Direktorium fuer den Ad-limina-Besuch

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Direktorium

Kongregation für die Bischöfe
von Papst
Johannes Paul II.
für den Ad-limina-Besuch
1988

(Quelle: Deutsche Fassung auf der Seite des Vatikans)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


VORBEMERKUNGEN

Der Besuch »ad limina Apostolorum« aller Bischöfe, die in Liebe und Dienstbereitschaft den Teilkirchen in aller Welt in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl vorstehen, hat eine besondere Bedeutung, nämlich die Stärkung ihrer Verantwortung als Apostelnachfolger und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri, ferner den während ihres Romaufenthaltes herzustellenden Bezug zu den Gräbern der Heiligen Petrus und Paulus, als der Hirten und Säulen der Römischen Kirche. Der »ad limina«-Besuch stellt ein zentrales Moment in der Ausübung des pastoralen Amtes des Heiligen Vaters dar: Bei diesem Besuch empfängt der Oberste Hirte nämlich die Hirten der Teilkirchen und behandelt mit ihnen die ihre kirchliche Sendung betreffenden Fragen.

Eine Untersuchung des Ursprungs und der rechtsgeschichtlichen Entwicklung dieses Besuches sowie das Überdenken seiner theologisch- geistlich-pastoralen Bedeutung gestatten eine Vertiefung des Sinnes und eine Erhellung der Fundamente, Gründe und Zielsetzungen einer wegen ihres Alters so ehrwürdigen, an kirchlicher Bedeutung so reichen Einrichtung.

Deswegen werden zum Schluß drei Bemerkungen angefügt, und zwar eine theologische, eine geistlich-pastorale und eine rechtsgeschichtliche, während wir uns hier darauf beschränken, einige Punkte zum besseren Verständnis des Direktoriums aufzuzeigen.

I. Der »ad limina«-Besuch darf nicht als ein schlicht verwaltungs­rechtlicher Akt aufgefaßt werden, der in der Absolvierung einer rituellen, protokollarischen und juridischen Pflicht bestünde.

In der kanonischen Gesetzgebung selbst, die den Besuch vorschreibt (CIC can. 400), sind seine beiden wesentlichen Ziele klar angegeben:

a) die Verehrung der Gräber der hl. Apostel Petrus und Paulus;

b) die Begegnung mit dem Nachfolger Petri, dem Bischof von Rom.

II. Die Verehrung der »Trophäen« der Apostel Petrus und Paulus hei Gelegenheit einer Wallfahrt ist seit den ältesten Zeiten des Christentums üblich und hat ihre tiefe spirituelle Bedeutung als Ausdruck kirchlicher Gemeinschaft bewahrt; daher wurde sie gerade für die Bischöfe zur festen Einrichtung erhoben.

Sie bringt nämlich die Einheit der Kirche zum Ausdruck, die durch den Herrn auf die Apostel gegründet und auf ihr Haupt, den hl. Petrus, erbaut wurde, und zwar mit Christus selbst und seiner »frohen Botschaft« vom Heil für alle Menschen als Eckstein.

III. Die Begegnung mit dem Nachfolger Petri, dem ersten Hüter des von den Aposteln überlieferten Schatzes der Wahrheit, möchte ebenfalls diese Einheit im gleichen Glauben, in der gleichen Hoffnung und in der gleichen Liebe neu festigen sowie das unermessliche Erbe an geistlichen und moralischen Werten weiter erkennen und schätzen lehren, das die gesamte Kirche in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom in die ganze Welt hinaus verbreitet hat. Weise und Häufigkeit der Begegnung mit dem Papst können sich ändern und haben sich tatsächlich im Verlauf der Jahrhunderte geändert; ihre wesentliche Bedeutung jedoch bleibt immer die gleiche.

IV. In einer Welt, die immer mehr eins wird, und in einer Kirche, die weiß, daß sie »Zeichen und Werkzeug für die innerste Vereinigung mit Gott wie für die Vereinigung der ganzen Menschheit unter sich« ist (LG 1), erscheint es unerläßlich, einen ständigen Austausch zwischen den Teilkirchen und dem Apostolischen Stuhl zu fördern und zu begün­stigen, und zwar mittels gegenseitiger Information und gemeinsamer pastoraler Sorge um Probleme, Erfahrungen und Leiden sowie Richtlinien und Projekte in Arbeit und Leben.

Dieser kirchliche Austausch bewegt sich in zwei Richtungen. Einer­seits gibt es eine Bewegung zum Zentrum und sichtbaren Fundament jener Einheit, welche sich durch Einsatz und persönliche Verantwortung eines jeden Bischofs und durch den Geist der Kollegialität (affectus collegialis) in Gruppen und Konferenzen ausprägt, die Band der Einheit und Werkzeug des Dienstes sind. Anderseits gibt es das dem Petrus »allein übertragene Amt« (LG20) für den Dienst an der kirchlichen Gemeinschaft und deren missionarischer Ausbreitung, damit nichts unversucht bleibt, was die der ganzen Kirche gemeinsame Einheit des Glaubens und der Disziplin fördert und schützt, und damit sich das Bewußtsein vertieft, daß es die Pflicht der Hirten ist, für die Verkün­digung des Evangeliums überall Sorge zu tragen.

V. Es liegt auf der Hand, daß der Bischof von Rom zur Erfüllung dieses seines Amtes authentische und verbürgte Informationen über die konkrete Situation in den verschiedenen Teilkirchen braucht, über ihre Probleme und die dort ergriffenen Initiativen, über die dort auftretenden Schwierigkeiten und die Arbeitsergebnisse, die man dort erreicht. Das aber kann heute mehr als in früheren Zeiten durch Briefverkehr erfolgen, durch die öffentlichen Informationsmittel, durch die Berichte der Vertreter des Apostolischen Stuhles in den verschiedenen Ländern, aber auch durch Kontakte, die der Papst mit der Wirklichkeit am Ort bei seinen apostolischen Reisen hat; unerläßlich bleibt aber die direkte Beziehung, die die einzelnen Bischöfe oder die Konferenzen, in denen diese in den verschiedenen Ländern zusammengeschlossen sind, bei ihrem Wallfahrtsbesuch nach entsprechender mittelbarer und unmittelbarer Vorbereitung dieser Begegnung regelmäßig mit dem Papst in Rom pflegen.

Der Besuch Pauli bei Petrus und sein vierzehntägiger Aufenthalt bei ihm (vgl. Gal 1, 18) war eine Begegnung gegenseitiger Hilfe in ihrem jeweiligen Amt. Ähnlich bringt der Besuch der Bischöfe, die in den ihnen anvertrauten Teilkirchen dadurch Stellvertreter und Gesandte Christi sind, beim Nachfolger Petri, dem »Stellvertreter Christi und sichtbaren Haupt der ganzen Kirche« (LG 18), eine Erfahrungsbereicherung auch dem Petrusamt und seiner Aufgabe, die schweren Probleme der Kirche und der Welt zu beleuchten, welche in ihrer verschiedenen Gewichtung je nach Ort, Zeit und Kultur begriffen werden.

VI. Zu dieser Vorbereitung gehört der Fünfjahresbericht, wie er vom Kodex (can. 399) mit Bezugnahme auf den »ad limina«-Besuch vorgesehen ist (can. 400).

Dieser Bericht ist ein Mittel, das das Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Teilkirchen und dem Papst erleichtert. Er soll rechtzeitig vorgelegt werden, damit der Heilige Vater einen nützlichen persönlichen und pastoralen Kontakt mit jeden Bischof hersteilen kann, und damit die zuständigen Dikasterien aufgrund ausreichender Information einen konstruktiven Dialog mit den Diözesanbischöfen führen können.

VII. Daher ergibt sich auch die vom Heiligen Vater, den Bischöfen und den Dikasterien der Römischen Kurie empfundene Notwendigkeit, den Ablauf des »ad limina«-Besuches und zuallererst seine Vorbereitung, sei es von seiten der Bischöfe oder von seiten der Dikasterien, für die Ordinarien des lateinischen Ritus zu regeln. Dazu soll dieses Direktorium die entsprechenden Normen an die Hand geben.

Für die Bischöfe der orientalischen Riten wird die Veröffentlichung des Kodex des orientalischen Kirchenrechtes abgewartet.

DIREKTORIUM

1. Die mittelbare Vorbereitung

Die wesentlichen Momente dieser mittelbaren Vorbereitung sind: diegeistliche Vorbereitung,die Ausarbeitung und Einsendung desFünf Jahresberichtes,die Kontakte mit dem örtlichenVertreter des Papstes.

1.1 Eine Zeit des Nachdenkens und des Gebetes.

Die beste Vorbereitung ist geisdicher Art. Der »ad limina«-Besuch ist ein Akt, den jeder Bischof zum Wohl seiner eigenen Diözese und der ganzen Kirche vollzieht, um Einheit, Liebe und Solidarität im Glauben und im Apostolat zu fördern. Jeder Ordinarius wird daher bemüht sein, aus eigener Erfahrung die herausragenden Elemente der Situation zu begreifen, sie aufmerksam zu studieren und jene Schluss­folgerungen zusammenzufassen, die er vor Gott und zum Wohl der Kirche daraus ziehen zu müssen glaubt.

Er wird dabei ohne Zweifel die Notwendigkeit spüren, in seine Überlegungen und Gebete für den vor ihm liegenden auf besondere Weise »ekklesialen« Akt die gesamte diözesane Gemeinschaft einzubeziehen, besonders natürlich die Klöster und andere Zentren des Gebetes und der Buße.

1.2 Der Fünf jahresbericht.

1.2.1 In Voraussicht des »ad limina«-Besuches ist der Ordinarius gehalten, alle Sorgfalt auf die Abfassung des Fünfjahresberichtes über den Stand des ihm anvertrauten kirchlichen Sprengels zu verwenden: Dieser Bericht ist vom Kodex für alle Ordinarien vorgeschrieben, die innerhalb des festgelegten Zeitraums von fünf Jahren wenigstens zwei volle Jahre regieren.[1]

1.2.2 Um sich die Arbeit zu erleichtern und eine gewisse Einheitlichkeit der Abfassung zu erreichen, wie sie für jede spätere Prüfung und den Dialog nützlich ist, kann sich der Ordinarius des Schemas bedienen, das von der Kongregation für die Bischöfe vorbereitet worden ist.[2]

1.2.3 Als Vorzüge eines Fünfjahresberichtes werden das Zusammenspiel von Kürze und Klarheit, seine Genauigkeit und Anschaulichkeit, die Objektivität der Beschreibung der tatsächlichen Lage der Teilkirche, der der Ordinarius vorsteht, ihrer Probleme und ihres Verhältnisses zu den übrigen nichtkatholischen und nichtchristlichen Religionsgemeinschaften sowie zur bürgerlichen Gesellschaft und den staatlichen Autoritäten anzusehen sein.

1.2.4 Bei der Abfassung des Berichtes kann sich der Ordinarius der Mitarbeit fachkundiger Personen seines Vertrauens bedienen, immer freilich unter Wahrung der Diskretion, die solche Dokumente wie auch die gesamte Korrespondenz mit dem Apostolischen Stuhl über die fundamentalen Probleme der Kirche umgeben muß.

1.2.5 Der Bericht wird normalerweise an die Kongregation für die Bischöfe gesandt, und zwar etwa sechs Monate (in keinem Fall weniger als drei Monate) vor dem »ad limina«-Besuch, damit er studiert und in einer Synthese zusammengefaßt dem Heiligen Vater vorgelegt werden kann, um diesem zu ermöglichen, vor dem Besuch vom Zustand und den Problemen jeder einzelnen Kirche Kenntnis zu nehmen.[3]

1.2.6 Es wäre angebracht, daß der Ordinarius drei Kopien des Berichtes oder, zur Behandlung eventueller Probleme oder Einzelfälle mit den verschiedenen Dikasterien, vollständige Auszüge daraus je nach deren besonderer Zuständigkeit einsenden würde.

1.3 Zusammenarbeit mit dem Vertreter des Papstes

1.3.1 In jedem Land obliegt es dem Vertreter des Papstes, die einzelnen Bischöfe einige Monate vor Jahresbeginn an den für den Besuch festgelegten Termin zu erinnern.

