Sacrosancta oecumenica (6) (Wortlaut)

Aus kathPedia
(Weitergeleitet von Sacrosancta oecumenica (6))
Zur Navigation springenZur Suche springen
18. Sitzung
Sacrosancta oecumenica (6)

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Pius IV.
26. Februar 1562

über die Auswahl der Bücher

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 162-169; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Beschluss von der Auswahl der Bücher und von der Einladung aller zu dem Concilium unter öffentlicher Beglaubigung

Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze des nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhles, zwar nicht auf menschliche Kräfte vertrauend, sondern auf die Hilfe und den Beistand Unserees Herrn Jesu Christi, welcher (Lk 21,15) seiner Kirche Sprache und Weiheit zu geben verhieß, gestützt, denket vorzüglich darauf, wie das er die Lehre des katholischen Glaubens, die durch die Meinungen vieler unter sich Entzweiter an mehreren Orten verunreinigt und verdunkelt ist, endlich wieder in ihrer Reinheit und ihren Glanz zurückstellen und die von ihren ehemaligen Zustande abgewichenen Sitten zu einer besseren Lebensweise zurückrufen un das Herz der (Lk 1,17) Väter wieder den Kindern und das Herz der Kinder den Vätern zuwenden möge. Als er daher vor allem aus erstlich wahrnahm, dass zu dieser Zeit gar sehr die Zahl verdächtiger und verderblicher Bücher, welche eine unreine Lehre enthalten und weit und breit ausbreiten, angewachsen sei und dass, da dies zwar Ursache war, warum in verschiedenen Provinzen und besonders in der erhabenen Stadt Rom, mit einem frommen Eifer viele Zensuren eingeführt wurden, doch gegen diese so große verderbliche Krankheit keine heilsame Arznei fruchtete: so (Vergleiche Unten, letzte Sitzung, gegen das Ende derselben) urteilte er, dass dir, zu dieser Untersuchung auserwählten Väter sorgfältig das, was wegen den Zensuren und Büchern zu tun notwendig sei, beraten und es zu seiner Zeit auch dem nämlichen heiligen Kirchenrat vortragen sollten, damit er selbst desto leichter die verschiedenen und fremden Lehren wie (Mt 13,25) Unkraut, aus dem Weizen der christlichen Wahrheit ausscheiden und bequemer über dasjenige ratschlagen und verordnen könne, was zur Austilgung mehrerer Gemütsängstlichkeit und zur Hebung der Ursachen vielfacher Klagen zuträglicher scheinen wird. Zugleich aber will er, dass dieses alles zur Kenntnis aller gebracht werde, so wie er es auch durch den gegenwärtigen Beschluss dazu bringt, damit niemand zweifle, dass er nicht gütig vom heiligen Kirchenrate werde gehört werden, wenn er glaubt, dasjenige berühre ihn auf irgend eine Weise, welches entweder über dieses Bücher und Zensurgeschäft oder über andere Dinge vorgemeldet ist, dass es in diesem allgemeinen Konzil verhandelt werden soll.

Allein, weil der nämliche heilige Kirchenrat von Herzen das wünscht und flehentlich von Gott erbittet, (Psalm 121,6) was zum Frieden der Kirche dient, dass auf der Erde alle die gemeinsame Mutter, welche derer, die sie (Is 49,15) gebar, nicht vergessen kann, anerkennen und wir einmütig (Röm 15.6) aus einem Munde, Gott, den Vater unseres Herrn Jesu Christi, verherrlichen mögen. So ladet er bei der innigen Barmherzigkeit desselben Gottes und unseres Herrn alle, welche mit uns nicht in Gemeinschaft stehen, zur Eintracht und Wiederaussöhnung und dazu ein, dass sie zu diesem heiligen Kirchenrate kommen sollen und ermahnt sie die Liebe, welche das (Kol 3, 14) Band der Vollkommenheit ist zu umfangen und den, in ihren Herzen frohlockenden Frieden Christi, zu welchem sie berufen sind in einem Leibe vor sich herzubringen. Mögen sie also diese Stimme, nicht der Menschen, sondern des Heiligen Geistes hören und ihre Herzen (Psalm 94,8 und Hebr. 3,8) nicht verhärten, sondern, nicht nach ihrem Sinne (Eph 4,17) wandelnd und nicht, (Röm 15,1) sich selbst gefällig, auf die so frommsinnige und heilsame Ermahnung ihrer Mutter aufwachen und sich bekehren. Denn wie er heilige Kirchenrat sie einlädt, so wird er sie auch mit allem Liebespflichten umfangen.

Überdies beschloss der nämliche heilige Kirchenrat, dass die öffentliche Beglaubigung in einer allgemeinen Versammlung erteilt werden könne und dann die gleiche Kraft haben und von der gleichen Verbindlichkeit und Gültigkeit sein soll, als wenn sie in einer öffentlichen Sitzung erteilt und beschlossen worden wären.

