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen und entdeckt werden würde, sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie mit schwerwiegenden Strafen nach Ermessen des künftigen Papstes belegt werden.

56. Solange die Wahlhandlungen andauern, sind die wahlberechtigten Kardinäle angehalten, sich schriftlicher Korrespondenz, Gesprächen, auch per Telefon oder Funk, mit Personen, die nicht rechtens in den reservierten Gebäuden zugelassen sind, zu enthalten.

Nur aus ganz schwerwiegenden und dringenden Gründen, die von der Sonderkongregation der Kardinäle gemäß Nr. 7 geprüft werden müssen, können solche Gespräche geführt werden.

Die wahlberechtigten Kardinäle müssen also vor Beginn der Wahlhandlungen dafür sorgen, daß alles, was ihr Amtsgeschäft oder persönliche Angelegenheiten betrifft und nicht auf später verlegt werden kann, so geregelt werden soll, daß solche Gespräche nicht mehr notwendig sind.

57. Gleichermaßen dürfen die wahlberechtigten Kardinäle weder Botschaften jedweder Art empfangen noch außerhalb der Vatikanstadt senden, wobei es natürlich verboten ist, daß dort rechtmäßig zugelassene Personen diese Korrespondenz vermitteln. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es in besonderer Weise verboten, solange das Wahlverfahren andauert, Zeitungen und Zeitschriften jeglicher Art zu erhalten, wie auch Radio- oder Fernsehsendungen zu verfolgen.

58. Diejenigen, die in irgendeiner Weise gemäß der in Nr. 46 vorgesehenen Bestimmungen dieser Konstitution ihren Dienst durch mit der Wahl zusammenhängende Aufträge verrichten und die direkt oder indirekt die Geheimhaltung verletzen könnten,sei es durch Wort, Schrift, Zeichen oder dergleichen, müssen dies unbedingt vermeiden, da sie ansonsten die Strafe der Exkommunikation latae sententiae auf sich ziehen würden, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.

59. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es insbesondere verboten, irgendeiner anderen Person direkt oder indirekt Auskunft über die Abstimmungen zu geben, wie auch darüber, was über die Wahl des Papstes in den Zusammenkünften der Kardinäle vor oder während der Zeit der Wahl behandelt oder entschieden worden ist. Diese Pflicht zur Geheimhaltung betrifft auch jene nichtwahlberechtigten Kardinäle, die an den Generalkongregationen gemäß Nr. 7 der vorliegenden Konstitution teilnehmen.

60. Überdies verordne ich den wahlberechtigten Kardinälen, graviter onerata ipsorum conscientia, die Geheimhaltung über diese Angelegenheiten auch nach der erfolgten Wahl des neuen Papstes zu wahren, eingedenk dessen, daß diese auf keine Weise verletzt werden darf, wenn nicht diesbezüglich eine besondere und ausdrückliche Ermächtigung von seiten des Papstes selbst erteilt worden ist.

61. Zum Zweck des Schutzes der wahlberechtigten Kardinäle gegen die Indiskretion anderer und gegen etwaige Bedrohungen, die gegen die Unabhängigkeit ihres Urteils und gegen ihre Entscheidungsfreiheit gerichtet sein könnten, verbiete ich schließlich unter allen Umständen, daß unter welchem Vorwand auch immer, technische Geräte jedweder Art in die Räumlichkeiten, in denen die Wahlhandlungen stattfinden, eingeführt werden, die zur Aufnahme, Wiedergabe oder Übermittlung von Ton, Bild oder Schrift dienen, oder daß von ihnen, falls solche schon vorhanden sind, Gebrauch gemacht wird.

KAPITEL V: DER ABLAUF DER WAHL

62. Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationem und per compromissum, wird der Papst von nun an einzig und allein per scrutinium gewählt.

Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich sind.

Für den Fall, daß die Anzahl der anwesenden Kardinäle nicht genau durch drei geteilt werden kann, ist für die Gültigkeit der Papstwahl eine Stimme mehr erforderlich.

