Omnium ecclesiarum
Omnium ecclesiarum sind die Anfangsworte der Apostolischen Konstitution vom 15. August 1954 von Papst Pius XII. über ein neues Statut der "Mission de France", welche Kardinal Emmanuel Suhard gegründet hatte.
Über dessen Inhalt der "Osservatore Romano" am 29. August 1954 folgendes berichtet:
Die Apostolische Konstitution Omnium ecclesiarum vom 15. August 1954 ist ein neues Zeugnis der beständigen und umfassenden Sorge des Heiligen Vaters um die Ausbreitung des Evangeliums in den Missionsländern und um die Förderung des Heils der Seelen in den Ländern, die das Licht des Glaubens schon besitzen. In diesem Dokument wendet der Papst seine Sorge in besonderer Weise Frankreich zu, der ältesten Tochter der Kirche. Ihre Verdienste um die christliche Religion im Lauf der Zeiten hatte der Heilige Vater Gelegenheit hervorzuheben, als er vor seiner Erhebung zum Pontifikat zweimal von Pius XI. als Legatus a latere in jenes Land entsandt wurde.
Besondere religiöse Verhältnisse in Frankreich sind schon seit langem Gegenstand der Sorge der Päpste. Man kann das aus einigen Dokumenten Leos XIII. und Pius' X. entnehmen, in denen unter anderm weise Anordnungen für die Ausbildung der Kleriker getroffen wurden, die für den Dienst unter den Arbeitern und in den Diözesanmissionen bestimmt waren. Diese Anordnungen kamen jedoch nicht zu der vollen erhofften Auswirkung wegen der traurigen Zeiten, die außer anderen zahlreichen und schweren Schäden auch die zahlenmäßige Verminderung der Priester mit sich brachten.
Heute nun sind nicht wenige, besonders unter den Arbeitern und Bauern, der Täuschung durch die trügerischen Grundsätze des Materialismus erlegen und haben sich von der Praxis des christlichen Lebens entfernt. Es ist notwendig, dass diese Schäflein, die sich von der Herde Christi abgesondert haben, zu ihr zurückgeführt werden. Dieses wird nach der Konstitution Omnium ecclesiarum die Aufgabe von Priestern sein, die nach guter geistlicher und geistiger Vorbereitung, auch bezüglich der Soziallehre der Kirche, auf alles Irdische verzichten und sich ganz diesem erhabenen Apostolate widmen.
Der Papst anerkennt an dieser Stelle die Bemühungen der Erzbischöfe und Bischöfe Frankreichs auf diesem Gebiete ihrer Tätigkeit, bei denen sie, ohne Altes und Bewährtes aufzugeben, auch neue und mühsame Formen des Apostolates in Dienst gestellt haben, um den Umständen des gegenwärtigen Lebens besser zu entsprechen. Aus diesem Grunde förderte und errichtete die Versammlung der Kardinäle und Erzbischöfe vor wenigen Jahren unter dem Namen "Mission de France" eine Vereinigung von Klerikern, eine Maßnahme, die von den römischen Kongregationen gemäß ihrer Zuständigkeit probeweise gebilligt wurde.
Die Erfahrung während dieser kurzen Zeit hat einerseits die Nützlichkeit der Mission erwiesen, andererseits zur Sicherstellung des erwünschten Wachstums die Notwendigkeit, ihr eine beständigere juristische Ordnung zu geben, die den Normen und Grundsätzen des Kirchenrechts entspricht. Deshalb hat der Heilige Vater auf Vorschlag der Konsistorialkongregation die Entscheidung getroffen, die "Mission de France" als Praelatura nullius mit eigenem Territorium und einem eigenen Ordinarius zu errichten und zu konstituieren.
Die Grundzüge dieser Regelung sind die folgenden:
Das Territorium, das der Mission zugewiesen wird, ist das Gebiet von Pontigny (Erzdiözese Sens). Es ist reich an religiösen Erinnerungen dank der hervorragenden Zisterzienserabtei, die einst dort blühte. Dort wird die Mission ihren eigenen Sitz nehmen und ein Seminar und Kolleg errichten, für das die zuständige Kongregation ein Statut erlassen wird.
Die "Mission de France" wird nach der Norm des can. 319 § 2 CIC (als Prälatura nullius) regiert, vorbehaltlich der Bestimmungen ihres eigenen Statuts.
Die Ernennung des Prälaten ist durch can. 320 § 1 geregelt. Er ist aus den Bischöfen zu wählen, die die zuständige Bischofskommission bilden, und ist ihr Präsident.
Der Prälat hat das Recht, gemäß der Vorschrift der can. 111 § 2 und 112 Kleriker auf den Titel der "Mission de France" zu inkardinieren und zu den Weihen zu befördern, und hat für ihren angemessenen Unterhalt zu sorgen.
Ein Priester der Mission kann vorübergehend oder für dauernd nur mit Zustimmung des zuständigen Diözesanbischofs in eine Diözese entsandt werden und gemäß can. 454 § 5 zurückberufen werden. In seiner dortigen Tätigkeit untersteht er ausschließlich dem Ortsbischof. Der Prälat kann einen Priester zum Generalvikar erwählen, der von jedem anderen Amte frei sein und ständig in Pontigny residieren muss. Er teilt mit dem Prälaten die Leitung der Mission nicht nur auf ihrem eigenen Gebiet, sondern auch außerhalb. Er hat die Aufgabe, gemäß den Vorschriften des Kirchenrechtes für das Wohl der Priester der Mission zu sorgen, die in den verschiedenen Diözesen eine Tätigkeit oder ein Amt ausüben. Dem Generalvikar stehen die Rechte zu, die das Kirchenrecht und das besondere Recht der Mission ihm gewähren.
In dem aufrufenden Schlusswort zeichnet der Heilige Vater mit wenigen Worten das Lebensprogramm für einen jeden Priester, der in den Reihen der besonderen Militia Christi, die die Mission darstellt, mitkämpfen will.
Er muss in hervorragender Weise das religiöse Leben und die Frömmigkeit pflegen, er muss wie strahlendes Feuer und wie Weihrauch im Feuer sein; nicht auf das eigene Interesse bedacht, sondern nur auf die Sache Christi, und sich darum bemühen, dass der Friede sich überall ausbreite: dass die Liebe aufblühe, wo heute Klassenkämpfe toben, dass der Glaube tröste, wo der Zweifel quält, dass heilige Hoffnung dorthin zurückkehre, wo das Misstrauen herrscht.
Dieses sind die Wünsche, die der Papst in dem wichtigen Dokument formuliert und die er mit seinem erhabenen Gebet begleitet.
Quelle: Herder-Korrespondenz, 1954/55, S. 39-40.