Pontifikat Pius' XII.

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Papst Pius XII.

(1939-1958)

Eine Dokumentation seines Pontifikates

(Quelle: Herder-Korrespondenz, Herder Verlag, 13 Jahrgang 1958/59; Zweites Heft, November 1958, S. 57-71; Die Abkürzung "HK" bedeutet Herder-Korrespondenz)

Angesichts der Bedeutung der am 9. Oktober 1958 zu Ende gegangenen Regierung Papst Pius' XII. für Kirche und Welt inmitten einer Zeitenwende größten Ausmaßes kann es nicht Aufgabe dieses Beitrages sein, der notwendigen systematischen Aufarbeitung dieses Pontifikates vorzugreifen. Es handelt sich im folgenden um eine skizzenhafte Darstellung der Tätigkeit Papst Pius' XII. in den verschiedenen Sachgebieten an Hand der wichtigsten päpstlichen Verlautbarungen.

Der Lebenslauf Eugenio Pacellis

Eugenio Pacelli wurde am 2. März 1876 in Rom als Sohn des päpstlichen Konsistorialadvokaten Filippo Pacelli geboren. Nach seinen Studien am staatlichen Gymnasium Ennio Quirino Visconti, der Päpstlichen Universität Gregoriana, der Hochschule Sant' Apollinare und der staatlichen Universität Sapienza in Rom, die er mit den Promotionen zum Doktor der Philosophie, der Theologie und beider Rechte abschloss, wurde er am 2. April 1899 durch den Vizegerenten von Rom, Msgr. Francesco Casetta, zum Priester geweiht.

Am 8. Februar 1901 trat er als Apprendista in das päpstliche Staatssekretariat ein, wo er mit Msgr. della Chiesa, dem späteren Papst Benedikt XV., und mit dem späteren Kardinalstaatssekretär Gasparri bekannt wurde. Im Jahre 1904 wurde er als Minutante etatmäßiger Beamter des Staatssekretariates und im Jahre 1909 außerdem Professor an der Accademia dei Nobili Ecclesiastici, die der Ausbildung der kirchlichen Diplomaten dient. Am 7. März 1911 wurde Pacelli zum Substituten der Kongregation für die außerordentlichen Angelegenheiten und am 1. Februar 1914 zu deren Sekretär ernannt. Während seiner Tätigkeit in Rom war er auch unter der Leitung Gasparris an der neuen Kodifizierung des Kirchenrechtes beteiligt, die im Jahre 1917 durch die Promulgation des Codex Iuris Canonici ihren Abschluss fand.

Am 20. April 1917 erhielt er die Ernennung zum Nuntius in Bayern und am 13. Mai 1917 durch die Hand des Papstes die Bischofsweihe als Erzbischof von Sardes. Am 25. Mai 1917 traf er in München ein. Mit seiner Mission war der ausdrückliche Auftrag des Heiligen Vaters verbunden, die deutsche Regierung zur Annahme des päpstlichen Friedensvermittlungsvorschlages zu bewegen. So stand der Beginn seines öffentlichen Wirkens im Dienst des Friedens. Leider scheiterten die Bemühungen, denen er sich vom Juni bis zum September 1917 unterzog, am Widerstand der verantwortlichen deutschen Staatsmänner.

Am 22. Juni 1920 wurde der Nuntius in Bayern zugleich, zum ersten Mal in der Geschichte, bei der Deutschen Reichsregierung in Berlin akkreditiert, wohin er am 18. August 1925 auch seinen Amtssitz verlegte. Zuvor, am 29. März 1924, war das Konkordat mit dem Freistaat Bayern unterzeichnet worden. Am 14. Juni 1929 folgte der Abschluss einer feierlichen Konvention mit Preußen. Als Kardinal Gasparri nach Abschluss der Lateranverträge von seinem Amt zurücktrat, berief Papst Pius XI. den Nuntius in Deutschland am 7. Februar 1930 zu seinem Staatssekretär, nachdem er ihn schon am 16. Dezember 1929 in das Heilige Kollegium aufgenommen hatte. Am 25. März 1930 wurde er Erzpriester der Vatikanischen Basilika und am 1. April 1935 Camerlengo der Römischen Kirche. Während seiner Tätigkeit als Staatssekretär wurden die Konkordate mit Baden, mit Österreich und am 20. Juli 1933 mit dem Deutschen Reich abgeschlossen. Der Kardinalstaatssekretär unternahm in diesen Jahren als Päpstlicher Legatus a latere Reisen nach Frankreich, Ungarn, Nord- und Südamerika.

Am 2. März 1939 wurde Eugenio Pacelli im dritten Wahlgang des Konklaves mit allen außer seiner eigenen Stimme zum Papst gewählt und am 12. März 1939 in St. Peter gekrönt. Er wählte im Andenken an seinen Vorgänger den Namen Pius XII. und den Wahlspruch: Opus iustitiae pax. Der Friede wurde auch zum großen Anliegen seines Pontifikates. Papst Pius XII. regierte 19 Jahre, 7 Monate und 8 Tage. Am 9. Oktober 1958 um 3.52 Uhr rief Gott ihn heim. Die Anteilnahme der Welt am Tode des Papstes war überwältigend. An den Trauerfeierlichkeiten in St. Peter nahmen Sonderbotschafter aus 53 Ländern der Erde teil.