1.3.2Zugleich wird er den Vorsitzenden der Bischofskonferenz auffordern, in Absprache mit den Bischöfen einen oder mehrere Zeitabschnitte im Jahr festzulegen, wo sich die Bischöfe einzeln oder, wenn die Umstände es nahelegen, in Gruppen zum Besuch nach Rom begeben. Der erwähnte Termin muß freilich dem Heiligen Vater zur Bestätigung vorgelegt werden.[4]

1.3.3Der Vertreter des Papstes wird auch zur Vorlage des Fünfjahresberichtes von seiten jener Ordinarien auffordern, die dazu verpflichtet sind.

2. Unmittelbare Vorbereitung

Zur unmittelbaren Vorbereitung gehören die voraufgehenden Vereinbarungen mit dem zuständigen Büro der Kongregation für die Bischöfe zur Festlegung der Termine und der Einzelheiten des Besuches.

2.1 Vorherige Vereinbarungen mit der Kongregation für die Bischöfe.

2.1.1 Der Zeitpunkt für den »ad limina«-Besuch der Bischöfe jedes einzelnen Landes oder einer kirchlichen Region wird zwischen dem Sekretariat der Bischofskonferenz und der Präfektur des Päpstlichen Hauses abgestimmt, welche diesen an das besondere Büro für die Koordinierung der Besuche bei der Kongregation für die Bischöfe weitergibt.

2.1.2Normalerweise wird ein gemeinsamer Zeitpunkt für alle Bischöfe der gleichen Kirchenprovinz oder Pastoralregion festgelegt, so daß alle Bischöfe, die ihr zugehören, sich gleichzeitig in Rom befinden, wobei jedoch immer darauf zu achten sein wird, daß der Charakter des Besuches in herausragender Weise persönlich zu verstehen ist.

2.1.3 Das Sekretariat der Bischofskonferenz wird dem Koordinierungsbüro eine Aufstellung der Gruppe zusenden, die den Besuch macht: Anzahl und Namen der Teilnehmer, sozial-pastorale Lage der Gebiete, aus denen sie kommen, Probleme, die ihre Zone betreffen und Lösungen, die sie selbst dazu vorschlagen. Zum selben Zweck ist es auch nützlich, von jeder Gruppe eine rechtzeitig beim Koordinierungsbüro eingereichte schriftliche Eingabe zu erhalten, die Informationen, Vorschläge und eventuelle Anfragen enthält, die dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden sollen.

2.1.4 Das Sekretariat der Bischofskonferenz wird mit dem erwähnten Koordinierungsbüro die Begegnung festlegen, die die Bischöfe einzeln oder in Gruppen mit den Römischen Dikasterien zu festzulegenden Zwecken und Inhalten haben werden, so daß man deren Behandlung vorbereiten kann. In jedem Fall steht es den einzelnen Bischöfen frei, solche Begegnungen direkt zu erbitten und deren Zweck darzulegen.

2.1.5 Für alle Verhandlungen über den Besuch soll die (nationale oder regionale) Bischofskonferenz einen Verantwortlichen mit Sitz in Rom ernennen, der am Ort die Vorbereitung des Besuches betreut und daher auch die Kontakte zwischen den Bischöfen und dem Koordinierungsbüro unterhält. Von seiner Ernennung ist dem genannten Koordinierungsbüro Mitteilung zu machen.

2.2 Aufgaben des Koordinierungsbüros

2.2.1 Im Dienst der Bischöfe behandelt das Koordinierungsbüro mit dem Sekretariat der Konferenz oder mit dem am Ort Verantwortlichen alle Fragen zu Vorbereitung und Ablauf des »ad limina«-Besuches, besonders den Terminplan, das Programm der Feiern und der Begegnungen in Rom, sowie die Beziehungen mit den verschiedenen Dikasterien.

2.2.2 Um die Arbeit der einzelnen an der Begegnung mit den Bischöfen beim »ad limina«-Besuch interessierten Dikasterien zu erleichtern, übernimmt das Koordinierungsbüro folgendes:

— es teilt jedem Dikasterium die für das Halbjahr vorgesehenen Termine der Besuche mit;

— es informiert sie rechtzeitig über die Unterlägen, die sich aus den Kontakten mit den Sekretariaten der Bischofskonferenzen und mit den ernannten Verantwortlichen ergeben haben;

— es übermittelt den Dikasterien, je nach Zuständigkeit, Auszüge äus den Fünfjahresberichten über die Punkte, die sie betreffen;

— es verhandelt mit den verschiedenen Dikasterien, um die Anfragen zu übermitteln und die Begegnungstermine mit den verschiedenen Bischöfen festzulegen, oder um festzustellen, ob die betreffenden Dikasterien die zum Besuch anwesenden Bischöfe, einzeln oder in Gruppen,, empfangen möchten;

— in einem solchen Fall informiert es das Sekretariat der Konferenz, den ernannten Verantwortlichen oder, falls angebracht, direkt den betreffenden Bischof, während es den Dikasterien jede mögliche Information über Situation, Personen und Gruppen zur Verfügung stellt.

2.2.3 Die Präfektur des Päpstlichen Hauses bleibt für die Festlegung der Begegnungstermine der Bischöfe oder ihrer Gruppen mit dem Papst zuständig. Das Koordinierungsbüro aber:

— legt jährlich der Präfektur ein vollständiges Verzeichnis der Bischöfe vor, die zum »ad limina«-Besuch gehalten sind, und teilt dieser zur Orientierung ebenso die ihm bekannten von den Bischöfen vorgezogenen Termine mit;

— erhält von der Präfektur rechtzeitig im voraus den für die Audienzen der einzelnen Bischöfe oder ihrer Gruppen festgelegten grudsätzlichen Terminplan und teilt ihn den Dikasterien der Römischen Kurie mit.

2.2.4 Bei den Bischöfen, die zur Kongregation für die Orientalischen Kirchen oder zur Kongregation für die Evangelisierung der Völker gehören, bietet das Koordinierungsbüro den jeweiligen für die »ad limina«-Besuche zuständigen Büros dieser Dikasterien ebenfalls seine Dienste an.

3. Verlauf des »ad limina«-Besuches

Die wesentlichen Momente des »ad limina« Besuches sind:

— der Besuch und die Verehrung der Gräber der Apostelfürsten;

— die Begegnung mit dem Heiligen Vater;

— die Kontakte mit den Dikasterien der Römischen Kurie.

Der eine oder andere Kontakt mit der pastoralen Wirklichkeit der Römischen Kirche kann hinzugefügt werden.

3.1 Das liturgische Moment

3.1.1 Die Wallfahrt zu den Gräbern der Apostelfürsten, ein wesentliches Moment des Besuches, konkretisiert sich in einer liturgischen Feier, die die kirchliche Gemeinschaft festigen und die Teilnehmer erbauen soll, seien es Bischöfe, Gläubige oder andere, die, wie es in Rom oft der Fall ist, aus irgendeinem Grunde daran teilnehmen.

3.1.2 Zu diesem Zweck wird das Koordinierungsbüro in Absprache mit dem Sekretariat der Bischofskonferenz oder mit dem ernannten Verantwortlichen Kontakt mit den Patriarchalbasiliken St. Peter und St. Paul aufnehmen, um Zeit und Ort für die Feier der hl. Messe und eventuell des Stundengebetes oder eines Wortgottesdienstes festzulegen und im voraus alles zu regeln, was Ort und Personen betrifft, damit die liturgische Handlung feierlich, würdig und für die Zielsetzung des Besuches sinnvoll verläuft.

3.1.3 Das vorgesehene Formular für diese Feier ist diesem Direktorium beigefügt.

3.1.4 Falls die Bischöfe einzeln oder als Gruppe ebenfalls eine Feier in den Patriarchalbasiliken Santa Maria Maggiore und St. Johannes im Lateran abhalten möchten, kann das Koordinierungsbüro dafür sorgen, die Zeit festzulegen und alles sonst Notwendige vorzubereiten.

3.1.5 Es wäre gut, wenn bei solchen Feiern wie bei weiteren Begegnungen in Rom Pilger aus den Diözesen oder Regionen der Bischöfe oder andere in Rom oder Italien wohnende Landsleute teilnehmen könnten, um sich mit ihren Hirten im Zeugnis des Glaubens und der kirchlichen Gemeinschaft rings um die Gräber der Apostelfürsten und an der »cathedra Petri« zu vereinen.

3.2 Die Begegnung mit dem Heiligen Vater

3.2.1 Jeder Bischof trifft mit dem Nachfolger Petri zu einem persönlichen Gespräch zusammen, und zwar an dem Tag und zu der Stunde, die von der Präfektur des Päpstlichen Hauses für diese Audienz festgelegt worden sind.

3.2.2 Wenn eine gemeinsame Feier oder eine Gruppenbegegnung mit dem Heiligen Vater möglich ist, werden den Betreffenden oder dem ernannten Verantwortlichen Ort und Zeit genau mitgeteilt.

3.2.3 Als Kleidung während der Begegnungen mit dem Heiligen Vater ist die violett umsäumte, schwarze Bischofssoutane mit violettem Zingulum vorgeschrieben.

3.3 Die Kontakte mit den Dikasterien

3.3.1 Der Besuch der Bischöfe bei den Dikasterien der Römischen Kurie besitzt besondere Bedeutung und gewinnt große Wichtigkeit kraft der engen Verbindung zwischen dem Papst und den Organen der Kurie, die die ordentlichen Werkzeuge des »Petrusamtes« sind.

Es ist daher wünschenswert, daß die einzelnen Bischöfe oder ihre Gruppen oder Kommissionen sich während des »ad limina«-Besuches zu den verschiedenen Dikasterien begeben, um Probleme und Fragen vorzutragen, Informationen zu erbitten, nähere Erklärungen abzugeben und eventuelle Anfragen zu beantworten. Es ist in jedem Fall angebracht, daß die Vorsitzenden der einzelnen Kommissionen den entsprechenden Dikasterien einen Besuch abstatten. All das soll aus echtem Gemeinschaftsgeist in Wahrheit und Liebe geschehen.

3.3.2 Um fruchtbare Kontakte herzustellen, ist es notwendig, die Dikasterien im voraus über die in ihre Zuständigkeit fallenden Teile der Fünfjahresberichte zu informieren. Daher wird das Koordinierungsbüro ihnen rechtzeitig das entsprechende Material zur Verfügung stellen. Gleiches gilt für Einzelfragen, die die Bischöfe persönlich behandeln möchten.

3.3.3 In jedem Fall ist es angebracht, Tag, Stunde und Umstände dieser Besuche durch das Koordinierungsbüro festzulegen, das Sorge tragen wird, die Wünsche der Bischöfe auf bestmögliche Weise zu berücksichtigen.

3.3.4 Bei demselben Büro können die Bischöfe ferner auch alle Erläuterungen bekommen, derer sie bedürfen, was die Zuständigkeit der Dikasterien und alles sonst betrifft, was die Ämter und die Personen, an die man sich wenden muß, die übliche Praxis und die Adressen angeht, an die man sich für die einzelnen Angelegenheiten des Besuches zu richten hat.

3.3.5 Im Fall eines kollegialen Besuches stellt einer der teilnehmenden Bischöfe die Gruppe mittels eines zusammenfassenden Überblicks über die pastorale Situation der vertretenen Region vor und behandelt die in die Zuständigkeit des jeweiligen Dikasteriums fallenden Fragen. Befindet sich unter den Teilnehmern der Vorsitzende der Bischofskonferenz oder einer gelegentlich des Besuches im Dikasterium zusammengetretenen Kommission, erscheint es angebracht, daß dieser die Gruppe vorstellt und Bericht erstattet.

3.3.6 Die Erklärungen und Antworten der Leiter der Dikasterien haben zwar, bevor sie in der bei der Römischen Kurie üblichen Form schriftlich niedergelegt und zu Protokoll gegeben sind, keinen offiziellen Charakter, können aber als Information, Rat, Weisung und Anleitung für das allgemeine Verhalten und die Lösung besonderer Probleme dienen, bei denen es angebracht ist, die in der Erfahrung und der kanonischen Tradition bewährten praktischen Normen anzuwenden.

