Ablass: Unterschied zwischen den Versionen

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Einen erste kirchenrechtliche Definition von Ablass bietet ein Dekret von Papst [[Alexander III.]] von 1172. Eine neuere Konzeption stammt von [[Albertus Magnus]]. [[Bonaventura]] erläuterte die Ablässe als den Verstorbenen zuwendbar. Schon die Attacken von [[Wyclif]] wurden 1382 verurteilt. Historisch entwickelte sich die Ablasslehre, außerhalb der [[Orthodoxie]], aus dem Nachlass von Kirchenstrafen - daher auch die bis zum [[II. Vatikanum]] (bzw. bis zur Konstitution [[Indulgentiarum doctrina]] s.u., von 1967) übliche Angabe von Zeitdauern, die später oftmals als Nachlass von "Fegefeuerzeiten" missinterpretiert wurde. Heute gibt es keine derartigen Zeitangaben mehr, sondern nur vollkommene und (nicht näher bestimmte) teilweise Ablässe.
 
Einen erste kirchenrechtliche Definition von Ablass bietet ein Dekret von Papst [[Alexander III.]] von 1172. Eine neuere Konzeption stammt von [[Albertus Magnus]]. [[Bonaventura]] erläuterte die Ablässe als den Verstorbenen zuwendbar. Schon die Attacken von [[Wyclif]] wurden 1382 verurteilt. Historisch entwickelte sich die Ablasslehre, außerhalb der [[Orthodoxie]], aus dem Nachlass von Kirchenstrafen - daher auch die bis zum [[II. Vatikanum]] (bzw. bis zur Konstitution [[Indulgentiarum doctrina]] s.u., von 1967) übliche Angabe von Zeitdauern, die später oftmals als Nachlass von "Fegefeuerzeiten" missinterpretiert wurde. Heute gibt es keine derartigen Zeitangaben mehr, sondern nur vollkommene und (nicht näher bestimmte) teilweise Ablässe.
  
:Zu Unrecht ist die Ablasslehre durch den Ablasshandel des späteren Mittelalters in Misskredit geraten. Dieser Handel wurde übrigens bereits zu [[Reformation]]szeiten auch katholischerseits verboten ([[Heiliges Jahr]] 1525). Bereits Papst [[Leo X.]] entschied (Dekret [[Cum postquam]], [[DH]] 1447-49), dass der Erwerb von Ablässen für andere ''fürbittweise'' geschieht (also kein "Geschäft" mit der [[Gnade]] sein kann). Damit war der ''erste Anlass'' der Reformation bereits hinfällig geworden. Die kirchliche Befugnis zur Gewähr von Ablass aber sei von allen festzuhalten und zu verkünden, andernfalls trete [[Exkommunikation]] ''latae sententiae'' ein.
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:Zu Unrecht ist die Ablasslehre durch den Ablasshandel des späteren Mittelalters in Misskredit geraten. Dieser Handel wurde übrigens bereits zu [[Reformation]]szeiten auch katholischerseits verboten ([[Heiliges Jahr]] 1525). Bereits Papst [[Leo X.]] entschied (Dekret [[Cum postquam]] vom 9. Nov. 1518 (!), [[DH]] 1447-49), dass der Erwerb von Ablässen für andere ''fürbittweise'' geschieht (also kein "Geschäft" mit der [[Gnade]] sein kann). Damit war der ''erste Anlass'' der Reformation bereits hinfällig geworden. Die kirchliche Befugnis zur Gewähr von Ablass aber sei von allen festzuhalten und zu verkünden, andernfalls trete [[Exkommunikation]] ''latae sententiae'' ein: ''... deswegen werden alle, sowohl Lebende als auch Verstorbene, die wahrhaftig diese Ablässe erlangt haben, von Soviel der zeitlichen Strafe'' [= temporali poena], ''die sie gemäß göttlicher Gerechtigkeit für ihre aktuellen Sünden schulden, befreit, wie viel dem gewährten und erworbenen Ablass entsprecht'' (vgl. DH 1448 a.E.). Man bemerke die ausbalancierten Realtionen, die bereits Leo X. beachtet. Kein Anlass zur Polemik!
  