63. Nach Durchführung der in Nr. 54 dieser Konstitution genannten Sachverhalte wird unmittelbar zur Wahl geschritten.

Falls dies schon am Nachmittag des ersten Tages stattfindet, wird nur ein Wahlgang durchgeführt; an den folgenden Tagen aber, wenn die Wahl nicht schon beim ersten Wahlgang erfolgt ist, werden zwei Wahlgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag gehalten, wobei die Uhrzeit des Beginns der Wahlgänge vorher durch die vorbereitenden Kongregationen oder während der Wahlperiode gemäß der in den Nummern 64 ff. dieser Konstitution bestimmten Modalitäten festgelegt wird.

64. Der Vorgang der Abstimmung vollzieht sich in drei Phasen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre, die jedem wahlberechtigten Kardinal wenigsten zwei oder drei davon aushändigen; 2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Infirmarii genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer.

65. Für diese Phase der Abstimmung sind folgende Vorschriften zu beachten: 1) der Stimmzettel muß rechteckig sein und soll in der oberen Hälfte, möglichst im Vordruck, die Worte enthalten: Eligo in Summum Pontificem, während die untere Hälfte frei bleiben muß, um hier den Namen des Gewählten zu schreiben; deswegen ist der Zettel so beschaffen, daß er doppelt gefaltet werden kann; 2) die Ausfüllung der Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen, indem er, möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift, den Namen dessen aufschreibt, den er wählt, wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre; der Zettel muß dann zweimal gefaltet werden; 3) während der Wahlvorgänge dürfen nur die wahlberechtigten Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle sein; deshalb haben der Sekretär des Kardinalskollegiums, der Päpstliche Zeremonienmeister und die Zeremoniäre sofort nach Ausgabe der Stimmzettel und noch bevor die Wähler zu schreiben beginnen, den Raum zu verlassen; nachdem sie hinausgegangen sind, schließt der letzte der Kardinaldiakone die Türe, die er jeweils wieder öffnet und schließt, sooft dies erforderlich ist, z. B. wenn die Infirmarii hinausgehen, um die Stimmzettel der Kranken einzusammeln, und in die Kapelle zurückkehren.

66. Die zweite Phase, die man als den eigentlichen Wahlgang bezeichnen kann, umfaßt: 1) das Einwerfen der Stimmzettel in die dafür bereitgestellte Urne; 2) das Mischen und Zählen der Stimmzettel; 3) die öffentliche Auszählung der Stimmen. Jeder wahlberechtigte Kardinal bringt den Stimmzettel, nachdem er ihn ausgefüllt und gefaltet hat, nach der Rangordnung und allen sichtbar mit erhobener Hand zum Altar, an dem die Wahlhelfer stehen und auf dem sich eine mit einem Teller bedeckte Urne befindet, um die Zettel aufzunehmen. Dort angekommen, spricht der wahlberechtigte Kardinal mit erhobener Stimme folgende Eidesformel: Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, daß ich den gewählt habe, von dem ich glaube, daß er nach Gottes Willen gewählt werden sollte. Danach legt er den Stimmzettel auf den Teller und gibt ihn damit in die Urne. Hierauf macht er eine Verneigung zum Altar hin und kehrt an seinen Platz zurück.

Wenn einer der in der Kapelle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle sich aus Krankheitsgründen nicht zum Altar begeben kann, begibt sich der letzte der Wahlhelfer zu ihm; jener Wähler übergibt, nachdem er den obengenannten Eid abgelegt hat, dem Wahlhelfer den gefalteten Zettel, bringt ihn, allen sichtbar, zum Altar, legt ihn, ohne den Eid zu sprechen, auf den Teller und führt ihn damit in die Urne.

