Communicatio in sacris: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die passive Anwesenheit ist nicht gemeint.<ref> | + | Die passive Anwesenheit ist nicht gemeint.<ref>Die gelegentliche Anwesenheit von Katholiken beim liturgischen Gottesdienst der getrennten Brüder kann aus einem gültigen Grunde erlaubt sein, zum Beispiel eines öffentlichen Amtes oder Dienstes, den einer ausübt, auf Grund der Verwandtschaft, Freundschaft oder wegen des Wunsches, seine Kenntnis zu erweitern, sowie aus Anlass einer ökumenischen Zusammenkunft. In diesen Fällen ist den Katholiken nicht untersagt, sich an den gemeinsamen Antworten, Liedern und Gesten jener Glaubensgemeinschaft zu beteiligen, bei denen sie zu Gast sind, wenn sie nicht dem katholischen Glauben widersprechen. Dasselbe gilt umgekehrt von der Art und Weise der Teilnahme der getrennten Brüder an Gottesdiensten in katholischen Kirchen: [[14. Mai]] [[1967]] [[Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen]]: [[Ökumenisches Direktorium]] Teil 1 ''[[Ad totam ecclesiam]]'' Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die [[Ökumene|ökumenische]] Aufgabe, [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#Communicatio in sacris|Die Communicatio in sacris, Nr. 59]].</ref> |
− | Unter "Gemeinschaft im geistlichen Tun" ('''communicatio in spiritualibus''') werden alle gemeinsam verrichteten Gebete, der gemeinsame Gebrauch von heiligen Dingen oder Orten (z.B. | + | Unter "Gemeinschaft im geistlichen Tun" ('''communicatio in spiritualibus''') werden alle gemeinsam verrichteten Gebete, der gemeinsame Gebrauch von heiligen Dingen oder Orten (z.B. bei ökumenischen Wortgottesdiensten) und jede liturgische Gemeinschaft, die "communicatio in sacris" im eigentlichen und wahren Sinne, verstanden.<ref> [[Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen]]: [[Ökumenisches Direktorium]] Teil 1 ''[[Ad totam ecclesiam]]'' Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die [[Ökumene|ökumenische]] Aufgabe vom [[14. Mai]] [[1967]], [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#DIE GEMEINSCHAFT IM GEISTLICHEN TUN MIT DEN GETRENNTEN BRÜDERN (COMMUNICATIO IN SPIRITUALIBUS|Nr. 25, 61]]; [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|Ökumenisches Direktorium 1993]], [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Kapitel IV: Die Gemeinschaft im Leben und im geistlichen Tun unter den Getauften|Nr. 92-160]].</ref> |
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− | Grundsätzlich ist allen katholischen Amtsträgern verboten, nichtkatholischen Christen die [[Sakrament]]e zu spenden. Ebenso dürfen Katholiken keine Sakramente von nichtkatholischen Amtsträgern empfangen (c. 844 §1). Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich für den Empfang der Sakramente der [[Beichte|Buße]], [[Eucharistie]] und [[Krankensalbung]]. Katholiken, die physisch oder moralisch nicht in der Lage sind, sich an den eigenen Amtsträger zu wenden, können diese Sakramente von Spendern der nichtkatholischen Ostkirchen empfangen (c. 844 § 2), wie ebenso Angehörige dieser Kirchen zum Empfang dieser Sakramente durch katholische Spender zugelassen sind (c. 844 § 3). Die übrigen Christen ([[Protestantismus|Protestanten]], [[Altkatholiken]], [[Anglikaner]]) dürfen diese Sakramente vom katholischen Amtsträgern nur empfangen, wenn sie sich in [[Tod]]esgefahr befinden oder in einer schweren Notlage gemäß dem Urteil des Diözesanbischofs oder der [[Bischofskonferenz]]. Bedingungen dafür sind die rechte Disposition für den Sakramentenempfang, die Bekundung des katholischen Glaubens hinsichtlich desjenigen Sakramentes und die Situation, dass ein Spender der eigenen Kirche nicht erreicht werden kann (c. 844 § 4). Im Fall