 
Die [[Kirche]] lehrt auch heute, dass sie in der [[Autorität]] Christi befugt ist, wirksame ''Milderungen'' der zeitlichen [[Sündenstrafe]]n zu gewähren. Kern der Ablasslehre ist also ''nicht'' ein Traktat über Art, Dauer und Schwere der ''Folgen'', welche die Sünden den Menschen (in der eigenen Lebensgeschichte und dem Leben der andern) zufügen, sondern, '''dass''' die Kirche als [[Gemeinschaft der Heiligen]] in Christus diese, ''so wie sie sich auf das ewige Geschick der Seelen auswirken'', zu '''mildern''' vermag. Im Zentrum der Ablasslehre steht also die Überzeugung von der wirklichen und zuverlässigen Gemeinschaft der Getauften, die füreinander eintreten und heilswirksam Gutes tun können, über die Grenze des Todes hinaus.  
 
Die [[Kirche]] lehrt auch heute, dass sie in der [[Autorität]] Christi befugt ist, wirksame ''Milderungen'' der zeitlichen [[Sündenstrafe]]n zu gewähren. Kern der Ablasslehre ist also ''nicht'' ein Traktat über Art, Dauer und Schwere der ''Folgen'', welche die Sünden den Menschen (in der eigenen Lebensgeschichte und dem Leben der andern) zufügen, sondern, '''dass''' die Kirche als [[Gemeinschaft der Heiligen]] in Christus diese, ''so wie sie sich auf das ewige Geschick der Seelen auswirken'', zu '''mildern''' vermag. Im Zentrum der Ablasslehre steht also die Überzeugung von der wirklichen und zuverlässigen Gemeinschaft der Getauften, die füreinander eintreten und heilswirksam Gutes tun können, über die Grenze des Todes hinaus.  

Version vom 24. März 2009, 17:13 Uhr

Ablass (lat. indulgentia) ist ein Begriff aus der Theologie. Er ist dem dritten Teil des Bußsakraments zugeordnet, der tätigen Wiedergutmachung:

  • Reue des Herzens (contritio cordis)
  • Bekenntnis (confessio oris)
  • Genugtuung (satisfactio operis)

Der Beichtvater kann im Namen Jesu die Sünden zwar vergeben, jedoch nicht die Sündenstrafen aufheben. Dies geschieht in der persönlich zu leistenden Genugtuung, unterstützt durch den Ablass. Bei einem Ablass wird die Strafe für Sünden aufgrund von guten Werken (Gottesdienst, Gebete, Almosen, Pilgerfahrt) teilweise oder ganz erlassen. Möglich ist Ablassgewinnung aufgrund des Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn. Ohne ihn wäre jede Sünde unwiderruflich und auch in ihren Folgen unheilbar.

Entwicklung

Einen erste kirchenrechtliche Definition von Ablass bietet ein Dekret von Papst Alexander III. von 1172. Eine neuere Konzeption stammt von Albertus Magnus. Bonaventura erläuterte die Ablässe als den Verstorbenen zuwendbar. Schon die Attacken von Wyclif wurden 1382 verurteilt. Historisch entwickelte sich die Ablasslehre, außerhalb der Orthodoxie, aus dem Nachlass von Kirchenstrafen - daher auch die bis zum II. Vatikanum (bzw. bis zur Konstitution Indulgentiarum doctrina s.u., von 1967) übliche Angabe von Zeitdauern, die später oftmals als Nachlass von "Fegefeuerzeiten" missinterpretiert wurde. Heute gibt es keine derartigen Zeitangaben mehr, sondern nur vollkommene und (nicht näher bestimmte) teilweise Ablässe.

Zu Unrecht ist die Ablasslehre durch den Ablasshandel des späteren Mittelalters in Misskredit geraten. Dieser Handel wurde übrigens bereits zu Reformationszeiten auch katholischerseits verboten (Heiliges Jahr 1525). Bereits Papst Leo X. entschied (Dekret Cum postquam vom 9. Nov. 1518 (!), DH 1447-49), dass der Erwerb von Ablässen für andere fürbittweise geschieht (also kein "Geschäft" mit der Gnade sein kann). Damit war der erste Anlass der Reformation bereits hinfällig geworden. Die kirchliche Befugnis zur Gewähr von Ablass aber sei von allen festzuhalten und zu verkünden, andernfalls trete Exkommunikation latae sententiae ein: ... deswegen werden alle, sowohl Lebende als auch Verstorbene, die wahrhaftig diese Ablässe erlangt haben, von Soviel der zeitlichen Strafe [= temporali poena], die sie gemäß göttlicher Gerechtigkeit für ihre aktuellen Sünden schulden, befreit, wie viel dem gewährten und erworbenen Ablass entsprecht (vgl. DH 1448 a.E.). Man bemerke die ausbalancierten Realtionen, die bereits Leo X. beachtet. Kein Anlass zur Polemik!