67. Sind kranke wahlberechtigte Kardinäle in ihren Zimmern gemäß Nr. 41 ff. dieser Konstitution, gehen die drei Infirmarii mit einem Kästchen zu ihnen, das oben eine Öffnung hat, durch die ein gefalteter Stimmzettel eingeworfen werden kann. Ehe die Wahlhelfer das Kästchen den Infirmarii übergeben, öffnen sie es vor aller Augen, damit die übrigen Wähler feststellen können, daß es leer ist: darauf verschließen sie es und legen den Schlüssel auf den Altar. Dann begeben sich die Infirmarii mit dem verschlossenen Kästchen und einer entsprechenden Zahl von Stimmzetteln, die auf einem kleinen Teller liegen, unter vorschriftsmäßiger Begleitung ins Domus Sanctae Marthae zu jedem einzelnen Kranken. Dieser entnimmt einen Stimmzettel, vollzieht die geheime Wahl, faltet den Zettel und wirft ihn durch die Öffnung in das Kästchen, nachdem er zuvor den obengenannten Eid geleistet hat. Ist ein Kranker außerstande zu schreiben, führt einer der drei Infirmarii oder ein anderer vom Kranken beauftragter wahlberechtigter Kardinal die voraufbeschriebenen Handlungen aus, wobei letzterer jedoch zuvor den Eid über die Geheimhaltung in die Hand der Infirmarii zu leisten hat. Danach bringen die Infirmarii das Kästchen in die Kapelle, dieses wird von den Wahlhelfern geöffnet, nachdem die anwesenden Kardinäle ihre Stimme abgegeben haben; daraufhin zählen sie die darin befindlichen Stimmzettel und legen sie, wenn feststeht, daß ihre Zahl der Zahl der Kranken entspricht, einen nach dem anderen auf den Teller und geben sie mit dessen Hilfe alle zusammen in die Urne. Um den Wahlablauf nicht allzusehr aufzuhalten, können die Infirmarii ihren eigenen Stimmzettel gleich nach dem ersten Kardinal ausfüllen und in die Urne legen, um sich dann in der soeben beschriebenen Weise zum Einsammeln der Stimmen der Kranken zu begeben, während in der Zwischenzeit die anderen Wähler ihre Stimmzettel abgeben.

68. Haben alle wahlberechtigten Kardinäle ihren Stimmzettel in die Urne gelegt, schüttelt der erste Wahlhelfer diese mehrmals, um die Stimmzettel zu mischen; darauf schreitet der letzte Wahlhelfer sogleich zur Zählung der Stimmzettel, indem er einen nach dem andern, allen sichtbar, aus der Urne nimmt und sie in einen anderen dafür bereitstehenden leeren Behälter legt. Wenn die Zahl der Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wähler übereinstimmt, muß man alle Zettel verbrennen und sogleich einen neuen Wahlgang beginnen; stimmen hingegen die Zettel mit der Zahl der Wähler überein, folgt die öffentliche Auszählung der Stimmen, die folgendermaßen vor sich geht.

69. Die Wahlhelfer sitzen an einem Tisch vor dem Altar: der erste nimmt einen Stimmzettel, entfaltet ihn, stellt den Namen des Gewählten fest, gibt ihn an den zweiten Wahlhelfer weiter, der seinerseits den Namen des Gewählten einsieht und den Stimmzettel an den dritten weiterreicht, der dann den Namen laut und verständlich vorliest, so daß alle anwesenden Wähler die hier getroffene Entscheidung in eine dafür vorgesehene Liste eintragen können. Auch er selbst notiert den vom Stimmzettel verlesenen Namen. Wenn die Wahlhelfer bei der öffentlichen Auszählung zwei Stimmzettel finden sollten, die so ineinander gefaltet sind, daß beide offensichtlich vom gleichen Wähler stammen, gelten sie als eine einzige Stimme, sofern sie denselben Namen enthalten; falls sie aber verschiedene Namen aufweisen, sind beide ungültig; die Wahl selbst jedoch wird in keinem der beiden Fälle annulliert.

Nach der öffentlichen Auszählung der Stimmzettel zählen die Wahlhelfer die Stimmen zusammen, die auf die einzelnen Namen entfielen, und vermerken die Ergebnisse auf einem gesonderten Blatt. Der letzte der Wahlhelfer locht, nachdem er die einzelnen Stimmzettel vorgelesen hat, diese mit einer Nadel an der Stelle, wo das Wort Eligo steht, und reiht sie an einer Schnur auf, damit sie sicherer aufbewahrt werden können. Wenn alle Namen verlesen sind, werden die Enden der Schnur zu einem Knoten zusammengeknüpft und die so zusammengebundenen Stimmzettel in eine Urne oder seitlich auf den Tisch gelegt.

70. Darauf folgt die dritte und letzte Phase, die man den Wahlabschluß nennen kann. Er besteht aus 1) der Auswertung der Stimmen; 2) deren Kontrolle; 3) der Verbrennung der Stimmzettel.