3.4 Möglichkeiten für Kontakte mit der kirchlichen und pastoralen Wirklichkeit Roms

3.4.1 Als Ausdruck der Gemeinschaft zwischen den Einzelkirchen und der Römischen Kirche können die Bischöfe, wenn sie es wünschen, zum gegenseitigen Kennenlernen und zum Austausch pastoraler Erfahrungen über Fragen gemeinsamen Interesses und analoge Situationen, eine oder mehrere Begegnungen mit der einen oder anderen römischen Pfarrei, mit einer anderen besonders bedeutsamen Gemeinschaft oder mit Zentren religiösen, kulturellen und karitativen Wirkens usw. haben.

3.4.2 Gegebenenfalls wird es angebracht sein, der eigenen Nationalkirche in Rom, eventuellen Personalpfarreien und der Titelkirche eines Kardinals besondere Beachtung zu schenken, vor allem, wenn diese Zentren pastoraler Aktivitäten sein sollten.

3.4.3 Wenn sich aus solchen Begegnungen irgendeine Form der Zusammenarbeit auf pastoraler oder karitativer Ebene ergäbe, so wäre das eine konkrete Frucht der durch den »ad limina«-Besuch bekräftigten kirchlichen Gemeinschaft.

3.4.4 Auch für die Durchführung solcher Begegnungen und besonders für die notwendigen Kontakte mit den zuständigen Pastoral- zentren des Vikariates von Rom, für die Auswahl von Orten und Personen und für die Festlegung geeigneter Tage möge man sich des Koordinierungsbüros bedienen.

Bernardin Card. Gantin,

Präfekt
Giovanni Battista Re,

Sekretär

VORWORT

Zu den Theologischen, Spirituell-Pastoralen
und Rechtsgeschichtlichen Bemerkungen

Von Anfang an hat die Einrichtung des »ad limina«-Besuches für die ihn unternehmenden Oberhirten und die ihnen anvertrauten Teilkirchen eine tiefe theologische, spirituell-pastorale und rechtliche Bedeutung in sich beschlossen.

Damit dieser inhaltliche Reichtum besser erfasst wird in seiner Fruchtbarkeit für das Leben der einzelnen kirchlichen Gemeinschaften immer mehr erschlossen werden kann, werden im folgenden drei Texte wiedergegeben, die allerdings als einfache Beiträge ausschließlich in Verantwortung ihrer Autoren zu verstehen sind.

Die theologischen Bemerkungen S. Eminenz Joseph Kardinal Ratzingers wurde zur Einführung eines Gespräches mit einigen brasilianischen Bischöfen, Vertretern des dortigen Episkopates, bei ihrer Begegnung mit dem Heiligen Vater und der Römischen Kurie zum Abschluß des »ad limina« Besuches (März 1986) vorbereitet: Er wird hier eingefügt, weil er wesendiche Aspekte des »ad limina« Besuches vorstellt.

Die Überlegungen S. Eminenz Lucas Kardinal Moreira Neves bieten Anstösse zur geistlich-pastoralen Dimension der »visitatio«; schließlich zeichnet Msgr. Vicente Cárcel Ortí die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Besuches nach.

I THEOLOGISCHE BEMERKUNGEN

Der »ad limina«-Besuch ist kein bloßer Verwaltungsvorgapg. Er umfasst vielmehr eine Ekklesiologie, die er in konkrete Handlungsformen übersetzt; mit anderen Worten ist er angewandte Ekklesiologie.

Das II. Vatikanische Konzil hat uns durch die tiefe Verknüpfung der vier großen Konstitutionen über die Liturgie, die Kirche, das Wort Gottes und die Kirche in der Welt von neuem die Dynamik einer Kirche gelehrt, die, geleitet von der Antriebskraft des Evangeliums, ständig auf das Heil der Welt ausgerichtet ist, und es hat uns das Zentrum des Lebens und der Verfassung der Kirche in der Anbetung, in der Liturgie gezeigt. Die Kirche feiert nicht nur die Gemeinschaft; die Kirche ist Gemeinschaft. Die wesentliche Struktur der Kirche erfließt aus ihrer liturgischen Mitte, die auch die Mitte ihres Kircheseins ist. Deswegen bin ich der Ansicht, daß eine kurze Analyse einiger Hauptelemente des Hochgebetes uns helfen kann, das theologische Umfeld und die tiefen Wurzeln eines so wichtigen kirchlichen Aktes wie des »ad limina«-Besuches besser zu verstehen.

1. Die perichoeresezwischen universalkirche und ortskirche und ihre petrinische mitte in der eucharistiefeier

Greifbares Subjekt der Eucharistiefeier ist die Ortsgemeinde, die beim Empfang der Gegenwart des Herrn, der Gegenwart Christi das gesamte Geschenk des Heiles empfängt und so Verwirklichung der Kirche wird. Dabei müssen wir uns der wesentlichen christologischen Implikationen bewußt sein. Christus ist unser Mittler beim Vater; er führt uns zum Vater, indem er uns in der Einheit des Heiligen Geistes vereint. Der feierliche Schluß des Kanons weist auf diesen trinitarischen Charakter der Liturgie hin, drückt ihre christologische Dimension mit den Worten »per — cum — in« aus, führt zum »Du« des Vaters (»Tibi«) und umschließt alles »in uni täte Spiritus Sancti«. Die historische Forschung belehrt uns darüber, daß der Formel »in unitate Spiritus Sancti« eine andere entspricht, die etwa im Kanon des Hippolyt mit »in sancta Ecclesia tua« übersetzt wird: Die Kirche ist die vom Heiligen Geist geschaffene Einheit. Die Christologie schließt den trinitarischen Glauben ein; die Dynamik und der Realismus des trinitarischen Glaubens aber schließt in sich die Katholizität jeder Eucharistiefeier. Die Gegenwart des Herrn umfasst die Gegenwart der Seinen, die Einheit der Ortsgemeinde mit allen Gliedern der Kirche Gottes. Teilkirche und Universalkirche durchdringen sich in einer unlösbaren Perichorese.

Diese Perichorese zwischen Teil -und Universalkirche ist eine der Grundgegebenheiten biblischer Ekklesiologie, eine logische Konsequenz der Verbindung zwischen Christologie und Ekklesiologie. Die Liturgie weist uns auch auf die verschiedenen Dimensionen dieser Perichorese hin. In der Präfation heißt es, daß die Eucharistie in Gegenwart der Engel Gottes gefeiert wird. In der Liturgie sind wir mit den Heiligen und den noch im Fegfeuer leidenden Seelen verbunden — eine in der gegenwärtigen Diskussion um das Problem der Inkulturation sehr bedeutende Tatsache. Die Frage der Vorfahren ist in Afrika sehr wichtig, aber eben nicht nur in Afrika, denn sie könnte uns helfen, die Ausdehnung der Kirche über die Grenzen des Todes hinaus wiederzuentdecken — als eine von der Mauer des Todes nicht begrenzte Universalität. Und schließlich feiern wir die Eucharistie »una cum Papa nostro et cum antistite nostro ...«. Die historische Forschung hat uns gezeigt, daß sich diese Formeln in der Römischen Liturgie wenigstens seit dem dritten Jahrhundert finden; ein solcher Ausdruck der Gegenwart der Universalkirche in der Teilkirche gehört also wirklich zum Wesentlichen christlichen Bewußtseins.

Wir sind damit bereits an jene Stelle gelangt, wo sich die theolo­gische Bedeutung der »ad limina«-Besuche abzeichnet. Die einzelnen Priester feiern die Eucharistie in Einheit mit ihrem Bischof, der ihre Verbindung zur Kette der katholischen Tradition ist. Diese Kette aber ist — getreu dem radikalen Personalismus des Christentums — eine personalisierte und sakramentale Kette: die apostolische Sukzession. Mit dem Bischof tritt in die Eucharistie auch die diachronische Dimension ein, der Glaube aller Zeiten. Aber die Bischöfe bilden keine unförmige Masse, so als stünde einer neben dem anderen, wie eine heute ziemlich verbreitete Idee über eine sogenannte Konziliarität der Kirche unterstellt. Dem Konzil von Nizäa folgend hatte die byzantinische Kirche die Idee der Pentarchie formuliert, d. h. der fünf Zentralpunkte, in denen sich Einheit und Universalität der Kirche konkretisiert. Der theologische Kern dieses Modells war die petrinische Idee, hier ausgedeutet in der Tradition der drei Sitze Petri (Jerusalem, Antiochien, Rom), des Sitzes des hl. Markus (Alexandrien), der sich in die petrinische Überlieferung durch die Verbindung des hl. Petrus mit seinem Übersetzer für die griechische Welt einfügt, und des Sitzes des Petrusbruders Andreas (Konstantinopel). Es ist klar, daß das historische Fundament dieser Konstruktion für Alexandrien und Konstantinopel sehr schwach ist. Wichtig bleibt jedoch, daß mit dieser Struktur auch der Orient die Idee des petrinischen Einheitsfundamentes und die Konkretheit der Einheit und Universalität der Kirche in der Nachfolge des hl. Petrus aufrechterhalten hat. Die Einheit ist nicht nur das Ergebnis einer vagen Symphonie erwünschter Konziliarität der verschiedenen Teilkirchen unter sich; vielmehr hat die Einheit Namen und Sitz: Petrus und Rom. Daher feiern wir die Messe nicht nur in Einheit mit dem Ortsbichof, sondern »una cum Papa nostro«. Diese Einigung mit dem Bischof von Rom eint die Bischöfe auch untereinander und ist die grundlegende Bedingung ihrer Kollegialität.

2. Der »ad limina«-Besuch als konkrete Konsequenz dieser Struktur

Wie alle anderen Dimensionen der Eucharistie fordert auch dieses »una cum« eine Praxis. Es kann nicht bloße Formel bleiben. Ein erster in diesem Wort enthaltener Bestandteil einer solchen Praxis ist eine gemeinsame Ordnung, das Recht der Kirche, dessen Funktion est ist, die Fortdauer der wesentlichen Gegebenheiten der Einheit, also den Glauben und die Sakramente, zu schützen und den guten Verlauf der kirchlichen Gemeinschaft Tag für Tag zu regeln. Ein zweiter Bestandteil dieses »una cum« ist sodann die konkrete Zusammenarbeit mit dem Papst im täglichen Leben der Kirche und der Gehorsam gegenüber dem Papst als Garanten der Einheit und authentischem Interpreten ihrer Erfordernisse. Der christliche Personalismus verlangt schließlich, daß dieses »una cum« sich nicht in bürokratischen und administrativen Strukturen erschöpft, sondern daß es auch zu einer persönlichen Begegnung am Sitz des hl. Petrus wird. Der »ad limina«-Besuch ist so Instrument und konkreter Ausdruck der Katholizität der Kirche, der Einheit des Bischofskollegiums, die von der Person des Nachfolgers Petri verkörpert und vom Ort des Martyriums Petri bezeichnet wird; der Besuch ist die sichtbare Verwirklichung jener Perichorese zwischen der Universalkirche und den Teilkirchen, von der wir oben gesprochen haben. Die Spur eines ersten »ad limina«-Besuches finden wir im Brief des hl. Paulus an die Galater, wo er von seiner Bekehrung und von seinem Weg zum Apostolat für die Heiden spricht, und wo er — trotz seiner direkt durch den auferstandenen Herrn erfolgten Berufung und Unterweisung zum Apostel — sagt: »... später ... ging ich nach Jerusalem hinauf, um Kephas kennenzulernen, und blieb fünfzehn Tage bei ihm«. (1,18). Die gleiche Geste wiederholt sich nach vierzehn Jahren noch einmal: »Vierzehn Jahre später ging ich wieder nach Jerusalem hinauf ... legte der Gemeinde ... das Evangelium vor; ich wollte sicher sein, daß ich nicht vergeblich laufe oder gelaufen bin«. (2,2). In einem gewissen Sinn könnte man sagen, daß mit den »ad limina«-Besuchen auch ein wichtiger Bestandteil der alttestamentlichen Religiosität fortgesetzt wird, wie etwa im Buch Exodus 34, 24 ausgedrückt: »... dreimal im Jahr wirst du hinaufsteigen, um in der Gegenwart des Herrn deines Gottes zu erscheinen ...«. Dieses Gebot galt der Bewahrung und Konkretisierung der Einheit Israels; in dieser dauernden Wallfahrt wurde auch die Erfahrung der Wanderjahre durch die Wüste fortgeführt: das Volk Israel blieb so ein Pilgervolk hin zur Einheit, hin zu seinem Gott. Das Pilgern, das Auf-dem-Weg-zur-Einheit-Sein als lokaler und personaler Ausdruck der Einheit bewahrt seinen gesamten Wert auch in der Kirche des Neuen Testamentes.

