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Die '''Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte''' ('''GEMA''') gegründet 1903 als ''Genossenschaft Deutscher Tonsetzer'', ist die seit 1933 eine staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft, die in [[Deutschland]] (Generaldirektionen Berlin und [[München]]) die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von den [[Komponist]]en, [[Liedtexter]]n und Verlegern von Musikwerken wahrnimmt, die als Mitglied bei ihr organisiert sind.
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Die '''Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)''', gegründet 1903 als ''Genossenschaft Deutscher Tonsetzer'', ist seit [[1933]] eine staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft, die in [[Deutschland]] die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Musikwerken der [[Komponist]]en, [[Liedtexter]] und Verleger wahrnimmt, die als Mitglieder bei ihr organisiert sind. Die GEMA-Generaldirektion befinden sich in Berlin.
  
 
Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen.
 
Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen.
  
 
== Organisation ==
 
== Organisation ==
Die GEMA vertritt etwa 65.000 Komponisten, Textdichter und Verleger in Deutschland, die einen Berechtigungsvertrag mit ihr abgeschlossen haben. Zusätzlich hat sie noch weitere zwei Millionen Berechtigte im Ausland. Sie organisiert sich getrennt nach den drei oben genannten Berufsgruppen, auch Kurien genannt.
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Die GEMA vertritt Komponisten, Textdichter und Verleger im In- und Ausland, die einen Berechtigungsvertrag mit ihr abgeschlossen haben. Sie organisiert sich getrennt nach den drei oben genannten Berufsgruppen, auch ''Kurien'' genannt.
  
Die Mitgliedschaft ist freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Nutzungsrechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind. Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, kann der Urheber nur die Wahrnehmung desselben an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen. Es bleibt einem Urheber also  vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder diese Aufgabe einem Dritten (einer Verwertungsgesellschaft) zu übertragen. Konkret bedeutet der Begriff Wahrnehmung, dass Nutzer von bei der GEMA registrierten Werken, hauptsächlich Hersteller von Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Konzerten und Live-Musik, Gemeindefesten und Weihnachtsmärkten bei der GEMA die jeweils notwendigen Nutzungsrechte gegen eine Nutzungsgebühr erwerben müssen. Das dadurch eingenommene Geld wird dann von der GEMA nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten (Urheber und Verlage) ausgezahlt.  
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Die Mitgliedschaft ist freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Nutzungsrechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind. Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, kann der Urheber nur die Wahrnehmung desselben an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen. Es bleibt einem Urheber also  vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder diese Aufgabe einem Dritten (einer Verwertungsgesellschaft) zu übertragen. Konkret bedeutet der Begriff ''Wahrnehmung'', dass Nutzer von bei der GEMA registrierten Werken, hauptsächlich Hersteller von Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Konzerten und Live-Musik, Gemeindefesten und Weihnachtsmärkten bei der GEMA die jeweils notwendigen Nutzungsrechte gegen eine Nutzungsgebühr erwerben müssen. Das dadurch eingenommene Geld wird dann von der GEMA nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten (Urheber und Verlage) ausgezahlt.
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== Geschichte ==
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Mit dem Inkrafttreten des ''Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst'' im Januar 1902 wurde festgeschrieben, dass es zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes der Genehmigung des Autors bedarf. In der Folge wurde von der ''Genossenschaft Deutscher Tonsetzer'' (GDT) im Juli 1903 die ''Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht'' (AFMA) gegründet. Hauptinitiator des Gründungsprozesses in [[Deutschland]] war der Komponst Richard Strauss. Der Vorstand der GDT war gleichzeitig auch der Vorstand der AFMA. Nach Gründung der AFMA schloss die GDT/AFMA im Herbst 1903 einen Gegenseitigkeitsvertrag mit der österreichischen ''Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musik-Verleger'' (AKM). 1915 wurde die ''Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte'' (GEMA) gegründet, deren Vorstand und Aufsichtsrat vorwiegend aus Komponisten, Textdichtern und Verlegern der Unterhaltungsmusik bestand. 1916 verband sich die GEMA mit der AFMA zu einem ''Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland''.
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Am 28. September 1933 wurde der ''Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte'' (STAGMA), hervorgegangen aus dem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland (GEMA-AFMA), das Monopol zur Wahrnehmung von Musikaufführungsrechten erteilt. Nach dem Zweiten Weltkrieg führte die STAGMA ihre Arbeit fort, ab dem 24. August 1947 allerdings unter der Bezeichnung GEMA. Nach Gründung der DDR und der Teilung Deutschlands entstand 1950 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) die AWA, ''Anstalt zur Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik'' als Äquivalent zur GEMA. Nach der Wiedervereinigung traten viele Komponisten der ehemaligen DDR der GEMA bei. Einer der Personen, die sich  1989/90 an vorderster Stelle bei der Neuorganisation der AWA-GEMA engagierten, war der Berliner Komponist [[Helge Jung]]. Die AWA wurde 1990 aufgelöst und besteht nur noch als Gesellschaft in Liquidation. Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Website einen Zugang zu ihrer Werke-Datenbank.
  