Die Wahlhelfer stellen die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer zwei Drittel der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt.

Die Wahlprüfer haben in beiden Fällen unabhängig davon, ob es zur Wahlentscheidung kam oder nicht, die Kontrolle der Stimmzettel vorzunehmen und die Niederschrift der Wahlhelfer über das Abstimmungsergebnis zu prüfen, um Gewißheit zu haben, daß diese ihre Aufgabe sorgfältig und gewissenhaft erfüllt haben.

Sofort nach der Prüfung, noch ehe die wahlberechtigten Kardinäle die Sixtinische Kapelle verlassen, müssen alle Stimmzettel von den Wahlhelfern verbrannt werden, wobei ihnen der Sekretär des Kollegiums und die Zeremoniäre helfen, die inzwischen von dem letzten der Kardinaldiakone hereingerufen worden sind. Wenn jedoch unmittelbar ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist, werden die Stimmzettel der ersten Wahl erst am Schluß zusammen mit denen des zweiten Wahlgangs verbrannt.

71. Allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle schreibe ich vor, zur sicheren Wahrung der Geheimhaltung jede Art von Notizen, die sie über das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge neben sich liegen haben, dem Kardinal-Camerlengo oder einem der drei assistierenden Kardinäle auszuhändigen. Diese Aufzeichnungen sollen mit den Stimmzetteln verbrannt werden.

Ferner ordne ich an, daß der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche am Ende der Wahl einen Bericht anfertigt, der auch die Zustimmung der drei assistierenden Kardinäle finden muß, worin er das Abstimmungsergebnis jedes Wahlganges feststellt. Dieser Bericht wird dem Papst übergeben, und dann im dafür vorgesehenen Archiv in einem versiegelten Umschlag verschlossen aufbewahrt, der ohne ausdrückliche Erlaubnis des Papstes von niemandem geöffnet werden darf.

72. Indem ich die Anordnungen meiner Vorgänger, des hl. Pius X.,<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Vacantis apostolicae sedis (25. Dezember 1904), 76: Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 280-281.</ref> Pius XII.<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Vacantis apostolicae sedis (8. Dezember 1945), 88: AAS 38 (1946), 93.</ref> und Paul VI.<ref> Vgl. Apostolische Konstitution Romano pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 74: AAS 67 (1975), 639.</ref> bestätige, schreibe ich vor, daß — mit Ausnahme des Nachmittags des Einzugs ins Konklave — die wahlberechtigten Kardinäle nach einem ergebnislosen Wahlgang, sei es vormittags oder nachmittags, sofort sich zu einem zweiten zu begeben haben, bei dem sie erneut ihre Stimme abgeben. In diesem zweiten Wahlgang sind alle Modalitäten des ersten zu beachten mit Ausnahme des Eides, den die Wähler nicht von neuem ablegen müssen, wie auch keine neuen Wahlhelfer, Infirmarii und Wahlprüfer zu bestellen sind, so daß zu diesem Zweck ohne irgendeine Wiederholung auch für den zweiten Wahlgang in Geltung bleibt, was beim ersten diesbezüglich festgelegt worden ist.

73. Alles, was oben über den Wahlablauf festgelegt worden ist, muß von den wahlberechtigten Kardinälen bei allen Wahlgängen sorgfältig beachtet werden, die im Anschluß an die liturgischen Funktionen und Gebete nach dem bereits erwähnten Ordo rituum conclavis an jedem Tag morgens und nachmittags durchgeführt werden müssen.

