Musicam sacram (Wortlaut)

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Instruktion
Musicam sacram

Heilige Ritenkongregation
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die Kirchenmusik
5. März 1967

(Offizieller lateinischer Text: AAS LIX [1967] 300-320)

(Quelle: Kirchliche Dokumente nach dem Konzil, Heft 4, S. 29-44, lateinischer und deutscher Text, St. Benno Verlag GmbH Leipzig; Kirchliche Druckerlaubnis Bautzen, den 23. August 1967, Dr. Hötzel Generalvikarauch in: Nachkonziliare Dokumentation, Nr. 1).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


VORWORT

1 Das Zweite Allgemeine Vatikanische Konzil hat der Kirchenmusik, insofern sie im Zusammenhang mit der liturgischen Erneuerung steht, seine besondere Aufmerksamkeit zugewandt und ihre Aufgabe im Gottesdienst aufgezeigt. Es hat in der Konstitution über die heilige Liturgie eine Reihe einschlägiger Grundsätze und Gesetze aufgestellt und der Kirchenmusik ein ganzes Kapitel in dieser Konstitution gewidmet.

2 In der eingeleiteten liturgischen Erneuerung wurde bereits damit begonnen, die Beschlüsse der Kirchenversammlung in die Praxis umzusetzen. Doch haben sich aus den neuen Regelungen bezüglich der Ordnung der Gottesdienste und der tätigen Teilnahme der Gläubigen gewisse Fragen im Hinblick auf die Kirchenmusik und deren dienende Aufgabe ergeben, die offenbar beantwortet werden müssen, damit einige diesbezügliche Grundsätze der Liturgiekonstitution klarer gesehen werden.

3 Der „Rat zur Ausführung der Liturgiekonstitution" hat im Auftrag des Papstes diese Fragen sorgfältig geprüft und die vorliegende Instruktion erarbeitet. Sie fasst nicht die gesamte kirchenmusikalische Gesetzgebung zusammen, sondern enthält nur besonders bedeutsame Richtlinien, deren Festlegung im gegenwärtigen Zeitpunkt in höherem Grade notwendig erscheint. Sie ist damit eine Fortsetzung und Ergänzung der früheren, vom erwähnten „Rat" erarbeiteten Instruktion dieser Heiligen Kongregation, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Konstitution über die heilige Liturgie am 26. September 1964 veröffentlicht wurde.

4 Man darf hoffen, dass Seelsorger, Musiker und Gläubige, die diese Richtlinien bereitwillig annehmen und ausführen, einträchtig zusammenwirken werden, um das eigentliche Ziel der Kirchenmusik zu erreichen: „die Ehre Gottes und die Heiligung der Gläubigen".<ref> Liturgiekonstitution des II. Vat. Konzils Art. 112.</ref>

a) Daher wird auch jene für den Gottesdienst geschaffene Musik, der Heiligkeit und Güte der Formen eigen ist, Kirchenmusik genannt.<ref> Motu proprio Pius' X. Tra le sollecitudini Nr. 2.</ref>

b) Unter dem Ausdruck Kirchenmusik wird im folgenden verstanden: der gregorianische Gesang, die verschiedenen Arten alter und neuer mehrstimmiger Kirchenmusik, die Kirchenmusik für die Orgel und für andere zulässige Instrumente, der Kirchengesang oder Liturgische Gesang des Volkes und der religiöse Volksgesang.<ref> Instruktion De musica sacra vom 3.9.1958 Nr. 4.</ref>

I. Allgemeine Richtlinien

5 Ihre vornehmere Form nimmt eine liturgische Handlung an, wenn man sie singend vollzieht, die liturgischen Diener jeder Stufe ihr Dienstamt ausüben und das Volk sich an ihr beteiligt.<ref> Liturgiekonstitution Art. 113.</ref> In dieser Form wird nämlich das Beten inniger zum Ausdruck gebracht, das Mysterium der heiligen Liturgie und ihr hierarchisches und gemeinschaftliches Wesen besser verdeutlicht, durch den Einklang der Stimmen die Einheit der Herzen vertieft, durch den Glanz des heiligen Geschehens der Geist leichter zu Höherem erhoben, und die ganze Feier wird klarer zum Vorausbild der himmlischen Liturgie der heiligen Stadt Jerusalem.

Darum sollen die Seelsorger eifrig danach trachten, diese Form der Feier zu erreichen. Sie sollen sogar die für die singend gefeierten heiligen Handlungen eher charakteristische Verteilung der Aufgaben und Teile in angemessener Weise auch auf andere Feiern ohne Gesang übertragen, die mit dem Volke gehalten werden; dabei sollen sie vor allem für die benötigten fähigen ministri und für die Förderung der tätigen Teilnahme des Volkes sorgen.

Unter Leitung des Rector ecclesiae soll jede liturgische Feier in einträchtigem Zusammenwirken der für den Ritus, die seelsorglichen und musikalischen Belange Verantwortlichen gründlich vorbereitet werden.

6 Eine rechte Gestaltung der liturgischen Feier erfordert zunächst die richtige Verteilung und Ausführung der Aufgaben, so nämlich, dass „jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, an der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tut, was ihm aus der Natur der Sache gemäß den liturgischen Regeln zukommt".<ref> a. a. O. Art. 28.</ref> Sie erfordert ferner, dass die Funktion und die Eigenart jedes Teiles und jedes Gesanges in der rechten Weise beachtet wird. Daher sollen vor allem diejenigen Teile, die an sich zum Singen bestimmt sind, auch wirklich gesungen werden, und zwar in der von ihrem Wesen verlangten Art und Form.