einer partikularrechtlichen Regelung dieser Ausnahmen besteht für die Gesetzgeber die Pflicht zur vorgängigen Beratung mit den zuständigen Autoritäten der nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften (c. 844 § 5). Das universalkirchliche Recht enthält auch Bestimmungen zur Feier der Eucharistie im Gotteshaus einer nichtkatholischen Kirchengemeinschaft (c. 933), zur Feier des [[Begräbnis]]ses (c. 1183 §3) und zur Messfeier für verstorbene nichtkatholische Christen (C Doctr.: Decr. v. 11.6.1976: [[AAS]] 68 [1976] 621 f.) sowie zur Spendung von Segnungen an Angehörige nichtkatholische Kirchen oder Gemeinschaften (c. 1179), zur Beteiligung von Nichtkatholiken als Taufzeugen (c. 874 § 2) und zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner (cc. 1124ff.). Entsprechende Normen finden sich auch im [[CCEO]]/1990. Darüber hinaus enthält das [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|Ökumenisches Direktorium 1993]] Ausführungsbestimmungen zum gemeinsamen Gebet (Nrn. 108-115), zur gemeinsamen nichtsakramentalen Liturgie (Nrn. 116-121), z. gestuften Sakramentengemeinschaft (Nrn. 122-136), zur Teilhabe an weiteren Gütern für das geistliche Leben und Tun (Nrn. 137-142) sowie zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner (Nrn. 143-160).<ref>Ilona Riedel-Spangenberger in: [[LThK]] 3. Auflage, Band 2, Sp. 1279-1280.</ref> | + | Grundsätzlich ist allen katholischen Amtsträgern verboten, nichtkatholischen Christen die [[Sakrament]]e zu spenden. Ebenso dürfen Katholiken keine Sakramente von nichtkatholischen Amtsträgern empfangen (c. 844 §1). Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich für den Empfang der Sakramente der [[Beichte|Buße]], [[Eucharistie]] und [[Krankensalbung]]. Katholiken, die physisch oder moralisch nicht in der Lage sind, sich an den eigenen Amtsträger zu wenden, können diese Sakramente von Spendern der nichtkatholischen Ostkirchen empfangen (c. 844 § 2), wie ebenso Angehörige dieser Kirchen zum Empfang dieser Sakramente durch katholische Spender zugelassen sind (c. 844 § 3). Die übrigen Christen ([[Protestantismus|Protestanten]], [[Altkatholiken]], [[Anglikaner]]) dürfen diese Sakramente vom katholischen Amtsträgern nur empfangen, wenn sie sich in [[Tod]]esgefahr befinden oder in einer schweren Notlage gemäß dem Urteil des Diözesanbischofs oder der [[Bischofskonferenz]]. Bedingungen dafür sind die rechte Disposition für den Sakramentenempfang, die Bekundung des katholischen Glaubens hinsichtlich desjenigen Sakramentes und die Situation, dass ein Spender der eigenen Kirche nicht erreicht werden kann (c. 844 § 4). Im Fall einer partikularrechtlichen Regelung dieser Ausnahmen besteht für die Gesetzgeber die Pflicht zur vorgängigen Beratung mit den zuständigen Autoritäten der nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften (c. 844 § 5). Das universalkirchliche Recht enthält auch Bestimmungen zur Feier der Eucharistie im Gotteshaus einer nichtkatholischen Kirchengemeinschaft (c. 933), zur Feier des [[Begräbnis]]ses (c. 1183 §3) und zur Messfeier für verstorbene nichtkatholische Christen (C Doctr.: Decr. v. 11.6.1976: [[AAS]] 68 [1976] 621 f.) sowie zur Spendung von Segnungen an Angehörige nichtkatholische Kirchen oder Gemeinschaften (c. 1179), zur Beteiligung von Nichtkatholiken als Taufzeugen (Taufpate, c. 874 § 2) und zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner (cc. 1124ff.). Entsprechende Normen finden sich auch im [[CCEO]]/1990. Darüber hinaus enthält das [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|Ökumenisches Direktorium 1993]] Ausführungsbestimmungen zum gemeinsamen Gebet (Nrn. 108-115), zur gemeinsamen nichtsakramentalen Liturgie (Nrn. 116-121), z. gestuften Sakramentengemeinschaft (Nrn. 122-136), zur Teilhabe an weiteren Gütern für das geistliche Leben und Tun (Nrn. 137-142) sowie zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner (Nrn. 143-160).<ref>Ilona Riedel-Spangenberger in: [[LThK]] 3. Auflage, Band 2, Sp. 1279-1280.</ref> |
