Cum catholica ecclesia (Wortlaut)

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
25. Sitzung
Cum catholica ecclesia

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Pius IV.
4. Dezember 1563

über das Fegefeuer, den Ablass und den Heiligenkult

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 274-332; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben=Fraktur abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Beschluss von dem Fegfeuer

Da die Katholische Kirche, vom heiligen Geiste belehrt, nach den heiligen Schriften und der alten Übergabelehre der Väter, in den heiligen Konzilien und jüngsthin in diesem allgültigen Kirchenrate gelehrt hat (oben, Sitz. 6 Kanon 30 und Sitz. 22 Kap. 2 und Kanon 3) dass es ein Fegfeuer gebe und dass die dort zurückgehaltenen Seelen durch die Hilfeleistungen der Gläubigen, vorzüglichst aber durch das angenehme Opfer des Altars Erleichterung erhalten, so befiehlt der heilige Kirchenrat den Bischöfen, sorgfältig dahin zu streben, dass von den Gläubigen Christi die gesunde, von den heiligen Vätern und heiligen Konzilien überlieferte Lehre vom Fegfeuer geglaubt, beibehalten, gelehrt und überall gepredigt werde. Bei dem ungebildeten Volke aber sollen die schwereren und zu spitzfindigen (2 Tim. 2, 23) Fragen, welche nichts zur Erbauung beitragen und durch welche meistens die Frömmigkeit nichts gewinnt, von den Volksvorträgen ausgeschlossen werden; auch das Ungewisse oder das, was den Schein des Unwahren an sich trägt, sollen sie nicht verbreiten und nicht verhandeln lassen, dasjenige aber, was irgend zum Aberwitz oder Aberglauben gehört oder nach schändlichen Gewinne riecht, als ärgerlich und für die Gläubigen anstößig verbieten. Dagegen sollen die Bischöfe dafür (Unten, Kap. 4 von der Verbesserung) sorgen, dass die Hilfeleistungen der lebenden Gläubigen, nämlich die Heiligen Meßopfer, Gebete, Almosen und andere Werke der Frömmigkeit, dioe von den Gläubigen für andere hingeschiedene gläubigen verrichtet zu werden pflegen, nach den Anordnungen der Kirche fromm und andächtig verrichtet und dasjenige, was denselbigen vermöge Vermächtnisstiftungen oder auf andere Weise gebührt, nicht saumselig, sondern von den Priestern und Kirchendienern und Anderen, welche dies zu leisten verpflichtet sind und sorgfältig und genau entrichtet werde.

Von der Anrufung und Verehrung und von den Reliquien der Heiligen und von den Heiligenbildern

Der heilige Kirchenrat gebietet allen Bischöfen und übrigen, welche das Lehramt und die Seelsorge auf sich haben, nach dem seit den ersten Zeiten der christlichen Religion angenommenen Gebrauche der katholischen und apostolischen Kirche und nach der Übereinstimmung der heiligen Väter und den Beschlüssen der heiligen Konzilien die Gläubigen vorzüglich sorgfältig über die Fürbitte und Anrufung der Heiligen, die Verehrung der Reliquien und den rechtmäßigen Gebrauch der Bilder zu unterrichten und sie zu lehren, wie dass die Heiligen, die zugleich mit Christus herrschen, ihre Fürbitten für die Menschen Gott darbringen und dass es gut und nützlich sei, sie demütig anzurufen und zur (Oben, Sitzung 22 Kap. 3 vom Heiligen Meßopfer) Erlangung der Wohltaten von Gott durch seinen Sohn Jesus Christus unsern Herrn, der alleinige Erlöser und Heiland ist, zu ihrer Fürbitte, Hilfe und Beistand Zuflucht zu nehmen, dass aber diejenigen gottlos denken, welche leugnen, dass die Heiligen die die ewige Seligkeit im Himmel genießen, angerufen werden dürfen oder welche behaupten, dieselbigen bitten entweder nicht für die Menschen oder ihre Anrufung, damit sie für uns auch einzeln fürbitten mögen, sei Götzendienst oder widerstreite dem Worte Gottes und widerstrebe der Ehre Jesu Christi, (1 Tim 2, 3) des einzigen Mittlers zwischen Gott und den Menschen oder es sei töricht, die im Himmel herrschenden mit Worten oder Gedanken anzuflehen; auch dass die heiligen Leiber der heiligen Leiber der heiligen Martyrer und anderer bei Christus lebender, welche lebendige Glieder Christi und (1 Kor 3, 16 und 6, 19) ein Tempel des Heiligen Geistes waren und einst von ihm zum ewigen Leben werden auferweckt und verherrlicht werden, den Gläubigen verehrungswürdig seien, zumal durch sie den Menschen von Gott viele Wohltaten erwiesen werden, so zwar, dass diejenigen, welche behaupten, den Reliquien der Heiligen gebühre keine Vererhrung und Ehre oder dieselben und andere heilige Denkmäler werden von den Gläubigen ohne Nutzen geehrt und das Andenken der Heiligen vergeblich zur Erlangung ihrer Hilfe öfter gefeiert, des Gänzllichen zu verdammen seien, so wie die Kirche sie schon früherhin verdammt hat und jetzt verdammt. Ferner dass die Bilder Christi, der Jungfrau Gottesgebärerin und anderer Heiligen besonders in den Tempeln gehalten und beibehalten und ihnen die gebührende Ehre und Verehrung erwiesen werden müsse, nicht als ob geglaubt werden dürfe, dass denselben eine Gottheit oder eine Kraft innewohne, wegen welcher sie verehrt werden sollen oder als ob ihnen etwas zu erbitten oder das Vertrauen auf die Bildnisse zu setzen sei, wie ehemals die (Psalm 134, 15.16.18) Heiden taten, welche ihre Hoffnung auf die Götzenbilder setzen, sondern weil die Ehre, die ihnen erwiesen wird, sich auf das Abgebildete bezieht, welches dieselbigen darstellen, so dass wir durch die Bildnisse, die wir küssen und vor denen unser Haupt entblösen und uns beugen, Christum anbeten und die Heiligen verehren, derer Abbild durch jene vorgestellt wird, was auch durch die Beschlüsse der Konzilien, besonders aber der zweiten Synode von Nizäa wider die Bilderstürmer sanktioniert worden ist. Besonders sorgfältig aber sollen die Bischöfe das lehren, dass durch die in Gemälden oder andern Bildnissen ausgedrückten Geschichten der Geheimnisse unserer Erlösung das Volk in den denkwürdigen und beharrlich zu verehrenden Artikeln des Glaubens unterwiesen und befestigt, sodann aber großer Nutzen aus allen heiligen Bildern geschöpft werde, nicht nur weil das Volk dadurch an die Wohltaten und Gnadengeschenke, die ihm von Christus zuerteilt wurden erinnert wird, sondern auch weil durch die Heiligen den Gläubigen die Wunder Gottes und heilsame Beispiele vor Augen gestellt werden, damit sie Gott für dieselben Dank sagen, ihr Leben und ihre Sitten nach de, Vorbild der Heiligen einrichten und zur Anbetung und Liebe Gottes und zum Streben nach Frömmigkeit aufgemuntert werden. Wenn aber jemand etwas diesen Beschlüssen Widersprechendes lehrt oder glaubt, der sei im Banne.

Allein wofern bei diesen heiligen und heilsamen Beobachtungen irgend einige Missbräuche eingeschlichen sind. So wünscht der heilige Kirchenrat sehnlichst, dass dieselbigen durchaus abgestellt werden, so dass keine Bildnisse falscher Lehre und solche, welche den Ungebildeten Anlass zu gefährlichen Irrtümern geben könnten, aufgestellt werden sollen. Und wo es sich trifft, dass man Geschichten und Erzählungen der Heiligen Schrift äußerlich darstellt und abbildet, weil dies dem ungelehrten Volk frommt. Da soll das Volk belehrt werden, dass die Gottheit nicht deswegen abgebildet werde, als ob sie mit leiblichen Augen gesehen oder mit Farben oder Bildern ausgedrückt werden könnte. Ferner werde in der Anrufung der Heiligen, in Verehrung der Reliquien und im heiligen Gebrauche der Bilder aller Aberglaube abgeschafft, aller schändliche Gewinn getilgt und endlich alles Schlüpfrige vermieden, so dass keine Bildnisse mit verführerischer Schönheit gemalt oder ausgeziert, auch die Feier der Heiligen und die Besuchung der Reliquien von den Menschen nicht zum Zechen und zur Trunkenheit missbraucht werden, als ob man die festlichen Tage zur Ehre der Heiligen mit Schwelgerei und Üppigkeit zubringen dürfe. Endlich soll von den Bischöfen solcher Fleiß und solche Sorgfalt für diese Dinge verwendet werden, dass dabei nichts Undenkliches, nichts linkisch und stürmisch angespaßtes, nichts unheiliges und nichts unehrbares erscheinen möge. Da dem Hause Gottes (Psalm 92, 5) Heiligkeit geziemt. Damit dieses desto treuer beobachtet werde, so verordnet der heilige Kirchenrat, dass es niemanden erlaubt sein soll, an irgend einem Orte oder in einer Kirche, auch wenn sie auf was immer für eine Weise befreit wäre, ein ungewöhnliches Bild aufstellen oder aufstellen zu lassen, wenn es nicht von dem Bischof genehmigt ist und dass keine neue Mirakel zugelassen und keine neuen Reliquien aufgenommen werden sollen ohne Kenntisnahme und Genehmigung eben dieselben Bischofs, welcher sobald er über jene etwas erfahren hat mit Zuratbeiziehung Gottesgelehrter und anderer frommen Männer dasjenige tun soll, was er der Wahrheit und Frömmigkeit angemessen achtet. Und wenn etwa ein zweifelhafter oder schwieriger Missbrauch auszutilgen ist oder eine gar zu schwere Frage über diese Gegenstände einfällt, so soll der Bischof, ehe er die Streitsache löset, in dem Provinzialkonzilinen die Meinung des Metropoliten un der Mitprovinzialbischöfe abwarten, doch so, dass nichts Neues oder in der Kirche bis dahin Ungebräuchliches ohne die Beratung des Heiligen Römischen Papstes beschlossen werde.

Von den Klostergeistlichen und Klosterfrauen

Der nämliche hochheilige Kirchenrat glaubte, die Verbesserung weiter fortsetzend, dasjenige, was folgt verordnen zu müssen.

1. Kapitel

Dass alle Klostergeistlichen ihr Leben genau nach ihrer Regel einrichten und die Oberen fleißig dafür, dass dies geschieht, sorgen sollen

Weil dem heiligen Kirchenrat nicht unbewusst ist, wie großer Glanz uns Nutzen in der Kirche Gottes aus fromm eingerichteten und ordentlich verwalteten Klöstern entsprosst, so urteilt er, es sei, um die alte klösterliche Zucht, wo sie verfallen ist, desto leichter und bälder wieder herzustellen und wo sie erhalten ist, desto dauerhafter fortzubewahren, notwendig sie zu befehlen, so wie er es durch diesen Beschluss befiehlt, dass alle Ordensmitglieder, sowohl Männer als Frauen, ihr Leben nach der Vorschrift der Regel, welcher sie sich angelobt haben einrichten und ordnen und vorzüglich das, was zur Vollkommenheit ihrer Ordensgelobung, nämlich des Gehorsams, der Armut und der Keuschheit und anderer, irgend einer Regel und eiem Orden besonders eigenen Gelübde und Vorschriften und zu ihrer besonderen Wesenheit, so wie auch zur Erhaltung ihres gemeinschaftlichen Lebens, Unterhaltes und der Kleidung gehört, treu beobachten sollen. Auch die Oberen sollen sowohl in den allgemeinen und Provinzial-Kapiteln, als bei der Visitation derselbigen, (Gleich unten, Kap 20) die sie zu ihrer Zeit zu machen nicht unterlassen sollen, alle Sorgfalt und allen Fleiß anwenden, dass von jenen Dingen nicht abgewichen werde, zumal es offenbar ist, dass von ihnen dasjenige, was zur Wesenheit des klösterlichen Lebens gehört, nicht erlassen werden kann, denn wenn das, was die Grundlage und das Fundament der ganzen klösterlichen Zucht ist, nicht genau beobachtet wird, so sinkt notwendig das ganze Gebäude zusammen.

2. Kapitel

Den Ordensgeistlichen wird aller Eigentumsbesitz gänzlich verboten

Niemanden von den Ordensmitgliedern, sowohl der Männer als der Frauen, sei es daher erlaubt unbewegliche oder bewegliche Güter, von was immer für einer Beschaffenheit und was immer für eine Weise sie von ihnen erworben sein mögen, als eigen oder auch im Namen des Konvents zu besitzen oder zu behalten, sondern dieselbigen sollen sogleich dem Oberen ausgeliefert und dem Konvent einverleibt werden. Auch sei es künftighin den Obern nicht erlaubt, einem Ordensmitgliede liegende Güter zuzugestehen, auch nicht zur Nutznießung oder zum Gebrauche, zur Verwaltung oder als Commende. Die Verwaltung der Kloster- oder Konventgüter aber soll den, auf den Wink der Oberen offenbaren, Offizialen derselben zukommen. Den Gebrauch der beweglichen Güter dagegen dürfen ihnen die Oberen so zulassen, dass das Hausgerät derselbigen dem Stande der angelobten Armut angemessen und darin nichts Überflüssiges sei, ihnen aber auch nichts, was notwendig ist, abgeschlagen werde. Wenn einer ergriffen oder überwiesen wird, dass es anders etwas behält, so soll er auf zwei Jahre der AKtiv und Passivstimme beraubt sein und auch nach den Verordnungen seiner Regel und seines Ordens bestraft werden.


3. Kapitel

Dass alle Klöster, denen es hier nicht verboten wird, unbewegliche Güter besitzen dürfen und dass die Personenzahl nach dem Verhältnisse des Vermögens oder der Unterstützung einzurichten sei und dass keine Klöster ohne Erlaubnis des Bischofs errichtet werden können

Allen Klöstern und Häusern sowohl Männer als der Frauen und der Medikanten- mit Ausnahme der Brüder des heiligen Franziskus, der Kapuziner und der sogenannten Minderen Brüder von der Observanz und auch derjenigen, denen es vermöge ihrer Satzungen verboten oder nicht durch ein apostolisches Privilegium erlaubt war, - gibt der heilige Kirchenrat zu, dass ihnen erlaubt sein soll, künftighin unbewegliche Güter zu besitzen. Und wenn es unter den vorbesagten Orten, welchen durch apostolische Autorität erlaubt war, dergleichen Güter zu besitzen, einige gibt, denen sie geraubt worden sind. So sollen diese, beschließt er, ihnen alle wieder zurückgestellt werden. In den (Gleich oben) vorgenannten Klöstern und Häusern aber, sowohl Männer als der Frauen, mögen sie unbewegliche Güter beseitzen oder nicht besitzen, darf nur eine solche Anzahl festgesetzt und künftighin beibehalten werden, dass sie entweder aus den eigenen Klostereinkünften oder aus den gewöhnlichen Liebessteuern füglich unnterhalten werden kann. Und künftig sollen keine ähnliche Orte ohne die zuvor erhaltene Erlaubnis des Bischofs, in dessen Diözese sie zu errichten sind, errichtet werden dürfen.