7 Zwischen der feierlichen Hochform des Gottesdienstes, in der alles, was den Gesang verlangt, auch wirklich gesungen wird, und der schlichtesten Form, bei der überhaupt nicht gesungen wird, sind verschiedene Zwischenstufen möglich, je nachdem, wie viel gesungen wird. Bei der Auswahl der Teile, die gesungen werden, .soll mit den wichtigeren begonnen werden, vor allem mit jenen, die vom Priester oder den ministri zu singen sind und bei denen das Volk antwortet, sowie mit jenen, die vom Priester und dem Volk zusammen zu singen sind; die übrigen, nur vom Volk oder nur vom Sängerchor zu singenden Teile sollen stufenweise hinzugefügt werden.

8 Wenn für eine liturgische Handlung, die man singend feiern will, eine Auswahl unter verschiedenen Personen möglich ist, soll man diejenigen vorziehen, von denen man weiß, dass sie gut singen können. Das gilt vor allem bei liturgischen Handlungen mit größerer Feierlichkeit und bei solchen, die höhere gesangliche Anforderungen stellen oder die durch Rundfunk oder Fernsehen übertragen werden.<ref> Instruktion De musica sacra Nr. 95.</ref>

Wenn aber eine solche Auswahl nicht möglich ist und der Priester oder die ministri die stimmlichen Voraussetzungen zur angemessenen Ausführung eines Gesanges nicht besitzen, können sie einige der schwierigeren, ihnen zufallenden Teile ohne Gesang, laut und deutlich sprechend, vortragen. Doch geschehe dies nicht aus bloßer Bequemlichkeit.

9 Bei der Auswahl der Kirchenmusik für den Sängerchor und für das Volk sind die Fähigkeiten derer zu berücksichtigen, die singen sollen. Die Kirche verschließt ihre liturgischen Handlungen keiner Art von Kirchenmusik, sofern sie dem Geist der betreffenden liturgischen Handlung und dem Wesen ihrer einzelnen Teile entspricht<ref> Liturgiekonstitution Art. 116.</ref> und die gebührende tätige Teilnahme des Volkes nicht behindert.<ref> a. a. O. Art. 107.</ref>

10 Damit die Gläubigen ihre tätige Teilnahme freudiger und fruchtbarer leisten, empfiehlt sich im Rahmen des Möglichen bei den Formen der Feiern und dem Grad der Teilnahme eine geeignete Abwechslung je nach Fest und Gemeinde.

11 Man sei sich bewusst, dass die wahre Feierlichkeit einer liturgischen Handlung nicht so sehr von der Pracht des Gesanges und einem aufwendigen Zeremoniell abhängt als vielmehr von der Würde und Frömmigkeit der Feier, bei welcher die Integrität der liturgischen Handlung, das heißt der wesensgemäße Vollzug all ihrer Teile beachtet wird. Wenn die Voraussetzungen dafür bestehen, können zwar eine prächtigere Form des Gesanges und ein aufwendiges Zeremoniell zuweilen wünschenswert sein. Es würde aber gegen die wahre Feierlichkeit einer liturgischen Handlung verstoßen, wenn deshalb irgendeines ihrer Elemente ausgelassen, verändert oder ungebührlich vollzogen würde.

12 Allein dem Apostolischen Stuhl steht die Festlegung allgemeinerer Prinzipien von grundsätzlicher Bedeutung für die Kirchenmusik zu, gemäß den überlieferten Richtlinien, insbesondere aber gemäß der Konstitution über die heilige Liturgie. Auch den rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener Art und dem einzelnen Bischof steht eine Befugnis innerhalb festgelegter Grenzen zu.<ref> a. a. O. Art. 22.</ref>

II. Die Teilnehmer an den liturgischen Feiern

13 Die Liturgischen Handlungen sind Feiern der Kirche, das heißt des unter dem Bischof oder Priester geeinten und geordneten heiligen Volkes.<ref> a. a. O. Art. 26; Art. 41-42. Dogmat. Konstit. über die Kirche Art. 28.</ref> Einen besonderen Platz in ihnen nehmen auf Grund ihrer Weihe der Priester und seine ministri ein, auf Grund ihres Dienstsamtes die Ministranten, Lektoren, Kommentatoren und die Sänger.<ref> Liturgiekonstitution Art. 29.</ref>

14 Der Priester steht der versammelten Gemeinde in der Person Christi vor. Den Gebeten, die er selbst mit vernehmlicher Stimme singt oder spricht, sollen alle andächtig zuhören, trägt er sie doch vor im Namen des ganzen heiligen Volkes und aller Umstehenden.<ref> a. a. O. Art. 33.</ref>

15 Die Gläubigen erfüllen ihren liturgischen Dienst, indem sie die vom Wesen der Liturgie selbst verlangte volle, bewusste und tätige Teilnahme leisten, zu der das christliche Volk kraft der Taufe berechtigt und verpflichtet ist.<ref> a. a. O. Art. 14.</ref>

Bezüglich dieser Teilnahme gilt:

a) Zunächst soll eine innerliche Teilnahme vorhanden sein, indem die Gläubigen mit dem Herzen bei dem sind, was sie vortragen oder hören, und mit der himmlischen Gnade zusammenwirken.<ref> a. a. O. Art. 11.</ref>

b) Doch muss die Teilnahme auch eine äußere sein, das heißt die innere Teilnahme an Gesten, in der Körperhaltung, in Akklamationen, in Antworten und im Gesang ausdrücken.<ref> a. a. O. Art. 30.</ref>

Die Gläubigen sollen auch angeleitet werden, dass sie durch innerliche Teilnahme dahin gelangen, ihr Herz zu Gott zu erheben, wenn sie zuhören, was die ministri oder der Sängerchor singen.