74. Im Falle, daß die wahlberechtigten Kardinäle Schwierigkeiten haben sollten, sich über die zu wählende Person zu einigen, werden die Abstimmungen, nachdem diese drei Tage hindurch in der in Nr. 62 ff. beschriebenen Weise ergebnislos durchgeführt worden sind, höchstens einen Tag unterbrochen, um eine Pause für das Gebet, für ein zwangloses Gespräch unter den Wählern und für eine kurze geistliche Ansprache durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Diakone zu haben. Darauf werden die Abstimmungen, die in der gleichen Form vorgenommen werden müssen, wieder fortgesetzt. Wenn nach weiteren sieben Wahlgängen keine Wahl erfolgt ist, wird erneut eine Pause eingelegt zum Gebet, zur gegenseitigen Aussprache und zu ermahnenden Worten durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Priester. Danach sollen wiederum sieben Abstimmungen durchgeführt werden. Falls auch diese ergebnislos verlaufen, folgt eine neue Pause des Gebets, des Kolloquiums und einer vom ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Bischöfe gehaltenen Ermunterung. Darauf werden die Abstimmungen in der gleichen Form wiederaufgenommen, die, falls sie nicht zur Wahl führen, sieben sein müssen.

75. Wenn die Abstimmungen auch nach der in der vorangehenden Nummer festgelegten Vorgehensweise nicht zum Erfolg führen, wird der Camerlengo die wahlberechtigten Kardinäle einladen, über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung zu bekunden. Darauf wird nach dem weiter verfahren, was die absolute Mehrheit von ihnen beschlossen hat.

Dennoch wird man nicht davon abweichen können, daß zu einer gültigen Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen vorhanden sein muß oder daß zwischen den beiden Namen, die in dem unmittelbar vorhergehenden Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten haben, gewählt wird, wobei dann auch in diesem zweiten Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist.

76. Wenn eine Wahl in Abweichung von der in dieser Konstitution vorgeschriebenen Form oder unter Nichteinhaltung der von ihr festgesetzten Bedingungen erfolgt sein sollte, ist sie aus diesem selben Grund nichtig und ungültig, ohne daß es einer diesbezüglichen Erklärung bedarf und die Wahl deshalb dem Gewählten keinerlei Rechtsanspruch gibt.

77. Ich bestimme, daß die Anordnungen, die all das betreffen, was der Wahl des Papstes vorausgeht, sowie deren Ablauf selbst, auch dann gänzlich zu beachten sind, wenn die Vakanz des Apostolischen Stuhles durch den Amtsverzicht des Papstes gemäß can. 332, § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 44, § 2 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen erfolgen sollte.

KAPITEL VI: WAS BEI DER WAHL DES PAPSTES ZU BEACHTEN ODER ZU VERMEIDEN IST

78. Gesetzt den Fall, daß bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der Simonie — Gott bewahre uns davor! — begangen worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, daß alle diejenigen, die sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen; jedoch erkläre ich, daß die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei simonistischer Wahl aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des Papstes aus diesem Grunde — wie schon von meinen Vorgängern verfügt — nicht angefochten werde.<ref> Vgl. Hl. Pius X., Apostolische Konstitution Vacantis apostolicae sedis (25. Dezember 1904), 79: Pii X Pontificis Maximi Acta, III (1908), 282; Pius XII., Apostolische Konstitution Vacantis apostolicae sedis (8. Dezember 1945), 92: AAS 38 (1946), 94; Paul VI., Apostolische Konstitution Romano pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 79: AAS 67 (1975), 641.</ref>

79. Indem ich auch die Vorschriften meiner Vorgänger bestätige, verbiete ich jedem, auch wenn er die Kardinalswürde besitzt, zu Lebzeiten des Papstes und ohne Beratung mit ihm, über die Wahl seines Nachfolgers zu verhandeln oder Wahlversprechen zu machen oder diesbezüglich in heimlichen Privatzusammenkünften Beschlüsse zu fassen.

80. Ebenso will ich bekräftigen, was meine Vorgänger festgelegt haben, um jeden Eingriff von außen in die Papstwahl auszuschlieben. Aus diesem Grunde verbiete ich von neuem kraft des heiligen Gehorsams und unter Strafe der Exkommunikation latae sententiae allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle, den jetzigen und den künftigen, ebenso dem Sekretär des Kardinalskollegiums und allen anderen, die an der Vorbereitung und an der Durchführung alles dessen, was für die Wahl nötig ist, beteiligt sind, unter welchem Vorwand auch immer, von einer beliebigen weltlichen Autorität den Auftrag entgegenzunehmen, das Veto- oder das sogenannte Ausschlußrecht vorzuschlagen,sei es auch in Form eines einfachen Wunsches, oder dieses bekanntzugeben, sei es vor dem ganzen versammelten Wählerkollegium, sei es gegenüber einzelnen Wählern, sei es schriftlich oder mündlich, sei es direkt und unmittelbar, sei es indirekt oder durch andere, sei es vor Beginn der Wahl oder während des Wahlverlaufs. Ich möchte, daß dieses Verbot sich auf alle möglichen Einmischungen, Widerstände und Wünsche erstreckt, durch die weltliche Autoritäten jeder Ordnung und jeden Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen versuchen sollten, sich in die Papstwahl einzumischen.

81. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich außerdem jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich dazu, so erkläre ich eine solche Bindung für nichtig und ungültig, auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein, sich daran zu halten; ich belege ab sofort die Übertreter dieses Verbotes mit der Exkommunikation latae sententiae. Dennoch beabsichtige ich nicht zu verbieten, daß während der Sedisvakanz ein Gedankenaustausch über die Wahl stattfinden kann.

82. Desgleichen untersage ich den Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d.h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, daß einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, erkläre ich für nichtig und ungültig, selbst wenn sie unter Eid abgegeben worden wären.

83. Schließlich ermahne ich mit dem gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger die wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen, sich weder durch Begünstigung noch von den persönlichen Beziehungen zu einem beeinflussen zu lassen, noch sich von der Einwirkung angesehener Persönlichkeiten oder Druck ausübender Gruppen oder vom Einfluß der sozialen Kommunikationsmittel, von Gewalt, Furcht oder vom Verlangen nach Popularität bestimmen zu lassen. Vielmehr sollen sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben und ihre Stimme nach Anrufung des göttlichen Beistandes demjenigen auch außerhalb des Kardinalskollegiums geben, den sie vor allen anderen für geeignet halten, die Gesamtkirche zum Segen und Nutzen aller zu leiten.

84. Während der Sedisvakanz und ganz besonders während der Zeitdauer, in der die Wahl des Nachfolgers Petri erfolgt, ist die Kirche in ganz besonderer Weise mit den Hirten und vor allem mit den Kardinälen, die den Papst wählen, verbunden und erfleht von Gott den neuen Papst als Geschenk seiner Güte und Vorsehung. Deshalb muß die Gesamtkirche nach dem Beispiel der christlichen Urgemeinde, von der die Apostelgeschichte (vgl. 1, 14) spricht, mit Maria, der Mutter Jesu, geistig vereint einmütig im Gebet verharren; so wird die Wahl des neuen Papstes kein vom Volk Gottes isoliertes Geschehen sein, das ausschließlich das Wahlkollegium betrifft, sondern in gewissem Sinn eine Handlung der ganzen Kirche. Ich ordne daher an, daß nach der Nachricht von der Vakanz des Apostolischen Stuhles und in besonderer Weise nach dem Tode des Papstes und nach seinen Beisetzungsfeierlichkeiten in allen Städten und den übrigen Orten, wenigstens in den wichtigsten, demütig und inständig zum Herrn gebetet werde (vgl. Mt 21, 22; Mk 11, 24), damit er die Wähler erleuchte und sie bei ihrer Aufgabe zu solcher Eintracht führe, daß es eine rasche, einmütige und segensreiche Wahl wird, wie sie das Heil der Seelen und das Wohl des gesamten Volkes Gottes erfordern.

85. Dies empfehle ich in lebendiger und herzlichster Weise den ehrwürdigen Kardinälen, die aufgrund ihres Alters nicht mehr das Recht besitzen, an der Wahl des Papstes teilzunehmen. Wegen der ganz besonderen Bindung zum Apostolischen Stuhl, die der Kardinalspurpur mit sich bringt, sollen sie sich an die Spitze des Volkes Gottes stellen, das insbesondere in den Patriarchalbasiliken der Stadt Rom und auch in den Kultstätten der anderen Teilkirchen versammelt ist, damit durch das beharrliche und inständige Gebet, vor allem während des Wahlverlaufs, den wählenden Mitbrüdern vom allmächtigen Gott der notwendige Beistand und die notwendige Erleuchtung des Heiligen Geistes zuteil werde, und sie auf diese Weise wirksam und wirklich an der schwierigen Aufgabe teilhaben, die Universalkirche mit ihrem Hirten zu versehen.

