Lehramtliche Schreiben zur Mischehe
Inhaltsverzeichnis
- 1 Leo I., Konzil von Chalcedon 451, 15. Sitzung (DH 305)
- 2 Innozenz XII., Antwort des Heiligen Offizium an Kapuzinermissionare 23. Juli 1698 (DH 2340)
- 3 Benedikt XIV. Erklärung "Matrimonia quae in locis" 4. November 1741 (DH 2515-2520)
- 4 Pius VI. Brief "Exsequendo nunc" an die Bischöfe Belgiens 13. Juli 1782 (DH 2590)
- 5 Pius X. Dekret "Provida sapientique cura" 18. Januar 1906 (DH 3386-3388)
- 6 Pius X. Konzilskongregation: Dekret "Ne temere" 2. August 1907 (DH 3469-3474)
Leo I., Konzil von Chalcedon 451, 15. Sitzung (DH 305)
Mischehe und Empfang der Taufe in der Häresie
Kan. 14. Da es in einigen Provinzen Lektoren und Sängern erlaubt ist, zu heiraten, beschloss das heilige Konzil, dass es niemandem von diesen erlaubt sein soll, eine irrgläubige Frau zu nehmen. Die aber aus einer solchen Ehe schon Kinder gezeugt haben, sollen, wenn sie die aus ihnen Geborenen zuvor bei den Häretikern taufen ließen, diese der Gemeinschaft der katholischen Kirche zuführen; nicht getaufte aber können sie nicht mehr bei den Häretikern taufen lassen; sie dürfen sie aber auch nicht mit einem Häretiker, Juden oder Heiden zur Ehe verbinden, es sei denn, die mit dem Rechtgläubigen zu verbindende Person verspräche, zum rechten Glauben überzuwechseln. Wer aber diese Bestimmung des heiligen Konzils übertritt, soll der kanonischen Strafe unterliegen.
Innozenz XII., Antwort des Heiligen Offizium an Kapuzinermissionare 23. Juli 1698 (DH 2340)
Die Ehe als Vertrag und Sakrament
Frage: Ist eine Ehe zwischen solchen, die vom Glauben abgefallen sind und zuvor ordnungsgemäß getauft wurden, wenn sie nach dem Abfall gemäß der Sitte der Heiden oder Mohammedaner offiziell eingegangen wurde, wahrhaft eine Ehe und ein Sakrament?
Antwort: Wenn ein auflösbarer Vertrag besteht, handelt es sich weder um eine Ehe noch um ein Sakrament; wenn (ein solcher) aber nicht besteht, handelt es sich um eine Ehe und um ein Sakrament.
Benedikt XIV. Erklärung "Matrimonia quae in locis" 4. November 1741 (DH 2515-2520)
Die berühmte "benediktinische Erklärung" war zunächst nur für die dem König von Spanien unterstellten vereinigten Provinzen Belgien und Holland bestimmt. Sie wurde später auf andere Gebiete ausgedehnt. Vgl. dazu A. Lehmkuhl, Theologia moralis 2 (Freiburg 191412) Nr. 905; ASS 6 (1870) 456; B. Melata, in: AnE 5 (1897) 263-276; 6 (1898) 421-428.
Mischehen sind gültig, auch wenn die Trienter Form nicht gewahrt wurde. Ehen von Häretikern. Heimliche Ehen
2515 Ob Ehen, die entweder zwischen Häretikern auf beiden Seiten oder zwischen einem häretischen Mann auf der einen Seite und einer katholischen Frau auf der anderen, oder umgekehrt, unter Nichtbeachtung der vom heiligen Trienter Konzil vorgeschriebenen Form [Dekret "Tametsi", *1813-1816] in Gebieten eingegangen zu werden pflegen, die der Herrschaft der Vereinigten Stände in Belgien unterworfen sind, für gültig zu halten sind oder nicht, wurde lange und vielfach erörtert, wobei die Überzeugungen der Menschen und die Urteile völlig auseinandergingen; dies hat durch viele Jahre hindurch für eine überreiche Saat an Ängstlichkeit und Gefahren gesorgt ...