 
== Verträge und Rechte ==
 
== Verträge und Rechte ==
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Satzungsfragen, zu denen auch Verteilung und Auszahlungsmodalitäten gehören, werden in der Mitgliederversammlung diskutiert und gegebenenfalls Änderungen beschlossen; stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder sowie die insgesamt 64 Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt die 15 Mitglieder des Aufsichtsrates (sechs Komponisten, vier Textdichter, fünf Verleger). Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden und ist verantwortlich für die Zusammensetzung des Vorstandes.
 
Satzungsfragen, zu denen auch Verteilung und Auszahlungsmodalitäten gehören, werden in der Mitgliederversammlung diskutiert und gegebenenfalls Änderungen beschlossen; stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder sowie die insgesamt 64 Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt die 15 Mitglieder des Aufsichtsrates (sechs Komponisten, vier Textdichter, fünf Verleger). Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden und ist verantwortlich für die Zusammensetzung des Vorstandes.
 
Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Website einen Zugang zu ihrer Werke-Datenbank mit rund 1,6 Millionen urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken an.
 
  
 
Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassungen der [[Europa|europäischen Staaten]] verankert ist.
 
Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassungen der [[Europa|europäischen Staaten]] verankert ist.
  
'''!''' Zu Lebzeiten eines Autors/Komponisten und bis 70 Jahre nach seinem Tod bleibt das Werk geschützt und unterliegt der Kontrolle der GEMA, danach wird es, wenn die Rechte nicht durch eine erneute Inverlagnahme gechützt wird, gemeinfrei.
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Zu Lebzeiten eines Autors / Komponisten und bis 70 Jahre nach seinem Tod bleibt das Werk geschützt und unterliegt der Kontrolle der GEMA, danach wird es, wenn die Rechte nicht durch eine erneute Inverlagnahme gechützt werden, gemeinfrei.
  
 
== Kirche und GEMA ==
 
== Kirche und GEMA ==
* Der '''Verband der Diözesen Deutschlands (VDD)''' hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der es den Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen erlaubt, Musikwerke frei nutzen zu können. Der Veranstalter vor Ort muss selbst keine Vergütung mehr entrichten. Diese Verträge gelten für den VDD, die Diözesen, ihre diözesanen und überdiösesanen Einrichtungen, die Pfarreien und Pfarrverbände, Orden, kirchliche Vereinigungen, Institutionen und Einrichtungen. Die Verträge gestatten alle Musikwiedergaben in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und kirchlichen Feiern. Darunter fallen auch Prozessionen. Die Feiern können auch außerhalb kirchlicher Räume stattfinden. Ebenfalls vom VDD pauschal abgegolten sind Konzertveranstaltungen und Musikaufführungen bei kirchlichen Veranstaltungen wie Gemeindeabenden oder Jugendveranstaltungen.
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* Der '''Verband der Diözesen Deutschlands (VDD)''' hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der es den Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen erlaubt, Musikwerke frei nutzen zu können. Der Veranstalter vor Ort muss selbst keine Vergütung mehr entrichten. Diese Verträge gelten für den VDD, die Diözesen, ihre diözesanen und überdiösesanen Einrichtungen, die Pfarreien und Pfarrverbände, Orden, kirchliche Vereinigungen, Institutionen und Einrichtungen. Die Verträge gestatten alle Musikwiedergaben in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und kirchlichen Feiern. Darunter fallen auch Prozessionen. Die Feiern können auch außerhalb kirchlicher Räume stattfinden. Nicht vom VDD pauschal abgegolten sind Konzertveranstaltungen und Musikaufführungen bei kirchlichen Veranstaltungen wie Gemeindeabenden oder Jugendveranstaltungen.
  
