Magni faustique (Wortlaut)

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Apostolisches Schreiben
Magni faustique

von Papst
Pius X.
zur Verkündigung eines allgemeinen Jubiläums
zum Gedächtnis des Friedens, den Kaiser Konstantin der Große der Kirche gegeben hat

8. März 1913

(Offizieller lateinischer Text: AAS V [1913] 89-93)

(Quelle: Rundschreiben unseres Heiligen Vaters Pius X., über die neue Verteilung des Psalteriums im römischen Brevier [1. Nov. 1911 „Divino afflatu“]; Motu proprio über die teilweise Neuordnung des Göttlichen Offiziums [„23. Okt. 1913 Abhinc duos annos ]; über das Konstantinische Jubiläum [8. März 1913 "Magni faustique" ], Lateinischer und deutscher Text, Herdersche Verlagsbuchhandlung, Freiburg im Breisgau 1916, S. 2-13.)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Gruß und Apostolischen Segen
allen Christgläubigen, welche dieses Unser Sendschreiben lesen.

Die Erinnerung an das wichtige und glückliche Ereignis, welches vor sechszehn Jahrhunderten der Kirche endlich den Frieden brachte, erfüllt alle katholischen Völker mit großer Freude und begeistert sie zu Werken der Frömmigkeit. Wir Unserseits empfangen da den Antrieb, vor allem die Schätze der himmlischen Gnadengeschenke aufzutun, auf dass diese weihevolle Zeit auserlesene und reiche Früchte im Herrn gewähre. Denn ein gerechter und zugleich ganz zeitgemäßer Gegenstand einer Gedenkfeier ist das von Kaiser Konstantin dem Großen zu Mailand veröffentlichte Edikt, das dem unter der herrlichen Fahne des Kreuzes erfochtenen Sieg über Maxentius rasch folgte. Es machte den grausamen Bedrückungen der Christen ein Ende und gab ihnen jene Freiheit, welche das Blut des göttlichen Erlösers und der heiligen Märtyrer erkauft hat. Zum erstenmal hat dort die streitende Kirche endlich den Triumph gefeiert, der in allen Zeitaltern ihres Bestandes auf die Verfolgungen jeder Art stets sich wiederholte, und von jenem Tag ab hat sie der menschlichen Gesellschaft immer größere Wohltaten erwiesen. Denn nun verließen die Menschen allmählich den abergläubischen Götzendienst und schlossen sich mit ihren Gesetzen, ihren Sitten und Einrichtungen mehr und mehr dem Geist des christlichen Lebens an. So ist es gekommen, dass zugleich Gerechtigkeit und Liebe auf Erden erblühten. Daher halten Wir dafür, dass mit dem hehren Gedenktag eine glückverheißene Zeit des Gebetes gekommen ist zu Gott, zur jungfräulichen Gottesmutter und allen Heiligen, insbesondere zu den heiligen Aposteln, auf dass alle Völker die Kirche rühmen und ehren, zu ihrem mütterlichen Schoße ihre Zuflucht nehmen, die Irrtümer nach Kräften abweisen, mit welchem unberatene Feinde des Glaubens ihre Herrlichkeit zu verdunkeln sich bemühen, dem römischen Papst die größte Ehrerbietung erzeigen und endlich im katholischen Glauben den Schutz und Schirm für alle Dinge mit vertrauensvollem Blicke erkennen. Dann darf auch die Hoffnung erwachen, dass die Menschen ihre Augen wieder auf das Kreuz heften und in diesem heilbringendem Zeichen die Feinde des christlichen Namens und die ungezügelten Leidenschaften im Herzen vollständig besiegen werden. Damit nun die demütigen Gebete, welche diese Jahrhundertfeier in der katholischen Welt begleiten sollen, für das Seelenheil der Gläubigen recht reichlich emporsteigen, haben Wir beschlossen, sie mit einem vollkommenen Ablass in Form eines Jubiläums zu versehen, und so ermahnen Wir alle der Kirche Angehörigen angelegentlich, dass sie ihre Bitten und frommen Werke mit den Unsern vereinigen, damit sie von der Gnade des Jubiläums, die