2516 (1) ... Unser heiligster Herr ... gebot neulich, diese Erklärung und Instruktion auszuarbeiten, die alle Bischöfe Belgiens, Pfarrer und Missionare dieser Gegenden sowie Apostolischen Vikare künftig bei solchen Angelegenheiten als sichere Richtschnur und Norm gebrauchen sollen.
2517 (2) Was also zunächst Ehen anbelangt, die von Irrgläubigen untereinander in Gebieten, die der Herrschaft der Vereinigten Stände unterworfen sind, unter Nichtbeachtung der durch das Tridentinum vorgeschriebenen Form gefeiert wurden: auch wenn Seine Heiligkeit nicht verkennt, dass sich die Heilige Konzilskongregation anderweitig bei bestimmten besonderen Fällen und nach aufmerksamer Prüfung der jeweils dargelegten Umstände für ihre Ungültigkeit ausgesprochen hat, so weiß Sie doch gleichfalls genau, dass vom Apostolischen Stuhl bisher nichts allgemein und umfassend in bezug auf solche Ehen festgelegt wurde und dass es im übrigen, um für alle Gläubigen, die in diesen Gebieten leben, Sorge zu tragen und zahlreiche äußerst schwere Schäden abzuwenden, durchaus nötig ist zu erklären, was im allgemeinen von diesen Ehen zu halten ist:
... Sie erklärte und bestimmte deshalb, dass Ehen, die in den genannten Vereinigten Provinzen Belgiens zwischen Häretikern bis heute geschlossen wurden und die künftig geschlossen werden, auch wenn die vom Tridentinum vorgeschriebene Form bei ihrer Feier nicht gewahrt wurde, solange nur kein anderes kirchenrechtliches Hindernis entgegensteht, für gültig zu halten sind; und zwar so, dass, wenn es geschieht, dass beide Gatten in den Schoß der Katholischen Kirche zurückkehren, sie uneingeschränkt durch dasselbe eheliche Band gehalten werden wie zuvor, auch wenn das gegenseitige Einverständnis von ihnen nicht vor einem katholischen Pfarrer erneuert wird; wenn sich aber nur einer von den Gatten - sei es der Mann oder die Frau - bekehrt, so kann keiner von beiden, solange der andere noch am Leben ist, eine andere Ehe eingehen.
2518 (3) Was aber jene Ehen betrifft, die gleichfalls in denselben Vereinigten Provinzen Belgiens ohne die vom Tridentinum festgelegte Form von Katholiken mit Häretikern geschlossen werden, sei es, dass ein katholischer Mann eine häretische Frau heiratet oder eine katholische Frau einen häretischen Mann heiratet: so empfindet Seine Heiligkeit vor allem darüber größten Schmerz, dass es unter den Katholiken solche gibt, die, von wahnsinniger Liebe schändlich betört, nicht von Herzen vor diesen verabscheuungswürdigen Ehen, die die heilige Mutter Kirche stets verurteilt und untersagt hat, zurückschrecken und nicht meinen, sich ihrer gänzlich enthalten zu sollen; ... sie fordert daher [die Seelenhirten] ernsthaft und nachdrücklich auf und ermahnt sie, die Katholiken beiderlei Geschlechts so sehr wie möglich davon abzuschrecken, solche Ehen zum Verderben der eigenen Seelen einzugehen, und sich zu bemühen, ebensolche Eheschließungen auf jede geeignete Weise zu hintertreiben und wirksam zu verhindern.
