Sakramentale Kommunion

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Version vom 23. April 2008, 15:41 Uhr von Oswald (Diskussion | Beiträge) (Päpstliche Stellungnahmen zur Kommunion)
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KOMMUNION

Die Kommunion (lat. communio) an Leib und Blut Christi bezeichnet und bewirkt die sakramentale Gemeinschaft zwischen Christus und dem Gläubigen sowie der Gläubigen miteinander. Der Bischof, Priester, Diakon, Akolyth oder Kommunionhelfer/in reicht den Gläubigen Christus selbst unter den Gestalten von Brot und Wein - die Gläubigen erhalten gewöhnlich nur die konsekrierte Hostie.

Voraussetzung für den würdigen und fruchtbringenden Empfang der Kommunion ist der bereits erfolgte Empfang der Taufe und das Leben in der Taufgnade (heilig machende Gnade) sowie das Bekenntnis des katholischen Glaubens und die rechte Absicht des Empfangs.

Im äußeren Bereich ist das Freisein von rechtlichen Hindernissen nötig sowie die Einhaltung der eucharistischen Nüchternheit: D.h. innerhalb einer Stunde vor dem Empfang der Kommunion soll der Gläubige keine festen oder flüssigen Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Für Kranke, Alte und bei akuter Schwäche gelten Ausnahmen. Wasser gegen den Durst und Heilmittel (Medikamente) sind immer erlaubt.

Oft wird auch der feierliche erste Kommunionempfang der Kinder - die Erstkommunion - verkürzt "Kommunion" genannt.

Aufforderung, Empfehlung, Zulassung

Das dritte Kirchengebot (KKK 2042), fordert die Gläubigen zum Mindestmass der eucharistischen Liebesvereinigung mit Gott auf, indem es heißt “Du sollst wenigstens zur österlichen Zeit sowie in Todesgefahr die heilige Kommunion empfangen“. Außerdem empfiehlt die Kirche den Gläubigen nachdrücklich, die heilige Eucharisite an Sonn- und Feiertagen oder noch öfter, ja täglich zu empfangen (II. Vatikanum OE 15).

Nicht zur Kommunion zugelassen sind alle, die in schwerer Sünde ("Todsünde") leben. Sie müssen zunächst beichten und die Absolution empfangen. Geschiedene, die in einer "nichtkirchlichen" Verbindung, beispielsweise einer standesamtlichen Ehe, leben, sind dauernd von der Kommunion (und vom Bußsakrament) ausgeschlossen, es sei denn, ihre Ehe wird als nicht bestanden festgestellt (annulliert d.h. wenn ein Ehehindernis vor dem formalen Akt der Trauung vorlag, vgl. Ehekonsens). Darüberhinaus soll jeder Katholik sein Gewissen prüfen, wenn er zur Kommunion geht, um für den Empfang der Gnade bereit zu sein.

Siehe auch: Wer darf die Kommunion empfangen

Kommunionspender

Ordentliche Kommunionspender sind der Bischof, der Priester und der Diakon. Als ausserordentliche Kommunionspender können unter bestimmten Umständen der Akolyth oder ein anderer dazu beauftragter Gläubiger (Kommunionhelfer) eingesetzt werden.

Schon vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil bestand in Ausnahme- und Notfällen die Möglichkeit, dass Laien die Kommunion überbrachten und spendeten. Nach dem Konzil erlaubte die Sakramentenkongregation einzelnen Bischofskonferenzen, eine Vollmacht zur Kommunionspendung durch Laien zu beantragen. Dies geschah z.B. 1965 für das Gebiet der DDR und 1967/68 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Mit der allgemeinen Instruktion Fidei custos wurde 1969 allen Bischöfen die Möglichkeit gegeben, eine solche Vollmacht für drei Jahre zu beantragen. Die Instruktion Immensae caritatis vom 29.1.1973 über die Erleichterung des Kommunionempfangs bei bestimmten Anlässen ermächtigte die Ortsordinarien auch ohne Antrag und Begründung, geeignete Personen zu beauftragen. Verbreitet ist der Dienst der ausserordentlichen Kommunionspender allerdings nur in den Ländern, wo die Bischöfe dies für ihre Gläubigen als nötig erachten.

Die bischöfliche Beauftragung für ausserordentliche Kommunionspender ist zeitlich begrenzt. Sie begründet keine weitere liturgische oder sonstige Funktion in der Pfarrei. Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom Bischof beauftragt werden, als ausserordentliche Kommunionspender auch ausserhalb der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen (z.B. zur Überbringung der Krankenkommunion).