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+ | Die '''[[Interzelebration]]''', d.h. die [[Konzelebration]] der [[Heiligen Messe]] mit einem Diener oder Amtsträger einer [[christ]]lichen (d.h. ökumenischen) [[Konfession]], welche nicht die volle Gemeinschaft mit der [[Katholische Kirche|Katholischen Kirche]] hat. Sie ist in keinem Fall statthaft (''[[Ecclesia de eucharistia]]'' [[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 45]]). Die [[Konzelebration]] der [[Heiligen Messe]] ist nur in den Teilkirchen ([[Diözese]]n) und mit den [[Katholische Ostkirchen|„unierten“ Teilen der Ostkirche]] gestattet. | ||
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+ | Die Lesung der [[Heiligen Schrift]] während der Eucharistiefeier der Katholischen Kirche geschieht durch Mitglieder dieser Kirche. In Ausnahmefällen und aus gutem Grund kann der Diözesanbischof dem Mitglied einer anderen Kirche (z.B. [[Orthodoxie|orthodoxer]]) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. [[Protestantismus|protestantischer]] oder [[Anglikaner|anglikanischer]]) erlauben, die Aufgabe des '''Lektor'''s zu übernehmen ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 133). | ||
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+ | "Bei der Feier der heiligen Eucharistie soll einem von uns getrennten Bruder '''das Amt Predigers''' nicht gewährt werden. Das gleiche gilt auch für einen Katholiken bei der Feier des Heiligen Abendmahls oder beim eigentlichen liturgischen Wortgottesdienst (Hauptgottesdienst) der von uns getrennten Christen." ([[Ad total ecclesiam|ATE]], [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#Communicatio in sacris|Nr. 56]]). | ||
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+ | ====Liturgische Feiern in anderen [[Konfession]]en==== | ||
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+ | "Es wird den Katholiken geraten, in den liturgischen Feiern, die in anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften stattfinden und deren Gäste sie sind, an den Psalmen, Wechselgesängen, Liedern und gemeinsamen Gesten teilzunehmen. Wenn ihre Gastgeber es ihnen vorschlagen, können sie eine Lesung übernehmen oder predigen" ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 118, 135). | ||
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+ | ====[[Taufe]]==== | ||
+ | Ein Getaufter, der einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehört, kann aufgrund der gemeinsamen [[Taufe]] und aufgrund guter familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen als '''Taufzeuge ''' zugelassen werden, aber nur zusammen mit einem katholischen Paten.<ref> Vgl. [[CIC]] can. 874, Par. 2.</ref> Ein Katholik kann dasselbe für einen Täufling in einer anderen kirchlichen Gemeinschaft tun. Voraussetzung ist jedoch, dass man genügend für die katholische Erziehung des Getauften Sorge getragen hat und dass die Eignung des Taufpaten festgestellt wurde. Pate bei einer Taufe in einer orthodoxen Kirche des Ostens zu sein, ist einem Katholiken nicht untersagt, wenn er zu der Taufe eingeladen wird. In diesem Fall kommt die Verpflichtung, über die christliche Erziehung zu wachen, an erster Stelle dem Paten (oder der Patin) zu, der Mitglied der Kirche ist, in der der Täufling getauft wird ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 98 a+b). | ||