16 Nichts ist feierlicher und schöner in den heiligen Feiern, als wenn eine ganze Gemeinde ihren Glauben und ihre Frömmigkeit singend ausdrückt. Deshalb soll die tätige Teilnahme des ganzen Volkes, die sich im Singen äußert, folgendermaßen eifrig gefördert werden.

a) Sie umfasse zunächst ,die Akklamationen, die Antworten auf den Gruß des Priesters und der ministri sowie beim Litaneigebet, außerdem die Antiphonen und Psalmen, die Kehrverse, die Hymnen und Lieder.<ref> a. a. O .</ref>

b) Durch geeignete Unterweisung und Übung soll das Volk stufenweise zu einer stetig wachsenden, ja schließlich vollen Beteiligung an den ihm zustehenden Teilen geführt werden.

c) Insbesondere bei unzureichender Unterweisung der Gläubigen oder bei Verwendung mehrstimmiger Musik können jedoch einige Gesänge des Volkes einem Sängerchor übertragen werden, wenn nur das Volk von den anderen, ihm zukommenden Teilen nicht ausgeschlossen wird. Nicht zu billigen ist jedoch der Brauch, den ganzen Gesang des gesamten „Proprium" und des gesamten „Ordinarium" einem Sängerchor zuzuweisen und das Volk gänzlich von der Teilnahme am Gesang auszuschließen.

17 Auch das heilige Schweigen soll zu seiner Zeit eingehalten weroen.<ref> a. a. O .</ref> Die Gläubigen werden dadurch nicht etwa zu Außenstehenden oder zu stummen Zuschauern der liturgischen Handlung; vielmehr werden sie tiefer in das gefeierte Mysterium hineingenommen durch die innere Bereitung, die vom Hören des Wortes Gottes, der Gesänge und vorgetragenen Gebete und von der geistigen Verbindung mit dem seine Amtsgebete vortragenden Priester ausgeht.

18 Unter den Gläubigen sollen die Mitglieder der religiösen Laiengemeinschaften mit besonderer Sorgfalt im Kirchengesang unterwiesen werden, damit sie wirksamer zur Unterstützung und Förderung der Teilnahme des Volkes beitragen.<ref> Instruktion Inter oecumenici vom 26. 9.1964 Nr. 19 und 59.</ref> Die Unterweisung des ganzen Volkes im Singen soll zielstrebig und geduldig zusammen mit seiner liturgischen Bildung je nach Alter, Verhältnissen, Art des Lebens und Grad der religiösen Entwicklung der Gläubigen weitergeführt werden, und zwar schon von den ersten Jahren des Unterrichts in der Grundschule an.<ref> Liturgiekonstitution Art. 19. - Instruktion De musica sacra Nr. 106-108.</ref>

19 Auf Grund der Ausübung seines liturgischen Dienstes verdient der Sängerchor - die Capella musica" oder „Schola cantorum" - besonders erwähnt zu werden.

Seine Aufgabe hat durch die Vorschriften der heiligen Kirchenversammlung zur liturgischen Erneuerung an Bedeutung und Gewicht gewonnen. Ihm obliegt die rechte Ausführung seiner Teile gemäß den unterschiedlichen Arten der Gesänge und die Förderung der tätigen Teilnahme der Gläubigen im Gesang.

Daher gilt: a) Vor allem an Kathedralen und anderen bedeutenderen Kirchen, in Seminarien und in Studienhäusern der Ordensleute soll ein Chor, eine „Capella musica" oder eine „Schola cantorum" bestehen und eifrige Förderung erfahren.

b) An kleineren Kirchen sollen ebenfalls tunlichst solche Sängerchöre gegründet werden, mögen sie auch zahlenmäßig schwächer sein.

20 Die „Capellae musicae" an den Basiliken und Kathedralen, in den Klöstern und anderen bedeutenderen Kirchen, die sich im Laufe der Jahrhunderte hohes Lob ob der Bewahrung und Förderung des unvergleichlich wertvollen Reichtums der Kirchenmusik erworben haben, sollen nach ihren eigenen überlieferten, vom Ordinarius überprüften und gebilligten Richtlinien für die in glanzvolleren Formen zu feiernden heiligen Handlungen erhalten bleiben.

Die Leiter dieser Chöre und die Rectores ecclesiae sollen jedoch dafür sorgen, dass das Volk wenigstens immer bei den einfacheren der ihm zukommenden Teile mitsingt.

21 Insbesondere dort, wo sogar ein kleiner Sängerchor nicht gebildet werden kann, soll dafür gesorgt werden, dass mindestens der eine oder andere gut unterwiesene Kantor zur Verfügung steht, der in der Lage ist, wenigstens einfachere Melodien im Wechsel mit dem Volk zu singen und den Gesang der Gläubigen in geeigneter Weise zu führen und zu stützen.

Es empfiehlt sich, dass ein solcher Kantor auch in Kirchen mit einem Sängerchor für diejenigen Gottesdienste zur Verfügung steht, an denen der Sängerchor nicht teilnehmen kann und bei denen es sich doch geziemt, dass sie mit einer gewissen Feierlichkeit, das heißt mit Gesang gehalten werden.

22 Nach den bewährten Sitten der Völker und jeweiligen Gegebenheiten kann ein Sängerchor entweder aus Männern und Knaben, oder allein aus Männern oder allein aus Knaben, oder aus Männern und Frauen, oder sogar, wo sich das aus den Umständen ergibt, allein aus Frauen bestehen.

23 Der Sängerchor soll unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten der einzelnen Kirchen einen solchen Platz finden.

a) dass klar erscheine, was er ist, nämlich ein mit einer besonderen Aufgabe betrauter Teil der versammelten Gemeinde der Gläubigen;

b) dass ihm die Ausübung seines liturgischen Dienstes erleichtert werde;<ref> Instruktion Inter oecumenici Nr. 97.</ref>

c) dass den einzelnen Sängern die volle, das heißt sakramentale Teilnahme an der Messe leicht möglich sei.