Das Lehramt

Pius XII. hat das oberste Lehramt in verschiedenen Formen ausgeübt: durch autoritative Stellungnahmen zu Fragen der theologischen Wissenschaft; durch Gedenkschriften und Ansprachen aus Anlass wichtiger Jubiläen; durch Worte an die Mitglieder wissenschaftlicher Kongresse und Akademien, vor denen er sich nach den christlichen Lehren und theologischen Grundsätzen zu den Ergebnissen ihrer Wissenschaften äußerte; und schließlich durch Ansprachen an bestimmte Berufsgruppen, denen er die Anwendung der Glaubens- und Sittenlehre auf ihre Lebens- und Berufssituationen aufzeigte. Die erste Gruppe ist die bedeutsamste; in ihr handelt es sich jeweils um aktuelle Probleme, die für das Leben der Kirche von größter Wichtigkeit sind. Die Problemlage selber ist nicht ganz neu, sondern in längerer Entwicklung soweit herangereift, dass eine lehramtliche Klärung oder Wegweisung unerläßlich erschien. Es handelt sich um folgende Schwerpunkte:

1. Die Kirche. Das Vatikanische Konzil hatte in der Kirchenfrage Entscheidendes gesagt, sich aber zu der Lehre über den Sinn und das Wesen der Kirche als Corpus Christi mysticum bewusst nicht geäußert. Gegen Ende der 20er Jahre unseres Jahrhunderts trat diese altchristliche Kirchenauffassung jedoch wieder stark in den Vordergrund. Die theologischen Werke darüber haben im wesentlichen die Schätze wieder sichtbar gemacht, die man lange vergessen hatte; aber manche Fragen blieben noch umstritten. 1943 gab Pius XII. in der Enzyklika Mystici Corporis Antwort auf die Grundfragen: zum Vollbegriff der Kirche gehört ihre sichtbare und ihre unsichtbare Seite. Volles Mitglied der Kirche ist, wer unter der Leitung des sichtbaren Stellvertreters Christi steht und Christus eingegliedert ist. Die Kirche ist also keineswegs in ihrer hierarchischen Leitung allein zu sehen. Die Enzyklika bestimmt die Art der Gemeinschaft mit Christus, der Verbindung der Glieder mit ihrem Haupt, die weder rein physisch noch rein moralisch, sondern einzigartig ist, was wir mystisch nennen. Vom Menschen aus gesehen ist das verwirklicht mit der Einwohnung des Heiligen Geistes, dem Besitz der theologischen Tugenden und der Teilnahme an den Gnadenmitteln der Kirche. Doch darf auch die juridische und soziale Seite der Kirche nicht übersehen werden.

2. Die Heilige Schrift. Seitdem Papst Leo XIII. im Jahre 1893 klare und weitsichtige Richtlinien für das Studium der Heiligen Schrift gegeben hatte, ist von ihm und seinen Nachfolgern in dieser Richtung sehr viel geschehen. Darauf konnte Pius XII. zurückgreifen, als er 1943 in der Enzyklika Divino afflante Spiritu seine Leitsätze über das Studium und den Gebrauch der Bibel entwickelte. Er forderte den Gebrauch des Urtextes und damit notwendigerweise für den Exegeten das Studium der biblischen Sprachen und eine gute Kenntnis der Textkritik. Die Betonung der Bedeutung des Urtextes forderte ein klärendes Wort über den verpflichtenden Wert des tridentinischen Vulgatadekrets. Die Schriftinterpretation hat die doppelte Aufgabe, den Literalsinn herauszuarbeiten und einen gesunden geistlichen Sinn aufzudecken. Um das zu erreichen, ist das Studium der Kirchenväter und der bedeutenden Theologen der Vergangenheit unerlässlich. Eine besondere Aufgabe der heutigen Bibelwissenschaftler ist es, die Eigenart der Hagiographen, die besondere Art der alttestamentlichen und neutestamentlichen Schriften, den Charakter der alten Geschichtsschreibung und die orientalische Archäologie mit einzubeziehen. In Predigt und Unterricht ist ein erweitertes Schriftverständnis notwendig.

Praktische Anwendungen dieser Leitsätze haben wir in der neuen Psalmenübersetzung P. Beas; in dem Schreiben der Bibelkommission an Kardinal Suhard, Erzbischof von Paris, über die Verwendung früherer Dokumente im Pentateuch und über die literarische Eigenart der ersten 11 Kapitel der Genesis; schließlich in der Neuordnung der biblischen Studien in Ordensseminarien.

In den nächsten Jahren entwickelte sich die Bibelwissenschaft so, dass der Papst sich 1950 (in der Enzyklika Humani generis) nochmals veranlaßt sah, und dieses Mal nach Form und Inhalt grundsätzlich, zu Irrtümern in bezug auf Inspiration und Sinn der Schrift Stellung zu nehmen. Er forderte aufs nachdrücklichste die Beachtung des bisherigen kirchlichen Verständnisses als entscheidender Interpretationsquelle.

