Christi opus salutiferum (Wortlaut)

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Grundordnung
Christi opus salutiferum

Ritenkongregation
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
des Kirchenjahres und des Allgemeinen Römischen Kalender
Sie traten am 1. Januar 1970 in Kraft

21. März 1969

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 20, Lateinisch-deutscher Text, gemäß Beschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils erneuert und von Papst Paul VI. eingeführt, Herausgegeben von den Liturgischen Instituten in Salzburg, Trier und Zürich 1969, Paulinus Verlag Trier 1969, S. 24-57, Mit kirchlicher Druckerlaubnis; auch in: Arbeitshilfen 77, S. 117-130).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Kapitel I: DAS KIRCHENJAHR

1. Die Kirche feiert in heiligem Gedenken das Jahr hindurch an festgelegten Tagen das Heilswerk Christi. In jeder Woche begeht sie an dem Tag, den man Herrentag nennt, das Gedächtnis der Auferstehung des Herrn, die sie außerdem zugleich mit seinem seligen Leiden einmal jährlich - an Ostern - als ihr höchstes Fest feiert. Im Verlauf des Jahres entfaltet sie das ganze Mysterium Christi und gedenkt der Sterbetage der Heiligen.

Während der verschiedenen Zeiten des Jahres vertieft die Kirche nach überlieferter Ordnung das Glaubensleben der Christen durch besonderes geistliches und körperliches Streben, durch Unterweisung. durch Gebet und durch Werke der Buße und der Barmherzigkeit.<ref> Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Sacrosanctum concilium, Art. 102-105: AAS 56 (1964) S. 125-126. </ref>

2. Die allgemeinen Angaben dieser Grundordnung können und müssen sowohl auf den Römischen Ritus wie auch auf alle anderen Riten angewandt werden. Die praktischen Regeln dagegen sind nur für den Römischen Ritus gedacht, sofern sie nicht aus sachlichen Gründen auch andere Riten betreffen.<ref> Vgl. ebd. Art. 3, AAS 56 (1964) S. 98.</ref>

Abschnitt I - Die liturgischen Tage

I. Allgemeines zum liturgischen Tag

3. Jeder Tag wird durch liturgische Feiern des Gottesvolkes geheiligt, besonders durch das eucharistische Opfer und das Stundengebet. Der liturgische Tag reicht von Mitternacht zu Mitternacht; doch beginnt die Feier der Sonntage und der Hochfeste bereits am Abend des vorausgehenden Tages.

II. Der Sonntag

4. Am ersten Tag jeder Woche, der Tag des Herrn oder Sonntag genannt wird, feiert die Kirche gemäß apostolischer Überlieferung, die auf den Auferstehungstag Christi selbst zurückgeht, das PaschaMysterium. Deshalb gilt der Herrentag als der Urfeiertag.<ref> Vgl. ebd. Art. 106: AAS 56 (1964) S. 126. </ref>

5. Wegen dieser besonderen Bedeutung kann nur ein Hochfest oder ein Herrenfest an die Stelle der Feier des Sonntags treten. Jedoch haben die Sonntage des Advents, der österlichen Bußzeit und der Osterzeit den Vorrang vor allen Festen des Herrn und vor allen Hochfesten. Hochfeste, die auf einen dieser Sonntage fallen, werden auf den Samstag vorverlegt.

6. Grundsätzlich kann keine Festfeier für ständig auf einen Sonntag gelegt werden. Ausnahmen sind jedoch:

a) am Sonntag in der Weihnachtsoktav ist das Fest der Heiligen Familie;

b) am Sonntag nach dem 6. Januar ist das Fest der Taufe des Herrn;

c) am Sonntag nach Pfingsten ist das Hochfest der Heiligsten Dreifaltigkeit;

d) am letzten Sonntag des Kirchenjahres ist das Fest Christus, König der Welt.

7. Wo die drei Hochfeste Erscheinung des Herrn, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam keine gebotenen Feiertage sind, erhalten sie im Kalender als den ihnen eigenen Tag einen Sonntag. Und zwar erhält:

a) Erscheinung den Sonntag zwischen dem 2. und 8. Januar;

b) Himmelfahrt den 7. Ostersonntag;

c) Fronleichnam den Sonntag nach Dreifaltigkeit.