Wo auch Frauen zu einem Sängerchor gehören, soll er außerhalb des Presbyteriums seinen Platz haben.

24 Außer der musikalischen soll den Sängern auch eine angemessene liturgische und geistliche Unterweisung zuteil werden, damit aus der rechten Ausübung ihrer liturgischen Aufgabe nicht nur ein Schmuck der heiligen Handlung und ein Beispiel für die Gläubigen, sondern auch ihr eigenes geistliches Wohl erwachse.

25 Um diese sowohl fachliche als auch geistliche Unterweisung leichter zu erreichen, sollen die diözesanen, nationalen und internationalen Vereinigungen für die Kirchenmusik, vor allem die vom Apostolischen Stuhl approbierten und mehrfach empfohlenen, Hilfe leisten.

26 Der Priester, die Leviten und ,die Ministranten, der Lektor und die Sänger sowie auch ,der Kommentator sollen die ihnen zukommenden Teile gut verständlich vortragen, so dass das Volk, wenn es der Ritus verlangt, zur Antwort ermuntert und geführt wird. Der Priester und die liturgischen Diener aller Stufen mögen bei den Teilen, die dem Volk zukommen, ihre Stimme mit der Stimme der ganzen Versammlung der Gläubigen vereinen.<ref> a. a. O. Nr. 48 b.</ref>

III. Der Gesang bei der Feier der Messe

27 Für die Feier der Eucharistie mit dem Volk, insbesondere an Sonn- und Festtagen, ist die Form der gesungenen Messe vorzuziehen, im Rahmen des Möglichen auch mehrmals am gleichen Tag.

28 Die Unterscheidung zwischen Missa sollemnis, cantata und lecta, wie sie durch die Instruktion vom Jahre 1958 (Nr. 3) festgelegt wurde, bleibt den überlieferten und geltenden liturgischen Gesetzen gemäß bestehen. Mit Rücksicht auf seelsorgliche Vorteile werden jedoch für die Missa cantata gestufte Formen der Teilnahme angegeben, damit je nach Fähigkeit der Gemeinde die Messfeier durch den Gesang glanzvoller gestaltet werde.

Für diese gestuften Formen gilt, dass die erste Form auch für sich allein angewandt werden kann; die zweite und die dritte Form können ganz oder teilweise, jedoch nur in Verbindung mit der ersten angewandt werden. So werden die Gläubigen stets zu einer vollen Teilnahme am Singen hingeführt.

29 Zur ersten Form gehören:

a) im Eröffnungsakt: - der Gruß des Priesters mit der Antwort des Volkes; - das Tagesgebet.

b) im Wortgottesdienst: - die Akklamationen zum Evangelium.

c) in der Eucharistiefeier: - das Gabengebet; - die Präfation mit Dialog und Sanctus; - die Schlußdoxologie des Kanon; - das Gebet des Herrn mit Einleitung und Embolismus; - Pax Domini; - das Schlussgebet; - die Entlassungsworte.

30 Zur zweiten Form gehören:

a) Kyrie, Gloria und Agnus Dei; b) das Glaubensbekenntnis; c) das Fürbittgebet.

31 Zur dritten Form gehören:

a) die Prozessionsgesänge zum Einzug und zur Kommunion; b) der Gesang nach der Lesung oder der Epistel; c) das Alleluja vor dem Evangelium; d) der Gesang zur Gabenbereitung; e) die Lesungen aus der Heiligen Schrift, wenn es nicht angemessener erscheint, sie ohne Gesang vorzutragen.

32 Der rechtmäßig an verschiedenen Orten bestehende und vielfach durch Indulte bestätigte Brauch, die im Graduale aufgeführten Gesänge zum Einzug, zur Gabenbereitung und zur Kommunion durch andere zu ersetzen, kann nach dem Ermessen der zuständigen territorialen Autorität weiter bestehen, sofern die Gesänge den Teilen der Messe, dem Fest oder der liturgischen Zeit entsprechen. Die Texte dieser Gesänge müssen von der territorialen Autorität approbiert werden.

33 Die Gemeinde der Gläubigen soll sich möglichst am Gesang des "Proprium" beteiligen, vornehmlich durch leichtere Kehrverse oder andere geeignete Formen des Singens.

Unter den Gesängen des „Proprium" hat der in der Art des Graduale oder des Antwortpsalms ausgeführte Gesang nach den Lesungen eine besondere Bedeutung. Seinem Wesen nach ist er Teil des Wortgottesdienstes. Daher sollen während seines Vortrags alle sitzen und zuhören, ja nach Möglichkeit sich beteiligen.

34 Wenn die Gesänge des sogenannten Ordinarium Missae mehrstimmig gesungen werden, können sie vom Sängerchor in der gewohnten Weise mit oder ohne Instrumentalbegleitung vorgetragen werden unter der Voraussetzung, dass das Volk nicht gänzlich von der Teilnahme am Gesang ausgeschlossen wird.

Sonst aber können die Teile des Ordinarium Missae im fortlaufenden Wechsel oder in sinnvoller Zusammenfassung größerer Textteile zwischen Sängerchor und Volk oder auch innerhalb des Volkes aufgeteilt werden. In diesen Fällen möge man beachten: Das Symbolum als eine Form, den Glauben zu bekennen, soll nach Möglichkeit von allen gesungen werden, oder in einer solchen Form, die eine entsprechende Teilnahme der Gläubigen gestattet. Das Sanctus als abschließende Akklamation zur Präfation soll regelmäßig von der ganzen Versammlung, gemeinsam mit dem Priester, gesungen werden. Das Agnus Dei kann so oft wie nötig gesungen werden, insbesondere bei der Konzelebration, da es die Brotbrechung begleitet. Es ist zu wünschen, dass das Volk wenigstens in die Schlussbitten einstimmt.