Die Kirche lehrt auch heute, dass sie in der Autorität Christi befugt ist, wirksame Milderungen der zeitlichen Sündenstrafen zu gewähren. Kern der Ablasslehre ist also nicht ein Traktat über Art, Dauer und Schwere der Folgen, welche die Sünden den Menschen (in der eigenen Lebensgeschichte und dem Leben der andern) zufügen, sondern, dass die Kirche als Gemeinschaft der Heiligen in Christus diese, so wie sie sich auf das ewige Geschick der Seelen auswirken, zu mildern vermag. Im Zentrum der Ablasslehre steht also die Überzeugung von der wirklichen und zuverlässigen Gemeinschaft der Getauften, die füreinander eintreten und heilswirksam Gutes tun können, über die Grenze des Todes hinaus.

Deshalb ist die Kirche überdies überzeugt, dass ein gewonnener Ablass auch Verstorbenen als Fürbitte zugewendet werden kann. Die Kirche gibt kein Urteil darüber ab, welches Geschick einen bestimmten Menschen im Purgatorium ereilt, aber sie sagt, dass es nützlich ist, für die Verstorbenen zu beten und für sie bei Gott einzutreten (vgl. Enzyklika Spe Salvi, insb. Nr. 41-48). Damit bestätigt und reinigt die kirchliche Auffassung zugleich das tief verwurzelte menschliche Bedürfnis, mit den Verstorbenen in gutem Einklang zu bleiben.

Gewinnung von Ablässen

Nach kirchlichem Recht gibt es (c. 996 CIC; vgl. EI 1999, Nr. 17, S. 25) fünf Voraussetzungen zur Erlangung von Ablässen:

1) Wer einen Ablass gewinnen will, muss getaufter Christ sein,
2) er darf nicht exkommuniziert sein,
3) er muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden (d.h. keine Schwere Sünde haben),
4) er muss den Willen haben, Ablässe zu gewinnen,
5) er muss die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

Vollkommene Ablässe und Teilablässe

»Vollkommene Ablässe« befreien von allen Sündenstrafen. Teilablässe bewirken einen Teilerlass der Sündenstrafen. Ein vollständiges Verzeichnis der mit vollkommenen oder Teilablässen versehenen Gebete findet sich im Enchiridion indulgentiarum, Roma 1999 (4. Auflage).

Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses müssen (gemäß Ablassnorm Nr. 20) generell fünf Bedingungen eingehalten werden:
1) Die sakramentale Beichte - also Befreiung von Schuld (dabei genügt eine Beichte zur Gewinnung mehrerer Ablässe, etwa 20 Tage vorher oder nachher),
2) Die entschlossene Abkehr von jeder Sünde - also der feste Vorsatz, in allen Dingen ganz nach dem Willen Gottes zu leben,
3) Der Kommunionempfang - also die sakramentale Vereinigung mit Jesus Christus in der Eucharistie,
4) Das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters – also Gebet für den Stellvertreter Christi auf Erden, der den Nachlass von Sündenstrafen gewähren kann (z.B. Vater unser und Ave Maria),
5) Die Erfüllung des vorgeschriebenen Werkes (zumeist ein Ablassgebet).

Konnten nicht alle fünf Bedingungen des Vollkommenen Ablasses erfüllt werden, so besteht ein Teilablass.

Beispiele

Zitate

  • Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet. (CIC can. 992)

Literatur

  • Peter Christoph Düren, Der Ablass in Lehre und Praxis, Die vollkommenen Ablässe der Katholischen Kirche, Stella Maris Verlag Buttenwiesen 2000 (2. Auflage; Mit kirchlicher Druckerlaubnis des Bischöflichen Ordinariates Augsburg Nr. 1225 vom 30. März 2000, Prälat Konstantin Kohler, Generalvikar) ISBN 3-934225-04-7

siehe Ablässe

Weblinks