Der Einsatz ausserordenlicher Kommunionspender während der Heiligen Messe ist nur erlaubt, wenn

  • keine ordentlichen Kommunionspender anwesend sind
  • oder diese, obwohl anwesend, wirklich verhindert sind.
  • oder die Teilnahme viele Gläubiger, die die heilige Kommunion empfangen möchten, die Eucharistiefeier allzusehr in die Länge ziehen würde, weil zu wenige ordentliche Kommunionspender verfügbar sind.

Der gewohnheitsmäßige Einsatz von ausserordentlichen Kommunionspendern unter willkürlicher Ausweitung des Begriffs der zahlreichen Teilnahme ist unzulässig.

Päpstliche Stellungnahmen zur Kommunion

  • Innozenz XI. Konzolskongregation, Dekret über die häufige Kommunion.
  • Leo XIII. Kongregation der Bischöfe und Regularen, Dekret "Quemadmodum" an alle religiösen Frauengenossenschafte und an männliche Ordensstiftungen, die nur aus den Laienbrüdern bestehen (die häufige ud tägliche Kommunion soll gepflegt werden) (ASS XXIII).
  • Sakramentenkongregation, Erlass Quam singulari über das für den Empfang der Erstkommnion erforderliche Alter.
  • Pius XII. 8. Dezember 1938 Kongregation der Sakramente, Instruktion Postquam pius an die Bischöfe über die tägliche Kommunion in Seminarien und anderen kirchlichen Instituten.
  • Paul VI. 7. März 1965 Ritenkongregation, Dekret Ecclesiae semper über den Ritus der Konzelebration und der KOMMUNION unter beiden Gestalten (AAS LVII [1965] 410-412).
  • 14. Februar 1966 Ritenkongregation, Dekret über die Kommunion in Krankenhäusern (AAS LVIII [1966] 525f).
  • 29. Mai 1969 Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Memoriale domini über die Art und Weise der Kommunionspendung (AAS LXI [1969] 541-547).
  • 29. Juni 1970 Kongregation für den Gottesdienst Instruktion Sacramentali communione über die Erweiterung der Vollmacht, die heilige KOMMUNION unter beiden Gestalten zu spenden (AAS LXII [1970] 664-666; dt.: Nako 31, 66-73).
  • 1. Juni 1972 Sekretariat für die Einheit der Christen, Instruktion über besondere Fälle der Zulassung anderer Christen zur eucharistischen Kommunion in der katholischen Kirche (AAS LXIV [1972] 518-525; lat.+dt.: Nako 41).
  • 29. Januar 1973 Kongregation für die Sakramentenordnung; Instruktion Immensae caritatis über die Erleichterung des Kommunionempfanges bei bestimmten Anlässen (AAS LXV [1973] 264-271).
  • 24. Mai 1973 Kongregation für die Sakramente über den Empfang des Bußsakramentes vor der Erstkommunion der Kinder (AAS LXV [1973] 410)
  • 21. Juni 1973 Kongregation für den Gottesdienst, Dekr. Eucharistiae sacramentum Neue liturgische Ordnungen für die Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. (AAS LXV [1973] 610).
  • 17. Oktober 1973 Sekretariat für die Einheit der Christen, Erklärungen zu einigen Auslegungen der Instruktion über besondere Fälle der Zulassung anderer Christen zur eucharistischen Kommunion in der Katholischen Kirche (ital.+dt.: Nako 41).
  • 17. März 1976 Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Prot. Nr. CD 345/76 Über die Handkommunion (lat.: unveröffentlicht; dt.: Archiv des Deutschen Liturgischen Institutes, Trier).
  • 30. April 1976 Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst und der Kongregation für den Klerus an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen über die Beichte der Kinder vor der Erstkommunion.
  • 31. März 1977 Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst und der Kongregation für den Klerus an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen über die kirchliche Erstbeichte der Kinder vor der Erstkommunion (EV 6, 132-139).
  • 14. September 1994 Schreiben der Kongregation für Glaubenslehre an die Bischöfe der Katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen (AAS 86 [1994] 974-979).
  • 24. Juni 2000 Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte über den Kommunionempfang [2]
  • Benedikt XVI. 7. Juli .2007 Motu proprio Summorum pontificum Erlaubnis an alle Priester den vollständigen lateinischen Ritus des seligen Johannes XXIII. von 1962 zu verwenden. Die Kommunionweise ist ausschließlich die Mundkommunion [3]

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