III. Die Hochfeste, Feste und Gedenktage

8. Bei der Feier des Mysteriums Christi im Verlauf des Jahres verehrt die Kirche mit besonderer Liebe auch die selige Gottesmutter Maria und lädt die Gläubigen zur Mitfeier der Gedenktage der Märtyrer und anderen Heiligen ein.<ref> Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Sacrosanctum concilium, Art. 103-104: AAS 56 (1964) S. 125-126.</ref>

9. Solche Heilige, die von allgemeiner Bedeutung sind, haben einen für die ganze Kirche gebotenen Gedenktag. Andere Heilige sind entweder im Allgemeinen Kalender angegeben, ohne dass eine Verpflichtung zur Feier ihres Gedenktages besteht, oder ihr Gedenktag wird nur in einer Teilkirche, in einer Nation oder in einer religiösen Gemeinschaft begangen.<ref> Vgl. ebd. Art. 111: AAS 56 (1964) S. 127. </ref>

10. Die Festfeiern werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in: Hochfeste, Feste und Gedenktage.

11. Die Hochfeste gehören zu jenen besonderen Tagen, deren Feier mit der 1. Vesper am vorausgehenden Tag beginnt. Einige Hochfeste haben eine Vigilmesse, die bei etwaigen Abendmessen am Vorabend zu verwenden ist.

12. Die Feier der beiden Hochfeste Ostern und Weihnachten erstreckt sich über acht Tage. Jede der beiden Oktaven hat ihre eigene Ordnung.

13. Die Feste beginnen und enden mit dem natürlichen Tag; sie haben demnach keine erste Vesper. Eine Ausnahme bilden die Feste des Herrn, die auf einen Sonntag im Jahreskreis treffen und dessen Stundengebetsordnung ersetzen.

14. Die Gedenktage sind entweder gebotene oder nichtgebotene. Ihre Feier wird mit der des betreffenden Wochentages nach den Regeln der Allgemeinen Richtlinien der Messfeier und des Stundengebetes verbunden.

Wenn gebotene Gedenktage auf Wochentage in der österlichen Bußzeit fallen, werden sie wie nichtgebotene behandelt. Sind im Kalender am selben Tag mehrere nichtgebotene Gedenktage angegeben, kann nur einer davon gefeiert werden; die anderen entfallen.

15. An Samstagen "im Jahreskreis" ohne gebotenen Gedenktag kann ein nichtgebotener Gedenktag der seligen Jungfrau Maria begangen werden.

IV. Die Wochentage

16. Die Tage nach jedem Sonntag werden als Wochentage bezeichnet. Je nach ihrer Bedeutung haben sie unterschiedlichen Rang:

a) Der Aschermittwoch und die Tage der Karwoche von Montag bis Donnerstag einschließlich gehen allen Festfeiern vor.

b) Die Wochentage des Advents in der Zeit vom 17. bis 24. Dezember einschließlich und alle Wochentage der österlichen Bußzeit gehen allen gebotenen Gedenktagen vor.

c) Allen übrigen Wochentagen gegenüber haben die Hochfeste und Feste Vorrang; Gedenktage werden mit diesen Wochentagen verknüpft.

Abschnitt II - Das liturgische Jahr

17. Die Kirche feiert im Verlauf des Jahres das ganze Mysterium Christi: Vor der Menschwerdung bis Pfingsten und zur Erwartung der Wiederkunft des Herrn.<ref> Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Sacrosanctum concilium, Art. 102: AAS 56 (1964) S. 127. </ref>