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+ | Eine Taufe darf nicht gemeinschaftlich von zwei Amtsträgern gespendet werden, die verschiedenen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften angehören. Es ist hier daran zu erinnern, dass in der katholischen liturgischen und theologischen Tradition die Taufe immer von einem einzigen [[Zelebrant]]en gespendet wird. Aus pastoralen Gründen und unter außergewöhnlichen Umständen kann der [[Ortsordinarius]] entscheiden, dass der Amtsträger einer anderen Kirche (z.B. orthodoxer) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. protestantischer oder anglikanischer) an der Feier teilnimmt und eine Lesung oder ein Gebet usw. übernimmt. Der umgekehrte Fall ist nur möglich, wenn die Taufe, die in einer anderen Gemeinschaft gefeiert wird, nicht den katholischen Prinzipien und der katholischen Disziplin widerspricht ([[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 97). | ||
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+ | In '''Todesgefahr''' wird ein Kind katholischer, ja sogar auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern (von jedem von der Intension der Taufe Geleitete vgl. [[CIC]] can. 861, § 2) erlaubt getauft (vgl. [[CIC]] Can. 868 — § 2). | ||
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+ | ====[[Ehe]]schließung==== | ||
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+ | Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche (z.B. orthodoxer) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. protestantischer oder anglikanischer) zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten ([[CIC]] Can. 1124) - jedoch gültig. | ||
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+ | Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen ([[CIC]] Can. 1127 — § 3; [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 156-157). | ||
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+ | ====[[Begräbnis]]==== | ||
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+ | "Nach dem klugen Ermessen des Ortsordinarius kann der Beerdigungsritus der Katholischen Kirche auch Angehörigen einer nicht-katholischen Kirche oder nichtkatholischen Gemeinschaft gewährt werden, falls dies nicht gegen den Willen der Verstorbenen geschieht und unter der Voraussetzung, dass der eigene Amtsträger nicht erreichbar ist (Vgl. [[CIC]], can. 1183, Par. 3 und CCEO, can. 876, Par. 1.), und dies nicht den allgemeinen Rechtsbestimmungen widerspricht" (Vgl. [[CIC]] can. 1184 und CCEO, can. 887; [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)|ÖD]] 120). | ||
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* 21. November 1964 [[Zweites Vatikanisches Konzil]]: [[Dekret]] ''[[Orientalium ecclesiarum]]'' über die katholischen [[Ostkirche]]n, [[Orientalium ecclesiarum (Wortlaut)#VERKEHR MIT DEN BRÜDERN AUS GETRENNTEN KIRCHEN|Nr. 26-29]]. | * 21. November 1964 [[Zweites Vatikanisches Konzil]]: [[Dekret]] ''[[Orientalium ecclesiarum]]'' über die katholischen [[Ostkirche]]n, [[Orientalium ecclesiarum (Wortlaut)#VERKEHR MIT DEN BRÜDERN AUS GETRENNTEN KIRCHEN|Nr. 26-29]]. | ||
* [[21. November]] [[1964]] [[Zweites Vatikanisches Konzil]]: [[Dekret]] ''[[Unitatis redintegratio]]'' über die [[Ökumene]], [[Unitatis redintegratio]], [[Unitatis redintegratio (Wortlaut)#III. KAPITEL: DIE PRAKTISCHE VERWIRKLICHUNG DES ÖKUMENISMUS|Nr. 8]], [[Unitatis redintegratio (Wortlaut)#I. Die Orientalischen Kirchen|Nr. 14+15]]. | * [[21. November]] [[1964]] [[Zweites Vatikanisches Konzil]]: [[Dekret]] ''[[Unitatis redintegratio]]'' über die [[Ökumene]], [[Unitatis redintegratio]], [[Unitatis redintegratio (Wortlaut)#III. KAPITEL: DIE PRAKTISCHE VERWIRKLICHUNG DES ÖKUMENISMUS|Nr. 8]], [[Unitatis redintegratio (Wortlaut)#I. Die Orientalischen Kirchen|Nr. 14+15]]. | ||
