Matrimonii sacramentum (Wortlaut)

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Instruktion
Matrimonii sacramentum

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Mischehen
18. März 1966

(Offizieller lateinischer Text AAS LVIII [1966] 235-239)

(Quelle: Georg May: Das neue Mischehenrecht. Kreuzring Bücherei, Johann Josef Zimmer Verlag GmbH Trier 1966, S. 207-213 [1. Auflage; 292 Seiten; Imprimatur: Treveris, die 14 m. Maii 1966; AAS LVIII [1966] 235; Deutsche Tagespost Nr. 40 vom 4. April 1966 S. 2; Alb. München und Freising 1966 Z. 139; auch in: Nachkonziliare Dokumentation, Nr. 28)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Damit das Sakrament der Ehe, das unser Herr Jesus Christus als Zeichen seiner Einheit mit der Kirche eingesetzt hat, seine heiligende Wirksamkeit voll entfalte und damit es tatsächlich für die Eheleute jenes große Geheimnis (vgl. Eph 5,32) darstelle, kraft dessen sie durch ihre innige Lebensgemeinschaft jene Liebe abbilden, mit der Christus sich für die Erlösung der Menschen hingegeben hat, erfordert es am meisten die volle und vollkommene Eintracht der Eheleute besonders im Hinblick auf die Religion: "Denn das geistige Band pflegt schwächer zu werden oder sich wenigstens zu lockern, wo über die höchsten Werte, die Gegenstand der Verehrung des Menschen sind, das heißt über die religiösen Wahrheiten und Gefühle, Verschiedenheit der Überzeugungen und Gegensätze des Wollens herrschen"(Pius XI., Rundschreiben über die christliche Ehe). Deshalb hält es die Katholische Kirche für eine vordringliche Aufgabe, sowohl in den Eheleuten als auch in den Kindern das Gut des Glaubens zu schützen und zu bewahren. Aus dem gleichen Grund ist sie mit größter Sorge und Wachsamkeit bestrebt, dass Katholiken nur mit Katholiken die Ehe eingehen.

Ein klares Zeugnis dieser wachsamen Sorge der Kirche ist die in den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches festgelegte kirchliche Disziplin über die Mischehen in der Form eines zweifachen Ehehindernisses, nämlich der Bekenntnisverschiedenheit und der Religionsverschiedenheit. Das erste Ehehindernis verbietet Heiraten von Katholiken mit getauften Nichtkatholiken unbeschadet der Gültigkeit dieser Ehe (cc. 1060-1064 CIC). Das zweite Ehehindernis lässt eine Ehe von einem Katholiken mit einem Ungetauften nicht gültig zustandekommen (cc. 1070-1071 CIC). Weiteres Zeugnis für die Sorge der Kirche, die Heiligkeit der christlichen Ehe zu schützen, ist die rechtliche Form der Ehewillenserklärung. Hierüber hat es zwar in der Vergangenheit verschiedene Normen gegeben. Dennoch wurde immer darauf geachtet, dass heimliche Eheschließungen nicht erlaubt waren.

In Fortsetzung dieses Weges mögen die Hirten alle Gläubigen über das religiöse Gut und den Wert dieses Sakramentes unterrichten. Sie sollen sie vor den Schwierigkeiten und Gefahren warnen, die der Ehe mit einem nichtkatholischen Christen und noch mehr mit einem Nichtchristen innewohnen. Mit allen geeigneten Mitteln sollen sie bewirken, dass die jungen Leute Ehen mit katholischen Partnern eingehen.

Man muss jedoch zugeben, dass die besonderen Verhältnisse unserer Zeit, die so rasch tiefgreifende Umwälzungen im sozialen und familiären Leben bewirkt haben, die Beachtung der kirchlichen Vorschriften über die Mischehen gegenüber früheren Zeiten erschwerten. Unter den gegenwärtigen Umständen sind Beziehungen, Lebensumstände und -gebräuche zwischen Katholiken und Nichtkatholiken häufiger, so dass unter ihnen leichter Freundschaften entstehen, aus denen, wie die Erfahrung zeigt, die Gelegenheiten zu Mischehen erwachsen.

Deswegen verlangt die Hirtensorge der Kirche um so mehr, dass in den gemischten Ehen sowohl die Heiligkeit der Ehe im Einklang mit der katholischen Lehre und der Glaube des katholischen Ehegatten gesichert und für die katholische Kindererziehung mit der größtmöglichen Gewissenhaftigkeit und Wirksamkeit gesorgt werde.