'''!''' Dies entbindet allerdings nicht davon, aufgeführte Musikwerke im Gottesdienst und Konzert (im Rahmen einer Jahresmeldung) der GEMA zu melden. Hierbei sind die Ämter und Referate für Kirchenmusik der jeweiligen (Erz)Diözesen behilflich.  
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* Aufgeführte Musikwerke sollen der GEMA bekannt gegeben werden. Hierbei sind die Ämter und Referate für Kirchenmusik der jeweiligen (Erz)Diözesen behilflich.  
 
    
 
    
* Kopien von geschützten Werken (Musik/Texte/Fotos) dürfen nur mit Genehmigung der Urheber erstellt werden. Das Gebet- und Gesangbuch [[Gotteslob]] ist hiervon ausgenommen, jedoch nicht die zahlreichen Arbeitshilfen (Chornoten, Orgelbücher ect.) zum Gotteslob.
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* Kopien von geschützten Werken (Musik / Texte / Fotos) dürfen nur mit Genehmigung der Urheber erstellt werden. Das Gebet- und Gesangbuch [[Gotteslob]] ist hiervon ausgenommen, jedoch nicht die zahlreichen Arbeitshilfen (Bücher, Chornoten, Orgelbücher ect.) zum Gotteslob.
  
:Am 1. Januar 2011 schlossen die Kommunen einen Pauschalvertrag mit der GEMA. Katholische Kindertagesstätten dürfen seitdem Noten und Liedtexte kopieren und nutzen, ohne selbst eine Vergütung entrichten zu müssen.  
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:Am 1. Januar 2011 schlossen die Kommunen in Deutschland einen Pauschalvertrag mit der GEMA. Katholische Kindertagesstätten dürfen seitdem Noten und Liedtexte kopieren und nutzen, ohne selbst eine Vergütung entrichten zu müssen.  
  
* Öffentlich abgespielte Musiktitel von Tonträgern (z. B. bei Gottesdiensten und Festen) oder das zeigen von Filmen bedürfen der GEMA-Meldung und sind '''nicht''' gebührenbefreit.  
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* Öffentlich abgespielte Musiktitel von Tonträgern (z. B. bei Gottesdiensten und Festen) oder das zeigen von Filmen bedürfen der GEMA-Meldung und sind nicht gebührenbefreit.  
  
 
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:'''Im Zweifelsfall setze man sich mit seinem zuständigen Ordinariat, dem Amt für Kirchenmusik oder der GEMA in Verbindung.'''
'''Im Zweifelsfall setze man sich mit seinem zuständigen Ordinariat, dem Amt für Kirchenmusik oder der GEMA (Adressse siehe unten) in Verbindung.'''
 
  
 
== Adresse ==
 
== Adresse ==
GEMA Generaldirektion<br>
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GEMA Generaldirektion Berlin<br>
 
Bayreuther Straße 37<br>
 
Bayreuther Straße 37<br>
 
10787 Berlin<br>
 
10787 Berlin<br>
Telefon: 030-2124500<br>
+
Postfach 30 12 40<br>
Fax: 030-21245950<br>
+
10722 Berlin<br>
Email: gema@gema.de
+
Telefon: +49 030-2124500<br>
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Fax: +49 030-21245950<br>
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E-Mail: gema@gema.de
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
* [https://www.gema.de/ Homepage der GEMA]
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* [https://www.gema.de/ Website der GEMA]
* [https://www.gema.de/die-gema/adressen/bezirksdirektionen.html Bezirksdirektionen der GEMA
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== Literatur ==
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* Karl Heinz Wahren: ''Wenn bei uns der Groschen fällt. Zur Geschichte und aktuellen Situation der Musikurheber Verwertungsgesellschaft GEMA 1999.'' In: ''Neue Musikzeitung''. Jg. 1999, Heft 6.
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* Gerold Bezzenberger, Karl Riesenhuber: ''Die Rechtsprechung zum Binnenrecht der Verwertungsgesellschaften – dargestellt am Beispiel der GEMA.'' In: ''Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht.'' 2003, Nr. 12.
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* Albrecht Dümling: ''Musik hat ihren Wert. 100 Jahre musikalische Verwertungsgesellschaft in Deutschland.'' ConBrio, Regensburg 2003, ISBN 3-932581-58-X.
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* Karl Riesenhuber: ''Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags.'' De Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-89949-183-1.
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* [[Ludger Stühlmeyer]]: ''Zum Umgang mit musikalischen Aufführungen.'' In: ''Info Kirchenmusik.'' Hg. vom Amt für Kirchenmusik des [[Bistum Regensburg|Bistums Regensburg]], Regensburg 2004.
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* Sophie Fetthauer: ''Musikverlage im Dritten Reich und im Exil''. Bockel, 2007, ISBN 978-3-932696-74-9.
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* Reinhold Kreile, Jürgen Becker, Karl Riesenhuber (Hrsg.): ''Recht und Praxis der GEMA. Handbuch und Kommentar''. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-460-0.
  
