Wegzehrung
Die Wegzehrung (lat.: Viaticum) ist der Empfang der sakramentalen Kommunion für Menschen, die am Ende des irdischen Lebens angelangt sind und sich im Sterben (Sterbekommunion) auf den Hinübergang (Pascha) in das ewige Leben vorbereiten (vgl. KKKK 320). Sie gehört zum dritten Gebot der Kirche (KKK Nr. 2042).<ref>Kein Gläubiger solle ohne dieses Sakrament aus dem Leben scheiden. Ist es doch die geistliche Speise, die uns während der Pilgerschaft dieses Lebens bei Kräften erhält und uns für den Weg zur ewigen herrlichen Seligkeit rüstet. Daher finden wir denn auch in der Katholischen Kirche von altersher die Bestimmung, kein Gläubiger solle ohne dieses Sakrament aus dem Leben scheiden: Catechismus Romanus II. Teil: Von den Sakramenten#Viertes Kapitel: Vom Sakrament der Eucharistie.</ref> Die Wegzehrung kann in einer Messfeier am Sterbebett geschehen. Andernfalls können Priester, Diakone oder ein Kommunionhelfer den Sterbenden die Kommunion bringen (Gotteslob 2013, Nr. 602).
Inhaltsverzeichnis
Erklärung
Die Kirche bietet den Sterbenden neben der Beichte und Krankensalbung die Eucharistie als Wegzehrung an. In diesem Moment des Hinübergangs zum Vater hat die Kommunion mit dem Leib und Blut Christi eine besondere Bedeutung und Wichtigkeit. Sie ist Same des ewigen Lebens und Kraft zur Auferstehung, denn der Herr sagt: „Wer mein Fleisch ißt und mein Blut trinkt, hat das ewige Leben, und ich werde ihn auferstehen lassen am Letzten Tag“ ({{#ifeq: Evangelium nach Johannes | Wegzehrung |{{#if: Joh|Joh|Evangelium nach Johannes}}|{{#if: Joh |Joh|Evangelium nach Johannes}}}} 6{{#if:54|,54}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}, vgl. KKK, Nr. 1524).
Was die leibliche Speise in unserem leiblichen Leben, bewirkt die Sakramentale Kommunion auf wunderbare Weise in unserem geistlichen Leben. Die Kommunion mit dem Fleisch des auferstandenen Christus, „das durch den Heiligen Geist lebt und Leben schafft“ (PO Nr. 5), bewahrt, vermehrt und erneuert das in der Taufe erhaltene Gnadenleben. Damit das christliche Leben wächst, muss es durch die sakramentale Kommunion, das Brot unserer Pilgerschaft, genährt werden bis zur Todesstunde, in der es als Wegzehrung gereicht wird (KKK 1392).
Spender und Empfänger
Die Pflicht und das Recht,<ref>Erstes Konzil von Nizäa, DH 129.</ref> die heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der heiligen Kommunion verpflichtet (CIC can. 911 § 1.; can. 530, 3°; can. 566 § 1.). Auch in außerordentlicher Spender (Laie), kann bei Abwesenheit oder Verhinderung des ordentlichen Amtsträgers die heiligste Eucharistie zu einem Kranken für die Kommunionspendung bringen. (RS, Nr. 133).
Die heilige Wegzehrung für Kranke darf nicht allzu lange aufgeschoben werden; wer mit der Seelsorge betraut ist, hat sorgfältig darauf zu achten, dass die Kranken damit gestärkt werden, solange sie noch voll bei Bewuss tsein sind (CIC can. 922).
Gläubige (Kinder, nach Erlangung des Vernunftgebrauchs - DH 3536<ref> vgl. Sakramentenkongregation Dekret Quam singulari vom 8. August 1910.</ref>; sowie deren Pflegepersonen), die sich, gleich aus welchem Grund, in Todesgefahr befinden, sind mit der heiligen Kommunion als Wegzehrung zu stärken (d.h. ohne Notwendigkeit der Eucharistischen Nüchternheit vgl. CIC can. 919 § 1-3). Auch wenn sie am selben Tag durch die heilige Kommunion gestärkt worden sind, ist es trotzdem sehr ratsam, dass jene, die in Lebensgefahr geraten sind, nochmals kommunizieren. Bei andauernder Todesgefahr wird empfohlen, dass die heilige Kommunion mehrmals, an verschiedenen Tagen, gespendet wird (CIC 1983 can. 921 § 1-3).
Ablauf der Spendung der Wegzehrung
Nach einer Eröffnung mit Begrüßung und Schuldbekenntnis wird eine Schriftlesung, das Taufbekenntnis und ein Gebet für den Kranken verrichtet. Es folgt die Spendung der Wegzehrung und das Schlussgebet.<ref>Vgl. Den genauen Ablauf in: Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe, Nr. 68-78.</ref> Dabei kann die Taufkerze, Osterkerze oder eine andere Kerze entzündet werden (Gotteslob 2013, Nr. 602).
Der Sterbende kann die Kommunion unter den Gestalten von Brot und Wein empfangen, wenn er keine feste Nahrung mehr zu sich nehmen kann, auch nur unter der Gestalt des Weines. Mitfeiernde können ebenfalls unter beiden Gestalten kommunizieren.<ref>Reiner Kaczynski: Sterbe- und Begräbnisliturgie. In: Hans Bernhard Meyer: Sakramentliche Feiern. Pustet, Regensburg 1984 (Gottesdienst der Kirche, Handbuch der Liturgiewissenschaft, Teil 8), S. 214.</ref>
Geschichtliches
Man verstand unter Viaticum ursprünglich die jedem Sterbenden zu gewährende Rekonziliation (Bußdisziplin, Bußriten), zu der der Empfang der Eucharistie gehörte (Erstes Konzil von Nizäa, c. 13: "nach altem kanonischem Gesetz" darf "das letzte und sehr notwendige dem Sterbenden nicht verweigert werden"), in der Folge nur mehr die Sterbekommunion. Diese ist mindestens seit dem 4. Jahrhundert als selbstverständliche Praxis bezeugt (z. B. Paulinus, Vita Ambrosii 47); sie gilt als Verpflichtung göttlichen Rechtes (vgl. Joh 6, 54) und war im CIC 1917 can 864 ausdrücklich vorgeschrieben. Wie jede Krankenkommunion wurde auch das Viaticum bis ins 13. Jahrhundert möglichst unter beiden Gestalten gespendet. Seit dem 12. Jahrhundert wurde es üblich, das Viaticum der "Letzten Ölung" (Krankensalbung) vorangehen zu lassen, ursprünglich weil man damit eine voreilige Auferlegung der schweren Verpflichtungen aus der mit letzterer verbundenen kanonischen Krankenbuße vermeiden wollte. Seit dem Rituale Romanum von 1614 trat die „Letzte Ölung“ als Sterbesakrament an die Stelle des Viaticums. Die dt. "Collectio rituum" (1950) kehrt zur alten Reihenfolge zurück, die durch die Instruktion Inter oecumenici von 1964 (n. 68) wieder zur allgemeinen Regel gemacht wurde.<ref>Josef Andreas Jungmann in: LThK, 2. Auflage, Band 10, Sp. 762 - Viaticum; Reiner Kaczynski in: LThK 3. Auflage, Band 9, Sp. 981 - Sterbeliturgie.</ref>
Literatur
- Die Feier der Krankensakramente. Die Krankensalbung und die Ordnung der Krankenpastoral in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes. Zweite Auflage. Benziger Verlag Solothurn - Düsseldorf 1994 (ISBN 3-545-50631-2).
Anmerkungen
<references />