4. Kapitel

Dass ein Ordensgeistlicher sich nicht, ohne Erlaubnis des Oberen, dem Gehorsam eines anderen Ortes oder einer anderen Person unterwerfen und nicht aus dem Konvente austreten und wenn er der Studien wegen abwesend ist, sich nur in einem Konvente aufenthalten darf

Der heilige Kirchenrat gebietet, dass kein Ordensgeistlicher ohne Erlaubnis seines Oberen, unter dem Vorwande des Predigens oder des Vorlesens oder irgend eines anderen frommen Werkes, sich dem Gehorsam eines Prälaten, Fürsten oder einer Universität oder Gemeinde und was immer für eine andere Person oder Ortes unterwerfen dürfe und dass hierin kein Privileg und keine darüber von andern erhaltene Vollmacht zu gunsten sein könne. Wenn er dem entgegen handelt, so werde er nach dem Gutachten des Obern als Ungehorsamer bestraft. Auch sei es den Ordensgeistlichen nicht erlaubt, ihre Konvente zu verlassen, selbst nicht unter dem Vorwande, um sich zu ihren Obern zu verfügen, wofern sie nicht von demselbigen gesendet oder gerufen sind. Wenn aber einer ohne diese genannte, schriftlich gehaltene Weisung getroffen wird, so soll er von den Ortsordinarien als ein Ausreißer aus seinem Institute bestraft werden. Demjenigen dagegen, welche der Studien wegen auf Universitäten gesendet werden, dürfen nur in Konventen wohnen, widrigenfalls werde von den Ordinarien gegen sie eingeschritten.

5. Kapitel

Wie dass die Klausur der Klosterfrauen, vorzüglich derer, welche außerhalb einer Stadt wohnen, vorgesorgt werden soll

Die Verordnung Bonifatius VIII., welche anfängt "Periculoso" erneuernd, befiehlt der heilige Kirchenrat samtlichen Bischöfen unter Anrufung des göttlichen Gerichtes und Androhung des ewigen Fluches, dass sie in allen den ihnen unterworfenen Klöstern vermöge der Ordentlichen in andern aber vermöge der Autorität des apostolischen Stuhls, die Klausur der Klosterfrauen, wo sie verletzt ist, sorgfältig herzustellen und wo sie unverletzt ist zu erhalten, sich angelegentlichst beeifern und die Ungehorsamen und Widersprenstigen mit Hintansetzung jeder Appellation, durch die kirchlichen Zensuren und andere Strafen, auch wo es nötig ist, durch Zuhilferufung des weltlichen Armes dafür bezwingen sollen. Und zur Gewährung dieser Hilfe ermahnt der heilige Kirchenrat alle christlichen Fürsten und verpflichtet dazu alle weltlichen Obrigkeiten unter Strafe der Exkommunikation, in welche sie durch die Tat selbst verfallen. Keiner Klosterfrau aber sei es erlaubt, nach getaner Profeß, aus dem Kloster auzugehen, auch nicht auf kurze Zeit, unter was immer für einen Vorwande, außer einer rechtmäßigen vom Bischof zu genehmigten Ursache, ohne dass was immer für Indult und Privilegien dagegen sein können. Auch sei es niemanden, wessen Standes und Berufes, Geschlechts oder Alters er immer sei, erlaubt, ohne des Bischofs oder des Obern schriftlich erhaltene Erlaubnis innerhalb der Klostermauern einzutreten, unter der Strafe der Exkommunikation, in die er durch die Tat selbst verfällt. Der Bischof oder Obere aber darf die Erlaubnis nur in notwendigen Fällen erteilen. Auch steht dieses sonst niemanden anderen auf irgend eine Weise zu, auch nicht kraft was immer für einer Vollmacht oder eines bis dahin erteilten oder künftig der erteilenden Indultes. Und weil jene Frauenklöster, welche außer den mauern einer Stadt oder eines Fleckens errichtet sind, oft ohne allen Schutz dem Raube und anderen Missetaten böser Menschen sich ausgesetzt befinden, so sollen die Bischöfe und andere Obere dafür sorgen, dass da, wo es also zu frommen scheint, die Klosterfrauen aus denselben weg, in eue oder alte Klöster innerhalb einer Stadt oder einem bevölkerten Flecken versetzt werden, auch, wenn es nötig ist, durch Zuhilferufung des weltlichen Armes. Diejenigen aber, die dies hindern oder nicht gehorchen wollen, sollen sie durch die kirchlichen Zensuren zum Gehorsam anhalten.

6. Kapitel

Die Erwählungsweise der Oberen wird angegeben

Damit bei der Wahl durchaus aller Oberen, der zeitlichen Äbte und andere Offizialen und der Generäle und der Äbtissinen und anderer Vorsteherinnen alles ordentlich und sonder allen Betrug statt finde, so befiehlt der heilige Kirchenrat vor allem aus strenge, dass die Obgemeldeten alle durch geheime Stimmen erwählt werden müssen so dass die Namen der einzelnen Wähler nie bekannt werden sollen. Auch sei es künftighin nicht erlaubt, Provinzialen oder Äbte, Prioren oder was immer für Betitelte bis zur Bewirkung der vorzunehmenden Wahl einzusetzen oder die Stimmen oder Zustimmungen der Abwesenden zu ergänzen. Wenn aber jemand gegen die Verordnung dieses Beschlusses erwählt wird, so sei die Erwählung nichtig und derjenige, der sich zu solcher Bewirkung zum Provinzialen, Abt oder Prior wählen ließ, nachher zu allen Ämtern unfähig, welche im Orden erhalten werden können und die hierüber erteilten Vollmachten sollen dadurch selbst für abgestellt und wenn künftighin andere erteilt werden, diese für erschlichen gehalten werden.

7. Kapitel

Welche und wie sie zu Äbtissinnen und anderen Vorsteherinnen erwählt werden sollen. Und dass keine zwei Klöstern vorgesetzt werden dürfe

Zu einer Äbtissin und Priorin oder mit was immer für namen eine Vorgesetzte oder Vorsteherin benannt werde, soll keine jünger, als mit vierzig Jahren erwählt werden und nachdem sie acht Jahre nach abgelegter Profeß rühmlich gelebt hat. Wenn in dem gleichen Kloster keine mit diesen Eigenschaften vorgefunden wird, so kann sie aus einem andern ebendesselben Ordens genommen werden. Wofern aber auch dieses dem Oberen, welcher der Wahl vorsteht unpaßlich scheint, so werde mit Einstimmung des Bischofs oder des anderen Obern eine aus denjenigen, welche in den gleichen Kloster das dreißigste Jahr zurückgelegt und wenigstens fünf jahre nach der Gelübdeablegung ordentlich gewandelt habe, erwählt. Allein zwei Klöstern darf keine vorgesetzt werden. Und wenn irgend eine zwei oder mehrere Klöster, auf was immer für eine Weise inne hat, so werde sie angehalten, mit Ausnahme eines Einzigen, innerhalb sechs Monaten auf dieÜbrigen zu verzichten. Hat sie aber nach dieser Zeit nicht Verzicht geleistet, so seien durch das Recht selbst alle erledigt. Derjenige Bischof oder andere Obere dagegen, welcher der Wahl vorsteht, trete nicht in die Klausur des Klosters, sondern vernehme oder empfange die Stimmen jeglicher vor dem Gitterfeuster. Im Übrigen sollen die Verordnungen jeder einzelnen Orden oder Klöster beobachtet werden.

8. Kapitel

Wie die Beaufsichtigung derjenigen Klöster, welche keine ordentliche Ordensvisitatoren haben, einzurichten sei

Alle Klöster, welche nicht den generalkapiteln oder den Bischöfen untergeben sind und nicht ihre ordentlichen Ordensvisitatoren haben, sondern unmittelbar unter dem Schutze und der Leitung des apostolischen Stuhles regiert zu werden pflegten, sollen gehalten sein, innerhalb einem jahre nach Beendigung des gegenwärtigen Conciliums und nachgehends alle drei Jahre sich selbst in Kongregationen zu versammeln, nach der Vorschrift Innozenz III. in dem allgemeinen Concilium, welche anfängt: "In singulis" und daselbst bestimmte Ordenspersonen zu bestellen, welche über die Weise unnd Ordnung, über die Errichtung der vorbesagten Kongregationen und über die in diesen zu vollziehenden Satzungen ratschlagen und verordnen. Wofern sie hirin nachlässig sind, so sei es dem Metropoliten, in dessen Provinz sich die vorgenannten Klöster befinden, als Bevollmächtigten des apostolischen Stuhls, erlaubt, sie für die obengenannten Gegenstände zusammen zu rufen. Wenn aber innerhalb den Grenzen einer Provinz sich nicht eine zur Errichtung einer Kongregation hinreichende Anzahl solcher Klöster befindet, so können die Klöster von zwei oder drei Provinzen eine Kongregation bilden. Allein nachdem diese Kongregationen errichtet sind, sollen ihre Generalkapitel und die von ihnen erwählten Vorstände oder Visitatoren die nämliche Autorität über die Klöster ihrer Kongregation und über die in denselben wohnenden Ordensgeistlichen haben, welche andere Vorstände und Visitatoren in den übrigen Orden besitzen und gehalten sein, die Klöster ihrer Kongregation öfter zu visitieren uns sich ihrer Verbesserung zu widemen und dasjenige zu beobachten, was in den heiligen Kanones und durch dieses heilige Concilium beschlossen worden ist. Wofern sie aber auch auf die Aufforderung des Metropoliten nicht für die Vollziehung des Vorbemeldeten sorgen, so sollen sie den Bischöfen, in derer Diözesen die vorgenannten Orte gelegen sind, als Bevollmächtigten des Apostolischen Stuhls, untergeben werden.

9. Kapitel

Dass die unmittelbar dem Apostolischen Stuhl unterworfenen Frauenklöster von dem Bischof, andere aber von den Abgeordenten der Generalkapitel oder von anderen Ordensgeistlichen verwaltet werden sollen

Die unmittelbar dem heiligen Apostolischen Stuhl unterworfenen Frauenklöster, auch die mit dem Namen der Kapitel des heiligen Petrus oder des heiligen Johannes oder wie sonst immer Benannten, sollen von den Bischöfen als Bevollmächtigten des genannten Stuhles verwaltet werden, ohne dass irgend etwas dagegen sein kann. Diejenigen aber, welche von den Abgeordneten in allgemeinen Kapiteln oder von andern Ordensgeistlichen regiert werden, sollen unter derer Obsorge und Obhut gelassen sein.

10. Kapitel

Dass die Klosterfrauen alle Monate beichten und kommunizieren und dass der Bischof ihnen einen außerordentlichen Beichtvater bestellen und dass das heilige Altarsakrament bei ihnen nicht außer der öffentlichen Kirche aufbewahrt werden soll

Die Bischöfe und übrigen Obern der Frauenklöster sollen sorgfältig darüber wachen, dass die Klosterfrauen in ihren Verordnungen dazu angemahnt werden, wenigstens alle Monate einmal zu beichten und das hochheilige Altarsakrament zu empfangen, damit sie durch dieses heilsame Schutzmittel sich zur standhaften Besiegung aller Nachstellungen des Satans festbewahren mögen. Außer dem gewöhnlichen Beichtvater werden ihnen vom Bischof und der andern Oberen zwei- bis dreimal im Jahre ein anderer außerordentlicher Beichtvater angeboten, der sie alle Beicht zu hören schuldig sei. Den heiligsten Leib Christi aber innerhalb dem Chore oder den Mauern des Klosters und nicht in der öffentlichen Kirche aufzubewahren, verbietet der heilige Kirchenrat, ohne dass was immer für ein Indult oder Privileg dagegen sein kann.


11. Kapitel

Dass in den Klöstern, welchen Seelsorge über weltliche Personen obliegt, der Bischof, außer denjenigen, welche zur Familie gehören, über diejenigen Visitation und Prüfung halten soll, denen diese Seelsorge übertragen wird, doch seien einige ausgenommen

In den Klöstern oder Häusern, sowohl der Männer als der Frauen, welchen Seelsorge über weltliche Personen obliegt, sollen, ohne diejenigen, die zur Familie jener Klöster oder Orte gehören, die sowohl Ordens- als weltlichen Personen, welche diese Seelsorge ausüben, in demjenigen, was sich auf die besagte Seelsorge und Verwaltung der Sakramente bezieht, unmittelbar der Gerichtsbarkeit, Visitation und Zurechtweisung des Bischofs untergeben seinén, in dessen Diözese sie gelegen sind. Und es dürfen daselbst keine, wenn auch auf den Wink entfernbare, anders bestellt werden, als nur mit seiner Einstimmung und der vorausgegangenen, durch ihn oder seinen Vikar zu haltenden, Prüfung. Ausgenommen hievon sind das Kloster Klugny mit seinem Gebiet und auch diejenigen Klöster oder Orte, in welchen die Äbte, Generäle oder Ordenshäupter den ordentlichen Hauptsitz haben und die übrigen Klöster oder Häuser, in welchen die Äbte oder andere Ordensobern bischöfliche und zeitliche Gerichtsbarkeit über die Pfarrer und Pfarrangehörigen ausüben, doch verbleibt das Recht derjenigen Bischöfe, welche die höhere Gerichtsbarkeit über die vorbesagten Worte oder Personen ausüben, unverletzt.

12. Kapitel

Dass die Klostergeistlichen den Weltgeistlichen in Beobachtung der bischöflichen Zensuren und Diözesanfeste gleich gestellt werden

Die Zensuren und Interdikte, nicht nur die vom Apostolischen Stuhl ausgeflossenen, sondern auch die von den Ordinarien verkündigten, sollen, auf das Gebot des Bischofs, von den OOrdensgeistlichen in ihren Kirchen bekannt gemacht und beobachtet und auch die Festtage, die eben derselbe Bischof in seiner Diözese zu halten befiehlt von allen Befreiten, selbst von den Ordensgeistlichen gehalten werden.

13. Kapitel

Dass der Bischof die Streitigkeiten über den Vortritt schlichte und dass alle befreiten, die nicht in strengerer Klausur leben, angehalten werden können, den öffentlichen Gebeten beizuwohnen

Alle Streitigkeiten über den Vortritt, welche öfter zum größten Ärgernisse zwischen kirchlichen, sowohl weltlichen als Ordenspersonen bei öffentlichen Bittgängen und bei denjenigen, die zur Beerdigung der Leichnahme der Abgestorbenen gehalten werden und beim Umtragen des Schirmhimmels und bei andern dergleichen entspringen, schlichte, mit Ausschlusse aller Appellation und ohne dass irgend etwas dagegen sein kann, der Bischof. Die Befreiten aber alle, sowohl die Welt- als Ordensgeistlichen, wer sie immer sind, auch die Mönche, sollen, wenn zu öffentlichen Gebeten gerufen angehalten werden, dahin zu kommen. Ausgenommen seien allein diejenigen, welche für immer in strengerer Klausur leben.