35 Das Gebet des Herrn soll in der Regel von Volk und Priester gemeinsam vorgetragen werden.<ref> a. a. O. Nr. 48 g.</ref> Wenn es in lateinischer Sprache gesungen wird, sind die bereits vorliegenden festgelegten Melodien zu verwenden. Die Weisen für den Gesang in der Muttersprache müssen von der zuständigen territorialen Autorität approbiert werden.

36 Es steht nichts entgegen, in einer Missa lecta einen Teil des „Proprium" oder „Ordinarium" zu singen. Zu Beginn, zur Gabenbereitung, zur Kommunion und zum Schluss der Messe können gelegentlich auch andere Gesänge gesungen werden. Es genügt jedoch nicht, dass solche Gesänge dem Sakrament der Eucharistie gelten, vielmehr sollen sie den Teilen der Messe, dem Fest oder der liturgischen Zeit entsprechen.

IV. Der Gesang des Stundengebetes

37 Nach dem Wunsch ,der Konstitution über die heilige Liturgie<ref> Liturgiekonstitution Art. 99.</ref> wird allen, die das Stundengebet im Chor oder gemeinsam verrichten, nachdrücklich empfohlen, es zu singen; denn das Singen des Stundengebetes entspricht besser seinem Wesen, ist Zeichen größerer Feierlichkeit und innigerer Gemeinschaft beim Gotteslob.

Wenigstens aber sollen die Genannten einen Teil des Stundengebetes singen, vor allem die vornehmsten Gebetsstunden, Laudes und Vesper, mindestens an Sonn- und Festtagen,

Auch andere Kleriker, die studienhalber in Gemeinschaft leben, sich zu geistlichen Übungen oder zu anderen Zusammenkünften versammeln, mögen einige Teile des Stundengebetes singen und so ihr Zusammensein angemessen heiligen.

38 Unter Wahrung des geltenden Rechtes für die Chorpflichtigen und der bestehenden Partikularindulte kann für das gesungene Stundengebet das Prinzip der "gestuften" Feierlichkeit angewandt werden, das heißt jene Teile, die ihrem Wesen nach eigentlich zum Singen bestimmt sind, wie Dialoge, Hymnen, Versikel und Cantica, werden gesungen, die übrigen Teile gesprochen.

39 Die Gläubigen sollen eingeladen und durch entsprechende Unterweisung befähigt werden, an Sonn- und Feiertagen einen Tell des Stundengebetes gemein zu feiern, vor allem die Vesper, oder, je nach Brauch des Ortes und der Gemeinden, andere Gebetsstunden. Ganz allgemein aber möge man den Gläubigen, insbesondere den Gebildeten, durch eine geeignete Einführung die Psalmen nahe bringen, damit sie diese in christlichem Verständnis in ihren Gebeten gebrauchen. So sollen die Gläubigen allmählich zu größerer Freude am öffentlichen Gebet der Kirche und zu seiner Verwendung geführt werden.

40 Dies gilt besonders für die Angehörigen des Rätestandes, damit so ihr geistliches Leben gefördert und bereichert werde. Es empfiehlt sich, dass sie die vornehmsten Gebetsstunden, womöglich auch gesungen, feiern, um am öffentlichen Gebet der Kirche inniger teilzunehmen.

41 Nach Vorschrift der Liturgiekonstitution sollen gemäß jahrhundertealter Überlieferung des lateinischen Ritus die Kleriker beim Stundengebet im Chor die lateinische Sprache beibehalten.<ref> a. a. O. Art. 101. - Instruktion Inter oecumenici Nr. 85.</ref>

Da jedoch die Liturgiekonstitution <ref> Liturgiekonstitution Art. 101.</ref> das Stundengebet in der Muttersprache sowohl für die Gläubigen als auch für die Chorfrauen und andere Angehörige des Rätestandes, die keine Kleriker sind, vorsieht, soll entsprechend dafür gesorgt werden, dass für das Singen des Stundengebetes in der Muttersprache Gesangsweisen bereitgestellt werden.

V. Die Kirchenmusik bei der Feier der Sakramente und Sakramentalien, bei besonderen Feiern im Kirchenjahr, bei Wortgottesdiensten, bei Andachtsübungen und in gottesdienstlichen Feiern der Teilkirchen

42 Die heilige Kirchenversammlung hat den Grundsatz aufgestellt: Wenn Riten gemäß ihrer Eigenart auf gemeinschaftliche Feier mit Beteiligung und tätiger Teilnahme der Gläubigen angelegt sind, ist ihre Feier in Gemeinschaft der vom einzelnen gleichsam privat vollzogenem vorzuziehen. <ref> a. a. O. Art. 27.</ref> Daraus folgt zwangsläufig die große Bedeutung des Gesangs, da er den „ekklesialen“ Charakter der Feier besser verdeutlicht.

43 Bestimmte Feiern der Sakramente und Sakramentalien, die für das Leben einer ganzen Pfarrgemeinde von besonderer Bedeutung sind, wie Firmung, heilige Weihen, Trauung, Kirch- und Altarweihe, Begräbnis usw., sollen möglichst mit Gesang gehalten werden, damit auch die Feierlichkeit des Ritus zu größerer seelsorglicher Wirksamkeit beitrage. Sorgfältig möge aber darauf geachtet werden, dass nicht nur unter dem Vorwand der Feierlichkeit rein Profanes oder dem Gottesdienst weniger Entsprechendes in die Feiern eindringe; das gilt besonders für Trauungen.

44 Gleichfalls sollen jene Feiern durch den Gesang hervorgehoben werden, denen die Liturgie im Laufe des Kirchenjahres eine besondere Bedeutung verleiht. Mit ganz außergewöhnlicher Feierlichkeit mögen die Riten der Heiligen Woche begangen werden, welche die Gläubigen durch die Feier des Pascha-Mysteriums gewissermaßen ins Herz des Kirchenjahres und der Liturgie überhaupt führen.

