Communicatio in sacris: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Dekret des [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweitem Vatikanischen Konzils]] über den [[Ökumenismus]] „[[Unitatis redintegratio]]“, [[Unitatis redintegratio (Wortlaut)#III. KAPITEL: DIE PRAKTISCHE VERWIRKLICHUNG DES ÖKUMENISMUS|Nr. 8]] sagt: | Das Dekret des [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweitem Vatikanischen Konzils]] über den [[Ökumenismus]] „[[Unitatis redintegratio]]“, [[Unitatis redintegratio (Wortlaut)#III. KAPITEL: DIE PRAKTISCHE VERWIRKLICHUNG DES ÖKUMENISMUS|Nr. 8]] sagt: | ||
− | :"Bei besonderen Anlässen, zum Beispiel bei Gebeten, die "für die Einheit" verrichtet werden, und bei ökumenischen Versammlungen, ist es erlaubt und auch erwünscht, dass sich die Katholiken mit den getrennten Brüdern im Gebet zusammenfinden. Solche gemeinsamen Gebete sind ein höchst wirksames Mittel, um die Gnade der Einheit zu erflehen, und ein echter Ausdruck der Gemeinsamkeit, in der die Katholiken mit den getrennten Brüdern immer noch verbunden sind: "Denn wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen" (Mt 18,20). | + | :"Bei besonderen Anlässen, zum Beispiel bei Gebeten, die "für die Einheit" verrichtet werden, und bei ökumenischen Versammlungen, ist es erlaubt und auch erwünscht, dass sich die Katholiken mit den getrennten Brüdern im Gebet zusammenfinden. Solche gemeinsamen Gebete sind ein höchst wirksames Mittel, um die Gnade der Einheit zu erflehen, und ein echter Ausdruck der Gemeinsamkeit, in der die Katholiken mit den getrennten Brüdern immer noch verbunden sind: "Denn wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen" (Mt 18,20). |
:Die communicatio in sacris darf jedoch die Gemeinschaft beim Gottesdienst "nicht als ein allgemein und ohne Unterscheidung gültiges Mittel zur Wiederherstellung der Einheit der Christen ansehen [werden]. Hier sind hauptsächlich zwei Prinzipien maßgebend: die Bezeugung der Einheit der Kirche und die Teilnahme an den Mitteln der Gnade. Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft, die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen Fällen. Wie man sich hier konkret zu verhalten hat, soll unter Berücksichtigung aller Umstände der Zeit, des Ortes und der Personen die örtliche [[Bischof|bischöfliche]] Autorität in klugem Ermessen entscheiden, soweit nicht etwas anderes von der [[Bischofskonferenz]] nach Maßgabe ihrer eigenen Statuten oder vom [[Heiliger Stuhl|Heiligen Stuhl]] bestimmt ist.“ | :Die communicatio in sacris darf jedoch die Gemeinschaft beim Gottesdienst "nicht als ein allgemein und ohne Unterscheidung gültiges Mittel zur Wiederherstellung der Einheit der Christen ansehen [werden]. Hier sind hauptsächlich zwei Prinzipien maßgebend: die Bezeugung der Einheit der Kirche und die Teilnahme an den Mitteln der Gnade. Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft, die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen Fällen. Wie man sich hier konkret zu verhalten hat, soll unter Berücksichtigung aller Umstände der Zeit, des Ortes und der Personen die örtliche [[Bischof|bischöfliche]] Autorität in klugem Ermessen entscheiden, soweit nicht etwas anderes von der [[Bischofskonferenz]] nach Maßgabe ihrer eigenen Statuten oder vom [[Heiliger Stuhl|Heiligen Stuhl]] bestimmt ist.“ | ||
Version vom 24. Juni 2016, 21:04 Uhr
Communicatio in sacris bedeutet die wechsel- oder einseitige aktive Teilnahme, durch inneren und/oder äußeren Mitvollzug, entweder
A) im weiteren Sinn am (aussersakramentalen) öffentlichen Gottesdienst oder
B) im engeren Sinn an den Sakramenten einer anderen christlichen Konfession.