Aber wenn eine derartige Ehe unter Nichtbeachtung der Form des Tridentinums ebenda schon geschlossen wurde oder künftig (was Gott verhüte) geschlossen werden sollte, so erklärt Seine Heiligkeit, dass eine derartige Ehe, wenn sich kein anderes kirchenrechtliches Hindernis entgegenstellt, für gültig zu halten ist und dass keiner von den Gatten, solange der andere von ihnen noch am Leben ist, in irgendeiner Hinsicht unter dem Vorwand der Nichtbeachtung der erwähnten Form eine neue Ehe eingehen kann; das aber muß sich der katholische Gatte - sei es der Mann oder die Frau - vor allem zu Herzen nehmen, dass er für das äußerst schwere Vergehen, das er begangen hat, Buße tue, von Gott Verzeihung erbitte und nach Kräften versuche, den vom wahren Glauben abirrenden anderen Gatten in den Schoß der katholischen Kirche zu ziehen und seine Seele zu gewinnen - was auch höchst vorteilhaft sein wird, um Verzeihung für die begangene Untat zu erlangen -, im übrigen wissend, wie sodann gesagt wurde, dass er durch das Band dieser Ehe stets gebunden sein wird.
2519 (4) [Dasselbe gilt] ... auch von ähnlichen Ehen, die außerhalb des Herrschaftsgebietes derselben Vereinigten Stände von solchen geschlossen wurden, die Heeren bzw. militärischen Truppen angehören, die von denselben
Vereinigten Ständen (über die Grenzen) hinübergeschickt zu werden pflegen, um die Grenzbefestigungen (ital. barriera = Schranke, Grenze) zu bewachen und zu beschützen: und zwar so, dass Ehen, die dort ohne die Form des Tridentinums - sei es zwischen Häretikern auf beiden Seiten oder zwischen Katholiken und Häretikern - eingegangen wurden, ihre Gültigkeit behalten, solange nur jeder der beiden Gatten zu ebendiesen Truppen bzw. Heeren gehört ....
2520 (5) Was schließlich Ehen betrifft, die geschlossen werden entweder in Gebieten katholischer Fürsten von solchen, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Provinzen haben, oder in den Vereinigten Provinzen von solchen, die ihren Wohnsitz in Gebieten katholischer Fürsten haben, so meinte Seine Heiligkeit nichts Neues entscheiden oder erklären zu sollen; Sie will nämlich, dass, wenn sich darüber eine Meinungsverschiedenheit ergibt, gemäß den kanonischen Prinzipien des allgemeinen Rechts und den bewährten Entschließungen, die von der Heiligen Konzilskongregation in ähnlichen Fällen anderweitig ergangen sind, entschieden werde, und Sie erklärte, bestimmte und gebot, dass es künftig von allen so beachtet werde.
Pius VI. Brief "Exsequendo nunc" an die Bischöfe Belgiens 13. Juli 1782 (DH 2590)
Kaiser Joseph II. hatte am 13. Oktober 1781 das Toleranzedikt erlassen, durch die Mischehen erlaubt wurden. Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten erbaten die Bischöfe Belgiens unter Führung Kardinal des Frankenbergs, Erzbischof von Meucheln, eine Antwort des Papstes.
Die Assistenz des Pfarrers bei der Mischehen
2590 … Wenn nach vorausgeschickter ... Ermahnung, um den katholischen Teil von der unerlaubten Ehe abzubringen, dieser nichtsdestoweniger im Willen, sie zu schließen, verharrt und man voraussieht, dass die Ehe unfehlbar folgen wird, dann wird der katholische Pfarrer seine leibliche Gegenwart gewähren können, jedoch so, dass er gehalten ist, folgende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:
E r s t e n s, dass er einer solchen Ehe nicht an einem heiligen Ort assistiert, mit keinem Gewand angetan (ist), das einen heiligen Ritus vorgaukelt, keine kirchlichen Gebete über die (Ehe)schließenden sprechen und sie in keiner Weise segnen wird.