− | * [[14. Mai]] [[1967]] [[Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen]]: [[Ökumenisches Direktorium]] Teil 1 ''[[Ad totam ecclesiam]]'' Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die [[Ökumene|ökumenische]] Aufgabe. | + | * [[14. Mai]] [[1967]] [[Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen]]: [[Ökumenisches Direktorium]] Teil 1 ''[[Ad totam ecclesiam]]'' Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die [[Ökumene|ökumenische]] Aufgabe, [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#DIE GEMEINSCHAFT IM GEISTLICHEN TUN MIT DEN GETRENNTEN BRÜDERN (COMMUNICATIO IN SPIRITUALIBUS)|Communicatio in spiritualibus, Nr. 25-37]], [[Ad totam ecclesiam (Wortlaut)#Communicatio in sacris|Die Communicatio in sacris, Nr. 38-63]]. |
* 25. März 1993 ''[[Ökumenisches Direktorium]]'' zur Ausführung der Prinzipien und Normen, [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Kapitel IV: Die Gemeinschaft im Leben und im geistlichen Tun unter den Getauften|Nr. 92-160]]. | * 25. März 1993 ''[[Ökumenisches Direktorium]]'' zur Ausführung der Prinzipien und Normen, [[Ökumenisches Direktorium 1993 (Wortlaut)#Kapitel IV: Die Gemeinschaft im Leben und im geistlichen Tun unter den Getauften|Nr. 92-160]]. | ||
Version vom 25. Juni 2016, 13:26 Uhr
Communicatio in sacris (Gottesdienstgemeinschaft) bedeutet die wechsel- oder einseitige aktive Teilnahme, durch inneren und/oder äußeren Mitvollzug, entweder<ref>Georg Hintzen in: LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 1278-1279.</ref>
A) im weiteren Sinn am (aussersakramentalen) öffentlichen Gottesdienst (z.B. Stundengebet) oder
B) im engeren Sinn an den (liturgischen) Sakramenten einer anderen christlichen Konfession.<ref>A/B: Unter "liturgischem Gottesdienst" (cultus liturgicus) wird der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen irgendeiner Kirche oder Gemeinschaft geordnete Gottesdienst verstanden, der von einem Amtsträger oder Beauftragten dieser Kirche oder Gemeinschaft gehalten wird, sofern dieser dabei sein Amt ausübt: Ad totam ecclesiam, Nr. 31.</ref>
Die passive Anwesenheit ist nicht gemeint.<ref>Die gelegentliche Anwesenheit von Katholiken beim liturgischen Gottesdienst der getrennten Brüder kann aus einem gültigen Grunde erlaubt sein, zum Beispiel eines öffentlichen Amtes oder Dienstes, den einer ausübt, auf Grund der Verwandtschaft, Freundschaft oder wegen des Wunsches, seine Kenntnis zu erweitern, sowie aus Anlass einer ökumenischen Zusammenkunft. In diesen Fällen ist den Katholiken nicht untersagt, sich an den gemeinsamen Antworten, Liedern und Gesten jener Glaubensgemeinschaft zu beteiligen, bei denen sie zu Gast sind, wenn sie nicht dem katholischen Glauben widersprechen. Dasselbe gilt umgekehrt von der Art und Weise der Teilnahme der getrennten Brüder an Gottesdiensten in katholischen Kirchen: 14. Mai 1967 Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen: Ökumenisches Direktorium Teil 1 Ad totam ecclesiam Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die ökumenische Aufgabe, Die Communicatio in sacris, Nr. 59.</ref>
Unter "Gemeinschaft im geistlichen Tun" (communicatio in spiritualibus) werden alle gemeinsam verrichteten Gebete, der gemeinsame Gebrauch von heiligen Dingen oder Orten (z.B. bei ökumenischen Wortgottesdiensten) und jede liturgische Gemeinschaft, die "communicatio in sacris" im eigentlichen und wahren Sinne, verstanden.<ref> Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen: Ökumenisches Direktorium Teil 1 Ad totam ecclesiam Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die ökumenische Aufgabe vom 14. Mai 1967, Nr. 25, 61; Ökumenisches Direktorium 1993, Nr. 92-160.</ref>
Inhaltsverzeichnis
Theologische Begründung