3. Die ekklesiologischen Dimensionen des »ad limina«-Besuches

Die Perichorese zwischen Universalkirche und Teilkirchen, die in den »ad limina«-Besuchen verwirklicht und sichtbar zum Ausdruck gebracht wird, schließt ebenfalls drei konkrete Dimensionen der Ausübung des bischöflichen Amtes mit ein, die ich zum Schluß meiner Überlegungen kurz berühren möchte.

a) Diese Perichorese umfasst die Perichorese zwischen der Kollegialität der Bischöfe und dem Primat des Nachfolgers des hl. Petrus. Der Besuch erfordert eine gegenseitige Begegnung: Der Papst empfängt den Bischof und stellt damit eine Beziehung zu den Gliedern des Bischofskollegiums her; er, der Garant der Einheit, der Universalität und der Katholizität der Kirche braucht die Begegnung mit den bischöflichen Mitbrüdern, mit der konkreten Katholizität der Kirche: Rechtlich-theologische Katholizität und konkret-empirische Katholizität müssen sich begegnen, sich durchdringen, um die wahre Katholizität der Kirche in Entsprechung zu ihren theologischen Kriterien immer mehr wachsen zu lassen und sie mit der vielfältigen Wirklichkeit des Glaubens der Völker zu erfüllen.

Der Papst bezieht sich auf die Bischöfe und die Bischöfe beziehen sich auf den Papst, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, vergeblich zu laufen oder gelaufen zu sein (cf. Gal2, 2). Sie sind die Glieder des Bischofskollegiums, das Nachfolger des Apostelkollegiums ist; beim Besuch in Rom bringen sie ihr Bewußtsein zum Ausdruck, daß die Kollegialität die petrinische Mitte verlangt und ohne diese Mitte zu einer irrealen Idee wird.

b) Die Begegnung zwischen Kollegialität und Primat schließt folgerichtig eine Begegnung zwischen aktueller Glaubenserfahrung und dauerndem Glaubensbekenntnis ein, zwischen dem synchronischen und dem diachronischen Aspekt des Glaubens, zwischen den Prinzipien und der gelebten Wirklichkeit. Diese Begegnung kann schwierig sein; desto mehr ist sie nötig. Um konkret zu sein braucht der Glaube die ständig neuen Erfahrungen der menschlichen Geschichte; diese immer bruchstückhaften Erfahrungen jedoch werden nur dann Teil des Reichtums der Katholizität, wenn sie vom gleißenden und brennenden Licht des gemeinsamen Glaubens gereinigt und erleuchtet werden. Während der Zeit zwischen den zwei Weltkriegen hat man oft gesagt, daß die großen menschlichen Erfahrungen der Taufe bedürfen. Diese Aussage ist wahr; aber man hat doch manchmal vergessen, daß die Taufe nicht etwa nur ein kleiner Guß mit ein bißchen Wasser ist, sondern Tod und Auferstehung vom Tode zu einem neuen Leben. Der Glaube entsteht nicht aus der Erfahrung -— er entsteht vielmehr aus dem Worte Gottes —, aber er inkarniert und bestätigt sich in der Erfahrung. Die gegenseitige Durchdringung von theologischer und juridischer Katholizität, die das Ziel der »ad limina«-Besuche ist, erfordert eine ständig neue Durchdringung zwischen Erfahrung und Glaubenslehre: Die Erfahrung muß sich auf den Glauben beziehen und sich in ihm reinigen; der Glaube wiederum muß von der Erfahrung befruchtet werden.

c) Der »ad limina«-Besuch schließt endlich eine Begegnung zwischen personalem und gemeinschaftlichem Prinzip in der Regierung der Kirche ein. Der Herr hat die Regierung seiner Kirche Personen und nicht Strukturen anvertraut. Nicht die Strukturen sind verantwortlich, sondern nur die Personen, weil in deren Gewissen die Stimme Gottes widerhallt. Die Tatsache, daß die Einheit der Kirche sich schließlich nicht in einer vagen Konziliarität, sondern in einer Person ausdrückt, ist ja nur der letzte Angelpunkt des Personalismus im Aufbau der Kirche. Auf der anderen Seite befinden sich isolierte Personen immer in der Gefahr, der Willkür zu verfallen; so wird der Personalismus ohne die Ergänzung aus der gemeinschaftlichen Dimension einseitig. Die persönliche Verantwortlichkeit des Papstes und der einzelnen Diözesanbischöfe sind in der Kollegialität aller Apostelnachfolger und in der Gemeinschaft der Teilkirchen verbunden. Zusätzlich zum grundlegenden Band des Glaubens und der Sakramente, durch das sich das »Wir« der Kirche verwirklicht, kennt die Überlieferung vor allem die Figur der »Beratung«, zu der Bestandteile wie gemeinsame Überlegung, Dialog, Diskussion und Abstimmung gehören, und in der wir eine Synthese von persönlicher Verantwortung und gemeinschaftlicher Struktur vorfinden. Im »ad limina«-Besuch spiegelt sich gleichfalls diese Perichorese zwischen Personalismus und gemeinschaftlicher (kollegialer) Dimension wieder. Zwei Personen begegnen sich, der Bischof einer Teilkirche und der Bischof von Rom, der Nachfolger Petri, jeder mit seiner unersetzlichen Verant­wortung, aber sie begegnen sich nicht als isolierte Personen; jeder von ihnen stellt auf seine Weise das »Wir« der Kirche dar, das »Wir« der Gläubigen und das »Wir« der Bischöfe, und er muß dieses »Wir« darstellen. In der Gemeinschaft von Papst und Bischof nämlich haben die Gläubigen, hat die Universalkirche mit der Teilkirche Gemeinschaft.

So kehren wir zum Schluß zu unserem Ausgangspunkt zurück. Denn all das ist im »una cum« des eucharistischen Hochgebetes aufgezeigt.

Der »ad limina«-Besuch findet in diesen Worten seine theologische Wurzel und seinen greifbaren Inhalt.

Joseph Card. Ratzinger

II SPIRITUELL-PASTORALE BEMERKUNGEN

Einer genauen kanonischen Vorschrift Folge leistend (Can. 400) und im Geist des »Directorium de pastorali ministerio Episcoporum« (N. 45 f) ist es alle fünf Jahre die Pflicht jedes Bischofs, sich aus seiner Diözese zu entfernen und sich nach Rom zu begeben, um dort die »visitatio ad limina Apostolorum« abzustatten. Dieser Gestus verbindet sich wenigstens einschlußweise mit einigen dogmatischen Anstössen, die den theologischen Inhalt deutlich machen, aus dem sich die spirituelle Bedeutsamkeit und der tiefe pastorale Sinn der »visitatio« ableitet.

Auch damit der alte und verehrungswürdige Akt des »ad limina«- Besuches nicht zu einer bloßen administrativen oder rechtlich-disziplinären Pflichtleistung wird, ist es hilfreich, wenigstens im Überblick Licht auf jene Elemente zu werfen, die ihm eine theologische (näherhin ekklesiologische), spirituelle und pastorale Dimension verleihen

I. Die Bischöfliche Kollegialität

Der »ad limina«-Besuch ruft vor allem die Lehre von der bischöflichen Kollegialität in Erinnerung: Sie ist annähernd so alt wie die Kirche selbst und hat sich im Verlauf der Geschichte mehrfach und auf verschiedene Weise gefestigt, ist vielleicht manchmal im Schatten geblieben, wird aber heute mit besonderem Nachdruck vom II. Vatikanischen Konzil bestätigt.

»Wie nach der Setzung des Herrn der hl. Petrus und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst, der Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander verbunden«. In dieser Erklärung aus Lumen Gentium (Nr. 22) findet sich der Angelpunkt der kirchlichen Lehre zur bischöflichen Kollegialität. Einige grundlegende Bemerkungen des Konzilstextes bilden die wesentlichen Elemente dieses »locus theologicus« und der von ihm wiedergegebenen Lehre:

1) Das von Jesus ausgewählte und eingesetzte Zwölferkollegium besitzt eine kausale Beziehung zum Bischofskollegium: Und zwar nicht nur eine solche exemplarischer Kausalität als dessen Prototyp und Modell, sondern, tiefer gesehen, auch eine Beziehung effizienter Kausalität. Tatsächlich erfließt das Bischofskollegium aus dem Apostelkollegium, und zwar sowohl kraft der apostolischen Sukzession wie auch aufgrund der Kontinuität, mit der beide den gleichen Glauben überliefern, den gleichen Heilsauftrag verewigen, die gleichen Sakramente der Gnade spenden und die gleiche Gemeinschaft von Glaubenden in der Einheit erbauen und bewahren.

2) Jeder Bischof erhält sein Amt als Antwort auf eine persönliche, unteilbare und unwiederholbare Berufung und demnach im Rahmen seiner einzigartigen Individualität; aber er erhält es im Schoße eines Kollegiums und in ontologischer Verbindung mit denen, die es bilden.

3) Im Bischofskollegium wird während der Jahrhunderte und in der gesamten Geschichte sowohl Charisma und Sendung, die allen Nachfolgern der Elf gemeinsam sind, wie auch das ministerium Petriweitergegeben, »die Brüder zu stärken« (Lc 22, 32), das »ihm allein vom Herrn übertragen« wurde (LG 20).

4) Eben dank des Petrusamtes findet sich die Person des Nachfolgers des Kephas zutiefst in das Kollegium eingebunden und besitzt in diesem eine Sendung, die durch eine Randfunktion nicht zu erklären wäre; seine von Christus ausdrücklich gewollte Aufgabe versetzt ihn vielmehr in die Lage, Haupt des Kollegiums selbst zu sein und damit sichtbares Prinzip der Gemeinschaft aller Glieder desselben (LG 18, 22 u. 23; vgl. Nota praevia, 3). Deswegen hat «das Bischofskollegium oder die Körperschaft der Bischöfe ... nur Autorität zusammen mit dem Römischen Papst, dem Nachfolger Petri, als seinem Haupt...« (LG 22). Die Formel »cum Petro et sub Petro« (AG 38) definiert auf passende Weise die Natur des Kollegiums in der theologischen Sicht des II. Vatikanischen Konzils, die sich in vollkommenem Einklang zum vorausgehenden Lehramt befindet: Im Kollegium ist der Römische Papst wirklich das Haupt, auf das sich alle Glieder mittels einer klaren hierarchisch-sakramentalen Gemeinschaft beziehen (vgl. Nota praevia, 2 u. 3).

Durch den Akt der offiziellen Begegnung mit dem Römischen Papst bekennt sich jeder Bischof zu seiner tieferen Verbindung — eben einer solchen affektiver und effektiver hierarchischer Gemeinschaft —- mit Demjenigen, der dadurch, daß er in der Kirche den dem sichtbaren Haupte zukommenden Primat einnimmt, auch sichtbares Prinzip der Einheit unter den Bischöfen ist (LG 23).

Aufgrund dessen begegnet der Bischof, der den »ad limina«-Besuch unternimmt, im Nachfolger Petri und Haupt des Kollegiums ideell der Gesamtheit seiner bischöflichen Brüder auf der ganzen Welt; er begegnet ihnen in jenem lebendigen Band der Gemeinschaft und Konvergenzpunkt, der für alle Brüder zum Haupt der Brüder bestellt ist.

Genaugenommen kann man den »ad limina«-Besuch nicht als einen Akt der Kollegialitätdefinieren: Dieser Ausdruck ist auf ein Konzil oder auf eine gemeinsame Handlung der auch in der Welt verstreuten Bischöfe beschränkt, sofern eine solche Handlung vom Haupt selbst bestätigt oder wenigstens frei angenommen ist (vgl. LG 22). Trotzdem kann man sagen, daß die visitatio ein vom Prinzip der Kollegialität und besonders vom Geist der Kollegialität inspirierter — wenn man will, auch abgeleiteter — Akt ist, mit dem die Glieder des Kollegiums immer ihre wesentliche Beziehung zum Haupt desselben ausdrücken.