14. Kapitel

Von wem ein Ordensgeistlicher, der sich öffentlich verfehlt zur Strafe zu ziehen sei

Ein dem Bischof nicht untergebener Ordensgeistlicher, der in der Klausur des Klosters lebt und sich außer derselben so notorisch ergeht, dass er dem Volke zum Ärgernisse wird, soll auf Aufforderung des Bischofs innerhalb der vom Bischof vorzubestimmenden Zeit von seinem Obern nachdrücklich bestraft werden und den Bischof über die Bestrafung in Kenntnis setzen. Wo aber nicht, so soll er von seinem Obern seines Amtes beraubt werden und der Fehlbare vom Bischof bestraft werden können.

15. Kapitel

Dass das feierliche Ordensgelübde nicht abgelegt werden könne, bis das Prüfungsjaqhr vollendet und das sechszehnte Jahr des Alters erfüllt ist

In durchaus jedem Orden, sowohl der Männer als der Frauen, soll das Ordensgelübde nicht vor dem erfüllten sechszehnten Jahre abgelegt und niemand, der weniger als ein Jahr nach Annahme des Habits in der Prüfung gestanden ist, zur Gelübdeablegung zugelassen werden. Eine vorher getane Profession aber sei nichtig und führe keine Verpflichtung zur Beobachtung oder eines Ordens und durchaus keinerlei andere Wirkungen herbei.

16. Kapitel

Dass eine Ab- und Zusage, die zwei Monate vor der Professs gemacht wurde, nichtig sei und dass nach vollendeter Prüfung die Novizen entweder das Gelübde ablegen oder aus dem Kloster ausgestossen werden sollen und dass in dem frommen Institute der Gesellschaft Jesu nichts neues eingeführt werde und dass zugleich von den Gütern der Novizen vor der Profess nichts dem Kloster zugeeignet werden dürfe

Auch soll keine, wenn gleich mit einem Eidschwur oder zu Gunsten irgend einer frommen Stiftung früher getane Aufkündigung oder Verpflichtung gültig sein, wofern sie nicht mit Erlaubnis des Bischofs oder seines Vikars innerhalb den zwei letzten Monaten vor der Gelübdeablegung gemacht hat und nicht anders sich verstehen lassen, als dass sie erst nach erfolgter Profess ihre Wirksamkeit erlange. Jede anders, wenn auch mit ausdrücklicher Verzichtleistung auf diese Begünstigung, sogar unter einem Eide gemachte, aber sei nichtig und von keiner Wirksamkeit. Nach beendigter Zeit des Noviziats sollen die Obern jene Novizen, welche sie dafür fähig finden, entweder zur Gelübdeablegung zulassen oder aus dem Kloster entlassen - Doch beabsichtigt der heilige Kirchenrat hiermit nicht etwas neues zu verordnen oder zu verbieten, dass die Ordensgeistlichen von der Gesellschaft Jesu nicht nach ihrer frommen, vom heiligen Apostolischen Stuhle bestätigten Einrichtung, dem Herrn und seiner Kirche dienen könnnen - Allein vor der Profess darf, außer der Nahrung und Kleidung des Novizen oder der Novizin für jene Zeit, in welcher er in der Prüfung steht, unter durchaus keinerlei Vorwande durch seine Eltern oder Verwandte oder Obsorger etwas von seinen Gütern dem Kloster angeeignet werden, damit er nicht durch diese Veranlassung weil das Kloster sein Vermögen ganz oder größtenteils besitzt und er es, wenn er wegginge, nicht leicht wieder erhalten könnte, nicht mehr zurück geben könne. ja vielmehr befiehlt der heilige Kirchenrat unter der Strafe des Bannfluches für die Gebenden und Empfangenden, dass dieses auf keine Weise geschehen und dass diejenigen, welche vor der Profess weggehen, alles zurückgegeben werden soll, was ihnen gehörte. Und der bischof soll, wo es nötig ist, auch durch die kirchlichen Zensuren bewirken, dass dies ordentlich geschehe.

17. Kapitel

Dass ein Mädchen, welches den Klosterhabit annehmen will über zwölf Jahre alt sein und vorher, so wie auch wieder vor der Profess vom Bischof befragt werden müsse

Für die Freiheit der Gelübdeablegung der Jungfrauen, welche sich Gott weihen wollen, vorsorgend, verordnet und beschließt der heilige Kirchenrat, dass ein Mädchen, wenn es den Ordenshabit annehmen will, über zwölf Jahre alt sein müsse und vorher ihn nicht annehmen dürfe und dass nachher dieses oder ein anderes das Versprechen nicht ablegen soll, bis der Bischof oder wenn er abwesend odergehindert ist, sein Vikar oder ein anderer auf ihre Kosten und von ihnen Bestellter sorgfältig den Willen der Jungfrau, ob sie gezwungen oder missleitet sei, ob sie wisse, was sie tut, erforscht hat. Und wenn ihr Wille für frommsinnig und frei erkannt wird und die nach der Regel jenes Klosters und Ordens erforderlichen Bedingungen besitzt und das Kloster selbst auch dafür geeignet ist, so sei es ihr erlaubt, frei die Gelübde abzulegen. Damit aber der Bischof die Zeit der Gelübdeablegung wisse, soll die Vorsteherin des Klosters gehalten sein, ihn einen Monat vorher darüber in Kenntnis zu setzen. Und falls die Vorsteherin den Bischof nicht in Kenntnis setzt, so sei sie so lange vom Amte suspendiet, als es dem Bischof gut scheint.

18. Kapitel

Dass niemand ein Mädchen oder eine Witwe , außer in den vom Rechte angegebenen Fällen, zum Eintritt ins Kloster zwingen oder die, welche eintreten will, hindern dürfe und dass die Verordnungen der Konvertitinnen beobachtet werden sollen

Der heilige Kirchenrat belegt mit dem Bannfluche alle und jede Personen, von was immer für Eigenschaft oder Stande sie seien, sowohl Geistliche, als Laien, Welt- oder Ordensgeistliche, auch in was immer für einer Würde sie stehen, welche auf irgend eine Weise eine Jungfrau oder Witwe oder was sonst immer für weibliche Personen, außer in den vom Recht ausgesprochenen Fällen, zwingen, wider ihren Willen in ein Kloster einzutreten oder den Habit, was immer für eines Ordens anzunehmen oder die Profess abzulegen und welche Rat, Hilfe oder Begünstigung dazu geben und welche, wissend, dass eine solche nicht mit Willen ins Kloster tritt oder den Habit annimmt oder die Profess ablegt, für diese Handlung auf irgend eine Weise entweder ihre Gegenwart oder ihre Zustimmung oder Autorität herleiten.

Mit dem gleichen Bannfluche belegt er auch diejenigen, welche der Jungfrauen oder anderen weiblichen Personen heiligen Willens, den Schleier anzunehmen oder das Gelübde abzulegen, auf irgend eine Weise ohne gerechte Ursache hindern. Auch soll dasjenige alles und jegliches, welches vor der Profess oder bei der Profess getan werden muss, nicht nur in den, dem bischof unterworfenen Klöstern, sondern auch durchaus in allen andern beobachtet werden. Ausgenommen hievon sind jedoch die Frauenpersonen, welche Büßerinnen oder Konvertitinnen heißen, denn bei ihnen sollen ihre eigenen Verordnungen beobachtet werden.

19. Kapitel

Wie in Sachen solcher, welche vom Orden abtrünnig werden einzuschreiten sei

Wenn ein Ordensgeistlicher, wer immer er sein mag, behauptet, er sei durch Gewalt oder aus Furcht in den Orden getreten oder auch sagt, er habe vor dem gebührenden Alter die Gelübde abgelegt oder etwas ähnliches und was immer für Ursache den Habit anziehen oder auch mit dem Habit ohne Erlaubnis des Oberen austreten will, der soll nicht anders, als nur innerhalb den fünf Jahren von seinen Professtage an, angehört werden und auch dann nicht nur andere Weise, als nur wenn er die Ursachen, auf die er sich beruft, vor seinem Oberen und dem Ordinarius vorbringt. Falls er aber vorher den Habit aus eigener Willkür ablegt, so soll ihm nie mehr die Vorbringung irgend einer Ursache zuzugeben, sondern er gezwungen ins Kloster zurückzukehren und als ein abtrünniger bestraft werden, auch ihm indessen kein Privileg seines Ordens zu gut sein können. Gleichfalls darf kein (Oben, Sitzung 14 Kap. 11 von der Verbesserung) Ordensgeistlicher kraft irgend einer Vollmacht zu einem leichteren Orden hinüber versetzt und keinem Ordensgeistlichen die Erlaubnis gegeben werden, den Habit seines Ordens verborgen zu tragen.

20. Kapitel

Dass die den Bischöfen nicht unterworfenen Ordensobern die niederen Klöster, auch die Anempfohlenen visitieren und verbessern sollen

Die Äbte, welche die Häupter der Orden sind und der vorbesagten Orden übrige Obern, die den Bischöfen nicht unterworfen sind und rechtmäßige Gerichtsbarkeit über andere niedere Klöster oder Priorate besitzen, sollen jeglicher in seinem Orte und Orden von amtswegen eben dieselben ihnen untergebenen Klöster und Priorate, auch wenn es Anempfohlene sind, visitieren. Denn da diese den Häuptern ihrer Orden untergeben sind, so erklärt der heilige Kirchenrat, dass sie dem, (Oben, Sitzung 21 Kap. 8 von der Verbesserung) was anderswo über die anempfohlenen Klöster bestimmt worden ist, nicht mitbegriffen und dass jene, welche vorbesagten Orden vorstehen, wer immer sie sind, gehalten seien, die obengenannten Visitatoren aufzunehmen und ihre Anordnungen zu vollziehen. Auch jene Klöster, welche die Häupter der Orden sind, sollen nach den Verordnungen des heiligen Apostolischen Stuhls und jeglichen Ordens visitiert werden. Und so lange solche Commenden dauern, sollen von den Generalkapiteln oder den Visitatoren dieser Orden Klausurprioren oder in den Prioraten, die ein Konvent haben, Subprioren eingesetzt werden, welche die Zurechtweisung und geistliche Verwaltung ausüben. In allem Übrigen verbleiben die Privilegien und Vollmachten der obgemeldeten Orden, in soweit sie ihre eigenen Personen, Orte und Rechte betreffen fest und unverletzt.

21. Kapitel

Dass die Klöster nur an Ordensgeistlichen vergeben und nur die Ordenshäupter künftighin niemanden mehr anempfohlen werden sollen

Da die meisten Klöster, auch die Abteienpriorate und Probsteien, durch die schlechte Verwaltung derer, denen sie anvertraut waren, sowohl im Geistlichen als Zeitlichen nicht geringen Schaden erlitten haben, so wünscht der heilige Kirchenrat sie gänzlich zu einer angemessenen klösterlichen Lebenszucht zurückzubringen. Aber der Zukunft der gegenwärtigen Zeiten ist so hart und schwierig, dass nicht sogleich für alle und nicht überall ein allgemeines Hilfsmittel, wie er wünschte, angewendet werden kann. Damit er aber doch nichts unterlasse, wodurch für die Vorbesagten endlich auf heilsame Weise vorgesorgt werden kann, so hegt er ernstlich das Zutrauen, der heilige römische Papst werde nach seiner Frömmigkeit und Klugheit, so viel er sieht, dass diese Zeiten zu tragen vermögen, dafür sorgen, dass diejenigen, welche jetzt als Anempfohlene vorgefunden werden und welche ihre eigenen Konvente haben, Ordenspersonen vorgesetzt werden, die sich ausdrücklich dem nämlichen Orden angelobt haben und die der Herde vorangehen und vorzustehen fähig sind. Diejenigen aber, (Oben, Sitzung 14 Kap. 10 von der Verbesserung) welche künftighin ledig fallen, sollen nicht anders, als an Ordensgeistliche von anerkannter Tugend und Heiligkeit vergeben werden. In Bezug auf jene Klöster dagegen, welche die Häupter und ersten der Orden sind, heißen die Abteien oder Priorate, Töchter dies Häupter, sollen die, welche sie gegenwärtig als Commenden besitzen – falls diese dieselbigen nicht ein Ordensgeistlicher zum Nachfolger bestellt ist – verpflichtet sein, innerhalb sechs Monaten das jenem Orden eigene Gelübde feierlich abzulegen oder auf dieselbigen zu verzichten, widrigenfalls aber die vorbesagten Commenden durch das Recht selbst für erledigt gehalten werden. Allein damit in allem und jeglichem Vorgemeldeten nicht etwa Betrug geübt werden könne, so gebietet der heilige Kirchenrat, dass bei den Besetzungen der genannten Klöster die Beeigenschaftung aller Einzelnen namentlich angegeben und eine anders gemachte Besetzung für erschlichen gehalten werden soll und durch keinen darauf folgenden, auch dreijährigen Besitz beschützt werden könne.

