Interkommunion
Interkommunion bedeutet, dass ein Angehöriger einer christlichen Konfession sich in einer anderen die Eucharistische Kommunion oder das Abendmahl reichen lässt oder gereicht wird.<ref>vgl. Joseph Schumacher: Warum keine Interkommunion? als PDF-Datei, S. 7.</ref>
Eine Interkommunion bleibt solange unmöglich, bis die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft vollständig geknüpft sind (EdE. Nr. 45). „Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern“ (CIC can 844 § 1). Die Interkommunion schadet sehr dem Anliegen der wahren Einheit. Eine Ökumene, die die Wahrheitsfrage mehr oder weniger beiseite läßt, führt zu Scheinerfolgen.<ref> Apostolischer Brief an alle deutschen Kardinäle vom 22. Februar 2001: Papst Johannes Paul II. beklagt "mancherorts Verwirrung und Missbräuche – ich denke etwa an die nicht selten praktizierte Interkommunion."</ref>
Inhaltsverzeichnis
Begrenzte Zulassung Einzelner
Papst Johannes Paul II. geht jedoch in der Enzyklika Ecclesia de eucharistia aus dem Jahre 2003 auf die Eucharistische Kommunion ein, die in besonderen Einzelfällen einigen Christen gestattet ist. Er sagt in Nr. 45:
- "Wenn auch beim Nichtvorhandensein der vollen Gemeinschaft die Konzelebration (= Interzelebration) in keinem Fall statthaft ist, so trifft diese Zurückhaltung nicht zu hinsichtlich der Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen Personen, die zu Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gehören, welche nicht in der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen. In diesem Fall besteht die Zielsetzung in der Tat darin, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis im Hinblick auf das ewige Heil einzelner Gläubiger zu entsprechen, nicht aber darin, eine Interkommunion zu praktizieren.
Begrenzte Zulassung Einzelner aus einer Kirche
Die begrenzte Zulassung Einzelner aus den Ostkirchen zur Eucharistie, wird dadurch möglich, dass jene dieselbe Auffassung über das Sakrament der Eucharistie vertreten (fortdauernde Transsubstantiation) wie die Katholische Kirche, d.h. auch, dass die Apostolische Sukzession besteht.
Empfang des Sakramentes
A) Wenn die Notwendigkeit es erfordert (z.B. Todesgefahr)
B) oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und
C) vorausgesetzt, dass jede Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird,
ist es jedem Katholiken,
D) dem es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen,
erlaubt,
das Sakrament der Eucharistie von einem nichtkatholischen Spender einer Ostkirche zu empfangen (Vgl. CIC, can. 844, Par. 2 und CCEO, can. 671, Par. 2).
Spendung des Sakramentes
Die katholischen Spender können erlaubt das Sakrament der Eucharistie Mitgliedern der orientalischen Kirchen spenden, wenn diese
A) von sich aus darum bitten und
B) in rechter Weise disponiert sind (Freisein von schwerer Sünde, Eucharistische Nüchternheit)
Auch in diesen Fällen muss die Ordnung der orientalischen Kirchen für ihre eigenen Gläubigen beachtet und jeder Anschein von Proselytismus vermieden werden (Vgl. CIC, can. 844 §§ 3-4 und CCEO, can. 671 §§ 3-4: ÖD 108, 123+125+130+131; Vgl. Orientalium ecclesiarum, Nr. 27).
Begrenzte Zulassung Einzelner aus kirchlichen Gemeinschaften
Die übrigen Christen (Protestanten, Anglikaner) dürfen das Sakrament der Eucharistie vom katholischen Amtsträgern nur empfangen, wenn sie sich
in Todesgefahr befinden oder in einer schweren Notlage gemäß dem Urteil des Diözesanbischofs oder der Bischofskonferenz. Bedingungen dafür sind:
A) die rechte Disposition für den Sakramentenempfang,
B) die Bekundung des katholischen Glaubens hinsichtlich des Sakramentes der Eucharistie (fortdauernde Transsubstantiation) und
C) die Situation, dass ein Spender der eigenen Kirche nicht erreicht werden kann (CIC can 844 § 4).
Im Fall einer partikularrechtlichen Regelung dieser Ausnahmen besteht für die Gesetzgeber die Pflicht zur vorgängigen Beratung mit den zuständigen Autoritäten der nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften (CIC can 844 § 5).
Zulassung zur Kommunion von Katholiken in einer kirchlichen Gemeinschaft ?
Eine Zulassung von Katholiken zum Abendmahl oder zur eucharistischen Kommunion in einer anglikanischen Gemeinschaft ist nicht zulässig, da der Protestantismus nicht dasselbe Eucharistieverständnis wie die Katholische Kirche (fortdauernde Transsubstantiation) hat, und beide kirchlichen Gemeinschaften die Apostolische Sukzession nicht bewahrt haben (vgl. CIC can 844 § 1).
Begrenzte Zulassung Einzelner aus einer Kirche, die zur kirchlichen Gemeinschaft wird ?
Die Altkatholiken haben zwar die apostolische Sukzession bewahrt (vgl. CIC can 844 § 1), spenden jedoch seit Mai 1994 auch Frauen die heiligen Weihen, die ungültig sind (vgl. Die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe). Es müsste deswegen geklärt sein, ob die heilige Wandlung in der Heiligen Messe, aus der die Eucharistie genommen ist, gültig war! Ist die heilige Kommunion aus dem Tabernakel genommen, müsste sicher sein, dass diese Hostien keine Frau "konsekriert" hat. Weiterhin müsste feststehen, dass ein Mann, der die Heilige Messe zelebriert, seine Priesterweihe nicht von einer Frau und dadurch ungültig erhalten hat. Es ist also eine Zeitfrage, die nicht lange dauern dürfte, bis die Gültigkeit der Weihen durch die Katholische Kirche allgemein nicht mehr anerkannt werden wird, wie es bei der Anglikanischen Kirche 1896 der Fall war.
Literatur
- Joseph Schumacher: Warum keine Interkommunion? Schriften des Initiativkreises katholischer Laien und Priester in der Diözese Augsburg e.V., 2003, Heft 48: als PDF-Datei.
- Joseph Höffner: Interkommunion. Zwölf Fragen und zwölf Antworten. Hrsg. vom Presseamt der Erzbistums Köln (Thesen und Themen, 2) Köln 1972.
- Georg May: Mors est malis, vita bonis. Bemerkungen zur Interkommunion, in: Der Fels Heft 4/1972, Seite 106-108.
Anmerkungen
<references />