Die Hirtensorge der Kirche ist deshalb um so dringlicher, weil bekanntlich bei den Nichtkatholiken andere Auffassungen über das Wesen der Ehe und ihre Eigenschaften, am meisten über die Unauflöslichkeit und infolgedessen über die Scheidung und den Abschluss neuer Ehen nach einer standesamtlichen Scheidung bestehen.

Die Kirche betrachtet es daher als ihre Pflicht, die Gläubigen davor zu warnen, dass sie nicht in Gefahr für ihren Glauben geraten oder geistlichen oder materiellen Schaden erleiden.

Wer heiraten will, soll daher sorgfältig über die Natur, die Eigenschaften und die Pflichten der Ehe sowie über die Gefahren, die es zu vermeiden gilt, belehrt werden. Ferner darf bei diesem Gegenstand nicht das Verhalten übersehen werden, das die Katholiken gegenüber den von der Katholischen Kirche getrennten Brüdern einnehmen sollen, wie es vom II. Allgemeinen Vatikanischen Konzil durch das Dekret "über den Ökumenismus" feierlich bestimmt wurde. Dieses Dekret lässt es geraten erscheinen, die Strenge des geltenden Rechts über die Mischehen zu mildern, zwar nicht, soweit es sich auf das göttliche Recht bezieht, sondern bezüglich gewisser, vom kirchlichen Recht eingeführten Normen, durch die nicht selten die getrennten Brüder sich verletzt fühlen.

Es ist leicht zu verstehen, dass diese äußerst schwierige Frage dem II. Allgemeinen Vatikanischen Konzil keineswegs entgangen ist, das ja von Papst Johannes XXIII. seligen Angedenkens gerade deshalb einberufen wurde, um den gegenwärtigen Bedürfnissen des christlichen Volkes Rechnung zu tragen. In der Tat haben die Konzilsväter zu diesem Thema verschiedene Wünsche vorgetragen, die in angemessener Weise aufmerksam erwogen wurden.

Nach Beratung durch die hieran interessierten Oberhirten und nach reiflicher Überlegung werden unter Aufrechterhaltung der beiden Hindernisse von Bekenntnisverschiedenheit und Religiansverschiedenheit, von denen jedoch die Ortsoberhirten gemäß Apostolischem Schreiben "Pastorale munus" Ziffer 19 und 20 bei schwerwiegenden Gründen und unter Beachtung des Rechts zu befreien ermächtigt sind, ferner unbeschadet des Rechts der orientalischen Kirche, auf Anordnung Papst Pauls VI. folgende Bestimmungen erlassen, die nach Bewährung endgültig in das kirchliche Gesetzbuch aufgenommen werden sollen, das gegenwärtig revidiert wird.

. - 1. Man muss sich immer die Notwendigkeit vor Augen halten, vom katholischen Ehegatten die Gefahr für den Glauben abzuhalten und für eine katholische Kindererziehung gewissenhaft zu sorgen (vgl. c. 1060 CIC).

2. Der Ortsoberhirte oder der Pfarrer des katholischen Teiles hat mit ernsten Worten die Verpflichtung einzuschärfen, für die Taufe und Erziehung der zukünftigen Nachkommenschaft in der katholischen Religion vorzusorgen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wird bekräftigt durch ein ausdrückliches Versprechen des katholischen Teiles, nämlich durch die Kautionen.

3. Der nichtkatholische Teil ist mit dem nötigen Takt von der katholischen Lehre über die Würde der Ehe, besonders über ihre Haupteigenschaften, nämlich Einheit und Unauflöslichkeit, zu unterrichten.

Ebenso ist ihm die schwere Verpflichtung des katholischen Gatten bekannt zu machen, seinen Glauben zu schützen, zu bewahren und zu bekennen und etwaige Nachkommenschaft in ihm taufen und erziehen zu lassen.

Da diese Verpflichtung zu sichern ist, soll der nichtkatholische Brautteil eingeladen werden, offen und ehrlich zu versprechen, dies keinesfalls zu behindern. Wenn der nichtkatholische Teil glaubt, dieses Versprechen nicht ohne Verletzung seines eigenen Gewissens abgeben zu können, soll der Ortsoberhirte den Fall mit allen Einzelheiten dem Heiligen Stuhl unterbreiten.

4. Obwohl diese Versprechen in der Regel schriftlich zu geben sind, bleibt es der Entscheidung des Oberhirten überlassen, ob allgemein oder in Einzelfällen das Versprechen des katholischen Teiles oder des nichtkatholischen Teiles oder beider schriftlich zu geben ist oder nicht. Ebenso kann er bestimmen, wie es den Urkunden der Eheschließung beizufügen ist.

