Privilegium Petrinum: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Papst kann eine solche Ehe lösen, ob sie vollzogen ist oder nicht. Die Kirche macht von einer dieser Vollmacht nur Gebrauch, wenn kein Ärgernis zu befürchten ist. Außerdem ist Vorbedingung, dass es moralisch unmöglich ist, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen und dass der eine Teil während der ganzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht getauft war oder wenigstens, falls er später getauft wurde, nach der Taufe keinen ehlichen Verkehr mit dem anderen Teil gehabt hat. | + | Der Papst kann eine solche Ehe lösen, ob sie vollzogen<ref>vollzogen bedeutet, dass die [[Ehe]] durch den Geschlechtsakt vollkommen gemacht wurde.</ref> ist oder nicht. Die Kirche macht von einer dieser Vollmacht nur Gebrauch, wenn kein [[Ärgernis]] zu befürchten ist. Außerdem ist Vorbedingung, dass es moralisch unmöglich ist, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen und dass der eine Teil während der ganzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht getauft war oder wenigstens, falls er später getauft wurde, nach der Taufe keinen ehlichen Verkehr mit dem anderen Teil gehabt hat.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Hand[[lexikon]], [[Butzon & Bercker Verlag]] Kevelaer 1960, S. 214, Privilegium Paulinum (2. Auflage; [[Imprimatur]] N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref> |
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* 30. April 2001 [[Kongregation für die Glaubenslehre]]: Normen [[Potestas ecclesiae solvendi]] für die Durchführung des Verfahrens zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens (in favorem fidei). | * 30. April 2001 [[Kongregation für die Glaubenslehre]]: Normen [[Potestas ecclesiae solvendi]] für die Durchführung des Verfahrens zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens (in favorem fidei). | ||
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Aktuelle Version vom 19. November 2016, 21:07 Uhr
Privilegium Petrinum nennt man die Berechtigung des Papstes, eine nichtsakramentale Ehe zu Gunsten des Glaubens (in favorem fidei) zu lösen, bei der der eine Ehepartner beim Eheabschluß getauft war. Wenn beide Teile beim Eheabschluss getauft waren, kann auch der Papst sie nicht lösen.
Der Papst kann eine solche Ehe lösen, ob sie vollzogen<ref>vollzogen bedeutet, dass die Ehe durch den Geschlechtsakt vollkommen gemacht wurde.</ref> ist oder nicht. Die Kirche macht von einer dieser Vollmacht nur Gebrauch, wenn kein Ärgernis zu befürchten ist. Außerdem ist Vorbedingung, dass es moralisch unmöglich ist, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen und dass der eine Teil während der ganzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht getauft war oder wenigstens, falls er später getauft wurde, nach der Taufe keinen ehlichen Verkehr mit dem anderen Teil gehabt hat.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 214, Privilegium Paulinum (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref>
Päpstliche Schreiben
- 1. Juni 1537 Apostolische Konstitution: Altitudo divini consilii für die "Westindischen Gebiete" (DH 1497).
- 2. August 1571 Apostolische Konstitution Romani pontificis über das Privilegium fidei (DH 1983).
- 25. Januar 1585 Apostolische Konstitution: Populis ac nationibus über das Privilegium Paulinum (DH 1988).
- 1. August 1759 Antwort des Heiligen Offiziums an den Bischof von Kotschin/Indien über das Paulinische Privileg (DH 2580-2585).
- 1917 Kirchenrecht can. 1125 (Ausdehnung der vorigen Apostolischen Konstituitionen).
- 6. Dezember 1973 Kongregation für die Glaubenslehre: Instruktion Ut notum est über die Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens (in favorem fidei).
- 6. Dezember 1973 Kongregation für die Glaubenslehre: Normen Processum, concessioni für die Durchführung des Verfahrens zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens (in favorem fidei).
- 27. November 1983 Kirchenrecht cann. 1141-1150 zur Auflösung des Ehebandes.
- 30. April 2001 Kongregation für die Glaubenslehre: Normen Potestas ecclesiae solvendi für die Durchführung des Verfahrens zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens (in favorem fidei).
siehe auch: Privilegium Paulinum, Ehescheidung
Anmerkungen
<references />