22. Kapitel

Dass die obengenannten Beschlüsse über die Verbesserung der Ordensgeistlichen ohne Verzug beobachtet werden sollen

Dieses alles und jedes, was in den obigen Beschlüssen enthalten ist, befiehlt der heilige Kirchenrat zu beobachten in allen Ordensvereinigungen und Klöstern, Kollegien und Häusern durchaus aller Mönche und Ordensgeistlichen, so wie auch durchaus aller Klosterjungfrauen und Wittfrauen, selbst wenn sie unter der Verwaltung der Milizorden, auch dessen von Jerusalem leben und mit was immer für Namen sie benannt werden, unter was immer für Regel oder Verordnungen, auch unter dem Schutze oder der Verwaltung oder irgend einer Unterwürfigkeit oder Verbindung oder Abhängigkeit von was immer für einem Orden der Medikanten oder Nichtmedikanten oder was immer für andere Ordensmönche oder Chorherren sie sein mögen, ohne dass die Privilegien (Siehe hierüber die Zurückrufungs-Bulle Pius IV., welche unten beigefügt ist) ihrer aller und jeglicher – mit was immer für Wortformeln dieselben abgefasst und auch wenn sie Maremagnum genannt und auch wenn sie in der Stiftung enthalten sind – oder ihre Verordnungen oder Regeln, selbst die Beeidigten und auch ihre Übungen oder Vorschriften, auch seit undenklicher Zeit dagegen sein können. Wenn es aber Ordensgeistliche gibt, sowohl Männer als Frauen, welche unter einer strengeren Regel oder Satzungen leben, so beabsichtigt sie – mit Ausnahme der Erlaubnis, gemeinschaftlich liegende Güter zu besitzen – der heilige Kirchenrat nicht von ihrer Einrichtung und Observanz abzuhalten. Und weil der heilige Kirchenrat sehnlich wünscht, dass das Obengenannte alles und jedes sobald möglich der Vollziehung anbefohlen werde, so gebietet er allen Bischöfen, in den ihnen unterworfenen Klöstern und in allen Übrigen, welche in den obigen Beschlüssen ihnen speziell angewiesen sind und sämtlichen Äbten, Generälen und anderen obenbesagten Ordensoberen, das Vorgenannte sogleich in Vollziehung zu setzen. Wofern aber irgend etwas nicht zur Vollziehung anbefohlen wird: so sollen die Provinzialkonzilien die Nachlässigkeit der Bischöfe ergänzen und bezäumen. Die Provinzial- und die Generalkapitel der Ordensgeistlichen dagegen und in Ermangelung der Generalkapitel, die Provinzialsynoden sollen für ebendasselbe durch Abordnung einiger des gleichen Ordens vorsorgen. Auch ermahnt der heilige Kirchenrat alle Könige, Fürsten, Staaten und Obrigkeiten und befiehlt ihnen, kraft des heiligen Gehorsams, dass sie den vorgenannten Bischöfen, Äbten und Generalen und übrigen Vorgesetzten bei der Vollziehung der oben enthaltene Verbesserung ihre Hilfe und ihr Ansehen wollen angedeihen lassen, so oft die dafür in Anspruch genommen werden, damit das Vorgemeldete ohne alles Hindernis zum Lobe Gottes des Allmächtigen ordentlich vollzogen werde.

Beschluss von der Verbesserung

1. Kapitel

Dass die Kardinäle, Bischöfe und alle Kirchenprälaten bescheidenes Hausgerät besitzen, an der Tafel mäßig sein und ihre Verwandten oder Freunde nicht aus den Kirchengütern bereichern sollen

Es ist zu wünschen, dass diejenigen, welche den bischöflichen Dienst über sich nehmen, erkennen, welches ihre Pflichten seien seien und einsehen mögen, dass sie nicht zu eigenen Bequemlichkeiten, nicht zu Reichtümern oder Üppigkeit, sondern zu Mühen und Sorgen für die Verherrlichung Gottes berufen sind. Denn es lässt sich auch nicht zweifeln, dass die übrigen Gläubigen leichter für die Religion und Unschuld entstammt werden, wenn sie ihre Vorgesetzten nicht auf das, was wesentlich ist, sondern auf das Heil der Seelen und das himmlische Vaterland bedacht sehen. Da der heilige Kirchenrat dieses für das Vorzüglichste zur Herstellung der Kirchenzucht erkennt, so ermahnt er alle Bischöfe, dass sie dieses oft bei sich betrachtend, auch durch die Werke selbst die Taten des Lebens, was gleichsam eine stets dauernde Predigtweise ist, sich ihrem Amte gleichförmig zeigen, vorzüglich aber alle ihre Sitten so ordnen sollen, dass die Übrigen von ihnen ein Beispiel der Mäßigkeit, der Bescheidenheit, der Enthaltsamkeit und der heiligen (Psalm 101, 13; Sir 35, 21; Mt 20, 26; Mt 18, 3.4) Demut, welche uns Gott so sehr anempfiehlt, abnehmen können. Deswegen befiehlt er nicht nur, nach dem Beispiele unser Väter im Konzil von Karthago, dass die Bischöfe mit bescheidenem Hausgeräte und Tische und mit mäßigem Unterhalt zufrieden sein, sondern auch, dass sie in der übrigen Lebensweise und in ihrem ganzen Hause sich hüten sollen, dass nichts erscheine, was dieser heiligen Einrichtung fremd ist und was nicht Einfachheit, Eifer für Gott und Verachtung der Eitelkeiten an den Tag legt. Durchaus aber untersagt er ihnen das Streben, aus den Einkünften der Kirche ihre Blutsverwandten oder Hausfreunde zu bereichern, da die Canones der Apostel gebieten, dass sie die kirchlichen Güter, welche Gottes sind, nicht den Blutsverwandten schenken, sondern, falls dieselbigen arm sind, sie ihnen als Armen austeilen, ihrer wegen aber sie nicht veräussern noch verschwenden sollen. Ja vielmehr ermahnt sie der heilige Kirchenrat, so dringend er kann, alle diese menschlichen Zuneigungen des Fleisches zu Brüdern, Nepoten und Anverwandten, woher in der Kirche eine Pflanzschule vieler Übel sprosset, des gänzlichen abzulegen. Was aber von den Bischöfen gesagt ist, das soll, beschließt er, nicht nur durchaus von allen, welche kirchlichem sowohl weltliche, als Ordensbenefizien inne haben, nach Beschaffenheit ihrer Stellung beobachtet werden, sondern auch für die Kardinäle der heiligen Römischen Kirche geltend sein. Denn da sich auf ihren Rat bei dem heiligen Römischen Papst die Verwaltung der ganzen Kirche stützt, so mag es wohl als schändlich erscheinen, wenn sie nicht auch durch solche Auszeichnungen der Tugenden und Lebenszucht glänzen, die billig die Augen aller auf sich zieht.

2. Kapitel

Von welchen namentlich die Beschlüsse des Conciliums feierlich angenommen und gelehrt werden sollen

Die Bedrängnis der Zeiten und die Bösartigkeit der überhandnehmenden Irrlehren macht es notwendig, dass nichts unterlassen werden darf, was zur Erbauung der Völker und zur Schutzwehr des katholischen Glaubens gehören zu können scheint. Daher befiehlt der heilige Kirchenrat den Patriarchen, Primaten, Erzbischöfen, bischöfen und allen andern, welche nach Recht oder Übung dem Provinzialconcilium beizuwohnen schuldig sind, dass sie der ersten (Oben, Sitzung 24 Kap. 2 von der Verbesserung) Provinzialsynode selbst, welche nach Beendigung dieses Conciliums zu halten ist, jenes alles und jedes, was von diesem heiligen Kirchenrat bestimmt und beschlossen worden ist, öffentlich annehmen, so wie auch (Siehe die unten beigefügte Bulle über die Eidesform des Glaubensbekenntnisses) dem höchsten Römischen Papste den wahren Gehorsam angeloben und bekennen und zugleich alle, von den heiligen Canones und allgemeinen Konzilien und vorzüglich von diesem heiligen Kirchenrat verdammten Irrllehren öffentlich verabscheuen und verfluchen sollen. Das nämliche sollen künftighin auch durchaus alle, welche zu Patriarchen, Primaten, Erzbischöfen oder Bischöfen befördert werden, in der ersten Provinzialsynode der sie selbst beiwohnen des Gänzlichen beobachten. Und wenn – was ferne sei – dieses jemand aus allen obengenannten verweigert, so seien die Mitprovinzialbischöfebei der Strafe des göttlichen Widerwillens verpflichtet, darüber sogleich den höchsten Römischen Papst zu gemahnen, indessen aber sich von jenes Gemeinschaft zu enthalten. Alle übrigen dagegen, welche jetzt oder in Zukunft ein kirchliches Benefizium erhalten und in der Diözesansynode mitzuerscheinen schuldig sind, sollen ebendasselbe wie oben in derjenigen Synode, die allemal die nächste Zeit gehalten wird, tun und beobachten, widrigenfalls aber nach der Vorschrift der heiligen Canones bestraft werden. Überdies sollen alle diejenigen, denen die Obsorge, Visitation und Verbesserung der Universitäten und allgemeinen Studien zugehört, emsig dafür sorgen, dass die Canones und Beschlüsse dieses heiligen Kirchenrats von ebendenselben Universitäten vollständig angenommen werden und dass auch nach der Norm derselben auf den gleichen Universitäten die Magister, Doktoren und andere dasjenige, was (Oben, Sitzung 5 Kap 1 von der Verbesserung gegen das Ende) Sache des katholischen Glaubens ist, lehren und auslegen und sich zu dieser Verordnung im Anfange eines jeden Jahres durch einen feierlichen Eid verpflichten sollen. Alleinwenn auf den vorbesagten Universitäten auch irgend etwaqs anderes der Zurrechtweisung und Verbesserung bedarf, so soll es von den gleichen, welchen es zukommt, zur Beförderung der Religion und Kirchenzucht gebessert und verordnet werden. Diejenigen Universitäten dagegen, welche unmittelbar dem Schutz und der Visitation des höchsten Römischen Papst unterworfen sind, wird Seine Heiligkeit durch seine Gesandte auf die nämliche Weise, wie oben und so wie es ihm gedeihlicher scheint, heilsam visitieren und verbessern lassen.

3. Kapitel

Dass das Schwert der Exkommunikation nicht unvorsichtig gebraucht und da wo sächliche oder persönliche Vollziehung statt finden kann, die Zensuren unterlassen werden sollen und dass es für weltliche Obrigkeiten verbrecherisch sei, sich in diese einzumischen

Obschon das Exkommunikationsschwert der Nerv der Kirchenzucht und um die Völker in der Pflicht zu erhalten sehr heilsam ist, so soll es doch klug und mit großer Umsicht in Anwendung gebracht werden, da die Erfahrung lehrt, dass wenn man es leichtfertig oder wegen geringen Dingen zieht, es mehr verachtet als gefürchtet wird und vielmehr Verderben, als Heil erzeugt. Deswegen sollen jene Exkommunikationen, welche nach vorausgegangenen Ermahnungen zum Behufe der Offenbarung, wie man sagt oder wegen zugrunde gerichteten oder entzogenen Gütern verhängt zu werden pflegen, durchaus von niemanden, als nur vom Bischof beschlossen werden und auch dann nicht anders als nur wegen einer nicht gemeinen Sache und nach sorgfältiger, mit großer Reiflichkeit durch den Bischof angestellter Prüfung derjenigen Ursache, die seinen Sinn dazu bestimmen soll. Auch darf er sich durch kein Ansehen irgend eines weltlichen, auch nicht der Obrigkeit bewegen lassen, dieselbe zuzugeben, sondern seinem Gutachten und Gewissen sei es ganz anheim gestellt, wo er irgend selbst, nach Bewandnis der Sache, des Ortes, der Person oder der Zeit es für gut erachtet, dieselbigen zu beschließen. Bei gerichtlichen Gegenständen aber wird hiermit allen kirchlichen Richtern, von was immer für einer Würde sie seien, befohlen, sich da, wo irgend eine sachliche und persönliche Vollziehung in irgend einem Teil des Urteils durch ihr eigenes Ansehen statt finden kann, sowohl im Einschrieten als Beedingen, von den kirchlichen Zensuren oder dem Interdikt zu enthalten. Dagegen sei es ihnen erlaubt, wofern es zu frommen scheint, in bürgerlichen Gegenständen, die auf irgend eine Weise vor den kirchlichen Gerichtshof gehören, gegen jegliche, auch gegen Laien mit Geldstrafen – welche, so wie sie eingetrieben sind, eben dadurch den daselbst befindlichen frommen Orten angewiesen werden sollen – oder durch Beschlagnahmung der Unterpfande und Einschränkung der Personen, welche durch ihre eigene oder fremde Vollzieher zu verwirklichen ist oder auch durch die Beraubung der Benefizien und durch andere Rechtsmittel einzuschrieten und die Gegenstände zu beendigen. Allein wenn die sächliche oder persönliche Vollziehung gegen Schuldige nicht auf diese Weise geschehen kann und Widersetzlichkeit gegen den Richter da ist, so kann er nach seinem Gutachten sie auch, nebst anderen Strafen, mit der Schärfe des Bannfluches züchtigen. Aber auch in peinlichen Gegenständen, wo die sachliche oder persönliche Vollziehung, wie oben, geschehen kann, soll man sich von den Zensuren enthalten. Wenn dagegen die Vollziehung nicht leicht Platz finden kann, so soll es dem Richter erlaubt sein, sich dieses geistlichen Schwertes gegen die Fehlenden zu bedienen, doch nur wenn die Beschaffenheit des Vergehens, nach vorausgegangener wenigstens zweimaliger Ermahnung, auch durch ein Edikt dieses erfordert. Verbrecherisch sei es aber für jegliche weltliche Obrigkeit, dem kirchlichen Richter zu verbieten, dass er jemanden exkommuniziere oder zu gebieten, dass er die verhängte Exkommunikation widerrrufe, unter dem Vorwande, das in dem gegenwärtigen Beschluss enthaltene sei nicht beobachtet, da die Erkenntnis hierüber nicht den weltlichen, sondern den kirchlichen Richtern zugehört. Ein Exkommunizierrter aber, wer immer er sei, wenn er nach der gesetzlichen Ermahnung sich nicht bessert, darf nicht nur nicht zu den Sakramenten und in die Gemeinschaft und Freundschaft der Gläubigen aufgenommen werden, sondern, wenn er verhärteten Herzens, mit den Zensuren gebunden, ein Jahr lang in senselben einwüstet, so soll gegen ihn auch als gegen einen der Irrlehre Verdächtigen eingeschritten werden.

4. Kapitel

Dass da, wo sich zu große Anzahl zu halten der Messe vorfindet, die Bischöfe, Äbte und Ordensgeneräle verfügen können, was sie nach ihrem Gewissen für ersprießlich achten

Oft trifft es in einigen Kirchen sich, entweder dass ihnen aus den verschiedenen Verlassenschaften der Abgestorbenen eine so große Anzahl zu haltender Messen überbunden ist, dass denselbigen nicht nach jeglichen von den Vermächtnisstiftern vorgeschriebenen Tagen genüge getan werden kann oder dass die Liebessteuern für die Haltung derselben so gering sind, dass sich nicht leicht jemand findet, der sich dieser Verbindlichkeit unterziehen will und daher der fromme Wille der Vermächtnisstifter vereitelt wird und dadurch Anlaß zur Gewissensbeschwerung derjenigen entspringt, welchen das Vorgemeldete zukommt. Wünschend, dass also dieses zu frommen Verwendungen Hinterlassene so vollständig und nützlich, als möglich, in Erfüllung gesetzt werde, gibt der heilige Kirchenrat den Bischöfen die Vollmacht, in der Diözesansynode und auch den Äbten und Ordensgenerälen, in ihren Generalkapiteln, nach sorgfältiger Kenntnisnahme der Sache in den vorbesagten Kirchen, die sie dieser Vorsorge bedürftig erkennen, nach ihrem Gewissen über dasselbige, wie es ihnen zur Ehre und zum Dienste Gottes und Nutzen der Kirchen mehr zu frommen scheint (Oben, Sitzung 22 Kap. 6 von der Verbesserung) verordnen zu können: doch so, dass derjenigen Abgestorbenen, welche für das Heil ihrer Seelen jene Vermächtnisse zu frommen Verwendungen hinterlassen haben, immer eingedenk werde.