45 Für die Liturgie der Sakramente und Sakramentalien und für andere besondere Feiern des Kirchenjahres soll ebenfalls geeignete Musik zur Verfügung stehen, die feierlichere Formen des Gottesdienstes auch in der Muttersprache entsprechend den Richtlinien der zuständigen Autorität und den Fähigkeiten der Mitfeiernden ermöglicht.

46 Eine wirksame Hilfe für die Frömmigkeit der Gläubigen ist die Kirchenmusik auch in den Wortgottesdiensten, in den Andachtsübungen und den gottesdienstlichen Feiern der Teilkirchen.

Bei Wortgottesdiensten<ref> Instruktion Inter oecumenici Nr. 37-39.</ref> richte man sich nach dem Vorbild des Wortgottesdienstes der Messe.<ref> a.a.O. Nr.37.</ref> In allen Andachtsübungen und gottesdienstlichen Feiern der Teilkirchen empfehlen sich mit großem Gewinn besonders: die Psalmen, ausgewählte Werke aus dem Schatz der alten und neuen Kirchenmusik, religiöse Volksgesänge, das Spiel der Orgel und anderer geeigneter Instrumente.

Darüber hinaus kann in allen Andachtsübungen und gottesdienstlichen Feiern der Teilkirchen bestens auch solche Musik verwandt werden, die zwar nicht mehr in die Liturgie gehört, aber doch religiöses Empfinden wecken und zur Versenkung, in das heilige Geheimnis führen kann.<ref> S. unten Nr. 53.</ref>

VI. Die Sprache bei den mit Gesang gefeierten liturgischen Handlungen und die Erhaltung des Schatzes der Kirchenmusik

47 Gemäß der Konstitution über die heilige Liturgie „soll der Gebrauch der lateinischen Sprache in den lateinischen Riten erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht".<ref> Liturgiekonstitution Art. 36 § 1.</ref>

Da jedoch „nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für das Volk sehr nützlich sein kann",<ref> a. a. o. § 2.</ref> „kommt es der für die einzelnen Gebiete zu ständigen kirchlichen Autorität zu, darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Muttersprache gebraucht werden darf. Die Beschlüsse bedürfen der Billigung, das heißt der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl."<ref> a. a. O. § 3.</ref>

Unter genauester Einhaltung dieser Vorschriften soll die entsprechende Art der Teilnahme den Fähigkeiten der jeweiligen Gemeinde angemessen sein.

Die Seelsorger mögen sich darum bemühen, dass die Christgläubigen außer in der Muttersprache „die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch in lateinischer Sprache gemeinsam sprechen oder singen können".<ref> a. a. O. Art. 54 - Instruktion Inter oecumenici Nr. 59.</ref>

48 Die Ortsordinarien mögen prüfen, ob es nach Einführung der Muttersprache in die Eucharistiefeier angebracht erscheint, in einigen Kirchen, vor allen Dingen in Großstädten, wo häufiger Gläubige verschiedener Sprache sich einfinden, eine oder mehrere lateinische - vor allem gesungene - Messfeiern vorzusehen.

49 Bezüglich des Gebrauchs des Lateins und der Muttersprache in heiligen Feiern in Seminarien sind die Richtlinien der Studienkongregation zur liturgischen Bildung der Studierenden zu befolgen.

Die Angehörigen des Rätestandes sollen in dieser Angelegenheit die Richtlinien befolgen, die im Apostolischen Schreiben Sacrificium laudis vom 15. August 1966 enthalten sind sowie in der Instruktion der Ritenkongregation vom 23. November 1965 über die Sprache bei der Feier des Stundengebetes und der Konvents- oder Kommunitätsmesse der Religiosen.

50 Für die liturgischen Handlungen, die in lateinischer Sprache und mit Gesang gefeiert werden, gilt folgendes:

a) Der gregorianische Gesang als der der römischen Liturgie eigene Gesang soll, wenn im übrigen die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, den ersten Platz einnehmen.<ref> Liturgiekonstitution Art. 116.</ref> Seine in den editiones typicae vorliegenden Melodien sollen den Gegebenheiten entsprechend Verwendung finden.

b) „Es empfiehlt sich ferner, eine Ausgabe zu schaffen mit einfacheren Melodien für den Gebrauch der kleineren Kirchen."<ref> a. a. O. Art. 117.</ref>

c) Andere einstimmige oder mehrstimmige Musik, sowohl aus dem überlieferten Schatz wie aus dem neueren Musikschaffen, soll geachtet, gefördert und bei entsprechender Gelegenheit gebraucht werden.<ref> a. a. o. Art. 116.</ref>

51 Darüber hinaus mögen die Seelsorger unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, des seelsorglichen Nutzens für die Gläubigen und der Eigenart der jeweiligen Sprache prüfen, ob es tunlich erscheint, Werke aus dem Schatz der Kirchenmusik, die in früheren Jahrhunderten mit lateinischem Text komponiert wurden, außer bei liturgischen Feiern in lateinischer Sprache auch in solchen zu verwenden, die in der Muttersprache gehalten werden. Es steht nämlich nichts im Wege, in derselben Feier einzelne Teile in einer anderen Sprache zu singen.

52 Damit der Schatz der Kirchenmusik erhalten bleibe und damit neue Formen des kirchlichen Gesangs gebührend gefördert werden, „soll auf die musikalische Ausbildung und Praxis in den Seminarien, in den Noviziaten und Studienhäusern der Ordenshäuser beiderlei Geschlechts sowie auch in den übrigen katholischen Schulen großes Gewicht gelegt werden". Das gilt vor allem auch für die eigens darüber eingerichteten höheren Institute.<ref> a. a. O. Art. 115.</ref> Vor allem soll Studium und Praxis des gregorianischen Gesangs gefördert werden, weil er auf Grund seiner Eigenart von besonderer Bedeutung für die Pflege der Kirchenmusik ist.