1. Die drei österlichen Tage

18. Das Werk der Erlösung der Menschen und der vollendeten Verherrlichung Gottes hat Christus, der Herr, vor allem vollzogen durch das Pascha-Mysterium, in dem er durch seinen Tod unseren Tod überwunden und in der Auferstehung das Leben wiederhergestellt hat. Darum sind die drei österlichen Tage des Leidens und der Auferstehung des Herrn Höhepunkt des ganzen Kirchenjahres.<ref> Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Sacrosanctum concilium, Art. 5. AAS 56 (1964) S. 99.</ref> So gilt mit Recht: Was der Sonntag für die Woche bedeutet, ist Ostern für das ganze Jahr.<ref> Vgl. ebd. Art. 106: AAS 56 (1964) S. 99.</ref>

19. Die drei österlichen Tage des Leidens und der Auferstehung beginnen mit der Abendmahlsmesse des Donnerstags; sie haben ihren Mittelpunkt in der Ostern acht und schließen mit der Vesper am Ostersonntag.

20. Am Karfreitag<ref> Vgl. Paul VI., Apostolische Konstitution "Paenitemini" vom 17. 2. 1966, II, 3: AAS 58 (1966) S. 184.</ref> und gegebenenfalls auch am Karsamstag bis zur Osternachtfeier<ref> Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Sacrosanctum concilium, Art. 110: AAS 56 (1964) S. 127.</ref> wird überall das Osterfasten gehalten.

Am Nachmittag des Karfreitags findet die Feier vom Leiden Christi statt.

21. Die Osternacht, in der Christus auferstanden ist, gilt als "Mutter aller Vigilien".<ref> Augustinus, Sermo 219: PL 38, 1088. </ref> In ihr erwartet die Kirche nächtlich wachehaltend die Auferstehung des Herrn und feiert sie in heiligen Zeichen. Daher soll die ganze Vigil als nächtliche Feier gehalten werden, d. h. erst nach Anbruch der Dunkelheit beginnen und vor dem Morgengrauen des Sonntags enden.

II. Die Osterzeit

22. Die Zeit der fünfzig Tage vom Sonntag der Auferstehung bis Pfingstsonntag wird als ein einziger Festtag gefeiert, als "der große Tag des Herrn".<ref>Athanasius, Epist. fest. 1: PG 26, 1366. </ref>

In diesen Tagen vor allem wird das Alleluja gesungen.

23. Die Sonntage dieser Zeit heißen Ostersonntage und werden - nach dem Sonntag der Auferstehung - als 2., 3., 4., 5., 6. und 7. Ostersonntag gezählt. Diese Zeit der heiligen fünfzig Tage endet mit dem Pfingstsonntag.

24. Die ersten acht Tage der Osterzeit bilden die Osteroktav und werden wie Hochfeste des Herrn begangen.

25. Am vierzigsten Tag nach Ostern wird Christi Himmelfahrt gefeiert. Wo dieses Fest kein gebotener Feiertag ist, wird es auf den 7. Ostersonntag gelegt.

26. Die Wochentage nach Christi Himmelfahrt bis zum Samstag vor Pfingsten einschließlich bereiten auf die Herabkunft des Heiligen Geistes vor.

III. Die österliche Bußzeit

27. Die österliche Bußzeit dient der Vorbereitung auf die Feier des Todes und der Auferstehung Christi. Katechumenen und Gläubige bereitet die Liturgie der vierzig Tage zur Feier des Ostergeheimnisses: die einen durch die verschiedenen Stufen der Aufnahme in die Kirche, die anderen durch Taufgedächtnis und tätige Buße.<ref> Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Sacrosanctum concilium, Art. 109:AAS 56 (1964) S. 127.</ref>

28. Die österliche Bußzeit dauert von Aschermittwoch bis zum Beginn der Abendmahlsmesse am Donnerstag in der Karwoche. Vom Aschermittwoch bis zur Osternacht entfällt das Alleluja.

29. Am Aschermittwoch, der überall als Fasttag zu halten ist,<ref> Vgl. Paul VI., Apostolische Konstitution "Paenitemini" vom 17. 2. 1966, II, 3: AAS 58 (1966), S. 184.</ref> wird das Aschenkreuz erteilt.

30. Die Sonntage dieser Zeit heißen: 1., 2., 3., 4. und 5. Fastensonntag. Der 6. Sonntag, mit dem die Karwoche oder auch Heilige Woche beginnt, heißt Palmsonntag (vom Leiden des Herrn).