5. Kapitel

Dass den auf gute Weise verordneten mit einer bestimmten Pflichtbeschwerde verbundenen Stiftungen nichts benommen werden dürfe

Die Vernunft fordert, dass diejenigen Dinge, die auf gute Weise verordnet wurden, nicht durch entgegegesetzte Anordnungen beeinträchtigt werden. Wenn also vermöge der Errichtung oder Gründung oder anderer Verordnungen bei was immer für Benefizien einige Eigenschaften erfordert oder ihnen bestimmte Verbindlichkeiten überbunden sind, so dürfen dieselben bei der Besatzung der Benefizien oder bei was immer für einer andern Verfügung nicht abgestellt werden. Eben dasselbe werde bei Stiftspfründen für Gottesgelehrte, Magister, Doktoren oder für Priester, Diakone und Subdiakone, zu welcher Zeit sie immer so eingerichtet worden, beobachtet, so dass bei keiner Besatzung von den Eigenschaften oder Weihen derselben etwas weggetan werden darf und eine anders gemachte Besetzung für erschlichen gehalten werden soll.

6. Kapitel

Wie sich der Bischof in Bezug auf die Visitation der befreiten Kapitel zu benehmen habe

Der heilige Kirchenrat verordnet, dass an allen Kathedral und Kollegiatskirchen der Beschluss unter (Oben, Sitz. 6 Kap.4 und Sitz. 14 Kap. 4 von d. Verbess.) Paulus III., seligen Andenkens, welcher anfängt: „Capitula Cathedralium“, nicht allein, wenn der Bischof Visitation hält, sondern auch so oft beobachtet werden soll, als er von Amtswegen oder auf jemand Begehren gegen jemanden von den in dem besagten Beschlusse enthaltenen einschreitet; doch so, dass wenn er ausser der Visitation einschreitet, alles unten Geschriebene statt finde: nämlich dass das Kapitel im Anfange eines jeden Jahres zwei aus dem Kapitel erwähle, mit derer Rat und Zustimmung der Bischof oder sein Vikar sowohl in Bildung des Prozesses, als in allen übrigen Handlungen bis einschlüssig zur Beendigung des Gegenstandes, jedoch vor dem Notarius des Bischofs und in seiner Wohnung oder in dem gewöhnlichen Gerichtshause einzuschreiten verpflichtet sei. Jene beide aber sollen nur eine Stimme haben und einer von ihnen dem Bischof beitreten können. Und wenn in irgend einer Handlung oder in einer Zwischensprache oder in einem Definitivurteil beide mit dem Bischof uneins sind, so sollen sie mit dem Bischof innerhalb sechs Tagen einen Dritten erwählen und sind sie auch in der Wahl des Dritten nicht einstimmig, so falle die Wahl dem näheren Bischof zu und derjenige Artikel, über welchen sie uneins waren, werde sodann nach dem Urteile des Teils, mit welchem der dritte einstimmt, beendigt. Widrigenfalls sei das Einschreiten und das daraus erfolgte nichtig und führe keine Rechtswirkungen herbei. Bei (Unten, kap. 14 und oben, Sitzung 24 Kap. 8 von . Verbesserung der Ehe) Verbrechen aber, welche aus der Unenthaltsamkeit entspringen und über welche in dem Beschlusse gegen die Beischläfer abgehandelt wurde, so wie auch bei gräulicheren, die Entsetzung oder Degradierung fordernden Vergebungen, wo zu fürchten steht, dass das Gericht durch die Flucht verhöhnt werden möchte und darum die persönliche Hftnahme notwendig ist, kann der Bischof im Anfange allein zur summarischen Information und notwendigen Verhaftung einschreiten, doch so, dass im übrigen die vorbesagte Ordnung beobachtet werde. Allein in allen Fällen soll man dahin Rücksicht nehmen, dass die fehlenden selbst, nach der Beschaffenheit des Vergehens und der Personen an einem geziemenden Ort verwahrt werden. Den bischöfen soll überdies überall jene Ehre erwiesen werden, welche ihrer Würde gemäß ist und im Chore und im Kapitel, bei den Bittgängen und anderen öffentlichen Handlungen gehöre der erste Sitz und Ort, den sie selbst auswählen und die vorzügliche Aqutorität über alle zu verhandelnden Geschäfte ihnen zu. Und wenn sie den Chorherrn etwas zur Beratung vorschlagen und es sich nicht um eine Sache handelt, welche ihren oder der ihrigen Vorteil betrifft, so rufen die Bischöfe selbst das Kapitel zusammen, erforschen die Stimmen und schließen diesen gemäß ab. In der Abwesenheit des Bischofs aber soll dieses von diejenigen aus dem Kapitel, welchen es vermöge des Rechtes oder der Übung zukommt, getan und der Vikar des Bischofs nicht dazu gelassen werden. In den übrigen Dingen dagegen soll des Kapitels Gerichtsbarkeit und macht, die ihm irgend über dieselben zusteht und die Verwaltung der Güter durchaus unverletzt und unversehrt gelassen sein. Dagegen seien allen diejenigen, welche keine Würden besitzen und nicht zum Kapitel gehören, in kirchlichen Dingen dem Bischof unterworfen, ohne dass in Bezug auf das Obengenannte irgend Privilegien, auch, wenn sie vermöge der Stiftung zukämen oder Übungen, auch seit undenklicher Zeit, Urteile, Eide und Verträge – als welche nur ihre Urheber verpflichten – dagegen sein können. Doch verbleiben in allem die Privilegien, welche den Universitäten allgemeiner Wissenschaften oder ihren Personen erteilt sind, unverletzt. Allein dieses alles und jegliches darf nicht statt haben in denjenigen Kirchen, in welchen die Bischöfe oder ihre Vikarien vermöge Verordnungen oder Privilegien oder Übungen oder Verträgen oder irgend einem andern Rechte eine größere Gewalt, Autorität und Gerichtsbarkeit, als in dem gegenwärtigen Beschlusse begriffen ist, besitzen, da der heilige Kirchenrat nicht die Absicht hegt diesen Eintrag zu tun.


7. Kapitel

Die Acesse und Regresse auf Benefizien werden aufgehoben. Wie, wem und aus welchen Ursachen ein Koadjutor gegeben werden dürfe

Da bei den kirchlichen Benefizien dasjenige, was eine Ähnlichkeit erblicher Nachfolge an sich hat, den heiligen Verordnungen widrig und den Beschlüssen der Väter entgegen ist, so soll künftighin, auch mit Einwilligung, niemanden ein Access oder Regress auf ein kirchliches Benefizium, von was immer für einer Beschaffenheit es sei, erteilt, die bisdahin erteilten nicht aufgehoben, nicht erweitert oder übertragen werden dürfen. Und dieser Beschluss soll statt haben bei durchaus allen kirchlichen Benefizien und auch bei den Kathedralkirchen und bei was immer für Personen, auch bei denen, welche mit der Kardinalswürde glänzen. Eben dasselbe werde von nun an auch bei den Koadjutoreien mit künftiger Nachfolge beobachtet, so dass sie niemanden für was immer für kirchliche Benefizien erlaubt werden sollen. Wenn aber irgend eine dringende Notwendigkeit oder (Oben, Sitzung 21 Kap. 6) der offenbare Nutzen einer Kathdralkirche oder eines Klosters es erfordert, dass einem Prälaten ein Koadjutor gegeben werde, so darf dieser mit künftiger Nachfolge nicht anders gegeben werden, als nachdem zuerst jene Ursache dazu sorgfältig vom heiligen Römischen Papst in Kenntnis genommen und es gewiß ist, dass in jenem alle Eigenschaften sich vereinigen, welche vermöge des Rechts und der Beschlüsse (Oben, Sitz. 7 Kap. 1 und 3 und Sitzung 22 Kap. 2 von der Verbesserung) dieses heiligen Kirchenrats für die Bischöfe und Prälaten erfordert werden. Widrigenfalls sollen die hierüber gemachten Zugeständnisse für erschlichen gehalten werden.

8. Kapitel

Welches dam Amt der Hospitalverwalter und von wem und auf was für Weise ihre Nachlässigkeit zurechtzuweisen sei

Der heilige Kirchenrat ermahnt jegliche, welche kirchliche Welt- oder Ordensbenefizien inne haben, die von den heiligen Vätern vielfach anempfohlene Pflicht der Gastfreundschaft, so viel es ihnen ihr Einkommen erlaubt, bereitwillig und gütig ausüben, eingedenk, dass diejenigen, welche Gastfreundschaft üben, Christus (Mt 25, 35) zu Gast nehmen. Jene aber, welche gemeinhin sogenannte Hospitäler oder andere vorzüglich zur Bedienung der Reisenden, der Kranken, der Greise oder der Armen gestiftete fromme Orte, zu Kommenden, zur Verwaltung oder unter was immer für Titel oder auch mit ihren Kirchen vereinigt inne haben oder wo etwa Pfarrkirchen mit Hospitälern vereinigt oder zu Hospitälern errichtet und den Schutzherrn derselbigen zur Verwaltung erteilt sind, befiehlt er des Gänzlichen, dass sie die ihnen auferlegte Verbindlichkeit oder Pflicht erfüllen und die Gottesfreundschaft, die sie schuldig sind, aus den dazu bestimmten Einkünften wirklich ausüben sollen, gemäß der Verordnung des Konzils von Wien, welche anderswo in diesem (Oben, Sitzung 7 letztes Kapitel) nämlichen Kirchenrat unter Paulus III., seligen Andenkens, erneuert wurde und welche anfängt: „Quia contingit.“ Und wenn diese Hospitäler zur Aufnahme einer bestimmten Art von Fremdlingen oder Kranken oder anderen Personen gestiftet sind und an dem Orte, wo die besagten Hospitäler sich befinden, keine dergleichen Personen oder nur sehr wenige gibt, so gebietet er überdies, dass die Einkünfte derselbigen zu einem andern frommen Gebrauch, der ihrer Stiftung am nächsten kommt und für Ort und Zeit der Zuträglichste ist, wie es dem Ordinarius und zweien aus dem Kapitel – die in Verwendung der Güter erfahren genug und von ihm selbst zu erwählen seien – mehr zu frommen scheint, verwenden sollen, wofern nicht etwa in der Gründung oder Stiftung auf andere Weise, auch für dieses Eintreffen ausdrücklich vorgesorgt ist. In diesem Falle aber sorge der Bischof dafür, dass das, was angeordnet ist, beobachtet werde oder wenn dies nicht geschehen kann, treffe er selbst, wie oben, auf nützliche Weise Vorsorge dafür. Alle und jede Obengenannten, von was immer für Orden und Ordensverbindung und Würde sie seien, auch wenn sie Laien sind, welche die Verwaltung von Hospitälern besitzen – doch nicht diejenigen, welche Ordensgeistlichen, wo die klösterliche Observanz in Kraft ist, unterworfen sind – sollen daher, wenn sie nach der Ermahnung des Ordinarius sich der Pflicht der Gastfreundschaft mit Verwendung alles Notwendigen, wozu sie verpflichtet sind, in der Tat selbst zu unterziehen verabsäumen, nicht allein durch die kirchlichen Zensuren und andere Rechtsmittel dazu angehalten werden dürfen, sondern können auch auf immer der Hospital-Verwaltung oder Obsorge beraubt und an ihre Stelle von denen, welchen es zukommt, andere eingesetzt werden. Und nichts desto weniger seien die Vorgenannten vor dem Richterstuhle des Gewissens auch zur Zurückerstattung aller Einkünfte, die sie wider die Stiftung dieser Hospitäler bezogen haben und die ihnen durch keine Erlassung, noch Vertrag geschenkt werden dürfen, verpflichtet. Auch darf künftighin keine Verwaltung oder Besorgung solcher Orte einer und der nämlichen Person über drei Jahre lang anvertraut werden, wofern es sich nicht in der Stiftung anders vorgesorgt findet, ohne dass in Bezug auf alles obengenannte was immer für eine Vereinigung, Befreiung und Übung für das Gegenteil, auch seit undenklicher Zeit oder was immer für Privilegien oder Indulte dagegen sein können.

9. Kapitel

Wie das Schutzrecht zu bestätigen, wem es zu erteilen, was dast Amt der Schutzherren, was für Vergrößerungen verboten und für wen jenes Recht unerwerbar sei