3. Die Glaubenswissenschaft. In der Enzyklika Humani generis steht die Verlautbarung des Papstes über die Bibelforschung in einem größeren Zusammenhang: hier behandelt Pius XII., in Fortsetzung der Verwerfung des Modernismus durch Pius X., die Gefahren, die heute der theologischen Wissenschaft von den Zeitströmungen des Evolutionismus, des dialektischen Materialismus, des Idealismus und des Existenzialismus erwachsen, wenn der katholische Theologe diesen zu irenisch entgegenkommt. Pius XII. verwirft den dogmatischen Relativismus, der die Glaubenswahrheiten nur in einem approximativen Sinn wahrhaben will und Anspruch auf eine Neuinterpretation im Anschluß an die moderne Philosophie erhebt. Positiv wird der Sinn eines echten theologischen Fortschritts, die Bedeutung der positiven Theologie und der Wert der päpstlichen Verlautbarungen in Glaubensfragen dargelegt. Gegenüber den Irrtümern, die aus einem verfehlten Gebrauch der Vernunft in der Auffassung von der übernatürlichen Ordnung, der Erbsünde und dem Corpus Christi mysticum entstanden sind, wird der Wert der scholastischen Philosophie für das theologische Studium betont.

4. Jesus Christus. Von grundlegender Bedeutung ist die Stellungnahme Pius' XII. zum Gegenstand der Herz Jesu-Verehrung. Die großen Herz-Jesu-Enzykliken Leos XIII. und Pius' X. hatten wohl die bei den Hauptformen der Herz- Jesu-Verehrung (Weihe und Sühne) klar genug herausgestellt, aber der eigentliche Gegenstand der Verehrung war noch umstritten geblieben, und die Frömmigkeitsformen zeigten Auswüchse. Nachdem Pius XII. in der Chalzedon-Gedächtnis-Enzyklika die Lehre von der hypostatischen Union erneut vorgelegt hatte, wies er diese in der Enzyklika Haurietis aquas als die dogmatische Grundlage der Herz- Jesu-Verehrung auf. In dieser handelt es sich letzten Endes um die Verehrung der dreifachen Erlöserliebe Christi: der göttlichen, der menschlich-geistigen und der sensitiven. Die Verehrung des Herzens Jesu ist zugleich die Erfüllung des Gebotes der Gottesliebe. Sie nimmt unter den Andachten der Kirche den ersten Platz ein.

5. Maria. Die Entwicklung der Marienverehrung und der Mariologie seit der Definierung der Lehre von der Unbefleckten Empfängnis ist von dem Thema beherrscht:

Maria ist die Mutter Gottes und unsere Mutter. Das Vertrauen zur Hilfe der Allerseligsten Jungfrau weckte und förderte die theologische Erörterung über die Teilhabe Mariens an unserer Rechtfertigung und Begnadigung. Während die Gnadenvermittlung Mariens in einem weiten Sinn Allgemeingut des christlichen Glaubens und auch der Theologie wurde, blieb die Frage nach der Stellung Mariens im Heilswirken Christi noch offen und ist auch heute noch nicht nach Inhalt, Grenze und Art gen au bestimmt. Zu der Gnadenvermittlung Mariens nahm Pius XII. bereits in der Enzyklika über die Kirche Stellung. Der Höhepunkt seiner Lehräußerungen überhaupt aber war die Proklamation des Dogmas von der leiblichen Aufnahme der Gottesmutter in den Himmel. Als Nachklang davon ist die Einsetzung des Festes des Königtums Mariens anzusehen. In der Begründung der Lehren werden die dogmatische Tradition und das Harmoniegesetz in neuer Sicht verwertet.

6. Die Liturgie. Nach den Kommuniondekreten Pius' X. und im Fortschreiten der liturgischen Bewegung ist mit der Liturgieenzyklika Mediator Dei eine wichtige Station erreicht. Das Wesen der Liturgie, die Eucharistiefeier, das Stundengebet und das Kirchenjahr, auch die außerliturgische Frömmigkeit werden behandelt. Insbesondere wird die aktive und passive Teilnahme der Gläubigen am heiligen Opfer ausdrücklich gelehrt, ihre Teilnahme aber ebenso klar von der Konsekrations- und Opfermacht des geweihten Priesters abgehoben. - Schon vorher hatte der Heilige Vater sich autoritativ über das Wesen, die Materie und die Form des Ordo geäußert und die Spendung der hl. Firmung im Notfalle einem weiteren Kreis von Seelsorgern zuerkannt.