Eine solche aktive Teilnahme und Gemeinschaftlichkeit fußt auf einer geistlichen Gemeinschaft, auf der sogenannten Communio sanctorum, vermöge welcher den in Christus und seiner Kirche sich Eins Wissenden der freie Genuss der in der Kirche vorhandenen geistlichen Güter und Gnadenschätze dargeboten wird und ein gegenseitiger Austausch derselben offen steht.<ref>Artikel aus Wetzer und Welte’s Kirchenlexikon.</ref>
Communicatio in sacris durch das Zweite Vatikanische Konzil
Gottesdienstgemeinschaft ist die höchste Form von Kirchen- und Glaubensgemeinschaft und ist daher nur in dem Maße legitim, in dem sie Ausdruck der Einheit der Kirche und ihres Glaubens ist. Möglichkeiten der ökumenischen Gottesdienstgemeinschaft hat die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils über die nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften eröffnet, da sich in ihnen "vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit" (LG 8) und viele ekklesiale "Güter" (UR 3) finden, besteht zwischen ihnen und der Katholischen Kirche eine "communio non plena", eine begrenzte Kirchen- und Glaubensgemeinschaft, deren sakramentales Band die Taufe ist (UR 22). Dies ermöglicht eine begrenzte Gottesdienstgemeinschaft, die sich nach dem jeweiligen Ausmaß der ekklesialen Gemeinsamkeiten bestimmt.<ref>Georg Hintzen in: LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 1278-1279.</ref>
Das Dekret des Zweitem Vatikanischen Konzils über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“, Nr. 8 sagt:
- "Bei besonderen Anlässen, zum Beispiel bei Gebeten, die "für die Einheit" verrichtet werden, und bei ökumenischen Versammlungen, ist es erlaubt und auch erwünscht, dass sich die Katholiken mit den getrennten Brüdern im Gebet zusammenfinden. Solche gemeinsamen Gebete sind ein höchst wirksames Mittel, um die Gnade der Einheit zu erflehen, und ein echter Ausdruck der Gemeinsamkeit, in der die Katholiken mit den getrennten Brüdern immer noch verbunden sind: "Denn wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen" (Mt 18,20).
- Die communicatio in sacris darf jedoch die Gemeinschaft beim Gottesdienst "nicht als ein allgemein und ohne Unterscheidung gültiges Mittel zur Wiederherstellung der Einheit der Christen an[ge]sehen [werden]. Hier sind hauptsächlich zwei Prinzipien maßgebend: die Bezeugung der Einheit der Kirche und die Teilnahme an den Mitteln der Gnade. Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft, die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen Fällen. Wie man sich hier konkret zu verhalten hat, soll unter Berücksichtigung aller Umstände der Zeit, des Ortes und der Personen die örtliche bischöfliche Autorität in klugem Ermessen entscheiden, soweit nicht etwas anderes von der Bischofskonferenz nach Maßgabe ihrer eigenen Statuten oder vom Heiligen Stuhl bestimmt ist.“
- "In der Anwendung dieser allgemeinen Prinzipien lädt das Konzil uns ein, die besondere Stellung der (getrennten) Kirchen des Ostens zu beachten (vgl. UR, Nr. 14) und daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen:
- "Da nun diese Kirchen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente besitzen, vor allem aber in der Kraft der apostolischen Sukzession das Priestertum und die Eucharistie, wodurch sie in ganz enger Verwandtschaft bis heute mit uns verbunden sind, so ist eine gewisse Gottesdienstgemeinschaft (communicatio in sacris) unter gegebenen geeigneten Umständen mit Billigung der kirchlichen Autorität nicht nur möglich, sondern auch ratsam" (UR, Nr. 15).
Und in der Konstitution Orientalium ecclesiarum, Nr. 28:
- "Unter Festhalten dieser "Grundsätze wird auch die gemeinsame Beteiligung an heiligen Handlungen, Sachen und Stätten bei Katholiken und getrennten Ostchristen aus triftigen Gründen gestattet.