Z w e i t e n s, dass er vom häretischen (Ehe)schließenden eine schriftliche Erklärung fordert und erhält, in der er sich in Gegenwart zweier Zeugen, die auch selbst unterschreiben müssen, eidlich dazu verpflichtet, dem Partner die freie Ausübung der katholischen Religion zu gestatten und alle Kinder, die geboren werden, ohne einen Unterschied des Geschlechts in ihr zu erziehen ....
D r i t t e n s, dass auch der katholische (Ehe)schließende selbst eine von ihm und zwei Zeugen unterschriebene Erklärung abgibt, in der er eidlich verspricht, dass er nicht nur niemals von seiner katholischen Religion abfallen, sondern (auch) die ganze Nachkommenschaft, die geboren wird, in ihr erziehen und dass er nachdrücklich die Bekehrung des anderen nichtkatholischen (Ehe)schließenden betreiben werde.
Pius X. Dekret "Provida sapientique cura" 18. Januar 1906 (DH 3386-3388)
Da das Trienter Dekret "Tametsi" (*1813-1816) nur in einigen Gebieten Deutschlands in Kraft gesetzt worden war, entstand eine Unsicherheit in der Ehegesetzgebung. Sie wurde durch die Veränderung der Landesgrenzen noch gesteigert. Um diesem Problem abzuhelfen, arbeiteten die Bischöfe Deutschlands zusammen mit der Inquisitionskongregation das Dekret "Provida sapientique cura" aus. ASS 39 [1906-1907] 82-84.
Mischehe bleibt verboten, mit Ausnahmen
3385 ... I. Obwohl das Kapitel "Tametsi" des Konzils von Trient [*1813-1816) mancherorts sicherlich noch nicht - sei es durch ausdrückliche Veröffentlichung oder durch gesetzmäßige Beobachtung - verkündet und eingeführt wurde, soll es dennoch im gesamten heutigen Deutschen Reich vom Osterfest (d. h. vom 15. April) dieses Jahres 1906 an alle Katholiken - auch diejenigen, die bisher von der Beachtung der Trienter Form befreit waren - so verpflichten, dass sie untereinander nicht anders als vor dem Pfarrer und zwei oder drei Zeugen eine gültige Ehe feiern können [vgl. *3468-3474).
3386 II. Mi s ehe h e n, die von Katholiken mit Häretikern oder Schismatikern geschlossen werden, sind und bleiben nachdrücklich verboten, sofern nicht - wenn ein triftiger und schwerwiegender kirchenrechtlicher Grund hinzutritt und uneingeschränkt, formgemäß und von beiden Seiten die gesetzmäßigen Zusicherungen gegeben wurden - durch den katholischen Teil ordnungsgemäß eine Dispens für das Hindernis der gemischten Religion erwirkt wurde.
Diese Ehen müssen allerdings, auch wenn eine Dispens erlangt wurde, auf jeden Fall im Angesicht der Kirche vor dem Pfarrer und zwei oder drei Zeugen gefeiert werden, so dass sich schwer vergehen, die (die Ehe) vor einem nichtkatholischen Amtsträger, nur vor einem bürgerlichen Beamten oder auf irgendeine andere heimliche Weise schließen. Ja, wenn Katholiken bei der Feier solcher Mischehen das Wirken eines nichtkatholischen Amtsträgers erbitten oder zulassen, begehen sie einen weiteren Verstoß und unterliegen den kirchenrechtlichen Strafbestimmungen.
3387 Nichtsdestoweniger wollen wir, dass in allen Provinzen und Orten des Deutschen Reiches, auch in denen, die gemäß den Entscheidungen der Römischen Kongregationen bisher sicherlich der ungültig machenden Wirkung des Kapitels" Tametsi" unterworfen waren, Mischehen, die unter Nichtbeachtung der Trienter Form schon geschlossen wurden oder (was Gott verhüte) künftig geschlossen werden, solange nur kein anderes kirchenrechtliches Hindernis entgegensteht, (ferner vor dem Osterfest dieses Jahres kein Urteil der Ungültigkeit wegen des Hindernisses der Heimlichkeit rechtmäßig gefällt wurde und das gegenseitige Einverständnis der Gatten bis zu dem genannten Tag fortgedauert hat, durchaus für gültig gehalten werden, und wir erklären, bestimmen und entscheiden dies ausdrücklich.