7. Sittenlehre. Die meisten theologisch verwertbaren Verlautbarungen des Papstes gehören in das Gebiet des praktischen christlichen Lebens. Wo die Anwendung der sittlichen Grundsätze schwierig ist oder Grenzsituationen auftreten, ist die sittliche Persönlichkeit immer in etwa gefährdet. Das Charakteristische der Äußerungen Pius' XII. besteht darin, dass er tatsächlich alle Anlässe wahrnahm, welche die allgemeine Zeitsituation, der Wandel der Wertungen auf den verschiedenen Lebensgebieten und die Bedürfnisse einzelner Berufsstände ihm boten. Dabei geht es durchweg um ein Doppeltes, einmal um die möglichst genaue Erfassung des Zeitproblems oder der Zeitsituation selbst, zum zweiten um die moraltheologische Korrektur oder Neuorientierung. Bei letzterem stehen drei Themenreihen im Vordergrund: die Integrität der menschlichen Persönlichkeit; die Gesundheit oder Gesundung von Ehe und Familie; die Grundlagen des Staats- und Völkerlebens.

a) Die innere Integrität der menschlichen Persönlichkeit hat, theologisch gesehen, die Anerkennung des wahren Persönlichkeitsbegriffs, der Menschenwürde und des rechten Verhältnisses von objektivem Gesetz und subjektivem Gewissensurteil zur Voraussetzung. In dieser Richtung liegen weiter die Lehren des Papstes über: die Gewissensbildung der Jugendlichen; die Zusammenhänge von Gewissen, Schuld, Strafe und Entschuldung; in ähnlicher Weise auch die rechten Wertungen der verschiedenen Erziehungsfaktoren und Lebensgegebenheiten wie Zusammenarbeit von Schule und Familie, Erziehung und Sport; Film, Rundfunk und Fernsehen; Mode; Sinngebung der Krankheit. Das Verhältnis von objektivem Gesetz und subjektivem Gewissensurteil wurde durch ein eigenes Dekret des Hl. Offiziums über die Situationsethik in seiner theologischen Bedeutung hervorgehoben.

Die innere Integrität ist auch gemeint, wenn von dem Berufsethos, dem Recht und den Pflichten bestimmter Berufsstände (Ärzte und Hebammen, Psychologen, Juristen usw.) die Rede ist. Hierbei aber geht es auch und im besonderen um die körperliche und seelische Integrität jener Menschen, die im Wirkbereich dieser Berufe stehen, sowie um die Aufgabe und sittliche Begrenztheit der Tätigkeiten selbst.

b) In der Lehre über die Ehe nimmt Pius XII. Stellung zu den heute als dringlich bezeichneten grundsätzlichen Fragen über das Recht auf die Ehe, die Ehezwecke und das Verhältnis von Ehe und Jungfräulichkeit. Nachdem ein bedeutendes Missverständnis der Lehre vom Sinn (ratio) und von den Zwecken (finis) der Ehe mit ihrer Zuordnung zueinander (finis primarius, f. secundarius), wie Papst Pius XI. sie in der Enzyklika Casti connubii gelehrt hatte, weiter um sich griff, folgte ein Dekret des Hl. Offiziums, das keine Zweifel über die Ehezwecke und ihre Stufenfolge mehr übrigließ.

Die Sorge um den Schutz und die Sicherung eines gesunden Ehe- und Familienlebens steht hinter den Mahnungen und Belehrungen über die Erneuerung der Familie, die Segnungen und Sorgen der kinderreichen Familie, über Fruchtbarkeit und Sterilität, den Schutz des ungeborenen Lebens, den Verkehr in empfängnisfreien Tagen und den amplexus reservatus.

c) Die theologischen Grundlagen für ein geordnetes Staats- und Völkerleben und die sozialen Belange eines Volkes sind mit der recht verstandenen Menschenwürde und Freiheit, der Liebe und Gerechtigkeit gegeben. Diese Grundlehren werden angewandt auf das Verhältnis der Völker zueinander, das Verhältnis von Staat und Kirche, das Verhältnis von Staat und innerstaatlichen Gemeinschaften, zumal von Staat und Familie. Als Sonderfragen heben sich ab die Aufgabe des Christen für eine Harmonie in der Welt und die Dienste derer, denen berufsmäßig der Schutz der Staatssicherheit übertragen ist.

Unter diesen Fragen sind zwei besonders zu unterstreichen: Die Friedensfrage als theologische Frage nach den Fundamenten eines gerechten Friedens, den Bedingungen eines gerechten Krieges, der Erlaubtheit oder Unerlaubtheit eines Krieges mit Atomwaffen und chemischen und bakteriologischen Mitteln, schließlich die Frage nach Frieden und Koexistenz. Als zweites muss besonders genannt werden das Dekret des Hl. Offiziums über die Exkommunikation der Kommunisten, was Folgerungen für die Eheschließung nach sich zieht.

8. Das Studium der Pastoraltheologie. Viel ist seit dem Vatikanischen Konzil zur Förderung der theologischen Studien geschehen. In dieser Linie ist es ein bedeutender Schritt, dass Pius XII. mit der Apostolischen Konstitution Sedes Sapientiae das Studium der Ordenstheologen um ein Jahr verlängert hat, das sog. "pastorale Jahr", in dem die bereits Geweihten theoretisch und praktisch in die Fragen der Seelsorge eingeführt werden sollen. Im Vordergrund steht die Einführung in Soziologie, Psychologie und die übrigen pastoralen Fächer. Über einzelne hierher gehörende Fragen hatte Pius XII. sich schon früher geäußert, so über die Notwendigkeit des Studiums der Psyche des Jugendlichen und über den Wert der Jungfräulichkeit im Leben der Kirche.