53 Die Werke neuerer Kirchenmusik müssen den dargelegten Grundsätzen und Richtlinien getreulich entsprechen. Daher „sollen sie die Merkmale echter Kirchenmusik an sich tragen und nicht nur von größeren Sängergruppen gesungen werden können, sondern auch kleineren Chören angepasst sein und die tätige Teilnahme der Gläubigen fördern".<ref> a. a. O. Art. 121.</ref>

Aus dem überlieferten Schatz der Kirchenmusik soll zunächst das hervorgeholt werden, was den Bedürfnissen der erneuerten Liturgie entspricht; sodann sollen Fachleute prüfen, ob anderes diesen Bedürfnissen angepasst werden kann; das übrige schließlich, das mit dem Wesen und der angemessenen seelsorglichen Ausrichtung der liturgischen Feier nicht in Einklang gebracht werden kann, soll nach Tunlichkeit in Andachtsübungen, besonders auch in selbständige Wortgottesdienste übernommen werden.<ref> Siehe oben Nr. 46.</ref>

VII. Die Vertonung muttersprachlicher Texte

54 Bei der Erarbeitung der muttersprachlichen Übertragungen jener Teile, die vertont werden sollen, vor allen Dingen aus dem Psalter, sollen die Fachleute darauf bedacht sein, in rechter Weise Nähe zum lateinischen Text mit Eignung des muttersprachlichen Textes für den Gesang zu verbinden. Dabei sind Geist und Gesetze jeder Sprache zu beachten und die Eigentümlichkeiten und Besonderheiten jedes Volkes zu berücksichtigen. Wenn die Musiker neue Kompositionen schaffen, sollen sie diese Tradition zugleich mit den Gesetzen der Kirchenmusik aufmerksam beachten.

Daher soll auch die zuständige territoriale Autorität darauf bedacht sein, dass in den Kommissionen für die Übertragung volkssprachlicher Texte neben den Fachleuten der genannten Disziplinen auch solche für Latein und die Muttersprache vertreten sind, die schon vom Beginn der Arbeit an zusammenarbeiten mögen.

55 Die zuständige territoriale Autorität kann entscheiden, ob bestimmte, aus früheren Zeiten überliefere muttersprachliche Texte, die mit musikalischen Kompositionen verknüpft sind, verwandt werden dürfen, auch wenn sie nicht genau mit den rechtmäßig approbierten Übertragungen liturgischer Texte übereinstimmen.

56 Unter den für die Texte in der Muttersprache zu schaffenden Singweisen nehmen einen besonderen Rang diejenigen ein, die dem Priester und den ministri zukommen, und zwar sowohl jene, die sie allein vortragen, wie auch die, die sie zusammen mit der Gemeinde oder im Wechsel mit ihr singen. Wenn die Musiker solche Melodien schaffen, mögen sie erwägen, ob die für diesen Zweck überlieferten Melodien der lateinischen Liturgie als Vorlage der Singwelsen für den Vortrag solcher Texte in der Muttersprache dienen können.

57 Neue Melodien für den Priester und die ministri müssen von der zuständigen territorialen Autorität approbiert werden.<ref> Instruktion Inter oecumenici Nr. 42.</ref>

58 Die zuständigen Bischofskonferenzen mögen dafür sorgen, dass es bei einer Sprache, die in verschiedenen Gebieten gesprochen wird, nur eine einzige muttersprachliche Übertragung gibt.

Es empfiehlt sich ferner, dass im Rahmen des Möglichen eine oder mehrere gemeinsame Singweisen für die Teile des Priesters und der ministri sowie für die Antworten und Akklamationen des Volkes vorliegen, damit eine gemeinsame Teilnahme aller, die sich derselben Sprache bedienen, gefördert werde.

59 Die Musiker mögen ihre neuen Aufgaben angehen, beseelt von dem Eifer, die Tradition weiterzuführen, die der Kirche einen wahren Reichtum für den Gottesdienst geschenkt hat. Sie mögen die Formen und Stile der Werke der Vergangenheit studieren, aber auch die neuen Gesetze und Bedürfnisse der Liturgie aufmerksam untersuchen, damit „die neuen Formen aus den schon bestehenden gewissermaßen organisch herauswachsen"<ref> Liturgiekonstitution Art. 23.</ref> und die neuen Werke - den Überlieferten nicht nachstehend - einen neuen Bestandteil des musikalischen Reichtums der Kirche bilden.

60 Die neuen Singweisen muttersprachlicher Texte bedürfen ohne Zweifel der Erprobung, damit sie hinreichend ausreifen können und vervollkommnet werden. Es darf jedoch in der Kirche nichts geschehen, auch nicht aus Gründen der Erprobung, was zur Heiligkeit des Ortes, zur Würde der liturgischen Handlungen und zur Frömmigkeit der Gläubigen nicht passt.

61 Besonderes Einfühlungsvermögen brauchen jene Fachleute, die sich um eine Anpassung der Kirchenmusik in solchen Gebieten bemühen, in denen eine eigene musikalische Tradition besteht, vor allen Dingen in Missionsgebieten;<ref> a.a. O. Art. 119.</ref> handelt es sich doch darum, den Kern des heiligen Geschehens in geeigneter Weise mit dem Geist, den Überlieferungen und den eigentümlichen Ausdrucksformen jener Völker zu verbinden. Wer sich damit befasst, muss eine ausreichende Kenntnis sowohl der Liturgie und der musikalischen Überlieferung der Kirche haben, wie auch der Sprache, des Volksgesanges und der anderen Ausdrocksfom1en des betreffenden Volkes, für das er diese Aufgabe leistet.