Communicatio in sacris in der Praxis
Grundsätzlich ist allen katholischen Amtsträgern verboten, nichtkatholischen Christen die Sakramente zu spenden. Ebenso dürfen Katholiken keine Sakramente von nichtkatholischen Amtsträgern empfangen (c. 844 §1). Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich für den Empfang der Sakramente der Buße, Eucharistie und Krankensalbung. Katholiken, die physisch oder moralisch nicht in der Lage sind, sich an den eigenen Amtsträger zu wenden, können diese Sakramente von Spendern der nichtkatholischen Ostkirchen empfangen (c. 844 § 2), wie ebenso Angehörige dieser Kirchen zum Empfang dieser Sakramente durch katholische Spender zugelassen sind (c. 844 § 3). Die übrigen Christen (Protestanten, Altkatholiken, Anglikaner) dürfen diese Sakramente vom katholischen Amtsträgern nur empfangen, wenn sie sich in Todesgefahr befinden oder in einer schweren Notlage gemäß dem Urteil des Diözesanbischofs oder der Bischofskonferenz. Bedingungen dafür sind die rechte Disposition für den Sakramentenempfang, die Bekundung des katholischen Glaubens hinsichtlich desjenigen Sakramentes und die Situation, dass ein Spender der eigenen Kirche nicht erreicht werden kann (c. 844 § 4). Im Fall einer partikularrechtlichen Regelung dieser Ausnahmen besteht für die Gesetzgeber die Pflicht zur vorgängigen Beratung mit den zuständigen Autoritäten der nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften (c. 844 § 5). Das universalkirchliche Recht enthält auch Bestimmungen zur Feier der Eucharistie im Gotteshaus einer nichtkatholischen Kirchengemeinschaft (c. 933), zur Feier des Begräbnisses (c. 1183 §3) und zur Messfeier für verstorbene nichtkatholische Christen (C Doctr.: Decr. v. 11.6.1976: AAS 68 [1976] 621 f.) sowie zur Spendung von Segnungen an Angehörige nichtkatholische Kirchen oder Gemeinschaften (c. 1179), zur Beteiligung von Nichtkatholiken als Taufzeugen (Taufpate, c. 874 § 2) und zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner (cc. 1124ff.). Entsprechende Normen finden sich auch im CCEO/1990. Darüber hinaus enthält das Ökumenisches Direktorium 1993 Ausführungsbestimmungen zum gemeinsamen Gebet (Nrn. 108-115), zur gemeinsamen nichtsakramentalen Liturgie (Nrn. 116-121), z. gestuften Sakramentengemeinschaft (Nrn. 122-136), zur Teilhabe an weiteren Gütern für das geistliche Leben und Tun (Nrn. 137-142) sowie zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner (Nrn. 143-160).<ref>Ilona Riedel-Spangenberger in: LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 1279-1280.</ref>
Einzelne liturgische Feiern in der Praxis ausführlich
Eucharistiefeier
Die Interzelebration, d.h. die Konzelebration der Heiligen Messe mit einem Diener oder Amtsträger einer christlichen (d.h. ökumenischen) Konfession, welche nicht die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hat. Sie ist in keinem Fall statthaft (Ecclesia de eucharistia Nr. 45). Die Konzelebration der Heiligen Messe ist nur in den Teilkirchen (Diözesen) und mit den „unierten“ Teilen der Ostkirche gestattet.
Die Lesung der Heiligen Schrift während der Eucharistiefeier der Katholischen Kirche geschieht durch Mitglieder dieser Kirche. In Ausnahmefällen und aus gutem Grund kann der Diözesanbischof dem Mitglied einer anderen Kirche (z.B. orthodoxer) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. protestantischer oder anglikanischer) erlauben, die Aufgabe des Lektors zu übernehmen (ÖD 133).
"Bei der Feier der heiligen Eucharistie soll einem von uns getrennten Bruder das Amt Predigers nicht gewährt werden. Das gleiche gilt auch für einen Katholiken bei der Feier des Heiligen Abendmahls oder beim eigentlichen liturgischen Wortgottesdienst (Hauptgottesdienst) der von uns getrennten Christen." (ATE, Nr. 56).
Liturgische Feiern in anderen Konfessionen
"Es wird den Katholiken geraten, in den liturgischen Feiern, die in anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften stattfinden und deren Gäste sie sind, an den Psalmen, Wechselgesängen, Liedern und gemeinsamen Gesten teilzunehmen. Wenn ihre Gastgeber es ihnen vorschlagen, können sie eine Lesung übernehmen oder predigen" (ÖD 118, 135).