Ansagung der künftigen Sitzung

Der nämliche hochheilige, rechtmäßig im Heiligen geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze der nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhls, verordnen und beschließt, dass die nächstkünftige Sitzung gehalten und gefeiert werden soll am Donnerstage nach dem heiligen Feste der Auffahrt des Hernn, als den 14. Tag des Monats Mai.

Sicheres Geleit, der deutschen Nation erteilt in der allgemeinen Versammlung den 14. Tag März 1562

(Mit Ausnahme der unten beigefügten Ausdehnung, ist dies gleiche sichere Geleit oben in der 15. Sitzung enthalten) Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze der nämlichen Gesandten des Apostolischen Stuhles, gibt allmänniglich die Zusicherung, dass er allen und jeden Priestern, Kurfürsten, Fürsten, Herzogen, markgrafen, Grafen, Baronen, Edeln, Militärpersonen, Gemeinen und was immer für Männern wessen Standes, Berufes oder wlcher Eigenschaft sie immer seien, aus der deutschen Provinz und Nation, ihren Städten und anderen Orten und sämtlichen anderen kirchlichen und weltlichen Personen, besonders des Augsburger Glaubensbekenntnisses, die oder welche zugleich mit ihnen zu diesem allgemeinen trientinischen Konzil hinkommen oder gesendet und verreisen werden oder bisher angekommen sind, mit was immer für Namen sie genennt werden oder genannt werden dürfen, laut des Gegenwärtigen die öffentliche Beglaubigung und die vollste und wahrhafteste Sicherheit, die sie sicheres Geleit nenen, gewährt und gänzlich erteilt, frei noch dieser Stadt Trient hinzukommen, daselbst zu bleiben, sich aufzuhalten, zu verweilen, vorzuschlagen, zu sprechen, zugleich mit dem Kirchenrat selbst, über was immer für Geschäfte, zu verhandeln, zu prüfen, zu untersuchen und alles, was ihnen immer beliebt und jegliche Artikel, sowohl schriftlich, als mündlich frei vorzubringen, zu eröffnen und sie mit den Heiligen Schriften und mit den Worten, Aussprüchen und Gründen der heiligen Väter zu erklären, zu bewähren und glaubwürdig zu machen und wenn es nötig ist, auch auf die Einwürfe des allgemeinen Konzils zu antworten und mit denen, welche vom Konzil ausgewählt werden, sich christlich zu unterreden oder liebevoll ohne alles Hindernis zusammentreten, mit gänzlicher Entfernung aller Vorwürfe, Schmähungen und Verunglimpfungen und mit der Anzeige, dass in dem vorgenannten Trientischen Konzil alle Streitgegenstände nach der Heiligen Schrift, den apostolischen Überlieferungen, den bewährten Konzilien, der Übereinstimmung der Katholischen Kirche und dem Ansehen der heiligen Väter sollen verhandelt werden, auch der Beifügung, dass sie durchaus nicht unter dem Vorwande der Religion oder über dieser vergangener oder zu begehender Vergehen bestraft werden sollen. Zugleich auch so, dass wegen ihrer Gegenwart weder auf der Reise oder an sonst irgend einem Orte während dem Hinreisen, Verbleiben oder Zurückkehren noch in der Stadt Trient selbst irgend auf eine Art der Gottesdienst eingestellt werden soll und dass sie nach Vollendung oder nicht Vollendung dieser Dinge, zu welcher Zeit es ihnen immer beliebt oder sie auf Befehl und mit Zustimmung ihrer Obern nach ihrer Heimat zurückzukehren wünschen oder jemand aus ihnen es wünscht, also gleich, ohne allen Rückhalt, Umstände oder Verweilung, nach Wohlgefallen frei und sicher zurückkehren können, mit Unverletzlichkeit ihres und der Ihrigen Eigentums und der Ehre zugleich, so wie hinwieder auch der Personen, jedoch mit Wissen derjenigen, die der nämliche Kirchenrat dazu bestellen wird, damit sodann ohne Arg und Trug für ihre Sicherheit schicklich vorgesorgt werde. Der heilige Kirchenrat will auch, dass in dieser öffentlichen Beglaubigung und sicherem Geleite alle und jede Klauseln eingeschlossen und enthalten und für eingeschlossen gehalten werden, welche zur vollen, wirksamen und hinreichenden Sicherheit, während dem Hingehen dem Aufenthalte und der Rückkehr notwendig und dienlich sein mögen. Zur größeren Sicherheit und zum Wohl des Friedens und der Versöhnung spricht er auch das ausdrücklich aus, dass er, wenn auch jemand oder einige aus ihnen entweder auf der Reise während der Hinkunft nach Trient oder dem Verweilen daselbst oder der Rückkehr – was ferne sei – etwas so Großes vergingen oder verfehlen, wodurch die ihnen gewährte Wohltat dieser öffentlichen Beglaubigung und Versicherung zernichtet oder aufgehoben werden könnte, will und zugibt, dass die über solchen Verbrechen ergriffenen nur von ihnen selbst und von keinem andern, also bald durch angemessene Ahndung und mit einer zureichenden, von Seite dieses Kirchenrats billig zu genehmigenden und zu