Ad 1) Enz. Mystici Corporis v. 29.6.1943, AAS, 1943, 193-248.

Ad 2) Enz. Divino afflante spiritu v. 30.9. 1943, AAS, 1943, 297-325; Motuproprio: De novae Psalmorum conversionis latinae usu in persolvendo officio v. 24.3.1945, AAS, 1945, 65-67; Schreiben der Bibelkommission an Kardinal Suhard, Erzbischof von Paris, v. 16.1. 1948, AAS, 1948, 45-48 (HK III / 313-314); Schreiben der Bibelkommission an die Ordensoberen über die biblischen Studien v. 13.5. 1950, AAS, 1950, 495-505 (HK IV / 70-74); Enz. Humani generis v. 12.8.1950, AAS, 1950, 561-578 (HK VII 215-221).

Ad 3) Enz. Humani generis, 1. c.

Ad 4) Chalzedon-Gedächtnis-Enz. Sempiternus rex v. 8.9. 1951, AAS, 1951, 625-644 (HK VI/21-27); Enz. Haurietis aquas v. 15.5.1956, AAS, 1956, 309-353 (HK XI 554-568).

Ad 5) Bulla dogmatica: Munificentissimus deus v. 1. 11. 1950, AAS, 1950, 753-771 (HK VII 118-124); Enz. Fulgens corona v. 8.9.1953, AAS, 1953, 577-592 (HK VllI / 69-74); Enz. Ad caeli Reginam v. 11. 10. 1954, AAS, 1954, 625-640 (HK IX / 115-119).

Ad 6) Enz. Mediator dei v. 20. 11. 1947, AAS, 1947, 521-595 (HK II / 145-155 und 193-209); Dekr. d. Sakramentenkongregation über die Spendung der hl. Firmung v. 14. 9. 1946, AAS, 1946, 349-354 (HK I/298); Const. Apost. Sacramentum Ordinis v. 30. 11. 1947, AAS, 1948, 5-7 (HK II / 214).

Ad 7) Die Verlautbarungen befinden sich fast ausschließlich in den Rundfunkbotschaften und Ansprachen des Papstes. Wir zitieren nur die wichtigsten mit einer Stichwortangabe, und zwar:

Zu a): Persönlichkeit und Psychologie v. 10.4.1958, AAS, 1958, 268-282 (HK XII / 512-518); Menschenwürde, mehrfach und wiederholt, vgl. z. B. AAS, 1951, 214-554; 731; 855; AAS, 1957, 830-836 (HK VI305-306; HK V1494; VI/68-69; VII170-172; XII/59-60); Gewissensbildung der Jugendlichen v. 23. 3. 1952, AAS, 1952, 270-278 (HK VI/ 360-364); Gewissen, Schuld und Strafe, Entschuldung von 5. 12. 1954 und 5. 2. 1955, AAS, 1955, 60-85 (HK IX / 266-276); Schule und Familie v. 5. 1. 1954, AAS, 1954, 50-54; 12. 1. 1954, AAS, 1954, 59-62 (HK VIII / 212-213); Erziehung und Sport v. 8. 11. 1952, AAS, 1952, 868-876 (HK VII / 114- 117); Film, Rundfunk und Fernsehen v. 21. 6. 1955, AAS, 1955, 501-516; 21. 10. 1955, AAS, 1955, 775-780; 29. 10. 1955, AAS, 1955, 816-828; Enz. Miranda prorsus v. 8. 9. 1957, AAS, 1957, 765-805 (HK X / 25-29; HK X / 130-136; HK XI! / 72-83); Mode v. 8. 11. 1957, AAS, 1957, 1011- 1023; Krankheit v. 7. 10. 1957, AAS, 1957, 954-958; Situationsethik, Dekret des Heiligen Offiziums v. 2. 2. 1956, AAS, 1956, 144-145; die Papstansprachen AAS, 1952, 270 ff.; 413 ff.; AAS, 1956, 677 ff. (HK X / 401- 402; VI / 360-364; XI / 68-72);