31. Die Karwoche dient dem Gedächtnis des Leidens Christi, das mit seinem messianischen Einzug in Jerusalem beginnt.

Am Morgen des Donnerstags in der Karwoche feiert der Bischof die Eucharistie in Konzelebration mit seinem Presbyterium. In dieser Messfeier segnet er die heiligen Öle und weiht das Chrisam.

IV. Die Weihnachtszeit

32. Abgesehen von der sich über das Jahr hin erstreckenden Feier des österlichen Mysteriums hat die Kirche kein älteres Fest als die Gedächtnisfeier der Geburt des Herrn und seines offenbarenden Erscheinens, die die Weihnachtszeit bildet.

33. Die Weihnachtszeit reicht von der 1. Vesper der Geburt des Herrn bis zum Sonntag nach Erscheinung des Herrn bzw. dem Sonntag nach dem 6. Januar einschließlich.

34. Die Vigilmesse von Weihnachten wird für Abendmessen sowohl vor wie nach der 1. Vesper am 24. Dezember verwendet.

Nach alter römischer Tradition kann man Weihnachten die Messfeier dreimal halten: in der Nacht, in der Morgenfrühe und am Tag.

35. Weihnachten hat eine Oktav mit folgender Ordnung:

a) am Sonntag in der Oktav ist das Fest der Heiligen Familie;

b) am 26. Dezember ist das Fest des hl. Erzmärtyrers Stephanus;

c) am 27. Dezember ist das Fest des hl. Apostels und Evangelisten Johannes;

d) am 28. Dezember ist das Fest der hl. Unschuldigen Kinder;

e) der 29., 30. und 31. Dezember sind Tage in der Oktav;

f) am 1. Januar, dem Oktavtag von Weihnachten, ist das Hochfest Maria, Gottesgebärerin, und das Gedächtnis des Tages, an dem der Erlöser den Namen Jesus erhielt.

36. Der Sonntag, der auf einen der Tage vom 2. bis 5. Januar fällt, heißt 2. Sonntag nach Weihnachten.

37. Erscheinung des Herrn wird am 6. Januar gefeiert, wo der Tag gebotener Feiertag ist. Wo dieses Fest kein gebotener Feiertag ist, wird es auf den Sonntag zwischen dem 2. und 8. Januar gelegt.

38. Am Sonntag nach dem 6. Januar ist das Fest der Taufe des Herrn.

V. Die Adventszeit

39. Die Adventszeit hat einen doppelten Charakter: sie ist einerseits Vorbereitungszeit auf die weihnachtlichen Hochfeste mit ihrem Gedächtnis des ersten Kommens des Gottessohnes zu den Menschen. Anderseits lenkt die Adventszeit zugleich durch dieses Gedenken die Herzen hin zur Erwartung der zweiten Ankunft Christi am Ende der Zeiten. Unter beiden Gesichtspunkten ist die Adventszeit eine Zeit hingebender und freudiger Erwartung.

40. Die Adventszeit beginnt mit der ersten Vesper des Sonntags, der auf den 30. November fällt oder diesem Datum am nächsten kommt. Sie schließt vor der 1. Vesper von Weihnachten.

41. Die Sonntage dieser Zeit heißen 1., 2., 3. und 4. Adventssonntag.

42. Die Wochentage vom 17. bis zum 24. Dezember sind unmittelbar auf die Vorbereitung von Weihnachten hin geordnet.

VI. Die allgemeine Kirchenjahrzeit

43. Außer den Kirchenjahrzeiten, die eine besondere und eigene Prägung aufweisen, bleiben im Jahr noch 33 bzw. 34 Wochen, die nicht durch einen besonderen Gesichtspunkt des Christusgeheimnisses geprägt sind. In ihnen wird das Christusgeheimnis eher als ganzes gefeiert, zumal an den Sonntagen. Dieser Teil des Jahres heißt "Zeit das Jahr hindurch" (allgemeine Kirchenjahrzeit).