Wie es nicht billig ist, die rechtmäßigen Schutzrechte aufzuheben und die frommen Willen der Gläubigen in Stiftung derselben zu verletzen, so darf auch nicht zugelassen werden, dass unter diesem Vorwande die kirchlichen Benefizien, wie es von vielen frecherweise geschieht, in Knechtschaft gezogen werden. Damit also in allem die gebührende Weise beobachtet werde, so beschließt der heilige Kirchenrat, dass der Titel des Schutzrechtes vermöge (Oben, Sitzung 14 Kap 12 von der Verbesserung) der Gründung oder Begabung da sein müsse, so dass er durch eine authentische Urkunde und andere Rechtserfordernisse oder auch durch vielfältige Vorstellungen, während einem sehr alten, über das gedächtnis der Menschen hinausreichenden Zeitlaufe oder sonst gemäß der Verfügung des Rechts nachgewiesen werde. Bei denjenigen Personen oder Gemeinden oder Universitäten, bei welchen man dieses Recht meistens vielmehr durch Usurpation erworben zu vermuten pflegt, soll noch eine völlere und genauere Prüfung zur Bewährung des wahren Titels erforderlich und der Erweis einer undenklichen Zeit für sie nicht anders geltend sein, als wenn sie, nebst dem übrigen dazu Notwendigen, auch durch authentische Schriften die ununterbrochenen Vorstellungen, welche alle ihre Wirksamkeit erlangten, während einem wenigstens fünfzigjährigem Zeitraum nachweisen können. Alle übrigen Schutzrechte über Benefizien, sowohl weltliche als Ordens- oder Pfarr- oder Würde- oder was immer für andere Benefizien an einer Kathedral- oder Kollegialkirche oder die Vollmachten und die erteilten Privilegien sowohl in Kraft eines Schutzrechtes, als mit was immer für einem andern Rechte zur Ernennung, Erwählung und Vorstellung für dieselbigen, wenn sie ledig sind, sollen mit dem daraus erfolgten Quasibesitze durchaus für gänzlich abgestellt und nichtig gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind jene Schutzrechte, welche sich über Kathedralkirchen erstrecken und ausgenommen auch diejenigen, welche dem Kaiser und Königen oder Reichsbesitzern und andern erhabenen und höchsten Fürsten, die Herrscherechte über ihre Länder besitzen, zugehören und diejenigen, welche zu (Oben, Sitzung 14 Kap. 13 und Sitzung 24 Kap. 18 von der Verbesserung) Gunsten allgemeiner Wissenschaften verliehen worden sind. Und Benefizien jener Art sollen als Freie von ihren Besatzungsherren besetzt werden und solche Besatzungen ihre volle Wirksamkeit erlangen. Überdies sei dem Bischof erlaubt, die von den Schutzherren ihm Vorgestellten, wenn sie nicht tauglich sind, zurückzuweisen. Falls die Einsetzung niedereren zugehört, sollen jene doch gemäß dem anderswo von (Sitzung 24 Kap. 18 von der Verbesserung) diesem heiligen Kirchenrat Verordneten, geprüft werden. Widrigenfalls sei die von niedereren gemachte Einsetzung ungültig und nichtig. Die Schutzherren der Benefizien dagegen, von was immer für einem Orden und einer Würde und auch wenn sie Gemeinden, Universitäten und was immer für Kollegien der Geistlichen oder der Laien sind, sollen sich in Bezug der Einkünfte, Gehalte, Gefälle jeglicher Benefizien, auch wenn diese, vermöge der Gründung und Vergabung wahrhaft ihrem Schutzrechte angehören, durchaus nie und aus keinem Grunde oder Vorwande einmischen, sondern dieselben frei dem Pfarrvorsteher oder Verpfründeten zu verteilen überlassen, ohne dass was immer für eine Übung dagegen sein kann. Auch sollen sie nicht vermessen, das genannte Schutzrecht wider die kanonischen Bestimmungen verkaufsweise oder unter was immer für einem andern Titel an andere zu übertragen, falls sie aber dawider handeln, der Strafe der Exkommunikation und des Interdikts unterliegen und durch das Recht selbst des besagten Schutzrechtes beraubt sein. Diejenigen Vergrößerungen, welche auf dem Wege der Vereinigung freier Benefizien mit Kirchen, die dem Schutzrechte, auch der Laien, unterworfen sind, sowohl mit pfarrlichen, als mit was immer für andern, auch einfachen Benefizien oder Würden oder Hospitälern so gemacht wurden, dass die vorgenannten freien Benefizien mit denen, mit welchen man sie vereinigt, gleicher Natur werden und unter das Schutzrecht zu stehen kommen, sollen überdies, wofern sie noch nicht die volle Wirksamkeit erlangt haben oder erst künftig, vor wessen Instanz immer gemacht werden, zugleich mit den Vereinigungen selbst für solche angeschaut werden, die durch Erschlich erhalten sind, mit was immer für einer, auch apostolischer Autorität sie erlaubt sein mögen, ohne dass was immer für eine Wortform oder eine Zunichterklärung, die hier für ausdrücklich angegeben gehalten werden soll, dagegen sein kann. Auch dürfen dieselbigen der Vollziehung nicht mehr anbefohlen, sondern diese vereinigten Benefizien sollen, wenn sie ledig fallen, frei, wie vorher, besetzt werden. Diejenigen aber, , welche seit (Oben, Sitzung 7 Kap. 6 von der Verbesserung) vierzig Jahren gemacht worden und schon die Wirksamkeit und volle Einverleibung erlangt haben, sollen nichts desto weniger von den Ordinarien, als Bevollmächtigten des Apostolischen Stuhles, wieder untersucht und geprüft und die, welche durch Erschlich oder Betrug erhalten wurden, zugleich mit den Vereinigungen selbst für ungültig erklärt und die Benefizien selbst getrennt und an andere erteilt werden. Auf gleiche Weise sollen durchaus alle Schutzrechte über Kirchen und was immer für andere Benefizien, auch über vorher freie Würden, welche entweder durch Vermehrung der Vergabung oder durch neue Erbauung oder aus einer andern ähnlichen Ursache, auch vermöge der Autorität des Apostolischen Stuhls seit vierzig Jahren erhalten wurden, von den nämlichen Ordinarien, als Bevollmächtigten, wie oben, sorgfältig in Kentnis genommen werden, so zwar, dass sie hierin durch niemand Vollmachten oder Privilegien gehindert werden können und diejenigen, die jene nicht aus ganz offenbarem Bedürfnisse der Kirche oder des Benefiziums oder der Würde rechtmäßig verordnet finden, sollen sie des gänzlichen zurückrufen und solche Benefizien ohne Nachteil der sie Besitzenden und mit Zurückerstattung dessen an die Schutzherren, was diese deswegen hergegeben haben, in den vorigen Stand der Freiheit zurückstellen, ohne dass Pprivilegien, Verordnungen und Übungen, auch seit undenklicher Zeit dagegen sein können.

10. Kapitel

Dass die Richterm welche vom Apostolischen Stuhle örtlich bestellt werden, durch die Synode zu bezeichnen und dass von ihnen und den Ordinarien die Streitgegenstände kurz zu beendigen seien

Weil wegen den böswilligen Vorspiegelungen der Bittsteller und bisweilen auch wegen der Entfernung der Orte, nicht eine hinlängliche Kenntnis der Personen, welchen die Streitsachen übertragen werden, erhalten werden kann und daher bisweilen die örtlichen Streitgegenstände solchen Richtern, die nicht allseitig dazu tauglich sind, angewiesen werden, so verordnet der heilige Kirchenrat dass in jeglichen Provinzial- oder Diözesankonzilien einige Personen, welche die nach den Verordnungen Bonifatius VIII., die anfängt: „Statutum“, erforderlichen Eigenschaften besitzen und sonst dazu tauglich sind, bezeichnet werden sollen, damit künftighin nebst den Ortsordinarien auch ihnen die kirchlichen und geistlichen und vor den kirchlichen Gerichtshof gehörigen Streitsachen, welche örtlich angewiesen werden müssen übertragen werden. Und wenn es sich trifft, dass aus diesen Bezeichneten unterdessen einer stirbt, so bestelle der Ortsordinarius mit dem Rat des Kapitels, bis zur künftigen Provinzial- oder Diözesansynode, an dessen Stelle einen andern, so dass jede Diözese wenigstens vier oder auch noch mehrere also genehmigte und wie oben beeigenschaftete Personen besitze, damit ihnen von jedem Legaten oder Nuntius und auch vom Apostolischen Stuhl die Streitsachen solcher Art übertragen werden mögen. Allein nachdem diese Bezeichnung, welche die Bischöfe sogleich an den höchsten Römischen Papst übersenden, gemacht ist, sollen sonst durchaus jede an andere als an diese gemachte Bestellungen anderer Richter für erschlichen gehalten werden. Der heilige Kirchenrat ermahnt sonach sowohl die Ordinarien, als durchaus alle anderen Richter, das sie (Oben, Sitzung 24 Kap. 20 von der Verbesserung) in Beendigung der Streitdinge sich so viel möglich der Kürze befleißen und den Kniffen der Streitenden sowohl in Aufschiebung der Streitserweisung, als anderer Gerichtsteile, auf alle Weise, entweder durch Vorausfestsetzung des Zeitpunktes oder auf andere befugte Art zuvorkommen sollen.

11. Kapitel

Verschiedene Vermietungen der kirchlichen Güter werden verboten und einige schon gemachte für nichtig erklärt

Großes Verderben pflegt es den Kirchen zu bringen, wenn ihre Güter vermittelst des stellvertretenden Geldes zum Nachteil der Nachfolger an andere vermietet werden. Daher sollen alle diese Vermietungen, wenn sie mit Vorausbezahlungen abgeschlossen werden, durchaus nie zum Nachteil der Nachfolger für gültig gehalten werden, ohne dass was immer für ein Indult oder ein Privileg dagegen sein kann und nie dürfen Vermietungen solcher Art, weder in noch außer der Römischen Kurie bestätigt werden. Auch sei es nicht erlaubt, kirchliche Gerichtsbarkeiten oder Vollmachten zur Ernennung oder Bestellung von Vikarien im Geistlichen zu vermieten und auch den Mietmännern nicht, weder selbst noch durch andere dieselbigen auszüben. Sonst sollen diese, auch vom Apostolischen Stuhl erteilten Erlaubnisse für erschlichen gehalten werden. Diejenigen, wenn auch mit Apostolischer Autorität bestätigten Vermietungen der Kirchengüter daqgegen, welche innerhalb dreißig Jahren auf lange Zeit, wie man sagt, oder in einigen Gegenden auf neunundzwanzig oder zweimal neunundzwanzig Jahre gemacht worden sind, erklärt der heilige Kirchenrat für ungültig. Die Provinzialsynode oder die von ihr Abzuordnenden sollen sie als solche beurteilen, die zum Schaden der Kirche und gegen die kanonischen Bestimmungen gemacht worden sind.

12. Kapitel

Dass der Zehnte vollständig entrichtet und diejenigen, die ihn entziehen exkommuniziert und dass die Vorsteher armer Kirchen auf fromme weise unterstützt werden sollen

Nicht zu dulden sind diejenigen, welche durch verschiedene Kniffe den Zehnten, der den Kirchen gehört, ihnen zu entziehen wagen oder welche den von den andern zu entrichtenden frecherweise in Besitz nehmen und für sich gebrauchen, da (Ex 22, 29 und 23, 19; Lev. 27, 30; Num 18, 21; Dtn 12, 6; Mal 3, 10 u.) die Entrichtung des Zehnten Gott gebürt und diejenigen, welche ihn nicht entrichten wollen oder die Entrichtenden daran hindern, sich an fremdem Gute vergreifen. Der heilige Kirchenrat befiehlt also allen denen, welchen die Entrichtung des Zehnten zukommt, von was immer für einem Grade und Berufe sie seien, denselbigen, wie sie es vermöge des Rechtes verpflichtet sind, den Kathedral- oder was immer für andern Kirchen oder Personen, denen er rechtmäßig gebührt, künftig vollständig zu entrichten. Diejenigen aber, welche ihn entziehen oder hindern sollen exkommuniziert und von diesem Verbrechen nicht anders, als nach erfolgter voller Zurückerstattung, losgesprochen werden. Sonach ermahnt er alle und jede bei der christlichen Liebe und bei der Pflicht, die sie ihren Hirten schuldig sind, dass sie von den ihnen von Gott erteilten Gütern diejenigen Bischöfe und Pfarrer, welche ärmlicheren Kirchen vorstehen, zur Ehre Gottes und zur Beschützung der Würde ihrer für sie wachenden Hirten reichlich zu unterstützen, sich nicht beschweren wollen.

13. Kapitel

Dass die Begräbnisgebühren den Kathedral- oder Pfarrkirchen entrichtet werden sollen

Der heilige Kirchenrat beschließt, dass durchaus an allen Orten, wo schon vor vierzig Jahren die sogenannte Quarte oder Leichengebühr, der Kathedral- oder Pfarrkirche entrichtet zu werden pflegte und seitdem durch was immer für ein Privileg, anderen Klöstern, Hospitälern oder was immer für frommen Orten zuerteilt wurde, dieselbe künftighin mit unverletztem Rechte und mit demjenigen Anteile, wie sie vorher üblich war, wieder der Kathedral- oder Pfarrkirche entrichtet werden soll, ohne dass was immer für Erlaubnisse, Gnaden, Privilegien, auch mit dem namen Maremagnum oder irgend andere dagegen sein können.

14. Kapitel

Die Art des Einschreitens in Sachen der Geistlichen, die sich des Beischlafes verschulden, wird vorgeschrieben

Wie schändlich und des Namens der Geistlichen, die sich dem Dienste Gottes gewidmet haben, unwürdig es ist, in dem Wuste der Unkeuschheit und unreinem Beischlafe zu leben, bezeugt die Sache durch das gemeinsame Ärgernis aller Gläubigen und durch die höchste Entehrung des geistlichen Wehrstandes selbst genug. Damit also die Diener der Kirche (Oben, Sitzung 24 Kap. 8 von der Verbesserung der Ehe) wieder zu jener Enthaltsamkeit und Lebensreinheit, welche ihnen geziemt zurückgebracht werden und das Volk daher um so mehr Ehrfurcht vor ihnen zu hegen lerne, je ehrbarer es sie in ihrem Wandel kennt, so verbietet der heilige Kirchenrat durchaus alle Geistlichen, sich zu erfrechen, Beischläferinnen oder andere weiblichen Personen, wegen welchen man Verdacht hegen könnte in oder außer dem Hause zu halten oder mit ihnen irgend eine Gemeinschaft zu haben. Widrigenfalls sollen sie mit den durch die heiligen Canones oder die Satzungen der Kirchen auferlegten Strafen bestraft werden. Wenn sie also auch die Ermahnungen der Obern von denselbigen nicht abstehen, so sollen sie des dritten Teils der Einkünfte, Gefälle und Gehalte durchaus aller ihrer Benefizien und Jahrgehalte durch die Tat selbst beraubt sein, derselbe aber dem Bauamte der Kirche oder einem andern frommen Orte, nach dem Gutachten des Bischofs zugewendet werden. Allein wenn sie in dem gleichen Vergehen mit eben derselben oder einer anderen weiblichen Person verharrend, der zweiten Ermahnung noch nicht Folge leisten, so sollen sie nicht nur alle Einkünfte und Gehalte ihrer Benefizien und die Jahresgehalte - welche dann den vorgenannten Orten zugewendet werden – dadurch selbst verlieren, sondern auch so weit es der Ordinarius, auch als Bevollmächtigter des Apostolisches Stuhls gut erkennt, von der Verwaltung der Benefizien selber suspendiert und falls sie so suspendiert, nichts desto weniger jene nicht wegschicken oder mit ihnen noch Umgang pflegen, sodann durchaus allen kirchlichen Benefizien, Gehaltanteile und Ämter und Jahrgehalte für immer beraubt werden und für die Zukunft so lange unfähig und unwürdig zu durchaus allen Ehren, Würden, Benefizien und Ämtern sein, bis sie nach offenbarer Lebensbesserung von ihren Obern, wenn es diesen mit Grunde gut scheint, darüber dispensiert zu werden. Wenn sie sich aber erfrechen, nachdem sie jene einmal entlassen haben, die unterlassene Gemeinschaft mit ihnen zu erneuern oder andere derlei ärgerliche weibliche Personen sich zugesellen, so sollen sie nebst den vorgenannten Strafen mit dem Schwerte der Exkommunikation gezüchtigt werden. Auch soll keinerlei Appellation oder Befreiung die vorgenannte Vollziehung hindern oder aufheben und die Zurechterkennung über alles Obgemeldete nicht den Archidiakonen und nicht den Diakonen oder andern niederen, sondern den Bischöfen selbst zugehören, welche ohne gerichtliches Geräusch und Formenwesen und einzig nach erkannter Wahrheit der Tatsache, einschreiten können. Diejenigen Geistlichen aber, , welche keine kirchlichen Benefizien oder Jahrgehalte haben, sollen nach der Dauer und (Oben, Kap. 6) der Beschaffenheit des Vergehens und der Widersetzlichkeit vom Bischof durch die Strafe der Einkerkerung, durch die Suspension von der weiblichen Person und durch die Unbefähigung zur Erhaltung der Benefizien oder auf andere Weise nach den heiligen Canones zur Strafe gezogen werden.