Berufsethos, Fachrichtungen und Tätigkeiten der Ärzte v. 29. 9. 1949, AAS, 1949, 557-561; v. 7. 4. 1955, AAS, 1955, 275-281; v. 8. 5. 1956; AAS, 1956, 454-459; v. 11. 9. 1956, AAS, 677-686; v. 27. 5. 1958, AAS, 1958, 586, 591 (HK IV / 113-114); insonderheit über Schutz des ungeborenen Lebens und schmerzlose Geburt v. 29. 10. 1951, AAS, 1951, 835-859; v. 8. 1. 1956, AAS, 1956, 82-93 (HK VI/112-119; HK X / 224-228; HK VIl/ 71-76; HK VII / 174-77 [Geburtshelfer, Hebammen]); dann v. 13. 9. 1952, AAS, 1952,779-787 (Histopathologie); v. 8. 10. 1953, AAS, 1953, 673-679 (Amputation); v. 7. 9. 1953, AAS, 1953, 597-607 (Erbforschung); v. 13. 9. 1953, AAS, 1953, 666-671 (Mikrobiologie; eugenische Sterilisation); v. 13. 4. 1953, AAS, 1953, 278-283 (HK VII / 553-557 [Psychotherapie und Psychoanalyse]); v. 30. 9. 1954, AAS, 1954, 587-598 (HK IX / 76-79 [Tätigkeit im Kriege mit modernen Waffen]); v. 19. 5. 1956, AAS, 1956, 567-480 (HK X / 462-465 [Fruchtbarkeit und Sterilität]); v. 24. 2. 1957, AAS, 1957, 129-147 (HK XI / 372-379 [Anästhesie]); v. 8. 9.1957, AAS, 1957, 849-854 [Zahnärzte]; v. 24.11. 1957, AAS, 1957, 1027-1033 (HK XII / 228-230 [Wiederbelebung]); v. 29. 6. 1958, AAS, 1958, 518 [Hals-, Nasen-, Ohrenärzte].

Andere Berufe: v. 3. 10. 1941, AAS, 1941, 420-426 (Advokaten und Prokuratoren der Rota Romana über die Ehe); v. 15. 10. 1954, AAS, 1954, 598-605 (HK IX / 103-105 [Kriminalpolizei]); v. 5. 12. 1954, AAS, 1957, 403-413 (HK IX / 266-270; HK IX / 309-314 [Juristen, Advokaten, Richter]); v. 19. 1. 1958, AAS, 1958, 85-90 (HK XIl / 255-260 [Hausgehilfinnen]); v. 10.4.1958, AAS, 1958, 268-282 (HK XI / 512-518 [Psychologen]); v. 16. 4. 1958, AAS, 1958, 287-291 (Landwirte); v. 17. 2. 1950, AAS, 1950, 251-257 (HK IV / 313-316 [Presse]);

zu b): Das Recht auf die Ehe v. 3. 10. 1941, AAS, 1941, 420-426; die Ehezwecke und ihre Stufenfolge 1) I. C.; 2) Dekr. d. Heiligen Offiziums v. 1. 4. 1944, AAS, 1944, 163; 3) vgl. v. 29.10.1951, AAS, 1951, 835 bis 854 (HK VI / 112-119); Verhältnis von Ehe und Jungfräulichkeit v. 15. 9. 1952, AAS, 1952, 823-826; 9. 10. 1955, AAS, 1955, 725-733; Erneuerung der Familie vgl. AAS, 258-266, 425-431, 480-488 (HK / 1522-525; HK I / 172-75; HK I / 175-78); Kinderreiche Familien v. 29. 1. 1958, AAS, 1958,90-96 (HK XII / 253-254); Fruchtbarkeit und Sterilität v. 19. 5. 1956, AAS, 1956, 467-480 (HK X / 462-465); Lebensrecht des ungeborenen Lebens v. 29. 10. 1951, AAS, 1951, 835-859 (HK VI / 112-119); Lebensrecht der geistig Unmündigen, Dekr. d. Heiligen Offiziums v. 2. 12. 1940, AAS, 1940, 553-554; Verkehr an empfängnisfreien Tagen und Erziehungspflichten der Eltern v. 29. 10. 1951, AAS, 1951, 835-859 (HK VI / 112-119); Amplexus reservatus, Monitum des Heiligen Offiziums v. 30. 6. 1952, AAS, 1952, 546;

zu c): Über Politik und soziale Frage und Caritas vgl. die nachfolgenden Abhandlungen. Hier sei verwiesen auf die Lehren über: die Rechte des Staates, der Familie und des Gewissens in dem Verhältnis der Staaten zueinander, in der Enz. Summi Pontificatus v. 20.10.1939, AAS, 1939, 413 bis 453; cf. auch AAS, 1953, 794-802 (HK VIII / 173-176); die Fundamente eines gerechten Friedens, i. d. Weihnachtsbotschaft 1939, AAS, 1940, 5-13; cf. auch AAS, 1957, 5-22 (HK XII / 175-183); die fünf Punkte über die Ordnung und Befreiung der menschlichen GeseIIschaft, in der Weihnachtsbotschaft 1942, AAS, 1943, 5-24; die gesunde Ordnung einer Demokratie, in der Weihnachtsbotschaft 1944, AAS, 1945, 10-23; das Verhältnis von Staat und Kirche in der Allocutio an die neukreierten Kardinäle v. 20.2.1946, AAS, 1946, 141; cf. auch AAS, 1952,5-15 (HK VII / 166-172); den gerechten Krieg und Krieg mit modernen Waffen, i. d. Ansprache vor dem Ärztekongress am 30.9. 1954, AAS, 1954, 587-598, und i. d. Weihnachtsbotschaft 1955, AAS, 1956, 26-41 (HK IX / 587-598; HK X / 76-79; HK X / 175-181); Frieden und Koexistenz, in der Weihnachtsbotschaft 1954, AAS, 1955, 15-28 (HK IX/ 212-217); die Pflichten der Christen für eine Harmonie in der Welt, in der Weihnachtsbotschaft 1957, AAS, 1958, 5-24 (HK XII / 175-183); das Exkommunikationsdekret des Heiligen Offiziums vom 20.2.1949 und 1. 7.1949, AAS, 1949, 333-334; cf. auch AAS, 1949, 427-429 über die Eheschließung der Kommunisten (HK III / 487; HK IV / 77).