VIII. Die instrumentale Kirchenmusik

62 Bei den heiligen Feiern können Musikinstrumente für die Begleitung des Gesanges, aber auch wenn sie allein erklingen, von großem Nutzen sein.

„Die Pfeifenorgel soll in der lateinischen Kirche als traditionelles Musikinstrument]] in hohen Ehren gehalten werden; denn ihr Klang vermag den Glanz der kirchlichen Zeremonien wunderbar zu steigern und die Herzen mächtig zu Gott und zum Himmel emporzuheben.

Andere Instrumente aber dürfen nach dem Ermessen und mit Zustimmung der für die einzelnen Gebiete zuständigen Autorität zur Liturgie zugelassen werden, sofern sie sich für den heiligen Gebrauch eignen oder für ihn geeignet gemacht werden können, der Würde des Gotteshauses angemessen sind und die Erbauung der Gläubigen wirklich fördern."<ref> a. a. O. Art. 120.</ref>

63 Bei der Zulassung und Verwendung der Musikinstrumente ist der Eigenart der Überlieferung der einzelnen Völker Rechnung zu tragen. Instrumente jedoch, die sich nach allgemeinem Empfinden und Gebrauch nur für profane Musik eignen, sollen von jeder Liturgischen Handlung, den Andachtsübungen und den gottesdienstlichen Feiern der Teilkirchen gänzlich ferngehalten werden.<ref> Instruktion De musica sacra Nr. 70.</ref> Alle in der Liturgie zugelassenen Musikinstrumente sind so zu verwenden, dass sie den Erfordernissen der heiligen Handlung entsprechen, dem Gottesdienst zur Schönheit und den Gläubigen zur Erbauung gereichen.

64 Durch Instrumentalbegleitung kann der Gesang gestützt, die Teilnahme erleichtert und die Gemeinschaft der Mitfeiernden vertieft werden. Der Klang der Instrumente darf jedoch die Singstimmen nicht überdecken, so dass das Erfassen des Textes erschwert würde. Die Instrumente sollen schweigen, wenn der Priester oder einer der ministri in Ausübung des ihnen zukommenden Dienstes die Stimme erheben.

65 Sowohl bei der [[|Amt (Liturgie)|Missa in cantu]] wie bei der Missa lecta darf die Orgel und jedes andere rechtmäßig zugelassene Musikinstrument zur Begleitung des Sängerchores und des Volkes benutzt werden. Zu Beginn, bevor der Priester an den Altar tritt, zur Gabenbereitung, zur Kommunion und am Schluss der Messfeier kann Instrumentalmusik vorgetragen werden.

Diese Regelung kann sinngemäß auch auf andere heilige Feiern übertragen werden.

66 In der Adventszeit, in der Fastenzeit, im Triduum sacrum, im Totenoffizium und in der Eucharistiefeier für Verstorbene ist Instrumentalmusik nicht statthaft.

67 Es ist dringend erforderlich, dass die Organisten und die übrigen Musiker nicht nur ihre Instrumente beherrschen. Sie müssen vielmehr so tief den Geist der Liturgie erfassen und in ihn eindringen, dass sie, und zwar auch bei der Improvisation, es verstehen, die heiligen Feiern gemäß der Eigenart der einzelnen Teile auszuschmücken und die Teilnahme der Gläubigen zu fördern.<ref> Siehe oben Nr. 24-25.</ref>

IX. Kommissionen zur Förderung der Kirchenmusik

68 Die Diözesankommissionen für Kirchenmusik haben erhebliche Bedeutung bei der Förderung der Kirchenmusik im Rahmen der pastoralliturgischen Arbeit im Bistum.

Darum sollen sie tunlichst in jeder Diözese errichtet werden und mit der Liturgischen Kommission zusammenarbeiten.

Häufig wird es sogar angebracht sein, dass beide Kommissionen zu einer einzigen zusammengefasst werden, deren Mitglieder Fachleute aus beiden Disziplinen sind; so wird die Aufgabe erleichtert.

Es wird sehr empfohlen, dass dort, wo es nützlich erscheint, mehrere Bistümer eine einzige Kommission errichten, die gleiches Vorgehen innerhalb eines Gebietes gewährleistet und die Kräfte erfolgreicher zusammenfasst.

69 Die Liturgische Kommission, die tunlichst bei den Bischofskonferenzen errichtet werden möge,<ref> Liturgiekonstitution Art. 44.</ref> soll sich auch der Kirchenmusik annehmen. Daher sollen ihr auch kirchenmusikalische Fachleute angehören. Es wird empfohlen, dass diese Kommission nicht nur mit den Diözesankommissionen zusammenarbeitet, sondern auch mit anderen kirchenmusikalischen Vereinigungen innerhalb des Gebietes. Gleiches gilt von dem Pastoralliturgischen Institut, das in Artikel 44 der Konstitution erwähnt ist.

X. Schluss

Papst Paul VI. hat in der dem Präfekten der Ritenkongregation, Kardinal Arcadio Maria Larraona, am 9. Februar 1967 gewährten Audienz diese Instruktion gebilligt, mit seiner Autorität bestätigt und angeordnet, dass sie veröffentlicht werde und am 14. Mai 1967, am Pfingstsonntag, in Kraft trete.

Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind außer Kraft gesetzt.

Rom, den 5. März 1967, am Sonntag Laetare, dem 4. Fastensonntag.

Giacomo Kardinal Lercaro
Erzbischof von Bologna
Vorsitzender des Rates zur Ausführung
der Konstitution über die heilige Liturgie
Arcadio Maria Kardinal Larraona
Präfekt der Heiligen Ritenkongregation
Ferdinando Antonelli
Titular-Erzbischof von Idicra

Sekretär der Heiligen Ritenkongregation

Anmerkungen

<references />

Weblinks