44. Die allgemeine Kirchenjahrzeit beginnt mit dem Montag, der dem Sonntag nach dem 6. Januar folgt. Sie dauert zunächst bis zum Dienstag vor dem Aschermittwoch einschließlich. Dann beginnt sie wieder mit dem Montag nach Pfingsten und endet vor der 1. Vesper des ersten Adventssonntages.

In dieser Reihenfolge werden die liturgischen Ordnungen verwendet, die für die Sonntage und Wochentage der allgemeinen Kirchenjahrzeit im Stundenbuch und im Messbuch angegeben sind.

VII. Die Bittage und die Quatembertage

45. An den Bitt- und Quatembertagen betet die Kirche für mannigfache menschliche Anliegen, besonders für die Früchte der Erde und für das menschliche Schaffen; auch eignen sich die Tage für den öffentlichen Dank.

46. Damit die Bitt- und Quatembertage den unterschiedlichen örtlichen und menschlichen Gegebenheiten auch tatsächlich entsprechen, sollen die Bischofskonferenzen Termine und Arten der Feier angeben.

Demnach sollen die zuständigen Autoritäten unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse bestimmen, ob ein Tag oder mehrere und wie oft sie im Jahr gehalten werden.

47. Die liturgische Ordnung für die Messfeier an solchen Tagen möge entsprechend dem jeweiligen Anliegen den Votivmessen entnommen werden.

Kapitel II: DER LITURGISCHE KALENDER

Abschnitt I - Der Kalender und die Angaben, die er enthalten soll

48. Der liturgische Kalender enthält die Ordnung für die Feier des Kirchenjahres. Es gibt den Allgemeinen Kalender (mit den für den ganzen römischen Ritus geltenden Angaben) und den Eigenkalender (mit den für eine Teilkirche oder Ordensgemeinschaft geltenden Angaben).

49. Im Allgemeinen Kalender ist der ganze Jahreskreis der Feiern verzeichnet: Die Feier des Heilsmysteriums in den Kirchenjahrzeiten (Zeitproprium), die Feiern jener Heiligen, die wegen ihrer allgemeinen Bedeutung überall zu halten sind, und die Feiern anderer Heiliger, welche die vielfältige und fortdauernde Heiligkeit im Volke Gottes bezeugen.

Die Eigenkalender dagegen enthalten auf Teilkirchen und Ordensgemeinschaften begrenzte Feiern, die mit dem allgemeinen Jahreskreis sinngemäß zu verknüpfen sind. Die Teilkirchen und Ordensgemeinschaften sollen durchaus jene Heiligen, die ihnen besonders zugehörig sind, auch besonders verehren.

Die Eigenkalender werden von den zuständigen Autoritäten erstellt und vom Apostolischen Stuhl approbiert.

50. Bei der Erstellung der Eigenkalender ist folgendes zu beachten:

a) Das Zeitproprium, d. h. der Kreis der Kirchenjahrzeiten, Hochfeste und Feste, der das Erlösungsmysterium im Lauf des liturgischen Jahres entfaltet und feiert, soll unbeeinträchtigt bleiben und den gebührenden Vorrang vor Eigenfeiern erhalten.

b) Die Eigenfeiern müssen organisch mit der Ordnung des Allgemeinen Kalenders verknüpft werden; dabei ist die im Verzeichnis der liturgischen Tage angegebene Aufstellung und Rangfolge maßgebend. Damit die Eigenkalender nicht ungebührlichen Umfang annehmen, soll jeder Heilige im Laufe eines Jahres nur einen einzigen Feiertag erhalten. Wo jedoch seelsorgliche Erwägungen es ratsam erscheinen lassen, kann eine zweite Feier als nichtgebotener Gedenktag gehalten werden: für die Übertragung oder Auffindung der Schutzheiligen und heiligen Stifter von Kirchen oder Ordensgemeinschaften.

c) Durch Sondergenehmigung eingeführte Feiern sollen nicht im Kirchenjahr schon vorhandene Feiern verdoppeln und außerdem nicht zu zahlreich sein.