Ad 8) Const. Apost. Sedes Sapientiae v. 31. 5. 1956, AAS, 1956, 354-365 (HK X / 514-519); Enz. Quemadmodum v. 6.1.1946, AAS, 1946, 5-10; Enz. Sacra virginitate v. 25.3. 1954, AAS, 1954, 161-191 (HK VIII / 412 bis 422)

Die liturgische Erneuerung

Das liturgische Leben unserer Zeit hat in Fortführung des großen von Pius X. begonnenen Erneuerungswerkes entscheidende Neuerungen und Regelungen unter dem Pontifikat Pius' XII. erfahren. Von allen kann man sagen, dass sie unter pastoralem Gesichtspunkt getroffen worden sind, die einen in dem Sinne, dass das gläubige Volk ganz allgemein näher an die Schätze der Liturgie heran- oder zurückgeführt werden soll, da die Liturgie die reichste Nahrung des Christen enthält; die anderen als Antwort auf ganz bestimmte konkrete Zeitverhältnisse und Zeitnöte.

Die größte Tat Pius' XII. zur allgemeinen liturgischen Erneuerung ist zweifellos die Wiedereinführung der Feier der Osternacht und die Neuordnung der gesamten Liturgie der Heiligen Woche, denn sie betrifft das zentrale Mysterium des christlichen Lebens. Der liturgischen Erneuerung und Neuerschließung der alten Schätze dienen ebenfalls die Neuübersetzung des Psalters nach dem Urtext; die begonnene Brevier- und Missalereform; die unter diesem Pontifikat zugelassene lebhafte, ja leidenschaftliche Diskussion über die Verwendung der Muttersprache in der Liturgie und die Rolle der lateinischen Kultsprache, die durch die Probleme in den Missionsländern noch an Dringlichkeit gewann. Der Gebrauch der Muttersprache in der Liturgie wurde in mehreren Fällen erweitert. Zu den einschneidenden Neuerungen unter diesem Pontifikat gehört auch die Erlaubnis zu Abendmessen, die ursprünglich zur Abhilfe in ganz bestimmten Schwierigkeiten der Kriegszeit (Verdunkelung, Verbote des Hitler-Regimes usw.) erteilt wurde, sich aber dann als so fruchtbar für den Messbesuch vieler Kategorien von Gläubigen erwies, dass sich die Abendmesse unter bestimmten Bedingungen und Restriktionen seither in vielen Ländern eingebürgert hat, nachdem eine anderthalb Jahrtausende alte Tradition die Messfeier nur mehr am Morgen erlaubt hatte. Mit der Einführung der Abendmesse einerseits und mit mannigfachen modernen Zeitnöten anderseits hängt wiederum die Erleichterung des eucharistischen Nüchternheitsgebotes zusammen. Andere, ebenfalls zur Behebung bestimmter Notstände dienende Neuerungen sind die Erlaubnis oder selbst Pflicht für einfache Priester, die Notfirmung zu erteilen, sowie die Erlaubnis, den Brautsegen außerhalb der Messe zu spenden.

Mit der Dogmenverkündung von der Aufnahme Mariens in den Himmel verbunden war die Schaffung eines neuen Messformulars für das Fest Mariä Himmelfahrt.

Die Förderung des Neuen verlangte als Ausgleich eine vermehrte Sorge um Ehrfurcht und Ordnung im sakralen Raum. Ein Dekret der Ritenkongregation schützte den Ort der Aufstellung des Tabernakels. Der Papst selber veröffentlichte eine große Enzyklika über die Musik im Kirchenraum, die zugleich den altehrwürdigen gregorianischen Gesang und die polyphone Musik schützt und dem Bedürfnis nach Volksgesang entgegenkommt. Eine Instructio des Hl. Offiziums vom 30. Juni 1953 hat Richtlinien gegeben, nach denen sich die künstlerische Ausgestaltung des Gotteshauses zu richten hat. Eine ähnliche Instructio ist kurz vor dem Tod des Papstes am 3. 9. 1958 in bezug auf die Musik im Kirchenraum herausgegeben worden.

Grundlegende Enzykliken über die Rolle und das Wesen der Liturgie:

Mystici Corporis v. 29.6.1943, AAS, 1943, 193-248; Mediator Dei v. 20.11. 1947, AAS, 1947,521-595 (HK II /145-154 u. 193-209).