II. Teilkirche und Universalkirche

Der »ad limina«-Besuch lenkt unsere Aufmerksamkeit mit aller Deutlichkeit auf eine andere theologische Gegebenheit: die enge Beziehung zwischen Peilkirche und Universalkirche.

Auch dabei haben wir es mit einer Lehre zu tun, die von großem Einfluß auf die Ekklesiologie des II. Vatikanischen Konzils ist. Ihren Inhalt kurz in Erinnerung zu rufen, erscheint daher hilfreich.

1. Das Neue Testament legt einfach und natürlich zwei verschiedene Dimensionen der Kirche dar: Einerseits, ihre Einzigkeit und Universalität, anderseits, ihre Verwirklichung in einer Vielheit von in der ganzen Welt verstreuten Gemeinden, die von geographischen, geschichtlichen und kulturellen Zügen gezeichnet sind, welche ihnen eine eigene Identität verleihen.

»Meine Kirche«: Mit diesem Ausdruck (vgl. Mt 16, 18) bezieht sich Jesus mit Sicherheit auf eine einzige Wirklichkeit, die nicht von den Grenzen einer Stadt, Provinz oder Nation bestimmt wird, sondern die bereit ist, sich im ganzen Universum auszubreiten. In dieser universalistischen Dimension sieht sie der Autor der Apostelgeschichte, wenn er schreibt: »Die Kirche in ganz Judäa, Galiläa und Samarien hatte nun Frieden; sie wurde gefestigt und lebte ...« (Apg 9, 31). Auch Paulus denkt oft an die Kirche, die sich über die kleine Ortsgemeinde, an die er sich gerade wendet, hinaus erstreckt und ausdehnt: So etwa wenn er fordert, daß »sich die Kirche Christus unterordnet« wie die Frau ihrem Mann (Eph 5, 24); oder wo er auf der gleichen Linie erklärt, daß »Er (Christus) das Haupt des Leibes ist«, den die Kirche bildet (Kol 1, 18. 24); und schließlich sogar, als er bekennt, die »Kirche Gottes verfolgt zu haben« (1 Kor 15, 9).

Anderswo bezieht sich das Wort ekklesia auf die verschiedenen Ortsgemeinden: In diesem Sinn schreibt der Seher von Patmos in der Mehrzahl an die Kirchen (Ap 1, 4-11. 20) und der Autor der Apostel­geschichte bemerkt, daß Paulus, als er durch Syrien und Zilizien zog, »die Gemeinden« stärkte (Apg 15, 41). Paulus seinerseits zögert nicht von Kirchen zu sprechen, die sich in einer Provinz (vgl. 1 Kor 16, 19: »die Kirchen der Provinz Asien«; Gal1,1: »die Kirchen in Galatien«), in einer Stadt (1 Kor1, 1: »die Kirche Gottes, die in Korinth ist«; Kol 4, 15: »die Kirche von Laodizea«; 1 Thess 1, 1: »die Kirche von Thessalonich«) und sogar im Haus einer Familie befinden (1 Kor 16, 19: »Aquila und Priska und ihre Hauskirche »).

2. Die Kirche bedenkt diese Gegebenheiten sowohl auf der Ebene ihres Weges in der Geschichte als auch auf der Ebene Reflexion ihrer Lehre. Sie weiß sich gleichzeitig — weder abwechselnd noch nacheinander — universal — und teilkirchlich. Es gibt keine zwei Kirchen, sondern es ist ein und dieselbe, die einerseits universal ist, und anderseits örtlich oder als Teil verfaßt erscheint. (Die Terminologie von Orts — der Teilkirche, die in den Konzilsdokumenten noch fließend ist, wurde nach dem Konzil besser präzisiert. Der neue Kodex des kanonischen Rechtes trägt mit seiner Aufnahme des Ausdruckes Teilkirche noch mehr zur Festigung dieser Terminologie bei).

Universal — in diesem Sinne auch die Katholikè oder die Oikuméne genannt — ist die Kirche, insofern sie für alle Menschen ohne Unterschied bis zu den Enden der Erde »sacramentum salutis«, Zeichen und Werkzeug des Heiles ist, und zwar des in Kreuz und Auferstehung des Gottessohnes erwirkten Heiles, das wir im Glauben annehmen, das in den Sakramenten gegenwärtig ist und das im verkündigten und erfaßten Wort immer wieder neu erlebt wird.

Als Teil ist die Kirche insofern verfaßt, als sie diesen Heilsplan in dieser oder jener konkreten Gemeinde gegenwärtig macht, die von Hirten vereint und geleitet wird, die der Herr ausgesandt hat.

Nach dem Willen Gottes und dem Plan des Erlösers Christus erscheint die Kirche in ihrer Einzigkeit und Universalität; nichtsdestoweniger erfüllt und realisiert sich diese Universalität in den verschiedenen über die Welt verstreuten Teilkirchen. Dabei ist es natürlich nicht so, als wäre die Universalkirche nur deren zahlenmäßige Summe oder deren materielle Nebeneinanderstellung, also ein Art Bund schon existierender Teilkirchen; sie ist vielmehr deren Gemeinschaft und deren gegenseitiger Lebensaustausch. Anderseits ist es die einzige und universale Kirche, die sich als ganze in den Teilkirchen wider spiegelt; diese sind »nach dem Bild der Universalkirche gestaltet« (LG 23).

Das volle Geheimnis der Kirche erfordert eine harmonische Verwirklichung ihrer beiden Dimensionen. Der Aspekt der Katholizität befreit, wenn er richtig betont wird, die authentische Universalität der Kirche von einem »synagogalen« Beigeschmack und von einer verkleinernden, also auf die Maße eines Volkes oder einer Kultur begrenzten Auffassung; zu sehr hervorgehoben, könnte die gleiche Universalität allerdings zu einer idealisierten Sicht der Kirche führen, die weit weg von deren konkreter geschichtlicher Fleischwerdung ist. Umgekehrt hat die Dimension der Teilkirche, wenn sie richtig herausgearbeitet wird, das Verdienst, die genauen Züge einer aus konkreten Personen und konkreten geschichtlichen und geographischen Situationen zusammengesetzten Kirche zu zeigen, einer Kirche, die von den Umrissen eines bestimmten Teiles der Menschheit beschrieben wird; auf übertriebene Weise unterstrichen, könnte dieser Charakterzug die Kirche jedoch zu einem Ghetto machen, da er ihre Umfassendheit zerstückeln würde.

3. Im ständigen Übergang von der Universalkirche zur Teilkirche und umgekehrt spielen die Bischöfe eine privilegierte und einzigartige Rolle. Als Häupter ihrer Teilkirchen und gleichzeitig als Glieder des Bischofskollegiums integrieren sich in ihrer Person, wenn sie in Einheit mit dem universalen Hirten stehen, die Teilkirchen in die Universalkirche, so wie diese jene durchdringt.

Daher ist es zulässig zu behaupten, daß der »ad limina«-Besuch für jeden Bischof eine dringende Einladung — geradezu einen Anreiz —— darstellt, seine Sendung in Bezug auf die ihm anvertraute Teilkirche mit der universalen Berufung der Kirche zu vergleichen. Es kann Vorkommen, daß sein Einsatz für jene begrenzte Gemeinde, die seine Teilkirche bildet, die »spatia caritatis« vermindert, die er für die »sollicitudo omnium Ecclesiarum« (2 Kor 11, 28) offenhalten muß; die visitatio wird ihm helfen, die Äußerungen des Konzils in ihrer ganzen Tiefe zu verstehen: »Die einzelnen Bischöfe, die den Teilkirchen vorstehen, üben ihre Hirtengewalt über den ihnen anvertrauten Anteil des Gottesvolkes aus, nicht über andere Kirchen und nicht über die Universalkirche. Aber in ihrer Eigenschaft als Glieder des Bischofskollegiums und als rechtmäßige Nachfolger der Apostel sind aufgrund von Christi Einrichtung und Vorschrift zur Sorge für die Universalkirche gehalten. Diese zwar nicht in Form von Jurisdiktionsakten ausgeübt, trägt aber doch in höchstem Maß zum Wohl der Universalkirche bei«. (LG 23). Der »ad limina«-Besuch kann das Bewußtsein um eine solche Sorge beleben.

III. Zur Kirche von Rom

Die Überlegung über das Thema der »Beziehungen Universalkirche — Teilkirche« hat eine besondere Bedeutung auf das Thema der Kirche von Rom. Diese genießt nämlich eine besondere Stellung.

1. Die Kirche von Rom identifiziert sich nicht einfachhin mit der Universalkirche. Sie ist in jeder Hinsicht eine Teilkirche mit ihrem Hirtem, ihren eigenen Einrichtungen, ihren einzigartigen Zügen.

Nichtsdestoweniger hat die »sedes romana« von Beginn der Kirche an einen privilegierten Platz unter allen anderen Kirchen, denn ihr erster Hirt ist der Apostel Petrus gewesen, der vom Herrn zum Haupt des Apostelkollegiums bestellt worden ist und dem dieser einen Primat verliehen hat, welcher ihm als »Fels« zukommt, auf dem die Kirche erbaut wurde. Die Kirche von Rom »hat den Vorsitz in der universalen Liebe«, schrieb im 2. Jahrhundert Ignatius von Antiochien (Brief an die Körner, Einleitung). Wie seinerseits Cyprian erklärt hat, ist sie berufen, über alle zu wachen, die den Namen des Herrn anrufen« (Brief 8, 2-3). Und die Tatsache, daß ein Bischof von Rom wie Clemens der Kirche von Korinth mit Autorität Weisungen erteilen und Ermahnungen an sie richten konnte, zeigt, welche Ehre der römischen Kirche gezollt und welche Verantwortung ihr seit den Anfängen zuerkannt wurde.

Das II. Vatikanische Konzil, das die Lehren des I. Vatikanums und der vorhergehenden Konzilien vervollständigt und vertieft hat, bekräftigt energisch und klar die unveränderliche Lehre über die — kraft eines unwiderleglichen Planes des Gründers der Kirchenzentrale Stellung der römischen »cathedra« und ihres Hirten. Dank dieser Zentralstellung blicken alle Kirche auf jene von Rom, beziehen sich auf sie und erwarten von ihr Erleuchtung, Weisung, Trost und Stütze.

Zwischen den in der Welt zerstreuten Kirchen und der Kirche von Rom besteht deswegen eine Bewegung, die ein herausragender Theologe als »Perichorese« oder Lebenskreislauf definiert hat und die andere Theologen nicht zögern mit der Diastole-Systole zu vergleichen, mit der das Blut vom Herzen zu den Gliedmaßen strömt und aus diesen zum Zentrum, dem Herzen, zurückkehrt.

In der Universalkirche besitzt die Kirche von Rom diese Funktion als des Zusammenführens und der Konzentration zum Besten der Kirchen selbst und zum Besten der Universalität. Die oft bewegte Geschichte der Teilkirchen beweist ausführlich, wie sehr ihnen die Stütze und Hilfe durch den Primat genützt hat.

Die Kirche von Rom ist also nicht einfach die Universalkirche, aber sie besitzt durch göttliche Berufung und geschichdiche Bestimmung eine Gnade, durch die sich um sie — und nicht um eine andere Kirche — die Einheit der anderen untereinander und demnach die Universalität festigt.

2. Dieses »Charisma« der »Petri sedes« oder »cathedra romana« findet seinen konkreten Ausdruck im »ad limina«-Besuch.

In der Erfüllung dessen, was der Apostel Paulus »videre Petrum« genannt hat, und im konkreten Ausdruck ihres Glaubens an den Primat des Römischen Papstes, erkennen die einzelnen Bischöfe öffentlich auch zur Erbauung ihrer Gläubigen die besondere, charakteristische Rolle der Römischen Kirche als »mater et centrum omnium ecclesiarum orbis« an.

Das bedeutet nicht, daß die Teilkirchen in der ganzen Welt sklavisch das Sein und Handeln der Römischen Kirche nachmachen müßten: Ein übertriebener römischer Zentralismus, der die Zerstörung und Karri- katur der obenerwähnten Zentralstellung wäre, würde die legitime Autonomie der Teilkirchen nicht beachten, ihr spirituelles und pasto- rales Erbe verarmen lassen, ihre Züge entstellen und so nicht zur »Vielfalt in der Einheit« beitragen. Mit Sicherheit jedoch kann jede Teilkirche in der Römischen Kirche und ihrem Hirten das Bild aller anderen Kirchen wiedergespiegelt und zusammengefaßt sehen.