Die passive Anwesenheit ist nicht gemeint.<ref>Georg Hintzen in: LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 1278-1279.</ref>
Unter "Gemeinschaft im geistlichen Tun" (communicatio in spiritualibus) werden alle gemeinsam verrichteten Gebete, der gemeinsame Gebrauch von heiligen Dingen oder Orten (z.B. in ökumenischen Wortgottesdiensten) und jede liturgische Gemeinschaft, die "communicatio in sacris" im eigentlichen und wahren Sinne, verstanden.<ref> Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen: Ökumenisches Direktorium Teil 1 Ad totam ecclesiam Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die ökumenische Aufgabe vom 14. Mai 1967, Nr. 25; Ökumenisches Direktorium 1993, Nr. 92-160.</ref>
Inhaltsverzeichnis
Theologische Begründung
Eine solche aktive Teilnahme und Gemeinschaftlichkeit fußt auf einer geistlichen Gemeinschaft, auf der sogenannten Communio sanctorum, vermöge welcher den in Christus und seiner Kirche sich Eins Wissenden der freie Genuss der in der Kirche vorhandenen geistlichen Güter und Gnadenschätze dargeboten wird und ein gegenseitiger Austausch derselben offen steht.<ref>Artikel aus Wetzer und Welte’s Kirchenlexikon.</ref>
Communicatio in sacris durch das Zweite Vatikanische Konzil
Gottesdienstgemeinschaft ist die höchste Form von Kirchen- und Glaubensgemeinschaft und ist daher nur in dem Maße legitim, in dem sie Ausdruck der Einheit der Kirche und ihres Glaubens ist. Möglichkeiten der ökumenischen Gottesdienstgemeinschaft hat die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils über die nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften eröffnet, da sich in ihnen "vielfältige Elemente der Heiligung und der Wahrheit" (LG 8) und viele ekklesiale "Güter" (UR 3) finden, besteht zwischen ihnen und der Katholischen Kirche eine "communio non plena", eine begrenzte Kirchen- und Glaubensgemeinschaft, deren sakramentales Band die Taufe ist (UR 22). Dies ermöglicht eine begrenzte Gottesdienstgemeinschaft, die sich nach dem jeweiligen Ausmaß der ekklesialen Gemeinsamkeiten bestimmt.<ref>Georg Hintzen in: LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 1278-1279.</ref>
Das Dekret des Zweitem Vatikanischen Konzils über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“, Nr. 8 sagt:
- "Bei besonderen Anlässen, zum Beispiel bei Gebeten, die "für die Einheit" verrichtet werden, und bei ökumenischen Versammlungen, ist es erlaubt und auch erwünscht, dass sich die Katholiken mit den getrennten Brüdern im Gebet zusammenfinden. Solche gemeinsamen Gebete sind ein höchst wirksames Mittel, um die Gnade der Einheit zu erflehen, und ein echter Ausdruck der Gemeinsamkeit, in der die Katholiken mit den getrennten Brüdern immer noch verbunden sind: "Denn wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen" (Mt 18,20).
- Die communicatio in sacris darf jedoch die Gemeinschaft beim Gottesdienst "nicht als ein allgemein und ohne Unterscheidung gültiges Mittel zur Wiederherstellung der Einheit der Christen ansehen [werden]. Hier sind hauptsächlich zwei Prinzipien maßgebend: die Bezeugung der Einheit der Kirche und die Teilnahme an den Mitteln der Gnade. Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft, die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen Fällen. Wie man sich hier konkret zu verhalten hat, soll unter Berücksichtigung aller Umstände der Zeit, des Ortes und der Personen die örtliche bischöfliche Autorität in klugem Ermessen entscheiden, soweit nicht etwas anderes von der Bischofskonferenz nach Maßgabe ihrer eigenen Statuten oder vom Heiligen Stuhl bestimmt ist.“
- "In der Anwendung dieser allgemeinen Prinzipien lädt das Konzil uns ein, die besondere Stellung der (getrennten) Kirchen des Ostens zu beachten (vgl. UR, Nr. 14) und daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen:
- "Da nun diese Kirchen trotz ihrer Trennung wahre Sakramente besitzen, vor allem aber in der Kraft der apostolischen Sukzession das Priestertum und die Eucharistie, wodurch sie in ganz enger Verwandtschaft bis heute mit uns verbunden sind, so ist eine gewisse Gottesdienstgemeinschaft (communicatio in sacris) unter gegebenen geeigneten Umständen mit Billigung der kirchlichen Autorität nicht nur möglich, sondern auch ratsam" (UR, Nr. 15).
