Officiorum ac munerum

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Apostolische Konstitution
Officiorum ac munerum

von Papst
Leo XIII.
über das Verbot und die Zensur der Bücher
25. Januar 1897

(Offizieller lateinischer Text: ASS XIX [1896-1897] 388-391)

(Quelle: Die katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung, Hsgr. Arthur Fridolin Utz + Birgitta Gräfin von Galen, lateinischer und deutscher Text, Band II, X 6-15, S. 1530-1537, Scientia humana Institut Aachen 1976, Imprimatur Friburgi Helv., die 2. decembris 1975 Th. Perroud, V.G.)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die Pflicht des Apostolischen Stuhles, darüber zu wachen, dass Glaube und Sitten unversehrt bewahrt bleiben

1. Von allen Pflichten und Aufgaben, die Wir aufgrund der Würde Unseres Apostolischen Amtes vor allem mit Eifer und Hingabe zu erfüllen haben, ist die höchste und erhabenste, beständig darüber zu wachen und mit allen Mitteln danach zu streben, dass Glaube und Sitten der Christen unversehrt bewahrt bleiben. Mehr denn je ist dies vor allem in der gegenwärtigen Zeit erforderlich, da fast jede Lehre, die der Retter der Menschen Jesus Christus zum Heil des Menschengeschlechts seiner Kirche zur Bewahrung anvertraut hat, tagtäglich durch zügellose Geister und Sitten angegriffen und aufs heftigste bekämpft wird. In diesem Kampf sind die Listen und Ränke der Feinde wahrlich vielfältig und zahllos; von höchster Gefährlichkeit aber ist die Zügellosigkeit im Schreiben und Verbreiten schlechter Schriften. Man kann sich nichts Schädlicheres ausdenken, um die Seelen durch Verächtlichmachung der Religion und zahllose Verlockungen zur Sünde zu verderben.

Die Kirche fürchtet ein solches Übel, und da sie die Hüterin und Verteidigerin des Glaubens und der Sitte ist, hat sie reiflich die Heilmittel erwogen, die gegen eine solche Seuche anzuwenden sind; sie hat deshalb auch immer darauf hingewirkt, dass, soweit es an ihr liegt, die Menschen vor der Lektüre schlechter Bücher, diesem schlimmen Gift, bewahrt werden. Die früheste christliche Zeit ist Zeuge des großen Eifers des heiligen Paulus in dieser Sache; in ähnlicher Weise sprechen die Zeugnisse aller weiteren Epochen von der Wachsamkeit der Kirchenväter, den Verordnungen der Bischöfe, den Dekreten der Konzilien.

Die ständigen Bemühungen der Päpste, durch die Zensur schlechter Bücher die Gesellschaft vor den Ursachen der Auflösung zu schützen

2. Vor allem die schriftlich geäußerten Verlautbarungen der Päpste bezeugen, mit welcher Sorge und Wachsamkeit die römischen Päpste darüber wachten, dass die Schriften der Häretiker nicht zum allgemeinen Schaden ungestraft verbreitet wurden. Die Beispiele hierfür sind sehr alt. Anastasius I. hat die gefährlichen Schriften des Origenes, Innozenz I. die des Pelagius, Leo der Große alle Werke der Manichäer durch ein Edikt streng verurteilt. Bekannt sind auch die "Dekretalen" über Zulassung oder Verbot von Büchern, die Gelasius in dieser Angelegenheit so zweckmäßig erlassen hat. In ähnlicher Weise wurden im Verlauf der Jahrhunderte die verderblichen Bücher der Monotheliten, Abälards, Marsilius' von Padua, Wicliffs und der Hussiten von einer Verurteilung durch den Apostolischen Stuhl getroffen.