51. Wenn auch jedes Bistum seinen Kalender, seine Eigenoffizien und Eigenmessen haben sollte, bedeutet das keineswegs ein Hindernis für gemeinsame Kalender, Offizien und Messen ganzer Provinzen, Regionen, Nationen und noch größerer Gebiete; sie sind in Zusammenarbeit der Beteiligten zu erstellen.

Dieser Grundsatz kann in gleicher Weise auf die Kalender mehrerer Provinzen von Ordensgemeinschaften innerhalb eines staatlichen Gebietes angewandt werden.

52. Der Eigenkalender entsteht durch Einfügung der folgenden eigenen Hochfeste, Feste und Gedenktage in den Allgemeinen Kalender:

a) Der Kalender eines Bistums enthält die Feier der Schutzheiligen und des Kirchweihfestes der Kathedrale; außerdem solche Heiligen und Seligen, die zum Bistum eine besondere Beziehung haben, z. B. durch Herkunft, längeren Aufenthalt, Tod.

b) Der Kalender einer Ordensgemeinschaft enthält die Feier des Titels, des Stifters und des Schutzheiligen; außerdem solche Heiligen und Seligen, die zur Ordensgemeinschaft gehörten oder zu ihr in besonderer Beziehung standen.

c) Der Kalender jeder einzelnen Kirche enthält außer den Eigenfeiern des Bistums bzw. der Ordensfamilie die jeder Kirche eigenen Feiern, die im Verzeichnis der liturgischen Tage angegeben sind; außerdem die Feier eines Heiligen, wenn dessen Leichnam in der betreffenden Kirche beigesetzt ist. Die Mitglieder von Ordensgemeinschaften verbinden sich mit der Gemeinschaft der Ortskirche durch die Mitfeier der Kirchweihe der Kathedrale, der Hauptpatrone des Ortes und des übergeordneten Gebietes, in welchem sie ansässig sind.

53. Wenn ein Bistum oder eine Ordensgemeinschaft eine größere Anzahl von Heiligen und Seligen aufweist, ist zu vermeiden, dass der Kalender des gesamten Bistums oder der gesamten Ordensgemeinschaft ungebührlich umfangreich wird. Das kann so geschehen:

a) Für alle Heiligen und Seligen - oder eine ihrer Gruppen - des Bistums oder der Ordensgemeinschaft wird eine einzige gemeinsame Feier gehalten.

b) Nur jene Heiligen und Seligen erhalten im Kalender eine eigene Feier, die für das ganze Bistum oder die ganze Ordensfamilie von besonderer Bedeutung sind.

c) Die anderen Heiligen und Seligen werden nur an jenen Orten gefeiert, zu denen sie eine besonders enge Beziehung haben oder an denen ihr Leichnam beigesetzt ist.

54. Die Eigenfeiern sollten als gebotene oder nichtgebotene Gedenktage begangen werden, soweit nicht das Verzeichnis der liturgischen Tage für einige von ihnen anders bestimmt, oder ganz besondere historische oder seelsorgliche Gründe dafür sprechen. Es können auch bestimmte Feiern an einzelnen Orten mit größerer Feierlichkeit als im ganzen Bistum oder in der ganzen Ordensgemeinschaft gehalten werden.

55. Die im Eigenkalender angegebenen Feiern müssen von allen, für welche der betreffende Kalender gilt, gehalten werden. Tilgungen und Änderungen der Rangstufen im Kalender bedürfen der Approbation des Apostolischen Stuhls.

Abschnitt lI: Die Eigentage der Feiem

56. Die Kirche hat die Sitte, die Heiligen an ihrem Sterbetag zu feiern. Das soll möglichst auch bei der Angabe von Eigenfeiern in den Eigenkalendern so gehalten werden.

Wenn die Eigenfeiern für die einzelnen Teilkirchen und Ordensgemeinschaften auch eine besondere Bedeutung haben, ist es doch sehr wünschenswert, für die Feiern der im Allgemeinen Kalender enthaltenen Hochfeste, Feste und Gedenktage Einheitlichkeit anzustreben.

