Priesterseminar

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Mitglieder eines Priesterseminars

Ein Priesterseminar, Großes Seminar oder Alumnat ist gemäß kirchlicher Vorschrift (CIC cann. 232-264) die ordentliche Lehr- und Erziehungstättte für jene, die vom Bischof einer Diözese als Priesteramtskandidaten (Alumnen) angenommen worden sind. Früher nannnte man es Klerikalseminar. Maßgeblich ist das Dekret des II. Vatikanum Optatam totius und sind die im Anschluss daran erlassenen Ausbildungsordnungen.

"In das Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen, sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen." (CIC, can. 241, § 1)

Die Zeit der Formung der Kandidaten im Seminar umfasst eine gediegene menschliche, geistliche und wissenschaftliche Bildung.

Es ist Aufgabe der Kirche, die der Bischof durch seine Mitarbeiter wie Regens (Leiter des Priestersemiars), Subregens und Spiritual wahrnimmt, die Eignung jener festzustellen, die in das Priesterseminar eintreten wollen.

Die Verehrung der Eucharistie ist das Kriterium, nach dem man das geistliche Klima eines Seminars beurteilen kann.<ref>Einführung der Priesteramtskandidaten in das geistliche Leben, vgl. Nr. 35).</ref>

Die Feststellung der Eignung der Kandidaten durch die Kirche<ref>Kongregation für das katholische Bildungswesen, Instruktion über Kriterien zur Berufungsklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesteramt und zu den heiligen Weihen vom 4. November 2005, Nr. 3.</ref>

Jede Priesterberufung enthält zwei voneinander nicht trennbare Aspekte: die ungeschuldete Gabe Gottes und die verantwortliche Freiheit des Menschen. Die Berufung ist ein Geschenk der göttlichen Gnade, das durch die Kirche, in der Kirche und zum Dienst an der Kirche empfangen wird. Der Mensch schenkt sich Gott freiwillig, indem er in Liebe auf seinen Ruf antwortet.<ref>Vgl. Pastores dabo vobis, 35–36: AAS 84 (1992), 714–718.</ref> Der bloße Wunsch, Priester zu werden, reicht nicht aus, und es besteht kein Recht darauf, die heilige Weihe zu empfangen. In ihrer Verantwortung, die notwendigen Voraussetzungen für den Empfang der von Christus eingesetzten Sakramente zu bestimmen, steht es der Kirche zu, die Eignung dessen festzustellen, der in das Priesterseminar eintreten will,<ref>Vgl. CIC, can. 241, § 1: »In das Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen, sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen.« Vgl. auch CCEO, can. 342, § 1.</ref> ihn während der Jahre der Ausbildung zu begleiten und ihn zu den heiligen Weihen zu rufen, wenn erwiesen ist, dass er über die erforderlichen Eigenschaften verfügt.<ref>Vgl. Optatam totius, 6: AAS 58 (1966), 717. Vgl. auch CIC, can. 1029: »Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen. « Vgl. auch CCEO, can. 758. Jene nicht zu den Weihen zuzulassen, die die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht haben, ist keine ungerechte Diskriminierung. Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Einige Erwägungen bezüglich der Antwort auf Gesetzesvorschläge über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Personen.</ref>

Die Ausbildung des künftigen Priesters muss in der wesentlichen gegenseitigen Ergänzung der vier Ausbildungsdimensionen erfolgen: der menschlichen, der geistlichen, der wissenschaftlichen und der pastoralen.<ref>Vgl. Pastores dabo vobis, 43–59: AAS 84 (1992), 731–762.</ref> In diesem Zusammenhang gilt es, die besondere Bedeutung der menschlichen Ausbildung zu unterstreichen, die das unverzichtbare Fundament der ganzen Ausbildung darstellt.<ref>Vgl. ebd., 43: »Der Priester, der dazu berufen ist, ›lebendiges Abbild‹ Jesu Christi, des Hauptes und Hirten der Kirche, zu sein, muss versuchen, im Maße des Möglichen in sich jene menschliche Vollkommenheit widerzuspiegeln, die im menschgewordenen Sohn Gottes aufleuchtet und mit einzigartiger Wirksamkeit in seinem Verhalten gegenüber den anderen […] durchscheint«: AAS 84 (1992), 732.</ref> Um einen Kandidaten zur Diakonenweihe zuzulassen, muss die Kirche unter anderem feststellen, dass die affektive Reife des Kandidaten für das Priestertum erlangt wurde.<ref>Vgl. ebd., 44 und 50: AAS 84 (1992), 733–736 und 746–748. Vgl. auch Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Rundschreiben Entre las más delicadas a los Exc.mos y Rev.mos Señores Obispos diocesanos y demás Ordinarios canónicamente facultados para llamar a las Sagradas Ordenes, sobre Los escrutinios acerca de la idoneidad de los candidatos (10. November 1997): Notitiae 33 (1997), 495–506, besonders Anlage V.</ref>