lobenden Buße bestraft werden sollen, so dass die Form, die Bedingnisse und Weise ihrer Versicherung durchaus ungeschwächt verbleiben. Auf gleiche Weise will er auch, dass wenn jemand oder einige von dem Kirchenrat selbst, entweder auf der Reise oder während dem Aufenthalte oder der Rückkehr – was ferne sei – etwas so großes vergingen oder verfehlten, wodurch die Wohltat dieser öffentlichen Beglaubigung und Versicherung verletzt oder auf irgend eine Weise aufgehoben werden könnte, die über solchem Verbrechen ergriffenen nur vom Kirchenrate selbst und nicht von andern, durch angemessene Ahndung und mit einer zurückreichenden, von Seite der dann hier gegenwärtigen deutschen Herren der Ausburger-Konfession billig zu lobenden und zu genehmigenden Buße alsbald bestraft werden sollen, so dass die gegenwärtige Form, Bedingnisse und Weise der Versicherung durchaus ungeschwächt verbleiben. Überdies will dieser Kirchenrat, dass es jenen Gesandten allen und jeden erlaubt sei, so oft, als es dienlich oder notwendig ist, aus der Stadt Trient zu gehen, um Luft zu schöpfen und wieder nach ihr zurückkehren, so wie auch ihren oder ihre Boten nach was immer für Orte, zur Besorgung ihrer nötigen Geschöpfe ungehindert hinzusenden oder abzuordnen und den oder die Gesendeten oder Abgeordneten wieder zu sich kommen zu lassen, so oft, als es ihnen ersprießlich scheint, so dass der oder derselben, um für seine oder ihre Sicherheit vorzusorgen, von solchen begleitet werden, welche das Concilium dazu bestellen wird. Und zwar soll dieses sichere Geleit und diese Sicherheit bestehen und andauern von der Zeit an und während der Zeit, in welcher sie unter die Schutzobsorge dieses Kirchenrates und der seinigen aufgenommen und nach Trient hingeleitet werden und während der ganzen Zeit ihres Verbleibens daselbst und wieder nach hinlänglicher, erhaltener Audienz, zwanzig Tage über den Zeitpunkt hinaus, wann sie es selbst begehren oder wenn das Concilium noch also gehaltener Audienz ihnen abzureisen ansaget. So wird es jeglichen, unter Gottes Huld, an den sicheren Ort, welchen er dafür auswählt, mit gänzlicher Ausschließung des Arges und Truges zurückzugeleiten. Und zwar verheißt und verspricht es in guter Treue für alle und jede Gläubigen Christi, für alle Fürsten, sowohl kirchlichen und weltlichen, wer sie immer sind und für alle andern kirchlichen und weltlichen Personen, wessen Standes und Berufes sie seien oder mit welchem Namen immer sie benennt werden mögen, dass dieses alles unverletzlich beobachtet werden soll. Überdies verspricht es, mit Ausschluss alles Arges und Truges, in wahrhafter und guter Treu, dass der Kirchenrat selbst weder öffentlich noch geheim eine Gelegenheit suchen oder ein Ansehen oder eine Macht oder eine Satzung, ein gesetzliches oder kanonisches Privilegium oder irgend eine mit Worten ausgedrückte Vorschrift von was immer für Konzilien besonders von dem Konstanziensischen und Sienischen auf irgend eine Weise zu einem Nachteile dieser öffentlichen Beglaubigung und vollsten Versicherung und öffentlich und freien, vom Kirchenrate selbst ihnen bewilligten Audienz benützen oder jemanden zu benützen zulassen werde. Zumal er jene, in diesem Stücke und für diesmal aufhebet. Wenn aber der heilige Kirchenrat, oder jemand aus ihm oder den seinigen, wessen Berufes, Standes oder Auszeichnung er immer sei, die Akte und Weise der vorgeschriebenen Versicherung und des sichern Geleites in was immer für einem Punkte oder einer Klausel verletze - was jedoch der Allmächtige abzuwenden sich würdigen wolle – und nicht bald eine zureichende und nach ihrem eigenen Urteile billig zu genehmigende und zu lobende Buße erfolgte: so mögen und können sie den Kirchenrat selbst dafür halten, dass er in alle Strafen, in welche nach göttlichen und menschlichen Rechte oder Übung die Schänder solcher sicheren Geleite verfallen können, verfallen sei und zwar ohne alle Entschuldigung oder ohne irgend einen Widerspruch in diesem Stücke.

Ausdehnung auf andere Nationen

Der nämliche hochheilige, rechtmäßig im Heiligen geist versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze der nämlichen Gesandten von der Seite des Apostolischen Stuhls, gibt allen und jeden andern, welche in Sachen des Glaubens mit uns nicht Gemeinschaft haben, aus was immer für Reichen, Nationen, Provinzen, Städten und Orten, in welchen öffentlich und ungestraft das Gegenteil von dem, was die heilige Römische Kirche glaubt, gepredigt oder gelehrt oder geglaubt wird, die öffentliche Beglaubigung oder das sichere Geleit unter der nämlichen Form und mit den nämlichen Worten, wie es den Deutschen gegeben wird.

Weblinks