Wir ihnen darbieten, sowohl zum Heil der Seelen als auch zum Segen der Religion recht reichlichen Gewinn ernten. Im Vertrauen auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und auf die Macht der heiligen Apostel Petrus und Paulus, kraft der Binde- und Lösegewalt, welche Uns, wenngleich ohne Unser Verdienst, von Gott gegeben ist, und nach Anhörung Unserer ehrwürdigen Brüder, der Kardinäle der römischen Kirche und Generalinquisitoren, verleihen Wir mit Gegenwärtigem einen Vollkommenen Ablass aller Sünden nach Maßgabe eines allgemeinen Jubiläums allen Christgläubigen beiderlei Geschlechts, welche in dieser Unserer hehren Stadt wohnen oder zu ihr kommen, sofern dieselben in diesem Jahre in der Zeit vom Weißen Sonntag ab, mit welchem die Jahrhundertfeier zur Erinnerung an den Friedenschluss mit der Kirche beginnt, bis zum Feste der Unbefleckten Empfängnis der jungfräulichen Gottesgebärerin einschließlich die Basilikalkirchen von Sankt Johann im Lateran, vom Apostelfürsten Petrus und vom heiligen Paulus vor den Mauern je zwei Mal besuchen und dort eine zeitlang für die Wohlfahrt und die Erhöhung der Katholischen Kirche und des heiligen Stuhles, für die Austilgung der Häresien, für die Belehrung aller Irrgläubigen, für die Eintracht der christlichen Fürsten und den Frieden und die Einheit des gesamten gläubigen Volkes nach Unserer Meinung Gebete zu Gott richten und einmal innerhalb dieses Zeitraumes, nachdem sie die Verzeihung ihrer Sünden in der richtigen Ordnung erlangt, sich mit dem Gnadenmahl der Heiligen Kommunion gestärkt haben und überdies nach Maßgabe ihres Vermögens ein Almosen an die Armen oder, wenn sie es vorziehen, zu frommen Zwecken geben. Denjenigen aber, welche nicht in die Stadt Rom reisen können, bewilligen Wir denselben Vollkommenen Ablass, sofern sie die Kirche oder die Kirchen ihres Wohnortes, welche vom Bischof in einmaliger Anordnung zu bestimmen sind, im gleichen Zeitraum sechs Mal besuchen und die andern guten Werke, die Wir oben genannt haben, vollständig verrichten. Außerdem gewähren Wir die Vergünstigung, dass dieser Vollkommene Ablass auch den Seelen der Verstorbenen, welche im Stande der Gnade aus diesem Leben geschieden sind, Fürbitteweise zugewendet werden kann. Für Seefahrer oder Reisende geben Wir die Bewilligung, dass sie bei der Rückkehr in ihren Wohnort oder anderswo auf einer Aufenthaltsstation den gleichen Ablass Erlaubterweise gewinnen können, wenn sie die oben beschriebenen Werke vollführen und sechs Mal die Kathedrale oder die Hauptkirche bzw., Pfarrkirche ihres Wohnortes oder ihres Aufenthaltes besuchen. Für die Ordensleute beiderlei Geschlechts, auch für solche, die beständig in einem Kloster leben, ebenso für alle anderen, Weltleute wie Angehörige des göttlichen Standes, seien es Weltgeistliche oder Ordensmitglieder, für alle, die im Kerker oder in Gefangenschaft sich befinden, oder für solche, welche mit körperlicher Krankheit behaftet sind oder durch irgend ein anderes Hindernis abgehalten werden und die genannten Werke oder doch einige von ihnen nicht erfüllen können, verfügen Wir mit Nachsicht die Bewilligung, dass der Beichtvater für diese ‚Werke andere gute Werke einsetzen oder sie auf eine andere, nächstgelegene Zeit erstrecken kann und dasjenige aufgibt, was die Beichtenden erfüllen können. Auch haben sie die Vollmacht, Kinder, welche die Heilige Kommunion noch nicht empfangen haben, davon zu dispensieren. Des weiteren geben Wir allen und jedem Christgläubigen, Laien wie Geistlichen, Weltgeistlichen wie Ordensleuten jeden Ordens oder