 
[[Kategorie: Musik]]
 
[[Kategorie: Musik]]
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[[Kategorie: Institutionen]]

Aktuelle Version vom 10. Februar 2018, 17:28 Uhr

Logo der GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), gegründet 1903 als Genossenschaft Deutscher Tonsetzer, ist seit 1933 eine staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Musikwerken der Komponisten, Liedtexter und Verleger wahrnimmt, die als Mitglieder bei ihr organisiert sind. Die GEMA-Generaldirektion befinden sich in Berlin.

Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen.

Organisation

Die GEMA vertritt Komponisten, Textdichter und Verleger im In- und Ausland, die einen Berechtigungsvertrag mit ihr abgeschlossen haben. Sie organisiert sich getrennt nach den drei oben genannten Berufsgruppen, auch Kurien genannt.

Die Mitgliedschaft ist freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Nutzungsrechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind. Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, kann der Urheber nur die Wahrnehmung desselben an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen. Es bleibt einem Urheber also vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder diese Aufgabe einem Dritten (einer Verwertungsgesellschaft) zu übertragen. Konkret bedeutet der Begriff Wahrnehmung, dass Nutzer von bei der GEMA registrierten Werken, hauptsächlich Hersteller von Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Konzerten und Live-Musik, Gemeindefesten und Weihnachtsmärkten bei der GEMA die jeweils notwendigen Nutzungsrechte gegen eine Nutzungsgebühr erwerben müssen. Das dadurch eingenommene Geld wird dann von der GEMA nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten (Urheber und Verlage) ausgezahlt.

Geschichte

Datei:GEMA-München.JPG
GEMA-Haus in München

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst im Januar 1902 wurde festgeschrieben, dass es zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes der Genehmigung des Autors bedarf. In der Folge wurde von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT) im Juli 1903 die Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht (AFMA) gegründet. Hauptinitiator des Gründungsprozesses in Deutschland war der Komponst Richard Strauss. Der Vorstand der GDT war gleichzeitig auch der Vorstand der AFMA. Nach Gründung der AFMA schloss die GDT/AFMA im Herbst 1903 einen Gegenseitigkeitsvertrag mit der österreichischen Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musik-Verleger (AKM). 1915 wurde die Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (GEMA) gegründet, deren Vorstand und Aufsichtsrat vorwiegend aus Komponisten, Textdichtern und Verlegern der Unterhaltungsmusik bestand. 1916 verband sich die GEMA mit der AFMA zu einem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland.

Am 28. September 1933 wurde der Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (STAGMA), hervorgegangen aus dem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland (GEMA-AFMA), das Monopol zur Wahrnehmung von Musikaufführungsrechten erteilt. Nach dem Zweiten Weltkrieg führte die STAGMA ihre Arbeit fort, ab dem 24. August 1947 allerdings unter der Bezeichnung GEMA. Nach Gründung der DDR und der Teilung Deutschlands entstand 1950 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) die AWA, Anstalt zur Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik als Äquivalent zur GEMA. Nach der Wiedervereinigung traten viele Komponisten der ehemaligen DDR der GEMA bei. Einer der Personen, die sich 1989/90 an vorderster Stelle bei der Neuorganisation der AWA-GEMA engagierten, war der Berliner Komponist Helge Jung. Die AWA wurde 1990 aufgelöst und besteht nur noch als Gesellschaft in Liquidation. Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Website einen Zugang zu ihrer Werke-Datenbank.

Verträge und Rechte

Um durch die GEMA vertreten zu werden, muss mit dieser ein Berechtigungsvertrag abschlossen werden, durch den die GEMA zur Rechtewahrnehmung für das Gesamtrepertoire des betreffenden Urhebers/Verlags ermächtigt wird. Dies geschieht durch Antrag, der Vorlage und Prüfung von Werken oder einer Eignungprüfung. Mitglied in der GEMA können werden: Komponisten, Textdichter vertonter Texte, Rechtsnachfolger von Komponisten und Textdichtern sowie Verlage und Musikverleger.