Der Ruf zu den Weihen liegt in der persönlichen Verantwortung des Bischofs<ref>Vgl. Kongregation für die Bischöfe, Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe Apostolorum Successores (22. Februar 2004), 88.</ref> oder des höheren Oberen. Unter Berücksichtigung des Gutachtens jener, denen sie die Verantwortung für die Ausbildung anvertraut haben, müssen der Bischof oder der höhere Obere vor der Zulassung eines Kandidaten zur Weihe zu einem moralisch sicheren Urteil über seine Eignung gelangen. Im Fall eines ernsten Zweifels daran dürfen sie ihn nicht zur Weihe zulassen.<ref>CIC, can. 1052, § 3: »Wenn […] der Bischof aus bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen.« Vgl. auch CCEO, can. 770.</ref>

Die Prüfung der Berufung und der Reife des Kandidaten ist auch eine gewichtige Aufgabe des Rektors und der anderen Seminarerzieher. Vor jeder Weihe muss der Rektor sein Urteil über die von der Kirche verlangten Voraussetzungen des Kandidaten abgeben.<ref>Vgl. CIC, can. 1051: »Für das Skrutinium über die erforderlichen Eigenschaften eines Weihebewerbers […] muss ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand.«</ref>

Bei der Prüfung der Eignung für die Weihe fällt dem Spiritual eine wichtige Aufgabe zu. Wenngleich er an die Verschwiegenheit gebunden ist, vertritt er doch die Kirche im »Forum internum«. Im Rahmen der Gespräche mit dem Kandidaten muss der Spiritual vornehmlich an die kirchlichen Anforderungen bezüglich der priesterlichen Keuschheit und der für den Priester erforderlichen affektiven Reife erinnern. Auch muss er ihm unterscheiden helfen, ob er die nötigen Voraussetzungen hat.<ref>Vgl. Pastores dabo vobis, 50 und 66: AAS 84 (1992), 746–748 und 772–774. Vgl. auch Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, 48.</ref> Er hat die Pflicht, alle Eigenschaften der Persönlichkeit zu bewerten und sich zu vergewissern, dass der Kandidat keine Schwierigkeiten im sexuellen Bereich hat, die mit dem Priestertum unvereinbar sind. Wenn ein Kandidat Homosexualität praktiziert oder tiefsitzende homosexuelle Tendenzen hat, sind der Spiritual wie auch der Beichtvater im Gewissen verpflichtet, ihm abzuraten, weiter den Weg zur Weihe zu beschreiten. Selbstverständlich gilt, dass der Kandidat selbst der erste Verantwortliche für seine eigene Ausbildung ist.<ref>Vgl. Pastores dabo vobis, 69: AAS 84 (1992), 778.</ref> Er muss sich vertrauensvoll dem Urteil der Kirche, des Bischofs, der zu den Weihen ruft, des Seminarrektors, des Spirituals und der anderen Seminarerzieher überlassen, denen der Bischof oder der höhere Obere die Aufgabe der Ausbildung der künftigen Priester anvertraut hat. Es wäre in schwerwiegendem Maß unehrlich, wenn ein Kandidat die eigene Homosexualität verbergen würde, um – trotz allem – zur Weihe zu gelangen. Eine derart unaufrichtige Haltung entspricht nicht dem Geist der Wahrheit, der Zuverlässigkeit und der Verfügbarkeit, der die Persönlichkeit jener auszeichnen muss, die sich berufen fühlen, Christus und seiner Kirche im priesterlichen Amt zu dienen.

Priesterseminare

Internationale Seminare

Diözesanseminare

  • Bischöfliches Priesterseminar des Bistums Essen (Priesterseminar St. Ludgerus Bochum)
  • Priesterseminar Osnabrück
    Regens: Dr. Martin Schomaker
  • Bischöfliches Priesterseminar Trier
  • Erzbischöfliches Priesterseminar Bamberg
  • Priesterseminar der Erzdiözese München und Freising (Priesterseminar St. Johannes der Täufer)
  • Erzbischöfliches Priesterseminar Paderborn
    Regens: Msgr. Uwe Wischkony (informatio)

Päpstliche Schreiben

siehe auch: Päpstliche Schreiben beim Artikel Priesterausbildung

Leo XIII.

Pius XI.

Pius XII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Benedikt XVI.

Franziskus XVI.

Literatur

  • (Hsgr.) Erwin Gatz: Priesterausbildungsstätten der deutschsprachigen Länder zwischen Aufklärung und Zweitem Vatikanischem Konzil, Mit Weihestatistiken der deutschsprachigen Diözesen, Rom-Freiburg im Breisgau-Wien 1994.
  • P. Paul-H. Schmidt: Jean-Jacques Olier, Gründer des ersten Priesterseminars Parvis Verlag 1990 (128 Seiten; ISBN 9783907523209).

Weblinks

Anmerkungen

<references />