Instituts, Auch jenen, di eigens erwähnt werden müssten, das Recht, dass sie sich für diese Angelegenheit einen beliebigen bereits approbierten Welt- oder Ordenspriester zum Beichtvater wählen, und es sollen von dieser Vollmacht auch die Klosterfrauen und Novizinnen und andere innerhalb des Klosters lebende Frauenpersonen Gebrauch machen dürfen, nur muss der Beichtvater die Approbation zum Beichthören der Klosterleute besitzen. Dieser Beichtvater hat die Vollmacht, diejenigen Personen beiderlei Geschlechts, welche innerhalb des genannten Zeitraumes bei ihm ganz zur Beicht sich einstellen in der Absicht, dieses Jubiläum zu gewinnen und die übrigen hierzu nötigen Werke zu vollführen, für dieses Mal und für den Bereich des Gewissens allein, wie es Rechtens ist, loszusprechen von der Exkommunikation, der Suspension und andern kirchlichen Verurteilungen und Strafen, seien dieselben vom Rechte oder von einer Persönlichkeit aus welchem Grunde immer verhängt oder ausgesprochen, auch wenn sie sonst den örtlichen Ordinarien oder Uns oder dem Apostolischen Stuhle vorbehalten sind, selbst noch in den Fällen, die wem auch immer und dem Papst und dem Apostolischen Stuhle in besonderer Weise vorbehalten sind und die andernfalls sogar in den weitestgehenden Zugeständnissen nicht inbegriffen wären; ebenso auch von allen Sünden und Übertretungen, so schwer und außerordentlich sie immer sein sollten, mögen dieselben sonst den gleichen Ordinarien oder Uns und dem Heiligen Stuhle, wie es oben bemerkt wurde, vorbehalten sein; jedoch so, dass er ihnen eine heilsame Buße auferlegt und was sonst von Rechts wegen ihnen aufzuerlegen ist, und im Falle der Häresie sie zuerst die Irrtümer abschwören und widerrufen lässt; ferner alle Gelübde, auch die beschworenen und dem Apostolischen Stuhle vorbehaltenen (ausgenommen immer das Gelübde der Keuschheit, des Eintritts in den Orden und das Gelübde einer Leistung, die von einem dritten angenommen worden ist, oder Fälle, wo es sich um die Rechte eines dritten handelt, ebenso Bußen, welche als Vorbeugungsmittel gegen eine Sünde gelten, es sei denn, dass die Abänderung als solche erachtet wird, die nicht weniger von der Sünde abhält als der Inhalt des früheren Gelübdes), in andere fromme und heilsame Werke umzuwandeln, und bei Pönitenten dieser Art, welche die heiligen Weihen empfangen haben, auch bei solchen aus dem Ordensstande, von geheimer Irregularität, doch nur in Beziehung auf die Ausübung dieser Weihegewalt und zur Erlangung einer höheren Weihe zu dispensieren. Es ist aber nicht Unsere Pflicht, durch gegenwärtiges Sendschreiben von irgend einer anderen Irregularität, beruhe sie auf einem Vergehen oder einem Mangel, sei sie öffentlich oder geheim oder bekannt, oder von einer andern Unfähigkeit oder (rechtlichen) Ungeeignetheit, wie immer sie zugezogen wurde, zu dispensieren oder irgend eine Vollmacht zu erteilen in vorerwähnten Fällen Dispens zu geben, oder neu zu berechtigen und den alten Zustand wiederherzustellen, und das auch nicht einmal für den Bereich des Gewissens. Auch wollen Wir der Konstitution und den ihr beigegebenen Deklarationen, welche von Unserem Vorgänger Benedikt XIV. seligen Andenkens herausgegeben wurde und welche anfängt: Sacramentum poenitentiae, keinen Abbruch tun. Endlich ist es auch nicht Unsere Absicht, dass dieses Sendschreiben denjenigen, welche von Uns oder vom Apostolischen Stuhle oder von irgend einem Prälaten oder einem kirchlichen Richter mit Namen exkommuniziert, suspendiert oder mit dem Interdikt belastet sind, oder von welchen