Auch die Bischöfe, wenn sie, was ferne sei, von derlei Verbrechen sich nicht enthalten und auf die Ermahnung der Provinzialsynode sich nicht bessern, sollen durch die Tat selbst suspendiert sein und wenn sie darin fortverharren, auch von ebenderselben Synode dem höchsten Römischen Papst verzeigt werde, der sie nach Beschaffenheit der Schuld, wo es nötig ist, auch durch Amtsberaubung zur Züchtigung zieht.

15. Kapitel

Dass die außerehelichen Söhne der Geistlichen von gewissen Benefizien ausgeschlossen sein sollen

Damit das Andenken an die väterliche Unenthaltsamkeit aus den Gott geweihten Orten, denen ganz vorzüglich Reinigkeit und Heiligkeit geziemt, so weit möglich entfernt werde, so sei den Söhnen der Geistlichen, die nicht aus rechtmäßiger Ehe geboren sind nicht erlaubt, an den Kirchen, wo ihre Väter ein kirchliches Benefizium besitzen oder besessen haben, irgend ein auch unähnliches, Benefizium inne zu haben, noch an den besagten Kirchen auf irgend eine Weise zu dienen, noch Jahrgehalte von den Einkünften der Benefizien, welche ihre Väter inne haben oder jemals inne hatten, zu besitzen. Wenn es sich findet, dass gegenwärtig an der nämlichen Kirche ein Vater und ein Sohn Benefizien innehaben, so soll der Sohn gezwungen werden, innerhalb dem Zeitraum dreier Monate auf sein Benefizium zu verzichten oder es mit einem andern außer dieser Kirche auszutausschen. Widrigenfalls sei er durch das Recht selbst desselben beraubt und jegliche Dispensation darüber soll erschlichen gehalten werden. Überdies seien die gegenseitigen Verzichtleistungen, die etwa künftig von geistlichen Vätern zu Gunsten der Söhne gemacht werden, so dass einer des andern Benefizium erhält, durchaus für solche zu halten, welche zur Umgehung dieses Beschlusses und der kanonischen Bestimmungen gemacht worden und keine, kraft solcher oder irgend anderer Verzichtleistungen, die zur Umgehung der Satzungen gemacht worden sind, erfolgten Besatzungen sollen diesen Söhnen der Geistlichen zu Gunsten sein können.

16. Kapitel

Dass die Seelsorgbenefizien nicht in Einfache umgewandelt und dass den Vikarien, denen die Seelsorge übertragen ist, ein angemessener Gehallt angewiesen auch die Seelsorge den namentlichen Benefizien wieder überbunden werden und die Vikarien aufhören sollen

Der heilige Kirchenrat verordnet, dass die, wie immer genannten, weltlichen Kirchenbenefizien, welche gemäß ihrer ursprünglichen Einrichtung oder anders wie immer, Seelsorge auf sich haben, künftighin, auch mit Anweisung eines angemessenen Gehaltanteils für einen steten Vikar, nicht in ein einfaches Benefizium umgewandelt werden dürfen, ohne dass was immer für Gnaden, welche noch nicht volle Wirksamkeit erlangt haben dagegen sein können. Bei denjenigen aber, bei welchen gegen ihre Stiftung oder Gründung der Seelsorge einem steten Vikar übertragen ist, soll, auch wenn sie sich seit undenklicher Zeit in diesem Zustande befinden, wenn aber dem wie immer benannten Vikar nicht ein angemessener Anteil Einkünfte angewiesen ist, dieser ihm sobald möglich und wenigstens innerhalb einem Jahre nach Beendigung des gegenwärtigen Conciliums, nach Gutachten des Ordinarius angewiesen werden, gemäß der Vorschrift (Oben, Sitzung7 Kap. 7 von der Verbesserung) des Beschlusses unter Paulus III., seliges Andenkens. Allein wenn dies nicht schicklich geschehen kann oder innerhalb dem besagten Zeitraum nicht geschehen ist, so soll, sobald durch den Ab- und Hintritt des Vikars oder Pfarrrektors oder wie sonst immer eines derselbigen ledig fällt, das Benefizium die Seelsorge wieder auf sich nehmen und der Name der Vikariats aufhören und jenes wieder in den ehemaligen Stand hergestellt werden.

17. Kapitel

Dass die Bischöfe ihre Würde durch den Ernst der Sitten anempfohlen und sich nicht durch unwürdige Erniedrigung mit königlichen Dienern, Hauptleuten oder Baronen gemein machen sollen

Den heiligen Kirchenrat kann es nicht anders als sehr schmerzen, zu hören, dass einige Bischöfe ihres (Oben, Kap. 4 von der Verbesserung) Standes vergessend, die hohe priesterliche Würde nicht wenig entehren, dadurch, dass sie mit den Dienern der Könige, den Hauptleuten und Baronen, in und außer der Kirche sich mit einer gewissen ungeziemenden Erniedrigung betragen und wie niedere Diener des Altars, nicht nur zu unwürdig ihnen den Platz zedieren, sondern ihnen auch persönlich dienen. Dieses und Ähnliches verabscheuend, befiehlt deswegen der heilige Kirchenrat – indem er alle heiligen Canones und allgemeinen Konzilien und (Oben, Kap. 6) andere apostolische Bestimmungen, die sich auf die Zierde und das Ansehen der bischöflichen Würde beziehen, erneuert – dass die Bischöfe sich künftighin von dergleichen enthalten sollen und gebietet ihnen, sowohl in der Kirche, als außerhalb ihr, ihren Grad und Stand vor Augen zu halten und überall eingedenk zu sein, dass sie die Väter und Hirten sind, den Übrigen, sowohl Fürsten, als allen anderen aber (gebietet er) ihnen väterliche Belehrung und gebührende Ehrfurcht erweisen.

18. Kapitel

Dass die Canones und Beschlüsse von jedermann genau beobachtet und wenn in denselben zu dispensieren ist, dies auf gültige, wohlüberlegte Weise und unentgeltlich getan werden soll

Wie es öffentlich frommt, das Band des Gesetzes bisweilen nachzulassen, damit ihm, bei sich ergebenden Fällen und Notdringlichkeiten zum gemeinsamen Nutzen desto völler genug getan werde, so heißt zu oft vom Gesetze entbinden und mehr durch das Beispiel, als mit bestimmter Berücksichtigung der Personen und Dinge, den Bittstellern willfahren, nichts anderes, als jeglichem zur Übertretung der Gesetze den Zugang öffnen. Deswegen sollen alle wissen, dass die heiligsten Canones genau und ohne Unterschied von allen, so weit es möglich ist, beobachtet werden müssen. Wenn aber eine dringende und gerechte Ursache und bisweilen der größere Nutzen es fordert, dass über einige dispensiert werde, so soll dieses mit Kenntnisnahme der Ursache und mit höchster Reiflichkeit und unentgeltlich von durchaus allen, denen das Dispensieren zukommt, gewährt und jede anders gemachte Dispensation für erschlichen gehalten werden.

19. Kapitel

Gegen den Zweikampf und alle, welche dazu Stätte, Hilfe und Rat erteilen, werden die schwersten Strafen verhängt

Der verabscheuungswürdige Gebrauch des Zweikampfes, durch Betrieb des Teufels eingeführt, damit er durch den blutigen Mord des Leibes auch den Untergang der Seele gewinne, soll des gänzlichen aus der christlichen Welt ausgetilgt werden. Der Kaiser, die Könige, Herzoge, Fürsten, Markgrafen, Grafen und die weltlichen Herren, wessen andern Namens immer, welche zum Zweikampfe unter Christen in ihren Ländern Stätte einzuräumen, sollen durch sich selbst exkommuniziert sein und der Gerichtsbarkeit und der Herrschaft, die sie von der Kirche inne haben über die Stadt, das Lager oder den Ort, in oder bei welchem sie den Zweikampf geschehen lassen, für beraubt gehalten werden und jene, falls sie Lehnrechte sind, sogleich ihren unmittelbaren Herren anheim fallen. Diejenigen aber, welche den Kampf bestehen und diejenigen, die ihre Sekudanten genannt werden, verfallen in die Strafe de Exkommunikation, der Achterklärung aller ihrer Güter und ewiger Ehrlosigkeit und sollen den heiligen Canones gemäß, als Mörder bestraft werden und wenn sie im Kampfe selbst fallen, für immer des kirchlichen Begräbnisses ermangeln, auch diejenigen, welche zur Ursache des Zweikampfes rechtlich oder tatsächlich Rat geben oder auf was immer für eine andere Weise jemanden dazu bereden, so wie auch die Zuschauer sollen mit dem Bande der Exkommunikation und immerwährenden Fluches gebunden sein, ohne dass was immer für ein Privilegium oder eine verkehrte Übung, auch seit menschlicher Zeit, dagegen sein kann.

20. Kapitel

Die Dinge des kirchlichen Rechtes werden den weltlichen Fürsten zur Beobachtung und Beschützung anempfehlen

Die kirchliche Zucht unter dem christlichen Volke nicht nur herzustellen, sondern auch immerfort vor allen Hindernissen unversehrt beschützt zu erhalten wünschend, glaubte der heilige Kirchenrat, nebst dem, was er über die kirchlichen Personen verordnet hat, auch die weltlichen Fürsten an ihre Pflicht ermahnen zu müssen, zu ihnen das Zutrauen hegend, sie werden als katholischgläubige, die Gott zu Beschützern des heiligen Glaubens und der Kirche haben wollte, nicht nur zugeben, dass der Kirche ihr Recht wieder hergestellt werde, sondern auch ihre Untergebenen alle zur gebührenden Ehrfurcht gegen die Geistlichen, die Pfarrer und höheren Stände zurückrufen und nicht zulassen, dass die Beamteten oder unteren Obrigkeiten die durch Gottes (1 Makk 10, 31)Anordnung und der kanonischen Bestimmungen eingesetzt Immunität der Kirche und kirchlichen Personen in irgend einem Eifer der Leidenschaft oder durch irgend eine Unachtsamkeit verletzen, sondern, zugleich mit den Fürsten selbst, den heiligen Verordnungen der höchsten Päpste und Konzilien Folgsamkeit leisten werden. Er beschließt also und befiehlt, dass die heiligen Canones und allgemeinen Konzilien alle, so wie auch die übrigen, zu Gunsten kirchlicher Personen und kirchlicher Freiheit und gegen ihre Verletzer herausgegebenen apostolischen Bestimmungen, welche er durch den gegenwärtigen Beschluss auch alle erneuert, genau von allen beobachtet werden müssen. Deswegen ermahnt er den Kaiser, die Könige, Staaten, Fürsten und alle und jede, von was immer für einem Stande und einer Würde sie seien, dass sie, je reichlicher sie mit zeitlichen Gütern und mit der Gewalt über andere geziert sind, desto heiliger dasjenige, was Sache des kirchlichen Rechtes ist, als wie gottes Befehle und unter seinem Schutze stehend, in Ehren halten und von keinen Freiherren, Hausangehörigen, Vorstehern oder anderen weltlichen Herren oder Obrigkeiten, besonders nicht von den Ministern der Fürsten selbst verletzen lassen, sondern diejenigen strenge bezüchtigen, welche derer Freiheit, Immunität und Gerichtsbarkeit beeinträchtigen und dass sie denselben selbst zum Muster für die Frömmigkeit, Religion und Beschützung der Kirche sein und den ehevorigen so guten und religiösen Fürsten nachahmen mögen, welche das Eigentum der Kirche vorzüglich durch ihr Ansehen und ihre Freigebigkeit selbst bereicherten und nicht nur vor der Unbill anderer rächend schützen. Möge also in dieser Sache jeglicher sorgsam seine Pflicht erfüllen, damit der Dienst Gottes mit Andacht ausgeübt werden und die Prälaten und die übrigen Geistlichen zum Nutzen und zur Erbauung des Volkes ruhig und ohne Hinderungen in ihren Wohnsitzen und Pflichten verbleiben können.

21. Kapitel

Dass in allem die Autorität des Apostolischen Stuhles unverletzt verbleibe

Endlich erklärt der heilige Kirchenrat, dass alles und jedes, welches mit was immer für Klauseln und Worten in diesem heiligen Concilium, sowohl unter den höchsten Päpsten, Paulus III. und Julius III seligen Andenkens, als unter seiner Heiligkeit Pius IV. über die Sittenverbesserung und Kirchenzucht verordnet worden ist, also beschlossen worden sei, dass (Oben, Sitzung 7 im Anfange von der Verbesserung) in demselben immer das Ansehen des Apostolischen Stuhles unverletzt, sowohl sein als dafür gehalten werden soll.

Beschluss von der Fortsetzung der Sitzung an dem folgenden Tage

Weil es schon spät an der Zeit ist und daher dasjenige, was in der gegenwärtigen Sitzung verhandelt werden sollte, nicht schicklich alles ausgefertigt werden kann, so wird deswegen, gemäss dem, was in der allgemeinen Versammlung von den Vätern festgesetzt wurde, das,was noch übrig ist, unter Fortsetzung dieser Sitzung auf den morgigen Tag vertagen.

Fortsetzung der Sitzung am 4. Dezember

Beschluss von den Ablässen

Da die Gewalt (Mt 16, 19; Joh 20, 23) Ablässe zu erteilen, von Christus der Kirche erteilt worden ist und sich der Gewalt dieser Art, die ihr göttlich übergeben wurde seit den ältesten Zeiten, so lehrt und befiehlt der heilige Kirchenrat, dass der Gebrauch der Ablässe, als für das christliche Volk sehr heisam und durch das Ansehen den heiligen Konzilien bestätigt, in der Kirche beibehalten werden müsse und verdammt mit dem Bannfluch diejenigen, welche entweder behaupten, dieselbigen seien unnütz oder leugnen, dass die Kirche die Gewalt habe, dieselben zu erteilen. Doch wünscht er sehr, dass in Erteilung derselben nach der alten und bewährten Übung in der Kirche, Mäßigung angewendet werde, damit nicht durch zu große Willfährigkeit die Kirchenzucht entnervt werde. Weil er aber die Missbräuche, die in denselben eingeschlichen sind und durch derer Veranlassung dieser Ausgezeichnet Namen der Ablässe von den Irrlehrern gelästert wird, getilgt und verbessert wünscht, so verordnet er durch den gegenwärtigen Beschluss im allgemeinen, dass für die Erlangung derselbigen aller bösartiger Gewinn, woher unter dem christlichen Volke die meiste Ursache der Missbräuche entsproßte, durchaus abgestellt werden soll. Allein, da die übrigen Missbräuche, welche aus dem Aberglauben, der Unwissenheit, Ehrfurchtslosigkeit oder wie immer anders woher sprossten, wegen den vielfältigen Verderbnissen der Orte und Provinzen, in denen sie begangen werden, nicht schicklich im Besonderen verboten werden können: so gebietet er allen Bischöfen, dass jeglicher (Vergleiche auch oben, Sitzung 21 Kap. 9 von der Verbesserung) die Missbräuche dieser Art in seiner Kirche sorgfältig einvernehme und sie in der ersten Provinzialsynode vorbringe, damit auch die Meinung anderer Bischöfe über sie vernommen und sie dann sogleich dem höchsten Römischen Papst einberichtet werden, auf dass, nach seiner Autorität und Klugheit dasjenige, was für die ganze Kirche gedeihlich ist, verordnet werde und auf solche Weise das Geschenk der Ablässe allen Gläubigen fromm, heilig und unverderbt ausgeteilt werden möge.