3. Im 15. Jahrhundert jedoch, nach der Erfindung der Kunst des Buchdrucks, kümmerte man sich nicht mehr nur um schlechte Schriften, die bereits erschienen waren, sondern begann, Vorsorge zu treffen, dass derartige auch in Zukunft nicht erscheinen konnten. Eine solche vorsorgliche Maßnahme wurde nicht leichtfertig ergriffen, sie war vielmehr zu jener Zeit unumgänglich notwendig, um die Moral und das öffentliche Wohl zu schützen. Denn diese in sich höchst wertvolle und großen Nutzen bringende Kunst, die ihrer Natur nach das christliche Gedankengut unter den Völkern verbreiten sollte, wurde von allzu vielen nur allzu schnell in ein wirksames Instrument des Verderbens umgewandelt. Das an sich schon große Übel der schlechten Schriften wurde durch die Geschwindigkeit ihrer Verbreitung noch vergrößert, und ihre Wirkung wurde noch beschleunigt. In höchst weisem Beschluss haben daher sowohl Alexander VI. wie Leo X., Unsere Vorgänger, gewisse den Zeiten und Sitten entsprechende Gesetze erlassen, wodurch die Buchverleger zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten wurden.

4. Bald darauf erhob sich ein noch heftigerer Sturm; es galt, noch aufmerksamer und kraftvoller der Ansteckung durch die Häresien entgegenzuwirken. Deshalb haben derselbe Leo X. und später Clemens VII. unter strengen Strafen das Lesen und Aufbewahren der Bücher Luthers verboten. Da aber zum Unheil für dieses ganze Zeitalter die schmutzige Flut jener schädlichen Bücher über alle Maßen anschwoll und in allen Gegenden sich ausbreitete, schien ein weitergreifendes und schneller verfügbares Gegenmittel notwendig. Ein solches Mittel hat als erster Unser Vorgänger Paul IV. angewandt, nämlich eine Liste von Schriften und Büchern, vor deren Lesung die Gläubigen bewahrt werden sollten. Nicht lange danach versuchten auch die Väter der Konzils von Trient, die überbordende Freizügigkeit im Schreiben und Lesen durch neue Anordnungen einzudämmen. Auf ihre Anordnung hin haben eigens dazu ernannte Prälaten und Theologen nicht nur den von Paul IV. herausgegebenen Index erweitert und vervollständigt, sondern auch Regeln für die Veröffentlichung, die Lesung und den Gebrauch von Büchern aufgestellt, die Pius IV. später mit seiner Apostolischen Autorität bestätigt hat.

5. Das öffentliche Wohl, das zu Anfang diese tridentinischen Regeln erforderlich machte, verlangte im Verlauf der Zeiten auch, dass manches an ihnen erneuert wurde. Deshalb haben die Römischen Päpste, namentlich Clemens VIII., Alexander VII. und Benedikt XIV., in Anbetracht der Zeitverhältnisse in kluger Weise verschiedene Verordnungen erlassen, die diese Regeln entwickeln und den Zeitumständen anpassen sollten.

5. Alles dies beweist deutlich, dass die Römischen Päpste vor allem darauf ständig besondere Sorgfalt verwandt haben, Irrtümer in den Meinungen und Verderb der Sitten, diese doppelte Ursache für Verfall und Untergang der Gemeinweisen, die durch schlechte Bücher hervorgerufen und verbreitet wird, von der menschlichen Gesellschaft fernzuhalten. Ihr Bemühen war auch nicht fruchtlos, solange in der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten das Ewige Gesetz der Befehls- und Strafgewalt vorangestellt war und solange die Lenker der Staaten mit der geistlichen Gewalt einmütig übereinstimmten.