Daher ist bei der Angabe von Eigenfeiern in den Eigenkalendern zu beachten:

a) Feiern, die auch im Allgemeinen Kalender verzeichnet sind, sollen im Eigenkalender an demselben Tag wie im Allgemeinen Kalender gehalten werden; falls erforderlich, kann die Rangstufe der Feier geändert werden.

Gleiches gilt von Feiern einer einzelnen Kirche in Hinsicht auf den Kalender des Bistums oder der Ordensgemeinschaft.

b) Die Feiern der Heiligen, die nicht im Allgemeinen Kalender verzeichnet sind, sollen auf den Sterbetag gelegt werden.

c) Falls der Sterbetag unbekannt ist, soll die Feier auf einen Tag gelegt werden, der zum Heiligen in irgendeiner Beziehung steht wie z. B. Tag der Weihe, der Auffindung oder der Übertragung; andernfalls ist ein Tag zu wählen, der im Eigenkalender von anderen Feiern frei ist.

d) Wenn für den Sterbetag im Allgemeinen Kalender oder im Eigenkalender bereits eine andere Feier einer höheren oder derselben Rangstufe angegeben ist, soll die Feier des Heiligen auf einen nächst liegenden freien Tag gelegt werden.

e) Andere Feiern, für die eine Sondergenehmigung vorliegt, sollen auf einen unter seelsorglichen Gesichtspunkten geeigneten Termin gelegt werden.

f) Damit die Kirchenjahrzeiten deutlich hervortreten und Heiligenfeste nicht für ständig verschoben werden müssen, sollen Tage, die meist innerhalb der österlichen Bußzeit und der Osteroktav liegen, sowie die Tage vom 17.-31. Dezember von Eigenfeiern frei bleiben. Ausnahmen sind: nichtgebotene Gedenktage und Feste gemäß Nr. 8a - d aus dem Verzeichnis der liturgischen Tage und Hochfeste, die nicht verlegt werden können.

Das Hochfest des hl. Josef (19. März) kann von den Bischofskonferenzen dort, wo es kein gebotener Feiertag ist, auf einen anderen Tag außerhalb der österlichen Bußzeit verlegt werden.

57. Heilige und Selige, die im Kalender zusammen verzeichnet sind, werden immer zusammen gefeiert, sofern ihre Feier die gleiche Rangstufe hat, auch wenn einer oder einige von ihnen eine engere Beziehung zu der betreffenden Kirche haben. Wenn jedoch einer oder einige dieser Heiligen und Seligen mit höherer Rangstufe zu feiern sind, beziehen sich die Gottesdienste nur auf diese; die Feier der anderen entfällt, sofern man nicht vorzieht, sie als gebotenen Gedenktag auf einen anderen Termin zu legen.

58. Aus seelsorglichen Gründen ist es erlaubt, an den Sonntagen im Jahreskreis Feiern zu halten, die in die Woche fallen und bei den Gläubigen beliebt sind. Voraussetzung dafür ist, dass diese Feiern in der Rangordnung über dem Sonntag stehen. Es können dann alle Messen mit größeren Teilnehmerzahlen die betreffende Feier zugrundelegen.

59. Maßgebend für den Rang der liturgischen Tage hinsichtlich der Feier ist einzig das folgende Verzeichnis.

VERZEICHNIS DER LITURGISCHEN TAGE nach ihrer Rangordnung

I.

1. Die drei österlichen Tage des Leidens und der Auferstehung des Herrn.

2. Weihnachten, Erscheinung des Herrn, Himmelfahrt und Pfingsten.

Sonntage des Advents, der österlichen Bußzeit und der Osterzeit.

Aschermittwoch.

Karwochentage von Montag bis Donnerstag einschließlich.

Tage in der Osteroktav.

3. Hochfeste des Herrn, der seligen Jungfrau Maria und jener Heiligen, die im Allgemeinen Kalender verzeichnet sind.

Allerseelen, das aber durch einen Sonntag verdrängt wird.

4. Die Eigen-Hochfeste:

a) Hochfest des Hauptpatrons eines Ortes oder einer Stadt.

b) Hochfest der Weihe - oder des Jahrestages der Weihe - der betreffenden Kirche.

c) Hochfest des Titels der betreffenden Kirche.

d) Hochfest des Titels oder Stifters oder Hauptpatrons eines Ordens oder einer Genossenschaft.