Taufe
Ein Getaufter, der einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehört, kann aufgrund der gemeinsamen Taufe und aufgrund guter familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen als Taufzeuge zugelassen werden, aber nur zusammen mit einem katholischen Paten.<ref> Vgl. CIC can. 874, Par. 2.</ref> Ein Katholik kann dasselbe für einen Täufling in einer anderen kirchlichen Gemeinschaft tun. Voraussetzung ist jedoch, dass man genügend für die katholische Erziehung des Getauften Sorge getragen hat und dass die Eignung des Taufpaten festgestellt wurde. Pate bei einer Taufe in einer orthodoxen Kirche des Ostens zu sein, ist einem Katholiken nicht untersagt, wenn er zu der Taufe eingeladen wird. In diesem Fall kommt die Verpflichtung, über die christliche Erziehung zu wachen, an erster Stelle dem Paten (oder der Patin) zu, der Mitglied der Kirche ist, in der der Täufling getauft wird (ÖD 98 a+b).
Eine Taufe darf nicht gemeinschaftlich von zwei Amtsträgern gespendet werden, die verschiedenen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften angehören. Es ist hier daran zu erinnern, dass in der katholischen liturgischen und theologischen Tradition die Taufe immer von einem einzigen Zelebranten gespendet wird. Aus pastoralen Gründen und unter außergewöhnlichen Umständen kann der Ortsordinarius entscheiden, dass der Amtsträger einer anderen Kirche (z.B. orthodoxer) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. protestantischer oder anglikanischer) an der Feier teilnimmt und eine Lesung oder ein Gebet usw. übernimmt. Der umgekehrte Fall ist nur möglich, wenn die Taufe, die in einer anderen Gemeinschaft gefeiert wird, nicht den katholischen Prinzipien und der katholischen Disziplin widerspricht (ÖD 97).
In Todesgefahr wird ein Kind katholischer, ja sogar auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern (von jedem von der Intension der Taufe Geleitete vgl. CIC can. 861, § 2) erlaubt getauft (vgl. CIC Can. 868 — § 2).
Eheschließung
Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche (z.B. orthodoxer) oder kirchlichen Gemeinschaft (z.B. protestantischer oder anglikanischer) zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten (CIC Can. 1124) - jedoch gültig.
Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen (CIC Can. 1127 — § 3; ÖD 156-157).
Begräbnis
"Nach dem klugen Ermessen des Ortsordinarius kann der Beerdigungsritus der Katholischen Kirche auch Angehörigen einer nicht-katholischen Kirche oder nichtkatholischen Gemeinschaft gewährt werden, falls dies nicht gegen den Willen der Verstorbenen geschieht und unter der Voraussetzung, dass der eigene Amtsträger nicht erreichbar ist (Vgl. CIC, can. 1183, Par. 3 und CCEO, can. 876, Par. 1.), und dies nicht den allgemeinen Rechtsbestimmungen widerspricht" (Vgl. CIC can. 1184 und CCEO, can. 887; ÖD 120).
Päpstliches
- 21. November 1964 Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Orientalium ecclesiarum über die katholischen Ostkirchen, Nr. 26-29.
- 21. November 1964 Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Unitatis redintegratio über die Ökumene, Unitatis redintegratio, Nr. 8, Nr. 14+15.
- 14. Mai 1967 Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen: Ökumenisches Direktorium Teil 1 Ad totam ecclesiam Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die ökumenische Aufgabe, Communicatio in spiritualibus, Nr. 25-37, Die Communicatio in sacris, Nr. 38-63.
- 25. März 1993 Ökumenisches Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen, Nr. 92-160.
siehe: Interkommunion, Interzelebration.
Weblinks
- Communicatio in sacris Gottesdienst-/Sakramentengemeinschaft bei www.erzbistum-hamburg.de
- Zulässigkeit der Communicatio in sacris bei www.ulrichrhode.de (mit Fehlern)
Anmerkungen
<references />