es sonst erklärt ist, dass sie Verurteilungen oder Zensuren verfallen sind, oder welche öffentlich angezeigt sind, irgendwie Vorteil bringen könne und solle, wenn sie nicht innerhalb der vorgenannten Zeit Genugtuung geleistet und sich, wo es nötig ist, mit den Parteien verglichen haben. Wenn sie nach dem Urteil des Beichtvaters innerhalb der oben bestimmten Zeit nicht Genugtuung leisten können, gestatten Wir, dass sie absolviert werden können, jedoch nur für den Bereich des Gewissens und zum Zweck der Gewinnung des Jubiläumsablasses und unter Auflage der Pflicht, genugzutun, sobald sie können. – Daher befehlen Wir in der Kraft des heiligen Gehorsams durch Gegenwärtiges strenge allen örtlichen Ordinarien auf dem Erdenrund und ihren Stellvertretern und mit Amtsführung Betrauten, oder wo diese fehlen, den zur Wahrnehmung der Seelsorge Bestellten, dass sie dieses Sendschreiben, sobald sie Abschriften oder auch Abdrücke davon empfangen haben, in ihren Kirchen, Diözesen, Provinzen, Gemeinden, Städten, Dörfern und Ortschaften verkündigen oder verkündigen lassen, und dem Volke, das auch durch die Verkündigung des Wortes Gottes soweit möglich hierauf richtig vorzubereiten ist, die Kirche oder Kirchen, welche besucht werden müssen, bezeichnen. Die Geltung dieses Sendschreibens soll nicht eingeschränkt werden durch Apostolische Konstitutionen und Anordnungen, insbesondere durch solche, in welchen die Gewalt zur Lossprechung in gewissen damals ausdrücklich genannten Fällen dem regierenden Papst so vorbehalten wird, dass selbst ähnliche und andersartige Bewilligungen von Ablässen und Vollmachten, wenn sie nicht eigens erwähnt oder im besonderen aufgehoben wurden, keinem zugute kommen können; auch (soll sie) nicht (eingeschränkt werden) durch die Regel über die Nichterteilung von Ablässen ad instar; noch auch durch die Statuten und Gewohnheiten irgend welcher Orden und Kongregationen oder Institute, auch wenn sie eidlich oder durch Apostolische Bestätigung oder durch irgend welche andere Bekräftigung gesichert sind, oder durch Privilegien, welche diesen Orden, Kongregationen und >Instituten und ihren Mitgliedern irgendwie durch Apostolische Schreiben bewilligt, gutgeheißen oder erneuert worden sind; alle diese und jedes einzelne, auch wenn ihrer und ihres ganzen Wortlautes besonders, ins einzelne gehend, ausdrücklich und eigens und nicht nur durch allgemeine Klauseln gleichen Inhalts, Erwähnung geschehen sollte, oder irgend eine andere besondere Ausdrucksweise anzuwenden oder irgend eine andere ausgesuchte Form hierbei zu beachten wäre, heben Wir zum Zweck der Wirkung des Gegenwärtigen für dieses Mal besonders, namentlich und ausdrücklich auf, indem Wir den Wortlaut derselben durch das Gegenwärtige als für genügend ausgedrückt und die in ihnen überlieferte Form für gewahrt halten, ebenso alles andere, was irgendwie entgegenstehen könnte. Damit schließlich dieses Unser Sendschreiben, welches selbst nicht an alle Orte verbracht werden kann, leichter zur allgemeinen Kenntnis gelange, verordnen Wir, dass den Abschriften des Gegenwärtigen und auch den Abdrücken desselben, wenn sie von einem öffentlichen Notar unterschrieben und mit Siegel eines kirchlichen Würdenträgers versehen sind, überall gleicher Glaube entgegengebracht werde, wie er der gegenwärtigen Urschrift zukäme, wenn sie überreicht oder vorgezeigt würde.

Gegeben zu Rom bei St. Peter unter dem Fischerring am 8. März 1918

im zehnten Jahre Unseres Pontifikates.

Im speziellen Auftrag seiner Heiligkeit

R. Kardinal Merry des Val,

Staatssekretär