Glaube und Absicht des Sakramentenspenders
Heiliges Offizium
von Papst
Pius IX.
an den Bischof von Nesqually
über den Glauben und Absicht des Sakramentenspenders
24. Januar 1877
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
... Deine Hoheit weiß, dass es ein Lehrsatz des Glaubens ist, dass eine von wem auch immer – sei er schismatisch, häretisch oder auch ungläubig – gespendete Taufe für gültig zu halten ist, sofern bei ihrer Spendung die einzelnen Dinge zusammengekommen sind, durch die das Sakrament vollzogen wird, nämlich die gebührende Materie, die vorgeschriebene Form und die Person des Spenders mit der Absicht, zu tun, was die Kirche tut. Daraus folgt, dass besondere Irrtümer, die die Spender – ob privat oder auch öffentlich – vertreten, keineswegs die Gültigkeit der Taufe oder welches Sakramentes auch immer beeinträchtigen können. ... Vielmehr schließen ... besondere Irrtümer der Spender auch nicht durch sich und aus eigenem Wesen jene Absicht aus, die der Spender der Sakramente haben muß, nämlich zu tun, was die Kir- che tut [Es wird die Antwort des Heiligen Offiziums vom 18. Dez. 1872 wiederholt: vgl. DH 3100–3102].
Deine Hoheit sieht also, ... daß Irrtümer, die Häretiker ... vertreten, nicht unvereinbar sind mit jener Absicht, welche die Spender der Sakramente in Bezug auf die Notwendigkeit eben dieser Sakramente zu haben verpflichtet sind, nämlich zu tun, was die Kirche tut, bzw. zu tun, was Christus getan haben wollte; und ebendiese Irrtümer können durch sich keinen allgemeinen Vorbehalt gegen die Gültigkeit der Sakramente im allgemeinen und der Taufe im besonderen veranlassen, so dass allein aufgrund dessen ein auf alle Fälle anwendbares praktisches Prinzip aufgestellt werden könnte, kraft dessen gleichsam a priori, wie man sagt, die Taufe nochmals zu spenden wäre.