86. Sodann bitte ich denjenigen, der gewählt werden wird, sich dem Amt, zu dem er berufen ist, nicht aus Furcht vor dessen Bürde zu entziehen, sondern sich in Demut dem Plan des göttlichen Willens zu fügen. Gott nämlich, der ihm die Bürde auferlegt, stützt ihn auch mit seiner Hand, damit er imstande ist, sie zu tragen; der ihm die schwere Aufgabe überträgt, gibt ihm auch den Beistand, sie zu erfüllen, und verleiht ihm, indem er ihm die Würde zuteil werden läßt, die Kraft, daß er unter der Bürde des Amtes nicht zusammenbricht.

KAPITEL VII: ANNAHME, PROKLAMATION UND BEGINN DES AMTES DES NEUEN PAPSTES

87. Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums und den Päpstlichen Zeremonienmeister in den Wahlraum; darauf fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und zwei Zeremoniäre, die in diesem Moment herbeigerufen werden, als Zeugen hat, über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und den von ihm angenommenen Namen ein Schriftstück an.

88. Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von Rom, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben.

Wenn der Gewählte hingegen noch nicht Bischof ist, so soll er sogleich zum Bischof geweiht werden.

89. Nachdem in der Zwischenzeit die übrigen Formalitäten abgeschlossen sind, die der Ordo rituum conclavis vorschreibt, treten die wahlberechtigten Kardinäle in der festgesetzten Weise hinzu, um dem neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu leisten. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet und dann verkündet der erste der Kardinaldiakone dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes, der sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Vatikanischen Basilika erteilt.

Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, erfolgen die Huldigung und die Bekanntgabe erst, nachdem er feierlich zum Bischof geweiht worden ist.

90. Wenn der Gewählte sich außerhalb der Vatikanstadt befindet, müssen die im genannten Ordo rituum conclavis enthaltenen Richtlinien beachtet werden.

Die Bischofsweihe des neugewählten Papstes, der entsprechend den Nummern 88 und 89 dieser Konstitution noch nicht Bischof ist, erfolgt gemäß dem Brauch der Kirche durch den Dekan des Kardinalskollegiums oder, bei dessen Abwesenheit, durch den Subdekan; falls auch dieser verhindert ist, durch den ältesten der Kardinalbischöfe.

91. Das Konklave endet gleich, nachdem der neugewählte Papst seine Wahl angenommen hat, es sei denn, Er verfügt etwas anderes. Von diesem Zeitpunkt an können zum neuen Papst der Substitut des Päpstlichen Staatssekretariats, der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten, der Präfekt des Päpstlichen Hauses und jeder vortreten, der mit dem gewählten Papst in diesem Moment notwendige Angelegenheiten behandeln muß.

92. Nach der feierlichen Zeremonie des Beginns des Pontifikates und innerhalb einer angemessenen Zeit ergreift der Papst nach dem vorgeschriebenen Ritus Besitz von der Patriarchalen Erzbasilika am Lateran.

PROMULGATION

Dem Beispiel meiner Vorgänger folgend, bestimme und schreibe ich deshalb nach reiflicher Überlegung diese Normen vor und beschließe, daß niemand es wage, diese Konstitution und alles, was in ihr enthalten ist, aus irgendeinem Grund anzufechten. Sie muß von allen unantastbar befolgt werden, ungeachtet jedweder entgegengesetzten Bestimmung, auch wenn diese eine ganz besondere Erwähnung verdient. Sie erhalte und erziele ihre vollen und unversehrten Wirkungen und sei eine Anleitung für alle, auf die sie sich bezieht.

Gleichermaßen setze ich, wie oben festgelegt, alle Konstitutionen und Bestimmungen, die von den Päpsten diesbezüglich erlassen worden sind, außer Kraft, und erkläre gleichzeitig alles für wertlos, was von irgendjemand und mit welcher Autorität auch immer, bewußt oder unbewußt gegen diese Konstitution unternommen werden sollte.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar, dem Fest der Kathedra Petri, des Jahres 1996,

dem achtzehnten des Pontifikats.

Joannes Paulus PP. II.jpg

Anmerkungen

<references />

Weblinks