Das »Roman adire«, der grundlegende Gestus des Besuches, findet eine weitere Bedeutung in der Wallfahrt »ad limina (vel ad trophaea) Apostolorum«, die dem Besuch selbst seinen Namen gibt.

Wenn Rom die erwähnte Zentralstellung in der Kirche genießt, so dank des Zeugnisses, das die beiden herausragenden Apostel gegeben haben, die dort ihr Blut vergossen. Gerade wegen dieses Zeugnisses werden sie als Fundament der Kirche von Rom und gleichzeitig auch als Fundament der Universalkirche betrachtet. Die Wallfahrt zu ihren Reliquien ist für Millionen von »Römern« eine Rückkehr zu den Quellen, eine Wiederbegegnung mit den tiefsten und entscheidensten Ursprüngen des Glaubens und der Kirche.

Für einen Nachfolger der Apostel ist die Bedeutung der Wallfahrt noch einprägsamer: Sie meint die doppelte Beziehung, einerseits, zur missio apostolica, die von Petrus und Paulus in einem schwierigen und entscheidenden Augenblick der Kirchengeschichte gerade auf römischen Boden erfüllt wurde; anderseits, zur confessio fidei, die von den beiden Aposteln entweder auf dem Vatikanhügel oder bei »Tre Fontane« an der »Via Ostiense« zuendegeführt wurde.

Im Zeugnis beider wird jeder Bischof auf diese Weise gerne die eigene Sendung und das eigene bischöfliche Zeugnis vor seiner Teilkirche reflektieren.

* * *

Man könnte zum spirituellen und pastoralen Verständnis auch andere Aspekte des »ad limina«-Besuches erhellen. Die vorgetragenen Betrachtungen scheinen jedoch im Rahmen dieses Direktoriums, das den Bischöfen zur Benutzung geboten wird, auszureichen.

Lucas Card. Moreira Neves

III RECHTSGESCHICHTLICHE BEMERKUNGEN

Kanonische Normen

Die Canones 399 und 400 des neuen Codex des kanonischen Rechtes behandeln den Fünfjahresbericht, den die Bischöfe dem Heiligen Stuhl vorzulegen haben, und den Besuch »ad limina apostolorum«.

Canon 399 legt fest:

»1. Der Diözesanbischof ist gehalten, alle fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu erstatten, und zwar in der Form und zu der Zeit, wie sie vom Apostolischen Stuhl festgelegt sind.

2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte Jahr ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung und Vorlage des Berichts absehen«.

Canon 400 lautet:

»1. Der Diözesanbischof hat sich in dem Jahr, in dem er zur Berichterstattung an den Papst verpflichtet ist, wenn nichts anderes vom Apostolischen Stuhl verfügt wurde, nach Rom zu begeben zur Verehrung der Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus und sich dem Papst zu vorzustellen.

2. Der genannten Verpflichtung hat der Diözesanbischof persönlich nachzukommen, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist; in einem solchen Fall genügt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen Koadjutors oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priesters seines Presbyteriums, der in seiner Diözese Wohnsitz hat.

3. Der Apostolische Vikar kann dieser Verpflichtung nachkom- men durch einen Vertreter, auch wenn dieser in Rom weilt; der Apostolische Präfekt hat diese Verpflichtung nicht«.

Die historische überlieferung

Obwohl es kein auch nur annähernd sicheres konkretes Datum gibt, bis zu dem man den »ad limina«-Besuch zurückdatieren kann,[5] so gibt es doch zahlreiche Zeugnisse, die seit dem 4. Jahrhundert von seiner Existenz berichten. Noch älter ist ferner der Brauch, nach Rom zu pilgern, um an den Gräbern der Apostel Petrus und Paulus zu beten. Die ersten Konzilien behandeln die Beziehungen zwischen den Teil­kirchen und der Kirche Roms, und im Jahre 347 richtet die Synode von Sardes an Papst Julius (337-352) — ad ]ulium urbis Romae epi- scopum — einen Brief, um ihm als angebracht vorzuschlagen, daß er über die religiöse Situation in den verschiedenen Teilen oder Provinzen des römischen Reiches informiert würde.[6]

Im Mai 597 erinnerte Papst Gregor der Große (590-604) seinen Legaten Cyprianus an den alten Brauch, den die Bischöfe von Sizilien eingeführt hätten, nämlich, alle drei Jahre die Ewige Stadt zu besuchen. Der gleiche Papst setzte fest, daß der »ad limina«-Besuch alle fünf Jahre stattzufinden habe.[7] Die römische Synode von 743 erließ neue Verfügungen über diesen Besuch.[8]

Im Hochmittelalter erinnerte Papst Paschalis II. (1099-1118) den erwählten Erzbischof von Spalatum in Dalmatien, der sich wegen des ihm abgeforderten Eides, den »ad limina«-Besuch zu machen, überrascht gezeigt hatte, daran, daß diese Verpflichtung alle Bischöfe in gleicher Weise betreffe und daß sie durch den Eid vor ihrer Bischofsweihe sich dazu verpflichteten. Er machte ihn ferner darauf aufmerksam, daß sogar die Bischöfe der entferntesten Gegenden Europas, wie z. B. die von Sachsen und Dänemark, den Besuch jedes Jahr durch ihre Delegaten durchführen ließen.[9]

Im 11. und 12. Jahrhundert kannten die Bischöfe die Verpflichtung zum jährlichen Besuch, obwohl nicht alle ihn wegen der mit einer Reise hach Rom verbundenen Schwierigkeiten durchführten. Aus diesem Grund wurden in den Pontifikaten Innozenz’ IV. (1243-1254) und Alexander IV. (1254-1261) zahlreiche Dispensen gegeben.[10]

Die tridentinische Reform

Im Jahr 1540, vor dem Konzil von Trient, machten einige Bischöfe Papst Paul III. darauf aufmerksam, daß die Verpflichtung zum jährlichen »ad limina«-Besuch ein großes Hindernis für die Residenzpflicht der Bischöfe in ihren Diözesen darstellt und schlugen einen Zeitraum von je drei oder fünf Jahren vor, je nach der Entfernung ihrer Sitze von Rom.[11]

Das Konsil beschäftigte sich mit der Frage,[12] und der »ad limina«- Besuch wurde eingeschlossen in das große Reformprogramm, das die nachtridentinischen Päpste für den pastoralen Dienst der Bischöfe durchführten.

Es war dann Sixtus V. (1585-1590), der mit der Apostolischen Konstitution Romanus Pontifex vom 20. Dezember 1585[13] die alte Ordnung des »ad limina«-Besuches reformierte und einige Neuerungen einführte, die als Pflicht allen Bischöfen auferlegt wurden; denn die Entscheidung des Konzils von Trient wurde nicht in allen Diözesen gebührend befolgt. Sixtus V. verschärfte die Überwachung in diesem Punkt und machte die alte Gewohnheit, den Apostolischen Stuhl zu besuchen, zu einer Pflicht, den Papst von Zeit zu Zeit über den materiellen und spirituellen Stand der Einzelkirchen zu informieren. Er schärfte auch die Notwendigkeit ein, periodische Verbindungen mit den Prälaten (der Kurie) aufzunehmen mit dem Ziel, die Nöte der verschiedenen Diözesen auf direktem Weg bekannt zu machen, so daß man der wachsenden und sich ausbreitenden Häresie besser gewachsen sei.

In dem Teil, der den Verfügungen gewidmet ist, setzte die Konstitution Sixtus’ V. fest, daß alle Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe und Bischöfe wie auch die Kardinäle vor ihrer Weihe oder vor Entgegennahme des Palliums oder der Transferierung auf einen anderen Sitz den Eid leisten müßten, getreu den persönlichen Besuch bei den Gräbern der Apostel Petrus und Paulus und beim Papst durchzuführen, um ihn über ihren pastoralen Dienst zu informieren und um die nötigen Weisungen, sei es vom Papst oder von den Dikasterien der Römischen Kurie, zu erhalten. Sollte ein Bischof rechtmäßig verhindert sein, könne er der Verpflichtung durch einen Prokurator oder Delegaten nachkommen, der ein Kanoniker oder Priester von anerkanntem Ruf sein könne. Die Verhinderung des Bischofs mußte vor dem Kardinal-Protodiakon dokumentiert werden.

Um den Ablauf des Besuches zu organisieren und zu erleichtern, teilte die Apostolische Konstitution die Diözesen in vier Gruppen ein und legte folgende Perioden für die Durchführung des Besuches fest:

alle drei Jahre die Bischöfe Italiens und der zugehörigen Inseln, Dalmatiens und Griechenlands;

alle vier Jahre jene von Deutschland, Frankreich, Spanien, Belgien, Böhmen, Ungarn, England, Schottland, Irland, den Baltischen Ländern und den Mittelmeerinseln;

alle fünf Jahre die übrigen Bischöfe Europas, die der nahen Küsten Afrikas sowie die der übrigen europäischen und afrikanischen Inseln im Atlantik;

alle zehn Jahre jene aus Asien, Amerika und der übrigen Welt.

Zur Berechnung der genannten Perioden erklärte die Konstitution von Papst Sixtus V., daß der für den einzelnen Bischof gültige Zeitraum vom Tag seiner Weihe an gezählt werde (so konnte als Vorwand für eine Verschiebung des Besuches nicht die Tatsache angeführt werden, er habe noch nicht von seiner Diözese Begriff ergriffen oder noch nicht ständigen Wohnsitz in ihr genommen) oder vom Tag der Überreichung des Palliums an oder dem Tag der Transferierung auf einen anderen Sitz. Damit sich die »ad limina«-Besuche nicht zu sehr auseinanderzögen, bestimmte der Papst, man habe auch den Zeitraum nach dem Tod, der Versetzung oder Verhinderung des vorhergehenden Bischofs in der Amtsausübung mitzurechnen, was immer der Grund dafür gewesen sei.

Die vorgesehenen Strafen für jene, die der Verpflichtung nicht nachkamen, waren sehr schwer: Suspension »ipso facto« von der geistlichen und weltlichen Leitung ihrer Diözesen und von der Nutznießung ihrer Einnahmen, ja sogar die Suspension »ab ingressu Ecclesiae«, und zwar immer bis zur Absolution durch den Hl. Stuhl.

Mit der zitierten Konstitution von Papst Sixtus wurden alle Privilegien, Dispensen, Zugeständnisse und Ermächtigungen von früher abgeschafft, einschließlich jener, die Papst Sixtus V. selber gewährt hatte.[14]

Der Geschichtsschreiber der Päpste, Ludwig von Pastor, stellt fest, daß der große Impuls, den die deutsche Kirche gegen Ende des 16. und zu Beginn des 17. Jahrhundert empfing, zusammenfällt mit der Durchführung der Konstitution von Papst Sixtus. Weitere Studien der Folgezeit haben zu einer Vertiefung und Abrundung dieser Ansicht geführt, so daß wir folgern dürfen: die Konstitution Romanus Pontifex bedeutet einen der wichtigsten Schritte einer Reform des Episkopates nach dem Konzil von Trient, weil hier die Präsenz der Hirten bei der Römischen Kurie gefordert wurde, um von Zeit zu Zeit, über den Zustand der jeweiligen Kirchen Rechenschaft zu geben.[15]

Die Zuständigkeit für die Kontrolle der »ad limina«-Besuche sowie für die Prüfung der Berichte der Bischöfe, für die Antwort darauf und die notwendigen Bemerkungen dazu wurde zunächst der Kardinalkommission übertragen, die 1564 von Pius V. für die authentische Interpretation und die genaue Anwendung der vom Konzil von Trient aufgestellten Normen eingesetzt worden war. Ein guter Teil der Zuständigkeit dieser Kommission ging später an die neue Konzilskongregation über, die Sixtus V. durch die Apostolische Konstitution Immensa aeterni Dei vom 22. Januar 1587 ins Leben rief.[16]

Spätere Reformen bis zum Codex von 1917

Nach Einrichtung der Kongregation für die Glaubensverbreitung am 22. Juni 1622 fielen die Territorien der Missionsländer unter die Zuständigkeit des neuen Dikasteriums, dem die Bischöfe ihre Berichte zusandten.[17] Die latein-amerikanischen Diözesen blieben jedoch weiter unter der Zuständigkeit der Konzilskongregation, insofern sie dem Patronat der Krone von Spanien unterstanden, das sich auch auf diese Kirchen erstreckte.