II.

5. Die Herrenfeste.

6. Die Sonntage der Weihnachtszeit und die Sonntage im Jahreskreis.

7. Die Feste der seligen Jungfrau Maria und der Heiligen des Allgemeinen Kalenders.

8. Die Eigenfeste:

a) Das Fest des Hauptpatrons des Bistums.

b) Das Fest des Jahrestages der Kirchweihe der Kathedrale.

c) Das Fest des Hauptpatrons der Region, der Provinz, der Nation oder eines noch umfassenderen Gebietes.

d) Das Fest des Titels, Stifters, Hauptpatrons eines Ordens, einer Genossenschaft und Ordensprovinz vorbehaltlich der Bestimmungen von Nr. 4.

e) Andere Eigenfeste einer Kirche.

f) Andere Feste, die im Kalender eines einzelnen Bistums, eines Ordens und einer Genossenschaft verzeichnet sind.

9. Die Wochentage des Advent vom 17.-24. Dezember einschließlich.

Die Tage in der Weihnachtsoktav.

Die Wochentage der österlichen Bußzeit.

III.

10. Die gebotenen Gedenktage des Allgemeinen Kalenders.

11. Die gebotenen Eigengedenktage:

a) Der Gedenktag des zweiten Patrons des Ortes, des Bistums, der Region oder Provinz, der Nation, eines noch umfassenderen Gebietes, eines Ordens oder einer Genossenschaft und einer Ordensprovinz.

b) Andere gebotene Eigengedenktage der betreffenden Kirche.

c) Andere gebotene Gedenktage im Eigenkalender eines Bistums, eines Ordens oder einer Genossenschaft.

12. Nichtgebotene Gedenktage, die jedoch auch entsprechend den Angaben in den Allgemeinen Richtlinien für die Messe und das Stundengebet an den in Nr. 9 genannten Tagen gehalten werden können. In gleicher Weise können gebotene Gedenktage, die hin und wieder auf einen Wochentag der österlichen Bußzeit fallen, wie nichtgebotene Gedenktage behandelt werden.

13. Die Wochentage des Advent bis zum 16. Dezember einschließlich.

Die Wochentage der Weihnachtszeit vom 2. Januar bis zum Samstag nach Erscheinung.

Die Wochentage der Osterzeit von Montag nach der Osteroktav bis einschließlich Samstag vor Pfingsten.

Die Wochentage im Jahreskreis.

60. Wenn mehrere Feiern auf einen Tag treffen, wird jene gehalten, die im Verzeichnis der liturgischen Tage höher steht.

Dabei gilt jedoch:

a) Im Falle eines dauernden Zusammentreffens sind jene Hochfeste, Feste und Gedenktage eines Eigenkalenders, die im ganzen Bistum bzw. in der ganzen Ordensgemeinschaft oder Provinz verdrängt werden, auf den nächstgelegenen Tag zu verlegen, an welchem sie nicht durch ein Hochfest oder Fest verdrängt sind. Es entfallen jedoch die Gedenktage des Allgemeinen Kalenders, die durch den Eigenkalender verdrängt werden, und auch die Gedenktage eines Bistums oder einer Ordensgemeinschaft, die nur in einer einzelnen Kirche verdrängt werden.

b) Im Falle eines gelegentlichen Zusammentreffens wird ein Hochfest, das von einem ranghöheren verdrängt wird, auf den nächstgelegenen Tag verlegt, der keiner der unter Nr. 1-8 im Rangverzeichnis aufgeführten Tage ist; andere Feiern entfallen für das betreffende Jahr.

61. Wenn an einem Tag die Vesper des heutigen und die Vesper des folgenden Tages zusammentreffen, hat die Vesper jenes Tages den Vorrang, der im Verzeichnis der liturgischen Tage den höheren Rang innehat; bei gleichem Rang geht die Vesp€r des heutigen Tages vor.

Weblinks

Anmerkungen

<references />