II. Sollte jedoch irgendwo, wie dies für bestimmte Gebiete zutrifft, die katholische Kindererziehung unmöglich sein, und zwar nicht auf Grund des freien Willens der Ehegatten, sondern wegen der Gesetze und Sitten der Völker, denen sich die Eheschließenden zu beugen haben, so kann der Oberhirte nach reiflicher Überlegung von diesem Ehehindernis befreien, wenn wenigstens der katholische Teil bereit ist, entsprechend seinem Wissen und Können alles zu tun, dass alle etwa zu erwartenden Kinder katholisch getauft und erzogen werden, und wenn der gute Wille des nichtkatholischen Teiles feststeht. Die Kirche verbindet mit dieser Nachsicht die Hoffnung, es möchten der Freiheit des Menschen entgegenstehende Staatsgesetze, wie jene, die die katholische Kindererziehung und die Ausübung des katholischen Glaubens verbieten, beseitigt werden und so das natürliche Recht in diesem Bereich zur Geltung kommen.

III. Bei Abschluss von Mischehen ist die kanonische Form gemäß can. 1094 einzuhalten. Sie ist zur Gültigkeit der Ehe erforderlich. Bei auftretenden Schwierigkeiten soll der Oberhirte dem Heiligen Stuhl den Fall mit den Begleitumständen berichten.

IV. Bezüglich der liturgischen Form wird unter Abänderung der can. 1102 § 2 und 1109 § 3 den Oberhirten gestattet, die Eheschließung der Mischehe mit heiligen Riten, den gewohnten Segnungen und einer Ansprache zuzulassen.

V. Jede Eheschließung in Gegenwart eines katholischen Priesters und eines nichtkatholischen Geistlichen, die miteinander ihren jeweiligen Ritus vollziehen, ist völlig zu vermeiden.

Doch steht nichts entgegen, dass nach der religiösen Feier der nichtkatholische Geistliche einige Worte des Glückwunsches und der Ermahnung spricht und dass gewisse Gebete gemeinsam mit den Nichtkatholiken verrichtet werden. Dies kann nur mit Zustimmung des Oberhirten und mit der notwendigen Vorsicht geschehen, um die Gefahr eines Aufsehens abzuwenden.

VI. Die Ortsoberhirten und Pfarrer haben aufmerksam darüber zu wachen, dass die aus Mischehen hervorgehenden Familien entsprechend den gegebenen Versprechen heilig leben, besonders in bezug auf die Erziehung der Kinder in der katholischen Lehre und Sitte.

VII. Die in can. 2319 § 1 n. 1 vorgesehene Exkommunikation für den Eheabschluss vor dem nichtkatholischen Geistlichen wird abgeschafft. Die Abschaffung gilt rückwirkend.

Die Kirche setzt diese Bestimmungen mit dem Wunsch und Willen - wie oben erwähnt - fest, den gegenwärtigen Bedürfnissen der Gläubigen entsprechend Rechnung zu tragen und das gegenseitige Verhältnis zwischen Katholiken und Nichtkatholiken mit mehr Geist der Liebe zu erfüllen.

Dieser Aufgabe mögen sich mit ganzer Seele und unermüdlicher Hingabe jene widmen, deren Amt es ist, die Gläubigen in der katholischen Lehre zu unterweisen, vor allem die Pfarrer.

Sie wollen sich bemühen, diese Aufgabe mit voller, Liebe gegen die Gläubigen und immer mit dem anderen, den Nichtkatholiken und ihren auf gutem Glauben beruhenden Überzeugungen geschuldeten Taktgefühl zu erfüllen.

Die katholischen Ehegatten aber müssen darum besorgt sein, die Gabe des Glaubens bei sich selbst zu festigen und zu mehren, im Familienleben den Weg der christlichen Tugend zu beschreiten und dem nichtkatholischen Partner und den Kindern ständig ein leuchtendes Beispiel zu geben.

Gegeben zu Rom im Amtssitz

der Kongregation für die Glaubenslehre am 18. März 1966.
A. Card. Ottaviani
Pro- Präfekt

† Petrus Parente

Sekretär

Diese Instruktion ist bereits am 18. März 1966 bekanntgegeben worden. Sie wird nun durch Aufnahme in dieses Amtsblatt veröffentlicht und begann in Kraft zu treten am 19. Mai 1966, dem Fest der Himmelfahrt unseres Herrn Jesus Christus.

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