Seit dem 18. Jahrhundert führten die Päpste verschiedene Änderungen für den »ad limina«-Besuch und den Bericht ein. Sie ließen aber die Substanz der Konstitution von Papst Sixtus V. unangetastet in ihrem dreifachen Aspekt: Verehrung der Gräber der Apostel Petrus and Paulus in den betreffenden römischen Basiliken, Besuch des Papstes und Vorlage des Berichtes über den Stand der Diözese.[18]

Eine Neuerung von größerem Gewicht, die von Benedikt XIII. (1724-1730) eingeführt und von Benedikt XIV. (1740-1758) bestätigt wurde, bestand in der Veröffentlichung einer päpstlichen Instruktion, in der ausdrücklich die Punkte genannt wurden, die die Bischöfe in ihrem Bericht behandeln mußten. Dabei blieb es dem persönlichen Urteil jedes Bischofs überlassen, auch weitere Dinge zu behandeln, die in der Instruktion nicht genannt waren. Diese Entscheidung war notwendig geworden, weil die Erfahrung gezeigt hatte, daß viele Bischöfe sich auf das Einsenden des Berichtes beschränkten und einen kurzen Brief mit Grüßen und Ergebenheitserklärungen gegenüber dem Papst hinzufügten, aber manchmal nicht einmal die Themen berührten, die den Heiligen Stuhl interessierten. In anderen Fällen schickten die Bischöfe ihren Prokurator ohne Bericht, autorisierten ihn aber mündlich, den Papst, wenn er sie in Audienz empfing, oder die Konzilskongregation über den Stand der Diözese zu unterrichten.

Nach der erwähnten Instruktion sollte der Bericht neun Kapitel umfassen: den materiellen Stand der Diözese; die Tätigkeit des Bischofs; den Weltklerus; den Ordensklerus; die Ordensschwestern; das Seminar; die Kirchen, Bruderschaften und Wallfahrtsorte, das Volk; und Bitten um Gunsterweise oder Fakultäten.[19]

Benedikt XIV. änderte den Zeitpunkt für »ad limina«-Besuche: Alle drei Jahre für die Bischöfe Italiens und der umliegenden Inseln; alle fünf Jahre für alle anderen Bischöfe.[20]

Während des I. Vatikanischen Konzils gab es nicht wenige Bischöfe, die auf die Notwendigkeit aufmerksam machten, einige Neuerungen beim Ablauf der »ad limina«-Besuche einzuführen, zumal in dem für den Bericht vorgelegten Fragebogen, um diesen den Erfordernissen von Kirche und Gesellschaft im 19. Jahrhundert anzupassen. Man bereitete sogar ein Schema oder Reformprojekt vor, das aber wegen des unerwarteten Abbruchs des Konzils nicht diskutiert werden konnte.[21]

Die neuen Richtlinien mußten bis zum Pontifikat des hl. Pius X. (1903-1914) warten. Sie wurden eingefügt in die allgemeine Reform der Römischen Kurie, die am 29. Juni 1908 durch die Apostolische Konstitution Sapienti consilio [22] in Kraft trat. Damit hörte die Zuständigkeit der Konzilskongregation für die pastorale Tätigkeit der Bischöfe auf und ging an die Konsistorialkongregation über.

Das neue Dikasterium erließ am 31. Dezember 1909 das Dekret De relationibus dioecesanis et visitatione SS. Liminum und richtete sich »an alle Ordinarien, die nicht der Kongregation für die Glaubensverbreitung unterstanden«. Es wurden erhebliche Änderungen gegenüber der bisherigen Ordnung eingeführt, vor allem was den Zeitraum der »ad limina«-Besuche betraf, so daß nun sämtliche Bischöfe alle fünf Jahre, angefangen mit dem 1. Januar 1911, nach einem Plan kommen mußten, den das Amt aufgestellt hatte. In dem Dokument wurde auf den bekannten fundamentalen Aspekten der Verpflichtung bestanden:

Verehrung der Apostelgräber und Besuch beim Papst. Diesem Dekret folgte der Ordo servandus in relatione de statu ecclesiarum, der einen Katalog mit 150 Fragen enthielt, auf die die Bischöfe zu antworten hatten. Im wesentlichen ging es um die neun Kapitel der Instruktion Benedikt XIV. Hinzugekommen waren nur einige Punkte zur Heranbildung der Jugend, der Tätigkeit der Bruderschaften und frommen Vereine, der Werke der Caritas und sozialen Hilfe, schließlich Druck und Lektüre von verbotenen Büchern.[23]

Der Codex des kanonischen Rechtes von 1917 behandelte den »ad limina«-Besuch in den Canones 340, 341 und 342. Er gab der Verpflichtung zur Vorlage des Fünf Jahresberichtes den Vorrang vor der Verehrung der Apostelgräber und dem Besuch beim Papst. In diesem Codex war der »ad limina«-Besuch eingefügt in das Gesamt der grundlegenden Pflichten der Bischöfe: Residenzpflicht, Applikation der hl. Messe pro populo, schrifdicher Bericht an den Heiligen Stuhl über die Leitung der Diözese und die pastorale Visitation. Ein Jahr nach der Veröffentlichung des Codex erarbeitete die Konsistorialkongregation ein neues Formular, an das man sich bei der Abfassung des Berichtes halten mußte. Auch die Kongregation für die Glaubensverbreitung paßte sich der neuen kanonischen Gesetzgebung an.[24]

Die Konsistorialkongregation dehnte außerdem durch Dekret vom 28. Februar 1959 die Verpflichtung zum »ad limina« Besuch auf die Militärbischöfe aus, die ebenfalls alle fünf Jahre einen Bericht über den Zustand ihres Vikariates im Sinn von can. 341 vorlegen mußten.[25]

Die heutige Gesetzgebung

Sowohl während der Vorbereitung des II. Vatikanischen Konzils als auch beim Konzil selbst legten einige Bischöfe verschiedene Vorschläge vor, die den »ad limina«-Besuch betrafen und die Empfehlung, in den geltenden Normen Änderungen anzubringen. Nach dem Konzil betonte der Hl. Stuhl wiederholt die Notwendigkeit und Bedeutung des Verhältnisses zwischen dem Papst und den Bischöfen.[26] Die Kongregation für die Bischöfe aber erklärte im Directorium de pastorali ministerio Episcoporum vom Jahr 1973,[27] daß der »ad limina«-Besuch und die Fünf Jahresberichte notwendig seien, um die persönlichen Kontakte zwischen dem römischen Bischof und den Bischöfen aufrechtzuerhalten: »Visitationem ad limina peragens laetam arripit occasionem videndi Petrum (Gal1, 18), cum eoque de rebus suae particularis necnon universa- lis Ecclesiae fraterne colloquendi«.[28]

Die gleiche Kongregation erließ am 29. Juni 1975 das Dekret Ad Romanam Ecclesiam.[29] Dieses behandelt »De visitatione SS. Liminum deque relationibus dioecesanis«. Es gliedert sich in zwei Teile. Der erste hat darstellenden Charakter und umfaßt eine geraffte theologisch-historische Synthese der bisherigen kanonischen Gesetzgebung. Er begründet auch die neuen Normen. Der zweite Teil enthält die Verfügungen und regelt in fünf Artikeln die entsprechende Gesetzgebung.

Zu Beginn erläutert das Dekret die Notwendigkeit, die Einheit zwischen den Teilkirchen und der Kirche von Rom, wo sich der Sitz des Petrus befindet, zu wahren und zu fördern, der bleibendes Prinzip und sichtbares Fundament der Gemeinschaft der Bischöfe ist, ebenso der Gläubigen gemäß der Lehre des hl. Irenäus und dem Dekret Unitatis redintegratio des II. Vatikanischen Konzils über den Ökumenismus. Es bezieht sich auf einen Text des hl. Leo des Großen, nach dem die Festigkeit des Petrus sich auf seine Nachfolger überträgt. Es schließt mit der Feststellung, daß die Kathedra Petri einerseits die berechtigten Unterschiede in Schutz nimmt, anderseits aber auch darüber wacht, daß die Eigenheiten der verschiedenen Kirchen nicht nur kein Hindernis für die Einheit bilden, vielmehr sie fördern. Daher hat der Papst nicht nur die Aufgabe, für das gemeinsame Wohl der universalen Kirche zu sorgen, sondern auch für das der Einzelkirchen gemäß der Lehre des Konzils im Dekret Christus Dominus. Folgerichtig ist seine Präsenz in den verschiedenen Ländern der Welt angebracht, denn er lernt so aus der Nähe die Bedürfnisse und örtlichen Verhältnisse der verschiedenen Gemeinschaften der Gläubigen kennen.

Das Dekret Ad Romanam Ecclesiam erklärt freilich auch, daß der materielle Fortschritt dem Bischof von Rom zwar Mittel zur Verfügung gestellt hat, die ihm häufige Besuche in ferne Länder gestatten, daß man deswegen aber nicht die jahrhundertealten Gewohnheiten von großer Wichtigkeit aufgeben darf, insofern sie Äußerungen kirchlicher Gemeinschaft auf höchster Ebene sind. Daher betont das Dekret die Notwendigkeit, die persönlichen Kontakte zwischem dem Papst und den Bischöfen zu verstärken, nicht nur durch Briefwechsel, sondern vor allem durch die Reisen nach Rom. Es ist ja evident und rechtfertigt damit solche Begegnungen, daß in der Kirche der Bewegung, die vom Zentrum aus zu den entferntesten Gliedern geht und so alle Teilkirchen einzeln erreicht, eine Bewegung im umgekehrten Sinn entsprechen muß, also von der Peripherie zum Zentrum und Herzen der Kirche hin.

Hält man sich diese Überlegungen vor Augen, scheinen eine Überarbeitung der früheren Gesetzgebung zum »ad limina«-Besuch und neue Normen angebracht, die unserer Zeit entsprechen, wobei auch neue Kriterien für die Aufteilung der Fünf jahreszeiträume festzulegen waren. Die päpstlichen Vertreter werden beauftragt, einige Monate vor Beginn des neuen Jahres die Bischöfe der betreffenden Länder auf den für den »ad limina«-Besuch festgelegten Termin aufmerksam zu machen und die Vorsitzenden der betreffenden Bischofskonferenzen einzuladen, in Absprache mit den Bischöfen den Terminplan vorzubereiten, wann ein jeder von ihnen oder eine Gruppe, wenn es die besonderen Umstände nahelegen, sich zum Besuch beim Papst zu begeben hat. Empfohlen wird ihnen die Einsendung des diözesanen Berichtes rechtzeitig vor dem für die Reise festgelegten Zeitpunkt. Dieser Bericht ist abzufassen nach dem Fragebogen, der dafür von der Kongregation für die Bischöfe erarbeitet wurde.[30]

Die heutige Praxis

Wie im Dekret Ad Romanam Ecclesiam festgelegt ist, werden die neuen Fünfjahresabschnitte für den »ad limina«-Besuch vom 1. Januar 1976 gerechnet. Von diesem Zeitpunkt an führte Paul VI. für diesen Besuch eine neue Praxis ein, die in Einzelfällen bereits in den vorausgehenden Jahren angewandt worden war.[31]

Im Herbst 1972 hatten nämlich einige spanische Bischöfe nicht in Privataudienz vom Papst empfangen werden können, weil dieser damals durch die Arbeiten für die Bischofssynode im ungewöhnlichen Maß beansprucht war. Da er sie nicht einzeln empfangen konnte, empfing Paul VI. sie in gemeinsamer Audienz und richtete an sie eine Ansprache, in der er ihnen versicherte, daß er mit gebührender Aufmerksamkeit ihre Fünfjahresberichte studiert habe, um in ihnen »nicht nur eine bloße schriftliche Aufzählung vorzufinden, sondern vor allem den Eifer, die Hingabe und den Geist eines jeden von euch als Hirten eurer Herde, eurer Priester, Ordensleute und Gläubigen, die mit euch die Sendung mittragen, das Reich Gottes unter allen Menschen präsent zu machen. Es sind ohne Zweifel die schönsten Seiten eures kirchlichen Lebens, deren Lektüre uns mit geistlicher Freude erfüllt. Schon jetzt möchten wir euch und allen euren Mitarbeitern unsere aufrichtige Bewunderung und Liebe im Herrn aussprechen«.[32]