Von der Auswahl der Nahrungsmittel, dem Fasten und den Festtagen

Überdies ermahnt und beschwört der heilige Kirchenrat bei der heiligsten Ankunft unseres Herrn und Heilandes alle Hirten, dass sie als gute Kämpfer alles dasjenige, was die heilige Römische Kirche, die Mutter und Lehrerin aller Kirchen verordnete, so wie auch das, was sowohl in diesem Concilium, als in andern allgültigen Konzilien verordnet worden ist, allen Gläubigen, wer sie immer sind, sorgfältig anempfohlen und allen Fleiß dafür verwenden sollen, dass diese jenem allem und besonders demjenigen Folge leisten, was zur Abtötung des Fleisches führt, wie die Auswahl der Nahrungsmittel und das Fasten oder auch dajenige, was zur Beförderung der Frömmigkeit beiträgt, wie die andächtige und religiöse Feier der Festtage und dass sie die Völker öfter ermahnen mögen, ihren (Lk 10, 16 und Hebr. 13, 7) Vorgesetzten zu gehorsamen, da jene, die sie hören, einst Gott als Vergelter hören, die sie aber verachten, Gott selbst als Rächer fühlen werden.

Von dem Verzeichnisse der Bücher und von den Katechismen, dem Brevier und dem Messbuche

Der hochheilige Kirchenrat übertrug (Oben, Sitzung 13 im Anfang) in der zweiten, unter unserem heiligen Herrn Pius IV. gehaltenen Sitzung einigen dazu erwählten Vätern, die bis über die verschiedenen Zensuren und die Bücher, die entweder verdächtig oder verderblich sind ratschlagen, was zu tun nötig sei und es dann dem Kirchenrat selbst vorbringen sollen. Da er nun hört, dass von ihnen die letzte Hand an dieses Werk gelegt sei und da doch wegen der Verschiedenheit und Menge der Bücher vom heiligen Kirchenrat nicht pünktlich und schicklich darüber geurteilt werden kann. So beschließt er, dass dasjenige, was von jenen geleistet worden ist, dem heiligen Römischen Papst zugewiesen werden soll, damit es nach dessen Urteil und Autorität beendigt und bekannt gemacht werd. Das Nämliche gebietet er, soll auch in Bezug auf den (Oben, Sitzung 24 Kap. 7 von der Verbesserung) Katechismus von den Vätern, denen er anbefohlen war und in Bezug auf das Messbuch und das Brevier geschehen.

Von der Stellung der Redner

Der heilige Kirchenrat erklärt, (Oben, Sitzung 2 gegen das Ende) dass aus der, sowohl den weltlichen als geistlichen Rednern angewiesenen Stelle, im Sitzen, Einhergehen oder was immer für anderen Handlungen niemanden irgend ein Nachteil entstanden sei, sondern dass ihre und des Kaisers, der Könige, der Staaten und Fürsten eigene Rechte und Vorrechte alle unverletzt und unversehrt sein und in dem nämlichen Zustande verbleiben sollen, wie sie sich vor dem gegenwärtigen Concilium befanden.

Von der Annahme und der Beobachtung der Beschlüsse des Conciliums

Die Drangsal dieser Zeiten und die eingealterte Böswilligkeit der Irrlehrer war so groß, dass in der Bewährung unseres Glaubens nirgend etwas so klar und so gewiss bestimmt ist, welches aus Einflüsterung des Feindes der Menschheit, jene nicht mit irgend einem Irrtum beflecken. Deswegen trug der heilige Kirchenrat hauptsächlich Sorge, die vorzüglichsten Irrtümer der Irrlehrer unserer Zeit zu verdammen und mit dem Bannfluch zu belegen und die wahre und katholische Lehre zu überliefern und zu lehren, so wie er jene hiermit verdammt, mit dem Bannfluch belegt und bestimmt hat. Und da so viele, aus den verschiedenen Provinzen der christlichen Welt herbeigerufene Bischöfe nicht ohne großen Nachteil der ihnen anvertrauten Herde und allgemeine Gefahr so lange von ihren Kirchen abwesend sein können und keine Hoffnung mehr übrig ist, dass sie so oft, auch durch die (Oben, am Ende der 13. und 15 und 18. Sitzung) öffentliche, von ihnen verlangte Beglaubigung eingeladenen und so lange erwarteten Irrlehrer mehr hierher kommen werden und es daher notwendig ist, diesem heiligen Concilium endlich ein Ende zu setzen. So ist jetzt noch übrig, dass er, wie er es tut, alle Fürsten im Herrn ermahne, ihre Mühe dahin zu verwenden, dass sie derjenige, waqs von ihm verordnet worden ist, nicht von den Irrlehrern verderbt oder geschändet werden lassen, sondern dass dasselbe von diesen und allen ehrfurchtsvoll angenommen und treu beobachtet werde. Und wenn in der Annahme desselben irgend eine Schwierigkeit entsteht oder sich einiges ereigne, welche, wie er nicht glaubt, Erklärung oder Bestimmung fordert. So hegt der heilige Kirchenrat nebst den andern in diesem Concilium verordneten Mitteln, das Zutrauen, der heilige Römische Papst werde dafür sorgen, dass entweder dadurch, dass er besonders aus den Provinzen, wo die Schwierigkeit entstanden ist, diejenigen, die er zur Verhandlung des Geschäftes für dienlich anschaut zusammenruft oder auch, wenn er es für notwendig erachtet durch die Feier eines allgemeinen Conciliums oder wie es ihm auf irgend eine andere bequemere Weise gut scheint, für die Bedürfnisse der Provinzen, zur Verherrlichung Gottes und zur Ruhe der Kirche Rat verschaffen werde.

Von der Wiederholung der Beschlüsse des Conciliums unter Paulus III. und Julius III. seligen Angedenkens in der Sitzung

Weil zu verschiedenen Zeiten (Oben, Sitzung 5, 6 u. u. u.) in diesem heiligen Concilium, in Bezug auf die Glaubenslehren und die Sittenverbesserung vieles verordnet und bestimmt worden ist. So will der heilige Kirchenrat, dass dasselbe jetzt wiederholt und verlesen werde. Darauf wurde es wiederholt.

Von der Beendigung des Conciliums und von dessen Bestätigung, um welche unser heiliger Herr gebeten werden soll

Duchlauchte Herren und ehrwürdigste Väter! Ist euch euch gefällig, dass zum Lobe Gottes des Allmächtigen dieser heilige, allgültige Kirchenrat beendigt und dass für alles und jedes, welches sowohl unter Paulus III. und Julius III. seligen Andenkens, als unter unserem heiligen Herrn Pius IV., Römischen Päpsten, in demselbigen beschlossen und bestimmt worden ist, der heilige Römische Papst im Namen dieses heiligen Kirchenrats durch des Apostolischen Stuhls Gesandten und Vorstände um die Bestätigung gebeten werde.

Sie antworteten: "Es ist gefällig."

Nach diesem endlich segnete der durchlauchtigste und ehrenwürdigste Kardinal Moronus, erster Gesandter und Vorstand den heiligen Kirchenrat und sprach: "Nachdem ihr Gott Dank gesagt habt, ehrwürdigste Väter, gehet im Frieden!"

Zurufung der Väteram Ende des Conciliums

Der Kardinal von Lothringen:

"Dem heiligsten Vater Pius und unserem Herrn, dem Papst der heiligen allgemeinen Kirche, viele Jahre und ewiges Andenken!"

Antwort der Väter:

"Herr, Gott! erhalte Deiner Kirche den Heiligsten Vater recht lang, viele Jahre."


Der Kardinal:

"Den Seelen der heiligsten, höchsten Päpste Paulus III. und Julius III., unter der Autorität dies heilige, allgemeine Concilium begonnen wurde, sei Friede vom Herrn und ewige Herrlichkeit und Seligkeit im Lichte der Heiligen!"


Antwort:

"Ihr Andenken sei im Segen."


Der Kardinal:

"Das Andenken des Kaisers Karl V. und der Durchlauchtesten Könige, die dieses heilige Concilium beförderten und beschützten, sei im Segen!"


Antwort:

"Amen, Amen!"


Der Kardinal:

"Dem durchlauchtigsten, stets mächtigen, wahrgläubigen und friedfertigen Kaiser Ferdinand und allen unseren Königen, Staaten und Fürsten viele Jahre!"


Antwort:

"Herr, erhalte den frommen und christlichen Kaiser, himmlischer Herrscher, beschütze die irdischen Könige, die Erhalter des wahren Glaubens!"


Der Kardinal:

"Den Gesandten des Apostolischen Stuhles und Vorständen in diesem Kirchenrat nebst vielen Jahren großen Dank!"


Antwort:

"Großen Dank, der Herr vergelte es Ihnen!"


Der Kardinal:

"Den ehrwürdigsten Kardinälen und erlauchtesten Rednern!"


Antwort:

"Großen Dank, viele Jahre!"


Der Kardinal:

"Den heiligsten Bischöfen Leben und glückliche Rückkehr zu ihren Kirchen!"


Antwort:

"Den Verkündigern der Wahrheit ewiges Andenken, dem wahrgläubigen Senate viele Jahre!"


Der Kardinal:

"Der hochheilige, allgültige Trientinische Kirchenrat: lasst uns seinen Glauben bekennen; lasst uns seine Beschlüsse immer beobachten!"


Antwort:

"Immer lasst uns sie bekennen; immer lasst uns sie beobachten!"


Der Kardinal:

"Also glauben Wir alle, ebendasselbe denken Wir alle. Einstimmig und umfangreich unterschreiben Wir es alle. Dies ist der Glaube des heiligen Petrus und der Apostel. dies ist der Glaube der Väter. Dies ist der Glaube der Wahrgläubigen."


Antwort:

"Also glauben Wir, also denken Wir, also unterschreiben Wir!"


Der Kardinal:

"Diesen Beschlüssen anhangend lasst Uns uns würdig machen der Erbarmungen und der Gnade des ersten und großen höchsten Priesters, Jesu des Gesalbten Gottes, durch die Fürbitte unserer unbefleckten Herrscherin, der Gottesgebärerin und aller Heiligen zugleich!"


Antwort:

"Es geschehe, es geschehe. Amen Amen!"


Der Kardinal:

"Bannfluch allen Irrlehrern!"


Antwort:

"Bannfluch, Bannfluch!"

Nach diesem wurde von den Gesandten und Vorständen allen Vätern unter der Strafe der Exkommunikation geboten, dass sie die Beschlüsse des Conciliums, ehe sie aus der Stadt Trient verreisen, eigenhändig unterschreiben oder durch eine öffentliche Akte bekräftigen sollen und alle unterschrieben hierauf. Und ihrer waren an der Zahl 255, nämlich vier Gesandte, zwei Kardinäle, drei Patriarchen, 25 Erzbischöfe, 168 Bischöfe, sieben Äbte, 39 Sachwalter von Abwesenden mit gesetzmäßiger Bevollmächtigung, sieben Ordensgeneräle.

Gott sei Preis!

Zur Beglaubigung dessen, dass dies mit dem Originale übereinstimme, haben Wir Uns unterschrieben:

Ich Angelus Massarellus, Bischof von Thelese, Sekretarius des heiligen Conciliums von Trient.

Ich Markus Antonius Peregrinus von Como, ebendesselben conciliums Notarius.

Ich Cynthius Pamphilius, Geistlicher aus der Diözese von Camerino, ebendesselben Conciliums Notarius.

Bestätigung des Conciliums

Wir Alexander von Farnese, Diakon Kardinal zu Sankt Laurentius in Damasus, der heiligen Römischen Kirche Vizekanzler, beglaubigen und bezeugen hiermit, wie dass heute Mittwoch den 26. Tag Januar 1564, im fünften Jahre der päpstlichen Regierung Unseres heiligsten Herrn Pius IV., durch Gottes Vorsehung Papst , in den geheimen Konsistorium bei St. Peter, meine ehrwürdigsten Herrn Herren, die Kardinäle Moronus und Simoneta, welche jüngsthin von dem heiligen Concilium von Trient, dem sie als Gesandte des Apostolischen Stuhles vorgestanden, zurückgekehrt sind, von ebendemselben Unserm heiligsten Herrn gebeten haben, wie folgt:

"Heiligster Vater! In dem über die Beendigung des allgültigen Conciliums von Trient, am Tage vor den Nonen (am 4. Tag) des verflossenen Dzembers, bekannt gemachten Beschlusse wurde verordnet, dass durch die Gesandten und vorstände Eurer Heiligkeit und des heiligen Apostolischen Stuhles im Namen des besagten Conciliums Eurer Heiligkeit um die Bestätigung alles und jeglichen dessen gebeten werden soll, was sowohl unter Paulus III. und Julius III. seligen Andenkens, als unter Eurer Heiligkeit in demselbigen beschlossen und bestimmt worden ist. Indem daher Wir Johannes Moronus Kardinal und Ludivikus Simoneta Kardinal, die Wir damals die Gesandten und Vorstände waren, das, was in dem genannten Beschlusse festgesetzt ist, vollziehn möchten, bitten Wir demütig im Namen des besagten allgültigen Conciliums von Trient, dass Eure Heiligkeit sich würdigen wolle, alles und jegliches, was sowohl unter Paulus III. und Julius III., seligen Andenkens, als unter Euerer Heiligkeit in demselbigen beschlossen und bestimmt worden ist, zu bestätigen."

Nach Anhörung dessen, nach Einsicht und Lesung des Inhalts genannten Beschlusses und nach den einvernommenen Stimmen meiner ehrwürdigsten Herrn Herren Kardinäle, antwortete Seine Heiligkeit mit diesen Worten:

"Der im Namen des allgültigen Conciliums von Trient über dessen Bestätigung durch die Genannten Gesandten an Uns gestellten Bitte willfahrend, bestätigen Wir, auch mit dem Rat und der Zustimmung Unserer ehrwürdigen Brüder der Kardinäle, nach vorher gehaltener, reiflicher Beratung mit ihnen, mit Apostolischer Autorität alles und jegliches, was in dem besagten Conciliums, sowohl unter Paulus III. und Julius III., Unseres Vorfahren, seligen Andenkens, als zur Zeit Unseres Pontifikat beschlossen und bestimmt worden ist und gebieten, dass es von allen Christgläubigen angenommen und unverletzlich gehalten werden soll. im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen."

Also ist es.
Alexander von Farnese, Kardinal
Vizekanzler
Ende

Weblinks