GEMA

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Logo der GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gegründet 1903 als Genossenschaft Deutscher Tonsetzer, ist die seit 1933 eine staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Generaldirektionen Berlin und München) die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von den Komponisten, Liedtextern und Verlegern von Musikwerken wahrnimmt, die als Mitglied bei ihr organisiert sind.

Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen.

Organisation

Die GEMA vertritt etwa 65.000 Komponisten, Textdichter und Verleger in Deutschland, die einen Berechtigungsvertrag mit ihr abgeschlossen haben. Zusätzlich hat sie noch weitere zwei Millionen Berechtigte im Ausland. Sie organisiert sich getrennt nach den drei oben genannten Berufsgruppen, auch Kurien genannt.

Die Mitgliedschaft ist freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Nutzungsrechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind. Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, kann der Urheber nur die Wahrnehmung desselben an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen. Es bleibt einem Urheber also vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder diese Aufgabe einem Dritten (einer Verwertungsgesellschaft) zu übertragen. Konkret bedeutet der Begriff Wahrnehmung, dass Nutzer von bei der GEMA registrierten Werken, hauptsächlich Hersteller von Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Konzerten und Live-Musik, Gemeindefesten und Weihnachtsmärkten bei der GEMA die jeweils notwendigen Nutzungsrechte gegen eine Nutzungsgebühr erwerben müssen. Das dadurch eingenommene Geld wird dann von der GEMA nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten (Urheber und Verlage) ausgezahlt.

Verträge und Rechte

Um durch die GEMA vertreten zu werden, muss mit dieser ein Berechtigungsvertrag abschlossen werden, durch den die GEMA zur Rechtewahrnehmung für das Gesamtrepertoire des betreffenden Urhebers/Verlags ermächtigt wird. Dies geschieht durch Antrag, der Vorlage und Prüfung von Werken oder einer Eignungprüfung. Mitglied in der GEMA können werden: Komponisten, Textdichter vertonter Texte, Rechtsnachfolger von Komponisten und Textdichtern sowie Verlage und Musikverleger.

Satzungsfragen, zu denen auch Verteilung und Auszahlungsmodalitäten gehören, werden in der Mitgliederversammlung diskutiert und gegebenenfalls Änderungen beschlossen; stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder sowie die insgesamt 64 Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt die 15 Mitglieder des Aufsichtsrates (sechs Komponisten, vier Textdichter, fünf Verleger). Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden und ist verantwortlich für die Zusammensetzung des Vorstandes.

Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Website einen Zugang zu ihrer Werke-Datenbank mit rund 1,6 Millionen urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken an.

Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassungen der europäischen Staaten verankert ist.

! Zu Lebzeiten eines Autors/Komponisten und bis 70 Jahre nach seinem Tod bleibt das Werk geschützt und unterliegt der Kontrolle der GEMA, danach wird es, wenn die Rechte nicht durch eine erneute Inverlagnahme gechützt wird, gemeinfrei.

Kirche und GEMA

  • Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der es den Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen erlaubt, Musikwerke frei nutzen zu können. Der Veranstalter vor Ort muss selbst keine Vergütung mehr entrichten. Diese Verträge gelten für den VDD, die Diözesen, ihre diözesanen und überdiösesanen Einrichtungen, die Pfarreien und Pfarrverbände, Orden, kirchliche Vereinigungen, Institutionen und Einrichtungen. Die Verträge gestatten alle Musikwiedergaben in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und kirchlichen Feiern. Darunter fallen auch Prozessionen. Die Feiern können auch außerhalb kirchlicher Räume stattfinden. Ebenfalls vom VDD pauschal abgegolten sind Konzertveranstaltungen und Musikaufführungen bei kirchlichen Veranstaltungen wie Gemeindeabenden oder Jugendveranstaltungen.

! Dies entbindet allerdings nicht davon, aufgeführte Musikwerke im Gottesdienst und Konzert (im Rahmen einer Jahresmeldung) der GEMA zu melden. Hierbei sind die Ämter und Referate für Kirchenmusik der jeweiligen (Erz)Diözesen behilflich.

  • Kopien von geschützten Werken (Musik/Texte/Fotos) dürfen nur mit Genehmigung der Urheber erstellt werden. Das Gebet- und Gesangbuch Gotteslob ist hiervon ausgenommen, jedoch nicht die zahlreichen Arbeitshilfen (Chornoten, Orgelbücher ect.) zum Gotteslob.
Am 1. Januar 2011 schlossen die Kommunen einen Pauschalvertrag mit der GEMA. Katholische Kindertagesstätten dürfen seitdem Noten und Liedtexte kopieren und nutzen, ohne selbst eine Vergütung entrichten zu müssen.
  • Öffentlich abgespielte Musiktitel von Tonträgern (z. B. bei Gottesdiensten und Festen) oder das zeigen von Filmen bedürfen der GEMA-Meldung und sind nicht gebührenbefreit.


Im Zweifelsfall setze man sich mit seinem zuständigen Ordinariat, dem Amt für Kirchenmusik oder der GEMA (Adressse siehe unten) in Verbindung.

Adresse

GEMA Generaldirektion
Bayreuther Straße 37
10787 Berlin
Telefon: 030-2124500
Fax: 030-21245950
Email: gema@gema.de

Weblinks