Nach Inkrafttreten des Dekretes Ad Romanam Ecclesiam wurde das System der Gruppenaudienzen eine feste Regel, und Paul VI. zeigte von 1976 bis zu seinem Tod, daß er die persönlichen Kontakte mit den Bischöfen gern erweitert hätte.[33]

Eine aufmerksame Analyse seiner letzten Ansprachen gestattet uns, die fundamentalen Aspekte des »ad limina«-Besuches zusammenzu­fassen. In einer Ansprache an Bischöfe aus der Tschechoslowakei am 18. März 1977 nannte er ausdrüklich ihre drei wesentlichen Elemente — die Verehrung der Gräber der Apostel Petrus und Paulus, den Besuch beim Papst und seine Informierung über den Stand der Diözesen —,[34] während er französische Bischöfe der Region Nord an das ehrwürdige Alter dieser kanonischen Regelung erinnerte.[35]

Paul VI. begründete die neuen von der Kongregation für die Bischöfe erlassenen Normen in einer Ansprache an die italienischen Bischöfe aus den Marken und zeigte ihnen klar die Werte einer direkten Begegnung und eines persönlichen Besuches auf: »Wie bei jedem Besuch handelt es sich um eine Begegnung bzw. eine Gelegenheit, miteinander zu sprechen, zusammenzusein und im Namen Christi den heiligen Kuß der Liebe und des Friedens zu tauschen. Wenn das eurerseits beim Kommen nach Rom für bestimmte Dinge und Verpflichtungen geschieht, so findet es unserseits seinen Ausdruck in der Gegenseitigkeit der Gemeinschaft und in der Offenheit für Gedanken, die wir euch anvertrauen. Natürlich möchten wir beim Besuch einen jeden Bischof ehren. Bevor es noch Bischofskonferenzen gab, die bekanntlich eine neue Einrichtung sind, bestand der Besuch in einer direkten Begegnung des Hirten einer jeden Diözese mit dem Stellvertreter Christi unter vier Augen. Heute ist das keineswegs überholt, auch wenn die zeitliche Lage, die Komplexität der Probleme und der überdiözesane Charakter bestimmter Gegebenheiten auf der Ebene der pastoralen Praxis die Gruppen- und gemeinschaftlichen Formen begünstigt haben. Aber man darf nie die genaue und bestimmte Eigenart opfern oder verfälschen, die die einzelne Diözese mit ihrem Hirten und ihrer Priesterschaft innerhalb der Universal­kirche besitzt. Stimmt es nicht, daß das Geheimnis Christi unverkürzt in der Teilkirche präsent ist, die — wie das Konzil lehrt (vgl. Lumen Gentium 23), nach dem Bild der einen Kirche gestaltet ist und deren Züge trägt? Deshalb, so wiederholen wir, wird jedem von euch Ehre erwiesen. Unser Wunsch geht also dahin, die Autorität eines jeden Bischofs anzuerkennen, ihm in jeder möglichen Weise zu helfen und ihn zu stärken in dem Sinn, den dieses Wort im Evangelium hat (vgl. Lk 22, 32), schließlich ihn in seinem Verantwortungsbewußtsein zu ermuntern, damit er über die Herde wacht, zu deren Hirten ihn der Heilige Geist bestellt hat (vgl. Apg 20, 28)«.[36]

Paul VI. schrieb auch dem Fünfjahresbericht die gebührende Wichtigkeit zu, der nicht nur eine bürokratische Formalität ist, vielmehr ein Mittel, das es dem Papst und dem Hl. Stuhl ermöglicht, »eine vertiefte Kenntnis zu gewinnen, nicht nur von eurer Person, sondern auch von eurer dienstlichen Tätigkeit, die eure Kräfte zwischen Freuden, Leiden und Hoffnungen beansprucht«;[37] er ist zugleich ein Reflex des pastoralen Interesses, das die Bischöfe spüren, das Leben ihrer Diözesanen kennenzulernen. »Eure Fünfjahresberichte — sagte der Papst zu den französischen Bischöfen der Region West — die ihr mit großen Eifer für Wahrheit und Genauigkeit abgefaßt habt, spiegeln eure Sorge wider, all das zu kennen und zu lieben, was das Leben eurer Diözesanen ausmacht«.[38]

In all seinen Ansprachen an die Bischöfe erläuterte Paul VI. den tiefen Sinn, den der »ad limina«-Besuch enthält, seinen Wesensgrund und seine Zielsetzung, wobei er von einer Gesamtheit von Gedanken ausging, die die lehrmäßige Grundlage seiner Ansprachen bildeten: kirchliche Gemeinschaft, Gemeinschaft aller Bischöfe mit dem Sitz des Petrus, Gemeinschaft zwischen Bischöfen und Papst.[39] Für Paul VI. war der Kontakt mit den Bischöfen eine der wichtigsten Aufgaben, und sie ergriff ihn immer wieder bei seiner kirchlichen Sendung,[40] weil hier der tiefe Sinn der Anhänglichkeit und Gemeinschaft der Hirten mit dem Haupt des Bischofskollegiums zum Ausdruck kam.[41]

Papst Johannes Paul II. aber hat dem »ad limina«-Besuch einen neuen, entscheidenden Impuls gegeben, der in der Geschichte der Kirche nicht seinesgleichen hat. Er hat die Begegnungen mit den Bischöfen verstärkt, mit ihnen die pastoralen Probleme der verschiedenen Diözesen diskutiert und ihnen Rat und Weisung gegeben in seinen umfangreichen Lehransprachen. So gewinnen die kanonischen Normen eine hohe kirchliche Bedeutung, da sie den rein bürokratischen Aspekt des Besuches übersteigen und ihren echten Wesensgrund offenlegen, der im wesentlichen darin besteht, die Einheit der Bischöfe mit dem Papst sichtbar zu machen und zu stärken und dann auch die Sorge aller für die Kirche Christi zu bekräftigen.[42]

<center Vicente Cárcel Ortí

ANMERKUNGEN

[1]Vgl. CIC, can. 399, § 2. Für die fünf Jahre vgl. das Dekret De visitatione SS. Liminum deque relationibus dioecesanis, vom 29. Juni 1975, n. 2: AASLXVII (1975), 675-676.

[2] Formula Relationis Quinquennalis,Vatikanische Polyglott-Druckerei, 1982.

[3]Vgl. Dekret De visitatione SS. Liminum deque relationibus dioecesanis, n. 5: AAS LXVII (1975), S. 676.

[4]Vgl. Dekret De visitatione SS. Liminum deque relationibus dioecesanis, n. 4: AAS LXVII (1975) S. 676.

[5] Vom lateinischen limen, liminis. Im Italienischen heißt es soglia; im Französischen bedeutet es soviel wie Türschwelle; im Spanischen ebenso; im Deutschen ist die Schwelle der Tür oder der Querbalken an der Tür, oben wie unten, gemeint; im Englischen die Türschwelle, auch der Türbalken. In der lateinischen Literatur wird der Ausdruck auch gebraucht, um die Tür oder den Eingang zu einer Örtlichkeit zu bezeichnen (Ae. Forcel-lini. Lexicon totius latinitatis III. Patavii 1940, S. 88). Wenn die Kirche vom Besuch ad liminia apostolorum spricht, meint sie die Gräber der Apostel Petrus und Paulus, die sich der Überlieferung nach in Rom befinden.

[6]J. D. Mansi. Sacrorum conciliorum nova et amplissima collectio,vol. III (Graz 1960), col. 40.

[7] Migne, PL, vol, 77, col 875.

[8] Mansi, vol. XII, col. 382;Corpus Iuris Canonici,Ausg. Richter-Friedberg, pars prior (Graz 1955), col. 321.

[9]Corpus Iuris Canonici,pars secunda, col. 50.

[10]Bullarium Romanum,III. S. 383; J. B. Ferreres, Las relaciones diocesanas y la visita «ad limina»:, «Razon y Fe» 27 (1910), S. 385.

[11]Concilium Tridentinum... tomus quartus, actorum pars prima, ed. Goerresiana (Friburgi Br. 1904), S. 484, n. 27.

[12]Ibid.,tomus secundus, diariorum pars secunda, S. 750. 782. 790; tomus nonus, actorum pars sexta, S. 854.

[13]Bullarium Romanum,vol. VIII (Augustae Taurinorum 1863),S. 642-645.

[14]R. Robres Lluch y V. Castell Maiques,La visita «ad limina» durante el pontificado de Sixto V (1585-1590). Datos para su estadística general. Su cumplimiento en Iberoamérica:«Anthologica annua» 7 (1959), S. 147-213.

[15]Ibid. S. 212.

[16]F. Romita. Le origini della S.C. del Concilio:«La Sacra Congregazione del Concilio. Quarto Centenario della Fondazione (15644964). Studi e ricerche» (Città del Vaticano 1964), S. 13-50.

[17]Collectanea S. Congregationis de Propaganda Fide seu decreta instructiones rescripta pro apostolicis missionibus,vol. I. (Romae 1907), S. 10, n. 24.

[18]V. Cárcel Ortí La visita «ad limina Apostolorum Petri et Pauli». Notas históricas desde sus ongenes hasta 1975: «Questioni canonicfie» (Studia Universitatis S. Thomäe in Urbe: 22) (Milano, Massimo, 1984), S. 101-132.

[19]A. Lucidi.De visitatione Sacrorum Liminum. Instructio S.C. Concilii edita iussu Benedicti XIII,ed. tertia, I (Romae 1883)

[20]Ibid.

[21]V. Martin, Documenta Concilii Vaticani(Romae 1876), S. 131 ff.

[22]AAS 1(1909), S. 7-35.

[23]AAS2 (1910), S. 13-16;F. M. Cappello.De visitatione SS. Liminum et dioceseon ac de relatione S. Sedi exhibenda. Commentarium in decretum «A remotissima Ecclesiae aetate», iussu Pii X Pont. O.M. a S. Congregatione Consistoriali die 31 decembris 1909 editum(Romae1912-13), 2 v.; A. Boudinhon,La visite «ad limina» et le rapport sur l’état du diocèse:«Le Canoniste contemporain» 33 (1910), S. 219-226.

[24]AAS14 (1922), S. 287-307.

[25]AAS51 (1959), S. 272-274.

[26] V. Cárcel Ortí Legislación vigente sobre la visita «ad limina». El decreto «Ad Romanam Ecclesiam» de 1975:«Questioni canoniche» (Studia Universitatis S. Thomae in Urbe: 23) (Milano, Massimo, 1984), S. 99-136.

[27]L. De Echeverria. El directorio para el ministerio pastoral de los obispos:«Revista espanola de Derecho Canonico» 29 (1973), S. 385-419.

[28]S. C. Pro Episcopis. Directorium de pastorali ministerio Episcoporum.(Typ. Polygl. Vaticanis 1975), S. 51, n. 45.

[29]AAS67 (1975), S. 674-676.

[30]Der Fragebogen wurde veröffentlicht von L. De Echeverria, La visita «ad limina»:«Revista espanola de Derecho Canonico» 32 (1976), S. 361-378 und X. Ochoa, Leges Ecclesiae, V, Roma 1980, col. 7136-7146. Die Kongregation für die Bischöfe hat 1981 eine neue Ausgabe erarbeitet.

[31]V. Cárcel Ortí. Legislación vigente sobre la visita «ad limina»...,S. 108-117.

[32]L‘Osservatore Romano,n. 249, 7. Oktober 1972.

[33]V. Cárcel Ortí. Legislacion vigente sobre la visita «ad limina»...,S. 117-120.

[34]AAS69 (1977), S. 461.

[35]Ibid.,S. 467; vgl. auch die Ansprache an die Bischöfe von Apulien, ibid.,S. 401.

[36]AAS69 (1977), S. 414-415.

[37] AAS69 (1977), S. 397.

[38] Ibid., S. 457.

[39] Ibid., S. 341.

[40] Ibid., S. 401.

[41] Ibid., S. 337.

[42] Ibid., S. 341.

Weblinks