Osterliturgie. neuer Psalter, Brevier- und Missalereform:

Feier der Gemeinschaftsmesse dem klugen Ermessen des Ordinarius anheimgegeben; Deutsches Hochamt, wo es alter Brauch ist, benignissime toleretur (24. 12. 1943)

Litterae Apostolicae v. 24.3.1945: Einführung des neuen Psalters im Brevier facultative. AAS, 1945, 65·-67

Dekret der Ritenkongregation v. 9.2.1951 De solemni Vigilia Paschali instauranda zur Erneuerung der Osternacht "facultative et ad experimentum", AAS, 1951, 128-137 (HK V / 287f.)

Dekret der Ritenkongregation v. 28.11. 1947 über den Gebrauch der französischen Sprache bei der Sakramentenspendung (Taufe, Letzte Ölung, Trauung und Beerdigung), AAS, 1947, 5-7 (HK II / 214)

Neues Rituale für die deutschen Diözesen v. 4.1.1949 mit erweiterter Verwendung der Muttersprache von Pius XII. approbiert (HK IV / 338-339)

Die Propagandakongregation wünscht im Dezember 1952 Beschleunigung approbierter Übersetzungen des Rituale in Eingeborenensprachen für Kamerun (HK VII / 101-102)

Dekret der Ritenkongregation v. 16.11.1955 über die liturgische Neuordnung der Karwoche nebst Instructio zu deren Durchführung, AAS, 1955, 130-137 (HK X/187-191)

Ausführungsbestimmungen der Ritenkongregation v. 15.3.1956 zu dem Dekret über die Neuordnung der Karwoche, AAS, 1956, 153-154 (HK XI / 306)

Ergänzungen dazu v. 23.2.1957 (HK XI / 306)

Die kleine Brevier- und Missale-Reform v. 23.3.1955, AAS, 1955, 218 bis 224 (HK IX/393-395).

Die neuen Messformulare:

Einführung des Commune unius aut plurium Pontificum in Missale und Brevier v. 9. 1. 1942, AAS, 1942, 105-110

Dekret der Ritenkongregation über die Einführung eines neuen Messformulars für Mariä Himmelfahrt v. 30. 10. 1950, AAS 1950, 795 (HK V / 110)

Messformular für das Fest des Unbefleckten Herzens Mariä v. 4. 5. 1944, AAS, 1944, 44

Epistula ad Cardinalem Micara v. 28.11. 1954 über die jährliche Erneuerung der Weihe des Menschengeschlechtes an das Unbefleckte Herz Mariens am Fest des Königtums Mariens am 31. Mai, AAS, 1954, 708-711.

Abendmessen und eucharistische Nüchternheit:

Motu Proprio v. 1. 12. 1940: Wegen der Verdunklungsvorschriften in verschiedenen Ländern wird die Feier der weihnachtlichen Mitternachtsmesse schon am Vorabend gestattet. Kommunionempfang bei vierstündiger Nüchternheit, AAS, 1941, 516

Es folgen in den nächsten Jahren zahlreiche weitere Erleichterungen und Fixierungen für die Feier der Abendmessen, um den Kriegsverhältnissen Rechnung zu tragen.

Reskript des Heiligen Offiziums v. 25.6.1949: Einschränkung der Erleichterungen des Nüchternheitsgebots auf bestimmte Gruppen, AAS, 1949, 31-33.

Apostolische Konstitution Christus Dominus v. 6.1.1953 über die Nüchternheit beim Empfang der Kommunion. Mit einer Unterweisung des Heiligen Offiziums. In der gleichen Konstitution wird den Ordinarien erlaubt, Abendmessen zu gestatten, wenn die Verhältnisse es dringend fordern, AAS, 1953, 15-24 (HK VII / 217-222)

Motu Proprio v. 19.3.1957 über die eucharistische Nüchternheit. Von den Erleichterungen soll nicht ohne dringenden Grund Gebrauch gemacht werden

Reskript der Ritenkongregation v. 16.7.1942, wodurch die Spendung des Brautsegens außerhalb der Messe gestattet wird

Spendung der Notfirmung generell allen Priestern gestattet, v. 17. 9. 1946, AAS, 1946, 349-354 (HK I / 298-299).

Zur Ordnung im Gotteshaus:

Instructio über die sakrale Kunst v. 30.6.1952, AAS, 1952, 542-546 (HK VI / 580-581)

Enzyklika Musicae sacrae disciplina v. 24.12.1955, AAS, 1956, 5-25 (HK X / 417-427)

Dekret der Ritenkongregation v. 1. 6. 1957 über Tabernakel und Aufbewahrung der Eucharistie. Der Tabernakel muss auf dem Hauptaltar sein, AAS, 1957, 425 (HK X / 554)

Instructio v. 3.9.1958 über die hl. Musik und Liturgie im Geiste der Enzykliken Pius' XII. Musicae sacrae disciplina und Mediator Dei.

Allgemein:

Fastenansprache v. 23.3. 1949 an den Klerus von Rom über die Bedeutung der Liturgie für die Gläubigen (HK III / 354-355)

Der erste Weltkongress für Liturgie und Pastoral vom 18. bis 21. September 1957 in Assisi hat die Bedeutung aller bisherigen Maßnahmen Pius' XII. auf liturgischem Gebiet herausgestellt (vgl. HK XI / 136-144).