Satzungsfragen, zu denen auch Verteilung und Auszahlungsmodalitäten gehören, werden in der Mitgliederversammlung diskutiert und gegebenenfalls Änderungen beschlossen; stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder sowie die insgesamt 64 Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt die 15 Mitglieder des Aufsichtsrates (sechs Komponisten, vier Textdichter, fünf Verleger). Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden und ist verantwortlich für die Zusammensetzung des Vorstandes.

Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassungen der europäischen Staaten verankert ist.

Zu Lebzeiten eines Autors / Komponisten und bis 70 Jahre nach seinem Tod bleibt das Werk geschützt und unterliegt der Kontrolle der GEMA, danach wird es, wenn die Rechte nicht durch eine erneute Inverlagnahme gechützt werden, gemeinfrei.

Kirche und GEMA

  • Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der es den Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen erlaubt, Musikwerke frei nutzen zu können. Der Veranstalter vor Ort muss selbst keine Vergütung mehr entrichten. Diese Verträge gelten für den VDD, die Diözesen, ihre diözesanen und überdiösesanen Einrichtungen, die Pfarreien und Pfarrverbände, Orden, kirchliche Vereinigungen, Institutionen und Einrichtungen. Die Verträge gestatten alle Musikwiedergaben in Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Veranstaltungen und kirchlichen Feiern. Darunter fallen auch Prozessionen. Die Feiern können auch außerhalb kirchlicher Räume stattfinden. Nicht vom VDD pauschal abgegolten sind Konzertveranstaltungen und Musikaufführungen bei kirchlichen Veranstaltungen wie Gemeindeabenden oder Jugendveranstaltungen.
  • Aufgeführte Musikwerke sollen der GEMA bekannt gegeben werden. Hierbei sind die Ämter und Referate für Kirchenmusik der jeweiligen (Erz)Diözesen behilflich.
  • Kopien von geschützten Werken (Musik / Texte / Fotos) dürfen nur mit Genehmigung der Urheber erstellt werden. Das Gebet- und Gesangbuch Gotteslob ist hiervon ausgenommen, jedoch nicht die zahlreichen Arbeitshilfen (Bücher, Chornoten, Orgelbücher ect.) zum Gotteslob.
Am 1. Januar 2011 schlossen die Kommunen in Deutschland einen Pauschalvertrag mit der GEMA. Katholische Kindertagesstätten dürfen seitdem Noten und Liedtexte kopieren und nutzen, ohne selbst eine Vergütung entrichten zu müssen.
  • Öffentlich abgespielte Musiktitel von Tonträgern (z. B. bei Gottesdiensten und Festen) oder das zeigen von Filmen bedürfen der GEMA-Meldung und sind nicht gebührenbefreit.
Im Zweifelsfall setze man sich mit seinem zuständigen Ordinariat, dem Amt für Kirchenmusik oder der GEMA in Verbindung.

Adresse

GEMA Generaldirektion Berlin
Bayreuther Straße 37
10787 Berlin
Postfach 30 12 40
10722 Berlin
Telefon: +49 030-2124500
Fax: +49 030-21245950
E-Mail: gema@gema.de

Weblinks

Literatur

  • Karl Heinz Wahren: Wenn bei uns der Groschen fällt. Zur Geschichte und aktuellen Situation der Musikurheber Verwertungsgesellschaft GEMA 1999. In: Neue Musikzeitung. Jg. 1999, Heft 6.
  • Gerold Bezzenberger, Karl Riesenhuber: Die Rechtsprechung zum Binnenrecht der Verwertungsgesellschaften – dargestellt am Beispiel der GEMA. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 2003, Nr. 12.
  • Albrecht Dümling: Musik hat ihren Wert. 100 Jahre musikalische Verwertungsgesellschaft in Deutschland. ConBrio, Regensburg 2003, ISBN 3-932581-58-X.
  • Karl Riesenhuber: Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags. De Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-89949-183-1.
  • Ludger Stühlmeyer: Zum Umgang mit musikalischen Aufführungen. In: Info Kirchenmusik. Hg. vom Amt für Kirchenmusik des Bistums Regensburg, Regensburg 2004.
  • Sophie Fetthauer: Musikverlage im Dritten Reich und im Exil. Bockel, 2007, ISBN 978-3-932696-74-9.
  • Reinhold Kreile, Jürgen Becker, Karl Riesenhuber (Hrsg.): Recht und Praxis der GEMA. Handbuch und Kommentar. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-460-0.