Und in der Konstitution Orientalium ecclesiarum, Nr. 28:
- "Unter Festhalten dieser "Grundsätze wird auch die gemeinsame Beteiligung an heiligen Handlungen, Sachen und Stätten bei Katholiken und getrennten Ostchristen aus triftigen Gründen gestattet.
Communicatio in sacris in der Praxis
Grundsätzlich ist allen katholischen Amtsträgern verboten, nichtkatholischen Christen die Sakramente zu spenden. Ebenso dürfen Katholiken keine Sakramente von nichtkatholischen Amtsträgern empfangen (c. 844 §1). Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich für den Empfang der Sakramente der Buße, Eucharistie und Krankensalbung. Katholiken, die physisch oder moralisch nicht in der Lage sind, sich an den eigenen Amtsträger zu wenden, können diese Sakramente von Spendern der nichtkatholischen Ostkirchen empfangen (c. 844 § 2), wie ebenso Angehörige dieser Kirchen zum Empfang dieser Sakramente durch katholische Spender zugelassen sind (c. 844 § 3). Die übrigen Christen (Evangelische, Altkatholiken, Anglikaner) dürfen diese Sakramente vom katholischen Amtsträgern nur empfangen, wenn sie sich in Todesgefahr befinden oder in einer schweren Notlage gemäß dem Urteil des Diözesanbischofs oder der Bischofskonferenz. Bedingungen dafür sind die rechte Disposition für den Sakramentenempfang, die Bekundung des katholischen Glaubens hinsichtlich desjenigen Sakramentes und die Situation, dass ein Spender der eigenen Kirche nicht erreicht werden kann (c. 844 § 4). Im Fall einer partikularrechtlichen Regelung dieser Ausnahmen besteht für die Gesetzgeber die Pflicht zur vorgängigen Beratung mit den zuständigen Autoritäten der nichtkatholischen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften (c. 844 § 5). Das universalkirchliche Recht enthält auch Bestimmungen zur Feier der Eucharistie im Gotteshaus einer nichtkatholischen Kirchengemeinschaft (c. 933), zur Feier des Begräbnisses (c. 1183 §3) und zur Messfeier für verstorbene nichtkatholische Christen (C Doctr.: Decr. v. 11.6.1976: AAS 68 [1976] 621 f.) sowie zur Spendung von Segnungen an Angehörige nichtkatholische Kirchen oder Gemeinschaften (c. 1179), zur Beteiligung von Nichtkatholiken als Taufzeugen (c. 874 § 2) und zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner (cc. 1124ff.). Entsprechende Normen finden sich auch im CCEO/1990. Darüber hinaus enthält das Ökumenisches Direktorium 1993 Ausführungsbestimmungen zum gemeinsamen Gebet (Nrn. 108-115), zur gemeinsamen nichtsakramentalen Liturgie (Nrn. 116-121), z. gestuften Sakramentengemeinschaft (Nrn. 122-136), zur Teilhabe an weiteren Gütern für das geistliche Leben und Tun (Nrn. 137-142) sowie zur Eheschließung konfessionsverschiedener Partner (Nrn. 143-160).<ref>Ilona Riedel-Spangenberger in: LThK 3. Auflage, Band 2, Sp. 1279-1280.</ref>
Päpstliches
- 21. November 1964 Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Orientalium ecclesiarum über die katholischen Ostkirchen, Nr. 26-29.
- 21. November 1964 Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Unitatis redintegratio über die Ökumene, Unitatis redintegratio, Nr. 8, Nr. 14+15.
- 14. Mai 1967 Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen: Ökumenisches Direktorium Teil 1 Ad totam ecclesiam Richtlinien zur Durchführung der Konzilsbeschlüsse über die ökumenische Aufgabe.
- 25. März 1993 Ökumenisches Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen, Nr. 92-160.
siehe: Interkommunion, Interzelebration.
Weblinks
- Communicatio in sacris Gottesdienst-/Sakramentengemeinschaft bei www.erzbistum-hamburg.de
- Zulässigkeit der Communicatio in sacris bei www.ulrichrhode.de (mit Fehlern)
Anmerkungen
<references />