Die Gründe, die eine Änderung des Index erfordern

6. Was danach geschah, ist allgemein bekannt. Da die Verhältnisse und die Menschen sich spürbar veränderten, hat die Kirche mit gewohnter Klugheit jeweils das getan, was den Zeitumständen gemäß für das Heil der Menschen angebracht und nützlich schien. Einige Vorschriften des Index, die inzwischen überholt waren, hat sie durch ein Dekret aufgehoben, andere ließ sie, milde und vorausschauend zugleich, außer Gewohnheit kommen. In neuerer Zeit hat Pius IX. mit einem päpstlichen Schreiben an die Erzbischöfe und Bischöfe die Regel X. zum größten Teil gemildert. Außerdem hat er kurz vor dem Vatikanischen Konzil einige Gelehrte, die zur Vorbereitung der Diskussionsthemen ausgewählt waren, damit beauftragt, sämtliche Regeln des Index zu überprüfen und ihr Urteil darüber abzugeben, was diesbezüglich geschehen sollte. Alle erklärten einstimmig, dass sie abgeändert werden sollten. Auch mehrere Konzilsväter erklärten offen, dass sie der gleichen Ansicht seien und das Gleiche vom Konzil erwarteten. Es gibt hierzu einen Brief der französischen Bischöfe, der besagt, es sei notwendig, alle diese Regeln und den gesamten Index unverzüglich neu zu fassen, damit sie den Erfordernissen unserer Zeit besser angepaßt und dadurch leichter zu befolgen seien. Der gleichen Ansicht waren damals auch die deutschen Bischöfe, die unumwunden forderten, dass diese Regeln einer Überprüfung und Neufassung unterzogen würden. Zahlreiche Bischöfe Italiens und anderer Länder schlossen sich ihnen an.

7. In Anbetracht der Zeitumstände, der staatlichen Einrichtungen und der Sitten und Bräuche der Völker erschien ihre Forderung legitim und der mütterlichen Liebe der Heiligen Kirche angemessen. Denn bei der so raschen intellektuellen Entwicklung gibt es keinen Bereich der Wissenschaften mehr, in dem die Literatur sich nicht allzu freizügig äußert: daher die tägliche Flut von so gefährlichen Büchern. Was diesen Zustand noch verschlimmert, ist die Tatsache, dass die staatlichen Gesetze ein so großes Übel nicht nur dulden, sondern ihm auch noch Vorschub leisten. So kommt es, dass auf der einen Seite viele sich von der Religion lossagen, auf der anderen Seite die Möglichkeit besteht, ungestraft alles zu lehren.

Die neuen Dekrete

8. Um diesen Missständen zu begegnen, haben Wir uns veranlasst gesehen, zwei Dinge zu tun, um allen in dieser Sache eine verläßliche und klare Verhaltensnorm zu geben: den Index der verbotenen Bücher aufs genaueste überarbeiten und den so ausgereiften veröffentlichen zu lassen. Bezüglich der Regeln selbst haben Wir angeordnet, dass sie unter Wahrung ihres ursprünglichen Charakters etwas gemildert würden, so dass sie von allen Gutgesinnten leicht und ohne Schwierigkeit befolgt werden können. Hierin haben Wir nicht nur das Beispiel Unserer Vorgänger, sondern auch den mütterlichen Eifer der Kirche nachgeahmt: denn diese hat immer danach gestrebt und strebt noch danach, sich stets milde zu erweisen, ihre Kinder zu umhegen und liebevoll und verständnisvoll ihre Schwächen mit Schonung zu behandeln.

9. Daher haben Wir nach reiflicher Überlegung und Beratung mit den Kardinälen der Indexkongregation befohlen, die unten wiedergegebenen und dieser Konstitution beigefügten Allgemeinen Dekrete zu veröffentlichen. Diese allein soll die Indexkongregation in Zukunft benützen, und alle Katholiken des gesamten Erdkreises sollen sie gewissenhaft befolgen. Nur sie sollen nach Unserem Willen Gesetzeskraft haben; die Regeln, die auf Geheiß des Tridentinischen Konzils erlassen wurden, sowie alle Regeln, Anweisungen, Dekrete, Ermahnungen und alles, was Unsere Vorgänger in dieser Sache angeordnet und befohlen haben, sollen aufgehoben sein mit der einen Ausnahme der Konstitution Benedikts XIV. "Sollicita et provida", die so, wie sie bisher gegolten hat, auch in Zukunft in vollem Umfang in Geltung bleiben soll.

(Es folgen die allgemeinen Anordnungen über das Verbot und die Zensur der Bücher)

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