3388 III. Damit die kirchlichen Richter aber eine sichere Norm bei der Hand haben, erklären, bestimmen und entscheiden wir eben dasselbe unter denselben Bedingungen und Einschränkungen für die Ehen von Nicht-Katholiken, seien es Häretiker oder Schismatiker, die in denselben Gebieten unter Nichtbeachtung der Trienter Form bisher untereinander geschlossen wurden oder künftig geschlossen werden; so dass, wenn sich einer der nicht-katholischen Gatten oder beide zum katholischen Glauben bekehren oder vor dem kirchlichen Gerichtshof ein mit der Frage der Gültigkeit einer von einem Katholiken geschlossenen oder noch zu schließenden Ehe verbundener Streit über die Gültigkeit einer Ehe zweier Nicht-Katholiken anfällt, ebendiese Ehen - sofern das übrige gleich ist - gleichfalls für uneingeschränkt gültig zu halten sind …
Pius X. Konzilskongregation: Dekret "Ne temere" 2. August 1907 (DH 3469-3474)
ASS 40 [1907] 527-530
Nicht-Katholiken und die Ehe
3468 Verlobung: I. Nur solche Verlobungen werden für gültig gehalten und ziehen kirchenrechtliche Folgen nach sich, die mittels einer Urkunde geschlossen wurden, die von den Partnern und entweder vom Pfarrer bzw. Ortsordinarius oder wenigstens von zwei Zeugen unterzeichnet wurde ....
3469 Ehe: III. Nur solche Ehen sind gültig, die vor dem Pfarrer oder dem Ortsordinarius oder einem Priester, der von einem der beiden beauftragt wurde, sowie wenigstens zwei Zeugen geschlossen werden ....
3470 VII. Bei drohender Todesgefahr kann, wenn der Pfarrer oder der Ortsordinarius oder ein Priester, der von einem der beiden beauftragt wurde, nicht erreicht werden kann, die Ehe vor jedem beliebigen Priester und zwei Zeugen gültig und erlaubt geschlossen werden, um für das Gewissen und (falls erforderlich) für die Legitimation der Nachkommenschaft zu sorgen.
3471 VIII. Sollte es geschehen, dass in einer Gegend der Pfarrer oder der Ortsordinarius oder ein von ihnen beauftragter Priester, vor dem die Ehe gefeiert werden könnte, nicht erreicht werden kann und diese Sachlage schon seit einem Monat andauert, so kann die Ehe gültig und erlaubt eingegangen werden, wenn von den Brautleuten vor zwei Zeugen das formelle Einverständnis abgelegt wurde.
3472 XI. § 1. Durch die oben aufgestellten Gesetze werden alle verpflichtet, die in der Katholischen Kirche getauft wurden und die sich aus Häresie und Schisma zu ihr bekehrt haben (auch wenn diese oder jene hernach von ihr abgefallen sind), sooft sie untereinander Verlobungen oder Ehen eingehen.
3473 § 2. Sie gelten auch für dieselben Katholiken wie oben, wenn sie mit Nicht-Katholiken - seien sie getauft oder nicht getauft -, auch nach Erlangung einer Dispens vom Hindernis der gemischten Religion bzw. der Verschiedenheit des Kults, eine Verlobung oder eine Ehe schließen; es sei denn, vom Heiligen Stuhl wäre für irgendeinen besonderen Ort oder eine Gegend eine andere Bestimmung ergangen.
3474 § 3. Wenn Nicht-Katholiken - seien sie getauft oder nicht getauft - untereinander (die Ehe) schließen, sind sie nirgendwo verpflichtet, die katholische Form der Verlobung oder der Ehe zu beachten.